Karriere - Anfangsgehalt - Artikel
Heute fertiger Volljurist - morgen Sozialhilfeempfänger
?
Dieser Beitrag wendet sich in erster Linie an Rechtsreferendare, die
"Unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf" ihr Referendariat
abgeleistet haben und nach dem 1.1.2000 mit dem Bestehen der mündlichen
Prüfung Volljuristen geworden sind.
Kaum hat man am Tag der mündlichen Prüfung zum 2. Juristischen
Staatsexamen vom Vorsitzenden der Prüfungskommission die Worte "Sie
haben die mündliche Prüfung bestanden. Herzlichen Glückwunsch
zum Bestehen des 2. Staatsexamens!" vernommen, stellt sich für viele
die Frage: "Womit bestreite ich meinen Lebensunterhalt?"
Alle Volljuristen die nahtlos nach Bestehen der mündlichen Prüfung
in ein Beschäftigungsverhältnis überwechseln oder den Schritt
in die Selbständigkeit wagen, haben Glück gehabt. Ihnen bleibt
ein Teil des Prozedere, das jetzt im Anschluß beschrieben werden
wird, erspart.
Was aber machen die Volljuristen die nicht sofort eine Beschäftigung
finden?
Führt sie der erste Gang zum Arbeitsamt oder doch zu einer anderen
Stelle?
Ja und Nein! Im folgenden hat Alexander Daub dargestellt, worauf Ihr möglicherweise
Anspruch haben könnt bzw. worauf nicht ...
I. Grundsätzliches zu Arbeitslosengeld und -hilfe für Referendare
Steht mir als ausgeschiedener Beamter auf Widerruf Arbeitlosengeld
zu?
Klare Anwort "nein", außer wenn Ihr eine sonstige Beschäftigung
neben dem Referendariat ausgeübt habt, z.B. bei einem Rechtsanwalt
(weiter unten dargestellt).
Betrachtet man die Voraussetzungen in den §§ 117 ff SGB III
( SGB III = 3. Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung in Aichberger
Sozialgesetzbuch Textsammlung Nr 3) insbesondere in §§ 123 und
124 SGB III so müssen in einer 3jährigen Rahmenfrist mindestens
12 Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erbracht worden sein,
d.h., man muß in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden
haben. Ihr werdet jetzt sagen, 2 Jahre Referendariat reichen schon aus.
Für die Rahmenfrist ja, aber für die 12 Monate Beitragszeiten
- nein.
Es reicht deshalb nicht aus, weil Euer Dienstherr (Land) keine Beiträge
zur Arbeitslosenversicherung abgeführt hat. Er brauchte auch keine
Beiträge abzuführen, da nach § 27 I Nr. 1 SGB III Referendare
zu der Personengruppe der Beamten gehören, die Kraft Gesetzes versicherungsfrei
sind. Somit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Anders sieht es für die Referendare aus, die neuerdings in einem
Angestelltenverhältnis ihr Referendariat ableisten. Diese haben nach
ihrem Ausscheiden aus dem Referendariat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld,
da sie Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben.
Nun aber zu den Referendaren, die neben dem Referendariat z.B. bei einem
Anwalt gearbeitet haben. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen einer 630
DM-Stelle und einer Stelle mit darüber hinausgehendem Verdienst.
Habt Ihr bei einem Rechtsanwalt im Rahmen einer 630 DM, also geringfügiger
Beschäftigung, gearbeitet seid Ihr aufgrund des § 27 II 1 SGB
III versicherungsfrei d.h. Ihr habt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Für den Fall, daß man mehr als nur geringfügig beschäftigt
war, in der Regel ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat,
bei dem man Beiträge zur Kranken-,Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
abgeführt hat, hat man möglicherweise einen Anspruch auf Arbeitslosengeld,
wenn man die Eingangs beschriebenen Voraussetzungen für den Bezug
von Arbeitlosengeld erfüllt hat.
Habt Ihr möglicherweise zwischen dem Abschluß des 1. Staatsexamens
und der Aufnahme des Referendariat in einem Versicherungspflichtverhältnis
gearbeitet, Beiträge abgeführt und dann wie vorstehend im Referendariat
noch gearbeitet so können diese Zeiten möglicherweise zu einem
Anspruch für den Bezug von Arbeitslosengeld nach den vorgenannten
Voraussetzungen führen.
Steht mir nun aber wenigstens ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
zu?
Die einfache Antwort lautet - nein!
Dies aufgrund einer Neujahrsüberraschung des Gesetzgebers für
Beamte auf Widerruf:
Aufgrund einer Gesetzesänderung des SGB III (Arbeitsförderung)
durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(Drittes SGB III-Änderungsgesetz - 3. SGB III-ÄndG) vom 22.12.1999,BGBl.
Teil I 1999, S.2624-2625, wurde eine für die fertigen Volljuristen
nachteilige Änderung zum 1.1.2000 in Kraft gesetzt:
Kernpunkt der Änderung stellt die Abschaffung der originären
Arbeitslosenhilfe durch die Änderung des § 190 I Nr. 4 SGB III
und die ersatzlose Streichung des § 191 SGB III dar. Die originäre
Arbeitslosenhilfe wurde somit in eine "Anschlußarbeitlosenhilfe"
gewandelt, die den vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld voraussetzt.
Inhalt des aufgehobenen § 191 I, II SGB III war unter anderem die
Gleichstellung von Beschäftigungszeiten, z.B. der eines Beamten auf
Widerruf (Referendar), mit einer Beschäftigung, bei der innerhalb
einer Rahmenfrist von einem Jahr mindestens 5 Monate ein Versicherungspflichtverhältnis
bestanden haben mußte, damit ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
eingreifen konnte. Aufgrund dieser Regelung bekam man als Referendar Arbeitslosenhilfe,
obwohl keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt
worden waren. Dies wurde durch die Gesetzänderung mit Wirkung zum
1.1.2000 abgeschafft.
Die erste Frage, die man sich als Jurist nach diesem Einschnitt des Gesetzgebers
stellt, ist: Gibt es Übergangsregelungen?
Ja und Nein, denn die Übergangsregelung, die für ausgeschiedene
Beamte auf Widerruf relevant sein könnte, nützt uns nicht viel,
da das Ausscheiden aus dem Referendariat erst nach dem 1.1.2000 erfolgt.
Durch die Einfügung eines neuen § 434 b I SGB III wurde eine
Übergangsregelung dergestalt eingefügt, daß derjenige
noch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bis zum 31.3.2000 hat, der in
dem Zeitraum vom 1.10.1999 bis 31.12.1999 die Voraussetzungen für
den Bezug von Arbeitslosenhilfe erfüllt hat.
In diesem Zeitraum des Jahres 1999 befandet Ihr Euch aber noch im Referendariat
d.h. Ihr wart noch Beamte auf Widerruf und erfülltet die Voraussetzungen
für den Bezug von Arbeitslosengeld noch nicht, da Ihr Euch noch in
der Ausbildung befandet - kurzum, es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
aufgrund der Übergangsregelung.
Dies entbindet Euch aber nun doch nicht von der Pflicht, das für
Euch örtlich zuständige Arbeitsamt aufzusuchen und die nachfolgend
aufgeführten Anträge zu stellen.
II. Schritte vor und nach Beendigung des Referendariats
1. Was kann der Rechtsreferendar vor der mündlichen Prüfung
schon in die Wege leiten?
a) Schreiben an den Dienstherrn
Sobald Euch der Termin für die mündliche Prüfung bekannt
gegeben wurde, solltet Ihr mit einem Schreiben an den Dienstherrn aktiv
werden, das zweierlei beinhalten sollte:
Zum einen die Aufforderung, Euch die abgeschlossene Lohnsteuerkarte zurückzusenden,
da Ihr am Tage X Eure mündliche Prüfung habt und somit aus dem
Vorbereitungsdienst ausscheiden werdet.
Zum anderen fordert Ihr damit den Dienstherrn auf, die beigefügte
Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III auszufüllen und an Euch
zurückzusenden. Diesen Vordruck besorgt Ihr Euch bei dem zuständigen
Arbeitsamt an der Information und fügt es als Anlage dem Schreiben
bei. Ein Teil dieses Formblattes wird von Eurem Dienstherrn ausgefüllt
sein, ein anderer Teil von dem zuständigen Besoldungsamt, in der
Regel einer Oberfinanzdirektion. Dies nimmt etwas Zeit in Anspruch, so
daß das Schreiben frühzeitig loszuschicken ist.
Es ist in der Regel an den zuständige Präsidenten des OLG-Bezirks
zu richten, bei dem Ihr Euer Referendariat ableistet. Bei diesem werden
Eure Grundakten geführt.
Checkliste für das Schreiben an den Dienstherrn
- Personalnummer, unter der Ihr bei der Besoldungsstelle geführt
werdet
- Aktenzeichen, unter dem Ihr bei Eurem Dienstherrn geführt werdet
- Formular Arbeitsbescheinigung
gem. § 312 SGB III
b) Der Gang zum Arbeitsamt
Wie oben dargestellt, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw.
Arbeitslosenhilfe. Um aber an Informationen über offene Stellen zu
kommen und mögliche Förderungsmaßnahmen des Arbeitsamtes
wahrnehmen zu können, ist es erforderlich, sich arbeitslos zu melden.
Nach § 122 I 2 SGB III kann man sich schon vor einer drohenden Arbeitslosigkeit
arbeitslos melden, wenn deren Eintritt innerhalb der nächsten zwei
Monate zu erwarten ist. Sobald der Termin für die mündliche
Prüfung feststeht, ist der Gang zum Arbeitsamt also ratsam.
Nun aber zum Arbeitsamt: Ja zu welchem denn?
Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk Ihr Euren Wohnsitz
habt (§ 327 I SGB III).
Auch noch wichtig ist, daß Ihr Euch persönlich arbeitslos meldet,
dies wird anhand Eures Personalausweises nachgeprüft.
Was auf Euch im Arbeitsamt zukommt entnehmt Ihr folgender Checkliste:
Checkliste Arbeitslosmeldung
- an der Information sich das allgemeine Datenerfassungsblatt des Arbeitsamtes
geben lassen
- in der Wartezone eine Nummer ziehen und warten bis die Nummer mit
einem Gong angezeigt wird
- in der Zwischenzeit das Datenerfassungsblatt ausfüllen
- es sind folgende Daten bereitzuhalten:
- Sozialversicherungsnummer soweit schon vorhanden, muß ggf. noch
beantragt werden
- Daten des Hochschulbesuchs
- Daten des Referendariats
- Geburt,Heirat, Kinder ect
- Beschäftigungszeiten bei einem Anwalt ect.
- Personalausweis, natürlich nicht abgelaufen
Tip: Erscheint
um 8 Uhr, weil zu dieser Zeit bei Arbeitsämtern noch nicht so viel
Kundenverkehr ist und die Sachbearbeiter/innen meist noch halbwegs ausgeruht
/ gut gelaunt sind ...
Nachdem Eure Grunddaten in den Computer eingegeben
worden sind, wird Euch zugleich eröffnet, daß Ihr aufgrund
der Eingangs dargestellten Rechtslage keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld
bzw. Arbeitslosenhilfe habt.
Warum dann den Antrag überhaupt ausfüllen?
Ihr meldet Euch damit "Arbeitslos ohne Leistungsbezug" und könnt
die weiter unten dargestellten Anträge dann stellen (Geld!).
Danach wird Euch der Antrag auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe mit
Hinweisen zum Ausfüllen übergeben und aufgeschrieben, in welchem
Zimmer der Leistungsabteilung Ihr diesen Antrag ausgefüllt abzugeben
habt.
Des weiteren wird Euch ein Ausweis des Arbeitsamtes übergeben. In
diesem sind Name, Geburtstag, Anschrift und Öffnungszeiten des Arbeitsamtes,
die Berufskennzahl (8130 für Juristen) die persönliche Kundennummer
und der/die Arbeitsberater/in der Anmelde- und Bearbeitungsstelle der
Abteilung "Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung" vermerkt.
Sinn der Übung - es ist einfacher für Euch und das Arbeitsamt,
die richtige Stelle im Haus zu finden und um mögliche Anträge
zu stellen.
Damit wäre der erste Schritt im Behördenkampf geschafft. Nun
schnell nach Hause und in aller Ruhe den Antrag, der aus mehreren Seiten
besteht, ausgefüllt und die Anlagen zusammengesucht.
Der Tag, an dem Ihr diesen Antrag persönlich beim Arbeitsamt gestellt
habt ist auch der Tag der Arbeitslosmeldung (§ 323 I 2 SGB III).
Sinn der Übung: Ab diesem Tag gilt Arbeitlosengeld / -hilfe als beantragt.
Aber was nützt es einem, man wird ja nur arbeitslos ohne Leistungbezug
...
Wichtiger Hinweis: Macht es Euch zur Gewohnheit,
alle ausgefüllten Anträge zu fotokopieren, bevor Ihr diese abgebt.
Dies aus mehreren Gründen:
Nach ein paar Tagen weiß man sowieso nicht
mehr, was man ausgefüllt hat; zum anderen unterschreibt Ihr meist
eine Belehrung, daß Ihr auf bestimmte Umstände hingewiesen
worden seid, bzw. irgendwelche Merkblätter oder Hinweishefte bekommen
habt.
Zweck der Übung: das Arbeitsamt hat es sich seinerseits zur Gewohnheit
gemacht, umfassende Belehrungshefte herauszugeben (z.B. Nr. 1: Merkblatt
für Arbeitslose oder Nr. 3: Vermittlungsdienste und Leistungen) in
denen die Rechtssprechung immer aktuell eingearbeitet ist. Durch Eure
Unterschrift bestätigt Ihr, von diesen Belehrungen Kenntnis genommen
zu haben. In diesen Heften stehen z.B. Eure Pflichten, mitunter Mitwirkungs-,
Unterlassungs- und Anzeigepflichten, haarklein aufgelistet. Verstoßt
Ihr dagegen, so könnt Ihr gegenüber dem Arbeitsamt nicht kommen,
darüber nicht aufgeklärt worden zu sein. Nun aber weiter nach
so viel Schwarzmalerei!
c) Was braucht man für den Antrag auf Arbeitslosengeld/hilfe?
Dieser besteht meist aus mehreren Teilen. Zum einen
dem Antrag selbst und einem oder mehreren Zusatzanträgen, zumeist
dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung".
Zuerst der Inhalt des Grundantrags für
Arbeitslosengeld/-hilfe:
In diesen sind schon Eure Grunddaten eingedruckt
d.h. Eure Daten die Ihr auf dem Datenerfassungsblatt gemacht habt, als
Ihr zum ersten mal bei dem Arbeitsamt wart. Des weiteren wird abgefragt,
ob Ihr eine Beschäftigung und andere Zeiten zurückgelegt oder
andere Leistungen bezogen bzw. beantragt habt. Weiterhin werden Fragen
zu Eurer Verfügbarkeit und zu möglichen Kindern gestellt, bzw.
zu den Eintragungen der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte. Merkt Ihr
was - Ihr braucht Eure abgeschlossene Lohnsteuerkarte (wie oben dargestellt).
Noch ein kleiner Hinweis zu dem Grundantrag:
Im Normalfall werdet Ihr alle Fragen mit "Nein"
beantworten. Aber aufgepaßt! Im Antrag steht unter RdNr. 4d die
Frage: Ich bin bereit, alle Möglichkeiten zu nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit
zu beenden.
Diese Frage muß natürlich mit ja beantwortet werden! Sonst
bekommt Ihr keine Leistungen und steht als Arbeitsverweigerer da.
Diesen Antrag unterschreibt man und dokumentiert mit seiner Unterschrift,
daß man das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre
Pflichten" erhalten hat (siehe oben)
Nun weiter mit dem Zusatzblatt Bedürftigkeitprüfung.
In diesem wird man genötigt, sich sprichwörtlich
finanziell "auszuziehen" und seine Angaben auch mit entsprechenden Dokumenten
z.B. Sparbüchern zu untermauern. Viel Spaß!
Einziger Lichtblick - im Rahmen der Arbeitsförderung gibt es für
das anrechenbare Vermögen des Arbeitslosen einen Freibetrag.
Dieser beträgt aufgrund der § 6 I ArbeitslosenhilfeVO ( Aichberger
Textsammlung RdNr. 3/24) 8000 DM. Aber keine Angst, alles was über
den Betrag vorhanden ist, muß auch verwertbar (def. in Abs. 2 ),
und die Verwertung muß auch zumutbar sein (def. in Abs. 3).
Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung nach § 6 III Nr.
3 ArbeitslosenhilfeVO können z.B. nicht verwertet werden, da nicht
zumutbar.
Aber auch keine Regel ohne Ausnahme: In § 6 IV Nr. 1 ArbeitslosenhilfeVO
ist definiert, wann Vermögen als Alterssicherung anzusehen ist und
in Nr.2 in welchen Grenzen eine Altersicherung als angemessen anzusehen
ist. Hierbei ist eine Koppelung mit dem Lebensalter des Arbeitslosen verankert
d.h. 1000 DM je Lebensalter des Arbeitslosen.
Tip: Möchte man regelmäßig
Mittel für seine Altersicherung aufwenden, z.B. Aktien, Investmentsfonds
so muß man darauf achten, daß man bei seiner Bank etc. das
Wort "Altersicherung" in den Schriftverkehr einbaut. Es ist dann ein leichtes,
nachzuweisen, daß diese Aufwendungen für die Altersicherung
bestimmt sind und somit nicht als Vermögen angerechnet werden können.
Habt Ihr den Antrag und den Zusatzantrag ausgefüllt
und alle Anlagen zusammen, gebt Ihr diese bei dem/der für Euch zuständigen
Sachbearbeiter/in der Leistungsabteilung des Arbeitsamtes ab - d.h., wieder
Wartezone und Nummer ziehen.
Sollte der/die Sachbearbeiter/in auf dem Standpunkt stehen "Warum sollen
wir den Antrag überhaupt bearbeiten, den lehnen wir ja doch ab" so
laßt Euch nicht abwimmeln und macht klar, daß Ihr die Ablehnung
des Antrags zu mehreren Zwecken braucht:
Zum einen für die Vermittlung d.h., Ihr seid arbeitslos, aber ohne
Leistungsbezug und darauf angewiesen, Stellenausschreibungen vom Arbeitsamt
mitgeteilt zu bekommen. Zum anderen bekommt Ihr die nachfolgend dargestellten
Leistungen nicht, wenn Ihr nicht arbeitslos gemeldet seid. Des weiteren
braucht Ihr die Ablehnung des Arbeitsamtes für die Vorlage bei dem
Sozialamt, denn dieses wird erst zahlen, wenn feststeht daß kein
anderer Träger Leistungen an Euch zahlt.
Hat man den vorstehenden Antrag vor dem Ausscheiden aus dem Referendariat
gestellt, so wird einem der Ablehnungsbescheid an dem folgenden Tag zugestellt
an dem man aus dem Referendariat ausscheidet d.h. man in keinem Beschäftigungsverhältnis
mehr steht.
d) Welche Leistungen des Arbeitsamtes können
beantragt werden, wenn man Arbeitslos ohne Leistungsbezug ist?
aa) Beantragung der Übernahme von Bewerbungkosten:
Nachdem Ihr den Antrag auf Arbeitlosengeld/-hilfe
abgegeben habt und nun mal beim Arbeitsamt seid, geht Ihr zu Eurem Arbeitsberater
der Abteilung "Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung". Wer Euer Ansprechpartner
ist und in welchem Zimmer er sitzt, wurde auf Eurem Ausweis vermerkt,
den Ihr bei ihrem ersten Besuch bei dem Arbeitsamt bekommen habt.
Laßt Euch nicht abwimmeln mit der Frage "Haben sie einen Termin".
Dies ist die Standardfrage fast aller Abteilungen des Arbeitsamtes.
Die Gesetzeslage stellt sich wie folgt dar:
Aufgrund der §§ 45, 46 SGB III können
einem Arbeitlosen unterstützende Leistungen gewährt werden.
Diese sind nach § 45 S.2 Nr. 1 Bewerbungskosten und nach Nr. 2 Reisekosten.
Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 500 DM innerhalb
eines Jahres vom Arbeitsamt übernommen werden.
Hierbei handelt es sich um Ermessensleistungen des Arbeitsamtes, deren
Gewährung zum einen von den zur Verfügung stehenden Geldmitteln
des Arbeitsamtes abhängen und zum anderen von dem bearbeitenden Sachbearbeiter.
Tip: Hat man den Antrag gestellt und wurde
dieser positiv beschieden (Bescheid), so ist eins zu beachten: Ihr kauft
Bewerbungsmaterial erst, wenn der Antrag durch ist, denn alles, was vorher
gekauft wurde, kann nicht erstattet werden - nur Rechnungen für die
Zukunft werden berücksichtigt.
Die Bearbeitung der eingereichten Rechnungen kann übrigens einige
Zeit in Anspruch nehmen.
bb) Bewerbungstraining "Berufsorientierungsseminar"
(BOS) - § 48 SGB III
Möglicherweise bietet man Euch an, an einem
Berufsorientierungsseminar teilzunehmen. Es handelt sich um Trainingsmaßnahmen
nach §§ 48 I , 49 I,II SGB III.
Dieses dauert in der Regel zwei Wochen und beinhaltet ein Bewerbungstraining
sowie die Beratung über die Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche
in einer Kleingruppe.
cc) AIS - Arbeitgeber-Informations-Service
Eine weitere Möglichkeit, auf die Ihr von
Seiten des Arbeitsberaters hingewiesen werdet, stellt die Veröffentlichung
Eures Bewerberprofils im arbeitsamteigenen "Arbeitgeber Informations-Service"
(AIS) dar. Unter einer anonymen Kennzahl werden Eure Qualifikationen und
Stellenvorstellungen im Computernetz des Arbeitsamtes bzw. im Internet
veröffentlicht. Arbeitgeber können sich sodann geeignete Bewerber
unter Einschaltung von Suchkriterien auswählen. Diese setzen sich
sodann unter Angabe Eurer Kennzahl mit dem Arbeitsamt in Verbindung. Dieses
stellt anhand der Kennzahl fest um welchen Arbeitslosen es sich handelt
und übersendet diesem die Aufforderung des interessierten Arbeitgebers
sich, bei ihm zu bewerben. Soweit die Theorie. In der Praxis sieht es
jedoch so aus, daß wohl noch sehr wenige Arbeitsgeber auf dieses
Angebot des Arbeitsamtes im Internet zurückgreifen. In der Zukunft
wird es aber wohl selbstverständlich werden, dieses Angebot zu nutzen.
Buchtips für den Bereich Arbeitsamt:
SGB III Arbeitsförderung - Kommentar
Herausgeber: Dr. Gerhard Wissing, Wolfgang Eicher, Ralf Bartz und Dr.
Reimund Schmidt-DeCaluwe, Loseblatt, Nomos Verlag
Internetadressen für die Jobsuche:
www.arbeitsamt.de
- auf sis gehen und Berufskennzahl 8130 für Juristen eingeben
oder: Jobbörsen
2. Welche Anträge sind nach der mündlichen
Prüfung zu stellen?
a) Der Gang zum Sozialamt und der Wohngeldstelle
Nachdem Ihr die mündliche Prüfung mit
Erfolg überstanden habt (Herzlichen Glückwunsch) geht es nun
in die nächste Runde des Behördenmarathons: Auf zum Sozialamt.
Welches Sozialamt für Euch örtlich zuständig ist, bestimmt
sich danach, wo Ihr Euch tatsächlich aufhaltet, mithin wo Ihr Euren
(Haupt-) Wohnsitz begründet habt. Nach § 9 i.V.m. § 96
I 1 i.V.m. § 97 I 1 BSHG (Bundessozialhilfegesetz im Satorius unter
Nr. 410 und in Nr. 411-417 BSHG VO) sind die örtlichen Träger
der Sozialhilfe die kreisfreien Städte und die Landkreise, wobei
bei den zuletzt genannten das jeweilige Land bestimmen kann, diese Aufgaben
auf Gemeinden oder Gemeindeverbände zu delegieren.
Tip: Hier gilt das gleiche wie auch beim
Arbeitsamt: Kommt so früh wie möglich, in der Regel 20 Minuten
vor Beginn der Öffnung des Sozialamtes.
Nachdem Ihr Euren zuständigen Sachbearbeiter
gefunden habt, geht es in die nächste Antragsrunde:
Ihr tragt vor, daß Ihr Hilfe zum Lebensunterhalt (= HLU)
(umgangssprachlich Sozialhilfe) beantragen wollt, und es wird Euch die
Frage gestellt, was Ihr vorher gemacht habt. Ihr antwortet, Ihr habt Eure
Ausbildung mit Bestehen der mündlichen Prüfung am Tag X abgeschlossen
und seid nun Volljurist. Gegenfrage "Warum sind Sie nicht zum Arbeitsamt
gegangen um Arbeitslosenhilfe zu beantragen? Das hat es noch nie gegeben,
daß ein Volljurist HLU beantragt." Ihr verweist auf die Eingangs
dargestellte Rechtslage aufgrund der Gesetzesänderung zum 1.1.2000.(siehe
oben) ...
Danach werdet Ihr von dem Sachbearbeiter einen Laufzettel bekommen, auf
dem der Tag der Antragstellung vermerkt ist und die Unterlagen aufgeführt
sind, die Ihr noch für die Beantragung von HLU beibringen müßt.
(Aufstellung der Unterlagen in der Checkliste weiter unten)
Der Datumsvermerk ist für Euch wichtig, da die Sozialhilfe ab dem
Tag gewährt wird, an dem dem Träger der Sozialhilfe bekannt
wird, daß bei Euch die Voraussetzungen für die Gewährung
von Sozialhilfe vorliegen ( § 5 I BSHG). Somit gilt, wie bei der
Arbeitslosigkeit, der Tag an dem Ihr das Sozialamt aufsucht, um Sozialhilfe
zu beantragen, als der Tag der Antragstellung.
Ausgestattet mit dieser umfangreichen Liste auf dem Laufzettel und dem
Formblatt auf Gewährung von HLU, ca. 10 Seiten, verlaßt Ihr
das Sozialamt und beginnt, wie ein Jäger und Sammler die Unterlagen
zusammenzusuchen. Viel Spaß!
Es folgen einige Hinweise zu den Anträgen:
aa) Antrag für die Gewährung von HLU:
Der Tag, an dem man das Sozialamt aufgesucht hat,
wurde vom Sachbearbeiter in diesen Antrag schon vermerkt.
Neben den allgemeinen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen
sind u.a folgende Angaben zu machen:
Familienstand, Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, Einkommensverhältnisse,
besondere finanzielle Belastungen, Kosten der Unterkunft, Vermögen,
Kraftfahrzeug, Grundvermögen, Ansprüche aus Versicherungen,
sonstige Vermögenswerte, Vermögensveräußerungen,
Krankenversicherungsschutz, Gesetzliche Rentenversicherung, sonstige Ansprüche,
Arbeitsverhältnisse, Aufenthaltsverhältnisse, Ursache der Bedürftigkeit
und die Bankverbindung.
Nachdem man alles zusammengesucht und ausgefüllt hat, hat man einen
Überblick über sein ganzes Leben am Tag X und seine Vermögensverhältnisse.
Alle Daten, die man gemacht hat, sind auch durch entsprechende Dokumente
zu belegen.
- Mietbescheinigung:
Fantastisch - der Vermieter bekommt mit, daß
es bei Euch finanziell nicht zum besten steht. Auf diesem Antrag steht
ganz oben "Mietbescheinigung - zur Vorlage bei der Wohngeldstelle" -
Bingo.
Der Vermieter hat in diesem Formblatt u. a. zu bescheinigen: Wohnungsgröße,
Zimmeranzahl, Kaltmiete, komplette Aufschlüsselung der Nebenkosten
ect...
Diese Mietbescheinigung wird zum einen vom Sozialamt gebraucht um die
HLU berechnen zu können, zum anderen zur Vorlage bei der Wohngeldstelle.
Das Sozialamt leistet einen Teil der Miete und die Nebenkosten vor,
bis die Wohngeldstelle den Mietzuschuß übernimmt - und das
kann dauern.
- Antrag auf Wohngeld (WoGG - Satorius Nr.
385)
Und schon wieder heißt es einen Antrag auszufüllen,
so den Wohngeldantrag (5 Seiten) und eine ergänzende Erklärung
zum Antrag auf Wohngeld.
Bei dem Wohngeldantrag sind u.a. Angaben zu persönlichen Verhältnissen,
Kontoverbindung, Vermieteranschrift, Fragen zu der Wohnung selbst, Kaltmiete,
Nebenkosten, wer die Wohnung nutzt und welche Einnahmen man hat, zu machen.
Kurzum: Es wiederholt sich fast alles, was man im HLU-Antrag eingetragen
hat!
Des weiteren sind in der "Ergänzenden Erklärung zum Antrag auf
Wohngeld" Angaben zu der Ehefrau (ggf. berufstätig!), den Kindern
(Kindergeld), dem Anspruch auf mietfreie Wohnung und zu Zinseinnahmen
zu machen.
Diese Angaben sind wie oben durch Unterlagen zu belegen, d.h. den Mietvertrag,
die Mietbescheinigung, die polizeiliche Meldebestätigung, den Bescheid
über die HLU und je nach Einzelfall weitere Unterlagen sind bereitzuhalten.
Unter b) (4) werde ich auf ein ganz spezielles Problem zu sprechen
kommen - die Nutzung der Wohnung durch mehr als eine Person - Schlagwort
Wohngemeinschaft - eheähnliche Gemeinschaft, und wie
das Sozialamt damit umgeht!
dd) Unterlagen für die Vorlage bei Sozialamt
und Wohngeldstelle (ohne Gewähr auf Vollständigkeit):
Checkliste Unterlagen für das Sozialamt
- Antrag auf HLU
- Personalausweis
- Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes,
gibt es kostenfrei für das Sozialamt
- Mietvertrag
- Mietbescheinigung vom Vermieter, das Formblatt
wird Euch ausgehändigt
- Bescheid des Arbeitsamtes daß Ihr keine
Leistungen, weder Arbeitslosengeld/ noch -hilfe bezieht (= Ablehnungsbescheid!)
- ggf Arbeitsamtsbescheinigung daß Ihr
Arbeitslos ohne Leistungbezug seid
- Girokontoauszüge ggf. der letzten 3 Monate
- Sparbücher
- Übersichten des Wertpapierdepots
- Urkunde des 2. Staatsexamens
Checkliste Unterlagen für die Wohngeldstelle
- Antrag auf Wohngeld, bekommt man bei der Wohngeldstelle
- Ergänzende Erklärung zum Antrag auf
Wohngeld, ebenda
- HLU-Bescheid
- Mietvertrag
- Mietbescheinigung des Vermieters
- Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes
- Nachweis der Arbeitslosigkeit
Spezielle Hinweise zu einzelnen ausgewählten
Problemen des HLU-Antrages:
1. Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Wieder sind wir beim Geld: Jetzt wird das gesamte
Programm durchgespielt - wie beim Arbeitsamt bei der Bedürftigkeitsprüfung
- es heißt, sich vermögensrechtlich wieder einmal auszuziehen.
Im HLU-Antrag gibt es genug Fragen zu Euren Einkommensverhältnissen
und dem Vermögen.
Wie oben dargestellt wird beim Arbeitsamt nach dem SGB III ein Betrag
in Höhe von 8000 DM als geschütztes Vermögen angesehen.
Nach dem BSHG ist dieser Freibetrag erheblich niedriger:
Aufgrund des § 88 I BSHG gehört zum Vermögen i.S.d.
BSHG das gesamte verwertbare Vermögen. Als Vermögen werden
z.B. Bausparverträge, Hausbesitz, Lebensversicherungen und des Deutschen
liebstes Kind, das Kraftfahrzeug angesehen. Verwertbar ist aber nur das
Vermögen, über das man auch verfügen kann. Sichert Ihr
z.B. mit Ansprüchen auf eine Lebensversicherung Kredite ab, so könnt
Ihr nicht über die Lebensversicherung verfügen.
In der Regel könnt Ihr aber über das "Vermögen" verfügen,
und so erscheint der § 88 II Nr. 1- 7 BSHG als Rettungsanker. Alles
darin Aufgeführte ist dem Zugriff des Sozialamtes entzogen. Lest
nach, was nicht verwertet werden muß, um HLU zu bekommen.
Zu allem Unglück gibt es noch den § 88 II Nr. 8, IV BSHG i.V.m.
§ 1 I 1a BSHG-VO (Abgedruckt unter Satorius Nr 417).
Dieser bestimmt, daß als geschütztes Barvermögen ein Betrag
in Höhe von 2500,-- DM angesehen wird, wenn man HLU beantragt. Bei
Ehepartnern, Kindern etc. gibt es höhere Freiberträge - lest
es nach. Ihr werdet somit vom Sozialamt angehalten, erst Euer Vermögen
zum Lebensunterhalt einzusetzen, bevor es HLU gibt.
Das gleiche Spiel gibt es für das anrechenbare Einkommen. Der Einkommensbegriff
des BSHG ist in § 76 I BSHG geregelt und in § 76 II bzw.
IIa BSHG was von dem Einkommen abzusetzen ist. Einfach durchlesen.
Girokontoauszüge:
Bei der Antragstellung für HLU wird man in
der Regel aufgefordert, Kontoauszüge vorzulegen. Hierbei werden meist
die Kontoauszüge der letzten 3 Monate verlangt.
Fragt Euren Sachbearbeiter nach der gesetzlichen Grundlage für sein
Verlangen nach den Kontoauszügen. Es gibt keine! Weder in der Gesetzbegründung
noch in irgendeinem Paragraphen des BSHG werden 3 Monate genannt. Es steht
außer Frage, daß Ihr verpflichtet seid, bei der Klärung
Eures Vermögens und Einkommens mitzuwirken. Das Sozialamt kann die
Vorlage von Kontoauszügen über mehrere Monate verlangen, wenn
es Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an den Angaben die
Ihr gemacht habt gibt. Bei einem Erstantrag ein solches Mißtrauen
an den Tag zu legen ist jedoch sehr überzogen. Stellt dem Sachbarbeiter
die Frage worin die berechtigten Zweifel bei Eurer Person bestehen, die
es erforderlich machen die Kontoauszüge der letzten 3 Moante vorzulegen.
Gibt das Sozialamt nicht nach, dann soll es präzise sagen, nach welchen
Geldbeträgen es sucht d.h. die Höhe z.B. alle Beträge über
500 DM und der Zeitraum sind anzugeben. Erteilt dem Sozialamt auf keinen
Fall die Befugnis, sich die Kontoauszüge von Eurer Bank zu beschaffen.
Ihr seid sind dazu verpflichtet, auf Euer Bankgeheimnis zu verzichten.
Das Sozialamt muß es respektieren. Ihr beschafft deshalb, wenn das
Sozialamt die Kontoauszüge haben will, diese selbst und schwärzt
alle Kontobewegungen, die nicht den Suchkriterien entsprechen. Somit habt
Ihr in der Hand, was das Sozialamt sehen darf. Verzichtet Ihr aber auf
Euer Bankgeheimnis, so ist es nicht Aufgabe der Bank, diese Selektion
nicht durchführen, da sie nur die jeweilgen Monatsübersichten
heraussucht.
"Haben Sie ein Kraftfahrzeug?"
Habt Ihr ein KfZ, so kann dies die Klippe sein,
deretwegen die Leistung der HLU versagt wird.
Das BSHG sieht ein KfZ nicht als zum notwendigen Lebensunterhalt gehörig
an, obwohl es in heutiger Zeit ohne KfZ meist nicht mehr geht. Nach dem
BSHG ist ein KfZ ein Luxusgegenstand, der dem Vermögen zuzuordnen
ist und verwertet werden muß, bevor man HLU beziehen kann. So einfach
ist das.
Aber es gibt u.a.eine Reihe von Ausnahmen in denen eine Verwertung
des KfZ einem nicht zugemutet werden kann.
- Das KfZ wird als geschütztes Vermögen
i.S.d. § 88 II Nr. 4 BSHG angesehen, wenn es für die Arbeit
notwendig d.h ein KfZ zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung
oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist. Dies sind die Fälle
von Taxi-, Berufskraftfahrern, Vertretern etc.. Diese dürfen Ihr
Auto behalten. Das Argument "Ich brauche das KfZ, um meine Arbeitstelle
zu erreichen" zieht nicht, da man auf öffentliche Verkehrsmittel
verwiesen wird.
- Liegt der Wert des KfZ unter der Freigrenze
von 2500 DM und ist es Euer einziges Vermögen so dürft ihr
es behalten. Liegt der Wert höher, muß verwertet werden.
- Das Auto muß nicht verkauft werden, wenn
ein Härtefall i.S.d. § 88 III 1 BSHG vorliegt. Ein Verkauf
ist nicht gerechtfertigt,wenn Man nur vorübergehend Sozialhilfe
bezieht. Dies aus dem Gesichtpunkt, daß bei einem nur vorübergehenden
Bezug von HLU verhindert werden soll, daß es zu einem wirtschaftlichen
Ausverkauf und zu einer nachhaltigen sozialen Herabsetzung bei dem einzelnen
kommt (OVG Hamburg 29.3.1994, FEVS 1995,173 und BVerwG FEVS 44, 177
; FEVS = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und
Sozialgerichte)
- Liegen diese Voraussetzungen bei Euch nicht
vor, so daß das KfZ nicht als geschütztes Vermögen angesehen
wird, muß es aber auch verwertbar sein. Dies ist z.B. dann
nicht gegeben wenn es der Bank noch gehört (z.B. Sicherungsübereigung)
da man es noch nicht abbezahlt hat.
Informiert Euch durch einen BSHG-Kommentar, wenn
Ihr ggf. nur Halter und nicht Besitzer des KfZ seid, bzw. es einer anderen
Person geschenkt habt - es lohnt sich für Euch.
Für jeden, der jetzt auf die Idee kommt, sein Auto vor der Antragstellung
abzumelden sei gesagt: Das Sozialamt bekommt es raus. Aufgrund des §
117 III 4 Buchstabe f) BSHG erfolgt ein automatisierter Datenabgleich
mit den KfZ-Zulassungstellen. Die Zulassungsstelle übermittelt bis
zu einem Jahr vor dem Datum des Abgleichs Angaben, ob ein Sozialhilfebezieher
Fahrzeughalter oder Besitzer ist, ein KfZ stillgelegt oder abgemeldet
hat, nicht aber Fahrzeugtyp, Kennzeichen, Baujahr, Erstzulassung oder
andere Daten. Verschweigt Ihr bei der Antragstellung, daß Ihr ein
KfZ habt und das Sozialamt findet dies heraus, sind die Hunde von der
Kette: Bis zur Klärung des Wertes und der Verwertbarkeit bekommt
man keine Zahlungen vom Sozialamt.
2. Eheähnliche Gemeinschaft:
Zum Sonderproblem von Wohnungsgemeinschaften, Stichwort
eheähnliche Gemeinschaft, sei nur soviel gesagt, daß das Sozialamt
eine gemeinsame Haushaltsführung, also eine Wirtschaftsgemeinschaft
vermutet und, somit bei Vorliegen derselben den Regelsatz kürzt.
Informiert Euch in einem BSHG-Kommentar.
Tip: Zur Überprüfung, ob eine
eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, wird meist ein "Sozialdetektiv"
zu Euch geschickt. Aber es gibt ja den Art 13 Abs. 1 GG. Weder aus der
Mitwirkungspflicht des § 60 SGB I noch aus § 21 I Nr. 4 SGB
X läßt sich eine allgemeine Erlaubnis zum Hausbesuch ableiten.
Das Sozialamt kann keine Einwilligung zum Hausbesuch verlangen, wenn es
die Fakten, die es für die Gewährung von HLU braucht, aus den
eingereichten Unterlagen ziehen kann.
Ihr müßt den Sozialdetektiv nicht in
die Wohnung lassen, da dieser keinerlei polizeiliche Durchsuchungsbefugnisse
hat. Erfolgt ein unangemeldeter Hausbesuch oder zu einer nicht vereinbarten
Zeit, so man nicht einzuwilligen. Durch den Sozialdetektiv muß eindeutig
klargestellt werden, daß der Hilfeempfänger nicht verpflichtet
ist, ihm Einlaß zu gewähren.
Deshalb laßt ihn vor der Tür stehen.
3. Kranken- und Pflegeversicherung:
Das Sozialamt muß die Krankenkassenbeiträge
(mit Pflegeversicherung) gem. § 13 I BSHG nur dann übernehmen,
wenn Ihr aus einer Pflichtversicherung (z.B. Arbeitslos) ausgeschieden
seid und Euch innerhalb von 3 Monaten freiwillig weiterversichert habt
(§ 9 I Nr. 1, II SGB V. Dies trifft aber für Euch leider nicht
zu, da Ihr in den letzten 12 Monaten unmittelbar vor dem Ausscheiden bzw.
in den letzten 5 Jahren 24 Monate nicht pflichtversichert wart. Im Referendariat
wart Ihr als Referendare doch überwiegend privat versichert. Deshalb
gilt meist der Grundsatz: "Einmal Privat versichert immer Privat versichert".
In die gesetzliche Krankenversicherung wird man nur dann wieder aufgenommen,
wenn man eine abhängige Beschäftigung aufnimmt und mit seinem
Jahresverdienst unter der Bemessungsgrenze bleibt.
Nach § 13 II BSHG werden die Versicherungsbeiträge für
früher freiwillig versicherte Referendare übernommen, die einen
Anspruch auf HLU haben und diese voraussichtlich nur vorübergehend
geleistet wird.
Für alle anderen Fälle können Beiträge gem.
§ 13 II BSHG für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen
werden, wenn diese angemessen sind.
4. Rentenversicherung:
Vom ehemaligen Dienstherrn bekommt Ihr vor dem
Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf schon wieder Post:
Das Merkblatt zur Nachversicherung.
"Nachversicherung in der Rentenversicherung - muß ich überhaupt
tätig werden?" Ja, auf jeden Fall!
Nachversicherung:
In der Zeit Ihres Referendariats war man aufgrund
des § 5 I Nr. 1 SGB VI (= Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, gesetzliche
Rentenversicherung in Aichberger Sozialgesetzbuch Nr. 6) als Beamter auf
Widerruf versicherungsfrei. Im Klartext heißt dies: Für
Beamte wurden keine Beiträge vom Dienstherrn an die gesetzliche Rentenversicherung
gezahlt. Gehen Beamte in Rente, zahlt der Bund/Land die Pension nach dem
Beamtenversorgungsgesetz bzw. vergleichbaren Landesregelungen.
Da die Mehrzahl der ausgeschiedenen Referendare aber keine Anstellung
beim Staat finden wird, müssen diese für die Zeit des Referendariats
in irgendeiner Weise rentenrechtlich abgesichert sein. Dies regelt §
8 II Nr. 1 SGB VI. Dieser ordnet an, daß Beamte auf Widerruf nachzuversichern
sind, wenn diese versicherungsfrei waren - dies liegt vor wie oben dargestellt
- und keinen Anspruch auf Versorgung nach beamten-rechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen haben - dies liegt ebenfalls vor.
Was man nun machen muß hängt davon ab,
wo man eine Anstellung findet:
Innerhalb von 3 Monaten, gerechnet vom Tag des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis
auf Widerruf, ist dem Dienstherrn mitteilen, wo die Nachversicherung erfolgen
soll. Die zu entrichtenden Nachversicherungsbeiträge, sowohl Arbeitgeber-
wie auch Arbeitnehmeranteil, werden von dem Land in voller Höhe getragen
Variante 1: Man geht in den Staatsdienst!
Dann teilt Eurem ehemaligen Dienstherrn mit, daß
Ihr eine versicherungsfreie Tätigkeit aufgenommen habt oder beabsichtigt,
eine solche aufzunehmen, weil Euch z.B. die Einstellung bereits zugesagt
worden ist oder Bewerbungen laufen. Dies ist z.B. bei einem Richter- oder
Beamtenverhältnis der Fall.
Variante 2: Man wird Rechtsanwalt! (auch als
Angestellter Rechtsanwalt)
In § 186 I und III SGB VI sind die Voraussetzungen
geregelt, unter denen es möglich ist, die Nachversicherung bei einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung vornehmen zu lassen, nämlich
wenn die Mitgliedschaft durch Gesetz angeordnet ist oder die auf Gesetz
beruhende Verpflichtung besteht, Mitglied zu werden. Dies ist bei Rechtsanwälten
durch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk für Rechtsanwälte
gegeben, das in jedem Land besteht.
Aber Vorsicht - die Nachversicherung ist aufgrund des § 186 III SGB
VI nur innerhalb eines Jahres möglich. Die Frist beginnt,
gerechnet von dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Nachversicherung
vorliegen, mithin gerechnet vom Tag des Ausscheidens aus dem Referendariat.
Im Antrag an den Dienstherrn muß man des weiteren eine Bescheinigung
der Mitgliedschaft bei der Versorgungseinrichtung beifügen.
Variante 3: Man wird Angestellter!
Aufgrund des § 185 I 1 SGB VI werden die Beiträge
vom Dienstherrn unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung
gezahlt, wenn im Angestelltenverhältnis eine Beschäftigung aufgenommen
wird. Dem Schreiben an den Dienstherrn ist eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers
beizufügen, in dem dieser bestätigt, daß ein Beschäftigungsverhältnis
besteht und die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten
(BfA) gegeben ist.
Der Rentenversicherungsträger teilt sodann die in Eurem Versicherungskonto
gespeicherten Daten der Nachversicherung mit.
Variante 4: Man weiß noch nicht wo man
arbeiten wird!
Ist absehbar, daß sich für einen keine
der Varianten 1-3 innerhalb der ersten 3 Monaten nach dem Ausscheiden
ergibt, so muß man tätig werden - Stichwort: Aufschub der
Beitragszahlung nach § 184 SGB VI.
Die Nachversicherung würde sogleich eintreten, wenn man keinen
Antrag auf Aufschub stellen würde. Der Aufschub bewirkt, wenn er
erteilt wird, daß ein Zeitraum von 2 Jahren gewährt wird, in
dem man sich entscheiden kann, wo die Nachversicherung zu erfolgen hat.
In dem Schreiben an den Dienstherrn müssen Sie darlegen, warum es
Ihnen zum jetztigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist verbindlich
zu sagen, wo die Nachversicherung zu erfolgen hat.
Als Gründe für einen Aufschub müssen
angeführt werden:
- Bewerbungsverfahren, deren Ende aber nicht absehbar
ist laufen noch,
- Bewerbungen im Staatsdienst laufen noch = versicherungsfreie
Tätigkeiten
- Bewerbungen in der Wirtschaft laufen noch =
versicherungspflichtige Tätigkeiten
- Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist noch nicht
abzusehen, welche Beschäftigung aufgenommen wird, mithin wo eine
Nachversicherung zu erfolgen hat.
- Sollte dies nicht ausreichen so fügt entsprechende
Nachweise bei.
Ihr bekommt sodann von Eurem Dienstherrn eine Aufschubbescheinigung
erteilt, in der die Gründe und der Aufschubzeitraum vermerkt sind.
5. Zum guten Schluß ...
Für alle in diesem Beitrag aufgeführten
Anträge und Verfahrensweisen kann nicht die Gewähr übernommen
werden, daß sie vollständig sind bzw. die einzige Möglichkeit
darstellen, die sich bietet. Je nach dem individuellen Einzelfall können
diese erheblich abweichen. Der Beitrag ist als eine Hilfe gedacht, um
den Weg durch die Behörden zu erleichtern. Alle Daten wurden mit
viel Sorgfalt zusammengetragen, für eventuelle falsche Zeitangaben,
-zeiträume oder andere Inhaltliche Fehler bzw. Änderungen der
Anträge und Verfahrensweisen, die die Voraussetzungen betreffen,
wird keine Haftung übernommen. Das gleiche gilt für mögliche
Rechtsverluste, die dadurch erlitten werden. Informiert Euch vor Ort selbst
über eventuell eingetretene Änderungen!
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