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Heute fertiger Volljurist - morgen Sozialhilfeempfänger ?

Dieser Beitrag wendet sich in erster Linie an Rechtsreferendare, die "Unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf" ihr Referendariat abgeleistet haben und nach dem 1.1.2000 mit dem Bestehen der mündlichen Prüfung Volljuristen geworden sind.
Kaum hat man am Tag der mündlichen Prüfung zum 2. Juristischen Staatsexamen vom Vorsitzenden der Prüfungskommission die Worte "Sie haben die mündliche Prüfung bestanden. Herzlichen Glückwunsch zum Bestehen des 2. Staatsexamens!" vernommen, stellt sich für viele die Frage: "Womit bestreite ich meinen Lebensunterhalt?"
Alle Volljuristen die nahtlos nach Bestehen der mündlichen Prüfung in ein Beschäftigungsverhältnis überwechseln oder den Schritt in die Selbständigkeit wagen, haben Glück gehabt. Ihnen bleibt ein Teil des Prozedere, das jetzt im Anschluß beschrieben werden wird, erspart.
Was aber machen die Volljuristen die nicht sofort eine Beschäftigung finden?
Führt sie der erste Gang zum Arbeitsamt oder doch zu einer anderen Stelle?
Ja und Nein! Im folgenden hat Alexander Daub dargestellt, worauf Ihr möglicherweise Anspruch haben könnt bzw. worauf nicht ...

I. Grundsätzliches zu Arbeitslosengeld und -hilfe für Referendare

Steht mir als ausgeschiedener Beamter auf Widerruf Arbeitlosengeld zu?

Klare Anwort "nein", außer wenn Ihr eine sonstige Beschäftigung neben dem Referendariat ausgeübt habt, z.B. bei einem Rechtsanwalt (weiter unten dargestellt).
Betrachtet man die Voraussetzungen in den §§ 117 ff SGB III ( SGB III = 3. Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung in Aichberger Sozialgesetzbuch Textsammlung Nr 3) insbesondere in §§ 123 und 124 SGB III so müssen in einer 3jährigen Rahmenfrist mindestens 12 Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erbracht worden sein, d.h., man muß in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Ihr werdet jetzt sagen, 2 Jahre Referendariat reichen schon aus. Für die Rahmenfrist ja, aber für die 12 Monate Beitragszeiten - nein.
Es reicht deshalb nicht aus, weil Euer Dienstherr (Land) keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt hat. Er brauchte auch keine Beiträge abzuführen, da nach § 27 I Nr. 1 SGB III Referendare zu der Personengruppe der Beamten gehören, die Kraft Gesetzes versicherungsfrei sind. Somit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Anders sieht es für die Referendare aus, die neuerdings in einem Angestelltenverhältnis ihr Referendariat ableisten. Diese haben nach ihrem Ausscheiden aus dem Referendariat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da sie Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben.
Nun aber zu den Referendaren, die neben dem Referendariat z.B. bei einem Anwalt gearbeitet haben. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen einer 630 DM-Stelle und einer Stelle mit darüber hinausgehendem Verdienst.
Habt Ihr bei einem Rechtsanwalt im Rahmen einer 630 DM, also geringfügiger Beschäftigung, gearbeitet seid Ihr aufgrund des § 27 II 1 SGB III versicherungsfrei d.h. Ihr habt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Für den Fall, daß man mehr als nur geringfügig beschäftigt war, in der Regel ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat, bei dem man Beiträge zur Kranken-,Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt hat, hat man möglicherweise einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn man die Eingangs beschriebenen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitlosengeld erfüllt hat.
Habt Ihr möglicherweise zwischen dem Abschluß des 1. Staatsexamens und der Aufnahme des Referendariat in einem Versicherungspflichtverhältnis gearbeitet, Beiträge abgeführt und dann wie vorstehend im Referendariat noch gearbeitet so können diese Zeiten möglicherweise zu einem Anspruch für den Bezug von Arbeitslosengeld nach den vorgenannten Voraussetzungen führen.

Steht mir nun aber wenigstens ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zu?

Die einfache Antwort lautet - nein!
Dies aufgrund einer Neujahrsüberraschung des Gesetzgebers für Beamte auf Widerruf:
Aufgrund einer Gesetzesänderung des SGB III (Arbeitsförderung) durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Drittes SGB III-Änderungsgesetz - 3. SGB III-ÄndG) vom 22.12.1999,BGBl. Teil I 1999, S.2624-2625, wurde eine für die fertigen Volljuristen nachteilige Änderung zum 1.1.2000 in Kraft gesetzt:

Kernpunkt der Änderung stellt die Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe durch die Änderung des § 190 I Nr. 4 SGB III und die ersatzlose Streichung des § 191 SGB III dar. Die originäre Arbeitslosenhilfe wurde somit in eine "Anschlußarbeitlosenhilfe" gewandelt, die den vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld voraussetzt.
Inhalt des aufgehobenen § 191 I, II SGB III war unter anderem die Gleichstellung von Beschäftigungszeiten, z.B. der eines Beamten auf Widerruf (Referendar), mit einer Beschäftigung, bei der innerhalb einer Rahmenfrist von einem Jahr mindestens 5 Monate ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden haben mußte, damit ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe eingreifen konnte. Aufgrund dieser Regelung bekam man als Referendar Arbeitslosenhilfe, obwohl keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt worden waren. Dies wurde durch die Gesetzänderung mit Wirkung zum 1.1.2000 abgeschafft.

Die erste Frage, die man sich als Jurist nach diesem Einschnitt des Gesetzgebers stellt, ist: Gibt es Übergangsregelungen?

Ja und Nein, denn die Übergangsregelung, die für ausgeschiedene Beamte auf Widerruf relevant sein könnte, nützt uns nicht viel, da das Ausscheiden aus dem Referendariat erst nach dem 1.1.2000 erfolgt.
Durch die Einfügung eines neuen § 434 b I SGB III wurde eine Übergangsregelung dergestalt eingefügt, daß derjenige noch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bis zum 31.3.2000 hat, der in dem Zeitraum vom 1.10.1999 bis 31.12.1999 die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe erfüllt hat.
In diesem Zeitraum des Jahres 1999 befandet Ihr Euch aber noch im Referendariat d.h. Ihr wart noch Beamte auf Widerruf und erfülltet die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld noch nicht, da Ihr Euch noch in der Ausbildung befandet - kurzum, es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe aufgrund der Übergangsregelung.
Dies entbindet Euch aber nun doch nicht von der Pflicht, das für Euch örtlich zuständige Arbeitsamt aufzusuchen und die nachfolgend aufgeführten Anträge zu stellen.

II. Schritte vor und nach Beendigung des Referendariats

1. Was kann der Rechtsreferendar vor der mündlichen Prüfung schon in die Wege leiten?

a) Schreiben an den Dienstherrn

Sobald Euch der Termin für die mündliche Prüfung bekannt gegeben wurde, solltet Ihr mit einem Schreiben an den Dienstherrn aktiv werden, das zweierlei beinhalten sollte:

Zum einen die Aufforderung, Euch die abgeschlossene Lohnsteuerkarte zurückzusenden, da Ihr am Tage X Eure mündliche Prüfung habt und somit aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden werdet.
Zum anderen fordert Ihr damit den Dienstherrn auf, die beigefügte Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III auszufüllen und an Euch zurückzusenden. Diesen Vordruck besorgt Ihr Euch bei dem zuständigen Arbeitsamt an der Information und fügt es als Anlage dem Schreiben bei. Ein Teil dieses Formblattes wird von Eurem Dienstherrn ausgefüllt sein, ein anderer Teil von dem zuständigen Besoldungsamt, in der Regel einer Oberfinanzdirektion. Dies nimmt etwas Zeit in Anspruch, so daß das Schreiben frühzeitig loszuschicken ist.
Es ist in der Regel an den zuständige Präsidenten des OLG-Bezirks zu richten, bei dem Ihr Euer Referendariat ableistet. Bei diesem werden Eure Grundakten geführt.

Checkliste für das Schreiben an den Dienstherrn

  • Personalnummer, unter der Ihr bei der Besoldungsstelle geführt werdet
  • Aktenzeichen, unter dem Ihr bei Eurem Dienstherrn geführt werdet
  • Formular Arbeitsbescheinigung

gem. § 312 SGB III

b) Der Gang zum Arbeitsamt

Wie oben dargestellt, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Um aber an Informationen über offene Stellen zu kommen und mögliche Förderungsmaßnahmen des Arbeitsamtes wahrnehmen zu können, ist es erforderlich, sich arbeitslos zu melden.
Nach § 122 I 2 SGB III kann man sich schon vor einer drohenden Arbeitslosigkeit arbeitslos melden, wenn deren Eintritt innerhalb der nächsten zwei Monate zu erwarten ist. Sobald der Termin für die mündliche Prüfung feststeht, ist der Gang zum Arbeitsamt also ratsam.

Nun aber zum Arbeitsamt: Ja zu welchem denn?

Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk Ihr Euren Wohnsitz habt (§ 327 I SGB III).
Auch noch wichtig ist, daß Ihr Euch persönlich arbeitslos meldet, dies wird anhand Eures Personalausweises nachgeprüft.
Was auf Euch im Arbeitsamt zukommt entnehmt Ihr folgender Checkliste:

Checkliste Arbeitslosmeldung

  • an der Information sich das allgemeine Datenerfassungsblatt des Arbeitsamtes geben lassen
  • in der Wartezone eine Nummer ziehen und warten bis die Nummer mit einem Gong angezeigt wird
  • in der Zwischenzeit das Datenerfassungsblatt ausfüllen
  • es sind folgende Daten bereitzuhalten:
  1. Sozialversicherungsnummer soweit schon vorhanden, muß ggf. noch beantragt werden
  2. Daten des Hochschulbesuchs
  3. Daten des Referendariats
  4. Geburt,Heirat, Kinder ect
  5. Beschäftigungszeiten bei einem Anwalt ect.
  6. Personalausweis, natürlich nicht abgelaufen

Tip: Erscheint um 8 Uhr, weil zu dieser Zeit bei Arbeitsämtern noch nicht so viel Kundenverkehr ist und die Sachbearbeiter/innen meist noch halbwegs ausgeruht / gut gelaunt sind ...

Nachdem Eure Grunddaten in den Computer eingegeben worden sind, wird Euch zugleich eröffnet, daß Ihr aufgrund der Eingangs dargestellten Rechtslage keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe habt.
Warum dann den Antrag überhaupt ausfüllen?
Ihr meldet Euch damit "Arbeitslos ohne Leistungsbezug" und könnt die weiter unten dargestellten Anträge dann stellen (Geld!).
Danach wird Euch der Antrag auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe mit Hinweisen zum Ausfüllen übergeben und aufgeschrieben, in welchem Zimmer der Leistungsabteilung Ihr diesen Antrag ausgefüllt abzugeben habt.
Des weiteren wird Euch ein Ausweis des Arbeitsamtes übergeben. In diesem sind Name, Geburtstag, Anschrift und Öffnungszeiten des Arbeitsamtes, die Berufskennzahl (8130 für Juristen) die persönliche Kundennummer und der/die Arbeitsberater/in der Anmelde- und Bearbeitungsstelle der Abteilung "Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung" vermerkt.
Sinn der Übung - es ist einfacher für Euch und das Arbeitsamt, die richtige Stelle im Haus zu finden und um mögliche Anträge zu stellen.
Damit wäre der erste Schritt im Behördenkampf geschafft. Nun schnell nach Hause und in aller Ruhe den Antrag, der aus mehreren Seiten besteht, ausgefüllt und die Anlagen zusammengesucht.
Der Tag, an dem Ihr diesen Antrag persönlich beim Arbeitsamt gestellt habt ist auch der Tag der Arbeitslosmeldung (§ 323 I 2 SGB III).
Sinn der Übung: Ab diesem Tag gilt Arbeitlosengeld / -hilfe als beantragt. Aber was nützt es einem, man wird ja nur arbeitslos ohne Leistungbezug ...

Wichtiger Hinweis: Macht es Euch zur Gewohnheit, alle ausgefüllten Anträge zu fotokopieren, bevor Ihr diese abgebt. Dies aus mehreren Gründen:

Nach ein paar Tagen weiß man sowieso nicht mehr, was man ausgefüllt hat; zum anderen unterschreibt Ihr meist eine Belehrung, daß Ihr auf bestimmte Umstände hingewiesen worden seid, bzw. irgendwelche Merkblätter oder Hinweishefte bekommen habt.
Zweck der Übung: das Arbeitsamt hat es sich seinerseits zur Gewohnheit gemacht, umfassende Belehrungshefte herauszugeben (z.B. Nr. 1: Merkblatt für Arbeitslose oder Nr. 3: Vermittlungsdienste und Leistungen) in denen die Rechtssprechung immer aktuell eingearbeitet ist. Durch Eure Unterschrift bestätigt Ihr, von diesen Belehrungen Kenntnis genommen zu haben. In diesen Heften stehen z.B. Eure Pflichten, mitunter Mitwirkungs-, Unterlassungs- und Anzeigepflichten, haarklein aufgelistet. Verstoßt Ihr dagegen, so könnt Ihr gegenüber dem Arbeitsamt nicht kommen, darüber nicht aufgeklärt worden zu sein. Nun aber weiter nach so viel Schwarzmalerei!

c) Was braucht man für den Antrag auf Arbeitslosengeld/hilfe?

Dieser besteht meist aus mehreren Teilen. Zum einen dem Antrag selbst und einem oder mehreren Zusatzanträgen, zumeist dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung".

Zuerst der Inhalt des Grundantrags für Arbeitslosengeld/-hilfe:

In diesen sind schon Eure Grunddaten eingedruckt d.h. Eure Daten die Ihr auf dem Datenerfassungsblatt gemacht habt, als Ihr zum ersten mal bei dem Arbeitsamt wart. Des weiteren wird abgefragt, ob Ihr eine Beschäftigung und andere Zeiten zurückgelegt oder andere Leistungen bezogen bzw. beantragt habt. Weiterhin werden Fragen zu Eurer Verfügbarkeit und zu möglichen Kindern gestellt, bzw. zu den Eintragungen der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte. Merkt Ihr was - Ihr braucht Eure abgeschlossene Lohnsteuerkarte (wie oben dargestellt).

Noch ein kleiner Hinweis zu dem Grundantrag:

Im Normalfall werdet Ihr alle Fragen mit "Nein" beantworten. Aber aufgepaßt! Im Antrag steht unter RdNr. 4d die Frage: Ich bin bereit, alle Möglichkeiten zu nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden.
Diese Frage muß natürlich mit ja beantwortet werden! Sonst bekommt Ihr keine Leistungen und steht als Arbeitsverweigerer da.
Diesen Antrag unterschreibt man und dokumentiert mit seiner Unterschrift, daß man das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" erhalten hat (siehe oben)

Nun weiter mit dem Zusatzblatt Bedürftigkeitprüfung.

In diesem wird man genötigt, sich sprichwörtlich finanziell "auszuziehen" und seine Angaben auch mit entsprechenden Dokumenten z.B. Sparbüchern zu untermauern. Viel Spaß!
Einziger Lichtblick - im Rahmen der Arbeitsförderung gibt es für das anrechenbare Vermögen des Arbeitslosen einen Freibetrag.
Dieser beträgt aufgrund der § 6 I ArbeitslosenhilfeVO ( Aichberger Textsammlung RdNr. 3/24) 8000 DM. Aber keine Angst, alles was über den Betrag vorhanden ist, muß auch verwertbar (def. in Abs. 2 ), und die Verwertung muß auch zumutbar sein (def. in Abs. 3).
Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung nach § 6 III Nr. 3 ArbeitslosenhilfeVO können z.B. nicht verwertet werden, da nicht zumutbar.
Aber auch keine Regel ohne Ausnahme: In § 6 IV Nr. 1 ArbeitslosenhilfeVO ist definiert, wann Vermögen als Alterssicherung anzusehen ist und in Nr.2 in welchen Grenzen eine Altersicherung als angemessen anzusehen ist. Hierbei ist eine Koppelung mit dem Lebensalter des Arbeitslosen verankert d.h. 1000 DM je Lebensalter des Arbeitslosen.

Tip: Möchte man regelmäßig Mittel für seine Altersicherung aufwenden, z.B. Aktien, Investmentsfonds so muß man darauf achten, daß man bei seiner Bank etc. das Wort "Altersicherung" in den Schriftverkehr einbaut. Es ist dann ein leichtes, nachzuweisen, daß diese Aufwendungen für die Altersicherung bestimmt sind und somit nicht als Vermögen angerechnet werden können.

Habt Ihr den Antrag und den Zusatzantrag ausgefüllt und alle Anlagen zusammen, gebt Ihr diese bei dem/der für Euch zuständigen Sachbearbeiter/in der Leistungsabteilung des Arbeitsamtes ab - d.h., wieder Wartezone und Nummer ziehen.
Sollte der/die Sachbearbeiter/in auf dem Standpunkt stehen "Warum sollen wir den Antrag überhaupt bearbeiten, den lehnen wir ja doch ab" so laßt Euch nicht abwimmeln und macht klar, daß Ihr die Ablehnung des Antrags zu mehreren Zwecken braucht:
Zum einen für die Vermittlung d.h., Ihr seid arbeitslos, aber ohne Leistungsbezug und darauf angewiesen, Stellenausschreibungen vom Arbeitsamt mitgeteilt zu bekommen. Zum anderen bekommt Ihr die nachfolgend dargestellten Leistungen nicht, wenn Ihr nicht arbeitslos gemeldet seid. Des weiteren braucht Ihr die Ablehnung des Arbeitsamtes für die Vorlage bei dem Sozialamt, denn dieses wird erst zahlen, wenn feststeht daß kein anderer Träger Leistungen an Euch zahlt.
Hat man den vorstehenden Antrag vor dem Ausscheiden aus dem Referendariat gestellt, so wird einem der Ablehnungsbescheid an dem folgenden Tag zugestellt an dem man aus dem Referendariat ausscheidet d.h. man in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr steht.

d) Welche Leistungen des Arbeitsamtes können beantragt werden, wenn man Arbeitslos ohne Leistungsbezug ist?

aa) Beantragung der Übernahme von Bewerbungkosten:

Nachdem Ihr den Antrag auf Arbeitlosengeld/-hilfe abgegeben habt und nun mal beim Arbeitsamt seid, geht Ihr zu Eurem Arbeitsberater der Abteilung "Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung". Wer Euer Ansprechpartner ist und in welchem Zimmer er sitzt, wurde auf Eurem Ausweis vermerkt, den Ihr bei ihrem ersten Besuch bei dem Arbeitsamt bekommen habt.
Laßt Euch nicht abwimmeln mit der Frage "Haben sie einen Termin". Dies ist die Standardfrage fast aller Abteilungen des Arbeitsamtes.

Die Gesetzeslage stellt sich wie folgt dar:

Aufgrund der §§ 45, 46 SGB III können einem Arbeitlosen unterstützende Leistungen gewährt werden. Diese sind nach § 45 S.2 Nr. 1 Bewerbungskosten und nach Nr. 2 Reisekosten.
Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 500 DM innerhalb eines Jahres vom Arbeitsamt übernommen werden.
Hierbei handelt es sich um Ermessensleistungen des Arbeitsamtes, deren Gewährung zum einen von den zur Verfügung stehenden Geldmitteln des Arbeitsamtes abhängen und zum anderen von dem bearbeitenden Sachbearbeiter.

Tip: Hat man den Antrag gestellt und wurde dieser positiv beschieden (Bescheid), so ist eins zu beachten: Ihr kauft Bewerbungsmaterial erst, wenn der Antrag durch ist, denn alles, was vorher gekauft wurde, kann nicht erstattet werden - nur Rechnungen für die Zukunft werden berücksichtigt.
Die Bearbeitung der eingereichten Rechnungen kann übrigens einige Zeit in Anspruch nehmen.

bb) Bewerbungstraining "Berufsorientierungsseminar" (BOS) - § 48 SGB III

Möglicherweise bietet man Euch an, an einem Berufsorientierungsseminar teilzunehmen. Es handelt sich um Trainingsmaßnahmen nach §§ 48 I , 49 I,II SGB III.
Dieses dauert in der Regel zwei Wochen und beinhaltet ein Bewerbungstraining sowie die Beratung über die Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche in einer Kleingruppe.

cc) AIS - Arbeitgeber-Informations-Service

Eine weitere Möglichkeit, auf die Ihr von Seiten des Arbeitsberaters hingewiesen werdet, stellt die Veröffentlichung Eures Bewerberprofils im arbeitsamteigenen "Arbeitgeber Informations-Service" (AIS) dar. Unter einer anonymen Kennzahl werden Eure Qualifikationen und Stellenvorstellungen im Computernetz des Arbeitsamtes bzw. im Internet veröffentlicht. Arbeitgeber können sich sodann geeignete Bewerber unter Einschaltung von Suchkriterien auswählen. Diese setzen sich sodann unter Angabe Eurer Kennzahl mit dem Arbeitsamt in Verbindung. Dieses stellt anhand der Kennzahl fest um welchen Arbeitslosen es sich handelt und übersendet diesem die Aufforderung des interessierten Arbeitgebers sich, bei ihm zu bewerben. Soweit die Theorie. In der Praxis sieht es jedoch so aus, daß wohl noch sehr wenige Arbeitsgeber auf dieses Angebot des Arbeitsamtes im Internet zurückgreifen. In der Zukunft wird es aber wohl selbstverständlich werden, dieses Angebot zu nutzen.

Buchtips für den Bereich Arbeitsamt:

SGB III Arbeitsförderung - Kommentar

Herausgeber: Dr. Gerhard Wissing, Wolfgang Eicher, Ralf Bartz und Dr. Reimund Schmidt-DeCaluwe, Loseblatt, Nomos Verlag

Internetadressen für die Jobsuche:

www.arbeitsamt.de - auf sis gehen und Berufskennzahl 8130 für Juristen eingeben

oder: Jobbörsen

2. Welche Anträge sind nach der mündlichen Prüfung zu stellen?

a) Der Gang zum Sozialamt und der Wohngeldstelle

Nachdem Ihr die mündliche Prüfung mit Erfolg überstanden habt (Herzlichen Glückwunsch) geht es nun in die nächste Runde des Behördenmarathons: Auf zum Sozialamt.
Welches Sozialamt für Euch örtlich zuständig ist, bestimmt sich danach, wo Ihr Euch tatsächlich aufhaltet, mithin wo Ihr Euren (Haupt-) Wohnsitz begründet habt. Nach § 9 i.V.m. § 96 I 1 i.V.m. § 97 I 1 BSHG (Bundessozialhilfegesetz im Satorius unter Nr. 410 und in Nr. 411-417 BSHG VO) sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe die kreisfreien Städte und die Landkreise, wobei bei den zuletzt genannten das jeweilige Land bestimmen kann, diese Aufgaben auf Gemeinden oder Gemeindeverbände zu delegieren.

Tip: Hier gilt das gleiche wie auch beim Arbeitsamt: Kommt so früh wie möglich, in der Regel 20 Minuten vor Beginn der Öffnung des Sozialamtes.

Nachdem Ihr Euren zuständigen Sachbearbeiter gefunden habt, geht es in die nächste Antragsrunde:
Ihr tragt vor, daß Ihr Hilfe zum Lebensunterhalt (= HLU) (umgangssprachlich Sozialhilfe) beantragen wollt, und es wird Euch die Frage gestellt, was Ihr vorher gemacht habt. Ihr antwortet, Ihr habt Eure Ausbildung mit Bestehen der mündlichen Prüfung am Tag X abgeschlossen und seid nun Volljurist. Gegenfrage "Warum sind Sie nicht zum Arbeitsamt gegangen um Arbeitslosenhilfe zu beantragen? Das hat es noch nie gegeben, daß ein Volljurist HLU beantragt." Ihr verweist auf die Eingangs dargestellte Rechtslage aufgrund der Gesetzesänderung zum 1.1.2000.(siehe oben) ...
Danach werdet Ihr von dem Sachbearbeiter einen Laufzettel bekommen, auf dem der Tag der Antragstellung vermerkt ist und die Unterlagen aufgeführt sind, die Ihr noch für die Beantragung von HLU beibringen müßt. (Aufstellung der Unterlagen in der Checkliste weiter unten)
Der Datumsvermerk ist für Euch wichtig, da die Sozialhilfe ab dem Tag gewährt wird, an dem dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, daß bei Euch die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe vorliegen ( § 5 I BSHG). Somit gilt, wie bei der Arbeitslosigkeit, der Tag an dem Ihr das Sozialamt aufsucht, um Sozialhilfe zu beantragen, als der Tag der Antragstellung.
Ausgestattet mit dieser umfangreichen Liste auf dem Laufzettel und dem Formblatt auf Gewährung von HLU, ca. 10 Seiten, verlaßt Ihr das Sozialamt und beginnt, wie ein Jäger und Sammler die Unterlagen zusammenzusuchen. Viel Spaß!

Es folgen einige Hinweise zu den Anträgen:

aa) Antrag für die Gewährung von HLU:

Der Tag, an dem man das Sozialamt aufgesucht hat, wurde vom Sachbearbeiter in diesen Antrag schon vermerkt.
Neben den allgemeinen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sind u.a folgende Angaben zu machen:
Familienstand, Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, Einkommensverhältnisse, besondere finanzielle Belastungen, Kosten der Unterkunft, Vermögen, Kraftfahrzeug, Grundvermögen, Ansprüche aus Versicherungen, sonstige Vermögenswerte, Vermögensveräußerungen, Krankenversicherungsschutz, Gesetzliche Rentenversicherung, sonstige Ansprüche, Arbeitsverhältnisse, Aufenthaltsverhältnisse, Ursache der Bedürftigkeit und die Bankverbindung.
Nachdem man alles zusammengesucht und ausgefüllt hat, hat man einen Überblick über sein ganzes Leben am Tag X und seine Vermögensverhältnisse.
Alle Daten, die man gemacht hat, sind auch durch entsprechende Dokumente zu belegen.

  1. Mietbescheinigung:
  2. Fantastisch - der Vermieter bekommt mit, daß es bei Euch finanziell nicht zum besten steht. Auf diesem Antrag steht ganz oben "Mietbescheinigung - zur Vorlage bei der Wohngeldstelle" - Bingo.
    Der Vermieter hat in diesem Formblatt u. a. zu bescheinigen: Wohnungsgröße, Zimmeranzahl, Kaltmiete, komplette Aufschlüsselung der Nebenkosten ect...
    Diese Mietbescheinigung wird zum einen vom Sozialamt gebraucht um die HLU berechnen zu können, zum anderen zur Vorlage bei der Wohngeldstelle. Das Sozialamt leistet einen Teil der Miete und die Nebenkosten vor, bis die Wohngeldstelle den Mietzuschuß übernimmt - und das kann dauern.

  3. Antrag auf Wohngeld (WoGG - Satorius Nr. 385)

Und schon wieder heißt es einen Antrag auszufüllen, so den Wohngeldantrag (5 Seiten) und eine ergänzende Erklärung zum Antrag auf Wohngeld.
Bei dem Wohngeldantrag sind u.a. Angaben zu persönlichen Verhältnissen, Kontoverbindung, Vermieteranschrift, Fragen zu der Wohnung selbst, Kaltmiete, Nebenkosten, wer die Wohnung nutzt und welche Einnahmen man hat, zu machen. Kurzum: Es wiederholt sich fast alles, was man im HLU-Antrag eingetragen hat!
Des weiteren sind in der "Ergänzenden Erklärung zum Antrag auf Wohngeld" Angaben zu der Ehefrau (ggf. berufstätig!), den Kindern (Kindergeld), dem Anspruch auf mietfreie Wohnung und zu Zinseinnahmen zu machen.
Diese Angaben sind wie oben durch Unterlagen zu belegen, d.h. den Mietvertrag, die Mietbescheinigung, die polizeiliche Meldebestätigung, den Bescheid über die HLU und je nach Einzelfall weitere Unterlagen sind bereitzuhalten.
Unter b) (4) werde ich auf ein ganz spezielles Problem zu sprechen kommen - die Nutzung der Wohnung durch mehr als eine Person - Schlagwort Wohngemeinschaft - eheähnliche Gemeinschaft, und wie das Sozialamt damit umgeht!

dd) Unterlagen für die Vorlage bei Sozialamt und Wohngeldstelle (ohne Gewähr auf Vollständigkeit):

Checkliste Unterlagen für das Sozialamt

  • Antrag auf HLU
  • Personalausweis
  • Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes, gibt es kostenfrei für das Sozialamt
  • Mietvertrag
  • Mietbescheinigung vom Vermieter, das Formblatt wird Euch ausgehändigt
  • Bescheid des Arbeitsamtes daß Ihr keine Leistungen, weder Arbeitslosengeld/ noch -hilfe bezieht (= Ablehnungsbescheid!)
  • ggf Arbeitsamtsbescheinigung daß Ihr Arbeitslos ohne Leistungbezug seid
  • Girokontoauszüge ggf. der letzten 3 Monate
  • Sparbücher
  • Übersichten des Wertpapierdepots
  • Urkunde des 2. Staatsexamens

Checkliste Unterlagen für die Wohngeldstelle

  • Antrag auf Wohngeld, bekommt man bei der Wohngeldstelle
  • Ergänzende Erklärung zum Antrag auf Wohngeld, ebenda
  • HLU-Bescheid
  • Mietvertrag
  • Mietbescheinigung des Vermieters
  • Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes
  • Nachweis der Arbeitslosigkeit

Spezielle Hinweise zu einzelnen ausgewählten Problemen des HLU-Antrages:

1. Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Wieder sind wir beim Geld: Jetzt wird das gesamte Programm durchgespielt - wie beim Arbeitsamt bei der Bedürftigkeitsprüfung - es heißt, sich vermögensrechtlich wieder einmal auszuziehen. Im HLU-Antrag gibt es genug Fragen zu Euren Einkommensverhältnissen und dem Vermögen.
Wie oben dargestellt wird beim Arbeitsamt nach dem SGB III ein Betrag in Höhe von 8000 DM als geschütztes Vermögen angesehen. Nach dem BSHG ist dieser Freibetrag erheblich niedriger:
Aufgrund des § 88 I BSHG gehört zum Vermögen i.S.d. BSHG das gesamte verwertbare Vermögen. Als Vermögen werden z.B. Bausparverträge, Hausbesitz, Lebensversicherungen und des Deutschen liebstes Kind, das Kraftfahrzeug angesehen. Verwertbar ist aber nur das Vermögen, über das man auch verfügen kann. Sichert Ihr z.B. mit Ansprüchen auf eine Lebensversicherung Kredite ab, so könnt Ihr nicht über die Lebensversicherung verfügen.
In der Regel könnt Ihr aber über das "Vermögen" verfügen, und so erscheint der § 88 II Nr. 1- 7 BSHG als Rettungsanker. Alles darin Aufgeführte ist dem Zugriff des Sozialamtes entzogen. Lest nach, was nicht verwertet werden muß, um HLU zu bekommen.
Zu allem Unglück gibt es noch den § 88 II Nr. 8, IV BSHG i.V.m. § 1 I 1a BSHG-VO (Abgedruckt unter Satorius Nr 417).
Dieser bestimmt, daß als geschütztes Barvermögen ein Betrag in Höhe von 2500,-- DM angesehen wird, wenn man HLU beantragt. Bei Ehepartnern, Kindern etc. gibt es höhere Freiberträge - lest es nach. Ihr werdet somit vom Sozialamt angehalten, erst Euer Vermögen zum Lebensunterhalt einzusetzen, bevor es HLU gibt.
Das gleiche Spiel gibt es für das anrechenbare Einkommen. Der Einkommensbegriff des BSHG ist in § 76 I BSHG geregelt und in § 76 II bzw. IIa BSHG was von dem Einkommen abzusetzen ist. Einfach durchlesen.

Girokontoauszüge:

Bei der Antragstellung für HLU wird man in der Regel aufgefordert, Kontoauszüge vorzulegen. Hierbei werden meist die Kontoauszüge der letzten 3 Monate verlangt.
Fragt Euren Sachbearbeiter nach der gesetzlichen Grundlage für sein Verlangen nach den Kontoauszügen. Es gibt keine! Weder in der Gesetzbegründung noch in irgendeinem Paragraphen des BSHG werden 3 Monate genannt. Es steht außer Frage, daß Ihr verpflichtet seid, bei der Klärung Eures Vermögens und Einkommens mitzuwirken. Das Sozialamt kann die Vorlage von Kontoauszügen über mehrere Monate verlangen, wenn es Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an den Angaben die Ihr gemacht habt gibt. Bei einem Erstantrag ein solches Mißtrauen an den Tag zu legen ist jedoch sehr überzogen. Stellt dem Sachbarbeiter die Frage worin die berechtigten Zweifel bei Eurer Person bestehen, die es erforderlich machen die Kontoauszüge der letzten 3 Moante vorzulegen.
Gibt das Sozialamt nicht nach, dann soll es präzise sagen, nach welchen Geldbeträgen es sucht d.h. die Höhe z.B. alle Beträge über 500 DM und der Zeitraum sind anzugeben. Erteilt dem Sozialamt auf keinen Fall die Befugnis, sich die Kontoauszüge von Eurer Bank zu beschaffen. Ihr seid sind dazu verpflichtet, auf Euer Bankgeheimnis zu verzichten. Das Sozialamt muß es respektieren. Ihr beschafft deshalb, wenn das Sozialamt die Kontoauszüge haben will, diese selbst und schwärzt alle Kontobewegungen, die nicht den Suchkriterien entsprechen. Somit habt Ihr in der Hand, was das Sozialamt sehen darf. Verzichtet Ihr aber auf Euer Bankgeheimnis, so ist es nicht Aufgabe der Bank, diese Selektion nicht durchführen, da sie nur die jeweilgen Monatsübersichten heraussucht.

"Haben Sie ein Kraftfahrzeug?"

Habt Ihr ein KfZ, so kann dies die Klippe sein, deretwegen die Leistung der HLU versagt wird.
Das BSHG sieht ein KfZ nicht als zum notwendigen Lebensunterhalt gehörig an, obwohl es in heutiger Zeit ohne KfZ meist nicht mehr geht. Nach dem BSHG ist ein KfZ ein Luxusgegenstand, der dem Vermögen zuzuordnen ist und verwertet werden muß, bevor man HLU beziehen kann. So einfach ist das.
Aber es gibt u.a.eine Reihe von Ausnahmen in denen eine Verwertung des KfZ einem nicht zugemutet werden kann.

  • Das KfZ wird als geschütztes Vermögen i.S.d. § 88 II Nr. 4 BSHG angesehen, wenn es für die Arbeit notwendig d.h ein KfZ zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist. Dies sind die Fälle von Taxi-, Berufskraftfahrern, Vertretern etc.. Diese dürfen Ihr Auto behalten. Das Argument "Ich brauche das KfZ, um meine Arbeitstelle zu erreichen" zieht nicht, da man auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen wird.
  • Liegt der Wert des KfZ unter der Freigrenze von 2500 DM und ist es Euer einziges Vermögen so dürft ihr es behalten. Liegt der Wert höher, muß verwertet werden.
  • Das Auto muß nicht verkauft werden, wenn ein Härtefall i.S.d. § 88 III 1 BSHG vorliegt. Ein Verkauf ist nicht gerechtfertigt,wenn Man nur vorübergehend Sozialhilfe bezieht. Dies aus dem Gesichtpunkt, daß bei einem nur vorübergehenden Bezug von HLU verhindert werden soll, daß es zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf und zu einer nachhaltigen sozialen Herabsetzung bei dem einzelnen kommt (OVG Hamburg 29.3.1994, FEVS 1995,173 und BVerwG FEVS 44, 177 ; FEVS = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte)
  • Liegen diese Voraussetzungen bei Euch nicht vor, so daß das KfZ nicht als geschütztes Vermögen angesehen wird, muß es aber auch verwertbar sein. Dies ist z.B. dann nicht gegeben wenn es der Bank noch gehört (z.B. Sicherungsübereigung) da man es noch nicht abbezahlt hat.

Informiert Euch durch einen BSHG-Kommentar, wenn Ihr ggf. nur Halter und nicht Besitzer des KfZ seid, bzw. es einer anderen Person geschenkt habt - es lohnt sich für Euch.
Für jeden, der jetzt auf die Idee kommt, sein Auto vor der Antragstellung abzumelden sei gesagt: Das Sozialamt bekommt es raus. Aufgrund des § 117 III 4 Buchstabe f) BSHG erfolgt ein automatisierter Datenabgleich mit den KfZ-Zulassungstellen. Die Zulassungsstelle übermittelt bis zu einem Jahr vor dem Datum des Abgleichs Angaben, ob ein Sozialhilfebezieher Fahrzeughalter oder Besitzer ist, ein KfZ stillgelegt oder abgemeldet hat, nicht aber Fahrzeugtyp, Kennzeichen, Baujahr, Erstzulassung oder andere Daten. Verschweigt Ihr bei der Antragstellung, daß Ihr ein KfZ habt und das Sozialamt findet dies heraus, sind die Hunde von der Kette: Bis zur Klärung des Wertes und der Verwertbarkeit bekommt man keine Zahlungen vom Sozialamt.

2. Eheähnliche Gemeinschaft:

Zum Sonderproblem von Wohnungsgemeinschaften, Stichwort eheähnliche Gemeinschaft, sei nur soviel gesagt, daß das Sozialamt eine gemeinsame Haushaltsführung, also eine Wirtschaftsgemeinschaft vermutet und, somit bei Vorliegen derselben den Regelsatz kürzt. Informiert Euch in einem BSHG-Kommentar.

Tip: Zur Überprüfung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, wird meist ein "Sozialdetektiv" zu Euch geschickt. Aber es gibt ja den Art 13 Abs. 1 GG. Weder aus der Mitwirkungspflicht des § 60 SGB I noch aus § 21 I Nr. 4 SGB X läßt sich eine allgemeine Erlaubnis zum Hausbesuch ableiten. Das Sozialamt kann keine Einwilligung zum Hausbesuch verlangen, wenn es die Fakten, die es für die Gewährung von HLU braucht, aus den eingereichten Unterlagen ziehen kann.

Ihr müßt den Sozialdetektiv nicht in die Wohnung lassen, da dieser keinerlei polizeiliche Durchsuchungsbefugnisse hat. Erfolgt ein unangemeldeter Hausbesuch oder zu einer nicht vereinbarten Zeit, so man nicht einzuwilligen. Durch den Sozialdetektiv muß eindeutig klargestellt werden, daß der Hilfeempfänger nicht verpflichtet ist, ihm Einlaß zu gewähren.

Deshalb laßt ihn vor der Tür stehen.

3. Kranken- und Pflegeversicherung:

Das Sozialamt muß die Krankenkassenbeiträge (mit Pflegeversicherung) gem. § 13 I BSHG nur dann übernehmen, wenn Ihr aus einer Pflichtversicherung (z.B. Arbeitslos) ausgeschieden seid und Euch innerhalb von 3 Monaten freiwillig weiterversichert habt (§ 9 I Nr. 1, II SGB V. Dies trifft aber für Euch leider nicht zu, da Ihr in den letzten 12 Monaten unmittelbar vor dem Ausscheiden bzw. in den letzten 5 Jahren 24 Monate nicht pflichtversichert wart. Im Referendariat wart Ihr als Referendare doch überwiegend privat versichert. Deshalb gilt meist der Grundsatz: "Einmal Privat versichert immer Privat versichert".
In die gesetzliche Krankenversicherung wird man nur dann wieder aufgenommen, wenn man eine abhängige Beschäftigung aufnimmt und mit seinem Jahresverdienst unter der Bemessungsgrenze bleibt.
Nach § 13 II BSHG werden die Versicherungsbeiträge für früher freiwillig versicherte Referendare übernommen, die einen Anspruch auf HLU haben und diese voraussichtlich nur vorübergehend geleistet wird.
Für alle anderen Fälle können Beiträge gem. § 13 II BSHG für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden, wenn diese angemessen sind.

4. Rentenversicherung:

Vom ehemaligen Dienstherrn bekommt Ihr vor dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf schon wieder Post: Das Merkblatt zur Nachversicherung.
"Nachversicherung in der Rentenversicherung - muß ich überhaupt tätig werden?" Ja, auf jeden Fall!

Nachversicherung:

In der Zeit Ihres Referendariats war man aufgrund des § 5 I Nr. 1 SGB VI (= Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, gesetzliche Rentenversicherung in Aichberger Sozialgesetzbuch Nr. 6) als Beamter auf Widerruf versicherungsfrei. Im Klartext heißt dies: Für Beamte wurden keine Beiträge vom Dienstherrn an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. Gehen Beamte in Rente, zahlt der Bund/Land die Pension nach dem Beamtenversorgungsgesetz bzw. vergleichbaren Landesregelungen.
Da die Mehrzahl der ausgeschiedenen Referendare aber keine Anstellung beim Staat finden wird, müssen diese für die Zeit des Referendariats in irgendeiner Weise rentenrechtlich abgesichert sein. Dies regelt § 8 II Nr. 1 SGB VI. Dieser ordnet an, daß Beamte auf Widerruf nachzuversichern sind, wenn diese versicherungsfrei waren - dies liegt vor wie oben dargestellt - und keinen Anspruch auf Versorgung nach beamten-rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben - dies liegt ebenfalls vor.

Was man nun machen muß hängt davon ab, wo man eine Anstellung findet:
Innerhalb von 3 Monaten, gerechnet vom Tag des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, ist dem Dienstherrn mitteilen, wo die Nachversicherung erfolgen soll. Die zu entrichtenden Nachversicherungsbeiträge, sowohl Arbeitgeber- wie auch Arbeitnehmeranteil, werden von dem Land in voller Höhe getragen

Variante 1: Man geht in den Staatsdienst!

Dann teilt Eurem ehemaligen Dienstherrn mit, daß Ihr eine versicherungsfreie Tätigkeit aufgenommen habt oder beabsichtigt, eine solche aufzunehmen, weil Euch z.B. die Einstellung bereits zugesagt worden ist oder Bewerbungen laufen. Dies ist z.B. bei einem Richter- oder Beamtenverhältnis der Fall.

Variante 2: Man wird Rechtsanwalt! (auch als Angestellter Rechtsanwalt)

In § 186 I und III SGB VI sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen es möglich ist, die Nachversicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vornehmen zu lassen, nämlich wenn die Mitgliedschaft durch Gesetz angeordnet ist oder die auf Gesetz beruhende Verpflichtung besteht, Mitglied zu werden. Dies ist bei Rechtsanwälten durch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk für Rechtsanwälte gegeben, das in jedem Land besteht.
Aber Vorsicht - die Nachversicherung ist aufgrund des § 186 III SGB VI nur innerhalb eines Jahres möglich. Die Frist beginnt, gerechnet von dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Nachversicherung vorliegen, mithin gerechnet vom Tag des Ausscheidens aus dem Referendariat. Im Antrag an den Dienstherrn muß man des weiteren eine Bescheinigung der Mitgliedschaft bei der Versorgungseinrichtung beifügen.

Variante 3: Man wird Angestellter!

Aufgrund des § 185 I 1 SGB VI werden die Beiträge vom Dienstherrn unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung gezahlt, wenn im Angestelltenverhältnis eine Beschäftigung aufgenommen wird. Dem Schreiben an den Dienstherrn ist eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers beizufügen, in dem dieser bestätigt, daß ein Beschäftigungsverhältnis besteht und die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten (BfA) gegeben ist.
Der Rentenversicherungsträger teilt sodann die in Eurem Versicherungskonto gespeicherten Daten der Nachversicherung mit.

Variante 4: Man weiß noch nicht wo man arbeiten wird!

Ist absehbar, daß sich für einen keine der Varianten 1-3 innerhalb der ersten 3 Monaten nach dem Ausscheiden ergibt, so muß man tätig werden - Stichwort: Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 SGB VI.
Die Nachversicherung würde sogleich eintreten, wenn man keinen Antrag auf Aufschub stellen würde. Der Aufschub bewirkt, wenn er erteilt wird, daß ein Zeitraum von 2 Jahren gewährt wird, in dem man sich entscheiden kann, wo die Nachversicherung zu erfolgen hat.
In dem Schreiben an den Dienstherrn müssen Sie darlegen, warum es Ihnen zum jetztigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist verbindlich zu sagen, wo die Nachversicherung zu erfolgen hat.

Als Gründe für einen Aufschub müssen angeführt werden:

  • Bewerbungsverfahren, deren Ende aber nicht absehbar ist laufen noch,
  • Bewerbungen im Staatsdienst laufen noch = versicherungsfreie Tätigkeiten
  • Bewerbungen in der Wirtschaft laufen noch = versicherungspflichtige Tätigkeiten
  • Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist noch nicht abzusehen, welche Beschäftigung aufgenommen wird, mithin wo eine Nachversicherung zu erfolgen hat.
  • Sollte dies nicht ausreichen so fügt entsprechende Nachweise bei.

Ihr bekommt sodann von Eurem Dienstherrn eine Aufschubbescheinigung erteilt, in der die Gründe und der Aufschubzeitraum vermerkt sind.

5. Zum guten Schluß ...

Für alle in diesem Beitrag aufgeführten Anträge und Verfahrensweisen kann nicht die Gewähr übernommen werden, daß sie vollständig sind bzw. die einzige Möglichkeit darstellen, die sich bietet. Je nach dem individuellen Einzelfall können diese erheblich abweichen. Der Beitrag ist als eine Hilfe gedacht, um den Weg durch die Behörden zu erleichtern. Alle Daten wurden mit viel Sorgfalt zusammengetragen, für eventuelle falsche Zeitangaben, -zeiträume oder andere Inhaltliche Fehler bzw. Änderungen der Anträge und Verfahrensweisen, die die Voraussetzungen betreffen, wird keine Haftung übernommen. Das gleiche gilt für mögliche Rechtsverluste, die dadurch erlitten werden. Informiert Euch vor Ort selbst über eventuell eingetretene Änderungen!

 

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