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Studium & Referendariat - Rezensionen

Rezensionen Januar 2008

Rezensionen Januar 2008: Strafrecht

Von Dr. Benjamin Krenberger

Brunner / von Heintschel-Heinegg, Staatsanwaltlicher Sitzungsdienst, 10. Auflage, Verlag Luchterhand 2007

Der staatsanwaltliche Sitzungsdienst ist nur anfangs ein für Referendare unangenehmer Bestandteil des Vorbereitungsdienstes, aber nach ein oder zwei Sitzungen findet man sich schnell in das Zusammenspiel mit dem Richter ein. So mancher entscheidet sich auch aus den positiven Erfahrungen dieser sehr selbständigen Arbeit heraus für eine Laufbahn als Staatsanwalt. Umso wichtiger ist es deshalb, sich vor und ab der ersten Sitzung intensiv mit den Formalia und Gepflogenheiten der Sitzungsvertretung vertraut zu machen. Dabei möchte dieses Werk helfen.

Auf mittlerweile nur noch knapp über 60 Seiten erläutern die beiden renommierten Autoren die wesentlichen Geschehnisse, die den Staatsanwalt in der Hauptverhandlung betreffen. Dazu gehören zunächst einmal die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit dem Gericht im Laufe der Hauptverhandlung, weiterhin die Beweisaufnahme, als Schwerpunkt der staatsanwaltliche Schlussvortrag sowie eine Beispielsklausur mit vorherigen Klausurhinweisen. Neben der Vorbereitung auf die Sitzung kann man bei der Lektüre dieses Buches ohnehin viel für die Klausurbearbeitung lernen. Das Beweisantragsrecht ist mustergültig ausdifferenziert und anhand der gegebenen Beispiele kann man auch gutachterliche Klausuren souverän untermauern. Im Rahmen der Erläuterungen des Plädoyers des Staatsanwalts erfährt man nebenbei Wichtiges zum Rechtsfolgensystem des StGB und zu Details der Strafzumessung, zu formalen Aspekten eines gelungenen Vortrags und zu Einstellungsgründen nach der StPO. Ebenfalls enthalten sind besondere Aspekte des Jugendstrafrechts, wiederum mit Schwerpunkt auf den Rechtsfolgen.

Besonders hervorzuheben ist die gute Gestaltung des Werks. Durch die Vielzahl von Aufbauhilfen, Formulierungsvorschlägen und Beispielen wird die Bewältigung der Hauptverhandlung, ein entsprechend gutes Gedächtnis vorausgesetzt, zum Kinderspiel. Graphiken und sinnvolle Hervorhebungen ergänzen den leicht verständlichen Fließtext.

Dieses Werk bietet eine ideale Unterstützung vor und in der Hauptverhandlung. Es werden viele Aspekte allgemein verständlich dargestellt, die auch außerhalb des Plädoyers für vertieftes Wissen sorgen. Wer sich während der Strafstation ernsthaft mit dem Sitzungsdienst auseinander setzen will, kommt an diesem Buch gar nicht vorbei.

 

Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 50. Auflage, Verlag C.H. Beck 2007

Es ist nur wenigen großen Kommentarwerken vergönnt, die 50. Auflage zu erreichen, aber dass dieses Standardwerk zum Strafverfahrensrecht für Praxis und Ausbildung in seiner jährlichen Neuauflage diese Anzahl erreichen würde, war eigentlich nie anzuzweifeln, zu gut und effektiv ist die Arbeit mit diesem Kommentar. Wie schon Generationen von Juristen zuvor werden auch diesmal die Ausführungen des Autors zur StPO wegweisend für Klausuren, Urteile und Schriftsätze werden. Kritik an diesem Werk ist ohnehin nur eingeschränkt möglich, aber die aufmerksame Durchsicht im Hinblick auf Ausbildungszwecke kann dem einen oder anderen Leser sicherlich die Entscheidung erleichtern, sich in die Arbeit mit diesem Kommentar zu stürzen.

Die Einleitung ist zweifelsohne ein gewaltiges Stück Literatur. Hier zeigt der Autor seine Fähigkeit, Wesentliches kompakt darzustellen und der Leser erhält auf diese Weise eine gute Einführung in das Strafverfahrensrecht. Hier sind gerade die Verfahrensmaximen und die Kurzdarstellung der Verfahrensbeteiligten instruktiv. Besonders lesenswert für Referendare sind zudem die Erläuterungen zur Rechtskraft im Strafverfahren.

Hervorzuheben sind darüber hinaus weitere prüfungsrelevante Probleme, die der Autor in übersichtlicher Weise zusammenstellt und erklärt. Dazu gehören die Anwesenheitsrechte der Verfahrensbeteiligten und die Konsequenzen aus Verstößen dagegen oder auch die nötige Verteidigerbestellung in egal welchem Stadium des Verfahrens. Weiterhin gut dargestellt sind die technischen Fragen rund um Ermittlungsaufgaben der Staatsanwaltschaft, sei es im Bereich der Überwachung von Kommunikationsmöglichkeiten oder schlicht im Bereich der allgemeinen Fahndungskompetenz, beispielsweise durch GPS-Fahndung. Darstellerisch sehr gut gelöst wurde zudem die Umstellung des Vereidigungsverfahrens in der Hauptverhandlung. Auch herauszustellen ist die immer wieder erneuerte Kommentierung zu Absprachen im Strafverfahren, die durch die jüngste Rechtsprechung des BVerfG bestätigt worden sind, wobei für den Leser die Verortung an zwei verschiedenen Stellen im Kommentar vielleicht anfangs ungewohnt erscheint.

Beachtlich ist weiterhin die gelungene Mischung aus Aktualität und Prägnanz in den Ausführungen des Autors. Dieser nimmt neue Rechtsentwicklungen in Form von Entscheidungen und Gesetzen nicht nur korrekt in die Darstellung auf, sondern bietet dem Leser zugleich eine passende Einordnung in den Kontext des bisherigen Rechtsverständnisses. Explizit deutlich wird dies am Beispiel der akustischen Wohnraumüberwachung oder anhand der Kommentierungen der Neuregelungen zu Vermögensabschöpfung und Rückgewinnungshilfe. Auch die forensische DNA-Analyse wird dem Leser souverän mittels der bisherigen und der neuen Rechtslage nahe gebracht. Erwähnenswert sind auch Randgebiete, die vom Autor gelungen erfasst werden, so zum Beispiel die Abgrenzung des Anwendungsbereichs zwischen EGGVG und StrVollzG bei Beschwerden gegen Maßnahmen im Erwachsenen- und Jugendmaßregelvollzug.

Einige Worte müssen zum Revisionsrecht verloren werden. Überlebenswichtig für die Klausur sind die stets vorhandenen Ausführungen zur Revision bei den einzelnen Paragraphen. Allerdings muss man gewahr sein, dass dadurch im Revisionsbereich selbst nicht alles an der Stelle zu finden ist, wie man es im Prüfungsfall gerne hätte. Wer also einen Kommentar im Examen benutzen darf, tut gut daran, sich rechtzeitig vorher die in Lehrbüchern genannten typischen Revisionsfehler zu vergegenwärtigen und vor allem deren Behandlung in diesem Kommentar. Besonders relevant ist dies etwa bei der freien Beweiswürdigung und beim Angriff auf die Urteilsbegründung. Hier sind die entsprechenden Inhalte der möglichen Sachrüge ausführlich dargestellt, aber eben nicht im Revisionsrecht selbst. Dies trifft auch auf die Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit der Sitzung zu. Hier muss der Leser auf die umfassende Darstellung zu § 169 GVG verwiesen werden, die man sich auch schon einmal vor dem Klausurfall zu Gemüte führen sollte.

Einzelne formelle Probleme des Revisionsrechts und generell des Rechtsmittelrechts sind – auch bei Streit zwischen verschiedenen Gerichten – anschaulich dargestellt. Dies betrifft etwa die gut geeignete Prüfungsfrage des Zusammenhangs zwischen § 313 StPO und § 335 StPO. Ebenso klar erläutert werden die Möglichkeiten der Verwerfung der Berufung als unzulässig bei unentschuldigtem Ausbleiben und die parallele Anwendung im Strafbefehlsverfahren.

Generell zu empfehlen sind auch die ausführlichen Erläuterungen zum Kostenrecht. Dieser Aspekt wird von Referendaren in Klausuren gerne abverlangt, aber die wenigsten Lehrbücher behandeln diese Frage erschöpfend.

Sehr gut sind auch nach wie vor die Kommentierungen der EMRK, hier besonders der justiziellen Grundrechte des Art. 6 EMRK. Gerade die Problematik der überlangen Verfahrensdauer und die hierzu begonnene BGH-interne Diskussion um die Frage der Prüfung innerhalb der Sachrüge oder im Rahmen der Verfahrensrüge sind in der Kommentierung enthalten. Auch andere internationale Bezüge, etwa in §§ 18-20 GVG oder im Bereich der Einleitung, sind in angemessenem Umfang erfasst, wobei der Abdruck eines BMI-Rundschreibens zur Behandlung von Diplomaten und Konsuln sehr erhellend ist.

Das einzige Manko des Kommentars aus Ausbildungssicht ist die fehlende Konkretisierung von Urteilen und Anträgen. Es ist (noch) nicht üblich, aber eine ungemein große Hilfestellung für den Referendar, wenn die Tenorierung nicht nur umschrieben, sondern auch expliziert wird. Es gibt Kommentare, die diesen Service schon leisten, hier fehlt es wie bisher an diesen Extras für die Ausbildung, so dass man weiterhin auf Lehrbücher angewiesen ist.

Das Resümee ist kurz und bündig und dies nach äußerst zufrieden stellender Lektüre: dieser Kommentar ist und bleibt zu Recht ein Standardwerk und dank des wissenschaftlichen Ehrgeizes des Autors werden noch Generationen von Referendaren und Praktikern Freude mit diesem Werk haben.

 

Junker, Beweisantragsrecht im Strafprozess, 1. Auflage, Verlag ZAP 2007

In zunehmendem Maße werden von Referendaren nicht nur theoretische Kenntnisse des Strafprozessrechts verlangt, sondern auch konkrete Formulierungen und strategisches Wissen rund um Essentialia des Verfahrens, vornehmlich Tenorierung und Beweisaufnahme. Das vorliegende Werk stellt das Beweisantragsrecht auf über 200 Seiten umfassend dar und zielt zuerst auf die Bedürfnisse von Praktikern, also genau die Zielgruppe, in die Referendare hineinwachsen sollen.

Die Gestaltung des Werks ist ansprechend und lektüreförderlich. Der Fließtext ist gut untergliedert, die Fußnoten sind optisch abgesetzt und die Hervorhebungstechnik ist effektiv eingesetzt. Ergänzt wird der Text durch graphisch herausgehobene Formulierungsbeispiele, eingerahmte Hinweise oder Aufzählungen.

In einer kompakten Einleitung formuliert der Autor zunächst die Grundlagen der Beweisaufnahme im Strafprozess und problematisiert treffend die Absprache im Strafverfahren. Auch der Unterschied zwischen Streng- und Freibeweis ist in dieser Kürze lesenswert. In zwei großen Kapiteln widmet sich der Autor sodann den Themen Beweisantrag und Anknüpfung an diesen im Revisionsfall, lediglich unterbrochen durch einen kurzen Abschnitt zur Festschreibung von Beweisergebnissen. Die inhaltlichen Anforderungen an den Beweisantrag, ein großes Übel im täglichen Zusammenwirken zwischen Anwälten und Gerichten, werden ganz ausführlich abgebildet und zu Recht legt der Autor Wert auf die Erläuterung der Bestimmtheit des Antrags, auf die Abgrenzung zu anderen Anträgen wie denjenigen zur Beweisermittlung und auf die saubere Begründung des Antrags. Gut erfasst ist auch das Problem des bedingten Beweisantrags sowie des richtigen Zeitpunkts, um den Antrag zu stellen. Insbesondere der Beweisantrag im Ermittlungsverfahren sorgt bisweilen für Unsicherheit im Verfahren. Da der Fokus des Werks auf dem Beweisantragsrecht liegt, ist der in anderen Werken in der Regel pompös aufgeblasene Ablehnungskatalog des Gerichts hier in einem vernünftigen Rahmen erklärt, wobei auch hier eine Kleinigkeit am Ende des Kapitels, nämlich die Beschreibung der Reaktionsmöglichkeiten des Verteidigers, den Lektüremehrwert für Referendare ausmacht.

Ganz hervorragend für die Examensvorbereitung taugt das Schlusskapitel, in welchem die Revisionsrüge der fehlerhaften Behandlung eines Beweisantrags ausführlich präsentiert wird. Insbesondere die Besonderheiten der einzelnen Ablehnungsrügen werden eingängig bearbeitet, wobei das praktisch wichtige Vorgehen gegen den abgelehnten Sachverständigenbeweis ebenso lesenwert ist wie die später folgenden Beispiele für Erfolg versprechende Rügen. Eine der am schwersten zu begründenden Rügen, die Aufklärungsrüge, wird als Schlusspunkt einer insgesamt gelungenen Darstellung der Thematik herangezogen.

Dieses Lehrbuch bietet endlich einmal einen wichtigen und lehrreichen neuen Aspekt in der Vorbereitung auf das Assessorexamen, indem das ohnehin arg durch Prüfungen strapazierte Revisionsrecht um einen nach der Lektüre gut verständlichen Bestandteil erweitert wurde. Der Vorteil, dieses Buch durchgearbeitet zu haben, wird den fertigen Assessor spätestens in seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt einholen: die Kunst der guten Formulierung von Beweisanträgen erhöht die Erfolgschancen in Strafprozess in beachtlicher Weise.

 

Leitner / Michalke, Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, 1. Auflage, Verlag C.H. Beck 2007

Fachliteratur für Strafverteidiger gab es auch schon vor den zahlreichen Ausbildungsreformen, die das anwaltliche Arbeiten mehr als bisher in den Prüfungsfokus stellen. Neu ist allerdings, dass die Neuerscheinungen, gerade was die Strafverteidigungspraxis angeht, die lange bestehende Lücke zwischen Anforderung und Angebot schließen und das Strafverfahren nunmehr auch für Studenten und noch mehr für Referendare verständlich abbilden. Das vorliegende Werk widmet sich ausschließlich den strafprozessualen Zwangsmaßnahmen und stellt diese auf 215 Seiten dar.

Die Gestaltung des Buches ist angenehm, aber beinhaltet keine großen Überraschungen. Der Fließtext ist solide unterteilt und wurde mit einer effektiven Hervorhebungstechnik versehen. Die Fußnoten präsentieren umfangreiche Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur. Bisweilen finden sich eingerahmte Praxistipps. Nicht enthalten sind größere Beispiele, Fälle, Muster oder Aufbauvorschläge.

Thematisch gelungen ist die Untergliederung der Maßnahmen in heimliche und offene Zwangsmaßnahmen, wobei der Schwerpunkt der Darstellung definitiv bei den offenen Zwangsmaßnahmen liegt. Beginnend mit der Überwachung der Telekommunikation werden zunächst Begriffe und technische Fragen eingängig behandelt, aber auch die übrigen Voraussetzungen der Maßnahme durchdacht. Ebenfalls berücksichtigt sind die Anforderungen an Form und Inhalt der richterlichen Entscheidung. Auch die Rechtsbehelfe sind übersichtlich aufgefächert. Danach wird die Personenüberwachung durch technische Mittel sowie durch andere Personen erläutert, wobei der Lauschangriff sehr schön erfasst und die klassische Prüfungsfrage der Abgrenzung des verdeckten Ermittlers von der Vertrauensperson instruktiv durchgespielt wird.

Die offenen Zwangsmaßnahmen werden in drei große Unterkapitel unterteilt. Den Anfang machen die Ausführungen zu den Maßnahmen gegen die persönliche Freiheit mit Ladung, vorläufiger Festnahme und Untersuchungshaft. Letztere wird sehr genau erklärt, insbesondere die Feinheiten der Akteneinsicht und der diversen Rechtsbehelfe werden gut herausgearbeitet und die Haftgründe sind nachvollziehbar ausdifferenziert worden. Leider etwas knapp ist die praktisch sehr relevante einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO abgebügelt worden.

Die Durchsuchungsmaßnahmen bilden einen Schwerpunkt der Praxis und auch ein mächtiges Unterkapitel dieses Werks. Sehr gut ist das Augenmerk auf den eigentlichen Vollzug der Durchsuchung gelegt worden und auch die beschriebenen Verhaltensempfehlungen während der Maßnahme sind spannend zu lesen. Fast schon selbstverständlich wirkt die umfassende Abbildung der möglichen Rechtsbehelfe. Klausurrelevant sind des Weiteren die Erläuterungen zu den verschieden Beschlagnahmeverboten. Verwunderlich ist allerdings, dass die „klassische“ Beschlagnahme der Praxis, nämlich die der Fahrerlaubnispapiere nach § 111a StPO fehlt. Das Schlusskapitel widmet sich der Person als Beweismittel und den diversen anzuordnenden Untersuchungen. Insbesondere die DNA-Analyse und die Unterbringung zur Beobachtung werden leicht verständlich erläutert.

Das Fazit zu diesem Buch ist nicht einfach. Die Ausführungen gefallen und erleichtern das Verständnis manch schwieriger Kommentarstelle. Was dem Buch aber definitiv fehlt, ist die Umsetzung des Stoffes in konkrete Formulierungen und entsprechende Muster. So sind die zahlreich vorhandenen guten Anleitungen für ein effektives Verteidigerhandeln in und außerhalb des Prozesses manchmal etwas arg theoretisch zu verarbeiten und man kann nach der Lektüre nicht mit Sicherheit sagen, als Referendar auf die vorhandenen Untiefen der strafprozessualen Zwangsmaßnahmen auch formal korrekt mit der Gelassenheit des Praktikers reagieren zu können. Wer sich aber mit einem passenden Formularbuch wappnet, wird aus der Lektüre dieses Buches bei entsprechender Schwerpunktsetzung großen Gewinn ziehen können.

 

Wiesneth, Handbuch für das ermittlungsrichterliche Verfahren, 1. Auflage, Verlag Kohlhammer 2006

Die Anforderungen an Referendare während der Strafstation sind zwar von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Dennoch lässt sich eine Tendenz gerade bei den amtsgerichtlichen Stationen feststellen, nämlich dass der Ausbilder den Referendar die volle Bandbreite der möglichen Tätigkeit erfahren lassen möchte, was im Zweifel auch die ermittlungsrichterliche Tätigkeit beinhaltet. Hier hat man als Referendar großen Bedarf an konkreten Formulierungshilfen und das vorliegende Werk schickt sich auf knapp 430 Seiten an, im Bereich des Ermittlungsverfahrens eine ernsthafte Konkurrenz zum „Strafprozess“ von Göbel zu werden.

Die Gestaltung des Werks ist schlicht hervorragend. Neben dem gut untergliederten Fließtext erhält der Leser abgesetzte Merkhinweise, Beispielsfälle, Graphiken, Schaubilder, Muster für Verfügungen, Protokolle und Beschlüsse, Aufzählungen und Prüfungsvorschläge. Die Fußnoten sind optisch abgesetzt, die Hervorhebungstechnik ist gelungen.

Die Aufteilung des Stoffes sorgt für fünf umfangreiche Kapitel, die das Ermittlungsverfahren auf intelligente und ausgewogene Weise abbilden. Im ersten Teil geht der Autor auf Grundlagenwissen ein und erläutert beispielsweise die verschiedenen Verfahrensbeteiligten und ihre Funktionen und Rechte, etwa bezüglich des Richters, des Beschuldigten oder des Verteidigers sowohl für den Beschuldigten wie auch für den Zeugen. Ebenso behandelt werden Zuständigkeitsfragen sowie das Thema der Beweiserhebungs- und –verwertungsverbote samt Rechtsfolgen. Schließlich werden auch Rechtsbehelfe nach StPO und EGGVG erfasst. Der zweite Teil befasst den Leser in beeindruckend detaillierter Weise mit freiheitsentziehenden Maßnahmen, nämlich mit dem Haftbefehl, der Unterbringung, dem europäischen Haftbefehl und dem Auslieferungsverfahren nach IRG sowie der Abschiebehaft. Schwerpunkt des Kapitels ist natürlich die Untersuchungshaft, die anhand des Verfahrens, des zu erlassenden Haftbefehls samt Haftgründen sowie dem Rechtsbehelfssystem dargestellt wird. Ebenfalls hierher gehören die Erklärungen zur Vorführung, zum Vollzug sowie zu Besonderheiten bei Jugendlichen. Ein eigener Abschnitt widmet sich ganz der Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen. Hier kommen die Regeln der Beweiserhebung und mögliche Verwertungsverbote noch einmal ausführlich zur Sprache, die Protokollpflichten werden erörtert, die Rechte der zu Vernehmenden sind klar formuliert und wiederum glänzt der Autor durch Hinweise auf Sondersituationen, etwa bei der Vernehmung von Kindern oder der Nutzung audiovidueller Hilfsmittel samt Auswirkungen auf die Rechte der Verfahrensbeteiligten. Der vierte Teil des Buches wird durch die Eingriffsmaßnahmen des Ermittlungsverfahrens geprägt. Hier findet der Leser die klassischen und auch prüfungsgeeigneten Vorgänge der Durchsuchung, Beschlagnahme oder Untersuchung von Personen. Hinzu kommen Vorgänge der DNA-Analyse, telefonische Überwachungsmethoden sowie offene und verdeckte Ermittlungshandlungen. Einzelheiten findet der Leser bei jeder Maßnahme sowohl zu den Rechtsbehelfen und zur richterlichen Rechtskontrolle als auch in den Unterkapiteln zu speziellen Maßnahmen, etwa zur Schleppnetzfahndung, zu Abhörmaßnahmen in einer JVA, zur Verwertung von Zufallsfunden sowie zur Führerscheinbeschlagnahme. Das Schlusskapitel ist einem wenig examensrelevanten Bereich vorbehalten, nämlich der Vermögensabschöpfung. Hier muss sich der Leser mit Verfall und Einziehung sowie der Rückgewinnungshilfe auseinander setzen, auch für den Praktiker kein alltäglicher Arbeitsbereich.

Dieses Lehrbuch überzeugt auf der ganzen Linie. Der Autor schafft ein engagiertes Lektüre- und Arbeitsklima und führt selbst den unkundigen Leser sicher durch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhand aller wichtigen praktischen Aspekte. Die Umsetzung der Theorie in konkrete Schriftstücke wird nach der Lektüre sowohl während der Stage als auch in Klausur und Examen gelingen. Referendare, die sich mehr als nur überblicksmäßig mit dem Ermittlungsverfahren befassen wollen, werden dieses Lehrbuch schätzen und ihren Ausbilder zuverlässig mit gelungenen Arbeiten erfreuen.

 

Bender / Nack / Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, Verlag C.H. Beck 2007

Die Lektüre dieses Werks wird schon im Rahmen der Referendarausbildung als Standardprogramm für späteres prozessuales Agieren angeraten und dieser Tipp bewahrheitet sich in der Berufspraxis immer wieder. Auf knapp über 350 Seiten werden Glaubwürdigkeitslehre, Beweislehre und Vernehmungslehre zusammengefasst und so die eigene Fähigkeit zur Tatsachenfeststellung maßgeblich gefördert.

Die Gestaltung des Werks ist erstaunlich vielseitig und bietet zunächst einen gut untergliederten Fließtext mit effektiven Hervorhebungen, Beispielen, Formulierungen, Erläuterungen oder auch Aufzählungen. Hinzu kommen zahlreiche graphische Elemente wie Schaubilder oder Skizzen sowie tabellarische Darstellungen. Vereinzelte Checklisten oder ausführliche Rechtsprechungszitate ergänzen das Erscheinungsbild.

Wie schon einleitend erwähnt, befassen die Autoren den Leser in drei großen Abschnitten mit den Themen Glaubwürdigkeitslehre, Beweislehre und Vernehmungslehre. Das Kapitel zur Glaubwürdigkeitslehre ist unterteilt in die Bereiche Irrtum und Lüge und nimmt ein gutes Drittel des Buches für sich ein. Zum einen beschäftigen sich die Autoren mit Wahrnehmungsfehlern und der Wahrnehmungsfähigkeit als solcher, insbesondere bei gleichzeitigen Sinnesreizen. Hiernach werden die Entscheidungsbildung und die dabei möglicherweise vorgenommene Wahrnehmungsverfälschung erläutert, ebenso Erinnerungsfehler inklusive der oftmals nur vorgegebenen retrograden Amnesie oder auch schlichte Wiedergabefehler durch Auslassen oder Hinzufügen. Bei der Untersuchung der Aussage als Lüge muss der Leser beispielsweise die Motivation des Betreffenden ergründen, Details der Aussageanalyse rezipieren oder auch das schwer aufzulösende Zeugenkomplott richtig zu bewerten wissen. Sehr schön ist dabei die konkrete Umsetzung durch Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH und der anerkannten Prüfkriterien gelungen.

Im zweiten Abschnitt wird die Beweislehre durchgearbeitet und nicht nur die subjektiv beeinflusste freie Beweiswürdigung wird pragmatisch abgebildet, sondern der im Strafrecht oft angewandte Indizienbeweis wird umfassend gewürdigt. Nach einem kurzen Abstecher in die Wahrscheinlichkeitstheorie kann sich der Leser dem letzten und größten Abschnitt des Buches widmen und die Schwierigkeiten der Vernehmungslehre durchdenken. Hierbei findet man nicht nur Hinweise für die persönliche Vorbereitung und Verhaltensweise des Vernehmenden, sondern auch Strategien, um an den gewünschten Aussagekern zu gelangen. Techniken wie das aktive Zuhören, das assoziationsfreie Befragen oder das kognitive Interview werden eingängig geschildert und schützen vor Hindernissen innerhalb der Vernehmung. Die vorhandenen Fragetypen werden ausgiebig katalogisiert. Das Strafverfahren und die dabei zu tätigenden Vernehmungen führt den Leser dann tief in praktische Gefilde und er muss sich nicht nur mit spezifischen Zeugen auseinander setzen, etwa dem Polizeibeamten oder dem anonymen Zeugen, sondern auch ein Geständnis richtig auswerten und gegebenenfalls hinterfragen können. Auch hier sind taktische Hinweise zuhauf zu finden und wichtige prozessuale Elemente wie die Vorlage von Lichtbildern oder andere Methoden des Wiedererkennens werden pragmatisch aufgegriffen. Das Buch schließt mit den Vorgaben an die Protokollierung in Strafsachen.

Egal ob man sich nach dem Assessorexamen für den Staatsdienst oder die Anwaltschaft entscheiden sollte: wer mit Zeugen zu tun hat, sei es in Straf- oder Zivilsachen, darf auf diese Sammlung geballten Wissens nicht verzichten. Das Zusammenspiel oder die Konkurrenz zwischen Richter und Anwalt bei der Befragung von Zeugen kann scheinbar vorhersehbare Ergebnisse eines Verfahrens gänzlich zunichte machen, wenn sich die Beteiligten der richtigen Technik effektiv bedienen und die Ergebnisse richtig einordnen können. Beides gelingt mit diesem Lehrbuch in ausgezeichneter Weise.

 

Laubenthal, Strafvollzug, 4. Auflage, Verlag Springer 2007

Im Schwerpunktbereich Strafrecht sind die Lehrbücher von Laubenthal eine sichere Bank für die studentischen Leser. In regelmäßiger Neuauflage informiert er über die Grundlagen von Jugendstrafrecht, Kriminologie und Strafvollzugsrecht. Das vorliegende Werk thematisiert den Strafvollzug und informiert den Leser auf knapp 630 Seiten.

Die Gestaltung des Buches ist weiterhin angenehm, birgt aber keine Überraschungen. Auf graphische Elemente wird weiterhin verzichtet, Beispiele sind textlich markiert und vertiefende Passagen separieren sich vom übrigen Fließtext durch Kleinschrift. Die Hervorhebungstechnik ist effektiv und die Untergliederung fördert die rasche Textrezeption.

Beginnend mit den Grundlagen des Strafvollzuges stellt der Autor zunächst die Länderhoheit der Materie klar und beschreibt die Rechtsgrundsätze für die Vollzugsanstalten. Klassisch folgt das nächste Kapitel zur historischen Entwicklung der Freiheitsstrafe und deren Umsetzung. Die Strafzwecke und Grundsätze der Vollzugsgestaltung gehen in der Umsetzung zwangsläufig einher mit der personellen Ausstattung der Anstalten, sodass die Behandlung in zwei hintereinander folgenden Abschnitten gerechtfertigt ist. Ein Schwerpunkt des Buches wird dem Vollzugsablauf gewidmet, der vom Strafantritt bis zur Entlassung und zur sozialen (Re-)Integration reicht. Besonders beachtenswert sind die ausführlichen Erläuterungen zu den Ausbildungsmaßnahmen sowie zum offenen Vollzug und zu Lockerungsmaßnahmen, ebenso zur Freizeitgestaltung und zu den Kommunikationsrechten der Insassen. Immer wichtiger werden zudem die planerischen Überlegungen für Vollzug und Behandlung, in die gegebenenfalls auch der Verurteilte einbezogen werden muss. Sonderaspekte wie etwa im Frauenstrafvollzug oder zum immer noch nicht in Gesetzesform gegossenen Jugendstrafvollzug werden präzise ausgeführt. Ebenfalls lesenswert ist das detaillierte Kapitel zum Vollzugsverfahrensrecht und den dabei von der Strafvollstreckungskammer anzuwendenden Normen. Für die Akribie des Autors sprechen zudem einige Unterkapitel, die dem Leser die zahlreichen sonstigen Unterbringungsarten nahe bringen, etwa im Rahmen der Maßregeln der Besserung und Sicherung, also bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, oder bei Abschiebehaft oder Untersuchungshaft. Beschlossen wird das Lehrbuch mit einem informativen Kapitel zum Datenschutz im Strafvollzug und den dabei zu beachtenden Eingriffssperren und Auskunftsrechten. Beachtlich ist insgesamt zudem, dass europäische und internationale Ansätze wie selbstverständlich mit eingeflochten werden.

Mit diesem Lehrbuch kann man sich gezielt auf den Schwerpunktbereich vorbereiten und auch im Laufe des Referendariats wichtige Erkenntnisse gewinnen, wenn man während der Strafstation mit dem Vollzugsrecht zu tun hat. Die Thematik wird präzise und effizient präsentiert und der Leser sicher durch die oftmals unbekannte Materie geführt.

 

Werle, Völkerstrafrecht, 2. Auflage, Verlag Mohr Siebeck 2007

Das Völkerstrafrecht findet sukzessive Eingang in Lehrbücher zum Völkerrecht und auch eigene Abhandlungen befassen sich nun verstärkt mit dem internationalen Strafrecht: all dies wäre kaum möglich, wenn das vorliegende grundlegende Lehrbuch vor fast fünf Jahren nicht in der nun auch in der zweiten Auflage bravourös fortgesetzten Genauigkeit das Völkerstrafrecht aufbereitet hätte und das Autorenteam unter Führung von Prof. Werle unabhängig von den Zwängen von Dissertationen oder Habilitationen die Grundlagen des Themas ausbildungsgerecht hätte präsentieren können. Die meisten Studenten und Referendare hatten sich der Thematik bisher nur nähern können, wenn sie im universitären Kanon entsprechende Schwerpunktbereiche auswählten oder in Seminaren, etwa zur Rechtsgeschichte oder zum Völkerrecht, vertieft in die Materie einsteigen konnten. Mit der Verabschiedung des deutschen Völkerstrafgesetzbuches und mit der Festlegung allgemeiner Prinzipien des Völkerstrafrechts, die auch über Art. 25 GG Einfluss auf das deutsche Recht haben können, wurde die Materie jedoch auch zu einer allgemein ernst zu nehmenden Herausforderung für die juristische Ausbildung. Auf fast 730 Seiten fasst der Autor das Völkerstrafrecht in der Neuauflage zusammen.

Die Gestaltung des Werks vereinfacht die Lektüre durch ein gutes Textbild, man vermisst aber bisweilen graphische Elemente, welche die spannende Thematik plastizieren. Innerhalb des Fließtextes finden sich vertiefende Elemente in kleinerem Druck, hingegen keine besondere Hervorhebungstechnik. Die Untermauerung des Geschriebenen durch opulente Fußnoten ist beispielhaft und diese sind zugleich ausgezeichnet gestaltet. Die ergänzenden Literaturhinweise zu Beginn der Kapitel ermöglichen die wichtige wissenschaftliche Vertiefung des Gesamtstoffes oder seiner Teile. Ein besonderer Service ist der Anhang mit den relevanten Gesetzestexten und einzelnen Verfahren, unter anderem den Nürnberger Prozessen.

Die Autoren, die allesamt erfahren in der Anwendung des deutschen Strafrechts sind, zum Teil auch mit forensischen Erfahrungen oder als Kommentatoren des StGB, bieten einen inhaltlichen Aufbau, der auch den studentischen Leser gedanklich mitzieht, indem eine Untergliederung in einen Allgemeinen Teil und in die Delikte des Besonderen Teils erfolgt. Einleitend wird die Geschichte des Völkerstrafrechts ebenso erläutert wie ein kurzer Abriss über völkerrechtliche Rechtsquellen und vor allem völkerrechtliche Durchsetzbarkeit gegeben. Die Entwicklung des IStGH-Statuts findet zu Recht genauere Beachtung und der Rückblick auf die Nürnberger Prozesse beinhaltet viel Standardwissen für deutsche Juristen. Ebenso erfasst wird in den einleitenden Kapiteln die Anwendung des Völkerstrafrechts in Deutschland sowie das spannende Topos einer Strafpflicht.

Hiernach folgt der bereits erwähnte Allgemeine Teil, der sich den objektiven und subjektiven Bestandteilen der Tat widmet, die Beteiligungsformen aufzeigt oder auch die völkerrechtlich brisante Frage der Immunität aufgreift. Die Lektüre des Allgemeinen Teils ist dabei nicht nur spannend, sondern eröffnet gerade den Studenten in Examensnähe eine distanzierte und doch zum deutschen AT ähnliche Sichtweise und damit größeres Verständnis für das nationale Recht, gerade wenn man die Unterkapitel zu Rechtfertigungsgründen oder Schuldausschließungsgründen angeht.

Im Besonderen Teil werden in vier Kapiteln die Delikte Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression abgehandelt. Dabei werden nicht nur die generellen Voraussetzungen des Vorliegens der Tatbestände genau durchdacht, sondern der Leser wird durch Überlegungen zur Konkurrenzsituation oder mit vergleichenden Betrachtungen zum deutschen Strafrecht tief in die Materie einbezogen und sicher durch die Gedanken der Autoren geführt. Bei den Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden nicht nur klassische Taten wie Versklavung oder Verfolgung thematisiert, sondern das Thema der sexuellen Gewalt zu Recht in den Fokus gestellt und die oftmals mit hanebüchenen Argumenten verteidigten Traditionen bestimmter Staaten als Verbrechen entlarvt. Im Bereich der Kriegsverbrechen wird deutlich zwischen internationalen und nicht internationalen Konflikten getrennt und die einzelnen Handlungsmöglichkeiten gegen Personen und Sachen sind klar und transparent separiert. Beklemmend wenngleich aus den Nachrichten bekannt lesen sich die Abschnitte zu verbotenen Kampfmethoden und verbotenen Kampfmitteln. Das Schlusskapitel ist dem Verbrechen der Aggression vorbehalten und beleuchtet am Ende eindrücklich die Rolle des UN-Sicherheitsrates.

Die Lektüre dieses Werks ist – ein einschlägiges wissenschaftliches und praktisches Interesse vorausgesetzt – nicht nur spannend, sondern auch lehrreich und effektiv. Die Umsetzung der völkerrechtlichen Materie in deutsche Argumentationslinien gelingt auch für die juristische Ausbildung überzeugend und macht das Buch zu einem sicheren Rückhalt für Schwerpunkt, Seminar und Dissertation. Die stets eingestreuten Abwägungen und retardierenden Erläuterungen schärfen den Verstand des Lesers schon während der Rezeption.

 

Ostendorf, Jugendstrafrecht, 4. Auflage, Verlag Nomos 2007

Der Autor ist bereits durch seinen herausragenden Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz bekannt und folgerichtig präsentiert er sein umfangreiches Wissen auch in Form der Studienliteratur. Auf 240 Seiten bekommt der Leser kompakt und umfassend die Grundlagen des Jugendstrafrechts dargeboten.

Die Gestaltung des Buches ist typisch für die Lehrbuch-Reihe des Nomos-Verlages und verbindet gut strukturierte Textkapitel mit graphischen Elementen und tabellarischen Einschüben. Die kriminologischen Einflüsse innerhalb der Kapitel werden gut integriert. Einzelne Fallbeispiele illustrieren unter Zitierung und Besprechung einschlägiger Rechtsprechung exzellent praktische Probleme des Jugendstrafverfahrens, wobei bisweilen viel vertiefende Lektürearbeit erforderlich ist, wenn die Prozesserfahrung des Lesers in Jugendsachen zu gering ist, um die korrekten Schlüsse des Autors nachzuvollziehen.

Der Autor verliert sich nicht in „klassischen“ Kapiteln zu Beginn des Buches, sondern begnügt sich mit knappen historischen Ausführungen und kommt sofort in medias res, also zu den Grundlagen des Jugendstrafrechts. Insbesondere die Strafverantwortung des Jugendlichen, der Erziehungsgedanke und der Bedarf nach zeitnaher Sanktionierung werden treffend erfasst. Die Verfahrensbeteiligten, vor allem die Jugendgerichtshilfe, werden präzise eingeführt und auch die Diversion als Besonderheit des JGG wird ausführlich vorgestellt. Die dabei möglichen Einstellungsvarianten könnten Studenten zum Teil gedanklich überfordern, werden aber vom Autor gut nachvollziehbar aufgebaut. Schwierige Themen wie die Untersuchungshaft bei Jugendlichen, der Einsatz des Strafbefehls oder auch die einzusetzenden Rechtsmittel werden souverän abgebildet. Zu Recht legt der Autor einen Schwerpunkt auf das Sanktionensystem des JGG und geht auch auf komplexe Mechanismen wie die Vorbewährung, die Betreuungsweisung und die Prognose zu schädlichen Neigungen ein. Die stets vorhandenen Rückbezüge zur Justizpraxis verdeutlichen dem studentischen Leser, dass er es hier mit einer vitalen Materie zu tun hat. In den Schlusskapiteln widmet sich der Autor der Bestrafung Heranwachsender, der Einheitsstrafenbildung sowie Problemen des Vollstreckungsrechts.

Dieses Lehrbuch bietet einen prägnanten und präzisen Einstieg in das Jugendstrafrecht und der Leser profitiert von Beginn an von der hohen praktischen Resonanz der Ausführungen des Autors. Hier kann man anhand der plastischen Beschreibung die Anwendung des Rechts wahrlich nachvollziehen und wird durch die Lektüre zu vertiefenden Studien ermutigt.

 

Reisenhofer, Jugendstrafrecht, 1. Auflage, Anwaltverlag 2007

Mit einer neuen Lehrbuchreihe verknüpfen der Anwaltverlag bzw. die gewonnenen Autoren bekannte und oftmals breit auf dem Buchmarkt ausgearbeitete Rechtsgebiete mit den Erfordernissen anwaltlicher Tätigkeit. Diese Vorgehensweise dient nicht nur den Bedürfnissen der Praxis, sondern gerade der Ausbildung im Vorbereitungsdienst, wenn von den Referendaren bei und nach 9- oder 12-monatigen Anwaltsstationen spezifische Kenntnisse und taktisches Vorgehen nach Art eines Anwalts als Prüfungswissen verlangt werden. Das vorliegende Lehrbuch konzentriert das Jugendstrafrecht samt anwaltlichen Betrachtungen auf 240 Seiten.

Die Gestaltung des Werks ist ansprechend und gerade für Referendare hilfreich. Der Fließtext ist gut untergliedert, Praxishinweise sind graphisch abgehoben und säumen zuhauf die Theorie. Fußnoten sind abgesetzt und zahlreich vorhanden. Gelegentlich straffen Aufzählungen den Textfluss. In einem eigenen Musterteil lernt der Leser anhand typischer Geschehnisse im Jugendstrafverfahren, wie man als Anwalt mit Institutionen und Gerichten kommunizieren kann.

Einleitend stellt die Autorin, durchaus kritisch, das Jugendstrafrecht in seinen Grundzügen dar. Ebenfalls in einem eigenen Kapitel wird der Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts beleuchtet. Schwerpunkte werden dabei bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie bei den rechtlichen Besonderheiten Heranwachsender, etwa im Bereich der Sicherungsverwahrung, gesetzt. Dem Fokus des Lehrbuches Folge leistend erstreckt sich unter dem Thema der Verteidigung in Jugendstrafsachen nahezu das gesamte Verfahren ausgenommen das Sanktionenregime des JGG, die Stellung von Verteidiger und Mandant im Verfahren sowie die Rolle der übrigen Verfahrensbeteiligten in einem großen Kapitel. Lesenswert sind die strategischen Hinweise, der Umgang mit den Einstellungsmöglichkeiten im Verfahren samt Fragen der Diversion oder auch Details des Plädoyers. Ebenfalls und dies zu Recht umfangreich wird das Rechtsfolgensystem des JGG in einem eigenen Abschnitt aufbereitet. Die Autorin betont hier Maßregeln und Jugendstrafe inklusive der Aussetzung der Strafe zur Bewährung ein wenig mehr als Zuchtmittel, was aber angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der genannten Rechtsfolgen zutreffend sein dürfte. Gerade die Annahme schädlicher Neigungen wird ausführlich und wiederum kritisch erfasst und auch die Folgen der Zuwiderhandlung gegen Weisungen werden pragmatisch erläutert. Das Schlusskapitel thematisiert Strafvollstreckung und Strafvollzug und findet auch hier in gelungener Weise Raum für Erklärungen zum Rechtsschutz zugunsten des Mandanten.

Bemerkenswert an diesem Lehrbuch ist die Stringenz, mit welcher das Motto der Lehrbuchreihe durchgehalten wird. Die Autorin beschränkt sich zum Teil auf Grundlagendarstellungen und setzt bewusst Schwerpunkte, eine gewisse Kenntnis der Leser von der Materie voraussetzend, um die anwaltliche Berücksichtigung zahlreicher Sachverhalte und Verfahrenssituationen angemessen verwerten zu können. Die gegebenen Praxishinweise sind bisweilen bloße Erinnerungen an Selbstverständliches, aber in der Gesamtschau wird die divergierende Sicht von Justiz und Anwaltschaft auf das gleiche Rechtsgebiet mehr als deutlich. Der Leser kann gerade im Stadium des Referendariats in ganz hervorragender Weise Rückschlüsse auf erfolgreiches und umsichtiges anwaltliches Verhalten ziehen und sich nebenbei allgemeine Strategien für strafrechtliche Mandate aneignen. Die Lektüre dieses Werks ist bei einschlägiger Beschäftigung mit dem Strafrecht während des Vorbereitungsdienstes und in einem entsprechenden Schwerpunktbereich nur zu empfehlen, um den stets geforderten Blick für den Bedarf der Praxis effektiv schärfen zu können.

 

Kröber / Dölling / Leygraf / Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie Band 1, 1. Auflage, Verlag Steinkopff 2007

Nachdem vor kurzem bereits Band 3 der fünfbändigen Reihe zur forensischen Psychiatrie in die Besprechungen aufgenommen werden konnte, liegt nun die Erstauflage von Band 1 vor. Auf über 580 Seiten widmen sich die Autoren der Fachgebiete Rechtswissenschaft und Medizin den strafrechtlichen Grundlagen der Forensischen Psychiatrie.

Die Gestaltung des Buches macht klar, dass der Leser hier hohe Konzentration aufbringen muss, um den Stoff sukzessive zu verinnerlichen. Der Fließtext ist oft seitenlang nicht untergliedert oder durch graphische oder tabellarische Elemente unterbrochen und die Fußnoten sind auch in den Text integriert anstelle – optisch abgesetzt – den Lektürefluss zu erleichtern. Die Hervorhebung durch Kursivtext wirkt ein wenig verloren in diesem dichten Erscheinungsbild. Eingeschoben werden kleiner gedruckte Passagen aus Urteilen, Tabellen, Übersichten oder Aufzählungen. Die Kapitel enden mit einer umfassenden Literaturauflistung.

Den Leser erwartet harte Kost interdisziplinärer Art, jedoch nach der Lektüre auch ein enormer Fortschritt an Verständnis für Schwierigkeiten der Praxis zur Beurteilung von vollständiger oder verminderter Schuldfähigkeit und möglicher Gefährlichkeit eines Straftäters. Wer das Glück hat, seine Strafstation in der erstinstanzlichen Kammer eines Landgerichts zu verbringen, kann sein gesammeltes Wissen sicherlich in zahlreichen Fällen einbringen. Die Erstattung von Gutachten in Strafsachen kann dem Rechtsanwender gar nicht transparent genug gemacht werden, um in späteren Verfahren, auch als Anwalt, das blinde Befolgen externer Meinungen zu verhindern.

In einem Einleitungskapitel wird die Interdisziplinarität der Forensischen Psychiatrie kurz erläutert und auf die ethischen Aspekte forensischer Tätigkeit hingewiesen, etwa die Beachtung der Würde und des Selbstbestimmungsrechts des Explorationsgegenstandes. Hiernach folgt als erster Schwerpunkt des Buches die Einführung in die strafrechtlichen Grundlagen im Schnelldurchlauf sowie ganz ausführlich die Erläuterung der Schuldfähigkeit samt Eingangsmerkmalen der §§ 20, 21 StGB. Insbesondere der unbestimmte Rechtsbegriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit wird umfassend aufbereitet. Dabei kommen die wichtigen Leitlinien des BGH exakt zur Sprache, etwa zum ungenügenden Schluss einer Diagnose auf die Schuldfähigkeit oder zum schwierigen Umgang mit der dissozialen Persönlichkeitsstörung. Während in diesem Unterkapitel Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aus juristischer Sicht beleuchtet werden, nutzt das Folgekapitel die psychiatrische Sicht, um den beiden Begriffen näher zu kommen. Insbesondere die Überlegungen zu Willensfreiheit und Bewusstsein sind spannend zu lesen. Das Ziel der Begutachtung, nämlich die Anwendung strafrechtlicher Rechtsfolgen der Besserung und Sicherung wie etwa in Form der Unterbringung werden im Folgeabschnitt wiederum juristisch und psychiatrisch beleuchtet. Herauszuheben sind dabei die eingängigen Darstellungen zu Verhältnismäßigkeit und Anforderungen an das Niveau der Gefährlichkeit. Nicht vergessen werden auch Nebenaspekte wie etwa die Führungsaufsicht oder die Anwendung auf Jugendliche oder Heranwachsende. Ebenfalls enthalten ist ein doch recht ausführlicher Überblick über das strafrechtliche Sanktionensystem im Allgemeinen mit ausführlichen Erläuterungen zu Geld- und Freiheitsstrafe. Der Schlussabschnitt des strafrechtlichen Kapitels führt den Leser in die Einzelheiten des Vollzugs und der Vollstreckung der Strafe. Dabei kommen Details der Organisation des Strafvollzugs zur Sprache oder auch Sinn und Zweck der Bewährungsentscheidung nach einem Teil der verbüßten Strafe. Wichtiger jedoch scheint noch das Unterkapitel zum Maßregelvollzug und dessen Beendigung durch Erledigung, bedingter Entlassung oder Abbruch. Auch hier werden juristische und psychiatrische Aspekte sehr schön gegenübergestellt und in einem weiteren Abschnitt erfährt der Leser sogar etliches über die Zurückstellungslösung durch Drogentherapie nach § 35 BtMG. Die Unterbringung und die Therapie Verurteilter ist ein komplexer, teurer aber oft wirkungsvoller Ansatz, um eine (Re-)Sozialisierung der Verurteilten zu erreichen. Die hohe Abbruch- oder Misserfolgsquote darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Betroffenen Hilfe tatsächlich brauchen und diese beschriebenen Kapitel machen deutlich, wie schwer die Spannung zwischen Therapie und Strafbedürfnis sein oder werden kann.

Das nächste große Kapitel ist dem Strafprozessrecht gewidmet und beinhaltet wiederum eine Rundumschau über Prinzipien und Verfahrensverlauf, genauere Abschnitte natürlich zur Beauftragung des Sachverständigen und zur Grundlage der Gutachtenserstattung durch den ausgesuchten Experten. Wiederum wird das Kapitel passend ergänzt durch die Sicht der Psychiatrie auf den Explorationsvorgang. Ein wichtiges Kapitel thematisiert schließlich das Jugendstrafrecht und seine Besonderheiten, etwa zur Begutachtung der Deliktfähigkeit oder zur Behandlung der Jugendlichen im Maßregelvollzug. Ein internationaler Ausblick durch den Leiter des Max-Planck-Instituts für internationales und ausländisches Strafrecht, Abteilung Kriminologie, schmückt den Schluss des Buches und der Leser kann sich anhand zahlreicher Länderberichte über die Stellung von Sachverständigen im ausländischen Strafrecht vergleichende Informationen für das hiesige Verfahren herausziehen.

Mit diesem Werk befasst man sich während der allgemeinen Ausbildung kaum einmal freiwillig. Wer sich aber zielgerichtet auf eine wissenschaftliche Beschäftigung mit der Schuldfähigkeit vorbereiten will, in der Strafstation passende Fälle zu bearbeiten hat oder sich intensiv auf eine Tätigkeit als Strafverteidiger vorbereiten will, der sollte diese Reihe zur forensischen Psychiatrie und vor allem die vorliegende Zusammenstellung der rechtlichen Grundlagen unbedingt nutzen. Wenn man diversen Experten Glauben schenken mag, wird die Psychiatrie mit zunehmender Erkenntnis über Gehirn und Psyche des Menschen zu dem strafrechtlichen Forschungs- und Anwendungsgebiet. Gut für denjenigen, der sich dank dieses Buches schon einarbeiten konnte.

 

Von Verena Krenberger, M.A., Universität Freiburg

Albrecht, Erosion der Menschenrechte, 1. Auflage, Verlag Peter Lang 2007

Ein starker, provokanter Titel, der beunruhigt – Menschenrechte als die dem Menschen das Ureigenste, das Humanum sichernde Konstruktion sollen schwanken? Menschenrechte, die von jedem bejaht und durch ihre flexible Auslegung und Interpretation von allen Diktaturen der Welt auf äußerst unterschiedliche Weise hochgeschätzt werden – wie sollte dieser internationale Common Sense erodieren?

Die Debatte „Freiheit gegen Sicherheit“, die für die vorliegende Arbeit zentral ist, wird auf verschiedenen Politikfeldern national und international immer wieder geführt. Auf der einen Seite stehen die Befürworter der These, dass ohne ausreichende Sicherheit gegen beliebig änderbare – und der aktuellen Tagespresse anpassbare – Gefahren die über kurz oder lang die errungene Freiheit verloren ginge. Auf der anderen Seite werden die Gefahren überzogener Sicherheitsmaßnahmen deutlich gemacht, die bereits selbst zu Freiheitseinschränkungen führten.

Die Autorin plädiert nun in ihrer Arbeit für letztere Position. Ihrer Untersuchung liegt die Überlegung zugrunde, dass Maßnahmen der Prävention und Privatisierung, die häufig zur Stabilisierung der Sicherheit herangezogen werden, genau das Gegenteil bewirken, nämlich eine Unterwanderung des Menschenrechtsschutzes. Die Autorin unternimmt am Beispiel der Folterdebatte eine empirisch-heuristische Untersuchung des formellen und normativen Rechtssystems der internationalen Gemeinschaft sowie der Zivilgesellschaft in Form der Arbeit von Nichtregierungsorganisationen. Das Ergebnis der Mehrebenenanalyse (S. 185) ist die Bestätigung ihrer Ausgangsthese, der schleichenden Erosion des Menschenrechtsschutzes, welche nicht vermeidbar sei, sondern höchstens durch zivilgesellschaftliche Aufklärungsmaßnahmen zeitweilig aufhaltbar (S. 192 f.).

Die Autorin verfolgt dabei ein hehres Ziel und entlarvt das Argument der Sicherheitsbefürworter, dass das aktuelle internationale Rechtssystem mit seinen verschiedenen (Überwachungs-) Möglichkeiten völlig für einen optimalen Menschenrechtsschutz der dem Rechtssystem angegliederten Staaten ausreiche, so dass innerhalb dieses Rahmens eine Unterminierung des Status Quo nicht möglich sei, als sophistische Fehleinschätzung. Dieses Unterfangen bedarf tatsächlich einer intensiven Untersuchung der verschiedenen Maßnahmen der Vereinten Nationen, des Europarates und der Europäischen Union, wie sie die Autorin durchgeführt hat. Leider unterliegt sie dabei ab und an einem programmatischen Sprachspiel aus dem Milieu der Globalisierungsgegner mit wenig wissenschaftlichen Aussagen wie: „Zusätzlich erlebt ein religiös-konservativer Unilateralismus eine Renaissance und führt zu Verunsicherung und Individualisierung – nicht Armut, sondern der Arme ist gefährlich für die Gesellschaft und soll verschwinden.“ (S.190) Auch treten innerhalb der Arbeit interne Widersprüche auf juristischer Ebene auf, wie der einleitenden Behauptung, Menschenrechte seien „nirgends unmittelbar anwendbar und gerichtlich einklagbar“ (S. 23), die den regionalen Völkerrechtsschutz in Form der EMRK als Teil des Völkerrechts völlig außer Acht lässt, in Kontrast zu der späteren korrekten Behauptung, es existiere ein „normativ gesicherter Grund- und Menschenrechtsschutz“ durch Art. 34 EMRK (S. 186).

Von weiter reichendem Nutzen wäre für diese Arbeit auch eine intensivere Auseinandersetzung mit dem theoretischen Fundament der Menschenrechte gewesen. So werden zwar Definitionen von Menschenrechten oder der Menschenwürde zu Beginn der Arbeit angekündigt, doch nicht geliefert, obwohl der Leser zumindest einen Überblick erwartet hätte, und statt dessen einen sehr schnellen Übergang von der theoretisch normativen Ebene auf die empirisch deskriptive Ebene vorfindet. Auch die unreflektierte Befürwortung eines Menschenrechtsminimalismus bei der Rede von einem verfechtbaren „harte[n] Kern der Menschenrechte“ (S. 21), ohne Bekanntgabe der Auswahlkriterien oder Legitimation einer solchen Reduktion des Menschenrechtskatalogs, lässt wissenschaftliche Validität vermissen. Schlussendlich verwirrt auch die Verwendung von Fachbegriffen aus anderen Theorien ohne eine kritische Reflexion oder Definition: Als Beispiel sei Teubner genannt, der von der Autorin zustimmend zitiert über „Verbote bestimmter Kommunikationen wie das Tötungsverbot“ spricht (S. 20) oder von einer „Vielzahl anonymer Matrices“ (S. 191), ohne dass die nicht alltäglichen Termini „Kommunikation“ und „Matrix“ im vorliegenden Werk erläutert würden.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der hier unternommene Ausweis von das Menschenrechtssystem unterwandernden Vorgängen in der Rechtspraxis eine wichtige Botschaft enthält: Die demokratischen Staaten, die sich so selbstgefällig auf ihrem erreichten Standard des Menschenrechtsschutzes ausruhen, sind bei Auftreten von öffentlichkeitswirksamen Problemen schnell bereit im Namen verstärkter Sicherheit Maßnahmen zu befürworten, deren Reichweite nicht bedacht wird. Einer Erosion des Menschenrechtsschutzes kann demnach tatsächlich am besten dadurch entgegengewirkt werden, dass durch breite Aufklärungsarbeit der Öffentlichkeit die Konsequenzen einer vermeintlichen Stärkung der Sicherheit vor Augen geführt werden.