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Rezensionen Januar 2010 |
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Von Dr. Benjamin Krenberger
Mayer / Kroiß, RVG, 4. Auflage, Nomos 2009
Der Mayer/Kroiß gehört auch in der Neuauflage zu den besten Kommentaren zur Rechtsanwaltsvergütung auf dem deutschen Buchmarkt, gerade wenn es um die Bedürfnisse der juristischen Ausbildung geht. Die hohe Nutzbarkeit in theoretischer und praktischer Hinsicht bietet für Referendare einen idealen Einstieg in die Vergütungssystematik. Hinzu kommt der sehr faire Preis bei einem Umfang von über 1500 zu RVG, Streitwerten und Gebührentabellen.
Die Kommentatoren konfrontieren den Leser nicht nur mit detaillierten Ausführungen zu den einzelnen Normen und Gebührentatbeständen, sondern bieten auch eine breite Grundlage an Literatur und Rechtsprechung an, auf die der Leser vertiefend zurückgreifen kann. Gelungen sind weiterhin das übersichtliche Layout, die Hervorhebungstechnik, die Vielzahl von Aufzählungen und die gelegentlichen wiederholenden Einschübe der Gesetzesformulierungen, um ein behandeltes Problem auch wirklich ins Gedächtnis des Lesers zu rufen. Praktisch ist auch das äußere Erscheinungsbild mit farbig markierten Abschnitten zum schnellen Nachschlagen zwischen RVG, Streitwertübersichten und Gebührentabellen. Das Sachverzeichnis am Ende des Kommentars ist auf die am Seitenaußenrand stehenden Paragraphen und Randziffern zugeschnitten, so dass auch innen eine rasche Orientierung gewährleistet ist. Berechnungen und Muster runden die Kommentierungen ab.
Neuerungen wie der klarstellende § 15a RVG werden umfassend und detailreich kommentiert, sodass man in Kombination mit den ohnehin schon instruktiven Ausführungen, etwa zu den Gebühren nach Nr. 2300, die geltende Rechtslage rasch durchdringen kann. Wertvoll sind dabei stets die kritischen Überlegungen der Autoren, z.B. zur Ausfüllung des Gebührenrahmens. Aber auch die zahlreichen Änderungen durch das FamFG wurden redaktionell und inhaltlich gut umgesetzt. Für die juristische Ausbildung allgemein geeignet sind zum einen die grundlegenden Ausführungen in § 1 RVG, wo die Gebührensystematik exzellent erklärt wird. Hinzu kommen zahlreiche kommentierte Einzelparagraphen, welche den engagierten Referendar voranbringen: Dazu gehören zunächst die Kommentierung zum Geltungsbereich des RVG, wo zum einen sehr schön die verschiedenen Erscheinungsformen der Konzentration von Rechtsanwälten und anderer Berufe wie auch andere vergütungspflichtige Rechtsorgane abgegrenzt, zum anderen der Anwaltsvertrag und die Vergütung für den Einsatz europäischer Rechtsanwälte erörtert werden. Weiterhin zu nennen sind die Erläuterungen zur Abrechnung nach Kündigung des Auftrages in § 15 RVG, die Darstellungen in § 11 RVG zur eigentlichen Frage, was genau an Gebühren und Auslagen festgesetzt wird, sowie die zur späteren Klage zu zählenden Vorbereitungshandlungen nach § 19 RVG, wobei man hier auch einmal plastisch vor Augen geführt bekommt, was ein Anwalt alles zu tun hat, bevor er einen Richter zum ersten Mal zu Gesicht bekommt.
Lehrreich im Vergleich mit den Vorschriften der ZPO sind die Kommentierungen zur Festsetzung des Gegenstandswerts in §§ 22 ff. RVG. Hervorzuheben ist auch die Kommentierung der Vergütung für Beratung und Gutachten in § 34 RVG, wobei die Beispiele der Autoren für viel Klarheit sorgen. Für die berufliche Zukunft relevant sind zudem die instruktiven Erklärungen zum Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts in §§ 45 ff. RVG. Ebenfalls von Relevanz, wenngleich wohl selten zum Berufseinstieg, sind Vergütungsvereinbarung und Verbot der Erfolgshonorierung, beide mit eingängigen Erläuterungen versehen.
Die Gebührentatbestände werden generell ausführlich besprochen und so kann man auch prozesstaktische Fragen wie die einer Erledigung, einer Klagerücknahme oder eines Vergleichs mit möglichen Folgen für die Gebührenentwicklung nach der Lektüre besser beantworten. Ganz besonders beeindruckend ist der umfangreiche Abschnitt zur Streitwertbestimmung. Zum Teil besser als eigene Lehrbücher zum Streitwert werden hier die verschiedenen Materien auseinanderdividiert und nachvollziehbar abgearbeitet.
Der Kommentar ist akribisch, instruktiv und übersichtlich. Die Arbeit am Fall macht mit diesem Werk richtig Spaß und das gute Preis-Leistungs-Verhältnis macht schon die Anschaffung während des Vorbereitungsdienstes attraktiv. Eine gelungene Neuauflage.
Laufs / Katzenmeier / Lipp, Arztrecht, 6. Auflage C.H. Beck 2009
Das Arztrecht in einem knapp 550 Seiten starken Lehrbuch zusammenzufassen, ist eine große Herausforderung für die Autoren, nicht nur hinsichtlich der Komprimierung des Stoffes, sondern auch bezüglich der Aktualisierung. So erhält der Leser ein Werk unterhalb eines Handbuchs, das wie kaum in einem anderen Rechtsgebiet auch noch die ausgiebige Judikatur, etwa zum Beweisrecht im Haftungsfall, in dogmatische Strukturen fassen muss.
Die Gestaltung des Buches ist trotz des dicht gedrängten Textes in Hauptteil und Fußnoten angenehm, wenngleich man sich mehr Hervorhebungen gewünscht hätte. Graphische Elemente oder Schaubilder finden sich nicht. Irritierend sind auch die seitenlangen Hinweise auf Literatur, teilweise bis zu 9 Seiten umfassend. Hier ist eine Auswahl angezeigt.
Das Werk beruht zum Glück für den Leser nicht auf wenigen Schwerpunkten, sondern schafft eine ausgewogene Mischung zwischen vertrags- und verfahrensrechtlichen Kapiteln sowie themenspezifischen Abschnitten. Gleich zu Beginn überzeugen die allgemeinen Ausführungen zum Wesen und Inhalt des Arztrechts, wo neben rechtlichen auch ethische und moralische Aspekte des Berufs und seiner Ausübung einfließen sowie die Konkurrenz zwischen Kostendruck und Leistungsoptimierung. Danach kann sich der Leser mit dem ärztlichen Berufsrecht auseinander setzen, wo insbesondere Probleme der Werbung und die Existenz spezieller Berufsgerichte gut dargestellt werden. Nach kürzeren Kapiteln zum Arztvertrag, gelungen die Erläuterung der Patientenpflichten, und zur ärztlichen Hilfspflicht, insbesondere beim Suizid, folgt ein erstes großes Kapitel zu Aufklärungspflicht und Einwilligung, das ja zivil- und strafrechtliche Relevanz zeitigt. Kritisch betrachtet wird die Rechtsprechung zur Körperverletzung und zur Aufklärung, aber gleichwohl wird die Kasuistik zu Gegenstand, Umfang und Durchführung der Aufklärung umfangreich und genau erläutert. Im Folgenden wird der Leser mit einem ersten Themenkapitel konfrontiert und kann sich der Transplantation, Transfusion und Intensivmedizin widmen. Diese Bereiche werden neben der rechtlichen Einordnung auch allgemein expliziert, um dem Leser die Tragweite der zu treffenden Entscheidungen nahe zu bringen. Hervorzuheben ist dabei das Unterkapitel zur Patientenverfügung.
Weitere Abschnitte befassen den Leser sodann mit Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch oder Genmedizin, bevor erneut große Kapitel der Bearbeitung warten: zum einen wird die ärztliche Schweigepflicht beleuchtet und die Notwendigkeit der ärztlichen Dokumentation samt Einsichtsrechten dargestellt, zum anderen sorgen zwei eigene Kapitel für Klarheit bei der Arzthaftung. Zuerst werden Arztfehler definiert und der Rahmen ärztlichen Handelns abgesteckt, Qualitätssicherungsinstrumente vorgestellt und die Therapiefreiheit betont. Danach werden mit starkem Bezug zu prozessualen Fragen das Deliktsrecht, die Passivlegitimation sowie das Beweisrecht samt Erleichterungen bei der Behauptung von Behandlungsfehlern präsentiert. Auch hier sparen die Autoren nicht mit der Abbildung des Einflusses rechtspolitischer Entscheidungen auf die Haftungssituation und eigenen kritischen Stellungnahmen, um den Leser auf diese Weise wach für eine abwägende Argumentation in einem rechtsprechungslastigen Rechtsgebiet zu halten. In den Schlusskapiteln erfährt man schließlich noch einiges zu der Rolle des Arztes als Sachverständigem, seinen Gutachtenspflichten und seiner Haftung hierfür, sowie der rechtlichen und ethischen Beurteilung medizinischer Forschung.
Dieses Lehrbuch ist auch im 22. Jahr seit der Erstauflage ein beeindruckendes Kompendium zu einer höchst dynamischen Rechtsmaterie. Eine Beschäftigung mit der Thematik kann jedem Referendar im Lauf der Stationen widerfahren, sei es bei Gericht oder beim Anwalt, sodass sich bereits im Vorbereitungsdienst der Blick, gerade in die Kapitel zum Deliktsrecht, lohnt. Wer sich frühzeitig für die Spezialisierung im Medizinrecht entscheiden sollte, wird auf dieses Grundlagenwerk ohnehin nicht verzichten wollen.
Wolf, RVG für Anfänger, 3. Auflage, Luchterhand 2009
Das Lehrbuch von Wolf ist eines der wenigen Highlights, wenn man im Rahmen der Ausbildung eine Einführung in das Gebührenrecht der Rechtsanwälte benötigt. Auf fast 350 Seiten und in nunmehr dritter Auflage wird das immer wieder Detailveränderungen unterworfene RVG wort- und beispielreich erläutert.
Beinahe 100 Seiten des Buches werden für den Abdruck des RVG sowie des Sachverzeichnisses aufgebraucht, sodass der Leser eine überschaubare Menge an Sachinformationen in absehbarer Zeit bewältigen kann. Anhand von unzähligen Beispielen, Berechnungsmustern und Handlungsanleitungen kann man die Anwendung des RVG rasch erlernen. Dennoch findet die Autorin auch Platz, um aktuelle Probleme wie die Vergütungsvereinbarung oder das Erfolgshonorar kurz zu erwähnen.
Zunächst werden mit der Erläuterung der verschiedenen Formen von Auslagen sowie den vorhandenen Typen von Gebühren die Essentialia des Rechtsgebiets behandelt. Vor allem Details wie die Hebegebühr oder die Erledigungsgebühr werden pragmatisch abgearbeitet. Danach wird zunächst die außergerichtliche Tätigkeit gebührenmäßig erfasst. Dies betrifft neben der echten Vertretung in außergerichtlichen Verfahren auch die Prüfung von Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, aber auch Beratungshilfe, Begutachtung oder Mediation. Sodann werden auf fast 130 Seiten Zivilrecht, freiwillige Gerichtsbarkeit und öffentliches Recht abgehandelt. Dabei kommen nicht nur Standardfragen zur Sprache, sondern auch Besonderheiten wie etwa die Tätigkeit als Anwalt in Untervollmacht oder in Prozesskostenhilfeverfahren, sowie das in den letzten Jahren in veritable Auswüchse erwachsene Problem der Anrechnung von Gebühren. Aber auch diese Thematik wird ausführlich besprochen und mit einem eigenen Exkurskapitel zur Titulierung der Erstattungsansprüche im Zivilverfahren abgerundet. Im Abschnitt zu den Strafsachen werden wie selbstverständlich auch die Gebührenberechnungen für Privatklageverfahren, Maßregelvollzug oder Gnadengesuche erläutert. Leider wird im Kapitel zu den Bußgeldsachen nicht darauf hingewiesen, dass bei Einspruchsrücknahme bis zu einer gewissen Frist vor der Hauptverhandlung dennoch bestimmte Gebühren anfallen, sodass bei aussichtslosen Angelegenheiten durchaus eine frühe Einspruchsrücknahme lohnenswert ist. Hinzu kommen noch ein Kapitel zu sonstigen Verfahren, z.B. bei Disziplinarverfahren, sowie ein anspruchsvolles Schlusskapitel zur Frage der zeitlichen Anwendung der verschiedenen RVG-Fassungen sowie der BRAGO.
Für den Einstieg in das RVG wird man als Student und als Referendar kaum ein geeigneteres Werk finden, da man anhand der vielen Beispiele sukzessive und anschaulich in die Thematik eingeführt wird. Für Detail- und Spezialfragen kann man dann mit dem erworbenen Grundwissen auf Kommentare zurückgreifen.
Thomas / Putzo, ZPO, 30. Auflage, C.H. Beck 2009
Thomas/Putzo, Saenger, Zimmermann oder gar neuerdings Prütting/Gehrlein? Die Qual der Wahl für Studenten und Referendare wächst beim Einstiegskommentar für die ZPO und das ist auch gut so. Vor nicht allzu langer Zeit gab es im Thomas/Putzo keinerlei Arbeitshilfen, was mittlerweile guter Standard ist. Und auch die Benutzerfreundlichkeit ist, nicht zuletzt dank der engagierten und in der Ausbildungsliteratur tätigen Bearbeiter auf gleich bleibendem hohem Niveau. Die Neuauflage, die jubilarische 30., beschert dem Leser nunmehr die ZPO, das FamFG und einige Nebengesetze auf knapp über 2000 Seiten, eine beachtliche Reduktion auf das Wesentliche. Hinzu kommen die Neuerungen aus deutscher und europäischer Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Die Gestaltung des Kommentars ist unverändert geblieben. Zwar werden die Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur in den Fließtext integriert, doch die relativ großzügige Verwendung von Abstandsflächen und eine geschickte Hervorhebungstechnik ermöglichen eine zügige Lektüre. Sehr positiv ist (inzwischen) das Angebot an praktischer Umsetzung des kommentierten Stoffes, insbesondere bezüglich Kostenberechnungen, Antrags- und Tenorierungsvorschlägen. Es werden immer mehr konkrete Formulierungen, etwa im Bereich der Kosten, der Rechtsbehelfe im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder bei Fragen der Erledigung angeboten und im Text deutlich hervorgehoben, auch für den einstweiligen Rechtsschutz sind nun Entscheidungsvorschläge enthalten. Vereinzelt kann man sich direkt aus dem in der Regel instruktiven Aufbau der Kommentierung eine Prüfungsreihenfolge erschließen, besonders gut beispielsweise beim Einspruch gegen ein VU.
Nach wie vor findet der Leser zahlreiche Kommentierungen, die gerade für Ausbildungsbedürfnisse gut geeignet sind. Dazu gehören ohne Zweifel die umfassenden Erklärungen zur Erledigterklärung im Prozess, die Darstellung der Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung inklusive der straff erfassten Probleme des Klauselverfahrens, sowie die detaillierte Kommentierung zur materiellen Rechtskraft. Weiterhin lesenswert sind die kompakten Darstellungen zur Prüfung des Anspruchs gegen ein Versäumnisurteil sowie die umfangreiche Erörterung der Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Schließlich, wie das bei jedem guten Kommentar der Fall sein sollte, sind die Vorbemerkungen vor den einzelnen großen Abschnitten Pflichtlektüre für den Referendar, um den erforderlichen ersten Gesamteindruck zu bekommen, bevor es an die Detailarbeit geht. Im Bereich des FamFG werden zugunsten der essentiellen Abläufe des Verfahrens einige Neuerungen in der gebotenen Kürze abgearbeitet, etwa die Verfahrenskostenhilfe oder die Vollstreckungsvorschriften. Lobenswert ist die auch redaktionell schwierige parallele Kommentierung aus altem und neuem Familienverfahrensrecht, sodass während der Stationen Altfälle weiterhin mit der erforderlichen Präzision bearbeitet werden können.
Klassische prozessuale Situationen werden zum Teil sehr ausführlich, zum Teil immerhin in ihrer Kompaktheit stimmig dargestellt, sodass man sich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf die Arbeit mit diesem Werk verlassen kann. Als Beispiele für detaillierte Erläuterungen seien nur genannt die Kommentierungen zur Feststellungsklage, zur Erfolgsaussicht des PKH-Gesuchs oder zu den Vorschriften rund um das selbständige Beweisverfahren mit den entsprechenden Konsequenzen für das sich anschließende Hauptverfahren. Auch die Abschnitte zur Beweiswürdigung, hier unter anderem die instruktiven Hinweise zur Belastbarkeit von Indizien, oder zur Bestimmtheit des Klageantrags bilden in gelungener Weise die Komplexität der möglichen Sachverhalte ab. Auch die in Klausuren so gern eingeflochtene Widerklage wird mit den diversen Spielarten und korrelierenden prozessualen Fragen umfassend dargestellt und die Kommentierung kann effektiv in das eigene Wissensreservoir übernommen werden. Nur in begrenztem Maße, aber in genügender Tiefe, um sich bei Spezialfällen adäquat entscheiden zu können, werden etwa Prozessfähigkeit und Prozessstandschaft aufbereitet, ebenso die Streitverkündung, die Zurechnung anwaltlichen Verschuldens oder die Parteifähigkeit von Gesellschaften und Vereinen.
Die Arbeit mit diesem Kommentar macht Spaß, vor allem während des Referendariats. Die Stabilisierung und Vertiefung des zivilprozessualen Wissens im Rahmen des Studiums und des Vorbereitungsdienstes gelingen mit diesem Werk problemlos und das solide Angebot an konkreten Hilfen wie Anträgen und Tenorierungen machen schon die frühe Anschaffung lohnenswert. Der gewachsenen Konkurrenz kann sich der Thomas/Putzo weiterhin selbstbewusst stellen.
Roth / Altmeppen, GmbHG, 6. Auflage, C.H. Beck 2009
Die Neuerungen am GmbHG seit der letzten Auflage des Kommentars waren beachtlich, man bedenke nur das MoMiG und das BiMoG, sodass die Autoren die geschehenen Akzentverschiebungen, etwa hin zur InsO aufgegriffen und mitkommentiert haben. Auf 1300 Seiten bekommt der Leser deshalb nicht nur das Gesellschaftsrecht präsentiert, sondern auch das relevante Konzernrecht als Anhang zu § 13 GmbHG sowie die insolvenzrechtlichen Vorschriften, etwa im Vorspann zu § 64 GmbHG, ganz prägnant wird hier die Antragspflicht im Insolvenzverfahren erläutert, oder im Anhang zu §§ 32 a und b GmbHG.
Die Gestaltung des Kommentars birgt abgesehen von den gut eingesetzten Hervorhebungen keine Überraschungen. Dichter Fließtext, integrierte Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur und keinerlei graphische Elemente verleiten nicht gerade zur Lektüre. Immerhin sind vor den Normen sowohl Übersichten als auch Stichworte vorhanden, welche das ohnehin gute Sachverzeichnis solide ergänzen.
Für den Ausbildungsbereich sind natürlich die Neuerungen des GmbHG neben den althergebrachten Prüfungsklassikern besonders wichtig und die Autoren haben beide Bereiche lesenswert und instruktiv erfasst. Hinsichtlich des klassischen GmbHG finden Studenten und Referendare leicht verständliche Kommentierungen vor, beispielsweise bei der Darstellung der Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft, wo schön zwischen allgemeinen und besonderen Rechtsfragen differenziert wird und auch Details des Anstellungsverhältnisses überzeugend ausgeführt sind. Lesenswert ist auch die kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH in der Kommentierung zur Haftung der Geschäftsführer. Generell warten die Autoren oft mit Stellungnahmen zu streitigen Themen auf und beleben damit die systematische Auseinandersetzung der Leser mit der Materie.
Bei allgemein wichtigen Themen, etwa zur Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen, zur Firmenkontinuität mit schönem Rekurs auf das HGB oder zum Austritt bzw. zur Ausschließung eines Gesellschafters wird der Leser sicher durch mögliche Verständnisschwierigkeiten geführt. Europa- und kollisionsrechtliche Problemstellungen werden, z.B. bei der Kommentierung der Sitzregelung aber auch bei der Frage, ob Ausländer Geschäftsführer sein können, leicht verständlich in die nationale Rechtslage eingeflochten. Neuere Entwicklungen, etwa zur Frage der Existenzvernichtungshaftung, werden dicht entlang der einschlägigen Rechtsprechung erörtert. Stets lesenswert sind die Ausführungen zur Kaduzierung, zur Firmierung der Gesellschaft und zur klausurrelevanten Vorgesellschaft. Hinsichtlich der durch das MoMiG eingeführten Neuerungen sticht zunächst die Darstellung zur Unternehmergesellschaft heraus, wo etwa der Übergang zur GmbH gut beschrieben wird. Des Weiteren werden die Wirksamkeit verdeckter Sacheinlagen und die Hin- und Herzahlung von Bareinlagen instruktiv erläutert, auftretende Probleme aufgezeigt und Lösungsansätze geboten. Auch für den Ausbildungsbereich sehr gut verwendbar sind die Kommentierungen zum neu geregelten gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen sowie zum nunmehr erlaubten Cash-Pooling im Konzern.
Der Kommentar setzt sich nicht nur mit der Neufassung des GmbHG intensiv auseinander, sondern zeigt wie auch bisher systematisch und gut nachvollziehbar die Rechtsprobleme beim Umgang mit dem Gesellschaftsrecht auf und kann den Leser sicher durch die formell und materiell komplexe Materie führen. Erfreulich ist die verständliche Darstellung und die Integration der InsO, wodurch der Kommentar zusätzlich wertvoll für wirtschaftsrechtliche Schwerpunktbereiche wird.
Baumgärtel / Laumen / Prütting, Handbuch der Beweislast, Grundlagenband, 2. Auflage, Luchterhand 2009
sowie
Baumgärtel / Laumen / Prütting, Handbuch der Beweislast, BGB Schuldrecht BT II, §§ 611-811, 3. Auflage, Luchterhand 2009
Die neunbändige Reihe der Handbücher der Beweislast erscheint derzeit in einer Neuauflage, für den Bereich des Schuldrechts ist es bereits die dritte Auflage, allerdings unter geändertem Bearbeiterteam. Im Grundlagenband sind die Herausgeber Laumen und Prütting noch selbst die alleinigen Autoren. Charakteristisch für die Handbücher ist nicht nur die Fokussierung auf die Beweislastverteilung, sondern auch auf die Beweisführung und die Beweiswürdigung, sodass man, gerade in Kombination mit dem Grundlagenband der Reihe gründlich auf den Zivilprozess vorbereitet wird.
Die Gestaltung der Werke beinhaltet keine Überraschungen, sorgt aber durch eine klare Aufteilung zwischen Textabschnitten und Fußnotenapparat für eine zügige Lektüre. Die Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung sind opulent, sowohl innerhalb der Fußnoten als auch vor größeren Abschnitten, und die Hervorhebungstechnik ist effektiv.
Im Grundlagenband werden in insgesamt zwei Teilen viele theoretische Elemente der korrekten Anwendung des Zivilverfahrensrechts präsentiert, sodass man sich gerade bei diesem Werk darüber im Klaren sein sollte, dass man hier mit kontinuierlicher Lektüre mehr Wissensgewinn erzielt als mit einem schnellen Blick zu einer gesuchten Thematik. Es handelt sich gerade nicht um einen Kommentar, sondern um eine spannende Mischung zwischen Erläuterung und Beschreibung. Im ersten Teil werden die namensgebenden Grundlagen der Beweislast abgehandelt, wozu die Grundbegriffe des Beweisrechts gehören wie auch die Grundbegriffe der Beweislast. Dies umfasst dann Dinge wie die Glaubhaftmachung, den Freibeweis, die Feststellungslast, die Beweisführungslast und die Behauptungslast. Zur Sprache kommen dabei auch Details aus der täglichen Praxis wie die Einordnung des Schuldeingeständnisses am Unfallort oder die Rechtsfolgen des Anscheinsbeweises. Weiterhin wird die Beweiswürdigung zur Beweislast ins Verhältnis gesetzt und Aufgaben sowie Grenzen des erkennenden Richters aufgezeigt. Lesenswert sind zudem der Abschnitt zum non liquet und die diversen theoretischen Ansätze zur Überwindung dieser prozessualen Situation. Beschlossen wird der erste Teil mit einem Kapitel zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel. Dies ist im Verfahren ein Dauerbrenner, gerade wenn Zeugen bei Telefonaten mithören.
Der zweite Teil befasst den Leser sodann mit den Möglichkeiten zur Vermeidung und Überwindung von Beweisführungs- und Beweislastproblemen. Beweiserleichterungen nach dem Gesetz und nach der Rechtsprechung sind ein erstes großes Thema, wobei der § 287 ZPO zu Recht ein eigenes Kapitel erhält. Auch präsentiert werden in der Literatur diskutierte Exoten wie das beweisrechtliche Geheimverfahren oder dogmatisch heikle Herleitungen, eine Analogie zu § 242 BGB, zur Rechtsgrundlage eines vorprozessualen Auskunftsanspruches. Anschaulich wird die Beweisvereitelung in den prozessualen Kontext gestellt und die Rechtsprechung zur Meinung der Autoren in Kontrast gesetzt. Ein weiterer großer Abschnitt ist dann dem Anscheinsbeweis vorbehalten, wobei vor allem die akribische Darstellung der Anwendungsbereiche gefällt. Ebenfalls lesenswert, da prozessual anspruchsvoll sind der Indizienbeweis und die Bewertung der Indizien durch das Gericht. Kleinere Kapitel befassen den Leser sodann noch mit der Führung eines Negativbeweises oder der Parteivernehmung von Amts wegen, bevor der Abschnitt zur Umkehr der Beweislast mit dem klassischen Problemfeld der Arzthaftung einen gelungenen Schlusspunkt des Buches setzt, wenngleich es sich nicht um das Schlusskapitel handelt.
Im Band II zum Schuldrecht steht vor allem das Werkvertragsrecht im Mittelpunkt. Nicht nur das private Baurecht, sondern auch die (alte) HOAI und das VOB-Recht werden exakt nach Beweislastproblemen durchleuchtet, sodass die übrigen Gebiete ein wenig hintenanstehen. Dennoch finden sich gerade bei den ausbildungsrelevanten Vertragstypen ganz hervorragende Darstellungen, die hier auszugsweise genannt werden müssen. Dazu gehören in jedem Fall die umsichtigen Erläuterungen zum Maklerrecht, das im ersten und noch mehr im zweiten Examen jeden Kandidaten aus der Bahn werfen kann, beachtenswert vor allem die Beleuchtung der Kausalität zwischen Tätigkeit und Hauptvertrag. Ebenso lesenswert sind die Details zur außerordentlichen Kündigung im Dienstrecht mitsamt den sich anschließenden Folgen wie Teilvergütung oder Schadensersatz. Des Weiteren erhält der Leser im Rahmen der entgeltlichen Geschäftsversorgung einen Crashkurs hinsichtlich möglicher Pflichtverletzungen des Anwalt-, Notar- und Steuerberatervertrages. Zuletzt sollten die prägnanten Ausführungen zu Ehegattengesellschaften und nichtehelichen Lebensgemeinsschaften bei den Vorschriften zur GbR sowie im Bürgschaftsrecht die Kapitel zur Bürgschaft auf erstes Anfordern und die Beweispflichten beim gesetzlichen Forderungsübergang nach § 774 BGB genau gelesen werden. Für Referendare besonders interessant dürften zudem die praktischen Anwendungsfälle des Anerkenntnisses sein, sehr präzise in § 781 BGB aufgeführt. Im Werkvertragsrecht selbst darf auf die instruktiven Erläuterungen etwa zur Verjährung der Gewährleistungsansprüche, zu den besonderen Bestimmungen bei Rücktritt und Schadensersatz nach § 636 BGB sowie zum Kündigungsrecht des Bestellers inklusive des danach folgenden Vergütungsanspruchs des Werkunternehmers hingewiesen werden.
Es ist ganz klar, dass sich erst mit zunehmender Dauer und Intensität der Ausbildung der Blick in die Reihe der Handbücher der Beweislast richtig lohnt. Je mehr man mit dem Prozess als solchem befasst ist, desto wichtiger ist es neben den klassischen Kenntnissen zu Beweispflicht und Beweislast eventuelle Sonderfälle und seltene Konstellationen in den zugehörigen Bänden zielsicher und effektiv nachschlagen zu können. Die Arbeit mit dem Grundlagenband hingegen ist durchaus schon zu einem frühen Zeitpunkt des Studiums zu empfehlen, um die wesentlichen und komplexen Beweisprobleme, die das Zivilprozessrecht vorhält frühzeitig auch aus der Praktikersicht kennen zu lernen. Diese Reihe ist demnach ein elementarer Bestandteil juristischer Ausbildungsliteratur und man sollte sich durchaus die Muße gönnen, in den einzelnen Bänden zu stöbern.
Prütting / Gehrlein, ZPO, 1. Auflage, Luchterhand 2009
Die Neueinführung eines einbändigen Kommentars zum Zivilverfahrensrecht ist nicht nur eine weitere Abrundung des Angebots des Luchterhand-Verlages, sondern auch eine eindeutige Herausforderung an die Platzhirsche und Konkurrenten der ZPO-Kommentierungen. Dass dabei die Herausgeber zum einen im gesamten Zivilrecht renommiert und andererseits beeindruckende eigene Veröffentlichungen vorzuweisen haben, macht den Kommentar zusätzlich attraktiv. Die Reform des Familienverfahrensrechts wurde nicht zum Anlass genommen, das FamFG auch noch mitzukommentieren, sondern eine CD-ROM mit einer entsprechenden Kommentierung von Schulte-Bunert wurde beigefügt, ein gelungener Weg, um sich wahrlich auf die ZPO zu beschränken. Auf knapp 2700 Seiten kann der Leser sich sodann von einem umfangreichen Autorenteam durch die Materie leiten lassen. Auffällig hierbei ist nicht nur die Beteiligung zahlreicher Koryphäen der Ausbildungsliteratur für Referendare (Anders, Gehle, Oberheim, Olzen), sondern auch die Mitarbeit vieler hochrangiger Richter, die entweder bereits beim BGH tätig sind, es einmal waren oder in den unteren Instanzen Leitungsfunktionen innehaben.
Die Gestaltung des Werks ist grundsätzlich gelungen, aber bei einer Neuerscheinung keine separaten Fußnoten zu erstellen, ist bei der angebotenen Textmenge für den Leser schlicht eine Zumutung. Die Hervorhebungen im Text werden effektiv eingesetzt, ebenso die kleinteilige Untergliederung in Randziffern, was spätere Änderungen leichter macht. Im Gegensatz zu anderen Kommentaren (Zimmermann, Thomas / Putzo, Saenger) werden aber leider kaum praktische Arbeitshilfen angeboten.
Innerhalb der Kommentierungen lassen sich zahlreiche Höhepunkte benennen, zum einen was die praktische Arbeit im Verfahren angeht, zum anderen was den Ausbildungsaspekt des Werks betrifft. Wer bspw. die fundierten Ausführungen von Laumen in den Handbüchern zur Beweislast kennt und schätzt, wird mit Freude entdecken, dass dieser für die Kommentierung der Beweiswürdigung verantwortlich ist. Lehrbuchreif lesen sich dort etwa die Ausführungen zum Anscheinsbeweis oder die Fallgruppen zur Beweislastumkehr. Ebenso lobenswert sind die Kommentierungen des Herausgebers Gehrlein im klassischen ZPO AT zur Partei- und Prozessfähigkeit oder zur Streitgenossenschaft. Die übergreifenden Kenntnisse des Herausgebers zum Gesellschaftsrecht sowie zum Insolvenzrecht eröffnen dem Leser gerade in komplizierten Konstellationen klare Lösungen und treffsichere Hinweise auf ergangene Rechtsprechung. Es war zudem beinahe klar, dass Oberheim das Berufungsrecht für den Leser erläutert, ist dieser doch Mitautor von Speziallektüre zur zivilrechtlichen Berufung und hat hier den Prüfungsumfang ganz exzellent und instruktiv präsentiert. Dass im Kostenrecht (wieder einmal bei einem Kommentar) u.a. Schneider zu Wort kommt, ist für den Leser keineswegs von Nachteil. Die Plastizität und Verständlichkeit seiner Erläuterungen wird zu Recht und oft gelobt und auch diesmal führt er den Leser geduldig durch die Varianten der möglichen Kostenentscheidungen. Man muss sich als Leser aber immer im Hinterkopf über die Person des Kommentators im Klaren sein, um ggf. auch einmal eine andere Ansicht zu finden. Schließlich ist für den Referendarbereich das Zwangsvollstreckungsrecht lobend zu erwähnen: sowohl die Rechtsbehelfe der Erinnerung als auch der Vollstreckungsabwehrklage werden ganz ausführlich aufbereitet und selbst der andernorts oft vernachlässigte einstweilige Rechtsschutz erfährt hier eine umfangreiche Beachtung, die zu stabilen Kenntnissen beim Leser führt.
Gelungen sind auch die Details innerhalb der Darstellung, etwa wenn es um die Kosten und Gebühren geht, um Rechtsbehelfsaspekte oder um die jeweilige Sicht der Prozessparteien. Ebenfalls sehr in die Einzelheiten gehen für die Alltagsarbeit relevante Kommentierungen, so das Prozesskostenhilferecht, das Versäumnisurteil oder der Vollstreckungsbescheid. Selbst landesuneinheitliche Regelungen wie die Ausgestaltung des § 15a EGZPO sind so genau erfasst, dass man sich rasch ein klares Bild von den Erfordernissen machen kann. Schließlich mit Nachdruck zu empfehlen sind die Kommentierungen zum GVG, wo nicht nur die Rolle des Referendars, sondern gerade das Prinzip des gesetzlichen Richters umfassend thematisiert wird. Auf diese Weise wird dem Leser die Wichtigkeit von Geschäftsverteilungsplänen einerseits nahe gebracht, andererseits aber auch Wahlmöglichkeiten des Anwalts hinsichtlich verschiedener Gerichte erläutert.
Insgesamt kann man den Kommentar als beeindruckende Neuerscheinung betiteln. In der anwaltlichen und richterlichen Praxis wird sich dieses Werk sicherlich in Kürze als selbstverständlicher Erstzugriff präsentieren. Im Vorbereitungsdienst sowie im Studium dürfte die gelungene Komposition durchaus zu einem Vorzug vor Zöller oder Baumbach führen, wohingegen angesichts der (noch) fehlenden Arbeitshilfen die etablierten Werke von Thomas / Putzo oder Saenger noch eine ganze Weile bevorzugt werden dürften. Dennoch sollte man sich den Kommentar auch als mögliches Vertiefungswerk nicht entgehen lassen und gerade die aufgezeigten Synergien mit den für ihre gute Ausbildungsliteratur bekannten Autoren nutzen.
Bassenge / Roth, FamFG / RPflG, 12. Auflage, C.F. Müller 2009
Die früher bewährte Trennung zwischen Familienrecht und freiwilliger Gerichtsbarkeit wurde vom Verlag nicht aufrecht erhalten, sodass man auf der einen Seite die Familiensachen von Hoppenz, besprochen von Dr. Schelp weiter unten, auf der anderen Seite das vorliegende Werk zum gesamten FamFG samt Rechtspflegergesetz, konsumieren kann. Auf gerade einmal 850 allerdings eng bedruckten Seiten kann sich der Leser nunmehr die Ausführungen des erheblich erweiterten Autorenteams zu Gemüte führen.
Die Beschäftigung mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder den Tätigkeiten des Rechtspflegers fällt im Studium generell kaum merkbar aus: abgesehen von einigen Wahlfachgruppen gehören Klausuren und Fragen dazu typischerweise in den Bereich des Referendariats bzw. des Berufseinstiegs. Allerdings können Einblicke in das Erbscheinsverfahren, das Unterbringungs- und das Betreuungsrecht einerseits, in die funktionale Zuständigkeit bei Register- oder Insolvenzsachen andererseits bereits im Rahmen des Studiums nicht schaden. Gerade wenn man bedenkt, dass man sich bereits als Jurastudent als Betreuer betätigen kann, mglw. sogar muss, sind Kenntnisse zu den Rechten und Pflichten unumgänglich. Das Familienrecht hingegen ist in beiden Examina möglicher Schwerpunkt, partiell sogar Teil des Pflichtfachbereichs, sodass man auf Kenntnisse im Verfahrensrecht kaum verzichten können wird.
Die Kommentierung zum FamFG ist mit etwa drei Vierteln des Werkes der eindeutige Schwerpunkt, kein Wunder, wenn nun auch das gesamte Familienrecht abgedeckt wird. Dabei werden gerade die zahlreichen neuen „AT“-Paragraphen anschaulich kommentiert, sodass auf sie in den späteren Normen nur verwiesen werden muss, etwa hinsichtlich des Beschwerderechts, der Beteiligtenstellung und der Mitwirkung der Beteiligten. Gerade diese grundlegenden Normen, unter anderem die neu gestaltete Rechtsbeschwerde, werden ganz hervorragend ausgearbeitet, sowohl was vorhandene Kasuistik angeht als auch was die Beschreibung des Verfahrens an sich betrifft. Hinzu kommt, dass das Kostenrecht, aber auch die Verfahrenskostenhilfe ausführlich erläutert werden und so das nötige ergänzende Verfahrenswissen neben all den materiellen Problemen befördert wird. Weiterhin zu loben sind die diversen Kommentierungen zum einstweiligen Rechtsschutz, sowohl was die Anordnungen in Familiensachen als auch die in Betreuungs- und Unterbringungssachen angeht: die jeweiligen Autoren führen den Leser präzise zu den möglichen Problempunkten, etwa des rechtlichen Gehörs und weisen auf die Grenzen der Entscheidungsinhalte hin. Auch das neu geregelte Vollstreckungsrecht wird für Ausbildungsbedürfnisse gut erläutert, indem etwa gerade Abgrenzungen zu den ZPO-Regelungen aufgezeigt werden. Klassiker des Familienverfahrensrechts, die auch schon früher Gegenstand von Klausuren des Assessorexamens waren, etwa Fragen zur Zuständigkeit, sind anhand der Kommentierung gut nachzuvollziehen. Neuerungen wie die Auskunftspflichten im Unterhaltsrecht werden ebenfalls pragmatisch nachgezeichnet, sodass man sich in entsprechend ausgestalteten Stationen gut mit diesem Kommentar zurechtfinden wird.
Lohnenswerte Abstecher ins Rechtspflegergesetz bieten sich im Zusammenhang mit zwangsvollstreckungsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Fragestellungen an. Die Kommentierung zu den Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist neben den einleitenden Ausführungen zu Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers von großer Bedeutung für Referendare und sollte gelesen werden.
Die Gestaltung des Kommentars ist trotz des recht engen Schriftbilds sehr angenehm, allerdings sind die zahlreichen Verweise auf Rechtsprechung und Literatur nach wie vor in den Text integriert. Vorbildlich sind die Hinweise auf landesrechtliche Besonderheiten. Die Gliederung der Texte gefällt, auch die Hervorhebungspraxis ist ansprechend. Im Bereich der gerichtlichen Entscheidungen sowie der Rechtsbehelfe hätte es neben den ausgezeichneten Beschreibungen zum Gang des Verfahrens gerne ein oder zwei Absätze mit Beispielen für Tenorierungen geben können. Diesen Service vermisst man bei diesem Werk auch weiterhin.
Trotz der enormen Erweiterung des Werks auf das gesamte Familienrecht hat die Präzision der Kommentierung nicht gelitten. Der Leser wird sicher durch die Essentialia des FamFG geführt und kann sich grundlegend in die Materie des Rechtspflegerrechts eindenken. Für den Ausbildungsbereich ist dieser Kommentar nach vorheriger Lektüre eines Lehrbuchs sowohl ein geeignetes Folge- oder Vertiefungswerk als auch prädestiniert dazu, anderweitig erworbenes Wissen zu verifizieren.
Schulze u.a., BGB, 6. Auflage, Nomos 2009
In sechs regelmäßigen Neuauflagen hat sich dieser Handkommentars innerhalb eines Jahrzehnts problemlos in Ausbildung und Praxis etabliert. Mit nahezu 2650 Seiten ist der Kommentar immer noch kompakt und handlich und kann bequem überall benutzt werden. Hinzu kommt wie bisher ein ergänzender Online-Service auf den Internetseiten des Nomos-Verlages, wo man sogar alle Urteile, auf die sich die Autoren beziehen im Volltext abrufen kann.
In die Neuauflage wurden nicht nur zahlreiche Änderungen aufgenommen werden, die der Umsetzung von Richtlinien geschuldet waren, sondern auch „Erschütterungen“ von ehernen BGB-Bereichen, also die Neugestaltung des Erb- und Verjährungsrechts mussten berücksichtigt werden. Die reformierten Details des Widerrufs- und Rückgaberechts werden souverän wiedergegeben, ebenso die immer dichter werdenden europäischen Privatrechtsregelungen: sowohl im EGBGB als auch bei den verschiedenen europäischen Verordnungen schaffen es die Autoren diese erstarkende Komplexität für den Leser erfassbar zu machen. Das Familienrecht, für das der Autor Kemper in nun nahezu allen Handkommentaren des Verlags verantwortlich zu sein scheint bzw. maßgeblich beteiligt ist, erfuhr ebenfalls eine Vielzahl von Änderungen, die dem Leser sowohl im Allgemeinen wie auch in den diversen Normen sukzessive und effektiv nahe gebracht werden.
Die Gestaltung des Kommentars bleibt klassisch. Es werden nur die gängigen Abkürzungen verwendet und im Übrigen schreiben die Autoren Fließtexte, was die Lektüre sehr fördert. Zwar sind die Verweisungen auf Rechtsprechung und Literatur in den Text integriert, aber durch den leitenden Einsatz von Fettdruck bei Schlagworten und entscheidenden Passagen im Text wird man durch die vielen Klammern nicht sehr abgelenkt. Sehr lobenswert sind die zahlreichen Querverweisungen auf die internen Kommentierungen. Anstelle einer klassischen Einleitung zur Entstehung des BGB schreiben die Autoren Einleitungstexte vor den großen Kapiteln und Abschnitten des BGB. Dadurch erhält der Leser vorab stets den Blick auf wichtige Zusammenhänge und Entwicklungen.
Das nicht renovierte BGB ist weiterhin umfassend und detailgenau kommentiert, auch kleinere und für die Ausbildung nicht so sehr relevante Normen finden meist wenigstens mit einigen Zeilen Beachtung. Schwerpunkte für die Ausbildung lassen sich in verschiedenen Abschnitten auffinden und sollten bei der Arbeit mit diesem Kommentar maßgeblich beachtet werden. Dazu gehören für das Studium ohne Zweifel die Erläuterung der Mängelhaftung im Kaufrecht oder die Einführung in die Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses. Selbst die scheinbar simplen Vorgänge beim gutgläubigen Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum werden fast schon geduldig präsentiert. Generell sind die allgemeinen und besonderen Erläuterungen zu zahlreichen sachenrechtlichen Problemen sehr angenehm zu lesen und die Genauigkeit der Differenzierung ist angesichts des begrenzten Darstellungsraumes erfreulich, etwa bei den Einwendungen gegen Grundpfandrechte, bei Vorgängen im Grundbuch oder auch beim gutgläubigen Erwerb des gesetzlichen Pfandrechts. Auch das Bereicherungsrecht ist sehr ausführlich erfasst und deckt den Informationsbedarf im Zwei- und Mehrpersonenverhältnis in einer Vielzahl von Fallgestaltungen ab. Die Ausführungen zum Gleichbehandlungsgesetz beinhalten sowohl materiell-rechtliche Komponenten als auch die prozessualen Auswirkungen des Gesetzes, wie so häufig mit lesenswertem Rückbezug auf die europäische Genese der Normen.
Referendare werden sich über die z.T. neu gefassten familien- und erbrechtlichen freuen können, sofern der Examensstoff diese Probleme umfasst. Gerade die Passagen zum Pflichtteilsrecht oder zum Zugewinnausgleich stehen derzeit im Brennpunkt des Interesses und nach der Stärkung der Testierfreiheit sind die straff ausgeführten Auslegungsprobleme bei Testamenten und einzelnen Verfügungen im letzten Willen besonders lesenswert. Klassische Prüfungslektüre sind des Weiteren die hervorragende Darstellung des Bürgschaftsrechts sowie die Verweise auf den ebenfalls schön zu lesenden Abschnitt zum Gesamtschuldnerausgleich. Einen starken Eindruck hinterlassen zudem die grundlegenden Erklärungen zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Weitere Highlights für Referendare sind die Kommentierungen zur Amtshaftung sowie zu Spezialfragen des Deliktsrechts, etwa zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, jeweils mit Hinweisen zur Beweislast, sowie die Kommentierungen zu Dauerbrennern des Mietrechts, etwa zu den inhaltlichen und formellen Anforderungen an Kündigungen, zur Auslegung von AGB betreffend Schönheitsreparaturen oder auch zur Klärung der eigentlichen Vertragsparteien.
Auch wenn mancher Leser sicherlich den einen oder anderen Punkt findet, zu dem er eine ausführlichere Kommentierung erwartet hätte, sind auch alle für das Studium relevanten Klausurprobleme erfasst und man kann durch die Arbeit mit diesem Kommentar insgesamt ein umfassendes Bild des BGB erlangen. Die Empfehlung zu Lektüre und Kauf fällt deshalb leicht: Dieser Handkommentar bietet ab der ersten zivilrechtlichen Klausur bis zum zweiten Staatsexamen ein solides Fundament, um eigenes Wissen zu erwerben oder zu vertiefen. Die Darstellungen sind eingängig und prägnant und so grundlegend formuliert, dass man sich bisweilen sogar ein Lehrbuch sparen kann.
Von RA und FA für Sozialrecht Thomas Stumpf, Pirmasens
Dirk Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Carl Heymanns 2009
Nicht wenige Anwender halten den Looschelders für das zurzeit beste Buch zum Schuldrecht AT. Es ist auch in der aktuellsten Auflage ein echtes Lehrbuch, mit dem man hervorragend lernen und sich auf Klausuren vorbereiten kann. Das Werk überzeugt wie immer durch seine gut verständliche Sprache und prägnante Ausdrucksweise. Der Verfasser schafft es bei allen Problemkreisen, die das allgemeine Schuldrecht eröffnet, die einzelnen Kapitel angenehm kurz zu halten. Das steigert die Überschaubarkeit – und nichts verleiht im Zivilrecht mehr Trittsicherheit als zu wissen, wo im großen Zusammenhang man gerade navigiert.
Der Looschelders ist präzise und umfassend. Das Buch ist gespickt mit unzähligen Beispielen und kleinen Fällen, die – besonders studentenfreundlich – im Gutachtenstil gelöst werden. So wird gleichzeitig Subsumtionstechnik und Formulieren „nebenbei“ mitgelernt. Der Verfasser versteht es bestens, sich von der bloßen Vermittlung positiven, trägen Wissens loszulösen, und den Lese- und Lernvorgang im Eigenstudium des Buchs dynamisch zu halten. Positiv fällt ins Auge, dass die Beispielsfälle - didaktisch sinnvoll - stets im laufenden Text zur Erläuterung eines Problems eingearbeitet sind und nicht, wie bei diversen anderen Autoren, einem Kapitel vorangestellt werden. Man kennt das dann – bereits nach 1 ½ Seiten hat man die Beispielsfälle wieder vergessen und muss wieder zurückblättern. Dieses Problem vermeidet der Looschelders konsequent. Im Anhang bietet das Buch zudem sechs Fälle mit ausformulierten Komplettlösungen.
Auch für Hausarbeiten ist das Buch eine echte Hilfe. Neben den zahllosen Rechtsprechungshinweisen finden sich am Ende jeden Kapitels vertiefende Literaturhinweise, die sofort in der weiteren Bearbeitung nutzbar gemacht werden können. Theorienstreitigkeiten werden verständlich mit Angabe von Fundstellen dargelegt und eigene Auffassungen des Autors nachvollziehbar hergeleitet. Soweit der Verfasser eine Mindermeinung vertritt, hat er die Größe, darauf hinzuweisen, dass es sich um eine solche handelt (was nicht bei allen Autoren selbstverständlich ist). Man merkt deutlich, dass sich der Verfasser nicht selbst ausbreiten, sondern seinen Lesern etwas vermitteln möchte.
Das Buch eignet sich für Anfänger ebenso wie für fortgeschrittene Studenten. Die Anfänger können einfach die farbig unterlegten Vertiefungshinweise überspringen oder einzelne Passagen auslassen und später auf den Gesamtbestand des Buchs zugreifen. Für höhere Semester behandelt es gleichzeitig alle examensrelevanten Schwerpunkte und eignet sich hervorragend zur Wissensrekapitulation und Vorbereitung. Neben dem obligatorischen Stichwortverzeichnis runden ein wertvolles Paragrafen- und ein Entscheidungsregister das Ganze ab.
Die größte Stärke des Werks ist sicherlich seine Sprache. Wie in kaum einem anderen Lehrbuch werden die Zusammenhänge des Schuldrechts auf so hohem Niveau so schnörkellos und direkt erläutert. Man sollte sich vom Umfang von über 420 Seiten nicht abschrecken lassen. Wer ein vielseitiges und vor allem nachhaltiges Buch zum Thema sucht, liegt hier goldrichtig. Man greift einfach immer wieder darauf zurück. Und das im Übrigen zu einem studentenfreundlichen Preis.
Stefan Hertwig, Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe, 4. Auflage, C.H. Beck 2009
Das Buch erscheint mittlerweile in der vierten Auflage in der NJW Praxis-Reihe und richtet sich vorrangig an Studierende und Referendare, ist aber für jeden geeignet, der sich mit Vergaberecht vertraut machen möchte. Der Autor hat sich ein ambitioniertes Ziel gesetzt – das äußerst komplizierte öffentliche Vergaberecht in schmalen 200 Seiten darzustellen und verständlich zu machen. Und was soll man sagen? Es ist gelungen. Man sollte aber auch ein ambitionierter Leser sein.
„Sektorenauftraggeber“, „Kaskadenprinzip“, „Schwellenwerte“ - Wer sich ernsthaft mit dem Vergaberecht beschäftigen will (oder muss), dem bietet das Buch einen fundierten Einstieg in die relevanten Grundzüge und Problemkreise. Das Werk selbst gliedert sich in vier Teile. Zunächst werden ausführlich die Grundstrukturen des Vergaberechts erklärt und im zweiten Teil sodann die einzelnen Vergabearten und Phasen der öffentlichen Ausschreibung durchleuchtet. Es schließen sich zwei weitere Teile zum Thema Rechtsschutzmöglichkeiten an. Erwähnens- und lobenswert (weil in juristischen Fachbüchern nicht oft anzutreffen) ist übrigens bereits an dieser Stelle, dass das Stichwortverzeichnis ohne jeglichen Querverweis auskommt. Der gesuchte Begriff steht exakt an der Stelle, an der man ihn als Anwender auch sucht und erwartet.
Das Vergaberecht ist eine Grenzmaterie zwischen öffentlichem und privatem Recht und hat sich zu einem bedeutenden, eigenständigen Rechtsgebiet entwickelt, dessen Auswirkung und Tragweite in der Öffentlichkeit oft nicht wahrgenommen werden. Der Vertragsschluss zwischen öffentlichem Auftraggeber und privatem Unternehmer ist privatrechtlicher Natur, während die Vertragsanbahnung selbst – das Vergaberecht – öffentlichrechtlich ausgestaltet ist. Das Vergaberecht ist zudem ganz erheblich durch seine europarechtliche Durchdringung und die Rechtsprechung des EuGH geprägt. Dem Autor gelingt es jedoch durchweg, die schwierige Materie an den Mann zu bringen. Die beherrschenden Prinzipien der Vergabe, wie Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Hand, die Geeignetheit der Bieter und der diskriminierungsfreie Wettbewerb, werden auf hohem Niveau dennoch gut nachvollziehbar dargestellt. Verständlich herausgearbeitet ist die für die Rechtsschutzmöglichkeiten elementare Unterscheidung zwischen kartellrechtlichem und haushaltsrechtlichem Vergaberecht, sowie die hieran anknüpfende Differenzierung von primärem und sekundärem Rechtsschutz.
Vor allem der zweite Teil, in dem sowohl die verschiedenen Vergabeverfahren als auch die einzelnen Phasen der Ausschreibung näher beleuchtet werden, ist gelungen. Hier werden wirklich praxisrelevante Probleme, wie etwa die unzulässige Mischkalkulation eines Bieters oder Änderungen an den Leistungsverzeichnissen, anhand der Rechtsprechung vorgestellt und erläutert. Gleiches gilt für die Darstellung der Rechtsschutzmöglichkeiten unter Ausleuchtung der verschiedenen Anspruchsgrundlagen. Dies ist überhaupt eine der Stärken des Buchs: es gelingt dem Autor, das für viele als sehr abstrakt geltende Vergaberecht auf konkrete Normen und ihre praktische Anwendung zurückzuführen. Einher geht damit jedoch auch ein kleiner Nachteil: das Buch ist auf seinen 200 Seiten sehr textlastig. Wer also beim Lernen eher ein optischer Typ ist, der wird etwas zu kämpfen haben – Schaubilder und grafische Übersichten sind hier die absolute Ausnahme.
Musielak, Grundkurs BGB, 11. Auflage, C.H. Beck 2009
„Mit diesem Buch muss gearbeitet werden. Das bloße „Durchlesen“ bringt keinen Erfolg.“ – So heißt es in den dem Werk vorangestellten Arbeitshinweisen. Und wer sich daran hält, wird mit dem „Musielak“ am Ende belohnt werden. Und das seit vielen Jahren und Auflagen. Dieses Buch unterscheidet sich in didaktischer Hinsicht von vielen anderen Lehrbüchern, wohl hauptsächlich deshalb, weil es nicht als rein solches verstanden werden will. Das Werk ist eine durch und durch gelungene Kombination aus Lehrbuch und Skript. Fachwissen wird fallorientiert und direkt vermittelt. Das Buch spricht zu seinem Anwender, wenn dieser sich nicht selbst in der Rolle des passiven Lesers sieht, sondern das im Werk angebotene Selbststudium annimmt. In guten Momenten glaubt man, den Verfasser als Dozenten vor sich stehen zu haben.
Wie der Name schon sagt, ist das Buch inhaltlich ein Grundkurs in BGB. Es richtet sich in erster Linie an Anfänger und setzt dankenswerterweise keinerlei Grundkenntnisse voraus. Anhand unzähliger Beispielsfälle werden alle im Studium relevanten Grundzüge des BGB AT und Schuldrecht, quasi von der Willenserklärung zur ungerechtfertigten Bereicherung, erklärt. Das Ganze auf eine anspruchsvolle, doch gut verständliche Art ohne dabei in die Falle der Übervereinfachung zu tappen. Im Gegenteil: hohes Niveau ist garantiert.
Der Clou des Buchs: nach jedem Kapitel schließt sich ein Katalog aus Fragen und kleinen Fällen an, anhand derer man seinen Lernerfolg selbst überprüfen kann. So kommt das Buch am Ende auf über 230 Wiederholungsfragen. Die dazugehörigen Antworten gibt es zur Eigenkontrolle im Anhang. Hinzu kommen 5 vollständige Übungsklausuren zur selbständigen Bearbeitung. Sogar die Bearbeitungszeit ist klausurüblich vorgegeben. (Natürlich liefert der Autor auch hier die Lösungen im Anhang.) Das Werk eignet sich daher hervorragend zur Wissensgewinnung und Klausurübung zugleich.
Auch sonst ist das Buch sehr nutzerfreundlich. Viele Beispielsfälle, Übersichten, kleine Diagramme, Schemata und ein sehr ausführliches Stichwortverzeichnis machen das Werk komplett. Wer allerdings der Meinung ist, es handele sich hier um ein reines Anfängerbuch für Erstsemester, der liegt falsch. Richtig benutzt, entwickelt das Werk große Nachhaltigkeit und ist ein treuer Begleiter bis zur Examensvorbereitung. Und auch als Referendar darf man hier gerne noch reinschauen. Sein praktischer Lernansatz macht das Werk so dankbar. Der „Musielak“ ist ein Dauerbrenner - zu Recht. Man wünscht ihm noch viele Auflagen. Unbedingt empfehlenswert!
Steeger, Praxiskommentar HOAI, 1. Auflage, Kohlhammer 2009
Seit 18.08.2009 ist die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI 2009 in Kraft. Es ist die mittlerweile sechste Novelle dieser Honorarordnung und sie bringt grundlegende Änderungen, sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht. Mit formell ist an dieser Stelle der Aufbau der Honorarordnung gemeint. Die Anzahl der Paragrafen wurde zur Vereinfachung und verbesserten Übersicht quasi halbiert. Die neue HOAI kommt jetzt mit lediglich 56 Paragrafen aus. Im Gegenzug wurden vom Gesetzgeber die auf den ersten Blick entfallenen Regelungen allerdings 14 Anlagen zur HOAI gepackt. Ob dies tatsächlich eine Entschlackung ist und ob dies in der Praxis tatsächlich eine Erleichterung mit sich bringt, wird sich zeigen.
Vom Aufbau her gliedert sich die HOAI 2009 zudem nunmehr in 5 Teile, wobei der erste Teil - Allgemeine Vorschriften - alle Bestimmungen enthält, die für sämtliche Leistungsbilder der HOAI gelten. Diese grundlegenden, übergreifenden Vorschriften gelten also für die nachfolgenden Teile innerhalb der HOAI und sind diesen vorangestellt (vor die Klammer gezogen). Diese bewährte Gesetzestechnik kennt man bereits seit über 100 Jahren im BGB. Sie könnte aber die langjährigen Anwender der HOAI-Vorgängerfassungen, die diese Technik nicht kennen, zumindest am Anfang etwas Eingewöhnung kosten. Aber auch nach der Neufassung ist und bleibt die HOAI reines Preisrecht und beschreibt nicht den Leistungskatalog der von Architekten oder Ingenieuren zu erbringenden Arbeiten. Die HOAI stellt auch selbst kein Vertragsrecht dar, sondern zeigt nur, was die preislichen Folgen bei Vereinbarung der HOAI sind. Die HOAI 2009 öffnet sich jedoch mehr der Honorargestaltung durch vertragliche Vereinbarung – etwa durch die Baukostenvereinbarung - und schreibt als zwingendes Preisrecht Ober- und Untergrenzen des Honorars vor, jenseits derer solche Vereinbarungen unwirksam sind. Die Honorarsätze wurden durchweg um 10% erhöht. Als so genannte „Inländer-HOAI“ hat die HOAI 2009 auch nur Geltung für alle in Deutschland niedergelassenen Architekten und Ingenieure und nicht für solche, die in Deutschland tätig sind, ihren Sitz aber im Ausland haben. Es stellt sich in solchen Konstellationen - neues Gesetz gerade erst veröffentlicht, Rechtsprechung dazu Fehlanzeige - stets die Frage, was von einem Kommentar hierzu überhaupt erwartet werden kann. Ein Kommentar sollte in solchen Fällen einer ersten Orientierung dienen, Unterschiede zur bisherigen Gesetzeslage aufzeigen, die Gesetzesbegründung aufbereiten, zeigen, wo die Reise hingehen kann, welche Intentionen bestehen, erste Lösungsansätze liefern, Argumentationshilfe und Übersicht verschaffen und einfach Sicherheit in einer unklaren, neuen Situation bieten. Genau das leistet der „Praxiskommentar HOAI“ von Steeger. Verfasst ausschließlich von Rechtsanwälten, versteht sich dieser Neuling als Praktiker und wendet sich an Rechtsanwälte genauso wie an Architekten und Ingenieure selbst, in deren Kooperation das Werk übrigens entstanden ist. Die Sorgen und Nöte, sowie Erfahrungen dieser Nutzergruppe sind in das Buch eingeflossen. Das Buch bietet zudem Beispiele und prozessuale Hinweise. Die bereits genannten Anlagen finden sich im Anhang des Buches. Jedem Paragrafen ist zur erleichterten Navigation ein Mini-Inhaltsverzeichnis vorangestellt. Insgesamt beschränken sich die Autoren in der Tat auf die praktisch relevanten Anwendungsgebiete der HOAI. Der in der breiten Praxis jedenfalls nicht sehr relevante Teil 2 der neuen HOAI „Flächenplanung“ blieb unberücksichtigt. Folglich sind die Vorschriften §§17-31 HOAI 2009 nicht kommentiert. Das ist nicht unbedingt ein Nachteil, man sollte es vor dem Kauf des Buches jedoch wissen.
Fritzsche, Fälle zum BGB Allgemeiner Teil, 3. Auflage, C.H. Beck 2009
Das Buch erscheint in der bekannten Beck-Reihe Juristische Fall-Lösungen und liefert 42 Fälle zum Üben und Lernen. Dabei werden alle (klausur-)relevanten Gebiete des BGB AT beackert – Rechtsgeschäftslehre, Vertragsschluss, Abgabe/Zugang von Willenserklärungen, Stellvertretung, Botenschaft, Anfechtung, Auslegung, Treu und Glauben und vieles mehr.
Gerade aber dieses „vieles mehr“ ist es, was gelegentlich dazu führen kann, dass sich ein Studienanfänger an manchen Stellen etwas überfordert fühlen könnte. Der Autor beschränkt sich nämlich nicht ausschließlich auf die Darstellung der Probleme des Allgemeinen Teils, sondern macht in seinen Fall-Lösungen auch kleinere Ausflüge in das Schuld-, Bereicherungs- und Sachenrecht. Da wird schon mal ein Herausgabeanspruch aus §985 BGB geprüft. Natürlich auf erträglichem Niveau, aber einen unbedarften Erstsemestler kann das schnell an seine Grenzen führen. Für Anfänger ist das Buch daher nur mit einer gewissen Einschränkung zu empfehlen. Besser geeignet ist die Schrift ab dem 2. oder 3. Semester, wenn gewisse Grundlagen vorhanden sind. Im Übrigen will auch der Umgang mit Literatur im Eigenstudium erst einmal gelernt sein.
Dann aber kann das Buch wirklich empfohlen werden. Die Fälle sind durchweg gut und bedienen sowohl moderne Konstellationen wie auch Klassiker, teils in neuem Gewand. So reicht die Auswahl vom berühmten Trierer Weinversteigerungsfall bis zum Internetkauf per Mausklick. Wenn man die einführenden Anleitungen zur juristischen Fallbearbeitung und Subsumtionstechnik beherzigt und die Fälle stringent bearbeitet, kann man schöne Lernerfolge erzielen. Selbstdisziplin ist gefragt. Dann entwickelt das Buch auch eine eigene Nachhaltigkeit. Es dient nicht nur der Vorbereitung von Klausuren, sondern begleitet den Leser durch das weitere Studium. Man kann immer wieder darauf zurückgreifen. Der Allgemeine Teil ist ein Dauerläufer, der nie unaktuell wird, auch nicht in der späteren Praxis. So darf man die Fallkonstellationen durchaus auch zur Examensvorbereitung noch einmal durchgehen.
Wie alle Bücher dieser Art erfordert seine Bearbeitung natürlich einen gewissen Zeitumfang, den man in seine Tagesplanung einkalkulieren muss. Ergänzend zu den Vorlesungen und Übungen oder Arbeitsgemeinschaften kann diese Fallsammlung eine echte Wissenserweiterung sein, und zwar nicht nur in materieller Hinsicht, sondern auch in punkto Klausurtechnik und Aufbau. Alles in allem empfehlenswert.
Weber, Sachenrecht I – Bewegliche Sachen, 2. Auflage, Nomos 2009
Das Werk erscheint in der NomosLehrbuch-Reihe und ist vom Verfasser gemäß seines Vorworts zur Erstauflage im Jahr 2004 dazu konzipiert worden, den Studierenden den Mitschrieb in den Vorlesungen zu ersparen und ihnen das Zuhören und Mitdenken zu erleichtern. Das war eine gute Idee und sie trägt auch.
Das Buch ist eine komplette Lehreinheit in Sachen Mobiliarsachenrecht und folgt einem klassischen Aufbau. Es beginnt mit einem Grundlagenkapitel zur Entwicklung, sowie den Grundbegriffen und -prinzipien des Sachenrechts. Es folgt die Darstellung des Besitzes (Begriff, Erwerb, Verlust, Besitzschutz) und im Anschluss die Darstellung des Eigentums in ähnlicher Manier. Schwerpunkte bilden die klausur- und examensrelevanten Konstellationen rund um die Themen Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Anwartschaft. In einem eigenen Abschnitt werden die (klausur-)wichtigsten Ansprüche aus dem Eigentum behandelt, d.h. der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, die Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB und die Ansprüche aus § 823 und § 812 BGB. Das Pfandrecht (inklusive Flaschenpfand) und der Nießbrauch bilden den Abschluss.
Es ist ein gelungenes Buch, mit welchem der Autor seine ursprüngliche Idee hervorragend umgesetzt hat. Dabei ist das Buch deutlich mehr als ein „Vorlesungsskript“. Es ist ein Lehrbuch, ohne allerdings den Studierenden mit einer Fülle von Literaturstreitigkeiten zu überfrachten. Nur wo es unabdingbar ist, werden solche Streitpunkte dargelegt und mit weiterführenden Literaturhinweisen versehen. Das Sachenrecht wartet mit so einigen Abstraktionen auf und hat – jedenfalls für das Zivilrecht – eine hohe Definitionsdichte. Dem Autor gelingt es aber jederzeit, die Materie transparent und verständlich zu machen. Der Lerneffekt ist sehr hoch. Nicht zuletzt die prägnante Sprache und ein Gefühl für Didaktik machen den Erfolg des Buchs aus. Viele Beispiele und kleine Fälle erleichtern das Verständnis.
Obwohl das Sachenrecht für Diagramme und Schaubilder geradezu prädestiniert ist, verzichtet der Autor fast vollständig auf diese Hilfsmittel. Bei jedem anderen Buch gäbe es an dieser Stelle (zu Recht) Minuspunkte. Diesem Buch verzeiht man das irgendwie. Das liegt wahrscheinlich an der direkten Sprache, mit der sich das Werk an den Leser wendet und für einen Ausgleich sorgt. Die wenigen Schaubilder, die der Autor verwendet, sind dafür griffig.
Der Anhang bietet – sehr studentenfreundlich – eine mehrseitige Sammlung sachenrechtlicher Begriffe und ihrer dazugehörigen Definitionen. Diese sind jedoch nicht alphabetisch gelistet, sondern - etwas gewöhnungsbedürftig - „in order of appearance“, d.h. in der Reihenfolge, in der sie zuvor im Buch aufgeführt und abgehandelt werden. Geschmackssache.
Alles in allem ein wirklich gutes Buch, das sich mit guten 360 Seiten noch im Rahmen hält. Für Studenten sehr empfehlenswert.
Conradis, Sozialrechtliche Folgen von Trennung und Scheidung, 2. Auflage, Erich Schmidt 2009
Das Buch von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Dr. Wolfgang Conradis ist eine Bereicherung zu einem Thema von enormer praktischer Bedeutung. Es stellt die wichtigen Schnittstellen und Verzahnungen zwischen Familienrecht und Sozialrecht übersichtlich dar und bietet jedem, der beratend auf diesem Sektor tätig wird, eine hervorragende Hilfestellung.
Die Trennung vom langjährigen Partner stellt für die Betroffenen in der Regel eine emotionale Ausnahmesituation dar. Die Frage nach dem Versicherungsschutz in der Krankenversicherung oder die Höhe einer Rentenanwartschaft nach dem anderen Ehegatten spielen da – zumindest anfangs – für die meisten keine Rolle. Doch sind diese Fragen von überragender Bedeutung. Guter Rat in solchen Situationen ist wertvoll. Zum Glück kann sich der Rechtsanwender auf ein Buch wie das vorliegende verlassen. Es befähigt zur schnellen und treffsicheren Beratung. Das Buch ist jedem dringend zu empfehlen, der familienrechtliche Mandate bearbeitet, insbesondere als Rechtsanwalt. Die Haftungsfallen wegen falscher oder gar unterbliebener Beratung auf die sozialrechtlichen Folgen einer Trennung oder Scheidung sind nicht zu unterschätzen. Der Mandant wird sich schön bedanken, wenn ihm der Krankenversicherungsschutz verloren geht oder er bares Geld im Rahmen der Unterhaltsberechnung oder der Beantragung von Sozialleistungen verliert. Wer seinen Mandanten jedoch auch bei solchen „Nebenkriegsschauplätzen“ umfassend informiert, erfüllt nicht nur seine Berufspflichten, sondern darf auch auf zufriedene Klienten und Folgemandate hoffen. Dabei richtet sich das Buch nicht ausschließlich an Anwälte, sondern an jeden, der familienrechtlich beraten muss, etwa Betreuer, Behördenmitarbeiter oder auch Richter.
Aufbautechnisch beginnt das Buch mit einer praxisorientierten Einführung zum sozialrechtlichen Beratungsbedarf in Familiensachen. Danach folgt eine Darstellung der Auswirkungen von Trennung und Scheidung auf die einzelnen Sozialversicherungsbereiche. Das Buch umfasst nicht nur die klassischen Zweige der Sozialversicherung, sondern die ebenso bedeutsamen Auswirkungen auf die Grundsicherungsleistungen des SGB II und der Sozialhilfe. Es beinhaltet zudem die Auswirkungen auf den Kindergeldbezug und behandelt die praktisch bedeutsamen Abzweigungen ebenso, wie den Unterhaltsvorschuss und das Wohngeld. Wo erforderlich, wird auf die Unterschiede zu Lebenspartnerschaften und eheähnlichen Lebensgemeinschaften eingegangen. Der letzte Teil des Buchs widmet sich schließlich in gebotener Kürze einigen Besonderheiten im Verfahrensrecht. Selbstverständlich ist das Buch auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung und beinhaltet die durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs und des FGG-Reformgesetz eingetretenen Änderungen.
Im Anhang bietet das Buch eine wertvolle Checkliste bezüglich der wichtigsten Folgen, die Trennung und Scheidung mit sich bringen, die man bei jedem Beratungsgespräch einfach abarbeiten kann. Da kann nichts mehr schief gehen. Für alle Nicht-Sozialrechtler sind alle relevanten Gesetzesvorschriften, sozialrechtliche Rechen- und Bezugsgrößen sowie Regelsätze im Anhang abgedruckt. Der Anwender kann also mit dem Buch in der Hand sofort loslegen. Das Buch ist unbedingt, auch für Referendare und Berufseinsteiger, sehr empfehlenswert. Auch ein „alter Hase“ kann hier aber noch was lernen. Durchweg praxistauglich.
Schwenker / Kleineke / Rodemann, Die Vergütung von Bauleistungen, 1. Auflage, C.H. Beck 2009
Die Vergütung von Bauleistungen ist eines der zentralen Themen im privaten Baurecht schlechthin. Die Frage, weshalb die Vergütung überhaupt streitig werden kann, beginnt bereits beim Vertragsschluss. Denn selbst im Regelfall des Einheitspreisvertrages gibt das vom Unternehmer vorgelegte Leistungsverzeichnis nur einen Anhaltspunkt – zu vergüten sind auch hier nur die tatsächlich geleisteten Arbeiten, die tatsächlich umgesetzten Massen. Auch der Pauschalvertrag schützt vor diesen Problemen nicht. Hat der Auftraggeber – der Bauherr – während des Baus von seinem Änderungsrecht Gebrauch gemacht und daher Mehrarbeiten und somit Mehrkosten ausgelöst? Sind unvorhergesehene Umstände eingetreten, die zusätzliche Arbeiten erforderlich gemacht haben, wie etwa erschwerte Bodenverhältnisse? Hat der Bauunternehmer schlampig gearbeitet und Mängel verursacht, die sich auf seine Vergütung auswirken? Hat der Unternehmer im Rahmen der Ausschreibung gar mit Preisen spekuliert und fordert nunmehr enorme Nachträge? Wie wirken sich überhaupt Überschreitungen der Bauzeit auf die Vergütung aus?
All diese äußerst praxisrelevanten Fragen zum Vergütungsrecht von Bauleistungen werden hier in einem von Praktikern verfassten Werk erörtert und – ebenso praxisnah – beantwortet. Vom Aufbau her beginnt das Buch chronologisch mit dem Vertragsschluss, über die Einbeziehung und Auswirkungen der VOB/B, bis zur Schlussrechnung und dem Nachtragsrecht. Eigene Kapitel sind dem Sicherungsrecht, dem Bauträgerrecht und dem Thema Insolvenz am Bau gewidmet – stets mit dem Blick auf die vergütungsrechtlichen Folgen. Die Gliederung ist übersichtlich in nicht zu lange Kapitel erfolgt (das Buch bleibt deutlich unter 300 Seiten) und orientiert sich auf die maßgebliche Rechtsprechung der wichtigen OLGs und natürlich des BGH. Angenehm fällt beim Lesen auf, dass das Auge nicht überfrachtet wird mit verschiedenen Drucktechniken oder Schriftarten. Hier lenkt nichts vom Lesen und Arbeiten ab, man konzentriert sich – auch sprachlich – auf das Wesentliche. Eine Idee, die trägt.
Die Verfasser haben sich bemüht, diejenigen Problembereiche, die bereits ausführlich in Literatur und Kommentierung behandelt wurden, knapp darzustellen und auf die weiterführenden Fundstellen zu verweisen. Was noch nicht in der Literatur mit der notwendigen Aufmerksamkeit dargestellt ist, wurde ausführlicher dargestellt. So ist es den Autoren gelungen, nicht einfach „noch ein Buch“ zum Thema zu schreiben, sondern einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Vergütungsrechts zu leisten. Es galt offensichtlich das Credo, ein Buch zu schreiben, das es noch nicht gibt, man aber selbst gerne lesen würde. Die Verfasser halten sich auch nicht mit unnötigen Theorienstreitigkeiten auf, sie haben kein Lehrbuch verfasst. Sie liefern Lösungen und Vorschläge zu handfesten praktischen Problemen. Die wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Parteien sind oft enorm, manchmal gar existentiell. Das Buch schafft Problembewusstsein und gibt dem Benutzer viele wertvolle Hinweise für die Bearbeitung der eigenen Fälle. Die Unterschiede zwischen BGB-Vertrag und VOB-Vertrag werden an den entscheidenden Stellen herausgearbeitet. Alle wichtigen Bereiche wie Abnahme, Abschlagszahlungen, Schlussrechnung oder Verjährung der Vergütung werden behandelt. Gleichzeitig kann das Buch als Nachschlagewerk genutzt werden.
Das Buch sei jedem ans Herz gelegt, der sich mit den schwierigen Fragen der Vergütung von Bauleistungen beschäftigt. Unbedingt empfehlenswert.
Scholtissek, HOAI 2009 Kommentar, 1. Auflage, C.H.Beck 2009
Seit 18.08.2009 ist die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI 2009 – in Kraft. Es ist die mittlerweile sechste Novelle dieser Honorarordnung und sie bringt grundlegende Änderungen, sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht. Mit formell ist an dieser Stelle der Aufbau der Honorarordnung gemeint. Die Anzahl der Paragrafen wurde zur Vereinfachung und verbesserten Übersicht quasi halbiert. Die neue HOAI kommt jetzt mit lediglich 56 Paragrafen aus. Im Gegenzug wurden vom Gesetzgeber die auf den ersten Blick entfallenen Regelungen allerdings 14 Anlagen zur HOAI gepackt. Ob dies tatsächlich eine Entschlackung ist und ob dies in der Praxis tatsächlich eine Erleichterung mit sich bringt, wird sich zeigen.
Vom Aufbau her gliedert sich die HOAI 2009 zudem nunmehr in 5 Teile, wobei der erste Teil – Allgemeine Vorschriften – alle Bestimmungen enthält, die für sämtliche Leistungsbilder der HOAI gelten. Diese grundlegenden, übergreifenden Vorschriften gelten also für die nachfolgenden Teile innerhalb der HOAI und sind diesen vorangestellt („vor die Klammer gezogen“). Diese bewährte Gesetzestechnik kennt man bereits seit über 100 Jahren im BGB. Sie könnte aber die langjährigen Anwender der HOAI-Vorgängerfassungen, die diese Technik nicht kennen, zumindest am Anfang etwas Eingewöhnung kosten.
Aber auch nach der Neufassung ist und bleibt die HOAI reines Preisrecht und beschreibt nicht den Leistungskatalog der von Architekten oder Ingenieuren zu erbringenden Arbeiten. Die HOAI stellt auch selbst kein Vertragsrecht dar, sondern zeigt nur, was die preislichen Folgen bei Vereinbarung der HOAI sind. Die HOAI 2009 öffnet sich jedoch mehr der Honorargestaltung durch vertragliche Vereinbarung – etwa durch die Baukostenvereinbarung – und schreibt als zwingendes Preisrecht Ober- und Untergrenzen des Honorars vor, jenseits derer solche Vereinbarungen unwirksam sind. Die Honorarsätze wurden durchweg um 10% erhöht. Als so genannte „Inländer-HOAI“ hat die HOAI 2009 auch nur Geltung für alle in Deutschland niedergelassenen Architekten und Ingenieure und nicht für solche, die in Deutschland tätig sind, ihren Sitz aber im Ausland haben. Dies sind nur einige der Änderungen und Neuheiten. Die Details sind mannigfaltig. Natürlich muss jetzt nicht die gesamte bisherige Rechtsprechung über Bord geworfen werden, aber was die Gerichte aus der Neufassung machen, muss sich erst noch zeigen. Eine Umgewöhnung für alle. Hieraus wird ersichtlich, vor welchem Problem der Kommentator einer neuen HOAI steht. In diesem Sinne muss man sagen, dass der Kommentar von Scholtissek sehr gelungen ist und einen umfassenden Einstieg und Überblick verschafft. Das Buch erscheint gebunden in einem praktischen, handlichen Format. Das Schriftbild ist augenfreundlich einheitlich und erleichtert den Lesevorgang. Die Kommentierung der einzelnen Paragrafen ist übersichtlich und in gut verständlichen, nicht zu langen Einheiten verfasst. Die weiter geltende Rechtsprechung des BGH und der wichtigen OLGs, allen voran des OLG Düsseldorf, sind auf dem aktuellen Stand bis September 2009 enthalten. Die bereits genannten 14 Anlagen zur HOAI wurden nicht gesondert kommentiert, sondern an jeweils geeigneter Stelle in die Kommentierung der einzelnen Paragrafen integriert (so ist z.B. Anlage 4 zu §18 I HOAI auch bei §18 HOAI kommentiert und nicht etwa in einem Anhang). Dies fördert nicht nur die Übersichtlichkeit, sondern zugleich das Verständnis vom Zusammenspiel zwischen Gesetzestext und Anlage.
Von Ref. iur. Sebastian Schechinger, München
Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch Kommentar, 13. Auflage, C.H. Beck 2009
Der „Jauernig“ erscheint seit 1979 und liegt nun in der 13. Auflage vor. Der Herausgeber Prof. Dr. Dr. h.c. Othmar Jauernig war Ordinarius an der Universität Heidelberg und ist mittlerweile emeritiert. Der Kommentar ist seit seiner ersten Auflage ganz bewusst knapp gefasst und behandelt, laut Vorwort zur ersten Auflage, in gestraffter Darstellung die für Studium, Ausbildung, Prüfung und Praxis wichtigsten Fragen. Dementsprechend sind Adressaten des Werks vor allem Praktiker und Juristen in der Ausbildung.
Das Werk liefert eine Kommentierung des BGB wie auch des AGG. Der Kommentierung des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind dabei 2065 Seiten gewidmet. An der Bearbeitung wirken neben dem Herausgeber die Professoren Dr. Heinz-Peter Mansel, Dr. Astrid Stadler, Dr. Rolf Stürner, Dr. Christian Berger und Dr. Arndt Teichmann mit – die drei letzteren sind zugleich auch als Richter an Oberlandesgerichten tätig. Die Kommentierung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes umfasst 37 Seiten. Sie wird geleistet vom Herausgeber in Zusammenarbeit mit Dr. Mansel.
Das Sachverzeichnis umfasst 71 Seiten und ist damit, in Relation zur Gesamtseitenzahl, sehr umfangreich. Die vorliegende Neuauflage orientiert sich am Gesetzesstand, wie er im Januar 2009 bestand. Weil das umfangreiche Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) erst am 01.09.2009 in Kraft getreten ist, wurde diesbezüglich auch der Gesetzesstand vom September 2009 berücksichtigt. Im Gegensatz zum Palandt werden im vorliegenden Kommentar keine Abkürzungen verwendet. Dies soll der besseren Lesbarkeit dienen, ebenso wie die Gestaltung des Schriftsatzes mit fetten und kursiven Schriftarten.
Vor größeren Sinnabschnitten wird vor der Kommentierung der einzelnen Vorschriften eine Einführung in das Rechtsgebiet gegeben. So gibt es etwa vor den für die für Allgemeine Geschäftsbedingungen relevanten §§ 307 ff. BGB eine kurze Vorbemerkung, ebenso wie vor den §§ 812 ff. BGB, oder den für das Eigentümer-und-Besitzer-Verhältnis relevanten §§ 987 – 993 BGB. Wichtige Vorschriften werden zum Teil sehr umfangreich auf mehreren Seiten erläutert. So wird etwa bei § 826 BGB erst eine allgemeine Interpretation der Vorschrift geliefert, es folgt dann eine Erläuterung nach den bekannten Fallgruppen Verwerflichkeit des Mittels und des Zwecks. Vorschriften mit geringerer Bedeutung werden teilweise nicht kommentiert. Wer etwa im Hypothekenrecht zu den Fragen der Hypothekenreichweite und Enthaftung etwas nachschlagen möchte – §§ 1120 – 1122 BGB – wird ebenso wenig etwas finden, wie der, der Fragen zu Früchten und Nutzungen in den §§ 99 f. BGB hat. Auch die Kommentierung zur Fristenberechnung in den §§ 186 – 193 BGB ist leider sehr dünn; der Kommentar fasst hier für die gesamten Vorschriften zusammen keine Seite. Das AGG ist umfassend durchkommentiert, einen großen Teil der Kommentierungsarbeit hat der Herausgeber selber übernommen.
Der Jauernig ist ganz bewusst kompakt gehalten. Das ist Stärke und Schwäche des Werkes zugleich. Es ist Stärke, weil somit für den Praktiker, der wirtschaftlich Rechtsfragen nachschlagen möchte, ein schneller und übersichtlicher Zugang geboten wird. Für den in der Ausbildung befindlichen Juristen ist der Jauernig zusätzlich auch wegen seiner kompakten Form attraktiv, er kann problemlos zur Vorlesung oder zur Arbeitsgemeinschaft mitgenommen werden. Leider aber wird man bei manchen Fragen vergebens suchen. Das etwa die Fristberechnung nicht kommentiert ist, mag für den Praktiker, der die grundsätzlichen Fragen beherrscht, nicht weiter dramatisch sein; bei speziellen Problemstellungen benötigt er ohnehin größere Werke. Für den Studenten aber ist das unangenehm. Für eine erste Einführung wäre gerade für ihn die kurze und prägnante Darstellung, die sich sonst im Werk findet, sehr fruchtbar. Dafür wird er allerdings mit einer äußerst umfangreichen Kommentierung zu § 823 BGB entschädigt: mit stolzen 33 Seiten ist sie vielleicht die umfangreichste Kommentierung überhaupt im ganzen Werk.
Alles in allem ist der Kommentar für beide anvisierten Zielgruppen – Praktiker wie Lernende – eine gute Wahl. Wer eine knappe prägnante Kommentierung sucht, ist hier gut aufgehoben. Wer spezielle Details recherchieren möchte, ist ohnehin nicht Adressat des Werks.
Von Ass. iur. Christina Armbrüster, München
Dornbusch / Fischermeier / Löwisch, Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht, 2. Auflage, Verlag Luchterhand 2009
Das Werk, das sich als Kompaktkommentar zum Arbeitsrecht versteht, ist nunmehr in 2. Auflage erschienen und gibt den Rechtsstand zum 31.3.2009 wieder. In die überarbeitete Auflage wurden unter anderem Kommentierungen zu dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Pflegezeitgesetz eingearbeitet sowie die bestehenden Kommentierungen durch aktuelle Rechtsprechung – insbesondere zum AGG und zur Inhaltskontrolle bei Arbeitsverträgen, zum Kündigungsschutzrecht und zum Koalitionsrecht – ergänzt. Der 2140 Seiten umfassende Kommentar gibt damit einen übersichtlichen und an der Praxis und an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientierten Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Die Herausgeber bestechen durch ihre langjährige Berufserfahrung: Dr. Gregor Dornbusch ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main, Dr. Ernst Fischermeier ist Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt und Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch ist Rechtsanwalt in Stuttgart und Professor an der Universität Freiburg.
Die Gestaltung des Buches kann als gelungen bezeichnet werden. Sowohl die Gesetzestexte als auch die wichtigsten Fachbegriffe werden durch Fettdruck hervorgehoben und ermöglichen so auch ein Überfliegen der Kommentierungen. Zudem verhelfen zahlreiche Zwischenüberschriften zu einer übersichtlichen und klaren Gliederung. Das Werk verzichtet zu Gunsten der Übersichtlichkeit auch auf Fußnoten und arbeitet die Rechtssprechung unmittelbar in den Fließtext ein. Positiv fällt zudem auf, dass die kommentierten Gesetze alphabetisch geordnet sind, was ein Suchen des Gesetzestextes im Inhaltsverzeichnis überflüssig macht. Das umfangreiche Stichwortverzeichnis am Ende des Werkes ermöglicht die Suche nach gezielten Problemkreisen.
Sprachlich besticht das Werk vor allem durch eine übersichtliche Satzstruktur. Für den Leser angenehm ist auch, dass nur wenige gebräuchliche Abkürzungen verwendet werden, im Übrigen die Wörter – anders als im Palandt – jedoch ausgeschrieben werden.
Inhaltlich werden insgesamt 55 Gesetze kommentiert, die für den Arbeitsrechtler in seiner täglichen Praxis von Bedeutung sein können. Neben den „klassischen“ arbeitsrechtlichen Vorschriften werden unter anderem auch auszugsweise das Einkommensteuergesetz, die Insolvenzordnung und das Handelsgesetzbuch bearbeitet. Die längsten Kommentierungen betreffen jedoch das ArbGG und das BetrVG (jeweils etwa 200 Seiten).
In der Kommentierung des ArbGG werden alle wesentlichen Fragen des Arbeitsgerichtsprozesses bearbeitet. Insbesondere die ausführliche Darstellung des § 2 ArbGG ist hier hervorzuheben, die Ausführungen zum Prüfungsinhalt beim Rechtsweg sind verständlich und sehr gut nachvollziehbar. Zu den verschiedenen Fallgruppen (sic-non, aut-aut und et-et) werden neben allgemeinen Erklärungen auch zahlreiche Beispiele gegeben, die eine Unterscheidung der drei Varianten ermöglichen.
Bei der Kommentierung des Betriebsverfassungsgesetzes ist § 87 BetrVG besonders hervorzuheben. Trotz der umfangreichen und oft unübersichtlichen Rechtsprechung zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates ist es hier dem Bearbeiter gelungen, sich auf das für den täglichen Gebrauch Wesentliche zu beschränken und so auf nur 16 Seiten die wichtigste Rechtsprechung kurz darzustellen. Schön ist auch die Kommentierung zu § 102 BetrVG. Hier findet sich neben zahlreichen anderen Ausführungen auch eine Erläuterung zur so genannten Sphärentheorie, nach der sich nach ordnungsgemäßer Einleitung des Anhörungsverfahrens gemäß § 102 BetrVG der Arbeitgeber Verfahrensfehler des Betriebsrates nicht mehr zurechnen lassen muss.
Fazit: Der Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht ist uneingeschränkt empfehlenswert. Auf Grund seines Umfanges von nur 2140 Seiten bei 55 kommentierten Gesetzen kann selbstverständlich nicht auf jedes Problem vertieft eingegangen werden; dies entspricht jedoch gerade dem Charakter eines Kompaktkommentars. Den Bearbeitern ist es jedoch gelungen, dem arbeitsrechtlich engagierten Leser eine übersichtliche Kommentierung zu den wesentlichen Vorschriften zu geben.
Von Stud. iur. David Eckner, Düsseldorf
Beisel / Klumpp, Der Unternehmenskauf, 6. Auflage, C.H. Beck 2009
Der nunmehr in sechster Auflage erschienene Praxisleitfaden „Der Unternehmenskauf“ erfasst in bewährter Weise auf nur 457 Seiten sämtliche Teilbereiche und Vorgänge eines Rechtsträgerkaufs. Ist das Buch ausweislich seines Vorwortes (S. V) und seinem Serientitel „Aktuelles Recht für die Praxis“ für Unternehmenskäufer und -verkäufer sowie für Berater und Rechtsanwälte gedacht, so ist jedoch zugleich der einzigartige Wert für Studierende in den Schwerpunktbereichen Wirtschaftsrecht und Unternehmensrecht hervorzuheben. Die Gesamtdarstellung deckt fast ausnahmslos das Curriculum eines solchen Schwerpunktbereiches ab und bietet zudem eine interdisziplinäre Auseinandersetzung mit Recht und Wirtschaft. So erhält man beispielsweise im 3. Kapitel (S. 57 ff.) die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse der Rechnungslegung zur Bewertung eines Unternehmens, was durch die Due Diligence-Checkliste und ein entsprechendes Kapitel zur Einführung (S. 35 ff.) verstärkt wird. Kapitel 15 (S. 319 ff.) gibt den für Gesellschaftsrechtler und Studierende im Bereich Unternehmensrecht unverzichtbaren, komprimierten und anschaulichen Blick in das Steuerrecht. Auch der zunehmenden Bedeutung des Insolvenzrechts ist Rechnung getragen worden (S. 97 ff.). In gewohnter Tiefe sind jedoch zugleich und vorwiegend die klassischen, zivilrechtlichen Themenbereiche des Unternehmenskaufs dargestellt, wie z.B. der Kaufgegenstand als solcher (S. 85 ff.), Kaufpreis (S. 259 ff.), Leistungsstörungen (S. 365 ff.) und Dritthaftung (S. 395 ff). Neben Spezialproblemen sind zugleich solche Gegenstände erläutert, die auch im Examen von besonderer Bedeutung sind. So erhält der Leser einen sehr fundierten Einblick zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht beim Rechts- und Sachkauf (S. 365 ff.), der mit großer Dichte aktuelle Literatur- und Rechtsprechungsnachweise enthält. Die Fundstellen sind durchweg innerhalb des Textes angesiedelt, was hin und wieder die Lesbarkeit beeinträchtigt. Weil es sich vorwiegend an Praktiker wendet, findet man einen prägnanten und kurzen Stil vor. Dies hat den erheblichen Vorteil, dass die Verknüpfung wirtschaftlicher und rechtlicher Gesichtspunkte leichter nachvollziehbar ist.
Für eine wirtschaftsrechtliche Schwerpunktarbeit ist ein Blick in den „Beisel/Klumpp“ jedoch nicht hinweg zu denken. Das Werk wird abgerundet durch eine fundierte Darstellung verschiedenster Vertragsklauseln (S. 409 ff.) und vollständigen Vertragsmustern (S. 421 ff.).
Krepold / Fischbeck, Bankrecht, 1. Auflage, Vahlen 2009
Mit der Publikation „Bankrecht“ von Krepold und Fischbeck erscheint ein weiteres Lehr- und Lernbuch zu bankenrechtlichen Fragestellungen. Dabei gelingt den Autoren eine Darstellung zwischen den umfangreichen Monographien und Handbüchern sowie den komprimierten Lehrbüchern des Bankrechts, die zumeist auch kapitalmarktrechtliche Aspekte mit einbeziehen (vgl. dazu aber den Hinweis der „Außerkonkurrenzstellung“ im Vorwort der Autoren).
Krepold und Fischer konzentrieren ihre Publikation hingegen auf die „vier klassischen Säulen“ des deutschen Bankrechts und zwar Konto (S. 1 ff.), Zahlungsverkehr (S. 57 ff.), Darlehensvertrag (S. 107) und Kreditsicherheiten (S. 167 ff.). Dabei ist jedem der Bereiche ein ausführliches Kapitel gewidmet, in denen nebst Grundlagen auch Spezialwissen dargestellt wird. So heben die Autoren die (erheblich examensrelevante) bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Fehlüberweisungen (S. 74 ff.) genauso umfangreich hervor wie das Bankgeheimnis (S. 33 ff.) und die SEPA-Lastschrift (S. 88 ff.). Durchweg finden sich Schaubilder, z.B. zur Veranschaulichung der Rechtsbeziehungen im Überweisungsverkehr (S. 59) oder zur Verdeutlichung der Rechtsverhältnisse beim Avalkredit (S. 160). Besonders lesenswert wird das Buch zugleich wegen des Abdrucks verschiedenster Musterformulare, so insbesondere im Kreditsicherungsrecht (vgl. z.B. das Formular zur Sicherungsabrede auf S. 195).
Die Publikation schließt ab mit fünf Übungsklausuren, die auf die vorangegangenen Kapitel Bezug nehmen. Den Klausuren folgen sowohl eine Gliederung bzw. Lösungsskizze als auch ein ausformulierter Lösungsvorschlag, in dem sich insbesondere Standardformulierungen wieder finden oder gar Rechenwege im Rahmen von Rückerstattungsansprüchen von gezahlten Zinsen (vgl. S. 265 f.). Schließlich besticht das Buch durch seine Aktualität, da es bereits Änderungen des Bankrechts (insbesondere durch die EG-Zahlungsdiensterichtlinie) bis zum 31.10.2009 erfasst.
Damit richtet sich das Buch insbesondere an Absolventen bank- und kapitalmarktrechtlicher Schwerpunktbereiche. Es ist aber ebenso gut geeignet für Studierende in den höheren Fachsemestern, die für die bankenrechtlichen Fragestellungen im Examen (insbesondere zum Darlehensvertrag und zum Kreditsicherungsrecht) die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflüsse besser nachvollziehen wollen.
Paulus, Insolvenzrecht, 1. Auflage, C.H. Beck 2009
In der Reihe Jurakompakt befindet sich nunmehr auch ein Band zum Insolvenzrecht, das schon jetzt ein „Prädikat“ verdient hat. Paulus‘ Ziel ist indes kein Leichtes gewesen: die Darstellung des deutschen sowie internationalen Insolvenzrechts auf bloß 136 Seiten. Der Autor bleibt hinter diesem Ziel nicht zurück.
Die Darstellung beginnt mit einer kurzen Einführung in die Bedeutung und die geschichtliche Entwicklung des Insolvenzrechts. Daraufhin folgt schwerpunktmäßig die Behandlung des nationalen Insolvenzrechts, wobei der Autor das Insolvenzverfahren zunächst aus Sicht der Beteiligten (S. 8 ff.) darstellt und sich daraufhin den Grundlagen des Verfahrens selbst widmet (S. 32 ff.) und in einer kurzen Zusammenstellung der Sonderinsolvenzverfahren endet (S. 110 ff.).
Das internationale Insolvenzrecht begnügt sich zwar eines komprimierteren Umfangs (S. 117 bis 136), enthält aber sämtliche Stichworte, Zusammenstellungen und Fragen zu grenzüberschreitenden Insolvenzen, die für einen Einblick oder eine rasche Prüfungswiederholung im Schwerpunktbereich oder im Referendariat notwendig sind. Dabei nimmt vor allem das europäische Insolvenzverfahren einen entscheidenden Platz ein (vgl. S. 124 ff.).
Das Buch überzeugt weiter durch zahlreiche Prüfungsschemata (z.B. zur Abwicklung nicht vollständig erfüllter Verträge nach §§ 103 ff. InsO auf S. 68 f.), Übersichten (z.B. zur Rechtsstellung des Insolvenzverwalters auf S. 31) sowie die Testfragen zum Ende eines jedes Kapitels. Insbesondere durch letztere gelingt der von der Reihe beanspruchte Lernerfolg in besonderem Maße.
Damit ist der „Paulus“ eine durchweg empfehlenswerte Darstellung für Studenten, Referendare und auch Praktiker, die einen schnellen Einblick in das Insolvenzrecht benötigen.
Klein-Blenkers, Rechtsformen der Unternehmen, 1. Auflage, C.F. Müller 2009
Mit rund 250 übersichtlich gestalteten Seiten bietet Friedrich Klein-Blenkers mit „Rechtsformen der Unternehmen“ den perfekten Einstieg ins Gesellschaftsrecht vor allem für solche mit geringen oder gar keinen Kenntnissen. Aber auch Fortgeschrittene können von diesem Büchlein profitieren, wie sich zeigt.
Die Publikation unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt zu sonstigen Lehr- und Handbüchern zum Gesellschaftsrecht und zwar in seinem Ausgangspunkt. Es erfolgt keine gebetsmühlenartige Darstellung der einzelnen Rechtsformen mit gewohnt tiefgehender wissenschaftlicher Behandlung. Vielmehr gelingt dem Autor ein spannender praktischer Aufhänger, der sich wie ein roter Faden durch die Darstellung zieht, und zwar die in der Beratungspraxis alles entscheidende Frage nach der Rechtsformwahl bei Firmengründungen oder Umwandlungen.
So beginnt der Autor in einem umfangreichen, vorangestellten Kapitel (B, S. 4 ff.) die einzelnen Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts unter Zugrundelegung von Statistiken, Auswahlkriterien, internationalen Einflüssen und praktischen Gesichtspunkten zu skizzieren. Daraufhin werden Kapitalgesellschaften (C, S. 38 ff.) und Personengesellschaften (D, S. 124 ff.) unter den vorbenannten Parametern durchleuchtet. Ein weiteres kurzes Kapitel (E, S. 185 ff.) gibt sodann einen komprimierten Überblick zur Nachfolge im Unternehmen und zwar vor allem zum Unternehmenskauf und zur Unternehmenspacht sowie zum Erwerb von Todes wegen. Dass der Unternehmenspraxis in der Darstellung ein hoher Stellenwert zukommt, lässt sich insbesondere am interdisziplinären, letzten Kapitel (F, S. 204 ff.) bemerken. Der Autor beschäftigt sich darin, infolge der Einzeldarstellungen der Rechtsformen, unter dem Titel „Rechtsformwahl im Einzelnen“ mit Vor- und Nachteilen sowie steuerrechtlichen Faktoren, die die Entscheidung für eine Gesellschaftsform beeinflussen.
Auch in didaktischer Hinsicht lässt das Buch nichts vermissen. Jedes Kapitel enthält mehrere, besonders gekennzeichnete Fälle mit anschließenden Lösungen. Der Schwierigkeitsgrad der enthaltenen Fallkonstellationen reicht von einfachen Sachverhalten zum Recht der OHG und KG (vgl. z.B. S. 142 zur Komplementär- und Kommanditistenhaftung) bis hin zur Besteuerung von Partnerschaftsgesellschaften (vgl. S. 172). Darüber hinaus sind an den Schluss eines jeden Kapitels umfangreiche Wiederholungsfragen gestellt, die das Repetieren des zuvor gelesenen Stoffes erleichtern. Besonders interessant ist zudem der im Anhang des Buches enthaltene Glossar, der kurz und prägnant die wichtigsten gesellschaftsrechtlichen Kernbegriffe enthält und definiert. Schließlich fehlt auch hier der praktische Bezug nicht. So finden sich im Buch z.B. Muster von Gesellschaftsverträgen (vgl. S. 43 f.) oder ein Muster für das Gewerbeanmeldungsformular (vgl. S. 18). Der eifrige Einsteiger hat weiterhin die Möglichkeit, die im kompakten Literaturverzeichnis angegebenen Stellen zu recherchieren oder die, allerdings nicht sehr üppigen, Fußnoten nachzulesen.
Die Publikation eignet sich in jedem Falle für all diejenigen, die bisweilen noch keinen Kontakt zum Gesellschaftsrecht hatten und einen überblicksartigen, komprimierten und praxisbezogenen Einstieg suchen oder bloß einen kurzen Einblick in die Grundzüge des rechtsformwahlorientierten Gesellschaftsrechts benötigen.
Ensthaler / Füller / Schmidt, GmbHG Kommentar, 2. Auflage, Luchterhand 2010
Der knapp 750 Seiten starke Kommentar verspricht ein kompaktes und bei der Gesetzesanwendung hilfsbereites Werk zum GmbH-Recht. Damit reiht er sich ein in solche Kommentarwerke, die nicht nur die Bedürfnisse der Praxis bedienen, sondern zugleich Studierenden die erforderliche wissenschaftliche Grundlage vermitteln sowie den nötigen Bezug zur Praxis. Dabei bietet die Einleitung (vgl. S. 1 ff.) einen interessanten Überblick zur historischen Entwicklung der GmbH in Deutschland, europäischen Fortschritten sowie schließlich einem internationalen Blickpunkt (kurze Rechtsvergleichung etwa zu Großbritannien, Spanien und Frankreich). Die darauf folgende Kommentierung der siebenundachtzig Paragraphen des GmbHG ist auf dem neuesten Stand, d.h. sowohl die umfangreichen Änderungen des MoMiG als auch des BilMoG haben in den Kommentar Einzug gefunden. Neben der GmbH ist zudem umfassend die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mitbehandelt worden.
Besonders hervorzuheben ist der umfangreiche Anhang zu § 13 GmbHG (vgl. S. 188 ff.) und zwar zur persönlichen Haftung der GmbH-Gesellschafter. Neben einer präzisen Darstellung der höchstrichterlichen Rechtsprechung („TBB-“, „Bremer Vulkan-“, „KBV-“, „Trihotel“-Urteil u.a.) setzen sich die Autoren (in diesem Fall Ensthaler) ebenso mit der Kritik an dem vom BGH vorgezeichneten Haftungsmodell auseinander. Schließlich werfen sie überblicksartig die Problematik der Durchgriffshaftung auf (vgl. S. 197 ff.).
Weiterhin bedarf die Auseinandersetzung der Autoren mit den durch das MoMiG eingeführten Musterprotokollen besonderer Beachtung. Dabei setzen sie nicht nur einen Schwerpunkt bei der sachlichen Kommentierung, sondern prüfen die durch den Gesetzgeber zur Erleichterung von Gründungen in Gesetz gegossene Protokolle auch auf deren Tauglichkeit. Die tägliche Arbeit mit dem Kommentar und damit die Lesbarkeit werden dadurch beeinträchtigt, dass Fundstellen in den Fließtext eingearbeitet wurden. So führen zeitweise z.B. die umfangreichen Rechtsprechungs- und Literaturverweise im Rahmen der Finanzordnung der GmbH dazu, dass der gewünscht schnelle und übersichtliche Blick in den Kommentar zu einem längeren Lesevergnügen werden kann. Im Übrigen aber steht der Kommentar den sonstigen GmbHG-Kommentierungen in nichts nach. Nahezu jedem Paragraphen sind umfangreiche Literaturnachweise sowie eine Inhaltsübersicht vorangestellt und die einzelnen Kommentierungen sind systematisch gegliedert und aufgebaut.
Positiv fällt auf, dass der Kommentar über einen umfangreichen Anhang verfügt. So wird auf knapp zwanzig Seiten (vgl. S. 655 ff.) das Konzernrecht der GmbH im Überblick dargestellt. Daneben verfügt der Anhang über ein umfangreiches Sachverzeichnis sowie eine Zusammenstellung der wichtigsten Gesetze mit Berührung zum GmbH-Recht bzw. solcher Normen, die bei der täglichen Arbeit mit dem Kommentar häufiger begegnen.
Für Studierende, insbesondere solche mit Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht, ist dieser Kommentar trotz des hohen Preises absolut empfehlenswert. Inhaltlich geht er über das Maß der Kurzkommentare hinaus und verspricht damit Lernerfolge und ein tiefergehendes Verständnis der im Einzelnen komplizierten Regelungen des GmbH-Rechts.
Kötz, Vertragsrecht, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2009
Das in erster Auflage erschienene, rund 550 Seiten starke Lehrbuch „Vertragsrecht“ kann als eine brillante Darstellung aus völlig anderem und neuen Blickwinkel bezeichnet werden. Es ist deshalb besonders einzigartig, weil es entgegen den üblichen Lehrbüchern keine gesetzesthematische Konzentrierung (etwa Kapitel wie BGB-AT, Schuldrecht-AT, Schuldrecht-BT usw.) aufweist, sondern vollständig losgelöst von der Systematik des BGB solche Regelungen aus dem allgemeinen und besonderen Teil herausgreift, die gerade für die Vertragslehre Bedeutung haben.
Kötz fokussiert das Herzstück des deutschen Privatrechts in all seinen Facetten, Formen, Wirkungen und Nebenregelungen. Der Umfang des Buches verspricht eine eingehende Behandlung der unzähligen Fragen zum Vertragsrecht (aus dem besonderen Teil des BGB etwa Kaufvertrag, Werk- und Dienstleistungsverträge sowie Gebrauchsüberlassungsverträge). Dieses Versprechen wird an keiner Stelle des Buches gebrochen. Vom Zustandekommen von Verträgen (S. 37 ff.), über Formerfordernisse (S. 69 ff.), AGB (S. 100 ff.) und Stellvertretung (S. 163 ff.) sowie darauf folgende Schadensersatzpflichten (S. 419 ff.) bis hin zur Abwicklung und Beendigung von Verträgen (S. 308 ff.), bleibt kein mit korrespondierenden Willenserklärungen zusammenhängender Sachverhalt unerklärt oder gar offen. Vielmehr geht der Autor noch ein Stück weiter und bindet in der gesamten Darstellung ausführliche Besprechungen von obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie besonderer Literaturmeinungen ein (so etwa bei den kaufvertraglichen Mängelgewährleistungsrechten, vgl. S. 240 ff.). Dementsprechend geht das Lehrbuch an vielerlei Stellen über den notwendigen Lerninhalt weit hinaus, was aufgrund des Umfangs und der Konzeption der Publikation immerhin auch zu erwarten war. Gerade aber die interessante und bisweilen neuartige Struktur und Systematik des Buches macht es aber zugleich so interessant und lesenswert. Neben dem üblichen, unverzichtbaren Standardrepertoire (Willenserklärungen, Vertragsschluss, Haupt- und Nebenpflichten, Erfüllungsansprüche, Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen, Ansprüche auf Vertragsaufhebung usw.) sind gerade diese Stellen besonders zu beachten, die den juristischen Tellerrand des Studiums verlassen. Hierbei handelt es sich vor allem um solche Passagen, die sich intensiv und umfassend mit den wirtschaftlichen Hintergründen (ökonomische Analyse des Vertragsrechts) von bestimmten vertraglichen Regelungen befassen, wie etwa der Frage, welche Vertragsbestandteile zu besonderen Anreizen bei den Vertragsparteien führen oder wie sich durch vertragliche Regelungen Informationssymmetrien abbauen (vgl. z.B. S. 102) oder welche wirtschaftliche Interessenlage dem Agenturvertrag zugrunde liegt (vgl. S. 252 f.).
Auch in didaktischer Hinsicht ist das Buch sehr empfehlenswert. Die umfangreichen Verweise auf rechtswissenschaftliche und interdisziplinäre Fundstellen, die sich durchweg im Fließtext auffinden, können gewinnbringend für jede Haus- oder Seminararbeit im Zivilrecht fruchtbar gemacht werden. Darüber hinaus sind für den eiligen Leser besonders wichtige Keynotes eigens gekennzeichnet, Vertiefungswissen kleiner in die Darstellung eingearbeitet.
Damit bleibt ein Fazit: Wer Kötz‘ „Vertragsrecht“ gelesen hat, ist zweifelsohne auf höchstem Niveau und hat neben dem unverzichtbaren Standardwissen auch wirtschaftliches und rechtsvergleichendes Verständnis zum Vertragsrecht gewonnen.
Raiser / Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Auflavge, Vahlen 2010
Die gewohnt eingehende und fundierte Behandlung des Rechts der Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) bietet wie kein anderes Werk einen hervorragenden Einblick in die häufig komplizierten Fragestellungen des Gesellschafts-, Konzern-, Kapitalmarkt-, Umwandlungs- und Übernahmerechts. Damit deckt es das gesamte Curriculum der an deutschen Rechtsfakultäten angebotenen Schwerpunktbereiche ab und zwar bloß in einem Buch. Dahinter bleibt es allerdings auch nicht zurück. Zugleich oder vorrangig für Unternehmensjuristen, Anwälte und Praktiker geschrieben, können Studierende bei der Lektüre des „Raiser/Veil“ erhebliche Vorteile durch den Praxisbezug erlangen, der wie ein roter Faden durch die Publikation gespannt ist. Die fünfte Auflage überzeugt nunmehr bereits durch ihre Aktualität und zwar wurden die zahlreichen Änderungen der vergangenen Legislaturperioden (ARUG, BilMoG, MoMiG u.a.) eingearbeitet und ausführlich besprochen.
Neben den einzelnen, umfassend dargestellten Sonderproblemen der jeweiligen Kapitalgesellschaften gilt aber der Einleitung besondere Beachtung. Die Autoren geben auf rund fünfundzwanzig Seiten einen informativen Überblick zum Kapitalgesellschaftsrecht und „Unternehmensrecht“, zeigen sowohl historische Entwicklungen als auch Grundstrukturen auf. Für ein glänzendes Verständnis ist außerordentlich empfehlenswert, gerade diese Einleitung immer wieder bei der Lektüre der sonstigen Kapitel zu wiederholen.
Aber auch einige andere Stellen des Buches überzeugen durch ihre Klarheit, Verständlichkeit und Anschaulichkeit. So geben die Autoren beispielsweise einen dezidierten Überblick zur Aktie (vgl. S. 36 f.), einen spannenden (und erstmals in der fünften Auflage enthaltenen) Einblick in den Anlegerschutz durch kapitalmarktrechtliche Regelungen (vgl. S. 88 ff.), eine Zusammenfassung der Anfechtungsmöglichkeiten von Hauptversammlungsbeschlüssen (vgl. S. 222 ff.) sowie Grundzüge der Rechnungslegung in der GmbH (vgl. S. 506 ff.). Daneben erhält der Leser einen verständlichen Einstieg in den Verfahrensablauf von Unternehmenskäufen nach WpÜG (vgl. S. 565 ff.) oder in die Fragestellungen bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen zweier oder mehrerer Rechtsträger (vgl. S. 637 ff.).
Auch der internationale und europäische Aspekt wird nicht vernachlässigt. So widmen sich die Autoren in einem umfangreichen Kapitel (S. 769 ff.) nicht nur ausführlich der Europäischen Gesellschaft (SE), sondern zugleich examensrelevanten Fragen des internationalen Gesellschaftsrechts (etwa zur Rechtsprechung bzgl. Sitz- und Gründungstheorie oder Rechts- und Prozessfähigkeit ausländischer Gesellschaften in Deutschland). Dazu bietet das Handbuch umfangreichen Stoff für jede Haus- und Seminararbeit im Unternehmensrecht mit europäischem Bezug (so z.B. zur Frage, welche Folgewirkungen europäische Richtlinien auf die Harmonisierung des Gesellschaftsrechts in und unter den Mitgliedstaaten haben).
Lässt sich mit Blick auf den Inhalt das einzige Urteil „hervorragend“ treffen, steht das Handbuch auch in didaktischer Hinsicht nicht hinter dieser Bewertung zurück. Es überzeugt durch seine Übersichtlichkeit (umfangreicher Fußnotenapparat, Literaturverzeichnisse vor Kapiteln und Unterkapiteln, Hervorhebung besonders wichtiger Passagen durch Markierungen oder Hinweise der Autoren) aber auch durch seine Handlichkeit, so dass es unproblematisch überallhin mitgeführt werden kann. Zudem erleichtert die komprimierte Zusammenfassung der im Handbuch besprochenen Rechtsprechung (S. 801 ff.) die Arbeit erheblich.
Damit bleibt im Ergebnis nur ein Urteil: Der „Raiser/Veil“ ist ein Muss für jeden Studierenden im Schwerpunktbereich Unternehmensrecht, Kapitalmarktrecht oder Wirtschaftsrecht.
Von Ref. iur. Marcus Heinemann, Dipl.-Verw. (FH), Marburg
Sartorius / Bubeck, Sozialrecht in der arbeitsrechtlichen Praxis, 3. Auflage, Nomos 2009
Die Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und Sozialrecht hat seit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt aus dem Jahr 2003 (BGBl. I S. 2954 ff.), Hartz IV genannt, an Relevanz gewonnen. Dadurch haben aber auch die Fehlerquellen in der anwaltlichen Praxis zugenommen. Dieses Buch aus der Reihe NomosAnwalt wendet sich in dritter Auflage, nunmehr im Vergleich zur Vorauflage seitenmäßig etwas abgespeckter, dafür aber noch fokussierter auf die arbeitsrechtliche Praxis bezogen – der Titel der Vorauflage lautete noch: Sozialrecht in der arbeitsrechtlichen und familienrechtlichen Praxis – an arbeitsrechtliche Praktiker. Weggefallen sind nun die Kapitel zum Sozialversicherungsschutz der Familie, zur Heranziehung von Unterhaltspflichtigen für Aufwendungen der Sozialhilfeträger und zu Beschränkungen für Vermögenszuwendungen (Schenkung etc.).
Klar und übersichtlich gegliedert werden die Themenschwerpunkte: Arbeitnehmerstatus, Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, Schwerbehinderung, das zur Zeit hochaktuelle (und auch hochaktuell bearbeitete) Thema Insolvenz- und Kurzarbeitergeld sowie die Bedeutung der gesetzlichen Unfallversicherung für betrieblich veranlasste Personenschäden bearbeitet. Zwei eigene Kapitel sind, wie es sich für ein Praxisbuch gehört, den verfahrensrechtlichen Eigenarten des Sozialrechts sowie einer Übersicht zu den Anwaltshonoraren nach dem RVG, Prozesskostenhilfe nach SGG und SGB X sowie weiteren prozessualen Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens gewidmet. Tabellarische Übersichten, beispielsweise zu den Fragen, wann Sozialversicherungspflicht vorliegt (S. 26 f.), oder zur Veranschaulichung des Ruhenszeitraums bei Entlassungsentschädigung gemäß § 143a Abs. 2 SGB III (S. 70), helfen bei der schnellen Einordnung und Abschätzung des dem Praktiker im Einzelfall vorliegenden Sachverhalts. Dabei werden aber auch zahlreiche Detailfragen wie beispielsweise die Ausländereigenschaft oder der Auslandswohnsitz Schwerbehinderter (S. 131) oder Fragen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs unter dem Blickwinkel sozialversicherungsrechtlicher Folgen zu beachten sind (S. 128 f.), nicht ausgeklammert. Untermauert werden die Ausführungen stets durch die einschlägige jüngste Rechtsprechung, die aus den Fußnoten hervorgeht.
Die Autoren Dr. Ulrich Sartorius, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, und Thomas Bubeck, Richter am Sozialgericht, werden als ausgewiesene Praktiker von beiden Seiten des Richtertisches ihrem Ziel, der Minimierung des Haftungsrisikos beim zeitlich stark beanspruchten Praktiker, vollkommen gerecht. Insbesondere die zahlreichen Praxishinweise und Checklisten, aber auch die detaillierte, kenntnisreiche und rechtsprechungsorientierte Darstellung sehr spezieller Inhalte unterstützen sowohl den unerfahrenen als auch den versierten Rechtsanwalt in seiner täglichen Arbeit an der Schnittstelle zwischen Sozial- und Arbeitsrecht.
Wimmer, Klausurtipps für das Assessorexamen, 4. Auflage, C.H. Beck 2009
Das aktualisierte und mittlerweile in 4. Auflage erschienene Werk möchte dem Rechtsreferendar die nötigen praktischen Instrumente an die Hand geben, damit er trotz umfangreicher Stofffülle und unterschiedlichster Klausuranforderungen den richtigen und damit erfolgreichen Weg einschlagen kann, um sich durch gute Klausurnoten eine hervorragende Ausgangsbasis für die mündliche Prüfung zu verschaffen. Die mündliche Prüfung selbst ist aber ebenfalls Gegenstand eines Kapitels (S. 157 ff.). Der Autor spricht bei seinen Klausurtipps dabei aus eigener Erfahrung, eine Vielzahl seiner Ratschläge hat er sich selbst während des Referendariats angeeignet oder von seinen damaligen Ausbildern erhalten.
Das Werk gliedert sich inhaltlich in fünf Teile: Vorbereitung auf die Klausur, Klausurtechnik, Klausurtipps, Übungsklausuren und die eben erwähnte mündliche Prüfung. Im Rahmen der Vorbereitung auf die Klausur werden wertvolle Tipps zur Examensvorbereitung allgemein, aber auch zur physischen und psychischen Vorbereitung auf die Klausur gegeben. Eine Checkliste, die bis ins Detail aufzeigt, welche Hilfsmittel neben den zugelassenen Gesetzestexten und Kommentaren (dazu auch der ausführliche Anhang mit den Hilfsmittelbekanntmachungen der Landesjustizprüfungsämter ab S. 163 ff.) unbedingt mit in die Klausur genommen werden sollten, komplettiert den ersten Teil. Im Anschluss werden zehn Regeln der Klausurtechnik aufgezeigt (S. 17 ff.). Sie sind einprägsam aufgeführt, nachvollziehbar erläutert und sollten unbedingt mehrfach gelesen werden. Sie dürften dem Rechtsreferendar nicht völlig unbekannt sein, können viele Klausurtechniken doch schon für die erste juristische Staatsprüfung fruchtbar gemacht werden (etwa Regeln 2 sowie 7 bis 9).
Teil 3 enthält fachbezogene Klausurtipps: Welche Besonderheiten gilt es bei den verschiedenen Sachverhaltskonstellationen zu beachten? Was sind die typischen rechtlichen Problemstellungen? Neben wertvollen inhaltlichen Tipps zu den einzelnen Rechtsteilgebieten des Zivilrechts, der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zum Arbeitsrecht, zum Strafrecht, zu den verschiedenen Bereichen des öffentlichen Rechts sowie zum Steuerrecht werden auch Prüfungsschemata abgedruckt (vgl. S. 110 ff.). Das Werk eignet sich daher nicht nur zur Problemsensibilisierung, sondern auch zur kurzfristigen Wiederholung des prozessualen und materiellen Rechts. Im 4. Teil sind zwei Übungsklausuren samt ausführlichem Lösungsvorschlag abgedruckt. Das öffentliche Recht findet aber leider keine Berücksichtigung. Schließlich runden die Tipps zur mündlichen Prüfung das Werk ab. Sie sind analog Teil 1 ausgestaltet.
Die Lektüre des vorliegenden Buches kann insgesamt jedem Rechtsreferendar eindringlich empfohlen werden. Das Werk bietet viele sinnvolle Klausurtipps und Klausurtechniken, die es einem leichter machen werden, innerhalb der knapp bemessenen Klausurzeit zielführend und effektiv vorzugehen.
Götting / Nordemann, UWG – Handkommentar, 1. Auflage, Nomos 2010
Vor fast genau 100 Jahren, am 1. Oktober 1909, trat das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erstmals in Kraft. Es löste seinen Vorgänger vom 1. Juli 1896 ab und wurde bis heute mehrmals umfangreich novelliert, zuletzt grundlegend im Jahr 2004 sowie durch das 1. UWGÄndG vom 22. Dezember 2008. Umgesetzt wurden auch die Vorgaben der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (im Werk abgedruckt ab S. 49 ff.). Das UWG bestimmt als Rechtsteilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes insbesondere die Rechtsfolgen hinsichtlich unlauterer und irreführender geschäftlicher Handlungen; dies sind etwa die Beseitigung und Unterlassung (§ 8 UWG), der Schadensersatz (§ 9 UWG) und die Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG). Dem UWG kommt in der Praxis deshalb eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für den geschäftlichen Verkehr zu.
Unter der Herausgeberschaft von Prof. Dr. Horst-Peter Götting, LL.M., von der Technischen Universität Dresden und Prof. Dr. Axel Nordemann, Honorarprofessor an der Universität Konstanz, haben sich weitere dreizehn praktisch versierte Richter und Rechtsanwälte sowie ein Notarassessor zusammengefunden, die die komplette Palette juristischer Berufe widerspiegeln, die sich mit dem UWG auseinanderzusetzen haben. An den fachlichen Kompetenzen der Autorenschaft bestehen insoweit keine Zweifel. Handbücher und Kommentare zum Lauterkeitsrecht gibt es allerdings vielfach. Daher muss die Frage gestellt werden, warum ein weiteres solches Werk auf den Markt gebracht wird. Erklärtes Ziel der Autorenschaft soll eine neue Kommentierung des UWG seit den Reformen 2004 und 2008 sein, die sich auf das Wesentliche beschränken und das vorliegende Werk somit in die „Kompaktklasse“ juristischer Literatur einordnen will. Auf insgesamt gut 1.450 Seiten werden die wenigen Vorschriften des UWG erläutert.
Inhaltlich folgt nach den Texten des UWG und der Richtlinie 2005/29/EG eine fast 60 Seiten fassende Einleitung in die Rechtsmaterie mit Grundzügen zum nationalen Wettbewerbsrecht von seinen geschichtlichen Anfängen bis zur aktuellen Rechtslage einschließlich der verfassungsrechtlichen Würdigung. Ausführungen zum internationalen Recht finden ebenfalls Berücksichtigung (S. 71 ff.). Im Anschluss folgen die Kommentierungen der einzelnen Vorschriften. Gesetzeschronologisch werden zunächst der Zweck des Gesetzes (§ 1 UWG) und die Definitionen des § 2 UWG herausgearbeitet. Dem folgt die neue Klausel des § 3 UWG, die nun aus drei Tatbeständen besteht und damit die einheitliche Generalklausel des § 3 UWG 2004 ablöst (S. 162 ff.). Einen Schwerpunkt bildet die Bearbeitung von § 4 UWG (Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen) auf über 300 Seiten. Zur umfangreichen Erläuterung der einzelnen Tatbestandsmerkmale werden detaillierte Beispiele aufgeführt und ausführlich mit 1.916 (!) Fundstellen belegt. Neben einer klaren Gliederung der Norm werden Hauptaussagen sinnvoll hervorgehoben. Die sprachliche Darstellung verzichtet zudem überwiegend auf Abkürzungen und ermöglicht so die schnelle Erfassung des Wesentlichen. Im Anschluss an die weiteren unlauteren Wettbewerbshandlungen (S. 563 ff.) folgen die Rechtsfolgen (S. 974 ff.). Die Verfahrens-, Straf- und Bußgeldvorschriften runden das Werk ab. Der Erläuterungsumfang dieser Vorschriften entspricht dabei den praktischen Bedürfnissen und konzentriert sich auf die wichtigsten Aspekte.
Die gesamten Ausführungen sind trotz der Vielzahl der mitwirkenden Autoren von gleicher Qualität und zeugen von fähiger und guter Herausgeberschaft. Der Handkommentar behandelt das neue UWG fundiert und umfassend. Er bietet eine gelungene Alternative zu den bisherigen Werken. Wirklich handlich ist er mit seinem Umfang und Gewicht zwar nicht, dafür spricht er aber fast jede Problematik an und bietet zielführende Hilfestellungen. In der Bibliothek des Praktikers wie auch des wissenschaftlich Versierten sollte er deshalb nicht fehlen.
Looschelders / Pohlmann, VVG – Taschenkommentar, 1. Auflage, Carl Heymanns 2010
Im Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) sind die Rechte und Pflichten von Versicherungsgeber und Versicherungsnehmer normiert. Es ist seit über 100 Jahren in Kraft und wurde zuletzt grundlegend mit Wirkung zum 1. Januar 2008 reformiert. Wesentliche Änderungen sind danach ein generelles Widerrufsrecht, umfangreiche Informations- und Dokumentationspflichten des Versicherungsgebers, konkretisierte vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers, Offenlegungspflichten vor Vertragsschluss, Wegfall der Klagefrist und die Verbesserung der Regelungen zur Fahrlässigkeit im Schadensfall (Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips). Die Novellierungen wirken sich überwiegend zugunsten des Versicherungsnehmers aus und bedingen allein schon eine Neukommentierung. Diesem Anliegen nimmt sich das aus insgesamt 36 Fachkräften bestehende Autorenteam an, wobei neben dem VVG auch die weiteren wichtigen gesetzlichen Grundlagen des Versicherungsrechts in die Kommentierung einbezogen wurden. Bei den Autoren handelt es sich um Juristen mit unterschiedlichen beruflichen Hintergründen (Professoren, Richter, Rechtsanwälte etc.). Die Koordination des Werkes erfolgte unter der Herausgeberschaft von Prof. Dr. Dirk Looschelders (Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf) und Prof. Dr. Petra Pohlmann (Westfälische Wilhelms-Universität Münster), beides einschlägig bekannte Autoren zivilrechtlicher Werke.
Zum Inhalt: Der Kommentierung des VVG sind umfangreiche allgemeine Vorbemerkungen zum Versicherungsrecht vorangestellt. Auf knapp 145 Seiten werden das Privatversicherungsrecht, die allgemeinen Versicherungsbedingungen, das europäische Versicherungsvertragsrecht, das Versicherungsaufsichtsrecht sowie das Versicherungsunternehmensrecht vorgestellt. Die Ausführungen geben einen hervorragenden ersten Einblick und lassen sich (im Sinne eines Lehrbuches) gut lesen. Besonders auffällig sind dabei die zahlreichen Literaturangaben (vgl. etwa S. 22 f. oder S. 47 ff.). In den darauffolgenden ersten beiden Teilen werden die wesentlichen Bestimmungen des VVG erläutert: zunächst die allgemeinen Bestimmungen (§§ 1-99 VVG), sodann die einzelnen Versicherungszweige (§§ 100-208 VVG). Diese Teile machen den Schwerpunkt des Werkes aus. Hervorzuheben sind auch hier die umfangreichen Literaturangaben zu jeder Vorschrift (vgl. etwa S. 300 ff.) sowie die klare Kommentierungsstruktur jeder Norm. Nach einer Gliederung schließen sich regelmäßig allgemeine Ausführungen gefolgt von Erläuterungen der einzelnen Tatbestandsmerkmale bzw. Regelungsgehalte an. Bei den einzelnen Versicherungszweigen werden zudem Vorbemerkungen vorangestellt, die kurz in den jeweiligen Versicherungstyp einführen (S. 967 ff.; S. 1163 ff.; S. 1197 ff.; S. 1235 ff.; S. 1369 f. und S. 1471 ff.). Gezielte Hervorhebungen ermöglichen durchweg den schnellen Zugriff auf die wichtigsten Punkte. Der umfangreiche Fundstellenapparat schafft die Grundlage für die Vertiefung einzelner Problemstellungen. Der Verweis auf die alte Rechtslage erlaubt die Nachvollziehbarkeit der VVG-Reform. Im dritten Teil folgen im Anschluss an die Schlussbestimmungen (§§ 209-215 VVG) Darstellungen zu den wichtigsten versicherungsrechtlichen Nebengesetzen, insbesondere zum Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG), zur VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) sowie im Anhang zu besonderen Versicherungszweigen, etwa zur Kraftfahrtversicherung, zur speziellen Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare, zu verschiedenen Umweltversicherungen sowie zu einzelnen klassischen Versicherungen wie Hausratversicherung, Reiseversicherung und schließlich zur betrieblichen Altersversorgung.
Das neu erschienene Werk überzeugt insgesamt. Mit seinen weit über 2.100 Seiten und einem relativ moderaten Preis wird dem Leser ein guter und umfangreicher Kommentar angeboten, der bei versicherungsrechtlichen Fragestellungen jederzeit herangezogen werden kann. Besonders gelungen ist, dass sich die Erörterungen nicht allein auf das VVG beschränken, sondern einen vollständigen Überblick über das gesamte Versicherungsrecht vermitteln. So wird das Versicherungsrecht kompakt durch ein Werk abgedeckt. Trotz der Vielzahl der Bearbeiter gelingt auch eine durchweg konstante, hochwertige und einheitliche Kommentierung. Dies spricht für die fachliche Qualität der beteiligten Autoren, aber auch für gute Herausgeberschaft. Das Werk sollte deshalb zur Grundausstattung eines jeden versicherungsrechtlich versierten Praktikers gehören.
Heiß, Das Mandat im Familienrecht, 2. Auflage, Nomos 2010
Das Familienrecht ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet, welches in den letzten Jahren zahlreichen Änderungen und Reformen ausgesetzt war. Dadurch haben die Fehlerquellen in der anwaltlichen Praxis zugenommen. Zudem erfordert die anwaltliche Vertretung in Familiensachen besonderes Fingerspitzengefühl und Umsicht, so dass bereits die vorgerichtliche Beratung auch im Hinblick auf die spätere prozessuale Lage ausgerichtet sein muss. Dieses Buch aus der Reihe NomosAnwalt wendet sich in zweiter Auflage, nunmehr im Vergleich zur Vorauflage seitenmäßig etwas aufgestockt, an den mit familienrechtlichen Mandaten befassten Praktiker. Das Handbuch soll sie gerade in der Anfangszeit vor folgenschweren Fehlern bewahren. Die Autoren, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Beate Heiß und Richter am Familiengericht Altötting Dr. Hans Heiß, werden als ausgewiesene und langjährige Praktiker von beiden Seiten der Richterbank und als Fachbuchautoren zahlreicher familienrechtlicher Werke dabei ihrem Ziel, ein praxistaugliches Hilfsmittel für regelmäßig auftauchende Probleme zu präsentieren, durchweg gerecht.
Klar und übersichtlich gegliedert werden alle für die Beratung in dem Rechtsgebiet relevanten Themen in insgesamt 19 Teilen abgehandelt. Das Werk beginnt im ersten Teil dankenswerterweise gleich mit einer Zusammenfassung der wesentlichsten Änderungen durch das FamFG, gefolgt von einer Art Kompendium mit Kurzkommentar aus Sicht des Praktikers zum FamFG, mit Hinweisen und der Betonung der jeweils sich aus dem Paragraphen ergebenden Neuerungen bzw. damit, dass sich solche Änderungen nicht eingestellt haben. Inhaltlich wird im Folgenden eine umfassende Darstellung der Kerngebiete des Familienrechts geboten, wobei auch abseitige, aber nicht minder relevante Aspekte berücksichtigt werden, wie beispielsweise zur Kindesentführung (Teil 7), über Ansprüche von und gegenüber Schwiegereltern bei einer Scheidung (Teil 10) oder zur Adoption ausländischer Kinder (Teil 19). Aufbautechnisch fangen die einzelnen Teile, wenn erforderlich, mit einem Exkurs zur geänderten Rechtslage an, ansonsten in der Regel mit Beratungshinweisen für die Praxis, die den Rechtsanwalt regelmäßig prüflistenartig untergliedert in die einzelnen abzuarbeitenden Punkte durch das Beratungsgespräch lotsen. Eingegangen wird auch auf mögliche bzw. typische Fragen seitens der Mandanten in der speziellen Situation (etwa Haftung für Schulden des Ehepartners während der Trennungssituation, vgl. S. 908). Sodann schließen sich in der Regel Unterpunkte zum Verfahren, zu Formularmusterschreiben, zu Kosten und Gebühren, zur Vollstreckung und zu Rechtsmitteln an. Die im Hinblick auf die Zielsetzung vielleicht jeweils wichtigsten Anmerkungen sind die Hinweise auf häufige Anwaltsfehler, die regelmäßig als letzter Teilunterpunkt abgehandelt werden. Durchweg helfen auch die zahlreichen Checklisten, etwa bei der schnellen Einordnung und Abschätzung des dem Praktiker im Einzelfall vorliegenden Sachverhalts. Bei Bedarf werden zudem Urteile und Aufsätze aus der einschlägigen Literatur besprochen (so z. B. im Hinblick auf Aufwendungen in das Haus der Schwiegereltern, S. 1072 ff.). Untermauert werden die Ausführungen stets durch entsprechende jüngere Rechtsprechung, die aus den Fußnoten hervorgeht.
Besonders positiv hervorzuheben sind die zahllosen Formularmusterschreiben betreffend eine Vielzahl von Situationen, in denen der Rechtsanwalt bei einem familienrechtlichen Mandat ein Schreiben abfassen sollte und die den nicht so erfahrenen Praktiker davor bewahren, zu viel oder zu wenig mitzuteilen. Hierunter befinden sich Schreiben an den eigenen Mandanten, Schreiben an die gegnerische Partei, an Versicherungen und schließlich auch Mustervorschläge für Anträge an das Gericht. Nicht zuletzt ergänzen sie die ohnehin vorhandenen Checklisten um eine Hilfestellung, die auch dem familienrechtlichen Noch-Nicht-Vollprofi ein „gutes Gefühl“ und nötige Sicherheit vermitteln. Allein zum Scheidungsantrag existieren, je nach gewünschtem Scheidungszeitpunkt und individueller Situation, drei Antragsmuster mit je mehreren Alternativformulierungen (S. 240 ff.). Nicht nur, aber insbesondere auch der beginnende Praktiker wird daran seine Freude haben.
Das vorliegende Werk kann damit guten Gewissens als umfassendes und aktuelles Praxishandbuch des gesamten Familienrechts in der anwaltlichen Praxis empfohlen werden. Die detaillierte, kenntnisreiche und rechtsprechungsorientierte Darstellung sehr spezieller Inhalte unterstützen sowohl den unerfahrenen als auch den versierten Rechtsanwalt in seiner täglichen Arbeit.
Von Dr. Robert Schelp, LL.M. (London), stv. DirAG Pirmasens
Hoppenz, Familiensachen, 9. Auflage, C.F. Müller 2009
Gerade rechtzeitig zur tiefgreifenden gesetzgeberischen Neuordnung des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch das FGG-Reformgesetz, insbesondere dem Inkrafttreten des FamFG zum 1. September 2009 ist auch die Neuauflage des „Hoppenz“ aus der Reihe der „Heidelberger Kommentare“ im C.F.Müller-Verlag erschienen. Es handelt sich dabei um eine gesetzesübergreifende handbuchartige Kommentierung aller relevanten materiellen und verfahrensrechtlichen Normen in Familiensachen unter Einbeziehung auch des Internationalen Familien- und Verfahrensrechts. Dabei bleibt das Werk mit seinen fast 2000 Seiten aufgrund des angenehmen Formats doch recht handlich. Thematisch wurde – um diesen Zustand zu erhalten – im Verhältnis zu den Vorauflagen das Kostenrecht ausgegliedert, ein gewisses Manko für die tägliche Arbeit des Praktikers. Im Vorwort wird insoweit auf ein gesondertes eigenes Handbuch aus dem Verlagssortiment verwiesen. Das hochkarätige Autorenteam besteht sowohl aus Hochschulprofessoren, als auch vor allem aus Praktikern aus Anwaltschaft und Rechtsprechung bzw. Verwaltung, mit deutlicher Präponderanz auf der Richterseite. Im Einzelnen werden im materiellen Recht die familienrechtlichen Vorschriften des BGB (mit ca. 800 Seiten der insgesamt umfangreichste Teil des Buches) sowie das Gewaltschutzgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz, Versorgungsausgleichsgesetz und die relevanten Normen des Einkommenssteuergesetztes kommentiert. Hier, wie auch betreffend die übrigen Abschnitte wäre neben dem wenig aussagekräftigen Inhaltsverzeichnis eine Synopse der tatsächlich bearbeiteten einzelnen Paragraphen - vorzugsweise auch mit Seitenzahlangaben - wünschenswert gewesen zur Orientierung insbesondere für den mit der Materie und dem Werk noch nicht vollends vertrauten Nutzer. Darüber hinaus finden sich in der Kommentierung des materiellen Rechts teilweise noch Verweise auf das „alte“ ZPO-Verfahrensrecht, ohne die ab. 1. September 2009 an deren Stelle geltenden Vorschriften des FamFG zu berücksichtigen. Auch dies schmälert den praktischen Nutzen und lässt eine baldige Neuauflage vorprogrammiert erscheinen. Bei der Darstellung des Verfahrensrechts nimmt naturgemäß das neue FamFG mit knapp 500 Seiten den breitesten Raum ein, neben den noch relevanten Vorschriften der ZPO der EGZPO, des Rechtspflegergesetzes und des GVG. Im internationalen Recht, das insgesamt etwa ein Viertel des gesamten Werks ausmacht, finden sich Bearbeitungen zum EGBGB, den EG-Verordnungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVO) sowie in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Ehe-VO II - Brüssel IIa), den Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) und die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes Minderjähriger (MSA) sowie schließlich die Ausführungsgesetze betreffend Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Famileinrechts (IntFamRVG) und das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung sowie das Europäische Übereinkommen über Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (SorgeRÜbkAG). Schließlich findet sich ein Anhang mit Tabellen zur Berechnung der Empfängniszeit, einem Allgemeinen Verbraucherpreisindex sowie der Düsseldorfer Tabelle, jeweils Stand 1.1.2009 und 1.1.2008. Sehr hilfreich und positiv ist die Ergänzung und Aktualisierung gerade dieses Anhangs durch den zusätzlichen Internetauftritt unter www.hoppenz-familiensachen.de mit einer ganzen Anzahl von weiteren Downloads laufend aktualisierter Arbeitshilfen, etwa der Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts, Sozialversicherungs-Rechnungsgrößen zur Durchführung des Vorsorgeausgleichs, die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, eine Pfändungstabelle zu § 850c ZPO sowie weitere Materialien zu Europäischem Familienrechts- und Verfahrensregelungen (so etwa Anhänge zur Ehe-VO II, zur EuGVO und zur EuUntVO).
Insgesamt ist dieser Kommentar für den schon erfahrenen Praktiker mit Sicherheit eine Bereicherung und bietet umfassende und doch konzise Hilfe in handlichem Format bei der täglichen Arbeit. Er erscheint jedoch weniger geeignet für Berufseinsteiger und einen Kundenkreis, der sich mit der Materie erst grundsätzlich vertraut machen muss. Hier kommen nämlich die aufgezeigten Schwächen zum Tragen, wie das sehr rudimentäre Inhaltsverzeichnis und die fehlende Paragraphenübersicht, was noch durch ein eher schmales Sachregister und Stichwortregister verschärft wird. Gerade für Referendare kann daher nur eine allenfalls bedingte Empfehlung ausgesprochen werden.