Studium & Referendariat - Rezensionen
Thema Februar: Strafrecht und Strafverfahrensrecht
- Von Benjamin Krenberger (Fachjournalist und Repetitor für
Europarecht&Völkerrecht)
Der Geist, der stets verneint, muss eigentlich ein Strafrechtler sein.
Kein anderes Rechtsgebiet ist ein so sicherer Punktelieferant im Examen
aber gleichzeitig so unbeliebt bei Studenten und Referendaren und so überfrachtet
mit völlig unsinnigen abweichenden Meinungen zum Teil längst
verstorbener Juristen. Dabei ist das sichere Umgehen mit dieser Materie
einfacher als man es sich vorstellt, sofern man der Versuchung widerstehen
kann, juristischer Phantasie in der Klausur den Vorzug vor manchmal mühsam
zu erarbeitendem systematischen und detaillierten Wissen zu geben. Es
gibt im Strafrecht zum Glück keinen § 242 BGB oder Klagearten
sui generis, so dass man eigentlich ein sehr überschaubares Metier
vorfinden sollte. Leider gibt es dennoch Lehrbücher und juristische
Hilfsmittel, die das Strafrecht unnötig verkomplizieren, indem sie
den Blick auf das Wesentliche verstellen, vielleicht weil die Autoren
ihn selbst nie gefunden haben. In der Februar-Ausgabe der Rezensionen
auf StudJur-Online sollen verschiedene Werke aus dem Strafrecht und dem
Strafverfahrensrecht vorgestellt werden, die alle mit unterschiedlichen
Konzepten das Examen erleichtern wollen.
Urs Kindhäuser, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Nomos 2002
Der auf den ersten Blick nicht erkennbare Vorteil der Titel von Kindhäuser
ist die Konstanz, die der Käufer vorfinden muss. Wenn ein Autor innerhalb
eines Verlages die Möglichkeit erhält, sich zu allen Bereichen
des StGB sowohl in Kurzlehrbüchern als auch in einem Kommentar zu
äußern, vermeidet man inhaltliche Widersprüche, die entstehen
können, wenn Allgemeiner Teil und Besonderer Teil am besten noch
aufgespalten von verschiedenen Autoren betreut werden. So jedoch kann
man bei Nomos eine einheitliche Ausbildung im Strafrecht erwarten und
sich anhand dieses Wissens seine eigene, eventuell abweichende Meinung
bilden.
Lobenswert ist die Übersicht über das Strafrecht gleich zu Beginn
des Buches. Gerade als Student der unteren Semester hat man im Zweifel
noch nicht das volle Verständnis über die einzelnen Rechtsgebiete.
So jedoch kann man nach den Informationen über die Verankerung des
Strafrechts und seiner Untergebiete im deutschen Rechtssystem wesentlich
effektiver an das Studium der Details herangehen.
Wie bei allen Kurzlehrbüchern von Nomos wird der Stoff in Form eines
Fragenkatalogs systematisch erarbeitet. Auch für bereits kurz vor
dem Examen stehende Studenten ist die Wiederholung der Themen in dieser
Form zu empfehlen, da die Korrektoren von Klausuren viel zu oft am systematischen
Wissen der Schreibenden zweifeln müssen, die Begriffe und Beziehungen
scheinbar willkürlich vermischen.
Sehr wichtig für ein Buch über den Allgemeinen Teil sind klare
Angaben zu Sinn und Unsinn der deutschen Strafrechtsdogmatik sowie deren
Besonderheiten. Gut gelungen ist etwa der Abschnitt zu Kausalität
und objektiver Zurechnung. Bei anderen Teilen wie der Erläuterung
von Regelbeispielen wären manchmal weiter führende Hinweise
auf andere AT-Probleme wünschenswert. Sehr erfreulich ist die ausführliche
Erläuterung des Fahrlässigkeitsdelikts und der Kombination mit
Vorsatztaten. Dieser Bereich gehört in Klausuren zur häufig
anzutreffenden Grauzone im Wissen von Studenten und Versatzstücke
aus dem Zivilrecht sind in solchen Arbeiten nicht selten anzufinden.
Insgesamt ist dieses Buch ein optimaler Einstieg in das Strafrecht und
sollte auf jeden Fall gelesen werden, bevor man als Anfänger sein
Heil bei Kommentaren sucht.
Urs Kindhäuser, Strafrecht Besonderer Teil II (Vermögensdelikte),
1. Auflage, Nomos 2002
Dieses Kurzlehrbuch zum Vermögensstrafrecht steht in einem unverschuldeten
Dilemma: im ersten Examen werden seltener als im zweiten Staatsexamen
Vermögensdelikte abgeprüft. Dennoch ist dieses Buch eher für
Studenten als für Referendare geeignet, weil im Assessorexamen Lehrmeinungen
eine wesentlich geringere Rolle spielen als die Rechtsprechung. Der gemeinsame
Nutzen für alle Rechtsuchenden liegt bei diesem Werk in Detailfragen,
die zwar mit weiter führenden Verweisen auf andere Fundstellen versehen
sind, deren Antworten jedoch in klaren Worten ein Problem umreißen,
das man an anderer Stelle eher umständlich aufbereitet vorfindet.
Ein Beispiel hierfür ist die Behandlung der Bandenproblematik in
§ 244 und § 250 StGB oder die Darstellung von § 252 StGB.
Etwas überdimensioniert wirken dagegen die 12 Seiten, die der Wilderei
gewidmet sind. Schwierig zu verstehen ist auch die Darstellung des Streits
um die Rechtsnatur von Raub und Erpressung. An dieser Stelle wären
anschaulichere Beispiele besser gewesen als die Bezugnahme auf Aufsätze.
Erfreulich hingegen ist die deutliche Schwerpunktsetzung auf § 263
StGB, der immerhin und zurecht fast 20% des Buches beanspruchen darf.
Das Verständnis dieser Vorschrift ist wichtiger als die Kenntnis
von typischen Sachverhalten wie der "Wechselgeldfalle" oder
Ähnlichem. Auch der oft unterschätzte Abschnitt der §§
257 ff. StGB findet am Schluss des Buches würdige Beachtung.
Auch wenn das Strafrecht mit Meinungen bereits mehr als überfrachtet
ist, sollte man zum Verständnis examenswichtiger Probleme innerhalb
der Vermögensdelikte neben diesem Buch ein weiteres Werk heranziehen,
das sich der Materie schematischer nähert, um den Überblick
nicht zu verlieren.
Urs Kindhäuser, Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar, 1.
Auflage, Nomos 2002
Ein Kommentar ist in den ersten Studienjahren dann sinnvoll, wenn er eine
übersichtliche Ergänzung zu Lehrbüchern bietet. Es ist
deswegen vor allem eine Frage des Layouts und der Schwerpunktsetzung,
die zum Kauf eines Kommentars bewegen können. Da sich Referendare
meist nur die Kommentare zulegen, die sie auch im Examen benutzen dürfen,
ist ein relativ kurzer Kommentar für diese allenfalls zu Zwecken
des Selbststudiums oder des Vergleichs nützlich. Um so mehr kann
sich ein handlicher Kommentar wie der vorliegende dadurch behaupten, dass
er die wesentlichen Informationen im Strafrecht anschaulich präsentiert.
Vorteilhaft ist dabei stets eine kurze Einführung zur Stellung des
Strafrechts im deutschen Rechtssystem, die wie auch hier vorhanden, aber
auch so konzipiert ist, dass man die Einleitung tatsächlich zu lesen
imstande ist, ohne einen ganzen Tag zu benötigen. Die überzeugendsten
Passagen des Kommentars findet man bei etlichen examensrelevanten Problempunkten,
so etwa bei den Vorbemerkungen zu §§ 25 ff. StGB und zu §§
32 ff. StGB. Ebenfalls sehr studentenfreundlich ist die Angabe von Prüfungsschemata
wie bei §§ 263 oder 266 StGB sowie die Abhandlung der Konkurrenzen
und der Wahlfeststellung vor § 52 StGB. Ein wenig knapp bemessen
erscheint die Kommentierung zu §§ 249 ff. StGB sowie die Ausführungen
zu den in Klausuren sehr beliebten §§ 306 ff. StGB. Gut aufgebaut
sind wiederum bei Studenten besonders ungeliebte Delikte wie §§
113 und 142 StGB. Dieser Kommentar ist eine starke Alternative zu oft
unübersichtlichen anderen Einsteigerkommentaren. Besonders das übersichtliche
Layout und die Tipps für die gutachterliche Prüfung machen dieses
Werk empfehlenswert für Studenten.
Jupp Joachimski / Christine Haumer, Strafverfahrensrecht, 
4. Auflage, Boorberg 2000
Auch wenn die Strafprozessordnung seit der medialen Verwertung zumindest
gesellschaftliche Wertschätzung erfahren konnte, ist im Examen der
StPO-Teil am Ende der Strafrechtsklausuren meist ein Glücksspiel
oder schlicht eine Zeitfrage. Dabei könnte man gerade hier mit wenigen
systematischen Kenntnissen eine deutliche Differenzierung zu seinen Konkurrenten
schaffen. Damit man jedoch gleich den richtigen, nämlich praktischen
Einstieg in diese Materie nehmen kann, sollte man nicht versäumen,
anhand von Literatur, die speziell für Referendare konzipiert wurde,
das Grundverständnis für das Strafverfahrensrecht zu schaffen.
Versteht man nämlich den üblichen Ablauf des Strafverfahrens,
kann man im Zweifel die Normen besser nach dem Interesse der Strafverfolgung
auslegen, als wenn man sich den Zweck der einzelnen Normen nur theoretisch
eingeprägt hat. Besonders lesenswert für Studenten ist der anfängliche
Überblick über die am Verfahren beteiligten Einrichtungen sowie
später die einzelnen Gründe für eine Einstellung des Verfahrens
in den verschiedenen Abschnitten. Gerade hier ist es wichtig, die praktischen
Erwägungen der handelnden Personen in den eigenen Lernprozess integrieren
zu können. Den meiner Ansicht nach wichtigsten Lerngewinn erhält
man als Student beim Studieren des Kapitels über die Revision. Die
meisten Examenskandidaten wissen zwar aus früher geschriebenen Klausuren,
dass eine Revisionsprüfung im Strafrecht der beliebte "Aufhänger"
für materielle Fragen sein kann. Jedoch wissen die wenigsten, und
dies ist in Klausuren leider zu oft bemerkbar, was sie mit der strafrechtlichen
Revision und den Begriffen aus §§ 337 und 338 StPO eigentlich
anfangen sollen. Die Vermischung von Problemen und die Fehlinterpretation
von Begriffen kommen zu häufig vor, als dass man nicht speziell auf
dieses Kapitel hinweisen muss. Einen sehr sinnvollen Abschluss bildet
das Kapitel über das weitere Vorgehen nach Rechtskraft des Urteils,
für Studenten allerdings mehr zur Allgemeinbildung oder für
die mündliche Prüfung sinnvoll als für das schriftliche
Examen. Die Abrundung erhält das Buch durch die anschaulichen Beispiele
und Graphiken. Wer Strafrecht intensiv lernen will, sollte zu diesem Buch
greifen!
Rudolf Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I (Vermögensdelikte),
5. Auflage, Beck 2002
Das oben bei Kindhäuser angesprochene ergänzende Lehrbuch mit
eher schematischer Aufmachung könnte hier gefunden worden sein. Das
Werk möchte sehr übersichtlich, unterstützt durch Aufbauschemata
und Beispiele an das schwierige Thema der Vermögensdelikte heranführen.
Dass bereits die 5. Auflage auf dem Markt ist, beweist, dass diese Methode
nicht die schlechteste sein kann. Die Ausrichtung auf die Bedürfnisse
der Studenten in Klausuren, Übungen und Examen ist dabei kein bloßes
Schlagwort, sondern findet sich bei zahlreichen klassischen BT-Problemen
wie etwa der korrekten Behandlung von § 243 StGB oder der für
das Studium geeigneten Bearbeitung der §§ 249 ff. StGB, aber
auch neueren Problemen wie der Banden-Problematik oder der neuerdings
beliebten Prüfung des § 316a StGB. Beim schwer zu erfassenden
§ 263 StGB hilft die fallspezifische Aufbereitung sehr zum tieferen
Verständnis. Sehr ausführlich werden auch die §§ 257
ff. StGB erläutert, wobei der im zusammen wachsenden Europa immer
relevanter werdende § 261 StGB ebenfalls anschaulich erörtert
wird. Vorteilhaft für den Leser ist zudem, dass die Beispielsfälle
nicht im Nachhinein explikativ aufgezählt sind, sondern man bereits
zu Beginn jedes Kapitels mit ihnen konfrontiert wird, so dass man die
eigenen Lösungsansätze mit den nachfolgenden Erläuterungen
vergleichen kann und soll. Schlicht gesagt: Wer sich dieses Buch zum Einstieg
in den Besonderen Teil des Strafrechts zulegen möchte, macht bestimmt
keinen Fehler.
Rudolf Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II (Delikte gegen die Person
und die Allgemeinheit), 4. Auflage, Beck 2002
Die für die Anfänger- und Fortgeschrittenenübungen als
Einstieg beliebten Delikte wie Tötung, Körperverletzung oder
Brandstiftung bilden das Gerüst des zweiten Buches zum Besonderen
Teil von Rengier. Das Buch ist ebenso übersichtlich aufgebaut wie
das obige Werk, inhaltlich lassen sich dabei folgende Besonderheiten hervorheben:
entgegen der Befürchtung, vermeintlich kleinere Delikte könnten
kurz abgehandelt werden, ist die Aufarbeitung der §§ 185 ff.
StGB oder des § 240 StGB sehr ausführlich ausgefallen. Auch
die Urkundendelikte finden eine starke Beachtung, obwohl ihre Bedeutung
für das erste Examen im Vergleich zu den Straßenverkehrsdelikten
geringer vermutet werden könnte, als es das Verhältnis im Buch
erscheinen lässt. Auch für den Anfänger schwer zu erfassende
Tatbestände wie die Straftaten gegen die Rechtspflege in §§
153 ff. StGB und der Geldfälschung in §§ 146 ff. StGB werden
verständlich dargelegt. Ausführlicher könnte allerdings
der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gestaltet sein, der im Bereich
der Straßenverkehrsdelikte mit schöner Regelmäßigkeit
abgeprüft wird. Worüber man sich bei beiden Bänden im Klaren
sein muss, ist dass der Autor klausurengerecht die für Studenten
sinnvollsten Meinungen wiedergibt und sich nicht in seitenlangen Debatten
über die Richtigkeit der einen oder anderen Ansicht verliert. Das
bedeutet jedoch auch, dass man bei Beschränkung auf diese Titel die
im ersten Examen zum Teil erwarteten Diskussionen um die Positionen von
BGH und Literatur nicht wiedergeben könnte, da die konträren
Ansichten der Rechtsprechung zum Beispiel gar nicht präsentiert oder
widerlegt werden, sondern pragmatisch die gängigste Lösung gewählt
wird. Ist man sich aber über diesen Punkt im Klaren und hilft man
sich darüber mit einem anderen Lehrmittel hinweg, in welchem diese
Streitigkeiten detailliert dargestellt werden, kann man getrost jegliche
Klausur im Strafrecht angehen.
Klaus Volk, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Beck 2002
Ergänzend zu Lehrbüchern und Kommentaren zum materiellen Strafrecht
sollte ein Einstieg in das Strafverfahrensrecht gewährleistet sein,
damit man nachvollziehen kann, wie die Delikte in der Praxis gehandhabt
werden. Im Gegensatz zu oben vorgestelltem Buch von Joachimski ist dieses
Werk grundsätzlich für Studenten verfasst. Das heißt nicht,
dass die vermittelten Inhalte von schlechterer Qualität sind, es
ist nur ein anderer didaktischer Ansatz. Hier soll konzentriert prüfungsrelevanter
Stoff vermittelt werden und nicht der Schwerpunkt auf das tatsächliche
praktische Arbeiten am Ermittlungs- und Gerichtsfall gelegt werden. Typisch
für ein Lehrbuch ist dabei der strenge chronologische Aufbau, wichtig
gleich zu Beginn ist auch hier die Kenntnis über die handelnden Organe
und Personen. Förderlich für den Einsteiger sind die vielen
Graphiken und Übersichten, allerdings wirkt das Schriftbild etwas
groß. Ausführlicher gestaltet hätte der Bereich zu den
Beschuldigtenrechten werden sollen, da diese eigentlich höchste Examensrelevanz
haben. Auch die übrigen Zwangsmaßnahmen hätten eine andere
Gewichtung vertragen können. Sehr ausführlich ist dagegen der
die theoretischen Grundlagen bildende Abschnitt über die Prozessmaximen
gehalten, der insofern gut auf einen thematischen StPO-Teil in einer Strafrechtsklausur
vorbereitet. Der Einsteiger dürfte mit diesem Lehrbuch keine schlechte
Wahl treffen, muss sich jedoch im Klaren sein, dass weniger das prozessuale
Verständnis und die inneren Zusammenhänge der einzelnen Verfahrensbestandteile
als vielmehr fundiertes Grundlagenwissen durch dieses Werk vermittelt
wird.
Wolfgang Mitsch, Strafrecht Besonderer Teil 2, 
Teilband 1 (Vermögensdelikte Kernbereich), 2. Auflage, Springer 2003
Da es der Großteil der Studenten nicht wissen dürfte, sollte
eingangs auf eine interessante Tatsache hingewiesen werden: Wolfgang Mitsch
war in den frühen Jahren des bundesweit tätigen Repetitoriums
Hemmer Autor vieler "großer Fälle" im Strafrecht,
angesichts deren Umfangs gleichermaßen bewundert wie gefürchtet
bei den Studenten, die sich mit den Klausuren befassen mussten. Die immer
noch bestehende Liebe zum Detail und die ausführliche Bearbeitung
von Themengebieten haben dazu geführt, dass die Vermögensdelikte
gleich in zwei Teilbänden bearbeitet werden. Was hat der Nutzer von
solchen zugegeben äußerst umfangreichen Lehrbüchern zu
erwarten? Trotz einer fast schon kommentarähnlichen, enormen Stofffülle
überrascht die übersichtliche Aufarbeitung der einzelnen Tatbestände.
Mittels einer Einführung vor jedem Delikt zu geschütztem Rechtsgut
und zur Einordnung in die Systematik des Strafrechts wird man akkurat
auf das Folgende vorbereitet. Im Tatbestand werden die zu prüfenden
Merkmale zunächst als Übersicht vorangestellt um danach textlich
aufbereitet zu werden. Definitionen und Beispiele sind farblich abgehoben
und komplettieren das übersichtliche Layout. Inhaltlich ist besonders
zu loben, dass an der richtigen Stelle viele Sonderprobleme angesprochen
werden, so etwa bei § 243 StGB auch die Bereiche Vorsatz, Täterschaft
und Versuch bei Regelbeispielen. Auch die intensive Behandlung vermeintlich
exotischer Delikte wie dem räuberischen Diebstahl ermöglichen
dem Leser, den Rückgriff auf einen Kommentar zu vermeiden. Jedes
Kapitel wird abgeschlossen durch Kontrollfragen mit Hinweisen auf die
Randnummern, bei welchen die Lösungen zu finden sind, sowie Fragen
des Verfahrensrechts, vor allem bei Strafanträgen. So ergibt sich
stets eine abgerundete Lektüre. Es ist klar, dass man sich als Einsteiger
ähnlich wie bei einem Kommentar in der Weite des Buches verlieren
kann, auch wenn die einzelnen gestalterischen Elemente innerhalb des Textes
Orientierung ermöglichen sollen. Dennoch ist dieses Buch uneingeschränkt
lesenswert.
Wolfgang Mitsch, Strafrecht Besonderer Teil 2,
Teilband 2 (Vermögensdelikte Randbereich), 1. Auflage, Springer 2001
Angesichts des Umfangs des ersten Teilbandes liegt die Vermutung nahe,
dass schlicht die Statik verhindert hat, dass die vermögensstrafrechtlichen
Nebengebiete mit in den Teilband 1 genommen worden wären. So jedoch
finden sich Delikte, die den Hauptkategorien ähnlich sind, zusammengefasst
in einem eigenen Teilband. Man könnte dementsprechend kritisieren,
dass so der Vergleich etwa zwischen §§ 263 und 263a StGB nicht
mehr effektiv möglich ist, da man in zwei Büchern nachzuschlagen
hat. Jedoch ist bei einem Lehrbuch von solchem Umfang eigentlich kaum
gewährleistet, dass man selbst bei Behandlung in einem Band den Vergleich
sinnvoll hätte ziehen können. Dies muss dann durch eine entsprechende
Einführung und Komparation zum Hauptdelikt ausgeglichen werden. So
findet man hier auch Delikte, für deren ausführliche Behandlung
die meisten Lehrbücher aber auch Kommentare nur wenig Platz erübrigen,
etwa die Delikte gegen den Wettbewerb, §§ 298 ff. StGB. Erstaunlich
"kurz" geraten sind dagegen die Ausführungen zu §
266b StGB. Im Vergleich zu Teilband 1 ist das Layout nicht ganz so unterstützend
bei der Lektüre. Dies wird aber bei den nächsten Auflagen sicherlich
angeglichen. Vertiefend werden wie auch in Teilband 1 Versatzstücke
des allgemeinen Teils des Strafrechts herangezogen, so dass man auch hier
ein komplettes Bild eines Deliktstyps präsentiert bekommen soll.
Da jedoch bewusst nur Delikte behandelt werden, die nicht im Zentrum von
Klausuren im Staatsexamen stehen, wird mancher Student es wohl, wenn überhaupt,
bei der Lektüre des Teilbandes 1 belassen. Wer jedoch Interesse am
Strafrecht hat, lässt sich auch den Teilband 2 nicht völlig
entgehen.
Theodor Blank, Strafrecht Allgemeiner Teil I und II, Heymanns 2001
Diese Einführung in den Allgemeinen Teil ist ein zunächst ungewöhnliches
Konglomerat: ein Repetitor veröffentlicht Skripten zur juristischen
Ausbildung in einem für Lehrbücher bekannten Verlag. Dabei ist
oft zu hören, dass sich Skripten und Lehrbücher innerhalb eines
Verlages nicht ganz so gut vertragen, da die Ansätze zum Teil konträr
verlaufen würden. Zu finden sind hier jedenfalls Ansätze beider
Gattungen. Einerseits werden zu jedem Abschnitt Inhaltsübersichten
geboten, die typisch für Lehrbücher sind. Dazu wird viel Rechtstheorie
aufgezeigt und auf Darlegung von Systematik Wert gelegt, die man, vielleicht
zu Unrecht, bei einem Repetitor nicht erwarten würde, der ja eigentlich
die Klausureffektivität steigern soll. Andererseits werden Anleitungen
für einen Lernzeitplan gegeben und bereits umrandete oder grau unterlegte
Passagen mit Schlagwörtern wie "Wichtig!" oder "Merkkasten"
versehen. Diese und andere Kleinigkeiten machen es nicht leicht, ein Schmunzeln
zu unterdrücken. Positiv sind aber die hervorgehobenen Zusammenfassungen
am Ende der jeweiligen Abschnitte, die über das teilweise unübersichtliche
Layout hinweghelfen. Dennoch kann man als Student darauf hoffen, mit den
offerierten knappen und relativ klaren Aussagen den Einstieg ins Strafrecht
zu bewältigen und Anregungen für die Gestaltung von Lernkarteikarten
zu gewinnen. Jedoch sollte spätestens in der Examensvorbereitung
ein ausführliches Lehrmittel ergänzend herangezogen werden.
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