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Studium & Referendariat - Rezensionen

Rezensionen Februar 2003

Thema Februar: Strafrecht und Strafverfahrensrecht - Von Benjamin Krenberger (Fachjournalist und Repetitor für Europarecht&Völkerrecht)


Der Geist, der stets verneint, muss eigentlich ein Strafrechtler sein. Kein anderes Rechtsgebiet ist ein so sicherer Punktelieferant im Examen aber gleichzeitig so unbeliebt bei Studenten und Referendaren und so überfrachtet mit völlig unsinnigen abweichenden Meinungen zum Teil längst verstorbener Juristen. Dabei ist das sichere Umgehen mit dieser Materie einfacher als man es sich vorstellt, sofern man der Versuchung widerstehen kann, juristischer Phantasie in der Klausur den Vorzug vor manchmal mühsam zu erarbeitendem systematischen und detaillierten Wissen zu geben. Es gibt im Strafrecht zum Glück keinen § 242 BGB oder Klagearten sui generis, so dass man eigentlich ein sehr überschaubares Metier vorfinden sollte. Leider gibt es dennoch Lehrbücher und juristische Hilfsmittel, die das Strafrecht unnötig verkomplizieren, indem sie den Blick auf das Wesentliche verstellen, vielleicht weil die Autoren ihn selbst nie gefunden haben. In der Februar-Ausgabe der Rezensionen auf StudJur-Online sollen verschiedene Werke aus dem Strafrecht und dem Strafverfahrensrecht vorgestellt werden, die alle mit unterschiedlichen Konzepten das Examen erleichtern wollen.


Urs Kindhäuser, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Nomos 2002
Abbildung des Buchtitels
Der auf den ersten Blick nicht erkennbare Vorteil der Titel von Kindhäuser ist die Konstanz, die der Käufer vorfinden muss. Wenn ein Autor innerhalb eines Verlages die Möglichkeit erhält, sich zu allen Bereichen des StGB sowohl in Kurzlehrbüchern als auch in einem Kommentar zu äußern, vermeidet man inhaltliche Widersprüche, die entstehen können, wenn Allgemeiner Teil und Besonderer Teil am besten noch aufgespalten von verschiedenen Autoren betreut werden. So jedoch kann man bei Nomos eine einheitliche Ausbildung im Strafrecht erwarten und sich anhand dieses Wissens seine eigene, eventuell abweichende Meinung bilden.
Lobenswert ist die Übersicht über das Strafrecht gleich zu Beginn des Buches. Gerade als Student der unteren Semester hat man im Zweifel noch nicht das volle Verständnis über die einzelnen Rechtsgebiete. So jedoch kann man nach den Informationen über die Verankerung des Strafrechts und seiner Untergebiete im deutschen Rechtssystem wesentlich effektiver an das Studium der Details herangehen.
Wie bei allen Kurzlehrbüchern von Nomos wird der Stoff in Form eines Fragenkatalogs systematisch erarbeitet. Auch für bereits kurz vor dem Examen stehende Studenten ist die Wiederholung der Themen in dieser Form zu empfehlen, da die Korrektoren von Klausuren viel zu oft am systematischen Wissen der Schreibenden zweifeln müssen, die Begriffe und Beziehungen scheinbar willkürlich vermischen.
Sehr wichtig für ein Buch über den Allgemeinen Teil sind klare Angaben zu Sinn und Unsinn der deutschen Strafrechtsdogmatik sowie deren Besonderheiten. Gut gelungen ist etwa der Abschnitt zu Kausalität und objektiver Zurechnung. Bei anderen Teilen wie der Erläuterung von Regelbeispielen wären manchmal weiter führende Hinweise auf andere AT-Probleme wünschenswert. Sehr erfreulich ist die ausführliche Erläuterung des Fahrlässigkeitsdelikts und der Kombination mit Vorsatztaten. Dieser Bereich gehört in Klausuren zur häufig anzutreffenden Grauzone im Wissen von Studenten und Versatzstücke aus dem Zivilrecht sind in solchen Arbeiten nicht selten anzufinden.
Insgesamt ist dieses Buch ein optimaler Einstieg in das Strafrecht und sollte auf jeden Fall gelesen werden, bevor man als Anfänger sein Heil bei Kommentaren sucht.


Urs Kindhäuser, Strafrecht Besonderer Teil II (Vermögensdelikte), 1. Auflage, Nomos 2002
Abbildung des Buchtitels
Dieses Kurzlehrbuch zum Vermögensstrafrecht steht in einem unverschuldeten Dilemma: im ersten Examen werden seltener als im zweiten Staatsexamen Vermögensdelikte abgeprüft. Dennoch ist dieses Buch eher für Studenten als für Referendare geeignet, weil im Assessorexamen Lehrmeinungen eine wesentlich geringere Rolle spielen als die Rechtsprechung. Der gemeinsame Nutzen für alle Rechtsuchenden liegt bei diesem Werk in Detailfragen, die zwar mit weiter führenden Verweisen auf andere Fundstellen versehen sind, deren Antworten jedoch in klaren Worten ein Problem umreißen, das man an anderer Stelle eher umständlich aufbereitet vorfindet. Ein Beispiel hierfür ist die Behandlung der Bandenproblematik in § 244 und § 250 StGB oder die Darstellung von § 252 StGB. Etwas überdimensioniert wirken dagegen die 12 Seiten, die der Wilderei gewidmet sind. Schwierig zu verstehen ist auch die Darstellung des Streits um die Rechtsnatur von Raub und Erpressung. An dieser Stelle wären anschaulichere Beispiele besser gewesen als die Bezugnahme auf Aufsätze.
Erfreulich hingegen ist die deutliche Schwerpunktsetzung auf § 263 StGB, der immerhin und zurecht fast 20% des Buches beanspruchen darf. Das Verständnis dieser Vorschrift ist wichtiger als die Kenntnis von typischen Sachverhalten wie der "Wechselgeldfalle" oder Ähnlichem. Auch der oft unterschätzte Abschnitt der §§ 257 ff. StGB findet am Schluss des Buches würdige Beachtung.
Auch wenn das Strafrecht mit Meinungen bereits mehr als überfrachtet ist, sollte man zum Verständnis examenswichtiger Probleme innerhalb der Vermögensdelikte neben diesem Buch ein weiteres Werk heranziehen, das sich der Materie schematischer nähert, um den Überblick nicht zu verlieren.


Urs Kindhäuser, Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar, 1. Auflage, Nomos 2002
Ein Kommentar ist in den ersten Studienjahren dann sinnvoll, wenn er eine übersichtliche Ergänzung zu Lehrbüchern bietet. Es ist deswegen vor allem eine Frage des Layouts und der Schwerpunktsetzung, die zum Kauf eines Kommentars bewegen können. Da sich Referendare meist nur die Kommentare zulegen, die sie auch im Examen benutzen dürfen, ist ein relativ kurzer Kommentar für diese allenfalls zu Zwecken des Selbststudiums oder des Vergleichs nützlich. Um so mehr kann sich ein handlicher Kommentar wie der vorliegende dadurch behaupten, dass er die wesentlichen Informationen im Strafrecht anschaulich präsentiert. Vorteilhaft ist dabei stets eine kurze Einführung zur Stellung des Strafrechts im deutschen Rechtssystem, die wie auch hier vorhanden, aber auch so konzipiert ist, dass man die Einleitung tatsächlich zu lesen imstande ist, ohne einen ganzen Tag zu benötigen. Die überzeugendsten Passagen des Kommentars findet man bei etlichen examensrelevanten Problempunkten, so etwa bei den Vorbemerkungen zu §§ 25 ff. StGB und zu §§ 32 ff. StGB. Ebenfalls sehr studentenfreundlich ist die Angabe von Prüfungsschemata wie bei §§ 263 oder 266 StGB sowie die Abhandlung der Konkurrenzen und der Wahlfeststellung vor § 52 StGB. Ein wenig knapp bemessen erscheint die Kommentierung zu §§ 249 ff. StGB sowie die Ausführungen zu den in Klausuren sehr beliebten §§ 306 ff. StGB. Gut aufgebaut sind wiederum bei Studenten besonders ungeliebte Delikte wie §§ 113 und 142 StGB. Dieser Kommentar ist eine starke Alternative zu oft unübersichtlichen anderen Einsteigerkommentaren. Besonders das übersichtliche Layout und die Tipps für die gutachterliche Prüfung machen dieses Werk empfehlenswert für Studenten.


Jupp Joachimski / Christine Haumer, Strafverfahrensrecht,
4. Auflage, Boorberg 2000

Auch wenn die Strafprozessordnung seit der medialen Verwertung zumindest gesellschaftliche Wertschätzung erfahren konnte, ist im Examen der StPO-Teil am Ende der Strafrechtsklausuren meist ein Glücksspiel oder schlicht eine Zeitfrage. Dabei könnte man gerade hier mit wenigen systematischen Kenntnissen eine deutliche Differenzierung zu seinen Konkurrenten schaffen. Damit man jedoch gleich den richtigen, nämlich praktischen Einstieg in diese Materie nehmen kann, sollte man nicht versäumen, anhand von Literatur, die speziell für Referendare konzipiert wurde, das Grundverständnis für das Strafverfahrensrecht zu schaffen. Versteht man nämlich den üblichen Ablauf des Strafverfahrens, kann man im Zweifel die Normen besser nach dem Interesse der Strafverfolgung auslegen, als wenn man sich den Zweck der einzelnen Normen nur theoretisch eingeprägt hat. Besonders lesenswert für Studenten ist der anfängliche Überblick über die am Verfahren beteiligten Einrichtungen sowie später die einzelnen Gründe für eine Einstellung des Verfahrens in den verschiedenen Abschnitten. Gerade hier ist es wichtig, die praktischen Erwägungen der handelnden Personen in den eigenen Lernprozess integrieren zu können. Den meiner Ansicht nach wichtigsten Lerngewinn erhält man als Student beim Studieren des Kapitels über die Revision. Die meisten Examenskandidaten wissen zwar aus früher geschriebenen Klausuren, dass eine Revisionsprüfung im Strafrecht der beliebte "Aufhänger" für materielle Fragen sein kann. Jedoch wissen die wenigsten, und dies ist in Klausuren leider zu oft bemerkbar, was sie mit der strafrechtlichen Revision und den Begriffen aus §§ 337 und 338 StPO eigentlich anfangen sollen. Die Vermischung von Problemen und die Fehlinterpretation von Begriffen kommen zu häufig vor, als dass man nicht speziell auf dieses Kapitel hinweisen muss. Einen sehr sinnvollen Abschluss bildet das Kapitel über das weitere Vorgehen nach Rechtskraft des Urteils, für Studenten allerdings mehr zur Allgemeinbildung oder für die mündliche Prüfung sinnvoll als für das schriftliche Examen. Die Abrundung erhält das Buch durch die anschaulichen Beispiele und Graphiken. Wer Strafrecht intensiv lernen will, sollte zu diesem Buch greifen!


Rudolf Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I (Vermögensdelikte),
5. Auflage, Beck 2002
Das oben bei Kindhäuser angesprochene ergänzende Lehrbuch mit eher schematischer Aufmachung könnte hier gefunden worden sein. Das Werk möchte sehr übersichtlich, unterstützt durch Aufbauschemata und Beispiele an das schwierige Thema der Vermögensdelikte heranführen. Dass bereits die 5. Auflage auf dem Markt ist, beweist, dass diese Methode nicht die schlechteste sein kann. Die Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Studenten in Klausuren, Übungen und Examen ist dabei kein bloßes Schlagwort, sondern findet sich bei zahlreichen klassischen BT-Problemen wie etwa der korrekten Behandlung von § 243 StGB oder der für das Studium geeigneten Bearbeitung der §§ 249 ff. StGB, aber auch neueren Problemen wie der Banden-Problematik oder der neuerdings beliebten Prüfung des § 316a StGB. Beim schwer zu erfassenden § 263 StGB hilft die fallspezifische Aufbereitung sehr zum tieferen Verständnis. Sehr ausführlich werden auch die §§ 257 ff. StGB erläutert, wobei der im zusammen wachsenden Europa immer relevanter werdende § 261 StGB ebenfalls anschaulich erörtert wird. Vorteilhaft für den Leser ist zudem, dass die Beispielsfälle nicht im Nachhinein explikativ aufgezählt sind, sondern man bereits zu Beginn jedes Kapitels mit ihnen konfrontiert wird, so dass man die eigenen Lösungsansätze mit den nachfolgenden Erläuterungen vergleichen kann und soll. Schlicht gesagt: Wer sich dieses Buch zum Einstieg in den Besonderen Teil des Strafrechts zulegen möchte, macht bestimmt keinen Fehler.


Rudolf Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II (Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit), 4. Auflage, Beck 2002
Die für die Anfänger- und Fortgeschrittenenübungen als Einstieg beliebten Delikte wie Tötung, Körperverletzung oder Brandstiftung bilden das Gerüst des zweiten Buches zum Besonderen Teil von Rengier. Das Buch ist ebenso übersichtlich aufgebaut wie das obige Werk, inhaltlich lassen sich dabei folgende Besonderheiten hervorheben: entgegen der Befürchtung, vermeintlich kleinere Delikte könnten kurz abgehandelt werden, ist die Aufarbeitung der §§ 185 ff. StGB oder des § 240 StGB sehr ausführlich ausgefallen. Auch die Urkundendelikte finden eine starke Beachtung, obwohl ihre Bedeutung für das erste Examen im Vergleich zu den Straßenverkehrsdelikten geringer vermutet werden könnte, als es das Verhältnis im Buch erscheinen lässt. Auch für den Anfänger schwer zu erfassende Tatbestände wie die Straftaten gegen die Rechtspflege in §§ 153 ff. StGB und der Geldfälschung in §§ 146 ff. StGB werden verständlich dargelegt. Ausführlicher könnte allerdings der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gestaltet sein, der im Bereich der Straßenverkehrsdelikte mit schöner Regelmäßigkeit abgeprüft wird. Worüber man sich bei beiden Bänden im Klaren sein muss, ist dass der Autor klausurengerecht die für Studenten sinnvollsten Meinungen wiedergibt und sich nicht in seitenlangen Debatten über die Richtigkeit der einen oder anderen Ansicht verliert. Das bedeutet jedoch auch, dass man bei Beschränkung auf diese Titel die im ersten Examen zum Teil erwarteten Diskussionen um die Positionen von BGH und Literatur nicht wiedergeben könnte, da die konträren Ansichten der Rechtsprechung zum Beispiel gar nicht präsentiert oder widerlegt werden, sondern pragmatisch die gängigste Lösung gewählt wird. Ist man sich aber über diesen Punkt im Klaren und hilft man sich darüber mit einem anderen Lehrmittel hinweg, in welchem diese Streitigkeiten detailliert dargestellt werden, kann man getrost jegliche Klausur im Strafrecht angehen.


Klaus Volk, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Beck 2002
Ergänzend zu Lehrbüchern und Kommentaren zum materiellen Strafrecht sollte ein Einstieg in das Strafverfahrensrecht gewährleistet sein, damit man nachvollziehen kann, wie die Delikte in der Praxis gehandhabt werden. Im Gegensatz zu oben vorgestelltem Buch von Joachimski ist dieses Werk grundsätzlich für Studenten verfasst. Das heißt nicht, dass die vermittelten Inhalte von schlechterer Qualität sind, es ist nur ein anderer didaktischer Ansatz. Hier soll konzentriert prüfungsrelevanter Stoff vermittelt werden und nicht der Schwerpunkt auf das tatsächliche praktische Arbeiten am Ermittlungs- und Gerichtsfall gelegt werden. Typisch für ein Lehrbuch ist dabei der strenge chronologische Aufbau, wichtig gleich zu Beginn ist auch hier die Kenntnis über die handelnden Organe und Personen. Förderlich für den Einsteiger sind die vielen Graphiken und Übersichten, allerdings wirkt das Schriftbild etwas groß. Ausführlicher gestaltet hätte der Bereich zu den Beschuldigtenrechten werden sollen, da diese eigentlich höchste Examensrelevanz haben. Auch die übrigen Zwangsmaßnahmen hätten eine andere Gewichtung vertragen können. Sehr ausführlich ist dagegen der die theoretischen Grundlagen bildende Abschnitt über die Prozessmaximen gehalten, der insofern gut auf einen thematischen StPO-Teil in einer Strafrechtsklausur vorbereitet. Der Einsteiger dürfte mit diesem Lehrbuch keine schlechte Wahl treffen, muss sich jedoch im Klaren sein, dass weniger das prozessuale Verständnis und die inneren Zusammenhänge der einzelnen Verfahrensbestandteile als vielmehr fundiertes Grundlagenwissen durch dieses Werk vermittelt wird.


Wolfgang Mitsch, Strafrecht Besonderer Teil 2,
Teilband 1 (Vermögensdelikte Kernbereich), 2. Auflage, Springer 2003

Da es der Großteil der Studenten nicht wissen dürfte, sollte eingangs auf eine interessante Tatsache hingewiesen werden: Wolfgang Mitsch war in den frühen Jahren des bundesweit tätigen Repetitoriums Hemmer Autor vieler "großer Fälle" im Strafrecht, angesichts deren Umfangs gleichermaßen bewundert wie gefürchtet bei den Studenten, die sich mit den Klausuren befassen mussten. Die immer noch bestehende Liebe zum Detail und die ausführliche Bearbeitung von Themengebieten haben dazu geführt, dass die Vermögensdelikte gleich in zwei Teilbänden bearbeitet werden. Was hat der Nutzer von solchen zugegeben äußerst umfangreichen Lehrbüchern zu erwarten? Trotz einer fast schon kommentarähnlichen, enormen Stofffülle überrascht die übersichtliche Aufarbeitung der einzelnen Tatbestände. Mittels einer Einführung vor jedem Delikt zu geschütztem Rechtsgut und zur Einordnung in die Systematik des Strafrechts wird man akkurat auf das Folgende vorbereitet. Im Tatbestand werden die zu prüfenden Merkmale zunächst als Übersicht vorangestellt um danach textlich aufbereitet zu werden. Definitionen und Beispiele sind farblich abgehoben und komplettieren das übersichtliche Layout. Inhaltlich ist besonders zu loben, dass an der richtigen Stelle viele Sonderprobleme angesprochen werden, so etwa bei § 243 StGB auch die Bereiche Vorsatz, Täterschaft und Versuch bei Regelbeispielen. Auch die intensive Behandlung vermeintlich exotischer Delikte wie dem räuberischen Diebstahl ermöglichen dem Leser, den Rückgriff auf einen Kommentar zu vermeiden. Jedes Kapitel wird abgeschlossen durch Kontrollfragen mit Hinweisen auf die Randnummern, bei welchen die Lösungen zu finden sind, sowie Fragen des Verfahrensrechts, vor allem bei Strafanträgen. So ergibt sich stets eine abgerundete Lektüre. Es ist klar, dass man sich als Einsteiger ähnlich wie bei einem Kommentar in der Weite des Buches verlieren kann, auch wenn die einzelnen gestalterischen Elemente innerhalb des Textes Orientierung ermöglichen sollen. Dennoch ist dieses Buch uneingeschränkt lesenswert.


Wolfgang Mitsch, Strafrecht Besonderer Teil 2,
Teilband 2 (Vermögensdelikte Randbereich), 1. Auflage, Springer 2001

Angesichts des Umfangs des ersten Teilbandes liegt die Vermutung nahe, dass schlicht die Statik verhindert hat, dass die vermögensstrafrechtlichen Nebengebiete mit in den Teilband 1 genommen worden wären. So jedoch finden sich Delikte, die den Hauptkategorien ähnlich sind, zusammengefasst in einem eigenen Teilband. Man könnte dementsprechend kritisieren, dass so der Vergleich etwa zwischen §§ 263 und 263a StGB nicht mehr effektiv möglich ist, da man in zwei Büchern nachzuschlagen hat. Jedoch ist bei einem Lehrbuch von solchem Umfang eigentlich kaum gewährleistet, dass man selbst bei Behandlung in einem Band den Vergleich sinnvoll hätte ziehen können. Dies muss dann durch eine entsprechende Einführung und Komparation zum Hauptdelikt ausgeglichen werden. So findet man hier auch Delikte, für deren ausführliche Behandlung die meisten Lehrbücher aber auch Kommentare nur wenig Platz erübrigen, etwa die Delikte gegen den Wettbewerb, §§ 298 ff. StGB. Erstaunlich "kurz" geraten sind dagegen die Ausführungen zu § 266b StGB. Im Vergleich zu Teilband 1 ist das Layout nicht ganz so unterstützend bei der Lektüre. Dies wird aber bei den nächsten Auflagen sicherlich angeglichen. Vertiefend werden wie auch in Teilband 1 Versatzstücke des allgemeinen Teils des Strafrechts herangezogen, so dass man auch hier ein komplettes Bild eines Deliktstyps präsentiert bekommen soll. Da jedoch bewusst nur Delikte behandelt werden, die nicht im Zentrum von Klausuren im Staatsexamen stehen, wird mancher Student es wohl, wenn überhaupt, bei der Lektüre des Teilbandes 1 belassen. Wer jedoch Interesse am Strafrecht hat, lässt sich auch den Teilband 2 nicht völlig entgehen.


Theodor Blank, Strafrecht Allgemeiner Teil I und II, Heymanns 2001
Diese Einführung in den Allgemeinen Teil ist ein zunächst ungewöhnliches Konglomerat: ein Repetitor veröffentlicht Skripten zur juristischen Ausbildung in einem für Lehrbücher bekannten Verlag. Dabei ist oft zu hören, dass sich Skripten und Lehrbücher innerhalb eines Verlages nicht ganz so gut vertragen, da die Ansätze zum Teil konträr verlaufen würden. Zu finden sind hier jedenfalls Ansätze beider Gattungen. Einerseits werden zu jedem Abschnitt Inhaltsübersichten geboten, die typisch für Lehrbücher sind. Dazu wird viel Rechtstheorie aufgezeigt und auf Darlegung von Systematik Wert gelegt, die man, vielleicht zu Unrecht, bei einem Repetitor nicht erwarten würde, der ja eigentlich die Klausureffektivität steigern soll. Andererseits werden Anleitungen für einen Lernzeitplan gegeben und bereits umrandete oder grau unterlegte Passagen mit Schlagwörtern wie "Wichtig!" oder "Merkkasten" versehen. Diese und andere Kleinigkeiten machen es nicht leicht, ein Schmunzeln zu unterdrücken. Positiv sind aber die hervorgehobenen Zusammenfassungen am Ende der jeweiligen Abschnitte, die über das teilweise unübersichtliche Layout hinweghelfen. Dennoch kann man als Student darauf hoffen, mit den offerierten knappen und relativ klaren Aussagen den Einstieg ins Strafrecht zu bewältigen und Anregungen für die Gestaltung von Lernkarteikarten zu gewinnen. Jedoch sollte spätestens in der Examensvorbereitung ein ausführliches Lehrmittel ergänzend herangezogen werden.

 

 

 

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