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Studium & Referendariat - Rezensionen

Rezensionen Februar 2004

Rezensionen Februar 2004: Strafrecht
Von Benjamin Krenberger

Kindhäuser, Lehrbuch des Strafrechts Besonderer Teil I, 1. Auflage, Verlag Nomos 2003 und Kindhäuser, Lehrbuch des Strafrechts Besonderer Teil II, 3. Auflage, Verlag Nomos 2003
Der Autor ist durch zahlreiche Beiträge zur Ausbildungsliteratur bekannt und liefert mit den Neuauflagen der Bände zum Besonderen Teil des Strafrechts die aktuellen Komplementärwerke zu seinem Studienkommentar und den auch in dieser Rezension vorgestellten Büchern zur Repetierung des Examensstoffes in Form von Prüfungsfragen.
Die Aufteilung des Stoffes erfolgte fast schon traditionell in Vermögensdelikte in einem Band und dem restlichen BT im anderen. Der Aufbau der einzelnen Delikte ist prüfungsfreundlich und in der Regel fügt der Autor den textlichen Darstellungen auch einen Aufbauvorschlag bei. Dies geschieht nur dann nicht, sofern die Struktur des Delikts von vornherein jedem Studenten seit dem ersten Semester in Fleisch und Blut übergegangen sein sollte, so etwa beim Standarddelikt Körperverletzung. Bemerkenswert ist, dass die Gestaltung der Aufzählungen in Band I und Band II variiert, was darauf schließen lässt, dass die diversen Auflagen von Band 2 zur Verbesserung des Layouts von Band 1 sinnvoll genutzt wurden.
Das übrige Layout ist hervorragend gestaltet, man kann die Definitionen und vorhandenen Schemata problemlos überfliegen oder einzeln visuell herausgreifen, gleichermaßen aber auch den Text einfach durcharbeiten. Der Verzicht auf Fettdruck zugunsten einer größeren Anzahl von unbedruckten Flächen ermöglichen zudem eine ruhige Lektüre ohne die Befürchtung, das ein oder andere übersehen zu haben. Fußnoten und übrige Hinweise sind ebenfalls lesefreundlich abgesetzt. Es fehlen leider jegliche Arten von Übersichten oder Graphiken.
Inhaltlich gibt es einige sehr lesenswerte Kapitel oder Teilbereiche von Delikten. So kann man die Darstellung des Gewaltbegriffs bei der Nötigung, die gesamte Erläuterung des Betrugstatbestandes und der Urkundendelikte mit Nachdruck zum Durcharbeiten empfehlen. Auch das Kapitel zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist sehr gut gelungen. Die Einführungen zu den Beleidigungstatbeständen sind ebenfalls sehr ausführlich und verständlich gestaltet und angenehm zu erarbeiten. Auch selten geprüfte Delikte werden kurz behandelt, so etwa Straftaten im Umweltbereich.
Im Vergleich mit dem direkt danach behandelten § 142 oder anderen im Zusammenhang typischer Fallkonstellationen abzuprüfenden Delikten ungewohnt knapp ausgefallen scheinen die Darstellungen zu den Delikten im Straßenverkehr zu sein. Dennoch werden die prüfungserheblichen Kenntnisse bei § 316 oder § 315 b und c angesprochen und genügen insoweit zur grundlegenden Prüfungsvorbereitung.
In beiden Bänden nicht enthalten sind Beispielsfälle, sondern allenfalls besondere Fallkonstellationen bei typischen Tatbeständen.
Die Erfahrung des Autors im Ausbildungsbereich spricht ebenso wie Gestaltung und Inhalt der beiden Bände klar für Lektüre und/oder Kauf. Das zusätzliche Studium einer Fallsammlung oder einer Sammlung von Wiederholungs- und Vertiefungsfragen, wie sie im Folgenden vorgestellt wird, wird die theoretischen Kenntnisse im Hinblick auf das Examen vervollständigen.

Bringewat, Grundbegriffe des Strafrechts, Verlag Nomos 2003
Es ist selten, dass ein Autor einer Erstauflage schon in der Einführung die Überfülle des Marktes an Einführungen und Grundlagenwerken im Strafrecht so schonungslos offen legt. Dennoch gibt es im Anschluss daran keine gedrechselte Erklärung, warum die Leserschaft jetzt doch noch ein Buch mehr zu den Strafrecht-Basics braucht, sondern ein klares Konzept, nämlich die informative Einführung in das Strafrecht, teilweise durch essayistische Darstellung bekannter Probleme.
Somit ist von Beginn an klar, dass man sich eigentlich nur als engagierter Laie oder als bereits in Grundzügen kundiger Jurist auf die zahlreichen Kapitel stürzen kann. Nicht erwarten darf man ein einführendes Lehrbuch, das den Leser mit schematischer Darstellung an die Hand nimmt, um ihm die Klausurtechniken einzubimsen. Statt dessen werden in systematisch aufbauender Manier die Grundlagen des deutschen Strafrechts und der Allgemeine Teil des StGB beschrieben. Wer dazu in der Lage ist, kann sich anhand der Textpassagen eigene Übersichten und Schemata schaffen.
Die einzelnen Abschnitte sind anspruchsvoll geschrieben, aber das Layout ist unübersichtlich. Man kann einen Roman sicherlich so dicht geschrieben anbieten, aber ein Lehrbuch, und sei es auch nur eine Einführung, sollte den Augen des Lesers außer den zahlreich vorhandenen fett gedruckten Schlüsselbegriffen ab und zu Erholung bieten. Die in den Text integrierten Literatur- und Rechtsprechungshinweise erleichtern die Lektüre nicht wirklich.
Die besonders lesenswerten Passagen finden sich bei der Darstellung der strafrechtlichen Prinzipien und des Strafrechtssystems in Deutschland. Auch ohne besonderen Wunsch nach Ausbildungsliteratur sind die dort festgehaltenen Erkenntnisse eine Bereicherung des Wissens jedes Juristen.
Ob man dieses Buch zur Examensvorbereitung benötigt, kann mit Sicherheit nicht gesagt werden. Es ist eine teilweise spannende Lektüre, anders als viele Lehrbücher, aber für den Massenbedarf und vor allem zur schnellen Rekapitulierung eher schwierig anzuwenden. Zur mündlichen Prüfung ist die Lektüre aber jedenfalls sehr empfehlenswert und zur generellen strafrechtlichen Wissensauffrischung eine echte Hilfe.

Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I (Vermögensdelikte), 6. Auflage, Verlag C.H. Beck 2003 und Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II (Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit), 5. Auflage, Verlag C.H. Beck 2003Abbildung des Buchtitels
Die beiden Bände zum Besonderen Teil des Strafgesetzbuches von Rengier gehören schon zu den Klassikern der Ausbildungsliteratur und angesichts der Schnelligkeit, mit welcher der Autor sein Werk konstant aktualisiert ist dies auch verdient. Zudem hat sich der Autor offensichtlich zur Verschlankung der Bände entschlossen, da besonders Band II vorher einiges mehr an Umfang hatte.
Inhaltlich werden die ausbildungsrelevanten Tatbestände des BT umfassend besprochen. Zwar finden sich immer noch keine graphischen Elemente in den beiden Bänden, aber die Übersichten zum Aufbau der einzelnen Delikte jeweils zu Beginn des Kapitels sorgen für genug Klarheit für die weitere Lektüre. Unübersichtlich wie immer in der Grundrisse-Reihe ist die Inkorporierung der Fußnoten und Fundstellen in den Fließtext, was in Kombination mit den fett gedruckten Schlüsselbegriffen und kleiner gedruckten Beispielsfällen zu einer Verlangsamung des Lektüreflusses führt. Auch das Layoutmittel der Aufzählung sorgt nur dann für Transparenz und Abstraktion, wenn man diese auch optisch erkennt.
Inhaltlich vorbildlich ist die Darstellung zahlreicher Detailfragen und vermeintlicher Randprobleme, so etwa den Konkurrenzen jeweils am Ende der einzelnen Tatbestände, der Abgrenzung zwischen Erpressung und Raub oder dem neu gefassten Bandenbegriff. Auch neueste Rechtsprechung zu examensrelevanten Problemen, so etwa die BGH-Entscheidung zum Schädigungsvorsatz bei § 315b StGB, sind eingearbeitet und unterstreichen die Akribie des Autors.
Für Fortgeschrittene und Referendare sehr lesenswert ist das Kapitel zu den Aussagedelikten und daneben die Darstellung der verfassungsrechtlichen Eingrenzung der Mordmerkmale. Ein guter Service für jeden Leser sind die ständigen Rückbezüge auf den Allgemeinen Teil des StGB, so etwa bei den Ausführungen zu den erfolgsqualifizierten Delikten.
Man kann die beiden Werke zwar separat kaufen und durcharbeiten. Es wäre jedoch sinnvoll, gerade wenn es der erste Kauf von Lehrbüchern ist, sich die fundierten Darstellungen von Rengier insgesamt zu eigen zu machen, um danach den Vergleich, sofern nötig, mit einem anderen Werk zu suchen. Die Examensvorbereitung im BT gelingt mit den beiden Büchern hervorragend. Lektüre und Kauf sind wärmstens zu empfehlen.

Ebert, Strafrecht Allgemeiner Teil, Verlag C.F. Müller 2003Abbildung des Buchtitels
Es ist praktisch unmöglich, den Allgemeinen Teil des Strafrechts ohne die Hinzuziehung des Besonderen Teils zu bewältigen, lassen sich einfach keine Fälle bilden, in denen nur AT-Bezug besteht. Wenn Autorenteams wie bei diesem Werk nicht den Ansatz des "großen Falles" verfolgen, sind die Detailansprüche an die dann einfacheren Fälle um so höher.
Warum die Sachverhalte getrennt von den Lösungen gedruckt werden, ist nicht ganz klar einsichtig, vielleicht meint man so dem vorzeitigen Nachschlagen vorzubeugen. Tatsächlich wirkt es eher als Orientierungsbremse und beseitigt den psychologischen Effekt, ein Buch sukzessive durcharbeiten zu können. Ebenfalls sinnvoller wäre es gewesen, die Sachverhalte jeweils auf einer Seite abgedruckt zu lassen und nicht am Ende der Seite für einen Absatz den neuen Fall beginnen zu lassen.
Die Falllösungen werden sehr übersichtlich dargestellt, die Textteile jeweils mit sinnvollen Überschriften versehen. Leider wird keine Gliederung beigefügt, so dass man nicht zur raschen Wiederholung eine Lösungsskizze durcharbeiten kann. Die Formulierung wird streng im Gutachtenstil gehalten, so dass man tatsächlich eine Fallsammlung kauft und nicht ein verkapptes Lehrbuch.
Am Ende jeder Lösung werden Arbeits- und Vertiefungshinweise gegeben. Innerhalb des Lösungstextes fehlen Fußnoten oder Verweise auf Rechtsprechung oder Nachweise von behandelten Streitigkeiten zwischen Literatur und BGH völlig, so dass man sich schon fragen muss, ob man als Leser auf die Meinung der einzelnen Fallautoren vertraut und ob diese die prüfungskorrekten Grundlagen eingearbeitet haben. Auch dass bei zu vielen Problemen nur auf ein AT-Buch des Herausgebers verwiesen wird, ist zwar aus Autorensicht nachvollziehbar, aber für den Leser kein guter Service.
Lobenswert ist die inhaltliche Darstellung etlicher Problemabgrenzungen, so zur limitierten Akzessorietät, zu Konkurrenzen und zu zahlreichen Rechtfertigungsgründen. Die Visualisierung und Zusammenfassung des Stoffes muss der Leser jedoch in Eigenregie durchführen, was angesichts der Gestaltung des Textes leicht fallen dürfte.
Das Fazit zu diesem Werk ist gemischt. Man kann sicherlich den AT durch das Studium der Fälle dieser Sammlung ausreichend vertiefen. Jedoch ist der Kauf nur dann zu empfehlen, wenn man sich mit den zuvor genannten Aufbaubesonderheiten arrangieren kann.

Kudlich, Strafrecht Allgemeiner Teil – Prüfe dein Wissen (PdW), Verlag C.H. Beck 2003Abbildung des Buchtitels
Es ist stets eine Freude, ein Lehrbuch von einem Autor zu bearbeiten, bei dem man merkt, dass er trotz wissenschaftlicher Betätigung den Sinn für die praktischen Bedürfnisse der Studenten behalten hat. Die zahlreichen Beispielsfälle und Vertiefungshinweise dienen ebenso wie die Prüfungsschemata und Schaubilder der optimalen Einprägung des Stoffes. Dies ist um so wichtiger, da der AT des Strafrechts für das erste Examen sowieso schon umfassend genug ist und jede Abstrahierung dieses ohnehin abstrakten Gebietes die Lektüre wie das Repetieren des Stoffes erleichtert.
Der Aufbau der einzelnen Kapitel erfolgt systematisch sinnvoll und das schwierigste Kapitel des AT, die Konkurrenzen, wird am Ende behandelt. Jedoch zeigt der Autor auch im Einführungskapitel, also bei den Grundlagen des Strafrechts, keine wissenschaftliche Eitelkeit, die in der PdW-Reihe schon manchen Autor befallen hat, sondern erläutert auch dogmatische Grundprinzipien am konkreten Fall.
Ein wenig unübersichtlich ist die Lektüre einiger langer Fälle, deren Sachverhalt sich über zwei Seiten und mehr erstreckt. Man kann den Sachverhalt kaum lesen, ohne einen Blick auf die Lösung zu werfen. Trotz traditionellen Layouts der PdW-Reihe wäre es angezeigt, sich bei derart langen Sachverhalten eine Umstellung von Spaltentext auf Fließtext wenigstens bei solchen Konstellationen zu überlegen.
Die einzelnen Fragen und Problemkomplexe werden anhand von einschlägiger BGH-Rechtsprechung aufgebaut und durch zahlreiche Verweise untermauert. Besonders gelungen ist die kompakte Darstellung der Irrtumsproblematik im dreistufigen Tataufbau sowie beim Versuch. Leider fehlt bei der Darstellung der limitierten Akzessorietät die Problematik des § 28 StGB im Verhältnis zu Teilnahme bei Mord und Totschlag. Sehr hilfreich ist die Übersicht zur Wahlfeststellung, die zu den kompliziertesten Konstruktionen für den praktisch unerfahrenen Studenten zählt.
Man kann schlussendlich nur sagen: dieses Lehrbuch macht Spaß! Der Kauf wird weder den Studenten noch den Referendar reuen.

Beck / Berr, Owi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 4. Auflage, Verlag C.F. Müller 2003Abbildung des Buchtitels
Das vorliegende Werk kann für zukünftige Referendargenerationen überlebenswichtig werden, für Studenten dürfte es außer zur Abrundung der Vorbereitung auf das Colloquium keine größere Bedeutung erlangen. Das Recht der Ordnungswidrigkeiten ist in strafrechtlichen Assessorklausuren wahrlich kein Dauerbrenner, aber wenn einmal Verstöße nach dem OWiG geprüft werden müssen, ist mit großer Sicherheit ein straßenverkehrsrechtlicher Sachverhalt Grundlage der Prüfung. Dass das Buch auch jungen Anwälten und Praktikern bei der Bewältigung von Bußgeldmandaten und nachfolgenden Rechtsmittelinstanzen eine Stütze sein will, ist an dieser Stelle zwar zu erwähnen, aber im Weiteren nebensächlich.
Die für die Ausbildung wesentlichen Kapitel finden sich gleich am Anfang. Dort werden die allgemeinen Vorschriften und Rechtsprinzipien des OWiG und des Bußgeldverfahrens dargestellt. Von besonderer Wichtigkeit ist dabei die Kenntnis des Übergangs in das Strafverfahren. Dieses Kapitel ist aber leider etwas zu knapp geraten, hier könnte der Ausbildungsbezug deutlicher gefördert werden.
Weitere unverzichtbare Kapitel finden sich nach allerlei technischen Informationen über polizeiliche Messungen und Fahrtenbuchpflichten zum Thema der Anwaltshonorierung im OWi-Verfahren sowie zum Umgang mit Rechtsschutzversicherern. Auch die Kenntnis einiger relevanten Vorschriften im europäischen Ausland sorgt beim Ausbilder oder Prüfer für wohlwollende Überraschung. Die zahlreichen Musterschreiben dienen dem Berufseinsteiger ebenso wie dem betroffenen Touristen.
Die Lektüre des Buches kann diesbezüglich aber auch für Studenten interessant sein, wenn auch nicht zu Ausbildungszwecken. Verkehrsrecht dient ja oft der Selbsterziehung und so sollten die Kapitel zum Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr mit zugehörigen Bußgeldern im europäischen Ausland vor dem nächsten Urlaub studiert werden.
Die Lektüre selbst ist angenehm, das Layout unterstützt auch das Verständnis komplizierter Passagen. Besonders lobenswert ist die Übersetzung der nötigen Schreiben im europäischen Ausland, die als Muster beigefügt sind.
Als Fazit bleibt der Eindruck eines schon für Referendare nützlichen und hilfreichen Buches. Lesen und Stöbern lohnt sich!

Kühne, Strafprozessrecht, 6. Auflage, Verlag C.F. Müller 2003Abbildung des Buchtitels
Wer sich bisher darauf verlassen wollte, dass er bei der Vertiefung seiner Kenntnisse im Strafrecht und Strafprozessrecht von europarechtlichen Normen verschont bleibt, wird vom Verfasser dieses Werkes eines Besseren belehrt. In vorbildlicher Genauigkeit (bis auf die unkorrekte Zitierung der europäischen Verträge) werden die europarechtlichen Einflüsse auf das deutsche Strafrecht dargestellt, das heißt sowohl die Beeinflussung durch den EG-Vertrag, den EU-Vertrag, das Schengener Durchführungsabkommen, zusätzlich durch die EMRK und Konventionen des Europarates. Dazu kommt eine kurze Einführung in das neue Völkerstrafrecht nach Errichtung des IStGH. Zusätzlich zu diesen Informationen, die im Rahmen der Einleitung auf über 50 Seiten zusätzlich zu den wesentlichen Grundlagen des deutschen Strafprozessrechts gegeben werden, erhält der Leser im Schlusskapitel einen Überblick über das Strafrechtssystem etlicher anderer europäischer Staaten, so etwa England, Frankreich oder Spanien. Auch im Text werden die zahlreichen und eigentlich kaum noch überschaubaren Einzelentscheidungen des EGMR mit Bezug zum deutschen Strafrecht eingearbeitet und wenn nötig erläutert.
Die Gestaltung des Buches hat phasenweise Schwachstellen. Zwar ist der Text gut gelayoutet, es finden sich zudem zahlreiche graphische Elemente und übersichtliche Aufzählungen. Jedoch wäre an manchen Stellen die Verwendung von Hervorhebungen im Text durch Fettdruck angebrachter als durch Kursivschrift, da man bei so einer Masse von Buch (über 700 Seiten) sowieso erhöhten Konzentrationsbedarf hat.
Inhaltlich scheint an manchen Stellen die Schwerpunktsetzung fraglich. So werden dem deutschen Rechtsmittelrecht lächerlich wenige Seiten gewidmet und auch das Verfahren von der Urteilsverkündung an ist im Vergleich zum vorherigen Verfahren stiefmütterlich behandelt worden.
Dafür werden jedoch die Maßnahmen im Ermittlungsverfahren und die Schnittstellen von Justiz und Exekutive, also Polizei, gut beschrieben und suchen in ihrer Ausführlichkeit ihresgleichen. Ebenso wird die Thematik des Beweisrechts mehr als umfassend behandelt und dient mit ebenfalls internationalen Ansatzpunkten zur Erweiterung auch des schon trainierten Wissens.
Die Empfehlung dieses Werkes erfolgt zwiegespalten: Für Referendare ist das Werk nur teilweise hilfreich, da vielfach praktische Hinweise fehlen. Für Studenten ist das Werk zu umfangreich, allerhöchstens als Nachschlagewerk nutzbar. Für Praktiker und Juristen, die ohne Kenntnisse der internationalen Verflechtung des deutschen Strafrechts gerade mit der EMRK nicht sinnvoll arbeiten können, ist dieses Werk unverzichtbar und teilweise ein Genuss, der Klarheit im Dickicht der Komplexität der Materie schafft. Für die letztgenannte Gruppe sollte eine Anschaffung außer Zweifel stehen.

Hillenkamp, 32 Probleme aus dem Strafrecht AT, 11. Auflage, Verlag Luchterhand 2003Abbildung des Buchtitels
Dieses Werk ist ein typisches Beispiel für Einstiegsliteratur ins Strafrecht. Anhand von 32 ausgewählten Problemstellungen quer durch den Allgemeinen Teil des StGB werden Lösungen aufgezeigt. Dies wird jedoch nicht nur mit einer oder "der" Lösung für die Klausur getan, sondern tatsächlich umstrittene Probleme werden mit allen dazu gehörenden Theorien abgehandelt. Am Ende jedes Problems werden Lösungsvarianten für die einzelnen Theorien aufgezeigt oder weitere Beispielsfälle gebildet. Die einzelnen Vertreter der Theorien werden penibel aufgezählt und man liest sich durch die Elite der deutschen Strafrechtswissenschaftler.
Problematisch ist aber, dass etwa der BGH, dessen Meinung im Rahmen der Examina von nicht nur untergeordneter Bedeutung ist, oft erst in der Mitte einer Aufzählung, also unter "B" auftaucht. Es wird auch nicht darauf hingewiesen, welcher Theorie der BGH nun genau folgt, sondern man kann dies nur aus den genannten Aufzählungen entnehmen. Auch werden in der Praxis völlig untaugliche Theorien nicht kritisch hinterfragt, sondern nur dargestellt, die entscheidenden Pro-Argumente aufgeführt und am Ende ein zu diesr Theorie passender Beispielsfall gegeben.
Zwangsweise folgt die nächste Überlegung: Fraglich ist der Nutzen dieses Buches. Man könnte es für Hausarbeiten nutzen, wo gerade die Auseinandersetzung mit Theorien gefragt ist. Auch in den Klausuren für das erste Examen ist ein Theorienstreit wichtig, zumindest wenn es auf diesen ankommt. Durch die Vermittlung zahlloser subjektiver, objektiver und gemischter Theorien wird aber außer der Fähigkeit zum Auswendiglernen nicht unbedingt die kritische Auseinandersetzung mit diesen Theorien geschult, so dass es letztendlich doch wieder den Repetitoren überlassen bleibt, die Eleven auf die klausurtaugliche Anwendung von Theoriestreitigkeiten zu trimmen: geringstmöglicher Zeitverlust durch Herausarbeiten der Kernargumente. Sicherlich werden diese auch in dem vorliegenden Werk angeboten, aber die Gewichtung ist das entscheidende Merkmal des guten Juristen.
Dennoch ist die mittlerweile elfte Auflage dieses Werkes ein Beweis dafür, dass Studenten sich der exemplarischen Darstellung der Literaturmeinungen gerne annehmen. Wer dieses Werk zur Vertiefung seines erworbenen abstrakten Wissens nutzen möchte, wird sicher einen tauglichen Begleiter finden, wenn gerade eines der 32 Probleme gelöst werden muss.

Mutzbauer, Strafprozessuale Revision, 5. Auflage, Verlag Luchterhand 2003
Die Revision im Strafprozess ist nur am Rande ein Prüfungsgebiet für Studenten, dafür viel mehr für Referendare. Im ersten Examen wird die Revision allenfalls dazu benutzt, um StPO-Zusatzfragen zu stellen, oder über den Prüfungseinstieg "Zulässigkeit" die materielle Strafbarkeit beteiligter Personen abzuprüfen. Im zweiten Examen dagegen ist bei mindestens zwei strafrechtlichen Klausuren pro Examenstermin die Wahrscheinlichkeit für Revisionsklausuren sehr hoch, obwohl die Revision in der Ausbildung, insbesondere der Strafrechtsstation eigentlich keine Rolle spielt.
Die Revision wird im Rahmen des Rechtsmittelrechts von zahlreichen Lehrbüchern, die auch schon Gegenstand der Rezensionen auf studjur-online waren (Joachimski/Haumer, Volk, Schmehl/Vollmer, Haller/Conzen, siehe Übersicht 2003), im Rahmen des Rechtsmittelrechts behandelt. Dennoch ist es ein Gewinn, auch dieses Lehrbuch, das sich nur mit der Revision beschäftigt, zu lesen und vor allem, exakt durchzuarbeiten.
Der Grund liegt zum einen darin, dass das vorliegende Werk hervorragend gestaltet ist und so die Lektüre einfach und fließend vorangeht. Daneben sind all jene Elemente enthalten, die den zu verstehenden Stoff auch wirklich umfassend im Gehirn verankern können. Neben im Fließtext angelegten Informationen ermöglicht der Autor dem Leser mittels Aufzählungen, Übersichten, Schemata, Klausurbeispielen und praktischen Hinweisen, das Problem der Revision rundum zu bearbeiten und sich die gewonnenen Erkenntnisse auf diverse Arten zu vergegenwärtigen. Gerade die Beschäftigung nur mit der Revision lässt dem Autor auch genug Spielraum, um sonst vernachlässigte Kapitel wie die ausführliche Tenorierung oder die Gestaltung der Urteilsgründe einzufügen. Von besonderer Relevanz ist die ausführliche Darstellung des Aufbaus von Verfahrens- und Sachrüge, die erfahrungsgemäß einer Vielzahl von Referendaren und jungen Anwälten enorme Probleme bereitet. Nebenbei werden auch die wesentlichen Grundzüge der StPO behandelt, sind diese doch beliebte Fehlerquellen in Klausur und Praxis.
Ein so klares Fazit wie bei diesem Werk ist selten zu finden: klare Kauf- und Leseempfehlung!

Pagenkopf / Pagenkopf, Der Aktenvortrag im Assessorexamen, 2. Auflage, Verlag Boorberg 2003
Freunde des gesprochenen Wortes werden mit diesem Werk auf ihre Kosten kommen, wenn Sie sinnvollerweise einen Lernpartner oder ein anderes Opfer finden, mit dem sie die insgesamt 22 Fälle durcharbeiten können, welche die Autoren zur Verfügung stellen. Ein bloßes Durchlesen mag zwar für den ersten Einstieg in die Vorbereitung zur mündlichen Prüfung im Assessorexamen genügen, bringt aber nicht den Trainingseffekt, den man auch dank dieses Lehrbuches haben sollte.
In optimaler Ausgewogenheit werden 8 Fälle aus dem Zivilrecht, 7 aus dem Strafrecht und 7 aus dem Öffentlichen Recht zur Bearbeitung aufgegeben. Jeder Kategorie ist eine eigene Anleitung vorangestellt, anhand derer man sich auf das jeweilige Aufgabengebiet einstellen kann. Zusätzlich dazu geben die Autoren in einer allgemeinen Einleitung von immerhin fast 30 Seiten praktische Tipps zum Gelingen eines Aktenvortrags und informieren über Zweck und Funktion des Aktenvortrags für die Kandidaten.
Im zivilrechtlichen Teil weisen die Autoren mit einem Fall zurecht darauf hin, dass man auch mir arbeitsrechtlichen Themen rechnen muss und wenigstens die Kündigungsschutzklage zu beherrschen hat. Die Themen sind zum Teil hoch aktuell und auf die veränderte Situation nach der Schuldrechtsreform umgestellt worden, etwa der Fall eines Tierkaufs mit dem Problem der Gewährleistung. Das Strafrecht wird mit Aufgaben aus allen Verfahrensbereichen erfasst und dankenswerter Weise ist auch die Revisionsaufgabe mit kurzem Sachverhalt ausgestattet. Im Öffentlichen Recht ist auffällig, dass die Sachverhalte zum Teil umfangreicher sind als in den anderen Rechtsgebieten. Angesichts der enormen Erfahrung eines der Autoren im Bereich des Verwaltungsrechts ist zu hoffen, dass die Leser hier nicht unbewusst überfordert werden. Abgedeckt werden hier zahlreiche Themen des besonderen Verwaltungsrechts, etwa Gaststättenrecht, Baurecht, Straßenrecht und Kommunales Wahlrecht. Verwunderlich ist das Fehlen von Europarecht und Staatsrecht innerhalb des Öffentlichen Rechts.
Die Fälle sind mit grau gestalteten Sachverhaltsblättern und weißer Lösung gut geeignet, dem eigenen Unterschleif vorzubeugen. Die Gestaltung der Sachverhalte ist – wohl so real wie möglich nachempfunden – teilweise eher amüsant, wenn etwa ein handgeschriebener Kaufvertrag als Kopie beigefügt ist. Durch den Verzicht auf vertiefende und ergänzende Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur erscheint der abgedruckte Vortrag relativ kurz und nimmt die Furcht vor dem eigenen Versagen angesichts einer scheinbaren Überfülle an Redematerial. Die zugehörigen Fußnoten und Anmerkungen befinden sich dann am Ende des Lösungstextes und können bei Bedarf bearbeitet werden. Abgerundet wird das Werk mit den Prüfungsweisungen einiger Bundesländer.
Es führt kaum ein Weg daran vorbei, sich für das zweite Examen auch mit diesem Werk vorzubereiten, da man, am besten in der genannten Kombination mit einem realen Vortrag, die knapp 400 Seiten relativ zügig und vor allem effektiv in ein bis zwei Wochen durcharbeiten kann. Fehlendes materielles Wissen wird durch das Buch jedoch nicht ersetzt. Kauf und Lektüre lohnen sich für jeden Referendar!

Heghmanns, Das Arbeitsgebiet des Staatsanwalts, 3. Auflage, Verlag Otto Schmidt 2003Abbildung des Buchtitels
Schon vom Titel her kann man sich denken, dass Studenten nicht die Zielgruppe dieses Werkes sind. Es ist ganz klar, dass Referendare in der Strafrechtsstation aber auch junge Assessoren in der ersten Staatsanwaltsstation von der Einführung in die Tätigkeit der Anklagebehörde profitieren sollen. Gerade wenn es darum geht, die erste Anklageschrift samt zugehöriger Verfügung anzufertigen, sollte dies nicht im Examen zum ersten Mal gemacht werden, sondern schon vorher probeweise getan worden sein. Um dies zu bewerkstelligen gibt das Werk vor allem eine Übersicht über die im Rahmen der Referendarsausbildung nur spärlich gelehrte Verfügungstechnik der Staatsanwaltschaft.
Die Gestaltung des Buches ist sehr gut gelungen. Der Text ist angenehm zu lesen, die zahlreichen Beispiele und Musterverfügungen sind deutlich abgesetzt und nicht als schlechte Kopien abgelichtet sondern einheitlich gefertigt. Allein schon diese äußere Form lädt zur Lektüre förmlich ein. Auch die materiell "förmlichen" Kapitel wie die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft und die diversen Abläufe innerhalb einer Behörde werden so erträglich.
Inhaltlich werden zahlreiche auch examensrelevante Probleme erörtert und praxisgerechte Lösungen angeboten. Es werden zwar alle Abschnitte des strafprozessualen Verfahrens aus Sicht der Staatsanwaltschaft beleuchtet. Dabei geht man jedoch en passant die gesamte StPO bis zum Rechtsmittelrecht und zu Sonderkonstellationen noch einmal durch und kann so dieses Werk auch als Vertiefung zu Standardausbildungswerken benutzen. Auch das Vollstreckungsverfahren, also die Prozeduren nach Urteilsfällung, die unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft ergehen müssen, sind im Schlusskapitel treffend beschrieben und sollte von Referendaren im Laufe der Ausbildung einmal studiert werden. Besonders lesenswert erscheint die Behandlung der Frage, ob öffentliche Klage erhoben werden soll oder das Verfahren ganz oder zum Teil eingestellt werden darf. Wer seinen ersten staatsanwaltlichen Sitzungsdienst absolviert hat und sich einstellungswütigen Richtern hilflos gegenüber sah, dürfte nach der Lektüre dieses Kapitels beim zweiten Sitzungsdienst einige Argumente mehr in der Hinterhand haben, um sich einen unangenehmen Anruf beim zuständigen Dezernenten zu ersparen.
Das Buch ist für die begrenzte Zielgruppe eine echte Bereicherung und uneingeschränkt empfehlenswert.

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