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Rezensionen Februar 2010 |
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Von Dr. Benjamin Krenberger
Arzt / Weber / Heinrich / Hilgendorf, Strafrecht Besonderer Teil, 2. Auflage, Gieseking 2009
Nach der positiven Aufnahme der Erstauflage war es nur eine Frage der Zeit bis das ambitionierte Lehrbuch zum Besonderen Teil neu erscheinen würde. Mit zwei neuen, jungen Autoren gelingt auch der Brückenschlag zu den heute Lehrenden, sodass sich die Leser auf eine gesunde Mischung aus Grundlagenwissen und aktueller Diskussion freuen können. Auf knapp über 1300 Seiten erwartet den Leser eine speziell auf die Examensbedürfnisse abgestimmte Darstellung des Stoffes, sodass Delikte mit geringerer Prüfungsrelevanz wie die Sexual- oder die Staatsschutzdelikte in entsprechend gebotener Kompaktheit abgehandelt werden.
Trotz der etwas unruhigen Gestaltung der Textteile mit vielen Hervorhebungen und verschiedenen Textgrößen geht die Lektüre flott und effektiv voran. Kleiner gedruckt sind Beispielsfälle oder vertiefende Erläuterungen der Autoren. Dabei wird die BGH-Rechtsprechung schön mit einbezogen. Ganz vereinzelt werden sogar Übersichten verwendet, aber meistens muss man sich anhand der einleitenden Inhaltsverzeichnisse vor den Normen und Themen das Prüfungsschema zusammenreimen. Da könnte man, wenn man schon auf die Examenskandidaten abstellt, in der nächsten Auflage den zusätzlichen Service von Prüfungsübersichten anbieten. Die Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur findet man in separaten Fußnoten und auch die zusätzlichen Literaturnennungen sind opulent.
Das Lehrbuch beginnt mit einer Einführung in den Besonderen Teil, wo dieser in Relation zum Allgemeinen Teil und zum Verfahrensrecht gesetzt, aber auch der Schutz der diversen Rechtsgüter erläutert wird. Wie in der Klausur beginnen die Autoren mit dem stärksten Delikt und befassen den Leser zuerst mit Mord und Totschlag. Dabei werden Klassiker wie das Verhältnis der beiden Tatbestände und die Folgen für die Teilnahmestrafbarkeit, die Heimtückerechtsprechung oder die Verdeckungsabsicht ebenso angesprochen wie die Rolle des Sachverständigen im Mordprozess. Erstaunlich umfangreich wird der Schutz des ungeborenen Lebens erläutert, wobei vor allem die Darstellung des Verhältnisses zu den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten gefällt. Im Gegensatz zu herkömmlichen Lehrbüchern wird die Körperverletzung als Klausurdauerbrenner entsprechend ausführlich gewürdigt, wobei allerdings das knappe Unterkapitel zum gefährlichen Werkzeug ohne großen Hinweis auf die parallele Problematik bei Diebstahl und Raub erstaunt. Immerhin wird die Diskussion dann bei § 244 StGB gründlich nachgeholt.
Erfreulich für den Leser ist es, dass auch der strafrechtliche Horizont erweitert wird, wenn etwa im Rahmen der Beleidigungstatbestände auf die effektivere Verfolgung von Ansprüchen auf dem Zivilrechtsweg hingewiesen wird. Als weiteren Höhepunkt des ersten Teils des Buches darf man die Darstellung der Nötigung herauspicken: dort wird nicht nur der Gewaltbegriff schulmäßig erklärt, sondern auch die Problematik von Rechtswidrigkeit und Verwerflichkeit genau aufbereitet.
Im zweiten Teil des Buches darf sich der Leser mit Straftaten gegen das Eigentum beschäftigen, wobei zu Beginn wiederum eine Einführung steht, lesenswert die Begriffserläuterungen zu Vermögen und Eigentum. Enthalten sind sodann Kapitel zu Sachbeschädigung, Diebstahl, Unterschlagung, Raub und Erpressung, sowie zu Sonderdelikten aus dem Bereich des Vollstreckung oder des Insolvenzrechts. Bei den ausbildungswichtigen Details glänzen die Autoren durch umsichtige wie umfassende Beschreibungen, sodass man klar die richtigen Schwerpunkte in der Prüfung setzen kann. Beispielhaft genannt seien hier die Unterkapitel zur Zueignung beim Diebstahl, zur Einordnung des besonders schweren Falles in die Systematik des AT, zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischem Diebstahl oder zur Vermögensverfügung bei der Erpressung.
Im nächsten Teil werden Vermögensdelikte besprochen, sodass man nach einführenden Worten zur Wirtschaftskriminalität in die Untiefen des Betruges, des Computerbetruges und der Untreue eintauchen kann. Die großen Prüfungspunkte Irrtumserregung, Vermögensverfügung und Vermögensschaden werden instruktiv und umfassend sowie mit vielen Beispielen abgearbeitet, sodass der Leser sich sicher durch die Materie bewegen kann. Sodann folgen ein Abschnitt zu Anschlusstaten wie Hehlerei oder Begünstigung sowie ein eigener Abschnitt zu den Urkundendelikten, hier lesenswert die differenziert ausgeführten Fragen zur Beweiseignung der Gedankenerklärung. Ein Höhepunkt ist schließlich im Abschnitt zu den Gefährdungsdelikten zu finden, wo Klausurklassiker wie Straßenverkehrsgefährdung, Trunkenheitsfahrt und die Brandstiftungsdelikte besprochen werden. Im voranstehenden Grundlagenkapitel überzeugen die Autoren mit ihren Überlegungen zur Notwendigkeit der Existenz von Gefährdungstatbeständen, der Unterscheidung zwischen abstrakter und konkreter Gefährdung sowie mit lobenswert herausgearbeiteten Details zu den Konkurrenzen, die im Übrigen auch bei den Brandstiftungsdelikten exzellent dargestellt sind. Komplizierte Zusammenhänge wie das Verhältnis von Vollrausch und actio libera in causa oder die verwaltungsakzessorischen Umweltdelikte werden in klaren Worten erläutert. Den Schlusspunkt des Buches setzen dann die Delikte gegen den Staat, zu denen nicht nur der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zählt, sondern auch die erfreulich genau vorgestellten Aussagedelikte, ein Pluspunkt für das Referendariat, gerade was die schwierigen Zusammenhänge zum AT betrifft.
Dieses Lehrbuch ist in Komposition und Schwerpunktsetzung beeindruckend und eine erfreuliche Bereicherung gerade für das Studium. Eine besondere Stärke des Werks sind natürlich auch die kriminalpolitischen Erwägungen der Autoren zu den jeweiligen Tatbeständen, sodass sich der Leser in Ausbildung ein abgerundetes Bild von der Problematik im Einzelnen machen kann. Die Verknüpfungen zum Strafverfahren und die Rückbezüge auf die wirtschaftliche Praxis machen das Buch darüber hinaus zu einem vielseitig und langfristig verwendbaren Medium bis zum zweiten Staatsexamen. Lektüre und sogar Kauf lohnen sich definitiv, auch in einem frühen Semester.
Röttle / Wagner, Strafvollstreckung, 8. Auflage, C.H. Beck 2009
Die Handbücher der Rechtspraxis haben für manchen Rechtsanwender einen höheren Stellenwert als ein Kommentar, sind doch in Ihnen formal korrekte Vorlagen für Verfügungen, Beschlüsse oder Urteile ebenso enthalten wie entsprechende Nachweise für Zweifelsfälle. Weit über 650 Seiten stark ist dieses Werk zur Strafvollstreckung und bringt unter anderem die Modifikationen des Strafvollzugsgesetzes sowie der Jugendstrafvollstreckung auf den Punkt bzw. in die Form.
Die Gestaltung der Reihe und somit auch dieses Buches ist für die schnelle und effektive Nachsuche höchst angenehm, wenngleich man einzelne Kapitel durchaus auch wie ein Lehrbuch konsumieren kann: immerhin erfährt man so recht schnörkellos den richtigen Ablauf einzelner Verfahren bzw. Bestandteile eines Verfahrens. Die verwendeten Muster sind vielseitig, sogar verschiedene Landeswappen werden benutzt. Berechnungen, etwa von Haft- oder Strafzeiten, sind übersichtlich gestaltet und auch die Fußnoten sind reichlich vorhanden.
Aufgeteilt ist das Werk in zwei „Bücher“, davon ein Abschnitt zu allgemeinen Grundsätzen der Strafvollstreckung und ein weiterer zu gerichtlichen Entscheidungen in der Strafvollstreckung. In den Vorbemerkungen des ersten Buches wird zunächst der Unterschied zwischen Strafvollstreckung und Strafvollzug erläutert und die beiden Rechtsgebiete voneinander abgegrenzt. Danach werden der Geltungsbereich des Strafvollstreckungsrechts präsentiert und Zuständigkeiten geklärt, zum einen die der Vollstreckungsbehörden, zum anderen die des Rechtspflegers. Hinzu kommen Unterkapitel zu Rechtsbehelfen, der Bedeutung der Rechtskraft oder zur Frage der Pflichtverteidigung. Ein eher „trockener“ Abschnitt ist danach der Vollstreckung von Freiheitsstrafen gewidmet und enthält unter anderem Informationen zu Strafantritt, Verschubung und Fahndungsmaßnahmen sowie ganz ausführlich zur Strafzeitberechnung. Lesenswert ist auch das Unterkapitel zur Vollstreckung von nachträglich gebildeten Gesamtstrafen. Neben weiteren Abschnitten zur Vollstreckung von Geldstrafen, Ordnungswidrigkeiten oder Zwangsgeldern kann sich der Leser noch mit der Vollstreckung der Maßregeln der Besserung und Sicherung auseinander setzen. Erfreulich dabei sind die detaillierten Angaben zum Maßregelvollzug hinsichtlich Prüfungsfristen und dem höchst problematischen Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe. Leider recht kurz sind die Informationen zum Fahrerlaubnisentzug geraten, jedoch gibt es hierfür zuhauf Spezialliteratur. Wiederum sehr lesenswert sind die differenzierten Ausführungen zur Vollstreckung gegen Jugendliche inklusive möglicher Maßregeln sowie das Unterkapitel zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach dem BtMG.
Im zweiten Buch werden sodann die gerichtlichen Entscheidungen in Strafvollstreckung und im Strafvollzug erfasst und gerade die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer werden in ihrer Entstehung und tatsächlichen Durchführung exakt nachgezeichnet. Insbesondere die Anhörung des Betroffenen wird zu Recht als wichtig betont. Weitere erstinstanzliche Entscheidungen betreffen die nachträgliche Gesamtstrafenbildung oder die Zurückstellung von Strafe gemäß dem BtMG. Den Abschluss des Werkes bilden Ausführungen über die Sicherungsverwahrung, sei es in der vorbehaltenen oder in der nachträglichen Variante, sehr schön hier die Auftrennung in formelle und materielle Anordnungsvoraussetzungen, sowie ein Unterkapitel zum Rechtsweg nach § 23 EGGVG.
Die zwingende Ausbildungsrelevanz kann man diesem Werk natürlich nicht für die Examina zusprechen, aber man darf sich nicht täuschen lassen: wer als Strafverteidiger seinen Berufseinstieg beginnen möchte, ist möglicherweise auf Mandanten im Straf- oder Maßregelvollzug angewiesen und muss all die Detailfragen kennen, die dieses Buch in hervorragender Weise anspricht und erläutert. Nur wer sich der Formalia sicher ist, und das ist man nach der Lektüre dieses Werks, kann seinen Mandanten auch sinnvoll beraten. Zum Berufseinstieg im Strafrecht sollte dieses Handbuch also erste Wahl sein und wird den Band zum Strafprozess von Göbel aus derselben Reihe optimal ergänzen.
Hentschel / Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol, 5. Auflage, Nomos 2009
Nach dem Tod des Begründers des Werks ist die Weiterführung durch RiAG Carsten Krumm eine exzellente Entscheidung des Verlags gewesen, zeichnet sich der Autor doch durch eine Vielzahl verkehrsrechtlicher Beiträge aus. Nicht nur die Examensrelevanz der Thematik erschließt sich wie von selbst, auch die praktische Relevanz für den Berufseinsteiger dürfte so hoch sein, dass die Ausarbeitung der Zusammenhänge zwischen Alkohol und Fahrerlaubnis in einem eigenen Werk nach wie vor dringend nötig ist. Die fünfte Auflage befasst den Leser nunmehr auf knapp über 450 Seiten mit Grundlagen und Details aus dem Strafrecht und dem Ordnungswidrigkeitenrecht.
Die Gestaltung des Buches macht die Arbeit und vor allem das schnelle Auffinden von Einzelfragen einfach. Die Texte sind leicht lesbar, die Abstände und Hervorhebungen sind gut eingesetzt, die zum jeweiligen Stichwort passenden Rechtsprechungs- und Literaturnachweise sind prominent hervorgehoben. Zahlreiche tabellarische Abbildungen generieren gute Übersichtlichkeit. Ein schöner Service sind die vielen, textlich gekennzeichneten Beispiele sowie Muster für Schriftsätze oder Entscheidungen.
Nach vier seit der letzten Auflage vergangenen Jahren hat sich das Rechtssystem nicht grundlegend geändert, wohl aber ist die Rezeption der Rechtsprechung intensiver und auch kleinteiliger geworden. All dies hat der Autor aber akribisch aufgenommen und der ohnehin schon umfangreiche Fußnotenapparat kommt nunmehr dem eines Kommentars recht nahe. Nicht umsonst galt dieses Buch auch als der „kleine“ Hentschel im Vergleich zum Straßenverkehrsrechtskommentar. Neuerungen wie die Verwertbarkeit von entnommenen Blutproben, die Regelung des § 24c StVG oder auch die bereits erwähnten Arbeitshilfen für Rechtsanwälte sind souverän in das Gesamtkonzept eingefügt worden. Auch die Überarbeitung der Straftatbestände, etwa der fahrlässigen Tötung, kommt gerade der Leserschaft in Ausbildung sehr zugute, da gerade hier die ersten Verknüpfungen zur Thematik hergestellt werden. Eine ebenfalls sinnvolle Neuerung ist die Erläuterung des Fahrverbots nach dem StVG auch für Verstöße ohne Trunkenheitsbezug, um sich ein einheitliches Bild der Möglichkeiten des Gerichts zu machen. Das Buch beginnt mit dem Vorgang der Blutalkoholermittlung. Dies geschieht sehr ausführlich und dürfte besonders für Referendare im Rahmen der Anwaltsstation, etwa bei einem Strafverteidiger relevant sein: Der Angriff der Alkoholmessung kann bereits das Verfahren zugunsten des Mandanten entscheiden, sei es hinsichtlich der neuerdings wichtigen Verwertbarkeit des Beweismittels, sei es hinsichtlich der benutzten Messtechnik aus Atem oder Blut. Auch die Rückrechnung ist eine klassische Prüfungsfrage und wird instruktiv aufbereitet. Das Folgekapitel befasst den Leser mit der absoluten und relativen Fahruntüchtigkeit, thematisiert dabei die Unterschiede zwischen Blut- und Atemalkohol und - ganz wichtig - hinsichtlich der einzelnen Verkehrsteilnehmer. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit sind die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen lesenswert, da auch dies in einer Klausur wichtig werden kann. Bereits für Studenten als zusätzliche Informationsquelle interessant sind die Auswirkungen von Alkohol auf die Schuldfähigkeit und die mögliche Verurteilung wegen Vollrausches. Das Gleiche gilt für die ausführliche Übersicht zu den Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr nach dem StGB samt Konkurrenzfragen sowie Details zu Vorsatz und Fahrlässigkeit bezüglich der rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit. Für Referendare überdies praxiswichtig sind die Ausführungen zum Einfluss der Alkoholisierung auf die Strafzumessung.
Für die Examensausbildung nicht von so großer Bedeutung, jedoch für die Strafstation bei Staatsanwaltschaft und Strafverteidiger relevant sind die Ausführungen zum StVG. Dies gilt ebenso für die dann folgende umfangreiche Darstellung zur Fahrerlaubnisentziehung und zum Fahrverbot, beides muss man als Sitzungsvertreter oft genug beantragen. Insbesondere die Ausführungen zur Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB, die Möglichkeit des Absehens von der Verhängung der Maßregel und der Abschnitt zu § 111a StPO, also zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, sind lesenswert, um die Genese der Tenorierung verstehen zu können.
Durch die stärkere Fokussierung auf das materielle Strafrecht und die hervorragende Nutzbarkeit des Werks bei der Entscheidung über Maßregel und Nebenstrafe ist dieses Buch definitiv in die Nähe zur Pflichtlektüre für Referendare gerückt, wenn nicht zwingend für das Examen, so doch für den Berufseinstieg als Rechtsanwalt sowie die vorangehende Stationstätigkeit. Die Ausführungen verhelfen zu einem schnellen und detailgenauen Durchblick und die Differenzierung gerade zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit wird effektiv erleichtert. Eine gelungene Neuauflage.
Bode, Bußgeldkatalog, 6. Auflage, Anwaltverlag 2009
Handlich zum mitnehmen wurde der Bußgeldkatalog als kleines Büchlein in nunmehr 6. Auflage herausgebracht, wobei den in Ausbildung befindlichen Leser natürlich vornehmlich die Einleitung des Herausgebers interessiert. Diese ist mit 16 Seiten leider recht knapp ausgefallen und steht in einem ausbaufähigen Verhältnis zur Gesamtstärke des Buchs von 140 Seiten. Die Änderungen der BKatV sind im Vorwort exemplarisch aufgezählt und die Gestaltung insbesondere des Bußgeldkataloges lässt eine effektive Recherche zu. In der Einleitung wird zur Rechtsnatur und zum Aufbau der BKatV Stellung genommen und die Rechtsfolgen von Verstößen für die Fahrerlaubnis werden expliziert. Während das Punktesystem, die Löschungsfristen, der Einsatz von Seminaren oder Schulungen und die Besonderheiten bei der Fahrerlaubnis auf Probe in dieser Kompaktheit angemessen dargestellt sind, hätte man bei Praxisdauerbrennern wie dem Fahrverbot nach der BKatV und dem teilweise höchst breit differenzierten Katalog der Rechtsprechung von Gründen pro und contra Fahrverbot wesentlich mehr erläuternde Worte erwarten können. Etliche Werke zum Straßenverkehrsrecht haben es geschafft, mit wenigen Seiten und guter Beispielstechnik das System des Fahrverbots abzubilden, was auch hier gelingen sollte. Ohne diesen zusätzlichen Service dürfte die Nutzung des Werks nur für diejenigen in Frage kommen, die einen Gesetzestext ohne BKatV besitzen und explizit eine singuläre Ausgabe ihr eigen nennen wollen.
Rösch, Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen, 2. Auflage, Verlag C.H. Beck 2010
Die zweite Auflage eines sehr erfolgreichen Werks ist meistens umfangreicher, aber nicht wesentlich teurer als die erste Auflage. Hier ist das Buch zwar einerseits auf das Doppelte angewachsen und offeriert dem Leser nunmehr knappe 470 Seiten Stoff zur Urteilserstellung in Straf- und Bußgeldsachen. Zum anderen ist der Verkaufspreis, nunmehr stolze 68 EUR für ein Paperback-Exemplar, aber drastisch nach oben geschossen, was die Kauflust von Referendaren sicher schmälern wird. Dennoch gehört das Buch von Rösch in puncto Anwendungsfreundlichkeit zum Besten, was man während des Vorbereitungsdienstes für die Urteilserstellung im Strafrecht konsumieren kann: das Werk von Meyer-Goßner zum Strafurteil ist eine Spur theorielastiger, das Werk von Ziegler deutlich kürzer und das Werk von Göbel eigentlich nur von Praktikern sinnvoll einsetzbar. Deshalb kann man sich, wenn während des Referendariats und für das Assessorexamen die Erstellung von Strafurteilen gefordert wird, die Anschaffung doch guten Gewissens vornehmen.
Das Werk möchte dem Leser dazu verhelfen, Urteile zeitsparend zu entwerfen. Dies betrifft zwar zunächst den Richter im praktischen Gerichtsbetrieb, aber umso mehr auch diejenigen, die theoretisch für dieses Amt ausgebildet werden sollen. Der Autor beschränkt sich nicht auf textliche Erläuterungen, sondern gibt eine Vielzahl von Musterformulierungen mit etlichen Alternativmöglichkeiten vor, aus denen man sich dann die passende Variante heraussuchen kann. So kann man bei einfach gestalteten Sachverhalten schnell die Grundzüge eines Urteils aus Textbausteinen erstellen und muss diese dann dem Fall anpassen. Sehr umsichtig sind die vielen Zitierungen aus der Rechtsprechung, um dem Leser die Absicherung für die Verwendung bestimmter Wendungen zu geben.
Bereits anhand des opulenten Inhaltsverzeichnisses kann man sich die passende Urteilssituation heraussuchen. Die Urteilsformel wird für zahlreiche Spielarten vorgestellt und etliche Zusatzentscheidungen wir der Entzug der Fahrerlaubnis werden gut ausdifferenziert eingefügt. Hinzu kommen umfangreiche Ausführungen, die generell in die Aufbautechnik des übrigen Urteils einführen, sodass klassische Lehrbücher des Vorbereitungsdienstes wie etwa das von Schmehl / Vollmer zum Strafverfahren, optimal um Gesichtspunkte der konkreten Ausgestaltung der zu treffenden Entscheidung ergänzt werden. Dabei sind einige Kapitel für Referendare besonders zu empfehlen, etwa der Abschnitt zur Bestimmung des Strafrahmens. Dort werden zunächst einmal alle Verschiebungsgründe aufgeführt, danach werden Aspekte der Würdigung des Sachverhalts dargestellt und hiernach wird die Gedankenführung anhand eines Beispiels konkret erläutert. Ebenfalls in dieses Kapitel integriert ist die Bestimmung der Tagessatzhöhe. Dies ist zwar nur in den Sitzungsvertretungen von Bedeutung und im Zweifel wird der Richter dies selbständig bestimmen. Ein passabler Vorschlag trägt aber oft zu guter Stimmung während des Sitzungstages bei. Schließlich wird auch die unbeliebte Gesamtstrafenbildung durchexerziert und die dabei zu verwendenden Formulierungen geprägt. Beispielsfälle runden die Ausführungen ab. Ergänzend zu diesem Kapitel sollten die späteren Abschnitte zu den Strafzumessungstatsachen intensiv studiert werden. Aus den dortigen präzisen und vielfältigen Angaben kann man sich bequem ein Prüfungsschema für Verhandlung und Klausur zusammenstellen. Ebenfalls einen längeren Blick wert ist das Kapitel zum Zeugenbeweis im Rahmen der Beweiswürdigung. Die Lektüre dieser Textpassagen gibt wichtige Aufschlüsse über den Umgang mit Beweisanträgen bei Revisionsklausuren.
Neu aufgenommen wurde in der zweiten Auflage unter anderem das Jugendstrafrecht. Ein solches Urteil wird zwar kaum einmal in einer Examensklausur abverlangt, aber sowohl als Sitzungsvertreter wie auch in der mündlichen Prüfung sollte man nicht aus allen Wolken fallen, wenn die korrekte Subsumtion z.B. des Vorliegens von schädlichen Neigungen verlangt wird. Auch dabei helfen die Muster dieses Buchs. Weiterhin für die Vorbereitung einer Tätigkeit in der strafrechtlichen Praxis lehrreich ist das Kapitel zum Urteil in Bußgeldsachen. Die dort schon anklingende stereotype Bearbeitung von Sachverhalten ist zwar auch ein Teilaspekt der Materie. Dennoch ist das Rechtsgebiet in der Praxis umkämpft und lebendig und gerade die Entscheidungen zu Verhängung eines Fahrverbots und den Ausnahmen hiervon werden hier zu Recht sehr ausführlich abgehandelt. Wer dann zuletzt noch das Kapitel zu Musterbeschlüssen und Musterverfügungen durchgesehen hat, kann sich umso mehr mit seinem Ausbilder in der Strafstation auf einer niveauvollen Ebene auseinander setzen und auf diese Weise die Feinheiten der wirklichen Rechtsanwendung mit den Klausuranforderungen vergleichen.
Pflichtlektüre ist dieses Buch für das Referendariat zwar nicht, allein schon deswegen, weil das Strafrecht oftmals das Stiefkind des Assessorexamens ist und das Revisionsrecht alle anderen Nuancen des Rechtsgebiets überstrahlt. Allerdings bietet es, einmal richtig bearbeitet, fast schon eine Garantie für formell erfolgreiche Klausuren im Urteilsbereich, Hilfestellungen für ein sicheres, nämliches ergebnisorientiertes Auftreten beim Plädoyer als Sitzungsvertreter und ebenso für eine saubere Aktenbearbeitung im Laufe der Strafstation. Wer sich dem Strafrecht mit Engagement widmen will, wird dieses Buch, vor allem in der aufgewerteten Neuauflage nachdrücklich schätzen und noch nach dem Berufseinstieg weiterhin nutzen.
Buschbell / Utzelmann, Die Fahrerlaubnis in der anwaltlichen Beratung, 4. Auflage, Anwaltverlag 2010
Die Fahrerlaubnis wird während des Studiums und der Vorbereitungszeit leider kaum mit der Aufmerksamkeit rechtlich gewürdigt, mit der sie im Straßenverkehrsrecht Mandate bestimmen kann. Der Entzug der Fahrerlaubnis und mglw. die Wiedererlangung beinhaltet verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Probleme, die oftmals sogar ineinander greifen. Wie der Titel des Werks schon mitteilt, liegt der Fokus klar auf Problemen der praktischen Rechtsanwendung und hat damit hohen Nutzen für die juristische Ausbildung: man kann sich bei entsprechender Tätigkeit in den Anwaltsstagen intensiv und erkenntnisreich mit diesem Buch befassen und einen wichtigen ersten Eindruck in einen wichtigen Aspekt des Verkehrsrechts erlangen.
Knapp 700 Seiten stark, allerdings mit fast 200 Seiten Anhängen, ist die nunmehr vierte Auflage und bietet dem Leser zusätzlich eine CD-Rom mit Mustern. Diese werden anhand ihrer Nummerierung im Text zugewiesen. Die Gestaltung des Werks ist sehr angenehm, sowohl für eine konsequente Lektüre, aber auch für eine effektive Rezeption der Materie. Neben dem umfangreichen Fußnotenapparat erwarten den Leser tabellarische Übersichten, Checklisten, Musterformulierungen, Aufzählungen oder hervorgehobenen Hinweisen. Die Anhänge umfassen zum Teil Gesetzestexte, aber auch Vorschläge für Mandanteninformationen Arbeitshilfen für den Fall der Führerscheinbeschlagnahme, Statistiken, eine Adresssammlung oder auch Informationen zur Begutachtung der Kraftfahrereignung.
Drei große Teile prägen den Inhalt des Buches, wobei der verwaltungsrechtliche und der strafrechtliche Teil annähernd gleich gewichtet sind und durch den deutlich kürzeren Schlussteil zur MPU sinnvoll ergänzt werden. Getreu dem Titel stehen beide rechtliche Abschnitte vorab unter dem Fokus der anwaltlichen Beratung und Vertretung des Mandanten sowie der richtigen Strategie bei den vorzunehmenden Schritten. Im verwaltungsrechtlichen Teil wird der Leser sodann kompakt über die rechtlichen Grundlagen der Fahrerlaubnis informiert, um sich dann zunächst dem Erwerb der Fahrerlaubnis im In- und Ausland widmen zu können. Erst dann werden Einzelheiten und unbestimmte Rechtsbegriffe erläutert, etwa die Ungeeignetheit oder die nur bedingte Eignung. Nach einer kurzen Darstellung des Punktesystems und des Fahrerlaubnisregisters folgt eines der umfangreichsten Unterkapitel, nämlich zu dem Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde. Je nachdem, ob der Entzug der Fahrerlaubnis droht oder nicht, werden die praktischen Hinweise für den Leser angepasst. Weitere Unterkapitel thematisieren die Begutachtung des Fahrers, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sowie mögliche Rechtsmittel. Die Schlusskapitel befassen den Leser, einen schönen Bogen zu den Eingangsausführungen bildend, mit der Beteiligung der Rechtsschutzversicherung sowie Fragen rund um Kosten, Gebühren und Prozesskostenhilfe.
Im zweiten Teil des Werks, das für Studenten und vor allem Referendare einen wesentlich leichteren Einstieg in die Thematik darstellen dürfte, geht es um Führerscheinmaßnahmen im Straf- und Bußgeldverfahren. Der Fahrerlaubnisentzug im Strafverfahren zeitigt für den Mandanten bereits ab der Maßnahme gemäß § 111a StPO Auswirkungen, sodass die Hauptverhandlung nicht unnötig hinausgezögert werden sollte. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Entzugsnormen sind ganz exakt aufbereitet, ebenso wie die möglichen Ausnahmen oder Abkürzungen der Sperrfrist. Das nachfolgende Kapitel zum Fahrverbot wird zu Recht vom Ordnungswidrigkeitenrecht dominiert, wo die Anordnung nach § 25 StVG, eventuell in Verbindung mit § 4 BKatV der Dauerbrenner im Bußgeldverfahren ist. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis muss hier beherrscht werden und die verschiedenen Spielarten der Rechtsprechung, wann von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, werden exzellent aufgeführt. Das Kapitel zu Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen zeigt ein breites Sammelsurium angesichts der verschiedenen Maßnahmen, die den Mandanten treffen können. Den typisch anwaltlichen Schlusspunkt des Abschnitts bildet wie oben genannt das Kapitel zu Kosten und Gebühren, wobei pragmatisch zwischen Straf- und Bußgeldverfahren unterschieden wird, aber auch Übergangsvarianten berücksichtigt sind. Leider wird die Problematik zwischen rechtzeitiger Rücknahme des Einspruchs und Vergütung im Bußgeldverfahren nicht genannt.
Im dritten Teil zur MPU-Untersuchung bei Alkoholproblematik kann sich der Leser intensiv mit einer hoch spannenden und rechtsfremden Materie auseinander setzen. Neben dem wichtigen Wissen um die angewandten Untersuchungsmethoden überzeugen die Ausführungen, wenn Details aufgegriffen werden, wie etwa die Steigerung vom Genusstrinker zum Alkoholabhängigen.
Wer sich im Verkehrsrecht niederlassen will, der kann sich um Führerscheinmandate nicht drücken. Zahlreiche Werke buhlen um die Gunst des Lesers, thematisieren das Fahrerlaubnisrecht aber selten in so dichten Zusammenhängen und so ausführlich wie hier. Bei einschlägiger Spezialisierung lohnen sich Lektüre und Anschaffung bereits während des Vorbereitungsdienstes. Ansonsten ist das Buch auch ein exzellenter Ratgeber für den Berufseinsteiger.
Von Ref. iur. Dipl.-Verw. (FH) Marcus Heinemann, Marburg
Bär, TK-Überwachung, §§ 100a-101 StPO mit Nebengesetzen – Kommentar, 1. Auflage, Carl Heymanns 2010
Mit dem handlichen Taschenkommentar zur TK-Überwachung bringt der Verfasser Dr. Wolfgang Bär, Richter am OLG Bamberg, der durch zahlreiche einschlägige Veröffentlichungen als ausgewiesener Fachmann der Materie bezeichnet werden darf, ein Werk auf den Markt, das im Zeitalter zunehmender Bedeutung von Informations- und Kommunikationstechnologien in allen Lebenslagen und daher auch im Bereich der Kriminalität den richtigen Umgang mit den strafprozessualen Überwachungsbefugnissen mit technischen Mitteln nach den §§ 100a-101 StPO geben will. Die hier geregelten Ermächtigungen zur Telekommunikationsüberwachung, zum so genannten Lauschangriff, aber auch zu weiteren Datenerhebungsmöglichkeiten unter Verwendung technischer Mittel (etwa Online-Durchsuchung, IMSI-Catcher) bergen ein großes Risiko für die Freiheit des Einzelnen, können doch einmal erhobene Daten durch ihren Inhalt und ihre zahlreichen Verknüpfungsmöglichkeiten einen großen Einblick in die Persönlichkeit des Betroffenen erlauben. Deshalb bedarf es detaillierter Befugnisse, die neben den berechtigten Interessen des Staates insbesondere an der Straftatenverfolgung auch dem Schutz des Betroffenen dienen. Diese Befugnisse technisch wie juristisch verständlich und praktikabel zu erläutern, ist ein Hauptanliegen des vorliegenden Werkes. Die einzelnen Kommentierungen basieren dabei auf denjenigen des KMR-Kommentars zur Strafprozessordnung, erweitert um aktuelle Entwicklungen bis Sommer 2009.
Nach einführenden Vorbemerkungen bildet die Kommentierung der einzelnen Absätze zu § 100a StPO den ersten Schwerpunkt des Werkes (S. 28 ff.). Die Darstellungen sind gut verständlich, verzichten überwiegend auf Abkürzungen, enthalten ausgewählte Hervorhebungen und gezielte Querverweise sowie ausreichende Fundstellennachweise. Neben vorangestellten umfangreichen Literarturangaben wird im Anhang auch die Zulässigkeit der Online-Durchsuchung diskutiert (S. 75 ff.), zu der § 100a StPO ausdrücklich nicht ermächtigt. Die Darstellung dieser letztgenannten Thematik ist sowohl im technischen wie auch im verfassungsrechtlichen Teil besonders verständlich; im Übrigen legt das Werk durchgehend auch einen Schwerpunkt auf die Erläuterung der technischen Hintergründe (vgl. etwa S. 222 f.), deren Kenntnis und Verständnis unabdingbar für die praktische juristische Fallbearbeitung ist. Am Ende der Kommentierung zu § 100a StPO finden sich Musterbeschlüsse über die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung sowie einer Beschlagnahme von E-Mails beim Provider. Damit wird dem Praktiker eine wertvolle Arbeitserleichterung an die Hand gegeben. Die übrigen Vorschriften werden ebenfalls ausführlich besprochen. So finden sich etwa bei § 100g StPO auch umfangreiche Ausführungen zur einstweiligen Anordnung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung (S. 179 ff.). Insgesamt macht die Kommentierung der §§ 100a-101 StPO über 250 Seiten des fast 400 Seiten fassenden Werkes aus. Im nachfolgenden Anhang sind weitere Gesetzestexte mit wichtigen Nebenbestimmungen (TKG, TMG, TKÜV etc.) abgedruckt, so dass in diesem Kompaktwerk alle relevanten Vorschriften enthalten sind. Wichtige und hilfreiche Internetadressen und ein Glossar runden den positiven Gesamteindruck und die Praxistauglichkeit des Werkes ab, der damit ein ständiger Begleiter für die juristische Arbeit werden wird.
Der Praktiker, der regelmäßig mit den Vorschriften der §§ 100a-101 StPO zu tun hat, wird gut mit dem neuen Kommentar arbeiten können. Er zeichnet sich durch seine fachliche Konzentration auf die wesentlichen Punkte aus und bietet eine sinnvolle Ergänzung zu den großen Kommentaren, die die erläuterten Normen entweder nicht in der Tiefe behandeln oder durch ihre Unhandlichkeit in manchen Situationen unzweckmäßig sind. Aber auch den in der Ausbildung befindlichen Studenten bzw. Rechtsreferendaren kann der Kommentar empfohlen werden. Die strafprozessualen (aber auch die präventiven) Datenerhebungsbefugnisse nehmen eine immer wichtigere Rolle in den Prüfungsfällen der Staatsexamina ein, so dass sie auf keinem Fall vernachlässigt werden sollten. Der Kommentar erlaubt dabei einen schnellen Überblick über die wichtigsten Problemstellungen zur Vorbereitung auf eben diese Staatsexamina. Hilfreich kann er zudem sein, wenn eine Rechtsfrage im Rahmen einer Haus- bzw. Seminararbeit geklärt werden muss.
Park, Durchsuchung und Beschlagnahme, 2. Auflage, Verlag C.H. Beck 2009
Nach gut sieben Jahren bringt der Autor Prof. Dr. Tido Park, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht sowie Honorarprofessor an der Universität Münster, nun die zweite Auflage des Werks „Durchsuchung und Beschlagnahme“ auf den Markt. Darin werden die Rechtsgrundlagen, Voraussetzungen und Grenzen dieser Instrumente zur Beweismittelgewinnung behandelt. Sie sind regelmäßig für die Strafverfolgungsbehörden unerlässlich, um Verdachtsmomente zu bekräftigen oder zu verwerfen. Für den Einzelnen gehen sie zumeist mit einem starken Grundrechtseingriff einher. Insoweit muss ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Allgemeinheit an der Strafverfolgung einerseits sowie dem Interesse des Betroffenen an seiner Privatsphäre andererseits bestehen. Vorgaben hierzu macht die StPO, die den behördlichen Eingriffsrahmen skizziert, zugleich aber Grenzen staatlichen Handelns zieht; gefahrenabwehrrechtliche Befugnisse zur Durchsuchung und Beschlagnahme bleiben in diesem Werk unberücksichtigt. Der Autor beschränkt sich in seinem Werk allerdings nicht allein auf die Kommentierung der Voraussetzungen und Grenzen der Befugnisse der StPO sowie der Aufbereitung der dazu ergangenen Rechtsprechung und Literatur, sondern will zugleich gesetzgeberische Missstände und Lücken aufzeigen sowie Lösungsvorschläge unterbreiten.
Nach einer äußerst umfangreichen Literaturzusammenstellung und einer kurzen Einführung in die praktische Bedeutung der Durchsuchung und Beschlagnahme widmet sich Kapitel 2 der Durchsuchung nach §§ 102 ff. StPO. Systematisch werden Erläuterungen zum Durchsuchungsbegriff, zu den Voraussetzungen und Grenzen, zur Durchführung, zum Verhalten beteiligter Personen (Verhaltensempfehlungen), zum Rechtsschutz sowie zu Verwertungsverboten im Zusammenhang mit der Durchsuchung gegeben. Die Ausführungen bedienen sich dabei verständlicher Sprache, verzichten weitestgehend auf Abkürzungen, enthalten notwendige Fundstellen und gezielte Hervorhebungen. Kapitel 3 widmet sich der Beschlagnahme (S. 207 ff.). Der Aufbau entspricht Kapitel 2, zudem werden Besonderheiten dargestellt, etwa zur körperlichen Untersuchung nach § 81 a StPO (S. 328 ff.) und nach § 81 c StPO (S. 342 ff.).
Kapitel 4 wurde neu eingefügt und trägt der Praxis Rechnung. Der Autor widmet sich hier der Durchsuchung und Beschlagnahme im EDV-Bereich (S. 349 ff.). Dazu zählen die nicht in der StPO normierte Online-Durchsuchung, der Zugriff auf den E-Mail-Verkehr und die damit einhergehende umstrittene Diskussion um die richtige Befugnisnorm sowie die Durchsicht von EDV-Anlagen und Daten nach § 110 StPO. Neben der rechtlichen Einordnung wird in knapper Form auch der technische Hintergrund vermittelt. Neu ist zudem das Kapitel über die Durchsuchung und Beschlagnahme im Wege der Rechtshilfe, da sich Strafverfolgung zunehmend grenzüberschreitend darstellt (S. 367 ff.). Im Gegenzug ist mit Verweis auf umfassende Einzelpublikationen der in der ersten Auflage erläuterte Bereich der Vermögensbeschlagnahme weggefallen; die im Anhang abgedruckten Musterschriftsätze sind ebenfalls entfallen. Abgerundet werden die Ausführungen schließlich mit knappen Erläuterungen zur Besonderheit der Durchsuchung und Beschlagnahme bei Banken und Unternehmen (S. 393 ff.).
Das Werk gibt dem Praktiker eine nützliche Arbeitshilfe an die Hand. Die verschiedenen Checklisten für die Rechtmäßigkeitsprüfung einzelner Anordnungen (vgl. die Übersicht auf S. 418) sind dabei überaus hilfreich. Die wissenschaftliche Fundiertheit ermöglicht zudem eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Materie, so dass auch schwierige Rechtsprobleme durch Hinzuziehung dieses Buches ohne weiteres gelöst werden können. Mit seiner Kompaktheit findet sich das Werk in vorderster Front der Reihe der Einzelpublikationen wieder, die sich speziell auf bestimmte Maßnahmen der StPO konzentrieren (vgl. etwa auch Bär – TK-Überwachung) und damit dem spezialisierten Praktiker eine tiefgehende Alternative zu den dicken Kommentaren anbieten will. Insgesamt kann das Buch uneingeschränkt empfohlen werden.
Kindhäuser, Strafgesetzbuch – Lehr- und Praxiskommentar, 4. Auflage, Verlag Nomos 2010
Kurz vor Jahresschluss 2009 ist die mittlerweile vierte Auflage des Lehr- und Praxiskommentars zum Strafgesetzbuch auf den Markt gekommen. In die Neuauflage wurden die vielfältigen gesetzlichen Änderungen seit der Vorauflage aus dem Jahr 2006 eingearbeitet, etwa die neue Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung schwerer Straftaten gemäß § 46b StGB („Kronzeugenregelung“) oder die schweren staatsgefährdenden Gewalttaten, die nun nach §§ 89a, 89b und 91 StGB unter Strafe gestellt sind. Das Werk ist mit seinen über 1.300 Seiten nicht nur direkter Konkurrent der großen einbändigen Kommentare, sondern setzt sich auch zum Ziel, Erläuterungswerk wie Lehrbuch in einem zu sein. Der Lehr- und Praxiskommentar erinnert deshalb zugleich an „Joecks“ wie auch an „Fischer“. Zum Autor: Er hat durch zahlreiche Publikationen zum Strafrecht, etwa die vier blauen Lehrbücher zum StGB und zur StPO aus dem Nomos Verlag, nicht nur fachliche Kompetenz bewiesen, sondern durch regelmäßige Neuauflagen auch den Nachweis erbracht, dass er die gewünschten Zielgruppen (insbesondere Studenten und Referendare) durch seine Darstellung und Schreibweise erreicht.
Die Erläuterungen behandeln lehrbuchartig die jeweiligen Tatbestandsmerkmale der kommentierten Vorschrift. Durch den Verzicht auf Abkürzungen, durch zahlreiche Hervorhebungen und aufgrund der vielen Aufzählungen gelingt eine harmonische und systematisch schnell zu durchdringende Darstellung. Fundstellen befinden sich im Fließtext, hätten vielleicht aber auch als Fußnoten angegeben werden können, damit der Lesefluss noch reibungsloser ist. Dies ist allerdings Geschmackssache. Inhaltliche Vorbemerkungen schaffen den nötigen dogmatischen Zusammenhang zwischen einzelnen Normgehalten einerseits und dem Gesamtkontext des StGB andererseits (vgl. etwa S. 83 ff., 210 ff., 232 ff, 266 ff., 735 ff., 775 f.).
Die Schwerpunktsetzung ist ebenfalls angemessen. Den ausbildungsrelevanten und auch praktisch überaus wichtigen Normen der §§ 13 bis 35 StGB widmet sich der Autor auf knapp 225 Seiten, was fast dem Umfang eines Kurzlehrbuches zum Strafrecht AT gleichkommt. Der Betrug (§ 263 StGB) wird auf exakt 50 Seiten erklärt, von den Standardkonstellationen bis hin zu den Tiefen einzelner Fallvarianten. Neben systematischen Erläuterungen findet sich hier auch ein Schema für den Gutachtenaufbau (S. 973), so dass dem Leser wirklich das komplette notwendige Handwerkszeug mitgegeben wird, um in einer Klausur bestehen zu können. Eine vorangestellte Gliederung hätte die Orientierung allerdings vor allem bei dieser umfangreichen Kommentierung zusätzlich unterstützt. Auch die anderen Vorschriften werden – immer unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für Ausbildung und Praxis – angemessen erläutert. Ein gut sortiertes Stichwortverzeichnis rundet den positiven Gesamteindruck ab.
Das Werk ist auch in der vierten Auflage wieder uneingeschränkt zu Empfehlen. Die Kompaktheit der Erläuterungen, die dogmatische Herangehensweise und nicht zuletzt der moderate Preis von 39,00 Euro legen es nahe, dass sich schon Studenten der ersten Semester mit diesem Werk zum StGB auseinandersetzen sollten. Aber auch zur Examensvorbereitung, erstes wie zweites Staatsexamen, kann es nur befürwortet werden. Neben notwendiger Aktualität werden die richtigen Schwerpunkte und die gezielte Vernetzung von Strafrecht AT und BT vermittelt. Insgesamt sollte der Lehr- und Praxiskommentar deshalb sowohl für den in der Ausbildung Befindlichen wie auch für den Praktiker, der sich nur gelegentlich mit dem Strafrecht beschäftigen muss, erste Wahl sein.
Von RA und FA für Sozialrecht Thomas Stumpf, Pirmasens
Klemke / Elms, Einführung in die Praxis der Strafverteidigung, 2. Auflage, C.F. Müller 2010
Das Buch erscheint in der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ und wendet sich in erster Linie an Berufsanfänger, Referendare und Studenten, sowie generell an jeden, der auf dem Gebiet der Strafverteidigung Fuß fassen möchte, selbst wenn er auch schon auf anderem Gebiet bereits ein alter Hase sein mag. Gerade für die Ausbildung ist dieser von zwei sehr erfahrenen Strafverteidigern verfasste Leitfaden unbedingt zu empfehlen. Ganz erheblich profitieren kann auch, wer nur gelegentlich Strafverteidigungen übernimmt.
Es ist kein theorienlastiges Werk zum Verfahrensrecht, sondern durch und durch eine von Praktikern zum praktischen Gebrauch geschriebene Einführung in das Handwerk des Strafverteidigers. Der praktische Ansatz zeigt sich bereits im Aufbau. Das Buch beginnt mit der Aufnahme des Mandats, und führt sodann von der Verteidigung im Ermittlungsverfahren, über das Zwischenverfahren, bis zur Verteidigung in der Hauptverhandlung inklusive Plädoyer. Es folgen sodann das praxisrelevante Strafbefehlsverfahren und ein Abriss über die Verteidigung im Rechtsmittelverfahren.
Das Buch vermittelt Grundlagen zum Selbstverständnis des Strafverteidigers, was gerade für Anfänger eine nicht zu unterschätzende Orientierungshilfe darstellt. So wird klar und deutlich, dass der Verteidiger keine ethische, sondern eine ausschließlich rechtliche Funktion inne hat und seine eigenen Wertvorstellungen seine Arbeit nicht eintrüben dürfen. Die Autoren liefern wertvolle strategische und taktische Hinweise. Lässt man den Mandanten reden oder schweigen? Empfiehlt sich zu Beginn der Verhandlung ein „opening statement“ und welche Risiken birgt es? Welches Ziel hat die Verteidigung – Freispruch, Einstellung, Strafmilderung? Welche Rolle spielt der „Deal“ mit dem Gericht und ist ein solcher – auch vor dem Hintergrund des seit 04.08.2009 geltenden, umstrittenen „Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ - zu empfehlen und was ist dabei zu beachten?
Die Verfasser schöpfen hierbei aus ihrem reichen Erfahrungsschatz und zeigen, wie sich der clevere Verteidiger in den jeweiligen Verfahrenssituationen zu verhalten hat bzw. welche Alternativen sich ihm bieten. Das Buch bleibt hierbei stets ganz eng mit den Verfahrensvorschriften verzahnt und macht den Leser sogleich mit diesen vertraut. Hilfreich zur Orientierung sind auch die Abgrenzung zwischen zulässigem und unzulässigem Verhalten des Verteidigers oder etwa die Ausführungen zu seiner möglichen eigenen Strafbarkeit.
Das Buch ist im Übrigen gespickt mit einer Vielzahl von kleineren praktischen Tipps, von der angemessenen Kleidung des Verteidigers und seinem Eintreten in den Gerichtssaal bis zur Formulierung von Beweis- und Befangenheitsanträgen und der Gestaltung des Plädoyers. Geschickt werden die jeweiligen Geisteshaltungen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der ermittelnden Polizeibeamten herausgearbeitet – insbesondere wenn diese als Zeugen aussagen – und was dies für die Arbeit des Verteidigers bedeutet. Es ist ein durchaus kritisches, zuweilen mit erfrischender Scharfzüngigkeit geschriebenes Werk, das eine Menge Denkanstöße für die eigene Arbeit zu bieten hat. Freilich muss man den Verfassern nicht in jedem Punkt folgen. So ist die für die Eröffnung des Plädoyers traditionelle Anrede „Hohes Gericht“ sicherlich altertümlich, aber gewiss zeigt der moderne Verteidiger damit keine „Unterwürfigkeit“. Die von den Autoren bevorzugte Eröffnung „Geehrte Damen und Herren Richter“ erscheint doch etwas zu banal und im Gerichtssaal deplatziert. Aber das ist sicher eine Frage des Geschmacks.
Nebenbei ist das Buch einfach interessant und spannend zu lesen und beinhaltet auf seinen 400 Seiten 120 Muster und Formulierungshilfen nicht nur für Schriftsätze, sondern auch für die mündliche Verhandlung. Zahlreiche Fundstellen und Vertiefungshinweise werden auf weit über 1.100 Fußnoten angegeben. Ein wirklich gutes, lesenswertes Buch. Sehr empfehlenswert.
Von Stud. iur. David Eckner, Düsseldorf
Zöller, Terrorismusstrafrecht, 1. Aufl. 2009, C.F. Müller
Erstmalig wird weltweiter Terrorismus aus dem Blickpunkt des deutschen Strafrechts erfasst, wissenschaftlich bearbeitet und unter praktischen Gesichtspunkten ausgewertet. Mit dem Handbuch „Terrorismusstrafrecht“ des Trierer Strafrechtsprofessors Mark A. Zöller erhält der interessierte Leser eine umfassende und interessante Darstellung zur Bekämpfung des Terrorismus mit den Mitteln des deutschen Strafrechts.
Findet die Publikation ihren Schwerpunkt in der Anwendung des deutschen Strafrechts auf den weltweiten Terrorismus, darf jedoch keineswegs verkannt werden, welch bemerkenswert recherchierten und umfangreichen Einstieg die Darstellung doch hat. Eindrucksvoll aufgearbeitet beginnt das Handbuch mit einer ausführlichen Präsentation der historischen Entwicklung des Terrorismus, die bis in das 1. Jahrhundert n.Chr. zurückreicht. Mit zweifelloser Aktualität endet der umfangreiche Blick in die Historie mit einer fundierten Aufarbeitung des islamistischen und modernen Terrorismus des 21. Jahrhunderts. In bemerkenswerter Tiefe werden dabei nicht nur die Ursprünge des Islamismus, dessen Abgrenzung vom Islam sowie fundamentalistische Organisationen (wie z.B. die Muslimbruderschaft, Hisbollah und Ansar-al-Islam) behandelt, sondern beispielsweise ein fast anatomisches Bild der wohl berühmtesten Gruppierung Al-Qaida aufgezeichnet. Hervorzuheben ist schließlich die Zusammenfassung „Moderner Terrorismus vs. traditioneller Terrorismus“ (S. 89 ff.), der wegen besonderer Aktualität durchaus zur Diskussion einlädt.
Der zweite Teil des Handbuchs widmet sich der Abgrenzung und Definition des Begriffs „Terrorismus“. Hier fällt eingangs allein wegen des Umfangs (S. 99 – 213) unweigerlich auf, dass die viel zitierte Subsumtion von einschlägigen Gruppierungen unter den Terrorismusbegriff als Erklärung desselbigen, mithin die gesellschaftliche Auffassung von Terrorismus als solche bei weitem ungeklärt ist und eine präzise Definition ein mysterium tremendum zu sein scheint. Dennoch bietet der Autor im Ergebnis sozusagen einen Arbeitstitel, mithilfe dessen Lösungsansätze für die Bestrafung von Terroristen mit Mitteln des deutschen Strafrechts gefunden werden sollen (vgl. S. 213).
Im dritten Teil der ursprünglichen, als Handbuch erweiterten Habilitation des Autors erfolgen erste Gedanken zum Sinn und Zweck der Bestrafung von Terroristen, in dem auch die Frage nach Kriminalstrafen überhaupt Niederschlag gefunden hat (so v.a. die absolute und relative Strafzwecktheorie, vgl. S. 226 ff., insb. S. 256 ff.). Besonders interessant sind die Ausführungen des Autors zu dem nach dem 11. September 2001 forciert diskutierten Reformvorschlag, das deutsche Strafrecht in ein Bürger- und Feindesstrafrecht aufzuteilen, mit Blick auf den internationalen Terrorismus (vgl. S. 272 ff.). Gerade hier zeigen sich erneut die Diskrepanzen zwischen gesellschaftlichen Bedürfnissen sowie Empfindungen zu verheerenden terroristischen Angriffen und juristischer Realität.
Kern und damit umfangreichster Mittelpunkt des Handbuchs sind das vierte und fünfte Kapitel. Besprochen werden nicht nur Probleme der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf den Terrorismus in seiner internationalen Erscheinungsform (vgl. „Die Lösung von Jurisdiktionskonflikten“, S. 314 ff.), sondern auch der sog. Cyberterrorismus, d.h. strafbares Verhalten von Terroristen im Internet sowie internetbezogene Straftaten von Terroristen (vgl. S. 347 ff.). Schwerpunkte in materieller Hinsicht bilden vor allem §§ 211, 57a StGB, §§ 129a, 129b StGB sowie die jüngerer Zeit eingefügten §§ 89a, 89b StGB. Vernachlässigt wird dabei jedoch auch nicht sonstiges, materielles Terrorismusstrafrecht. So greift der Autor zugleich auch eher nachrangige Anknüpfungsnormen, wie z.B. den Geldwäschetatbestand § 261 StGB oder den Straftatbestand aus dem Vereinsgesetz (§ 20 VereinsG), unter dem Blickwinkel der Bestrafung von Terroristen auf.
Schließlich konzentriert sich der Ausblick im sechsten Teil des Handbuchs auf den Terrorismus als völkerrechtliches Verbrechen. Hier erfährt der Leser eine vertiefte Behandlung mit den Normen des VStGB sowie des IStGH-Statuts und die dabei auftretenden Probleme im Zusammenhang mit der Bestrafung von Terroristen, insbesondere solcher Probleme, die sich bei Bestrafungen von bloß lokal auftretenden Gruppierungen oder losen Zusammenschlüssen von nicht operativ-agierenden, unstrukturierten terroristischen Akteuren ergeben.
Die spannende und hochaktuelle Materie, die in das Handbuch Niederschlag gefunden hat, wird schließlich abgerundet durch ein umfangreiches, internationales und interdisziplinäres Literaturverzeichnis (vgl. S. 713 ff.), das mehr als ausreichend Quellen zur weiteren Vertiefung oder Aufarbeitung einzelner Textpassagen bietet. Weiterhin hilft es bei der Sortierung der ohnehin schon umfangreichen Fußnotenapparate im Handbuch.
Die Lektüre dieses ausgezeichneten Handbuches sei jedem zu empfehlen, der sich vertieft, offen und präzise mit den Wurzeln und Erscheinungsformen des Terrorismus sowie seiner Strafbarkeit unter deutschem und internationalem Recht beschäftigen will. Unverzichtbar wird es für eine Haus- oder Seminararbeit im öffentlichen Recht und Strafrecht sein, die (internationalen) Terrorismus im Fokus hat.
Marberth-Kubicki, Computer- und Internetstrafrecht, 2. Auflage, C.H.Beck 2010
In nunmehr zweiter Auflage erscheint in der Schriftenreihe Strafverteidigerpraxis im Beck-Verlag das hochaktuelle Handbuch „Computer- und Internetstrafrecht“. Auf 300 Seiten erhält der Leser nicht nur einen fundierten Überblick des materiellen Strafrechts, sondern zugleich eine dezidierte Erläuterung der technischen Begebenheiten, was sich nicht nur an dem umfangreichen technischen Glossar im Anhang des Buches zeigt (vgl. S. 299 ff.).
Der Aufbau des Handbuches ist dabei sehr systematisch. Nach einer beispielslosen Einführung, die neben einem Überblick zum Regelwerk moderner Medien auch eine Einführung in die Computer- und Internettechnik beinhaltet (S. 1 ff.), folgt eine Zusammenstellung der Erscheinungsformen von Straftaten im Internet (S. 27 ff.). Daraufhin widmet sich die Autorin dem immer aktuelleren Thema der Inanspruchnahme von Providern sowie der Haftung für auf Internetseiten eingestellte Inhalte (S. 155 ff.). Schließlich, was für ein Praxishandbuch nicht hätte vermisst werden dürfen, folgen Ausführungen zur Beweisgewinnung und -verwertung, mithin prozessuale Fragen des Computer- und Internetstrafrechts (S. 189 ff.).
Das Kernstück des Handbuchs ist dabei zweifelsohne die Skizzierung der unterschiedlichen Straftaten gegen den Computer und das Internet sowie Straftaten, die mittels der technischen Einrichtungen begangen werden. Hier werden nicht nur klassische Straftaten, die bereits aus dem Studium hinreichend bekannt sind, wie z.B. der Computerbetrug nach § 263a StGB, das Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB oder die Datenveränderung nach § 303a StGB ausführlich behandelt. Vielmehr erhält das Handbuch darüber hinaus, was die Darstellung im Ergebnis als umfangreiches und fundiertes Nachschlagewerk komplettiert, auch speziellere Straftatbestände, wie beispielsweise Urheberrechtsverletzungen nach §§ 106, 108a UrhG, Verletzungen des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nach § 17 UWG oder Datenschutzverletzungen gemäß §§ 3, 43, 44 BDSG. Schließlich lässt das Handbuch auch keine hochaktuellen Diskussionen vermissen. So erfolgt eine ausführliche Darstellung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung (vgl. S. 160 ff.) im Rahmen der Haftung von Providern oder eine dezidierte Zusammenstellung nationaler Ermittlungsverfahren, die in den letzten Jahren nicht nur vor Obergerichten und dem BGH für öffentliches Aufsehen gesorgt haben (wie beispielsweise die sog. „Online-Durchsuchung“; dazu vgl. S. 189 ff, S. 215 ff.).
Das gegliederte und umfangreiche Literaturverzeichnis, das der Darstellung vorangestellt ist und die wohl recherchierten Fußnoten (die häufig zugleich Fundstellen im Internet enthalten) bieten dem Leser hervorragende Vertiefungsmöglichkeiten. Zur besseren Lesbarkeit sind darüber hinaus an einigen Stellen die Fachterminologie des Internets bereits in der Fußnote definiert (wie z.B. auf S. 157 Fn. 694: „IMSI“ = auf der SIM-Karte gespeicherte Teilnehmeridentifikationsnummer).
Hervorzuheben ist schließlich die Bereicherung des Glossars. Von Access-Provider über IMSI-Catcher und Proxy-Cache bis zu Web-Spoofing werden sämtliche Termini Technici sowohl des Internets als auch des Internetstrafrechts aufgelistet sowie kurz und prägnant definiert.
Obgleich das Handbuch in der Reihe Strafverteiderpraxis erschienen ist, soll und darf es nicht davon ablenken, dass Studierende und Referendare davon Gebrauch machen sollten. Die vergleichsweise komprimierte Darstellung lässt keinen Aspekt aus dem Blick, schildert verlässlich und eingehend die technischen Grundlagen und vermittelt das notwendige praktische Gespür bei der Bearbeitung dieser hochaktuellen und stets im Fluss befindlichen Materie. Damit eignet es sich beispielsweise hervorragend für die Vertiefung im Rahmen des Schwerpunktbereichs.
Von Ref. iur. Arnd Wiebusch, LL.M. (Wellington), MBA (Wales)
Kaiser / Bracker, Die Staatsanwaltsklausur im Assessorexamen, 1. Auflage, Luchterhand 2009
Das 150-seitige Skript soll zur Vorbereitung auf die Klausur aus staatsanwaltlicher Sicht im Assessorexamen dienen und richtet sich damit an Referendare in der Examensvorbereitung. Das Buch ist in fünf Kapitel untergliedert. In den beiden – dankenswerterweise – sehr kurz gehaltenen Einführungskapiteln geht es um die „Examensvorbereitung“ im Allgemeinen und einen „Einstieg in die Klausurtechnik“. Dem Leser wird empfohlen, dass er Klausuren und Aktenvorträge üben sowie Fachzeitschriften lesen und private Arbeitsgemeinschaften bilden sollte. Bei den Klausuren komme es auf eine gute Zeiteinteilung, die richtige Erfassung und gedankliche Strukturierung des Sachverhalts sowie auf das äußere Erscheinungsbild an.
„Das [materiellrechtliche] Gutachten“ (auch A-Gutachten genannt) ist Gegenstand des dritten Kapitels. Der Aufbau eines solchen Gutachtens sollte schon aus dem ersten Staatsexamen bekannt sein, sodass die neun Seiten hierzu als eher überflüssig erscheinen. Gleiches gilt für die nachfolgende Abgrenzung von „Gutachten- und Urteilsstil“. Gut gelungen und sinnvoll hingegen sind die Ausführungen zur „Beweiswürdigung“. Auf wenigen Seiten werden hier die Grundregeln und Grundbegriffe, die Darstellung der Beweiswürdigung sowie die zur Verfügung stehenden Beweismittel erörtert.
„Häufige Rechtsprobleme im A-Gutachten“ bilden den Schwerpunkt des Skriptes und werden im vierten Kapitel auf über 40 Seiten behandelt. Es wird umfassend auf „fehlerhafte Beweiserhebung und Verwertungsverbote“ sowie auf sonstige prozessuale Probleme, wie etwa die Verlesbarkeit von Urkunden und Verfahrenshindernisse, eingegangen. Es erscheint genau richtig, an dieser Stelle einen Schwerpunkt zu setzen. Zwar erwartet den Referendar in der Examensprüfung nur eine Staatsanwaltsklausur. Aber die im vierten Kapitel behandelten Probleme können in jeder Strafrechtsklausur in gleicher Weise Bedeutung erlangen. Dies gilt insbesondere für die Revisionsklausur; aber auch in den Urteilsklausuren werden von den Prüfungsämtern mehr und mehr auch prozessuale Probleme eingebaut.
Gut die Hälfte des Buches füllt schließlich das letzte Kapitel aus, in dem der prozessuale Teil der Staatsanwaltsklausur behandelt wird. Nacheinander werden „das prozessuale Gutachten“ (auch B-Gutachten genannt), die „Abschlussverfügung“ und die „Anklageschrift“ erläutert. Als hilfreich erweisen sich hier die vielen Formulierungsbeispiele, die dem Referendar genau vorgeben, wie es richtig gemacht wird. Besonders gut gelungen sind die Ausführungen zur Anklageschrift. Sie sind umfassend und sehr eingängig dargestellt. Erwähnenswert ist in diesem Kapitel zudem noch der achtseitige eigene Abschnitt über die „Besonderheiten des Jugendverfahrens“, die im B-Gutachten sowie in der Anklageschrift zu beachten sind und von anderen Autoren häufig nur sehr stiefmütterlich behandelt werden.
Angesichts des großen Umfangs des Skripts eignet es sich zum häufigen Wiederholen des Stoffes eher nicht. Wegen des fehlenden Stichwortverzeichnisses ist zudem seine Brauchbarkeit als Nachschlagewerk begrenzt. Dies wird vor allem beim vierten – wegen seiner Länge unübersichtlichen Kapitels – augenfällig.
Während es bislang nur Kaiser-Skripte zum Zivilrecht im Handel gab, ist nun das erste strafrechtliche Buch des Repetitoriums auf dem Markt. Ob es gleichermaßen erfolgreich sein wird, erscheint fraglich. Mit seinem Skript „Die Zivilgerichtsklausur im Assessoresamen“ stieß Horst Kaiser in eine Marktlücke, denn die stark klausurorientierte Aufbereitung des zivilprozessualen Stoffes war neu. Zwar ist das vorliegende Lehrbuch trotz seines großen Umfangs ebenfalls gut zur Vorbereitung auf die Staatsanwaltsklausur im Assessorexamen geeignet, trifft jedoch auf einen Markt in dem es entsprechende Lernmaterialien wie das ASSEX-Skript oder das JuS-Buch „Strafrecht im Assessorexamen“ von Wolters/Gubitz gibt, die bereits etabliert und mindestens gleicher Qualität sind.
Von Ref. iur. Mirjam Sieber, LL.M., Saarbrücken
Putzke / Scheinfeld, Strafprozessrecht, 2. Auflage, C.H. Beck 2009
Das Lehrbuch Strafprozessrecht aus der Reihe „Jura kompakt – Studium und Referendariat“ von Holm Putzke und Jörg Scheinfeld, in der 2. Auflage neu erschienen, gibt Studenten wie Referendaren einen kompakten Überblick über das Strafprozessrecht. Dabei wählen die Autoren einen ungewöhnlichen Einstieg in das Rechtsgebiet des Strafprozessrechts. Anstelle der üblichen Darstellungsweise in vielen anderen Lehrbüchern zum Strafprozessrecht, die mit der Zuständigkeit, dem Instanzenzug oder zahlreichen Verfahrensgrundsätzen beginnen, orientiert sich der Aufbau dieses Buches am Ablauf des Strafverfahrens. Die einzelnen Verfahrensgrundsätze oder die Frage der Zuständigkeit werden immer an der Stelle behandelt, an der sie im Strafverfahren tatsächlich relevant werden. Hierdurch ergibt sich ein wesentlicher Vorteil: wichtiges Detailwissen bleibt – im Vergleich zur losgelösten vorweggenommenen Darstellung – im systematischen Zusammenhang. Die Lektüre eignet sich aus diesem Grunde auch sehr gut für Referendare zum Einstieg in die Strafstation.
„Ich habe nicht nur Wissen angehäuft, sondern das Gelernte verstanden!“, so umschreiben die Autoren das Hauptziel dieses Buches. Hierfür haben Sie die besten Voraussetzungen geschaffen. Die durchweg verständliche Sprache erleichtert das Lesen und Lernen, zudem veranschaulichen die Autoren das Strafprozessrecht anhand vieler kleiner Fälle und Übersichten. Bei strafprozessualen Standardproblemen werden die unterschiedlichen Ansichten übersichtlich dargestellt und die herrschende Meinung und Rechtsprechung genannt, ohne dabei zu sehr in Details auszuufern.
Nach einem kurzen Überblick über Rechtsquellen und Ziele des Strafverfahrens, sowie die daran Beteiligten, stellt das Strafverfahren, so wie es die StPO beim Normalverfahren vorsieht, den Hauptgegenstand des Buches dar. Die einzelnen Verfahrensabschnitte: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren behandeln u.a. folgende Schwerpunkte: Erforschung des Sachverhalts, Eingriffs- bzw. Zwangsmaßnahmen (bspw. Telefonüberwachung oder körperliche Untersuchung), Beweismittel und Beweisverwertungsverbote, sowie Beteiligte, Rechtskraft und die einzelnen Rechtsmittel.
Am Ende des Buches finden sich 200 Wiederholungsfragen zur Lernkontrolle (mit Hinweis auf die jeweiligen Randnummern zur richtigen Lösung), sowie eine Übersicht über die wichtigsten Verfahrensgrundsätze. Die kleine Schrift macht das Lesen zwar teilweise etwas anstrengend, allerdings gleichen dies die Autoren wieder durch ihre sprachliche Darstellung aus und schließlich bleibt der Stoff nur so „kompakt“ und macht das praktische Taschenbuchformat möglich.
Das Buch eignet sich hervorragend für Studium und Referendariat zum Erlernen oder Wiederholen des Strafprozessrechts. Das Lehrbuch ist auf das Wesentliche komprimiert, verzichtet dabei aber nicht auf Streitstände, sowie viele kleine Fälle, es vermittelt einen guten Überblick und überzeugt durch seine verständliche Darstellung!