Studium & Referendariat - Rezensionen
Thema März: Verwaltungsrecht - Von Benjamin
Krenberger (Fachjournalist und Repetitor für Europarecht&Völkerrecht)
Das öffentliche Recht stellt zumindest im ersten juristischen Examen
einen denkbar günstigen Punktelieferanten dar, jedoch nur dann, wenn
der Bearbeiter der Klausur sich während der Ausbildung, sei es universitär
oder beim Repetitor, die Systematik des üblichen prozessualen und
materiellen Miteinanders der Klausuren vergegenwärtigt hat. An verschiedenen
Prüfungsgebieten ist das öffentliche Recht mehr als reich bestückt,
jedoch unterschiedlich ausgestaltet von Bundesland zu Bundesland. Das
Hauptaugenmerk von bundesweit vertriebenen Lehrbüchern zum Verwaltungsrecht
sollte deswegen darauf liegen, dass (der zugegebenermaßen trockene)
Prüfungsstoff, der in jedem Examen gleichermaßen angewendet
werden kann, attraktiv für Auge und Geist aufbereitet wird. Unter
diesem Aspekt sind diesen Monat Werke zum allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht
auf dem Prüfstand. Daneben ist es im öffentlichen Recht besonders
wichtig, sich von Beginn der Ausbildung an, mit Prozessrecht zu beschäftigen,
meist zuerst mit dem Bundesverfassungsgericht aber später verstärkt
mit dem Geschehen vor den Verwaltungsgerichten. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen
Klage kann man sich den Korrektor vor allem dadurch gewogen stimmen, dass
man die Systematik der Zulässigkeit von Klagen beherrscht, nur dann
werden im materiellen Teil Fehler verziehen. Drei Lehrbücher werden
diesmal auf die Qualität der Vermittlung dieser Systematik hin untersucht.
Friedhelm Hufen, Fehler im Verwaltungsverfahren, 4. Auflage, Nomos
2002
Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist vielleicht bis zur ersten Seminar-
oder Hausarbeit zu diesem Thema für die meisten Studenten auf wenige
Paragraphen beschränkt. Man kennt ein paar Schlagwörter wie
das rechtliche Gehör aus § 28 VwVfG, die Definition des Verwaltungsaktes
in § 35 VwVfG, die Rücknahmeverfahren in §§ 48 ff.
VwVfG und den öffentlich-rechtlichen Vertrag in §§ 54 ff.
VwVfG. Mit anderen Materien wie der Unterscheidung zwischen Rechtswidrigkeit,
Nichtigkeit oder Gültigkeit von Verwaltungsakten, den einzelnen Rechten
von Verfahrensbeteiligten, dem Ausschluss von Verfahrensbeteiligten oder
großen Bereichen wie dem Planfeststellungsverfahren hat man angesichts
der vielfach verwendeten standardisierten Klausuren aus Kommunalrecht,
Baurecht oder Polizeirecht nicht allzu viel zu tun. Man sollte sich jedoch
keine Illusionen darüber machen, dass eine Klausur mit ausgedehnter
Behandlung des allgemeinen Verwaltungsrechts nicht auch im Examen den
Weg durch die Prüfungskommissionen finden kann. Sollte sie dies tun,
ist es vorteilhaft, wenn man sich vor dem Examen zumindest einmal mit
der Verfahrensproblematik des VwVfG befasst hat, da einmal verstandenes
systematisches Wissen in Prüfungssituationen leichter zu Papier zu
bringen ist als spontane Gesetzessubsumtion. Das Werk von Hufen gehört
dabei zu den bewährten Werken, die, so gut es geht, sämtliche
Stadien eines Verwaltungsverfahrens darstellen, so etwa auch Überlegungen
im Vorstadium eines Verfahrens beleuchten und vor allem die wichtigen
Verfahrensgrundsätze gleich zu Beginn erläutern. Wenn Studenten
die Maximen der StPO und ZPO herunterbeten können, warum dann nicht
auch die des Verwaltungsverfahrens, wofür es neuerdings in Art. 41
EU-Charta sogar ein eigenes Recht gibt, das Recht auf gute Verwaltung?
Weitere wichtige Kapitel, die auch dem übergreifenden Verständnis
dienen, sind die Ausführungen zu den Rechten der Verfahrensbeteiligten,
besonders die Anhörung, sowie zu förmlichen Voraussetzungen,
die eine Verwaltungsentscheidung aufweisen muss. Neben den später
folgenden obligatorischen Passagen zu den einzelnen besonderen Verfahrensarten
im VwVfG und den im VwVfG normierten Folgen der Fehlerhaftigkeit von Verwaltungshandlungen,
sind kleinere Abhandlungen lesenswert, die man in diesem Werk
finden kann. So wird etwa der Verwaltungsfehler in Relation zur Amtshaftung
gesetzt, ein weiteres beliebtes Thema im Examen gerade im Zusammenhang
mit europäischen Vorgaben. Daneben ist die Weiterführung der
Erkenntnisse in den Verwaltungsprozess anschaulich beschrieben, so in
der Auswirkung von Verfahrensfehlern auf die Klagebefugnis nach §
42 II VwGO und vor allem den Folgen aus § 113 VwGO für das Verwaltungsverfahren,
deren Kenntnis man von einem Klausurbearbeiter zumindest ansatzweise erwarten
kann.
Dieses Buch sollte man vor dem Examen in die Hand genommen haben, der
Erkenntnisgewinn ist an vielen Stellen enorm und vor allem unerwartet
angesichts des eventuell fälschlicherweise vermuteten eigenen Wissens.
Ulrich Battis, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, C.F. Müller
2002
Das Wichtigste an einem allgemeinen Werk ist eine übersichtliche
und zugleich kompakte Einführung in die wesentlichen Begriffe des
Verwaltungsrechts, in Konflikte des Verwaltungsrechts mit anderen Rechtsgebieten
und in die entscheidenden Quellen, denen Verwaltungsrecht entspringen
kann. Die hier mit 40 Seiten angenehm zu lesende Einleitung erfüllt
nahezu alle Erwartungen, die man zum Einstieg in das Rechtsgebiet haben
kann. Vor allem ist die Einbeziehung des Europarechts und des Völkerrechts
zu loben, die von den meisten Studenten als vernachlässigbare Größen
in der Ausbildung behandelt werden. Dabei ist gerade die Europäisierung
des Verwaltungsrechts unübersehbar. Ebenfalls erfreulich an diesem
Lehrbuch ist das überwiegende Verbleiben auf Bundesebene, so dass
man kein Werk vor sich hat, das anhand von Beispielen aus dem Landesrecht
eines einzigen Bundeslandes allgemeines Verwaltungsrecht lehren
will. Für Seminar- und Hausarbeiten positiv ist die reichliche Fußnotenbestückung
der einzelnen Kapitel sowie die Hinweise auf weiter führende Literatur
am Ende der jeweiligen Abschnitte. Unerwartet ist dazu die ausführliche
Behandlung des Staatshaftungsrechts, das man zumeist in Büchern zu
Art. 14 GG finden kann. Etwas karg geraten ist die Ausstattung mit Schaubildern,
Graphiken und Schemata, gerade zu Bereichen wie der Rücknahme von
Verwaltungsakten oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Ebenfalls
fehlt im Bereich der Bestandskraft von Verwaltungsakten und deren Vollzug
die Behandlung der wichtigen Entscheidung des EuGH Ciola (EuZW
1999, S. 405), dass aus einem gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsakt
keine Sanktionierung erfolgen darf. Im Übrigen ist das leicht zu
lesende Werk jedoch zum Einstieg in die Materie Verwaltungsrecht und/oder
Staatshaftungsrecht sehr zu empfehlen.
Gusy, Christoph, Polizeirecht, 5. Auflage, Mohr Siebeck 2003
Der Jurastudent in Bayern ist geplagt, gibt es dort neben dem angeblich
schwersten Abitur und dem schwersten juristischen Examen, sogar vom übrigen
Recht abweichende Aufbauprinzipien, so etwa im Polizeirecht. Dennoch gibt
es (auch in Bayern akzeptierte) allgemeine Prüfungsvoraussetzungen
im Polizei- und Sicherheitsrecht, die man in einem bundeseinheitlichen
Lehrbuch finden kann. Auf den ersten Blick könnte man angesichts
der dauernden Zitierung der nordrhein-westfälischen Gesetze meinen,
dass man dieses Buch nicht für das eigene Bundesland gebrauchen könnte.
Jedoch ist in Fußnoten die jeweils parallele Vorschrift in den meisten
Landespolizeigesetzen aufgeführt, so dass man getrost weiter arbeiten
kann. Neben landestypischen Besonderheiten sind zu Beginn wichtige allgemeine
Grundsätze dargestellt. So ist die Unterscheidung zwischen präventivem
und repressivem Handeln bei den meisten Studenten keine Materie, in der
sie sich sicher bewegen können, ebenso wenig die Vernetzung der deutschen
Polizeiaktivitäten über die Bundeslandgrenzen hinaus, also im
Bereich von Schengener Abkommen, Europol und OLAF sowie BGS und BKA im
Inland. Wie im Strafrecht sind auch im Polizeirecht Definitionen bestimmter
Begriffe unabdingbares Handwerkszeug, etwa das Umgehen mit Schutzgütern
der Gefahrenabwehr, den verschiedenen Gefahrentypen. Dazu gibt es einen
Katalog von Standardmaßnahmen, die in jedem Bundesland ähnlich
geregelt sind und hier anschaulich und in der jeweils gebotenen Kürze
dargestellt werden. Einprägenswert ist dabei die von vielen Studenten
nicht getroffene Unterscheidung in Gefahraufklärung und Gefahrbeseitigung,
gerade wegen der beliebten Abschleppfälle in Klausur
und Examen. Abgerundet werden die materiellen Befugnisse durch Ausführungen
zu Verantwortlichkeit nach Polizeirecht, Vollstreckung und Zwangsmittel
sowie Entschädigungsansprüchen. Was dem Buch fehlt, sind zum
einen graphische Übersichten und zum anderen Prüfungsempfehlungen
hinsichtlich des Aufbaus der Ansprüche in der Klausur. Dementsprechend
ist zur Vorbereitung auf die Übung oder das Examen dieses Buch ein
mehr als nützliches Hilfsmittel, kann jedoch nur in Verbindung mit
einem Werk benutzt werden, das die klausurbezogene Anwendung verdeutlicht,
etwa einer Fallsammlung oder Ähnlichem.
Walter Schmitt Glaeser / Hans-Detlef Horn, Verwaltungsprozessrecht,

15. Auflage, Boorberg 2000
Es gibt bei Lehrbüchern zum Prozessrecht einige Mindestanforderungen,
die erfüllt sein müssen, der Rest sind Boni für die Leser.
Diese grundlegenden Inhalte bestehen zum einen in einer sinnvollen und
übersichtlichen Darstellung der prüfungsrelevanten Klagen und
ihrer Sachentscheidungsvoraussetzungen, der möglichen Ergebnisse
eines Prozesses und der einem erstinstanzlichen Prozess nachfolgenden
Rechtsmittel. Daneben sollte der Leser mit Informationen über Besonderheiten
bei Klagearten versorgt werden, Informationen über Prozessmaximen
erhalten und insgesamt der Unübersichtlichkeit der verwaltungsrechtlichen
Klagen gewappnet entgegentreten können. Das vorliegende, lange Jahre
bewährte Werk erfüllt all diese Voraussetzungen, sonst hätte
es sich nicht so lange auf dem Markt behaupten können. Hinzuweisen
ist jedoch auf einige Besonderheiten. Zum einen ist die Zitierung gewöhnungsbedürftig:
die Autoren wechseln zwischen Hinweisen im Text und gewöhnlichen
Fußnoten. Das Schriftbild ist dicht, es werden diverse Hervorhebungstechniken
verwendet, die jedoch nicht durch Graphiken o.Ä. aufgelockert werden.
Dies erschwert das Verständnis sowieso komplizierter Probleme wie
der reformatio in peius zusätzlich. Die Aufarbeitung der Klagen erfolgt
durch einen allgemeinen Zulässigkeitsteil aller Klagen, gefolgt von
den einzelnen Klagearten mit den besonderen Sachurteilsvoraussetzungen
mit einer Übersicht über alle Voraussetzungen der jeweiligen
Klage. Ob dieses System nicht eher verwirrt, als wenn die Klagen separat
vorgestellt würden, bleibt dem Käufer zur Entscheidung überlassen.
Lesenswert sind jedoch die enthaltenen Muster für Widerspruchsbescheid
und Verwaltungsgerichtsurteile sowie die ausführlichen Kapitel zum
einstweiligen Rechtsschutz. In jedem Fall zur Lektüre zu empfehlen
sind die Abhandlungen über Prozessmaximen und das Nachschieben von
Gründen im Prozess, auch wenn diese Kapitel etwas spät auftauchen.
Insgesamt ist dieses Buch sehr ausführlich und für die vertiefte
Vorbereitung für das Verwaltungsrecht in jeder späteren Phase
der Ausbildung ein zuverlässiger Helfer, aber für Einsteiger
ist das Werk optisch wie inhaltlich schwer zu verdauen.
Wolf-Rüdiger Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 8. Auflage, C.F.
Müller 2002
Anhand von Beispielsfällen mit Lösungen ein prozessuales Lehrbuch
anzugehen, ist ungemein schwierig, weswegen sich die Fallfragen zwangsläufig
nur auf Detailfragen erstrecken können. Immerhin ist durch die Behandlung
von Fällen das ohnehin schon übersichtliche Schriftbild aufgelockert
und die Abstrahierung des Lernstoffes im Kopf kann einfacher geschehen.
Auch hier ist die graphische Übersicht kein gebräuchliches Instrument
zur Verdeutlichung der Prüfungspunkte. Inhaltlich ist im Vergleich
zum vorher besprochenen Werk die umgekehrte Reihenfolge feststellbar:
zuerst werden Rechtsbehelfe und ihre Verfahrensgrundsätze erläutert,
dazu die möglichen Prozesshandlungen dargestellt. Die nachfolgenden
Abschnitte zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, vielfach in
der Klausur nur unzureichend vom Bearbeiter geprüft, bietet einen
guten Einstieg in das System der Klagearten. Jedoch findet sich in den
nachfolgenden Kapiteln ein eher verwirrender Aufbau. Es werden zwar die
einzelnen Klagen separat behandelt, jedoch erfolgt die Besprechung von
Klagebefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, Vorverfahren und Klagefrist
nicht bei den einzelnen Klagen, sondern diese Themen werden auch als einzelne
Kapitel behandelt und intern dann nach den Klagearten unterschieden. Dieses
Vorgehen ist nicht minder verwirrend als das im Werk zuvor gewählte
Vorgehen. Wichtig für das Verständnis der einzelnen Klagen sind
aber die Kapitel zur Begründetheit der einzelnen Verfahren, besonders
die Behandlung von Ermessensentscheidungen und Beurteilungsspielraum.
Sehr ausführlich ist die Ausgestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes
gelungen, dafür wird der Bereich der Rechtsmittel sehr knapp gehalten.
Inhaltlich ist das Buch sicherlich ein guter Einstieg in das Verwaltungsprozessrecht,
angesichts der Uneinheitlichkeit bei den Klagevoraussetzungen sollte jedoch
ein weiteres Lehrmittel konsultiert werden, um Missverständnisse
gleich zu Beginn zu vermeiden.
Peter Tettinger / Volker Wahrendorf, Verwaltungsprozessrecht, 
2. Auflage, Heymanns 2001
Ein Lehrbuch mit Aufforderung zur multimedialen Betätigung ist kein
schlechter Einstieg für Studenten. Durch die Veröffentlichung
der Antworten zu den Kontrollfragen jedes Kapitels im Internet wird vermieden,
dass man sich bei der Beantwortung selbst betrügt. Zusätzliche
Studentenfreundlichkeit weist das Buch dadurch auf, dass grau unterlegte
Beispiele den dichten Text unterbrechen. Sonderbar ist allerdings der
graphische Einschub von Balken an der Seite der Texte zur Kennzeichnung
von praktischen Abschnitten. Dadurch wirken diese länger
als der übrige Text und behindern ein durchgängiges Lesen, auch
wenn die Informationen für den mit der VwGO erfahreneren Studenten
sehr sinnvoll sind. Dem Leser wird vorab ein Überblick über
Verfahrensgrundsätze offeriert, gefolgt vom System der verwaltungsprozessualen
Rechtsbehelfe. Vor den Ausführungen zu den einzelnen Klagearten wird
ebenso erläutert, warum und wann eine Sachentscheidung gefällt
werden kann. Jedoch werden auch hier sämtliche allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen
quasi vor die Klammer gezogen und erst im Nachhinein werden
die besonderen Voraussetzungen der einzelnen Klagen beleuchtet. Dabei
wird sogar ein eigener Abschnitt zu Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
formuliert um sofort danach einen für diese beiden Klagen gemeinsamen
Abschnitt mit deren gemeinsamen Voraussetzungen zu präsentieren.
Am Ende werden zwar die gesamten Voraussetzungen noch einmal in einer
Übersicht aufgezählt. Ob dieses Vorgehen sinnvoll ist, kann
bezweifelt werden. Die übrigen Klagearten hingegen werden einheitlich
behandelt, ebenso der einstweilige Rechtsschutz. Gänzlich fehlen
Ausführungen zu Rechtsmitteln, dafür ist der im Examen selten
anzutreffende Fall des verwaltungsrechtlichen Organstreits besprochen.
Das Buch ist im Ergebnis sicher nicht gänzlich ungeeignet, sich einen
ersten Überblick über das Verwaltungsprozessrecht zu verschaffen.
Jedoch ist der Aufbau schwierig zu bewältigen und auch hier müsste
ein weiteres Lehrmittel herangezogen werden, um sich gegen Missverständnisse
abzusichern.
Hartmut Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Auflage,
Beck 2002
Der Maurer ist ein Klassiker der Ausbildungsliteratur und
die hohe Auflagenzahl zeugt schon davon, dass tausende Benutzer zu diesem
Werk gegriffen haben und es offensichtlich nicht bereuten. Dabei muss
man jedoch einiges an Überwindung aufbringen, um mit diesem Lehrbuch
tatsächlich zu arbeiten. Zum einen wird die Information geballt vermittelt,
Aufzählungen oder Schemata wird man hier vergeblich suchen. Auch
einen allgemeinen Einstieg in verwaltungsrechtliche Klagen kann man nicht
finden. Vielmehr wird grundlegendes Verwaltungsrecht behandelt, welches
man dann innerhalb der im Examen abgeprüften Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
beherrschen muss. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Autor sich
auch zu neueren Bereichen des Verwaltungsrechts in ausführlichen
Texten äußert, so etwa zum Europarecht und Völkerrecht
als Rechtsquellen für das Verwaltungsrecht. Auch detaillierte Ausführungen
zu gerade für Studenten problembeladenen Bereichen wie Ermessen und
subjektiven öffentlichen Rechten lassen das Buch zu einer wirklichen
Hilfe werden. Ob jedoch die nahezu 150 Seiten zum Verwaltungsakt in dieser
Ausführlichkeit nötig sind, haben sich auch schon Generationen
von Nutzern gefragt. Wiederum gerechtfertigt ist die Ausführlichkeit
der Behandlung des Verwaltungsvertrages, etwas knapp dagegen
sind die gerade für Referendare praktischen Kapitel über Realakte
und Planverfahren ausgefallen, definitiv zu knapp die Ausführungen
zur Verwaltungsvollstreckung, ungeachtet dessen, dass die wesentlichen
Informationen natürlich behandelt werden. Sehr wichtig, gerade für
Studenten, ist am Ende die Behandlung der staatlichen Ersatzleistungen,
also der Staatshaftung, die in Klausur und Examen von viel zu wenigen
Bearbeitern wirklich beherrscht wird. Auch die dogmatisch sehr korrekte
und sich nicht an populären neuen Theorien orientierende Darstellung
der staatlichen Haftung nach Gemeinschaftsrecht ist die Lektüre wert.
Selbst wenn man an diesem Buch nur partiell Interesse findet, ist sowohl
die Lektüre wie auch die dauerhafte Anschaffung zum vertieften Arbeiten
zu empfehlen!
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