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Studium & Referendariat - Rezensionen

Rezensionen März 2010

Rezensionen März 2010: Zivilrecht

Von Dr. Benjamin Krenberger

Smid, Internationales Insolvenzrecht, 1. Auflage, De Gruyter 2010
Die Veröffentlichungen von Smid zum Insolvenzrecht sorgen seit langem in Ausbildung und Praxis für wesentliche Erkenntnisse beim Leser. Dabei vermag er den Stoff nicht nur inhaltlich präzise, sondern auch in der notwendigen Kompaktheit darzustellen, was man sowohl in Aufsätzen, Urteilsanmerkungen aber auch den Lehrbüchern und Kommentarbeiträgen nachvollziehen kann. Ein weiteres Werk, nämlich das vorliegende zum internationalen Insolvenzrecht, wurde allerdings erstaunlicherweise in einer Reihe versteckt, in der man allenfalls Dissertationen oder Tagungsbände, ggf. Monographien zu speziellen Themen, nicht aber ein allgemeines Lehrbuch erwarten würde. Ob dies der Verbreitung und dem Verkauf schadet, ist noch nicht abzusehen. Es mindert aber die inhaltliche Qualität keineswegs, sodass man sich den knapp unter 200 Seiten entspannt widmen kann.
Die Gestaltung des Buches ist angenehm, enthält sich aber jeglicher graphischer Besonderheiten. Der umfangreiche Fußnotenapparat ergänzt den Text ebenso wie die dezenten Hervorhebungen und die zahlreich eingestreuten Beispielssachverhalte.
Der Autor führt den Leser zuerst in die universellen Wirkungen der Insolvenzeröffnung ein und stellt die Insolvenz in Relation zu nationalstaatlicher Souveränität. Prozessual wie auch im normalen Verfahren relevant sind bereits hier Anerkennungen von Entscheidungen, das so genannte Exequatur-Verfahren. Nach diesem durchaus anspruchsvollen Einstieg kann man sich im Folgenden ausführlich mit der EuInsVO befassen, die den wesentlichen Bestandteil dieses Lehrbuchs ausmacht. Die Verordnung wird zunächst im Rechtssystem positio niert, bevor sodann die Einzelheiten abgehandelt werden. Dabei werden der Person und Position des Verwalters zu Recht diverse größere Unterkapitel gewidmet, ebenso der Rolle des ordre public bei der Bestimmung der Zuständigkeit aber auch einer Anzahl von Sonderfällen, welche der Autor komprimiert aufführt. Nach einem detaillierten Kapitel zum Sekundärinsolvenzverfahren darf gerade der prozessual interessierte Leser sein Augenmerk auf das Kapitel zur Unterbrechung anhängiger Prozesse richten, wo zum einen die Vielfältigkeit des § 15 EuInsVO schön erläutert wird, zum anderen der wie auch sonst vorhandene Blick auf Verfahrenssituationen im europäischen Ausland, hier Österreich, den Horizont des Lesers entscheidend erweitert.
Nach prägnanten Kapiteln zur verfahrensrechtlichen Stellung der Gläubiger (hier fehlt leider ein wichtiger Hinweis auf die Folgen einer formfehlerhaften Unterrichtung der ausländischen Gläubiger, ein durchaus häufiges Problem bei grenznahen Schuldnern) sowie zur Insolvenzanfechtung (erfreulich ist hier die Nennung des ZPO-Gerichtsstandes bei ausländischen Anfechtungsgegnern) verdeutlicht ein weiterer größerer Abschnitt die kollisionsrechtlichen Regelungen hinsichtlich dinglicher Rechte und der Behandlung gegenseitiger Verträge. Dabei können die Ausführungen zum Eigentumsvorbehalt aufgrund der sachenrechtlichen Brisanz dieses Sicherungsmittel besonders zur Lektüre empfohlen werden. Die Schlusskapitel behandeln zum einen das deutsche autonome internationale Insolvenzrecht mitsamt einem Fallbeispiel zur Einordnung eines dänischen Konkurses sowie das Verfahren nach der EGInsO. Dort kann der Leser sich insbesondere auf die transparent dargestellten Auswirkungen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens auf ein hierzulande eröffnetes Verfahren konzentrieren. Gelungen sind auch hier die konkreten Hinweise für den Prozess, etwa hinsichtlich einer möglichen Beweisaufnahme.
Dieses Lehrbuch verknüpft Verfahrensrecht und Gemeinschaftsrecht in auch für die juristische Ausbildung vorteilhafter Weise, indem die Erfordernisse und Besonderheiten der Praxis zwar nicht ausgespart werden, aber doch systematische Zusammenhänge im Vordergrund stehen und anhand vieler Entscheidungen erklärt sind. Aus diesem Grund eignet sich dieses neue Werk bereits als Einstiegslektüre für einschlägige Schwerpunktbereiche, sofern man über Grundwissen im nationalen Prozess- und Insolvenzrecht verfügt. Wer nur punktuell einmal mit der EuInsVO konfrontiert wird, kann sich trotz des schnellen Blicks in den Kommentar auch hier viele wertvolle Anregungen holen.

Probst, Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 2. Auflage, Erich Schmidt 2009
In einer immer älter werdenden Gesellschaft ist das Thema Betreuungsrecht ein Dauerbrenner und die Tätigkeit als Rechtsanwalt und/oder Berufsbetreuer bietet, bei entsprechendem Organisationstalent, eine solide Grundlage. Dass man neben dem Mandanten auch noch die übrigen Mitspieler des Rechtsgebiets berücksichtigen muss, da man in kaum einem anderen Rechtsgebiet so sehr mit diesen zusammenarbeiten muss, zeigt dieses Lehrbuch in klarer Sprache und umsichtiger Rechtsdarstellung auf. Knapp 500 Seiten, davon allerdings etwa 80 Seiten als Anhang mit Gesetzestexten, erwarten den Leser und ermöglichen ihm die Einsichtnahme in die Perspektiven von Gericht, Anwalt, Behörde und Betreuer.
Die Gestaltung des Buches ist angenehm, aber durchaus ausbaufähig, was die Visualisierung anbelangt. Die eingefügten Muster sind leicht nutzbar und ein guter Service, aber auch der Fließtext samt eigenem Fußnotenapparat eignet sich zur effektiven Lektüre, wobei mancher sicherlich den Fettdruck als Hervorhebung gegenüber der hier verwendeten Kursivschrift vorziehen dürfte. Es fehlt aber an heutzutage gängigen Elementen wie Schaubildern, Prüfungsübersichten oder anderen graphischen Gestaltungsmöglichkeiten, die gerade bei Nichtjuristen als Zielgruppe guten Anklang finden. Wenn man das neu geregelte Beschwerdeverfahren oder den Weg von der Antragstellung bis zur Unterbringung als Beispiele heranzieht, könnte man durchaus das ein oder andere Piktogramm einfügen.
Inhaltlich ist im Vergleich zur Erstauflage die Umstellung auf das FamFG die erste Auffälligkeit, aber auch die neu geregelte Patientenverfügung wurde aufgenommen. Der Leser kann in den Kapiteln gut alte und neue Rechtslage nachvollziehen und vergleichen, sodass der gedankliche Übergang zum neuen Verfahrensrecht leicht fallen sollte. Für Ungeduldige wurden die wichtigsten Änderungen auch in einem kurzen eigenen Abschnitt komprimiert.
Das Betreuungsrecht nimmt nach wie vor den Großteil der Darstellung für sich ein und belegt 2/3 der vorhandenen beschreibenden Abschnitte. Die ersten Kapitel befassen den Leser zunächst mit den Grundstrukturen des Betreuungsrechts, sodann aber direkt mit essentiellen Fragen wie der Zuständigkeit des Gerichts sowie mit der Aufgabenverteilung zwischen Richter und Rechtspfleger: gerade dies sollte Anwälten und Betreuern geläufig sein, um nicht den falschen Ansprechpartner aufzusuchen. Ein sehr lesenswertes Zwischenkapitel thematisiert sodann die Vorsorgevollmacht und stellt diese nicht nur als Handlungsinstrument zugunsten des Betroffenen dar, sondern warnt auch vor der sozialen Desintegration, die ein Auffinden vertrauenswürdiger Vollmachtnehmer immer schwieriger für die Betroffenen macht. Danach werden die Beteiligten am Verfahren vorgestellt, wobei gerade die Stellung des Verfahrenspflegers sehr schön ausgearbeitet wurde. Des Weiteren wird das Betreuungsverfahren selbst expliziert und zwar sowohl hinsichtlich der Tatsachenermittlung als auch bezüglich der zu treffenden rechtlichen Entscheidungen. Zu Recht werden dabei Schwerpunkte auf die Eilmaßnahmen sowie das Beschwerdeverfahren gelegt.
Im Abschnitt zum Verfahren in Unterbringungssachen sind viele Details positiv auffällig. Der Autor positioniert zum einen klar und korrekt die Rollenverteilung zwischen Behörde und Gericht, geht darüber hinaus aber auch auf vermeintliche Kleinigkeiten wie die nunmehr auch in Unterbringungssachen unzulässige Aufgabenerfüllung durch den Richter im ersten Beschäftigungsjahr ein. Daneben gefällt das exemplarische Unterkapitel zu typischen Verfahrensgestaltungen, da im Unterbringungsrecht in der Tat die Divergenz der Fälle nicht wirklich hoch ist. Auch hier wird die einstweilige Anordnung umfangreich abgehandelt und gerade diese Maßnahme sorgt, oft im richterlichen Eildienst durchgeführt, für häufigen Konfliktstoff.
Dieses Lehrbuch vermittelt den notwendigen Stoff nicht nur, es führt den Leser überdies klug und zielsicher auch durch die praktischen Untiefen der Materie. Dadurch kann man es nicht nur dem bereits im Betreuungsrecht tätigen Praktiker empfehlen, sondern gerade auch dem engagierten Nichtjuristen sowie dem Juristen in Ausbildung, der sich in das Rechtsgebiet einarbeiten will. Ein empfehlenswertes Werk und eine gelungene Neuauflage.

Köble / Zahn, Die neue HOAI, 1. Auflage, Luchterhand 2009
Seit dem August 2009 ist die neue HOAI in Kraft und die zugehörigen Lehrbücher und Kommentare müssen entsprechend umgestellt werden. Dennoch ergibt sich auch Bedarf für eine generelle Einführung in das neue Gesetz, was die Autoren hier auf engem Raum, knapp 270 Seiten zzgl. einer CD-Rom zur Honorarermittlung und Rechnungsverwaltung, bewerkstelligen.
Der Leser findet eine gesunde Mischung aus Arbeitsmaterialien und Darstellung vor, indem neben der Erläuterung der Neuregelung samt zahlreicher Hinweise für die Anwendungspraxis eine Synopse zwischen alter und neuer HOAI angeboten wird und zudem der Gesetzestext der HOAI 2009 mit amtlicher Begründung des Regelwerks beigefügt wurde. Ergänzt werden diese Elemente durch Ausführungen zu den Grundlagen und Besonderheiten der Honorarvereinbarung und der -abrechnung nach dem neuen Recht. Obwohl seit der letzten großen Änderung der HOAI mehr als ein Jahrzehnt vergangen ist, sollte man sich die Zeit nehmen, diese Einführung zu konsumieren und nicht nur die großen Kommentarwerke abwarten. Zum einen kann man die gut 80 Seiten in absehbarer Zeit durchlesen, zum anderen ist gerade die Komprimierung auf das Wesentliche der große Pluspunkt der Autoren. Nach unvermeidlichen historischen Ausführungen und Verweisen auf Gemeinschaftsrecht werden die Neuregelungen im Überblick präsentiert und man erhält zudem Erläuterungen zu Begriffen samt graphischer Aufbereitung. Sehr lesenswert sind die zusammengetragenen Details zur Honorarvereinbarung, die an den landgerichtlichen Baukammern oft für viel Auslegungsarbeit sorgt, gerade wenn sie am Ende unwirksam ist. Daneben werden viele Einzelheiten wie etwa die anrechenbaren Kosten bei der Objektplanung, Honorare für Leistungen im Bestand, v.a. Umbauten, oder für die Flächenplanung prägnant und kompakt abgebildet. Auch Honorare in besonderen Fällen, die Fälligkeit und Honorare für Leistungen aus der Anlage zur HOAI werden behandelt.
Wer sich mit diesem Werk zur neuen Rechtslage informiert, kann direkt von der Quelle her argumentieren und sich von den Autoren sicher anleiten lassen. Auf diese Weise können Kommentare gleich effektiver genutzt werden.

Schmittmann / Theurich / Brune, Das insolvenzrechtliche Mandat, 3. Auflage, Anwaltverlag 2009
Neben den erfolgreichen Werken zum Verkehrsrecht wurde auch das Mandat im Insolvenzrecht im Jahr 2009 neu aufgelegt und auf den neuesten Stand gebracht. Dies ist im Insolvenzrecht anerkanntermaßen schwierig, denn in kaum einem anderen Rechtsgebiet sind Änderungen, auch gravierende, so an der Tagesordnung wie hier. Die Autoren behalten dennoch für den Leser den notwendigen Überblick und integrieren sowohl die Neuregelungen zum Überschuldungsbegriff wie auch die zahlreichen Neuerungen aus dem Gesellschaftsrecht sowie der Rechtsprechung des BGH (etwa zur Existenzvernichtungshaftung) souverän in das bestehende Gesamtkonzept. Knapp über 550 Seiten sollen den Stoff für den Leser explizieren, wobei die Autoren auf unnötige Anhänge verzichten und geballte Sachinformation liefern.
Die Gestaltung des Werks ist gut gelungen und vermittelt eine gesunde Mischung zwischen Theorie und Rechtsanwendung, auch durch die genutzten Visualisierungspotenziale. Neben dem Fließtext kann sich der Leser auf ein breites Fußnotenangebot stützen. Viele hervorgehobene Beispiele sowie Prüfungsanleitungen zeigen rasch die notwendigen Umsetzungsschritte für das Verfahren auf. Praxistipps und vereinzelte tabellarische Darstellungen runden das Gesamtbild ab. Literatur- und Sachverzeichnis sind angemessen umfangreich.
Bevor man sich aber in die Essentialia des Insolvenzrechts stürzen kann, fordert die Einleitung ein erstes Befassen mit der Rolle des Anwalts im Insolvenzverfahren. Dies betrifft nicht nur das typische Erscheinungsbild des Insolvenzverwalters, sondern auch das Mandat für Schuldner oder Gläubiger. Gerade für die Rolle als Schuldnervertreter wird schon zu diesem frühen Zeitpunkt und das zu Recht auf die ungünstige Relation zwischen Aufwand und Ertrag hingewiesen und Abhilfemaßnahmen werden vorgeschlagen. Sodann gilt die Aufmerksamkeit aber ganz dem Insolvenzrecht, dort zuvorderst den Insolvenzgründen. Die Gegenüberstellung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung wird mit generellen Informationen zu Aktiva und Passiva verknüpft. Weitere Abschnitte thematisieren Antragsarten, Gläubigertypen und Gläubigerorgane sowie die Formen des Insolvenzverfahrens. Sodann folgen drei große Kapitel, die zum einen die Wirkungen des Verfahrens beinhalten, aber auch die Aufgaben des Anwalts als Gläubiger- bzw. Schuldnervertreter in aller Ausführlichkeit ausbreiten. Neben Schwerpunkten wie der Insolvenzanfechtung, eines der am meisten unterschätzten Mittel zur Massegewinnung, findet der Leser auch Wissenswertes zum Fortgang von Dienstverhältnissen oder zur Masseverwertung. Ein wenig ungewöhnlich ist die Positionierung des Eröffnungsverfahrens nach dem eben Genannten, das ja zeitlich im Verfahren nachfolgt. Instruktiv lesen sich dabei die Unterkapitel zu den Regelsicherungsmaßnahmen. Ebenso ausführlich werden prozessuale Details des Insolvenzverfahrens wie etwa die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit oder die Möglichkeit der Erledigung erklärt.
Die Rolle des Gläubigervertreters wird sinnvoll nach diversen Rechtsgebieten unterteilt, sodass man gerade in wirtschaftlich wichtigen Gebieten wie dem Baurecht oder dem Leasingrecht gezielt Informationen nachschlagen kann. Insbesondere die Darstellung zu Abrechnung und Aufrechung zur Rechtsdurchsetzung im Baurecht überzeugt. Weitere Kapitel beinhalten Arbeits- und Kaufverträge, insbesondere unter Herausstellung der mitunter komplexen Auswirkungen auf Vorbehaltsrechte. Im Kapitel zur Vertretung des Schuldners darf zum einen herausgehoben werden, dass die Wichtigkeit wirtschaftlicher Überlegungen als Maßstab des anwaltlichen Handelns betont wird, z.B. bei der Prüfung der Sanierungswürdigkeit eines Unternehmens, zum anderen dass das System der Restschuldbefreiung erfreulich umfangreich behandelt wird (allerdings mit ein wenig großer Fixierung auf die Kommentierung von Uhlenbruck/Vallender, da könnte man die Bandbreite der Meinungen gerne ein wenig mehr abbilden). Schließlich ist die Bewahrung des Mandanten vor Haftungsansprüchen gemäß GmbHG und AO detailliert erfasst.
Kleinere Abschnitte thematisieren dann noch Probleme rund um die Insolvenz von Freiberuflern, insbesondere den Erhalt der Berufszulassung, des Weiteren die Grundzüge des Vergütungsrechts oder auch des internationalen Insolvenzrechts. Zwei große Bereiche versorgen den Leser außerdem mit wichtigem steuerrechtlichem Wissen, z.B. zur Behandlung von Sanierungsgewinnen, sowie im Schlusskapitel mit Informationen zum Strafrecht in allen Etappen der Insolvenz, also in der Krise, während der Insolvenz und anschließend im Steuerstrafrecht. Auf diese Weise erhält man einen kompletten Eindruck der vielen Facetten, die eine Beauftragung in Krise und Insolvenz mit sich bringen kann.
Dieses Werk verdeutlicht mehr als andere Lehrbücher, wie komplex und spannend das Beratungsfeld der Insolvenz für den Anwalt ist. Wenn man sich während des Referendariats ernsthaft überlegt, seine Betätigung in das Konkursrecht zu verlegen, sollte man sich anhand dieses Buchs vergegenwärtigen, ob man der Vielschichtigkeit der Ansprüche gewachsen ist, denen man sich als Insolvenzverwalter aber auch als reiner Schuldnervertreter aussetzt. Allein schon aus diesem Grund, der Widerspiegelung der Arbeitsrealität, ist das Handbuch eine echte Lektüreempfehlung für den Vorbereitungsdienst und damit erst recht für den Berufseinstieg. In der Praxis ergänzt das Werk die vorhandene Literatur optimal um den Blickwinkel des Anwalts. Eine gelungene Neuauflage.

Bork / Jacoby / Schwab, FamFG, 1. Auflage, Gieseking 2009
Das gesamte FamFG auf knapp über 1400 Seiten zu kommentieren ist eine anspruchsvolle Aufgabe für das Autorenteam, da manch andere Werke nur für das Familienverfahrensrecht mehr Raum beanspruchen. Viele der hier tätigen Autoren sind auch für ihre gute Ausbildungsliteratur bekannt (u.a. Schwab, Bork, Löhnig), sodass die Lektüre dieses Kommentars gerade für Referendare ein Gewinn sein wird.
Die Gestaltung des Werks ist angenehm, einzig die Übergänge zum jeweils nächsten Paragraphen sind graphisch ein wenig gewöhnungsbedürftig. Die Fußnoten sind abgesetzt, dazu gibt es umfangreiche Literaturhinweise bei den einzelnen Normen. Lediglich formales Augenbrauenzucken verursacht en detail die Neigung mancher Autoren, sich in den Fußnoten mehrfach selbst zu zitieren. Die Gliederung der Kommentierungen ist übersichtlich und teilweise lässt sich schon daraus ein Prüfungsschema entnehmen. Im Inhaltsverzeichnis bekommt der Leser mitgeteilt, welche frühere Norm der ZPO oder des FGG die entsprechende Norm des FamFG ersetzt hat. Einleitungen zum Thema an sich oder zu besonderen Abschnitten haben sich die Autoren gespart.
Die wirklichen Neuerungen des FamFG im familienrechtlichen Bereich werden in angemessenem Umfang und ausgewogener Breite kommentiert, etwa die Neuregelung der Verfahrensbeteiligten, das Recht der Beschwerde oder die verbesserten Möglichkeiten des Gerichts zur Erlangung von Auskünften von Beteiligten und Dritten im Unterhaltsprozess. Aber auch prozessuale Details wie etwa die Einleitung des Verfahrens durch Antrag oder Anregung, Verbund und Abtrennung von Verfahren, die Auswirkungen des Beschleunigungsgebots bei Umgangs- und Sorgeverfahren sowie der Vergleichsschluss werden instruktiv vorgestellt und erläutert. Mit besonderer Aufmerksamkeit darf sich der Leser den Kommentierungen zu den Verfahren mit Auslandsbezug widmen, die in erstaunlicher und erfreulicher Ausführlichkeit dargestellt sind. Ergänzungen zur ZPO wie etwa die Verfahrenskostenhilfe sind pragmatisch dargestellt und gut mit der Rechtsprechung zur ZPO verknüpft. Mittlerweile ganz den Familiengerichten zugewiesene Bereiche wie das Gewaltschutzrecht sind souverän abgehandelt.
Bei den Bereichen des früheren FGG darf sich der Leser über eine prägnante und pointierte Kommentierung freuen. Dies betrifft bspw. Wahrung des Rechts auf Anhörung im Betreuungs- und Unterbringungsrecht sowie die Begutachtung der Betroffenen. Auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers wird solide erläutert sowie die rechtlichen Vorgaben an Eilentscheidungen. Die verbliebenen Kompetenzen des Nachlassgerichts werden in gebotener Kompaktheit besprochen und auch das immer technischer werdende Registerrecht ist ansprechend aufbereitet. Sehr umfangreich und damit der heiklen Materie gerecht werdend ist das Verfahren in Freiheitsentziehungssachen kommentiert worden, sodass man sich beim Erstzugriff auch ohne weitere Lehrbücher rasch zurechtfinden kann. Gleiches gilt für das Aufgebotsrecht, das aber nahezu keine Examensrelevanz hat.
Angesichts des großen Angebots an Kommentaren zum FamFG muss man gerade während des Vorbereitungsdienstes ein genaues Augenmerk auf die verschiedenen Typen der Kommentare werfen: nicht das umfangreichste muss das Beste sein, sondern die Formulierung im Detail ist für den eigenen Wissenszuwachs entscheidend. In dieser Hinsicht überzeugt dieser Kommentar durch die Fokussierung auf das Wesentliche und führt den Leser sicher durch die Neuregelungen des FamFG. Eine Verbesserung für die Folgeauflage wären sicherlich konkrete Arbeitshilfen, etwa für Anträge, Tenorierungen etc.

Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 1. Auflage, Nomos 2009
Der gesetzliche Schutz vor missbräuchlicher Rechtsberatung, neuerdings zusammengefasst als Rechtsdienstleistungsgesetz, wird in diesem neu erschienenen Kommentar auf knapp unter 500 Seiten erläutert. Das Autorenteam wurde konsequent mit Rechtsanwälten besetzt, die nunmehr die durchaus verwirrenden öffentlichen Mutmaßungen über angebliche Inhalte des RDG korrigieren und die wahren Inhalte dem Leser Stück für Stück nahe bringen können.
Die Gestaltung des handlichen Kommentars ist gelungen. Den Leser erwartet ein zwar dicht gedruckter Fließtext, der aber mit gezielten Hervorhebungen und einem abgetrennten Fußnotenapparat versehen ist und so zur effektiven Lektüre geradezu einlädt. Ergänzt wird die Kommentierung durch Ausführungen zum Einführungsgesetz und zur passenden Verordnung sowie durch Auszüge zum Beurkundungsgesetz oder zur Berufsordnung. Das Sachverzeichnis ist umfangreich.
Den Leser erwarten nicht nur Ausführungen zum RDG, sondern auch zum Einführungsgesetz sowie zur Verordnung zum RDG. Weiterhin werden wichtige Änderungen anderer Gesetze kommentiert, darunter die BRAO, die BNotO und das BeurkG. Thematischer Schwerpunkt ist aber ganz klar das RDG als Nachfolger des Rechtsberatungsgesetzes. Insbesondere der oftmals falsche Eindruck, nun dürfe jedermann Rechtsberatung erbringen, wird von den Autoren souverän entkräftet und die klaren, aber doch komplexen Strukturen des Gesetzes werden zielsicher aufbereitet. Anstelle einer Einleitung erfährt der Leser in den Kommentierungen zum Anwendungsbereich etliches über Schutzzweck des Gesetzes und seine Wirkung auf verschiedene gerichtliche Verfahren. Ganz ausführlich, auf fast 60 Seiten wird sodann die Rechtsdienstleistung selbst dargestellt, wobei viele Einzelheiten gefallen, etwa die Abgrenzung von wissenschaftlichen Gutachten gegenüber der juristischen Beratung oder die Rolle der Mediation. Auch die Erläuterungen des Inkassowesens sind instruktiv, gerade für Leser in Ausbildung. Die detaillierte Auflistung der gesetzlichen Erlaubnisse zur Rechtsberatung, etwa für Betreuungsvereine oder Steuerberater fällt angenehm kompakt aus, ebenso wenn es um die Nennung wichtiger Aspekte wie der Berücksichtigung des Verbots widerstreitender Interessen bei der Vornahme einer Rechtsdienstleistung geht.
Lesenswert gerade für Referendare sind aus den weiteren Kommentierungen darüber hinaus zum einen die Ausführungen zu den Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten erbracht werden dürfen, vorbildlich ausdifferenziert etwa dargestellt für Banken und Kfz-Werkstätten; zum anderen die stete Versuchung des kostenlosen Rechtsrates, geregelt in § 6 RDG und instruktiv unterteilt in die Beratung im persönlichen Nähebereich sowie den Einsatz qualifizierter Überwacher des Beratenden. Für den Bereich des Sozialversicherungsrechts schließlich kann man noch die Lektüre der Kommentierung zu § 10 RDG empfehlen, wo die Personen mit besonderer Sachkunde, die Rechtsberatung betreiben dürfen, näher bestimmt sind. Europarechtlich spannende Aspekte kann man darüber hinaus der Kommentierung zu § 15 RDG entnehmen, die sich teilweise wie eine Verkörperung gemeinschaftsrechtlicher Grundfreiheiten liest. Abrundend empfiehlt sich zudem die Lektüre der Erläuterungen in § 1 RDGEG, wo der Umgang mit Personen beschrieben ist, die vor Inkrafttreten Rechtsberatung betreiben durften und nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer waren.
Dieser Kommentar bringt das Gesetz auf den Punkt. Neben den formellen Regelungen des Gesetzes werden vor allem die materiellen Streitpunkte prägnant, aber doch in angemessenem Umfang angesprochen und dem Leser anhand vorhandener Rechtsprechung und Literatur ein stimmiges Bild präsentiert. Gerade für die Zeit der Berufsfindung und die Orientierung im Rechtsberatungsbetrieb lohnt sich die Lektüre dieses Werks ungemein.

Zeiss / Schreiber, Zivilprozessrecht, 11. Auflage, Mohr Siebeck 2009
In mittlerweile 11. Auflage und seit fast 40 Jahren auf dem Buchmarkt präsentiert sich das Lehrbuch zur Zivilprozessordnung von Schreiber, der nach dem Tod des Erstautors Zeiss die alleinige Fortführung des Werks übernommen hat. Im Gegensatz zur Vorauflage ist ein Aktenbeispiel nicht mehr vorhanden, ebenso wenig wie das FamFG, sodass sich der Fokus nun vollständig auf Studenten verschoben hat, was angesichts des Umfangs des Buches auch passend ist. Der Bewerbungstext auf der Rückseite, der das Buch (noch) zur Vorbereitung auf das zweite Examen preist, hätte vielleicht mit dem Autor abgesprochen werden sollen. Mit knapp 320 Seiten ist das Buch in angemessener Zeit durchzuarbeiten.
Der Stoff wird in insgesamt 18 Kapitel unterteilt und der Autor führt den Leser von der Gerichtsorganisation über die Beteiligten, die Verfahrensgrundsätze oder auch das Beweisrecht bis hin zum Kostenrecht einschließlich der Prozesskostenhilfe. Die einzelnen Themen werden anhand von einem oder mehreren Fällen erläutert; dabei kommt es leider in den Anfangsabschnitten öfter einmal vor, dass Lösungen offen bleiben bzw. eine explizite Lösung nicht erfolgt, so etwa bei der Geschäftsverteilung, der Rechtswegverweisung, der Rechtshilfe oder der funktionellen Zuständigkeit. Später passiert dies nicht mehr, aber es treten anderweitige Ungereimtheiten auf, etwa dass von einem „Eingangsfall a)“ beim Wiedereinsetzungsanspruch oder beim Kapitel zur Rechtshängigkeit gesprochen wird, obwohl es keinen Fall b) bzw. gar keinen Eingangsfall gibt; schon deswegen sollte man dringend einmal einen Abgleich des gesamten Textes vornehmen. Selbiges gilt auch für die Fundstellen. Es mag ja sein, dass die Erkenntnisse, die in den 50er und 60er Jahren vom BGH veröffentlicht wurden, auch heute noch Bestand haben, aber gerade für Studenten sind aktuelle Fundstellen ein notwendiger Service. Mitunter finden sich dann zwar amüsante Beispiele aus den 1950er Jahren wie zur Befangenheit bei Zugehörigkeit zu Altherrenverbänden oder Fallgestaltungen aus der JW 1931 (sic!) zum aufgedrängten Gerichtsstand, aber man wird zur Nachsuche kaum jedes Mal das universitäre Archiv bemühen wollen; und auch in den Onlinebeständen, etwa der NJW, ist die Suche früherer Jahrgänge bei beck-online nicht für jeden Account gewährleistet. Auch die höchst spärliche Nennung von aktuellen Aufsätzen, abgesehen von den eigenen Beiträgen des Autors, ist eine solipsistische Herangehensweise und nicht nutzerfreundlich.
Generell hat man manchmal den Eindruck, dass bestimmte Themen zwar jeweils bei Neueinführung entsprechend neu eingefügt wurden, aber der sich entwickelnde Meinungsstand nicht abgebildet wird, etwa zur Rechtsfähigkeit der GbR – die übrigens auch nicht im Kapitel zur gesetzlichen Vertretung erwähnt wird, stattdessen aber die OHG, der die GbR laut BGH doch so ähnlich ist. Nur später einmal wird sie im Rahmen der Streitgenossenschaft genannt. Es fehlt auch der aktuelle Meinungsstand bei § 321a ZPO zur Anwendung auf andere Entscheidungen als erstinstanzliche Urteile. Ebenso verhält es sich mit der Behauptung, für ein Abänderungsurteil genüge als Voraussetzung nicht die Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung: auch dies wurde längst vom BGH berichtigt. Diese Omission wundert bei § 323 ZPO umso mehr, als der durch FGG-Reformgesetz eingefügte § 323a ZPO wie selbstverständlich benannt wurde. Gänzlich entsetzt darf man als Leser sein, dass das Buch durchgängig immer noch von zwei Absätzen des § 307 ZPO ausgeht und sogar im Kapitel zur Schriftform die Notwendigkeit der mündlichen Verhandlung für die Abgabe eines Anerkenntnisses propagiert. Das ist schlichte Schlamperei bei der Überarbeitung und viele dieser angesprochenen Dinge könnten bei guter Lektorierung oder schlicht einer Kontrolllektüre durch einen Mitarbeiter des Lehrstuhls einfach entdeckt und ausgebessert werden.
Auch kleinere Auslassungen verwundern angesichts der hohen Auflagenzahl: so werden die auswärtigen Strafsenate des BGH nicht erwähnt, ebenso wenig die neben dem OVG gebräuchliche Bezeichnung VGH oder auch die (zugegeben inhaltsgleichen und parallelen) Neuregelungen im BBG und BeamtStG werden nicht anstelle des oder zum BRRG zitiert. Ebenso auffällig ist, dass im Beispiel zur Prozessvollmacht die neue Rechtslage zum § 4 KSchG nicht berücksichtigt und der alte Streit um die Rechtsnatur der Frist abgebildet wird. Auch in der Übersicht zum Rechtsweg wird ohne weitere Erläuterung zum familienrechtlichen Verfahren der Berufungsgang AG-OLG eingefügt, sodass die Grafik für ein wenig Verwirrung sorgt, wohlgemerkt: beim studentischen Leser, auf den das Buch zugeschnitten zu sein scheint. Der fair trial Grundsatz als grundlegende Entscheidung des EGMR zur Parteivernehmung wird im Kapitel zu den Beweismitteln nicht genannt. Und dass die Problematik des kontradiktorischen Gegenteils von wissenschaftlich orientierten Autoren nur bei der Rechtskraft angesprochen wird und nicht bei der Prüfung von Streitgegenstand bzw. Widerklage, obwohl dies in der Praxis usus ist, wird durch dieses Lehrbuch bestätigt. Bedauerlich ist des Weiteren, dass die Falllösungen nicht konsequent im Gutachtenstil erfolgen. Außerdem sind klassische Examensprobleme wie die Zustellung demnächst nur kurz erwähnt, aber nicht wirklich erklärt. Ebenso fehlt es zumindest im Kapitel der Zustellung (im Kapitel zum Mahnverfahren wird es dann kurz erwähnt) an einem Hinweis auf die Auswirkung des vorherigen Mahnverfahrens auf den Zustellungszeitpunkt.
Ebenfalls fragwürdig ist die contra BGH ohne weitere Begründung propagierte Behauptung, bei einseitiger Erledigterklärung werde bei Erfolg nach § 91a ZPO und nur bei Verlust nach § 91 ZPO entschieden: die Praxis lehrt das Gegenteil. Des Weiteren praxisfern ist die Verortung des Säumnis- und Mahnverfahrens unter „ferner liefen“, anstelle dies als typischen Prozessauftakt entsprechend prominent nach vorne zu platzieren. In diesem Zusammenhang mag man auch die Gewichtung einzelner Kapitel in Frage stellen, insbesondere wirken 11 Seiten zum Revisionsrecht angesichts der Länge anderer Themenkomplexe und angesichts der Nicht-Bedeutung des Revisionsrechts im ersten wie im zweiten Examen gänzlich ungeschickt. Weiterhin ist bei der Problematik der unbezifferten Klageanträge zwar der Schmerzensgeldantrag genannt. Wenn dann aber platt behauptet wird, der Kläger gehe bei Nennung einer Untergrenze kein Kostenrisiko ein, widerspricht das klar der gängigen Kommentierung und Rechtsprechung. Ebenfalls gewagt erscheint die contra BGH getätigte Behauptung, die Widerklage erfordere keine Konnexität. Solche Spielereien zwischen Literatur und Rechtsprechung kennt man bestenfalls aus dem Strafrecht, aber die immer mehr auf die konkrete Rechtsanwendung abzielende zivilrechtliche universitäre Ausbildung, man bedenke nur die immer häufiger auftretenden anwaltlichen Klausurgestaltungen, lässt für solche Experimente keinen Raum. Gerade die Fokussierung auf die anwaltliche Tätigkeit wird in diesem Buch gar nicht unterstützt: Gesichtspunkte wie taktisches oder kostenbewusstes Vorgehen, etwa bei Erledigung oder Vergleichsschluss sucht man vergeblich.
Dies alles sind zwar für sich betrachtet nur punktuelle Auffälligkeiten, deren Häufung aber doch ein bestimmtes Licht auf das Werk wirft, was sehr schade ist. Denn zum einen hat das Buch für eine Einstiegslektüre einen optimalen Umfang. Zum anderen erhält der Leser gerade wenn das Buch an „Fahrt“ aufnimmt, etwa im Kapitel zu den Parteien, bei der Darstellung der Prozessmaximen, bei der Aufrechnung, dem scheinbaren Steckenpferd des Autors, der Rechtskraft, den Rechtsmitteln oder bei der Abtretung des Prozessgegenstandes, eine lehrreiche Lektürequelle, die umsichtig und beispielreich die wesentlichen Erkenntnisse verankert. Um die Behauptung des Klappentextes aufrecht erhalten zu können, dieses Lehrbuch gehöre zu den Standardwerken des Zivilprozessrechts, sollte es erst einmal wirklich gründlich überarbeitet und gelüftet, sprich in den Nachweisen auf den heutigen Stand gebracht werden.

Meyer, Gerichtskosten, 11. Auflage, De Gruyter 2009
Mit dem Kostenrecht beschäftigt man sich leider viel zu wenig, birgt es doch zahlreiche spannende Rechtsfragen, die keineswegs nur dem Rechtspfleger zugeordnet werden. Das Standardwerk von Meyer zum Gerichtskostenwesen erscheint nunmehr in elfter Auflage und vereint in einem Band, dies beileibe kein Standard mehr, sowohl die streitige Gerichtsbarkeit als auch die Kosten des Familienverfahrens. Neben den einzelnen Normen sind auch die Kostenverzeichnisse umfassend kommentiert. Fast 700 Seiten Kommentierung und über 100 Seiten Anhänge sorgen für eine ausreichende Lektüremenge.
Die Gestaltung des Werks ist konservativ, aber gelungen. Neben dem recht klein gedruckten, aber gut unterteilten Fließtext findet der Leser ein separates und reichliches Fußnotenangebot. Im Text sorgen Hervorhebungen und Beispiele, teilweise alphabetisch sortiert, für Klarheit.
Nach einer kurzen Vorbemerkung des Autors kann der Leser unmittelbar in die Kommentierung einsteigen. Neben allgemeinen Erläuterungen zum Anwendungsbereich des Gesetzes sowie zu den kostenfrei gestellten Parteien der ordentlichen Gerichtsbarkeit kann man in § 3 sogleich tief in prozessuale Fragen einsteigen, die sich zwangsläufig bei der Beschäftigung mit dem Kostenwesen stellen. Dazu gehören die Bestimmung des Streitgegenstands sowie die Bestimmung des Streitwerts für verschiedene Verfahrenskonstellationen. Auch die Entstehung und damit zugleich die Verjährung und Verzinsung von Kostenansprüchen werden instruktiv erläutert. Bereits für Referendare interessant sind die sehr breit aufgefächerte Darstellung zu den erforderlichen Gebühren im Zivilverfahren und die Zusammenhänge mit der Zustellung der Klage. Spezialwissen, aber nicht minder interessant für den späteren Berufseinstieg ist die präzise Kommentierung zu den Vorschusspflichten des Privatklägers. Weiterhin lesenswert, gerade in Zeiten da auch Mandanten auf den Cent achten, sind die Ausführungen zur Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung: der Autor beschreibt exakt, wann eine solche unrichtige Sachbehandlung vorliegt und wann dies eine Ermessensfrage ist, sowie die Problematik der Ursächlichkeit.
Der fünfte Abschnitt des GKG, die Frage wer Kostenschuldner ist, wird sogar graphisch aufbereitet und in einem engen Zusammenhang mit der Prozesskostenhilfe vorgestellt. Dies ist gerade zu Beginn der Berufstätigkeit relevantes Wissen und wird vom Autor im gesamten Abschnitt gut herausgestellt, prägnant etwa auch noch einmal bei Vorhandensein von Erst- und Zweitschuldner mit jeweils denkbarer PKH-Gewährung. Auch die ergänzenden Kommentierungen zu den möglichen weiteren Kostenschuldnern sind lesenswert, gerade was die Überlegungen zu den diversen Fallgruppen sowie ganz wichtig die Regelungen in Vergleichen angeht.
Bei den Gebührenvorschriften im sechsten und siebten Abschnitt sind wieder wegen der Verknüpfungen zu zivilverfahrensrechtlichem Wissen die Kommentierungen zur Verzögerung des Rechtsstreits spannend zu lesen, ebenso aber die diversen Varianten zu Widerklage, Aufrechnung und Hilfsansprüchen in § 45 GKG: hier kann man das gesamte mögliche Repertoire der ZPO durchexerzieren und die korrekte Sachbehandlung erlernen. Zu erwähnen sind schließlich noch die Streitwertlexika in den Anhängen etwa zu § 48 GKG und § 52 GKG: hier erübrigt sich meist der zusätzliche Blick in einen Kommentar zum Verfahrensrecht, was für den Leser eine enorme Erleichterung bedeutet, findet er hier die verschiedenen Gerichtszweige alle in einem Band.
Ein weiterer Bereich, der zu Ausbildungszwecken lesenswert ist, findet sich im Rechtsmittelrecht. Erinnerung und Beschwerde zählen zu den unbeliebten Themen im Vorbereitungsdienst, aber für den Berufseinstieg kann sich der richtige Umgang mit diesen Möglichkeiten einkommenssichernd auswirken. Insbesondere die Beschwerdebefugnis bei Streitwertstreitigkeiten muss beherrscht werden, um keine Abweisung als unzulässig zu kassieren. Der Autor hat diese spezielle Problematik auch sehr anschaulich aufbereitet.
Im Bereich des FamGKG kann der Einsteiger durch die stets aufgestellten Vergleiche zum GKG rasch die Besonderheiten der Neuregelung herausfiltern. Die Gebührenberechnung, gerade bei Ehe- und Unterhaltssachen ist sehr plastisch erläutert und ermöglicht ein zielsicheres Erarbeiten der Materie.
Insgesamt kann man diesen Kommentar bereits im Referendariat sowohl zur Lektüre als auch zur Anschaffung empfehlen, wenn man sich bereits im Vorbereitungsdienst über den späteren anwaltlichen Berufseinstieg im Klaren ist. Die Arbeit mit dem Gericht wird durch die präzisen Formulierungen und die ausgewogenen Erklärungen erheblich erleichtert und gerade die umfangreichen Informationen zu den Kostenverzeichnissen machen die Kostenberechnung transparent. Für den bereits tätigen Praktiker ist das Werk ohnehin eine sichere und angenehme Arbeitsgrundlage.

Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Auflage, Luchterhand 2009
Das Vereins- und Verbandsrecht ist während der gesamten juristischen Ausbildung möglicher Prüfungsgegenstand, wenn auch nicht als Hauptthema einer Klausur, und auch im Praxisalltag hat man es immer wieder mit vereinsrechtlichen Strukturen zu tun. Es gibt diverse Vertretungs- und Haftungsfragen, Organisations- und Leitungsprobleme, die sich zum einen ohne weiteres in schuld- und sachenrechtliche Klausuren integrieren lassen, um die entscheidende Notendifferenzierung zu ermöglichen. Zum anderen sind die daraus resultierenden prozessualen Probleme in der üblichen Kommentarliteratur gar nicht so genau wie in diesem Kompendium darstellbar, als dass man auf die Nutzung dieses Werks verzichten wollte. Hinzu kommt, dass die Tätigkeit bei Verbänden während des Referendariats eine willkommene Abwechslung zu den üblichen Gerichts- und Anwaltsstationen darstellt und gerade hier ein Vertrautsein mit der Materie den Einstieg in die Rechtsabteilung, selbst als Praktikant oder Referendar, wesentlich erleichtert. Als eines der wenigen Standardwerke zum Vereinsrecht sind die bald 1400 Seiten zur Darstellung des Stoffes eine gelungene Beschränkung auf das Wesentliche.
Trotz einigen durch den Erlass des FamFG notwendig gewordenen Umstellungen bleibt die Konzeption des Handbuchs konstant. Die Aufteilung des Inhalts wird nach wie vor durch ein großes und vier weitere umfangreiche Kapitel bestimmt, die von Randgebieten abgerundet werden. Das private Vereinsrecht nimmt fast zwei Drittel der Darstellung ein und für den Leser in Ausbildung ist diese Gewichtung optimal. Die übrigen angesprochenen Fragen wie die Stellung des Vereins in internationalen Rechtsbeziehungen, Fragen zur Besteuerung von Verbänden und Details der Lohnsteuerabrechnung im Verein sind in der beruflichen Praxis durchaus interessant, aber nicht examenswichtig. Immerhin kann man sich bei eigener Vereinstätigkeit einige höchst relevante Informationen für die Steuererklärung aus den Abschnitten herausziehen. Auch das Schlusskapitel zu Hinterziehungshandlungen bei Sportvereinen hat mehr praktische Relevanz als man es glauben mag.
Der Schwerpunkt des Werks, das private Vereinsrecht, bietet an diversen Einstiegspunkten einen reichen Informationsquell für Studenten und Referendare. Hierzu gehört in jedem Fall die ausführlichst dargestellte interne Verwaltung des Vereins durch die Vereinsorgane. Insbesondere der Vorstand und die ihm obliegende Vertretung des Vereins sind materiell-rechtlich und prozessual ausgiebig aufbereitet und auch Fragen der Handlungs- und Wissenszurechnung sind eingängig beschrieben. Für Fragen der Rechtsfähigkeit sind des Weiteren die detailreichen Erklärungen zur Entstehung eines Vereins lesenswert, ebenso wie die später erfolgende Abgrenzung zum nicht rechtsfähigen Verein und die bei der Liquidation des Vereins auftretenden Schwierigkeiten. Für Referendare klausurrelevant sind die Unterabschnitte zur gerichtlichen Vertretung des Vereins und die Klagen bei vereinsinternen Streitigkeiten. Selbst wenn man dies weiterhin als Spezialwissen abtun mag, sind die Kapitel zum Verfahrensrecht, also zum FamFG oder Maßnahen des einstweiligen Rechtsschutz Vereine betreffend, lesenswert und beispielreich, gerade was die Neuregelungen im Bereich der Rechtsmittel oder die Benennung der Verfahrensbeteiligten betrifft.
Im Rahmen der Haftungsfragen ist besonders die Norm des § 31 BGB umfangreich erläutert und auch Fragen der Beweislast werden ausgiebig beantwortet. Generell ist die in dieser Neuauflage erfolgte verstärkte Betonung der Haftung des Vereinsvorstands für Verkehrssicherungspflichtverletzungen sowie die Haftung des Vereins selbst wegen mangelhafter Organisation ein Beispiel für gute Rezeption der Themen zivilrechtlicher Prozesse: gerade die möglichen Verletzungsfolgen von Besuchern des Vereinsgeländes oder einer Vereinsfestivität sind immer wieder Klagegrund und umso wichtiger ist hier die Kenntnis von Rechtslage und Judikatur. Bezüglich des bereits genannten nicht rechtsfähigen Vereins sind die Ausführungen zur Teilrechtsfähigkeit sehr lesenswert. Neben den großen und bekannten vereinsrechtlichen Themen werden aber auch die zugehörigen weiteren Rechtsprobleme in gebotener Ausführlichkeit erläutert. Dazu gehören die Mitgliedschaft und die Stellung der Mitgliederversammlung, die interne Ordnung des Vereins, Fragen der Vereinsschiedsgerichtsbarkeit aber auch presserechtliche Probleme bei der Vereinszeitschrift. Auch die Sonderkapitel zur Stellung des Vereins im Insolvenzrecht oder die Bedeutung der Religionsgemeinschaften geben dem Leser den Eindruck, sich vollständig zur Materie informieren zu können.
Neben dem privaten Vereinsrecht wird auch das öffentliche Vereinsrecht ausführlich behandelt und gerade hier können Studenten viele Einblicke in tatsächliche Vorgänge gewinnen, die in Grundrechtslehrbüchern nur theoretisch angesprochen werden können. Konkret geht es um die Reichweite des Art. 9 GG und die Möglichkeit und das Verfahren eines Vereinsverbotes. Insbesondere die instruktive Erläuterung der besonderen Vorschriften für ausländische Vereine könnte für eine Klausur nützlich sein. Auch das kleine Kapitel am Ende des Abschnitts, das die Grundrechtsfähigkeit von Vereinen behandelt, ist lesenswert.
Das Verbandsrecht ist im Abschnitt zum privaten Vereinsrecht untergebracht und beinhaltet selbst schon viele interessante Abschnitte, die allerdings nur in Details einmal in Klausuren relevant werden dürften. Hierzu gehören aber in jedem Fall die exakten Erklärungen zum Parteienrecht, die Koalitionsfreiheit für Berufsverbände und die Einwirkung von Regeln von Sportverbänden auf zivilrechtliche Haftungsfragen.
Die Gestaltung des Handbuchs ist konservativ aber der Lektürefluss geht durch die intelligente Aufteilung der Textabschnitte rasch voran. Die Fußnoten sind zahlreich und graphisch abgesetzt, einzelne Aufzählungen lockern die Erklärungen an mancher Stelle auf. In späteren Kapiteln werden Berechnungsbeispiele genutzt, um die Ausführungen zu untermauern.
Die Arbeit mit diesem Buch ist bereits während der juristischen Ausbildung lehrreich und regelrecht beeindruckend. Man merkt bei der Lektüre von Passagen und Details erst einmal, wie groß die rechtlichen Probleme des in Deutschland so beliebten Vereins sein können und wie intensiv ein Beratungsbedarf dahin gehend sein kann. Das Nachschlagen von Einzelfragen fällt leicht und so kann man dieses Werk auch nach der Ausbildung immer einmal wieder zur Hand nehmen. Einen weiteren Aspekt darf man überdies nicht vergessen: ein Sonderthema wie das Vereinsrecht eignet sich bestens für Seminararbeiten oder Dissertationen und nur in einem solch ausführlichen Werk kann man die notwendigen ausführlichen Erläuterungen und Hinweise finden. Gerade wenn man sich, etwa über die einschlägige Tätigkeit bei einer Anwaltsstation, mit dem Vereinsrecht oft und detailliert beschäftigen muss, lohnt sich die Anschaffung des Werks und auch die Planung der Fokussierung auf eine spätere Spezialisierung als Anwalt in diesem Bereich.

Wolf / Eckert / Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Auflage, RWS 2009
Nicht nur weil es sich um eine Jubiläumsausgabe handelt, die 10. Auflage bei 25-jährigem Bestehen, kann man über dieses Werk nur voll des Lobes sein. Es handelt sich um eines der wenigen Handbücher für die gewerbliche Miete bzw. das gewerbliche Leasing und bietet dem Leser, sei es in Ausbildung oder Praxis, einen exakten Fokus auf ein Spezialgebiet des besonderen Schuldrechts. Insgesamt 700 Seiten fassen den Stoff umfangreich zusammen.
Die Gestaltung des Werks ist gut gelungen. Der lesefreundlich untergliederte Fließtext wird von separaten Fußnoten unterstützt. Eingerückte Beispiele sowie Hervorhebungen im Text machen die Rezeption des Stoffes leicht. Das Sachverzeichnis ist vorbildlich opulent.
Insgesamt vier große Kapitel leiten den Leser durch die Materie. Dabei sind die Abschnitte zum Mietvertrag sowie zum Leasing die umfangreichsten, ergänzt werden sie durch Ausführungen zum Pachtvertrag sowie zu Verträgen mit übergreifendem Inhalt, insbesondere der Kombination aus Gaststättenpacht und Automatenaufstellung, eine sehr anschaulich beschriebene Problematik. Ausbildungsrelevant sind aber vor allem Mietrecht und Leasingrecht. Nach einer wichtigen Abgrenzung zwischen Wohnraummiete und gewerblicher Miete kann man sich direkt mit den Parteien des Mietvertrags befassen. Insbesondere das Vorhandensein einer Gesellschaft auf einer oder beiden Vertragsseiten ist den meisten Juristen in Ausbildung eher fremd und gerade deshalb lesenswert. Schwerpunkte der Lektüre sollten darüber hinaus die präzisen Erläuterungen zur gesetzlichen Schriftform und möglichen Verstößen hiergegen sein sowie zur Verletzung von Aufklärungspflichten im Rahmen des Vertragsschlusses. Ebenfalls spannende Kapitel thematisieren das Problem der Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien (konkret erfasst für das Beispiel eines Einkaufszentrums), die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit als Sachmangel sowie, auch hier höchst streitig und relevant, die Klauselrechtsprechung bei der Abwälzung von Schönheitsreparaturen. Besonders angenehm ist es, dass man aufgrund der thematischen Sortierung der Kapitel nicht auf den Immobilienbereich beschränkt ist, sondern selbstverständlich auch Probleme der Kfz-Anmietung präsentiert bekommt, sehr anschaulich etwa bei der Haftung für Verlust oder Beschädigung der Mietsache oder bei der straßenverkehrsrechtlichen Haftung. Auch wichtig, um sich einen Vergleich zur Wohnraummiete zu verschaffen, ist die Lektüre der kompakten, aber präzisen Unterkapitel zur Räumungsvollstreckung des Herausgabeanspruchs sowie zur Prüfung der sonstigen wichtigen Gründe bei außerordentlicher Kündigung: auch hier spielen wirtschaftliche Aspekte eine weit stärkere Rolle. Am Rande darf erwähnt werden, dass im Gegensatz zu manchen Lehrbüchern zum herkömmlichen Mietrecht, die Verzahnungen zum Insolvenzrecht nicht nur punktuell, sondern höchst ausführlich erfasst werden, ist doch gerade die Frage der Vertragsfortsetzung durch den Verwalter für beide Vertragsparteien oft existentiell. Im teilweise akribisch ausgestalteten Kapitel zum Leasingrecht kann sich der Leser zunächst in Grundlagen und Abgrenzungsfragen einarbeiten. Detailfragen aus dem Verbraucherrecht oder zu Ratenkreditvereinbarungen finden sich dann im Weiteren ebenso wie die mitunter komplizierte Prüfung, ob kauf- oder mietrechtliche Gewährleistung anzuwenden ist, ob wirksame Klauseln eingesetzt wurden oder ob die Vertragstypisierung eine bestimmte Anwendung erfordert. Gerade die Darstellung der Auswirkung der Ausübung der Mängelrechte ist gelungen und zur Lektüre zu empfehlen. Des Weiteren können einige Unterkapitel hinsichtlich des Wesens des Leasingvertrages zur Lektüre empfohlen werden, etwa zur Frage der Verwertung des Leasingobjekts durch die eine oder andere Vertragspartei, zu vertragstypischen Ausgleichsregelungen oder zum Kfz-Leasing mit Kilometerabrechnung, das gleich an mehreren Stellen thematisiert wird. Auch im Leasingrecht findet man wie selbstverständlich präzise Ausführungen zum Insolvenzfall.
Es ist für den Ausbildungsbereich klar, dass das gewerbliche Miet- und Leasingrecht nicht zu den Standardthemen des Examens gehört. Wer sich aber frühzeitig auf die anwaltliche Beratung spezialisiert oder spezialisieren will, könnte bald merken, dass er mit „gewöhnlichen“ Mietverträgen keine Freude hat, dafür umso mehr mit oft direkt beim Landgericht angesiedelten Streitigkeiten des gewerblichen Bereichs. Dann ist es umso wichtiger, dass man rasch ein kompetentes Handbuch wie dieses zum einen zur Hand hat, es zum anderen aber auch zu nutzen weiß, insbesondere die vielen Nebeninformationen zur Beweislast oder zu wirtschaftlichen und insolvenzrechtlichen Erwägungen. Deshalb kann, die entsprechende Befassung oder Zielsetzung vorausgesetzt, dieses Handbuch bereits für den Vorbereitungsdienst uneingeschränkt empfohlen werden. Für den Bereich der gerichtlichen Praxis ist das Werk ohnehin ein präziser und in seiner Detailliertheit beeindruckender Begleiter.

Wandt, Versicherungsrecht, 5. Auflage, Verlag Carl Heymanns 2010
Dass die Vorauflage nach einem halben Jahr vergriffen war, darf den Autor mit Stolz erfüllen, unverdient ist es auf keinen Fall. Das vorliegende Werk zum Versicherungsrecht legt sich nicht auf eine Sparte fest und ist eines der wenigen auch ausbildungsorientierten Lehrbücher, das auf fast 550 Seiten die Materie abbildet. Nach der Umstellung des VVG zum Jahr 2008 wurde die mittlerweile reichlich vorhandene Kommentarliteratur aufgenommen sowie die selbst in der kurzen Zeit seit der Vorauflage zahlreich ergangene wichtige Rechtsprechung ergänzt. Trotzdem bleibt das Werk der Tradition verhaftet und ist wie schon seit der Erstauflage geprägt von der Verflechtung rechtlichen Wissens mit wirtschaftlichen Zusammenhängen, sodass der Leser am Ende nicht als anwendungsarmer Theoretiker dastehen muss.
Innerhalb der 12 Kapitel zuzüglich einer lesenswert gründlichen Einführung, die etwa Versicherungsarten, Beteiligten und Aufsichtseinrichtungen benennt, wird die Balance der einzelnen Themen gut gewahrt und der Autor setzt nützliche Schwerpunkte auf praktisch relevante Fragen, nämlich auf die Leistungspflicht des Versicherers und die Haftpflichtversicherung als prozessualen Dauerbrenner. Zunächst wird der Leser kompakt über die Rahmenbedingungen des Versicherungsrechts informiert und kann sich dann gleich einem dogmatischen Kapitel widmen, den Grundlagen des VVG. Hier wird die historische Genese nachgezeichnet und das Gesetz in ein Verhältnis zu den Versicherungsbedingungen gestellt. Auf dieser Wissensbasis beschäftigt sich der Leser sodann mit der Begründung des Vertragsverhältnisses, wobei hier sehr schön das neue VVG mit Informations- und Dokumentationspflichten samt daraus resultierender Lösungsmöglichkeiten in eine Relation zur alten Rechtslage gebracht wird. Die Neuregelung über die gesetzliche Musterbelehrung zum Widerrufsrecht, die Mitte 2010 in Kraft treten wird, ist ebenfalls berücksichtigt worden.
Die Versicherungsvermittlung ist das nächste singuläre Thema, bei welchem der Leser den eingängigen Unterkapiteln zur Wissenszurechnung des Vermittlers und zur Haftung des Versicherers Beachtung schenken sollte. Kleinere Abschnitte thematisieren noch die Dauer und Beendigung des Versicherungsverhältnisses sowie die Pflicht zur Prämienzahlung bevor dann der große Bereich der Obliegenheiten angegangen wird. Die detaillierte Beschreibung der Rechtsfolgen von Obliegenheitsverstößen ist gut gelungen und die wunderbar umstrittene Quotenregelung nachvollziehbar abgebildet. Im Folgekapitel zur Leistungspflicht des Versicherers wird nicht nur der eigentliche Versicherungsfall erläutert, sondern es werden auch rechtlich komplexe Fragen zur Gefahrerhöhung oder zur Unterversicherung angesprochen und mit Lösungswegen versehen.
Weitere Bereiche des Buches behandeln die durchaus in Klausuren prüfbare Legalzession samt Ausnahmen sowie die einzelnen Versicherungsarten. Die Haftpflichtversicherung wird in die allgemeine und die verpflichtende Versicherung differenziert, wobei der Kfz-Haftpflichtversicherung standesgemäß ein eigenes Unterkapitel eingeräumt wurde. Innerhalb der Ausführungen zur Lebensversicherung gefallen die Einzelheiten zur Umwandlung der Versicherung sowie die Erläuterungen zur Überschussbeteiligung sowie zum Rückkaufswert. Das Schlusskapitel ist der (privaten) Kranken- und Pflegeversicherung vorbehalten, wo selbst Neuerungen wie die Unterscheidung nach Basis- und regulärem Tarif transparent erfasst worden sind und rechtliche Spezialitäten wie der Kontrahierungszwang bei der privaten Pflegeversicherung pragmatisch angesprochen werden. Die Rechtsprechung des BVerfG zur Krankenversicherung ist ebenfalls aufgenommen worden.
Die Gestaltung des Werks kann man nur als gelungen bezeichnen. Der gut untergliederte Fließtext wird von einem umfangreichen Fußnotenangebot abgerundet. Die vorhandenen Hervorhebungen im Text sind effektiv eingesetzt. Grau hinterlegte Zusammenfassungen komprimieren die Stofffülle und ebenfalls grau hervorgehobene Vertiefungshinweise ziehen die Aufmerksamkeit des Lesers auf besondere Probleme. Hinzu kommen Übersichtstabellen und vereinzelte Schaubilder, etwa zur Haftungsquotelung nach § 28 VVG.
Dieses Lehrbuch ist, wie die Kaufpraxis der Leser beeindruckend gezeigt hat, eine höchst empfehlenswerte und grundsolide Quelle zum Einstieg in das Versicherungsrecht und zudem ein guter Wegweiser zur Nutzung der vorhandenen Kommentarliteratur. Die einzelnen Themen werden systematisch und instruktiv aufbereitet und gerade studentische Leser können sich dank des gut verständlichen Stils des Autors und der sinnvollen Repetitionen innerhalb des Werks rasch in die Materie einfinden. Wenn man sich mit dem Versicherungsrecht befassen will oder muss, sollte man sich dieses Lehrbuch nicht entgehen lassen.

 

Von RA und FA für Sozialrecht Thomas Stumpf, Pirmasens

Leinemann, Das neue Vergaberecht, 1. Auflage, Werner 2010
Das Vergaberecht hat in den letzten Jahren aufgrund seiner immensen und stetig wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung eine enorme Entwicklung erfahren und sich zu einem eigenständigen Rechtsgebiet entwickelt. Seitens der öffentlichen Hand werden jährlich Aufträge an private Unternehmen in dreistelliger Milliardenhöhe vergeben. Um diese Fleischtöpfe tobt ein wilder Kampf. Die öffentliche Hand ist immer noch ein gern gesehener Auftraggeber und Schuldner. Die Aufgabe des Vergaberechts liegt nun darin, den Wettbewerb unter den einzelnen Bewerbern transparent, fair und diskriminierungsfrei zu gestalten. Dabei soll auch weitestgehend der Mittelstand geschützt und „vornehmlich“ gefördert werden.
Die wichtigsten Quellen des Vergaberechts sind zum einen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – das sog. Kartellrecht –, die Vergabeverordnung VgV sowie die einzelnen Verdingungsordnungen VOB/A (Verdingungsordnung für Bauleistungen), VOL/A (Verdingungsordnung für (Dienst-)Leistungen) und VOF (Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen).
Die Vergabeverordnung, ergangen aufgrund der Ermächtigung in § 97 VI GWB, gibt nunmehr für die einzelnen Bereiche Schwellenwerte vor, ab deren Überschreiten den Bietern im Vergabeverfahren, die um einen öffentlichen Auftrag kämpfen, ein Rechtsmittel zusteht, mit dem die Einhaltung des Vergabeverfahrens insgesamt kontrolliert, überprüft und korrigiert werden kann. Dies nennt man den „Primärrechtsschutz“. Unterhalb dieser Schwellenwerte ist ein Nachprüfungsverfahren nicht gegeben. Ein Bieter, der sich hier übergangen oder übervorteilt sieht, ist dann auf den oft wenig erfolgreichen und steinigen Weg des „Sekundärrechtsschutzes“ verwiesen – in der Regel Schadensersatz aus §280, §311 II, 241 II BGB, dessen Voraussetzungen meist nicht vorliegen werden. So liegt zurzeit der Schwellenwert für Bauaufträge z.B. bei 5.150.000 EUR, ausgehend von der prognostisch geschätzten Netto-Auftragssumme. Nur wenn diese Summe überstiegen ist, muss der Auftrag europaweit ausgeschrieben werden und nur dann besteht der beschriebene Primärrechtsschutz vor den Vergabekammern gemäß §102 ff. GWB.
Für manche besondere Auftraggeber gilt die Vergabeverordnung nicht. Es handelt sich um die sog. „Sektorenauftraggeber“, die in den Bereichen Gas-, Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung tätig sind. Für diese galten bisher besondere Abschnitte 3 und 4 der Verdingungsordnungen der VOB/A und VOL/A. Diese sind nunmehr entfallen und durch die neue „Sektorenverordnung“ ersetzt worden. Es existiert somit nunmehr eine Zweiteilung in öffentliche und Sektorenauftraggeber.
Dies ist nur ein kurzer, grober Abriss dessen, worum es im Vergaberecht geht. Die Probleme auf diesem mittlerweile eigenständigen Rechtsgebiet sind Legion und komplex. Welche Wagnisse hat ein Auftraggeber und was muss er für eine fehlerfreie Ausschreibung beachten? Welche Schutzmöglichkeiten hat der Bieter? Die Materie ist zudem tief durchdrungen von europäischem Recht. Das Buch kann jedem empfohlen werden, der auf diesem Gebiet tätig werden will. Vor allem auch Referendare dürfen hier gerne zugreifen. Die Grundlagen des Vergaberechts werden ausführlich im ersten Teil vermittelt. Ein eigener großer Abschnitt ist der neuen Sektorenverordnung und dem darin beschriebenen Vergabeverfahren gewidmet. Der etwas kürzere dritte Abschnitt befasst sich mit den aktuellen Problemen und Schwerpunkten des Vergaberechts (auch unter Berücksichtigung des Konjunkturpaketes II) und schließlich wird – sehr praxisrelevant – der Rechtsschutz im Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern sehr detailliert dargestellt. Nach knapp unter 400 Seiten endet dann der eigentliche Textteil des Buchs und es folgt ein sehr umfangreicher Anhang von über 150 Seiten mit sämtlichen relevanten Gesetzestexten. Sehr praktisch für das Eigenstudium. Abgeschlossen wird das Ganze von einem ausführlichen Stichwortverzeichnis.

Kratzenberg u.a., Die neuen Regelungen für Architekten- und Ingenieurwettbewerbe, 1. Auflage, Werner 2009
Zum 01.01.2009 haben die Richtlinien für Planungswettbewerbe – RPW – die bis dahin geltenden Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf dem Gebiet der Raumplanung, Städtebaus und des Bauwesens aus dem Jahr 1995 – GRW - abgelöst. Entwickelt wurden die neuen Richtlinien vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Dies geschah in enger Zusammenarbeit mit den Architekten- und Ingenieurskammern, sowie den Ländern. Die neue Regelung ist nicht nur bereits im Namen glücklicherweise entschlackt worden, sondern kommt auch sonst übersichtlicher und schlanker daher. Die Ausschreibung des Wettbewerbs und das einzuhaltende Verfahren sind etwas erleichtert worden.
Planungswettbewerbe im Architekten- und Ingenieursbereich haben eine lange Tradition und sind für die Qualität der vom Menschen errichteten Umwelt von gewichtiger Bedeutung. Dies betrifft nicht nur die ästhetische Seite, sondern auch die energetische. Sinnvolles Planen unter optimaler Ausnutzung von Raum und Ressourcen ist heute wohl wichtiger denn je. Die Zukunft der Architektur in Deutschland liegt auf dem Gebiet des Bauens im Bestand. Dies bringt eine Menge Probleme mit sich. Der Boden ist begrenzt, die technischen Anforderungen hoch und die zu beachtenden Vorschriften zahlreich. Das kleine Buch wendet sich in erster Linie an öffentliche Auftraggeber ebenso wie an Architekten und Ingenieure und alle, die ihnen bei der Teilnahme an Planungswettbewerben beratend zur Seite stehen. Für Studenten und Referendare ist das Buch daher eher nicht zu empfehlen, es sei denn, es besteht ein ganz konkreter Anlass, etwa weil man an einem solchen Projekt beteiligt ist.
Die Verfasser des Buchs waren bei der Erstellung der neuen RPW beteiligt und liefern daher Informationen aus erster Hand. Das Buch beinhaltet zunächst einmal natürlich den Text der neuen RPW und eine – stets hilfreiche – Synopse zu den alten GRW 95. Praktischerweise beschränken sich die Verfasser nicht auf die bloße Wiedergabe des Textes, sondern versehen diesen mit hervorgehobenen Hinweisen und liefern so zugleich eine kleine Kommentierung, was sich als nützliche Arbeitshilfe und Verständniserleichterung erweist. Weiter enthält das Buch eine ausführliche Darlegung einiger ausgewählter, praktisch relevanter Schwerpunkte wie vor allem die Bewerberauswahl, das Preisgericht und Planungswettbewerbe im Rahmen der VOF – Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen.
In seinem letzten Teil bietet das Buch einen mehr als 100 Seiten starken Anhang, welcher das Standardformular der Europäischen Union für europaweite Wettbewerbe enthält, sowie den Text der aktuellen VOF nebst dem vom Bundesamt für Bauwesen hierzu erlassenen VOF-Leitfaden. Das Buch ist hilfreich, jedoch nur für Spezialisten geeignet.

Besgen, Krankenhausarbeitsrecht, 1. Auflage, C.H. Beck 2010
Ein besonderes „Arbeitsrecht für Krankenhäuser“ existiert nicht, vielmehr richten sich auch in diesem Sektor die Verhältnisse nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Weshalb daher überhaupt ein Handbuch mit dem Thema „Krankenhaus-Arbeitsrecht“? Jedes Rechtsgebiet hat seine Besonderheiten. Das Krankenhaus-Arbeitsrecht ist zum einen von speziellen Vorschriften geprägt, insbesondere speziellen Tarifverträgen, sowie von spezieller Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die nicht ohne weiteres auf andere Gebiete des Arbeitsrechts übertragen werden können. Zu beachten sind auch die nicht selten vorkommenden Besonderheiten, die sich ergeben, wenn das Krankenhaus einem kirchlichen Träger angehört. Das Buch wendet sich vorrangig an die Personalabteilungen von Krankenhäusern und Kliniken und kann daher von Anwälten sehr gut nutzbar gemacht werden, auch und gerade wenn sie die Gegenseite vertreten. Das Buch eignet sich daher auch für Referendare gut, für Studenten aber bestenfalls bei Auftreten eines spezielles Problems in einer Hausarbeit (was wohl eher selten der Fall sein dürfte). Dann sollte der Gang aber zu Bibliothek führen, denn mit 58 EUR ist der Anschaffungspreis nicht eben niedrig.
Das ca. 460 Seiten starke Buch ist in seinem Aufbau klassisch und beginnt mit der Begründung des Arbeitsvertrags, bzw. bereits einen Schritt vorher, nämlich bei der Stellenausschreibung. Erfasst werden hier im Weiteren u.a. Diskriminierungsverbote, allgemeine Vertragsklauseln mit AGB-Kontrolle, Probezeit, Abmahnung, Dienstwagen und vieles mehr. Es folgen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, wobei besondere Personengruppen hervorgehoben werden. Ein besonderes Augenmerk wird auf den Chefarzt-Vertrag gelegt. Das wichtige Gebiet der Vergütung und Eingruppierung nach BAT bzw. TVöD wird behandelt, ebenso wie die sozialrechtlichen Bezüge, soweit unverzichtbar.
Im Weiteren beinhaltet das Buch die im Arbeitsrecht üblichen Verdächtigen wie Arbeitszeit, Urlaub, Nacht- und Schichtdienst, Kündigung in allen Varianten, Aufhebungsvertrag, Zeugnis, Arbeitsschutz, Beschäftigungsverbote und Mitbestimmung, wobei jeweils die krankenhausrechtlichen Besonderheiten dargestellt und durchleuchtet werden. Ein eigenes Kapitel ist dann noch einmal dem kirchlichen Arbeitsrecht gewidmet.
Das Buch ist im Grunde wie ein Lehrbuch gehalten und auch aufgebaut, aber ohne dessen kopflastigen Theorienballast. Vielmehr ist das Werk unmittelbar auf die Bedürfnisse der täglichen Praxis zugeschnitten. Es bietet eine Menge Hinweise, Beispiele und praktische Tipps. Selbst im Arbeitsrecht erfahrene Juristen können hier noch Neues lernen. Das Buch lohnt sich jedoch nur, wenn man regelmäßig auf dem Gebiet des „Krankenhausarbeitsrechts“ zu tun hat. Positiv ist im Übrigen zu bemerken, dass die einzelnen Autoren des Werks zu Beginn des Buchs mit einem jeweiligen Kurzlebenslauf vorgestellt werden. So erfährt man als interessierter Leser auch ohne Google ein klein wenig über den beruflichen Werdegang der Verfasser.

Ingenstau / Korbion, VOB Teile A und B Kommentar, 17. Auflage, Werner 2010
Rechtzeitig zum mittlerweile 50. Jubiläum erscheint der Ingenstau / Korbion in neuester Auflage in einem schicken, goldenen Einband. Aber nicht nur deswegen ist der Ingenstau / Korbion „Gold“ wert – dieser Kommentar ist einfach unschlagbar und gilt unter Baurechtlern schlechthin als die „VOB-Bibel“. Bereits die Liste der beteiligten Kommentatoren liest sich wie ein who-is-who des Baurechts. Wie viele Fachanwälte mag alleine OLG-Richter Keldungs ausgebildet haben?
Auf knapp 2.800 Seiten kommentieren die Autoren praxisnah und ohne unnötiges Theoriengeschwurbel auf gewohnt hohem Niveau und mit viel Detailreichtum die Teile A und B der VOB. Teil A der Verdingungsordnung für Bauleistungen widmet sich dem Vergaberecht, Teil B widmet sich den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere die Neuerungen der VOB 2009. Vor allem Teil A der VOB erfuhr umfangreiche Änderungen: formal wurde die Anzahl der Paragrafen in den Abschnitten 1 und 2 jeweils um ca. ein Drittel reduziert, die Abschnitte 3 und 4 wurden komplett gestrichen und dafür die neue „Sektorenverordnung“ geschaffen. Auch den inhaltliche Änderungen wird natürlich Rechnung getragen. Das Vergabeverfahren soll sich nach der Neufassung insgesamt etwas einfacher und schlanker gestalten. So soll z.B. der Ausschluss eines Bewerbers aus allein formalen Gründen möglichst ausgeschlossen werden.
Die Änderungen der VOB/B halten sich dagegen in der Neufassung in Grenzen. Die einzig nennenswerte formale Änderung zu der sich der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss, der für die Gestaltung der VOB verantwortlich zeichnet, durchringen konnte, war, das Ordnungssystem der VOB/B dem Gesetz anzupassen: künftig werden die einzelnen Paragrafen der VOB/B in Absätze und Nummern gegliedert werden – und nicht wie bisher in umgekehrter Reihenfolge. Glückwunsch. Von größerer Bedeutung ist natürlich die seit der letzten Auflage ergangene Rechtsprechung zur VOB/B. Diese ist in der 17. Auflage umfassend und auf aktuellstem Stand eingearbeitet. Auch die sich durch das neue Forderungssicherungsgesetz ergebenden Änderungen sind bereits berücksichtigt.
Schon die Einleitung des Werks ist höchst informativ und lesenswert. Trotz seines enormen Umfangs besticht das Buch durch Übersichtlichkeit: einheitliches Schriftbild, schlichte und nicht ausufernde Gliederungspunkte, einprägsame Hervorhebungen in Fettdruck – alles sehr leserfreundlich. Manche sagen, die Qualität eines Kommentars könne man bereits an seinem Stichwortverzeichnis ablesen. Und das ist hier hervorragend: umfassend, detailliert, ohne nervige Querverweise. Zudem bietet das Buch drei Anhänge. In Anhang I findet man eine ausführliche Kommentierung zu §§ 648, 648a BGB, sowie zum Bauforderungssicherungsgesetz. Anhang II stellt die verschiedenen Unternehmereinsatzformen vor und Anhang III widmet sich dem Beweissicherungsverfahren, Schiedsgutachten und Schiedsverfahren.
Als besonderes Schmankerl stellen die Herausgeber sämtliche im Kommentar zitierten Urteile aus der Zeitschrift Baurecht zum kostenlosen Download zur Verfügung. Dazu ist in jeder einzelnen Ausgabe ein Code abgedruckt, der auf der Internetseite www.ingenstau-korbion.de zur Freischaltung benutzt werden kann.
Der Ingenstau/Korbion ist als Standardwerk zur VOB schlechthin unverzichtbar. Was hier nicht drin steht, muss man nicht wissen. Für Baurechtler gehört er daher zur Grundausstattung, denn ein höheres Niveau wird man nirgends finden. Gelegenheitskäufer werden sich bei einem Preis von 209 EUR jedoch eher zurückhalten.

Drittler, Nachträge und Nachtragsprüfung, 1. Auflage, Werner 2010
Wie bereits in früheren Rezensionen mehrfach erwähnt, sind Nachträge aus dem heutigen Baurecht nicht mehr wegzudenken. Mit dem Nachtrag begehrt der Bauunternehmer von seinem Auftraggeber Vergütung für vom ursprünglichen Bauvertrag abweichende, zusätzliche oder nicht vorgesehene Leistungen. Die Ursachen für diese Abweichungen sind vielfältig: es können unvorhergesehene Probleme etwa vom Baugrund eintreten, z.B. felsiger Untergrund, der schwieriges Gerät erfordert oder steigendes Grundwasser. Aber auch Änderungswünsche des Bauherrn oder unvollkommene oder ungenaue Beschreibungen im Leistungsverzeichnis können zu Nachträgen führen. Manchmal wird auch gezielt darauf hin gearbeitet, dass sie entstehen – zum Verdruss des Bauherrn. Nachträge können schnell die ursprünglich vom Bauherrn erstellte Kalkulation sprengen und die Baukosten bis zur Unausführbarkeit des Vorhabens in die Höhe treiben. Andererseits soll der Unternehmer, der auftragsgemäß mehr geleistet hat, seine entsprechende Vergütung erhalten. Das Nachtragsrecht hat sich zu einem eigenen Bestandteil des Baurechts entwickelt und hat eine enorme wirtschaftliche Bedeutung, was vor dem Hintergrund der am Bau ohnehin knappen Kalkulation und geringen Gewinnmargen deutlich wird.
Der Autor des vorliegenden Werks ist ein ausgesprochener Kenner der Materie. Dr.-Ing. Matthias Drittler ist nicht nur Sachverständiger und Berater für Baubetrieb, sondern auch Ständiger Mitarbeiter der wichtigen Zeitschriften Baurecht (BauR) und Immobilien- und Baurecht (IBR). Mit seinem Buch leistet er einen wichtigen Beitrag in der Vermittlung des auf diesem Rechtsgebiet unerlässlichen Wissens und seiner praktischen Umsetzung. Das Buch wendet sich prinzipiell an alle, die mit Nachtragsrecht zu tun haben und kann daher von Bauherrn und ihren (anwaltlichen) Beratern ebenso nutzbar gemacht werden wie von Bauunternehmer oder Planerseite. Es zeigt auf, wann Nachträge berechtigt und wie sie zu vergüten sind, wie man sie überprüft – im Idealfall vermeidet – und wie man unberechtigten Nachträgen begegnen kann.
Das Buch gliedert sich im Wesentlichen in 6 Abschnitte und orientiert sich – für Juristen sehr erfreulich – an den gesetzlichen Anspruchsgrundlagen, beginnend mit dem Fall der Nachtragsforderung für Mengenmehrungen (also z.B. es müssen 60m³ Erde ausgehoben werden und nicht wie geplant nur 25m³). Es folgen Nachträge wegen Änderungen am Bausoll und die vergütungsrechtlichen Folgen einer durch den Auftraggeber ausgesprochenen Kündigung ohne wichtigen Grund. Der vierte Teil widmet sich der Frage, aus wessen Risikosphären insbesondere Bauzeitverzögerungen stammen können und was die jeweilige Folge in Hinblick auf die Vergütung ist. Wichtige Fragen wie die zur Kausalität der Verzögerung oder der Verzögerungsanzeige werden hier erörtert. Ein eigener Abschnitt gilt dem Schuldnerverzug. Der sechste Teil befasst sich mit Verzögerungen im Vergabeverfahren. Das Buch ist sehr umfassend und behandelt die in der Praxis und Rechtsprechung wirklich relevanten Themenfelder aus der Sicht eines Praktikers.
Bei aller Komplexität bleibt das Buch sehr übersichtlich und macht insgesamt bereits optisch einen äußerst aufgeräumten Eindruck. Man findet sich gut zurecht. Die Abschnitte sind gut strukturiert und logisch aufgebaut. Jeder Abschnitt beginnt zur besseren Übersicht mit einem eigenen kleinen Inhaltsverzeichnis und liefert – wie man es aus vielen Lehrbüchern kennt – vertiefende Literatur- und Rechtsprechungshinweise. Die jeweils für den Text relevanten gesetzlichen Vorschriften werden auszugsweise an exponierter Stelle und grau unterlegt zitiert, was Zeitverlust mit Nachschlagen und Parallellesen vermeidet. Zahlreiche Fußnoten und Schaubilder unterstützen den Leser. Die Sprache ist direkt und gut verständlich, so dass auch Juristen die interdisziplinären Zusammenhänge zur Baubetriebslehre verstehen können. Alle relevanten Urteile des BGH und der maßgeblichen OLGs sind auf aktuellem Stand verarbeitet. Der abschließende siebte Abschnitt ist ein ca. 160 Seiten starker Anhang, der nicht nur die wichtigsten Verordnungstexte (VOB/A und VOB/B) enthält, sondern auch ein interessantes Rechtsgrundlagen-Verzeichnis. In diesem sind die für das Nachtragsrecht wichtigsten Entscheidungen des BGH und der OLGs mit den jeweiligen Aktenzeichen, Fundstellen und Leitsätzen abgedruckt. Das Buch dient somit zugleich als Nachschlagewerk.
Insgesamt hinterlässt das Werk einen äußerst positiven Eindruck und wird von hohem praktischen Nutzen in der Anwendung sein.

Eisenmann / Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 8. Auflage, C.F. Müller 2009
Das Buch erscheint in der Reihe Start ins Rechtsgebiet bereits in 8. Auflage. Die Erstauflage ist vor mittlerweile 25 Jahren erschienen. Die erfolgreiche Konzeption ist beibehalten worden – zum Glück, denn es ist ein wirklich hervorragendes Werk, dessen Lektüre lehrreich und kurzweilig zugleich ist, eine Kombination, die man bei juristischen Lehrbüchern nicht sehr oft antrifft.
Das Buch bietet einen sehr guten Einstieg in das wirtschaftlich bedeutsame und topaktuelle Rechtsgebiet des Urheberrechts und gewerblichen Rechtsschutzes. Dabei ist schwer zu sagen, was das konkrete Erfolgsrezept der Autoren ist. Es sind viele Eigenschaften lobenswert an diesem Buch. Die vielleicht wichtigste ist seine plastische Darstellung. In unzähligen praktischen Beispielen werden die recht abstrakten Begrifflichkeiten etwa des Geschmacksmusterrechts oder Gebrauchsmusterrechts so erklärt, dass man es als unbedarfter Leser auf Anhieb versteht. Die Frage „was ist damit gemeint?“ kommt beim Lesen überhaupt nicht auf. Das Buch zeichnet sich aus durch eine klare, verständliche Sprache und griffige Beispiele aus der alltäglichen Praxis. Ein logischer Aufbau und didaktisches Geschick ergeben dazu die perfekte Ergänzung. Kleine Schaubilder, Diagramme und Übersichten lockern den ohnehin gut verständlichen Text auf und bedienen auch die grafisch fixierten Leser. Die Darstellung und das Seitenlayout sind dank vieler kleiner Überschriften und verdaulicher Absätze gut überschaubar und erleichtern das Lesen und Lernen.
Vom Aufbau her beginnt das Buch mit einem Grundlagenkapitel, auf welches sodann die Kapitel zu den einzelnen Schutzrechten folgen, wie Urheber-, Patent- oder das bereits erwähnte Geschmacksmusterrecht. Darauf folgt der mit ca. 120 Seiten umfangreichste Abschnitt zum UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Abschließend kann man sein Wissen anhand von 55 Fällen aus dem gesamten Gebiet des zuvor umrissenen gewerblichen Rechtsschutzes testen (die Lösungen werden natürlich mitgeliefert). Das Buch eignet sich hervorragend für Studenten und Referendare und kann auch sonst jedem wärmstens empfohlen werden, der sich einfach nur für diese Rechtsmaterie interessiert. Den auch hier immer wichtiger werdenden europarechtlichen Einflüssen ist ein eigenes Kapitel gewidmet. Abgerundet wird das Buch durch praxistaugliche Formularmuster der häufigsten Schriftsätze, wie etwa die Abmahnung oder die Schutzschrift.
Das Werk vermittelt sehr anschaulich alle Grundlagen und kombiniert positive Wissensvermittlung und fallorientiertes Üben auf wirklich gelungene Weise, und das zu einem fairen Preis. Ein Lob an die Autoren – bei aller Wissensvermittlung kommt hier die Lesefreude nicht zu kurz. Empfehlenswert.

Gerhardt / v. Heintschel-Heinegg / Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 7. Auflage, Luchterhand 2009
Pünktlich zu der seit 01.09.2009 in Kraft getretenen umfangreichen Reform des Familienrechts (FGG-Reform-Gesetz) erscheint das bewährte Werk mit diversen Änderungen im Autorenteam in der bekannten Reihe „Handbuch des Fachanwalts“ in neuer Auflage – gerade rechtzeitig, um dem Rechtsanwender einen zuverlässigen Ratgeber an die Hand zu geben.
Der Gesetzgeber war rührig, so dass die Fachliteratur nachziehen musste. In der aktuellen Auflage finden sich Gesetzgebung und Rechtsprechung auf aktuellem Stand: eingearbeitet wurden das neue FamFG mit seinen weitreichenden Änderungen (wie z.B. Scheidung per Beschluss statt Urteil), die Strukturreform des Versorgungsausgleichs sowie die Neuregelungen zur Verfahrenskostenhilfe (ehemals: Prozesskostenhilfe) und zum Kostenrecht (FamGKG). Zusätzlich ist den praxisrelevanten Themen Zwangsvollstreckung und Insolvenz in familienrechtlichen Fallkonstellationen ein gesondertes Kapitel gewidmet worden. Die Unterhaltsreform 2008 und neue Düsseldorfer Tabelle sind ebenso berücksichtigt wie die seit der Vorauflage ergangene Rechtsprechung des BGH, Bundesverfassungsgerichts und der zahlreichen OLGs.
Wie gewohnt setzt die Reihe der Fachanwaltshandbücher aus dem Hause Luchterhand auf eine hohe praktische Verwertbarkeit. Dies zeigt sich bereits im Autorenteam – es ist ein Praktikerhandbuch durch und durch. Man schlägt es auf, um ein konkretes Problem zu lösen – und wird fündig. Viele anhand konkreter Zahlen durchgeführte Beispielsberechnungen fördern das Verständnis. Vielfältige Formulierhilfen und Beratungshinweise erleichtern die tägliche Praxis. Alleine das letzte Kapitel enthält 150 Seiten an Musterschreiben. Die zahlreichen Schaubilder, Tabellen und Übersichten sind eine weitere wertvolle Hilfe und erleichtern die Übersicht. Das Buch wartet zudem mit unzähligen Beispielen aus der Rechtsprechung auf. Auch die Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten werden abgedeckt, etwa zum Sozialrecht (z.B. Hartz-IV und Unterhalt, Krankenversicherung), dem Steuer- und Erbrecht oder dem immer mehr an Bedeutung gewinnenden Insolvenzrecht. Auch die europarechtlichen Bezüge und das internationale Recht, insbesondere in Hinblick auf die Zuständigkeit, bleiben nicht unberücksichtigt. Um die tägliche Arbeit noch mehr zu erleichtern und den Informationszugriff weiter zu beschleunigen, wird das Buch mit der zugehörigen Online-Plattform angeboten: der Käufer erhält mit seiner Ausgabe einen individuellen Zugangscode zum Portal www.fa-famr.de. Hier finden sich sämtliche im Buch abgedruckten BGH-Entscheidungen, Tabellen, Leitlinien und Schriftsätze zum Import für die eigenen Schriftsätze. Sehr praktisch.
Die Autoren geben wertvolle Tipps zur Mandatsführung, Abrechnung und Haftungsabsicherung. Sie zeigen auf, wo die Fallstricke liegen und was zu einer umfassenden Beratung und Vertretung im Rahmen des familienrechtlichen Mandats gehört. Das Werk behandelt auf 2.200 Seiten alle relevanten materiellen und formellen Themenfelder, mit denen sich der Fachanwalt für Familienrecht konfrontiert sieht. Das Buch enthält alles, was der Praktiker wissen muss. Umfassender kann man sich nicht informieren.

Ganten / Kindereit, Typische Baumängel, 1. Auflage, C.H. Beck 2010
Baumängel sind ein alltägliches Phänomen. Quasi kein Bauvorhaben, das ohne sie zustande käme. Viele Streitigkeiten entstehen ihretwegen auf der Baustelle und werden schließlich im Gerichtssaal fortgeführt. Gerade auch im Bereich der Baumängel zeigt sich, dass Baurecht interdisziplinär verstanden werden muss. Um nämlich beurteilen zu können, ob tatsächlich ein „Mangel“ im Sinne des Gesetzes vorliegt und wer diesen zu verantworten hat, ist in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Der rechtliche Berater sieht sich oft außerstande, dies im Voraus adäquat beurteilen zu können – ihm fehlt schlicht der technische Sachverstand. Der Handwerker oder auch der Bausachverständige seinerseits haben zuweilen das Problem, nicht über das ausreichende juristische Rüstzeug zu verfügen, um eine regelwidrige Abweichung in der Bauausführung unter den juristischen Mangelbegriff zu fassen. Die Herausgeber der Schrift „Typische Baumängel“ haben sich dieses Problems angenommen. Das Ergebnis kann sich sehen lassen.
Das Buch erscheint in erster Auflage in der Reihe NJW Praxis und ist durch und durch ein Praktikerhandbuch – sowohl für den Anwalt als auch für den Sachverständigen. Dafür sorgt schon alleine die illustre Zusammensetzung des Autorenteams: auf 360 Seiten tummeln sich nicht weniger als 41 Autoren – vom erfahrenen Malermeister über zahlreiche Ingenieure und Hochschulprofessoren, bis hin zu Fachanwälten für Baurecht – und leisten Beiträge aus ihren jeweiligen Spezialgebieten. Wer denkt, hier verderben vielleicht viele Köche den Brei, der irrt sich. Das Buch ist ein praxistaugliches, hoch informatives Kompendium der regelmäßig auftretenden – eben typischen – Baumängel. Die technische Seite und der juristische Unterbau werden Hand in Hand anspruchsvoll und zugleich verständlich zusammengeführt. Wer im Baurecht tätig ist, kann hier vor allem seinen technischen Horizont erweitern und mit Wissen glänzen, das man sich sonst nur schwer und langwierig zusammentragen muss.
Gegliedert ist das Werk im Grunde in zwei Teile: der erste, wesentlich kürzere Teil besteht aus einer gut 50-seitigen einführenden Erläuterung zu den Grundbegriffen des Baumängelrechts und seiner Haftungsstrukturen. Das Buch wendet sich definitiv nicht an Studienanfänger und beginnt daher (zum Glück) nicht bei „Adam und Eva“. Vertiefte Kenntnisse im Baurecht sollten vorhanden sein. Das Herzstück ist natürlich der nachfolgende zweite Teil, welcher die einzelnen Mängelbereiche vorstellt – Baugrund, Abdichtungen, Bodenbeläge, Schallschutz, Dacheindeckungen und vieles mehr. Dabei halten sich die Herausgeber an einen sehr übersichtlichen Aufbau. Zunächst erfolgt die technische Beurteilung. Diese vermittelt die Begrifflichkeiten und das technische Grundwissen, sowie die bei diesen Gewerken typischerweise auftretenden Probleme und Ausführungsfehler. Sodann folgt deren juristische Beurteilung mit sehr umfangreichen Rechtsprechungshinweisen. Viele Fotografien und schematische Zeichnungen dienen der Veranschaulichung und steigern den praktischen Nutzen des Buchs ungemein. Zahlreiche weiterführende Literaturhinweise, Praxistipps und die Angabe wichtiger und nützlicher Internetlinks runden das Werk ab. Ein überaus gelungenes Buch, das sehr zu empfehlen ist.

 

Von stud. iur. David Eckner, Düsseldorf

Hirte, Kapitalgesellschaftsrecht, 6. Auflage, RWS 2009

Heribert Hirtes Publikation „Kapitalgesellschaftsrecht“ gehört unzweifelhaft zu den Klassikern unter der gesellschaftsrechtlichen Literatur. Diesen Ruf trägt auch die sechste Auflage fort, indem sie bewährt und bekannt das deutsche Kapitalgesellschaftsrecht aufbereitet. Sie vereinigt rechtswissenschaftliche und wirtschaftswissenschaftliche Ansätze in einer solchen Weise, wie es kaum andere Publikationen tun.
Gegenüber vergleichbaren Lehrbüchern fällt unmittelbar auf, dass keine auf die einzelnen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) konzentrierte Darstellung vorliegt. Vielmehr geht der Autor bereits in der Einleitung vom Begriff der Kapitalgesellschaft als solchem aus und präsentiert daher im Anschluss die einzelnen, in Deutschland vorherrschenden Formen gleichermaßen nebeneinander. Einzig die typengemischten Kapitalgesellschaften (KGaA, u.a.) sowie nicht-kapitalistische Gesellschaften (Verein, Genossenschaft, SCE, VVaG) werden in eigens vorgesehenen Kapiteln zum Ende des Buches dargestellt. Neben dem üblichen Standardrepertoire enthält das Buch zudem eine ausführliche Darstellung zum Konzernrecht (vgl. S. 479 ff.) sowie eine umfangreiche und sehr lesenswerte Einleitung (S. 1 ff.). In der Einleitung überzeugt vor allem, neben Aspekten der historischen und europäischen Entwicklung, die siebenseitige Analyse des Kapitalgesellschaftsrechts aus ökonomischer Sichtweise. Dabei handelt es sich um eine fundierte, aber doch komprimierte Darstellung der wichtigsten wirtschaftswissenschaftlichen Vertreter und deren Theorien (u.a. Jensen/Meckling, Adams, Kraakman), deren Fundstellen zur Vertiefung einladen.
Hervorzuheben ist weiter das Kapitel zur Finanzverfassung der deutschen Kapitalgesellschaften (vgl. S. 297 ff.). Die häufig als anspruchsvoll bewertete Materie wird nicht nur durch die sprachliche Klarheit anschaulicher gemacht. Die Darstellung überzeugt daneben auch durch eingeschobene Beispiele (vgl. S. 320), Schaubilder (S. 334 f.) und ihre inhaltliche Aufbereitung, wie z.B. die ausführliche Behandlung des Gesellschafterdarlehens unter Einbeziehung des Insolvenzrechts sowie aktuellen Gesetzgebungsbemühungen (vgl. S. 344 ff.). Weiterhin verdienen besondere Beachtung die Muster, die der Autor in der Publikation hervorhebt und ausführlich kommentiert (so etwa ein GmbH-Gesellschaftsvertrag auf S. 67 ff. oder ein Geschäftsführeranstellungsvertrag auf S. 126 ff.).
Der Fußnotenapparat, zum einen als Literaturverzeichnis jedem Kapitel vorangestellt und im Übrigen unter dem Fließtext auffindbar, ist derart strukturiert und umfangreich, dass eine Vertiefung der gewünschten Materie zur Leichtigkeit wird. Dementsprechend ist auch die gesamte Handhabbarkeit des Buches besonders angenehm, nicht nur wegen seiner handlichen Größe, sondern vor allem auch wegen des Layouts und der damit verbundenen Lesbarkeit.
Wer sich für einen unternehmensrechtlichen Schwerpunktbereich interessiert, neben rechtswissenschaftlichen Aspekten auch interdisziplinäre Gesichtspunkte sowie einen hohen Praxisbezug schätzt, dem sei uneingeschränkt der „Hirte“ zu empfehlen.

Byrd, Einführung in die Anglo-Amerikanische Rechtssprache, Band II: Anglo-Amerikanisches Vertrags- und Deliktsrecht, 2. Auflage, C.H. Beck 2010
Byrds zweiter Band unter dem gemeinsamen Titel „Einführung in die Anglo-Amerikanische Rechtssprache“ gehört ungeschlagen zu den besten Einführungsbüchern zum US-amerikanischen Recht, die der deutschsprachige Raum zu bieten hat; und das aus drei triftigen Gründen: inhaltliche Aufbereitung, Didaktik und garantierter Lernerfolg.
Beschäftigt sich der erste Band hauptsächlich mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen der USA, daneben aber auch z.B. Grundzüge des Jury Trials und Gerichtsverfassung der Vereinigten Staaten (vgl. zum Ganzen Byrd, Einführung in die Anglo-Amerikanische Rechtssprache, Band I, 2. Aufl. 2001, C.H.Beck/Manz/Stämpfli), so greift der zweite Band in gewohnter Prägnanz und Kürze das US-amerikanische Vertrags- und Deliktsrecht auf. Sämtliche Eckpunkte des Vertragsrechts (v.a. Formation, Breach, Consideration sowie UCC) und des Deliktsrechts (v.a. Intentional and Negligent Torts) können auf nur 278 Seiten als Standardwissen erlernt und erarbeitet werden. Allerdings steht der Fokus dabei primär auf der korrekten Anwendung der Rechtssprache, denn auf der inhaltlichen Tiefe. Aber auch der fortgeschrittene oder eifrige Leser kann durch die Zusammenfassung der Sekundärliteratur im Anhang des Buches (vgl. S. 338) sein Wissen um das US-amerikanische Vertrags- und Deliktsrecht umfassend erweitern.
Das Prädikat „echtes Lesevergnügen“ hat der zweite Band schon deshalb verdient, weil er, wie schon der erste Band, mehrere Lehrbuchkomponenten so miteinander kombiniert, dass das Erlernen von Rechtsgebieten der US-amerikanischen Rechtsordnung zur Leichtigkeit wird. Jedes Kapital beginnt mit einer kurzen und prägnanten Heranführung an die besprochene Materie (wie z.B. Offer and Accpetance, S. 30 ff. oder Products Liability, S. 251 ff.). Dabei sind mitunter Primärquellen aus der US-amerikanischen Gesetzgebung mit abgedruckt (vgl. z.B. UCC, S. 123 f.; Restatement (Second) Contracts, S. 9, 34 u.v.m.), die für ein besseres Verständnis sorgen. Daraufhin folgt stets ein Ausschnitt eines Urteils aus der US-amerikanischen Rechtsprechung, mitunter echte Klassiker aus der US-amerikanischen Juristenausbildung wie z.B. Carlill v. Carbolic Smoke Ball Co. (S. 10 ff.) oder Palsgraf v. Long Island Railroad (S. 204 ff.). Nach dem Originaltext folgt fortwährend eine Analyse des Falls, woraufhin die Texte abgerundet werden durch „Questions on the Text“, eine umfangreiche Zusammenstellung von Fragen, die zur Lernkontrolle dienen. Schließlich erhält der Leser am Ende des jeweiligen Kapitels eine Vokabel- und Terminologieliste mit Definitionen der Schlüsselbegriffe, die im vorangegangenen Text inhaltlich dargestellt und erklärt wurden. Hervorzuheben ist, dass Byrd eine Vielzahl von Definitionen dem gängigen Ausbildungskommentar „Black’s Law Dictionary“ entnimmt (vgl. dazu S. 338 f.), der auch in der US-amerikanischen Juristenausbildung dem Standard entspricht.
Die insgesamt neun Kapitel des Buches, wobei mit sechs Kapiteln dem Vertragsrecht die größere Bedeutung zukommt, enden jeweils mit Grammatik- und Vokabelübungen. Diese Übungen können nicht nur ausgezeichnet zur Wiederholung der zuvor erlernten Schlüsselbegriffe dienen, sondern auch noch Jahre später zur Auffrischung der Fachsprachkenntnisse. Insbesondere um einen zügigen Blick in das Buch zu werfen, erwartet den Leser ein umfangreicher Anhang, in dem neben bibliographischen Hinweisen (vgl. S. 333 ff.) die gesamte Terminologie mitsamt Definitionen und Übersetzungen (vgl. S. 342 ff.) zu finden sind. Schließlich kann die direkte Lernkontrolle durch die fundierten Lösungshinweise zu den Sprachübungen gewährleistet werden (S. 282 ff.).
Am Ende bleibt nur ein Urteil: wer sich ernsthaft mit den Grundlagen des US-amerikanischen Rechts beschäftigen will, kommt an Byrds „Einführung in die Anglo-amerikanische Rechtssprache“ nicht vorbei.

Linhart, Wörterbuch Recht Englisch-Deutsch/Deutsch-Englisch, 1. Auflage, C.H. Beck 2010
Mit Linharts „Wörterbuch Recht Englisch-Deutsch/Deutsch-Englisch“ ist der deutschsprachige Literaturbestand von Fachwörterbüchern um ein viel versprechendes Werk reicher. Konzeptionell ist das Buch, wie üblich, aufgeteilt in einen englisch-deutschen Teil sowie einen deutsch-englischen Abschnitt. Zusätzlich verfügt es über einen Anhang, der sich als lesenswertes und illustres Sammelsurium von einigen Zusatzinformationen offenbart. So sind Musterlebensläufe und ein Beispiel eines Academic Transcripts abgedruckt, aber auch eine chronologische Tabelle mit sämtlichen US-amerikanischen Präsidenten und einer Besonderheit ihrer Amtszeit, die US-amerikanische Verfassung sowie mehr oder weniger pauschale Umgangsregeln für USA-Reisende.

Inhaltlich bietet das Wörterbuch neben dem Standardrepertoire des common law eine bunte Zusammenstellung von Rechtsgebieten, wie z.B. besonderes Verwaltungsrecht, Kartellrecht, Völkerrecht, Bankrecht und vieles mehr. Dies darf jedoch nicht davon ablenken, dass es gemessen am Umfang ein nur allgemeines Wörterbuch bleibt und damit erst gar nicht mit Fachwörterbüchern, wie etwa einem English Dictionary of Financial Law Terms oder vergleichbaren Titeln konkurriert. Es bietet vielmehr eine komprimierte Darstellung einer solchen englischen Terminologie, die das grundlegende Arbeiten mit englischsprachigen Texten erleichtert; und in dieser Hinsicht kann sich ein Praktikant in den USA, ein LL.M.-Student in Australien oder ein Gaststudent in Großbritannien nichts Besseres zur Hand wünschen.
Besonders hervorzuheben sind dabei die wohl recherchierten Textfelder innerhalb des Wörterbuches, die über die Funktion eines reinen Wörterbuches weit hinaus gehen. Die Textfelder beinhalten besonders wichtige Begriffe aus der common law-Terminologie, wie z.B. Consideration, Due Process Clause, Lemon test oder ratio decidendi. Die Begriffe werden sodann nicht bloß in einer deutschen Übersetzung dargestellt, die insbesondere für Einsteiger häufig bloß verwirrend oder missverständlich wirkt, sondern in ihrer Bedeutung kurz erläutert. An einigen Stellen geht es über dieses Zusammenspiel von Übersetzung und Definition sogar noch hinaus und es wird eine Internetfundstelle oder sonstige Quelle zur Vertiefung mit angegeben, wie z.B. unter United States Code. Im Übrigen ist das Wörterbuch mit 370 Seiten in einem sehr handlichen Format, was die tägliche Arbeit erheblich vereinfacht. Auch Schriftgröße und Seitenaufbau bieten Anhaltspunkte für eine gute Lesbarkeit.
Anzumerken bleibt, dass die Arbeit mit dem Wörterbuch das Erlernen der englischen und anglo-amerikanischen Fachterminologie um ein Vielfaches erleichtert; das zusätzliche Studium von Rechtswörterbüchern, die gewöhnlich in der englischsprachigen Juristenausbildung genutzt werden (wie etwa das Black’s Law Dictionary oder das Osborn’s Concise Law Dictionary), bleibt dabei jedoch ebenso wenig erspart, wie der häufig notwendige Blick in Spezialwörterbücher. Linharts Rechtswörterbuch eignet sich daher insbesondere für Studenten und Referendare, die einen schnellen Einstieg und raschen Überblick zur englischen und anglo-amerikanischen Fachterminologie benötigen oder gerade erst mit dem Studium des common law beginnen.

Patzina / Bank / Schimmer / Simon-Widmann, Haftung von Unternehmensorganen, 1. Auflage, C.H. Beck 2010
Erstmalig widmet sich ein Autorenteam der Frage der Haftung von Vorständen, Aufsichtsräten und Geschäftsführern in einem einzigen, umfassenden Handbuch, das trotz seiner nur rund 375 Seiten keine Aspekte unberücksichtigt lässt. Die Publikation ist mit einem roten Faden versehen, der sich stets bei der jedem Kapitel vorangestellten Differenzierung zwischen Innen- und Außenhaftung von Unternehmensorganen bemerkbar macht. So folgen nach einer beispielhaften Einführung, die unter anderem auch die (erstaunlich) dynamische Gesetzgebung um die Verhaltenssteuerung von Managern beginnend mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex aufzeichnet (vgl. S. 3 ff.), und einem Blick auf die Bestimmung des Gerichtsstands in Sachen Organhaftung (S. 9 ff.) unmittelbar die bezeichnete Darstellung von Haftungsverhältnissen zwischen Organ und Gesellschaft sowie Organ und Dritten (S. 18 f.). Äußerst systematisch ist weiterhin der übrige Teil und Kern des Handbuches. Folgen zu Anfang in den Kapiteln 3 bis 5 prozessuale Erläuterungen (Aktiv- und Passivlegitimation sowie Beweisfragen), beginnt der materielle Teil des Handbuchs im sechsten Kapitel (S. 69 ff.) und zwar im Kern mit der Darstellung der möglichen Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern, Aufsichtsräten und Geschäftsführern. Dabei könnte das Handbuch in seinem Umfang nicht umfassender sein. So werden neben klassischen Pflichtverletzungen (wie z.B. die Haftung nach § 93 Abs. 3 Nr. 1 – 9 AktG oder § 43 Abs. 2, 3 GmbHG) ebenso alle nur erdenklichen Verstöße gegen sonstige gesetzlichen und nicht explizit geregelten Pflichten von Unternehmensorganen besprochen (wie beispielsweise die Haftung des Vorstands nach § 161 AktG oder wegen eines Verstoßes gegen Verschwiegenheitspflichten nach §§ 93 Abs. 1 S. 3 AktG, 14 WpHG oder die Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verstößen gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung oder eines unzureichenden Risikomanagements). Daraufhin werden weitere typische Fragen behandelt, wie beispielsweise die der Verjährung von Schadensersatzansprüchen (Kapitel 9), des Verschuldens (Kapitel 12) und Mitverschuldens (Kapitel 13), der unterschiedlichen Schadenspositionen (Kapitel 15) und des Haftungsausschlusses bzw. Beschränkungen, insbesondere in Form von Haftungsbeschränkungs- und -verzichtsvereinbarungen (Kapitel 17).
Besonders hervorzuheben ist der in dieser Form einmalige versicherungsrechtliche Teil des Handbuchs. In Kapitel 18 (S. 342 ff.) nehmen die Autoren umfassend zur sog. Directors & Officers Liability Insurance (D&O-Versicherung) Stellung und zwar zur geschichtlichen Entwicklung der Vermögensschadensversicherung für Unternehmensorgane, zum eigentlichen Inhalt einer D&O-Police sowie schließlich zur steuerlichen Behandlung der Versicherungsprämien aus Sicht der Organe selbst sowie der Gesellschaft.
Das Handbuch überzeugt schließlich durch seine Übersichtlichkeit und durch wohl recherchierte Fußnoten. Jedem der achtzehn Kapitel ist ein umfangreiches Inhaltsverzeichnis vorgeschaltet, was das Auffinden von relevanten Textstellen erheblich erleichtert. Zwar sucht man vergeblich nach einem Literaturverzeichnis oder zumindest einer kapitelweisen Zusammenstellung einschlägiger Literatur (die verwandten Quellen sind immerhin in das Abkürzungsverzeichnis eingearbeitet), haben die Autoren doch reichlich Fußnoten zusammengestellt, die eine Vertiefung an geeigneter Stelle ohne weiteres ermöglichen.
Angesichts des aktuellen Erscheinungstermins sind bereits sämtliche Gesetzesnovellen wie MoMiG, FMStG, VorstAG und BilMoG umfassend eingearbeitet und besprochen. Abgerundet wird das Werk schließlich durch den Abdruck der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB-AVG).
Richtet sich das Handbuch in erste Linie an Praktiker, so verfehlt es dennoch nicht seinen erhabenen Dienst unter Studierenden und Referendaren. Angesichts des Umstandes, dass bisweilen keine Publikation eine derart komprimierte und umfassende Darstellung der Haftung von Unternehmensorganen bietet, wird das Handbuch bei jeder Haus-, Seminar- oder Schwerpunktbereichsarbeit zur Pflichtlektüre.

Wagener / Geissl, Produkthaftung Deutschland – USA von A-Z, 2. Auflage, DTV 2010
Der knapp 180 Seiten starke Beck-Rechtsberater im dtv „Produkthaftung Deutschland – USA von A-Z“ stellt nunmehr in zweiter Auflage sein illustres Sammelsurium deutsch-amerikanischer Rechtsbegriffe zur Produkt- und Produzentenhaftung vor.
Einen ersten Überblick zu der besprochenen Terminologie bietet das Stichwortverzeichnis auf den ersten Seiten des Buches. Bemerkenswert ist, dass es sämtliche Begriffe von adjournment bis Zulieferer aufgreift, die eine mehr oder minder starke Berührung zum Produkthaftungsrecht haben. Dabei erfolgt keine Einteilung von typisch US-amerikanischen Termini und deutschen Begriffen. Vielmehr stehen sowohl deutsche als auch angelsächsische Terminologie bunt gemischt nebeneinander. Die Begriffe selber werden dabei nicht nur definiert oder umfangreich erklärt. An einigen Stellen finden sich darüber hinaus auch Fundstellen (wie z.B. die Angabe des Aktenzeichens und einer Quelle für das sog. Hochzeitsessen-Urteil des BGH aus den 90er Jahren), Internetangaben (wie z.B. unter CGLPolicy oder CE-Kennzeichnung, die auf die entsprechenden offiziellen Websites verweisen) oder Beispiele (z.B. zur Frage des außereuropäischen Produkthaftungsrecht oder zu Verkehrssicherungspflichten).
Hervorzuheben sind schließlich die Literaturhinweise und Internet-Links. Die Autoren geben einen verlässlichen Überblick sowohl zu deutscher als auch US-amerikanischer Literatur, die sich zum Einlesen und zur Vertiefung eignen. Besonders praktisch ist die Übersicht zu Internetfundstellen. Auf sieben Seiten wurden die wichtigsten Anlaufstellen im Internet aufgelistet, die bei der Arbeit im deutschen und US-amerikanischen Produkthaftungsrecht hilfreich sein können. Abgerundet wird das Werk schließlich durch einen Anhang, der Auszüge der wichtigsten (deutschen) Rechtsgrundlagen enthält, wie z.B. das ProdHaftG selbst, das Geräte- und Produktsicherungsgesetz sowie einen Auszug aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
Über „informativ, anschaulich und übersichtlich“ hinaus erlangt das Nachschlagewerk jedoch leider kein weiteres Prädikat. Die einzelnen Definitionen und Begriffserklärungen sind zwar gut recherchiert, gehen über einen kurzen Überblick jedoch nicht hinaus. Zum Einstieg in das deutsche und US-amerikanische Produkthaftungsrecht fehlt es weiterhin, was die Publikation jedoch aber auch nicht beansprucht, an einer zumindest kurzen Einleitung zu diesen spannenden rechtlichen Themenkreisen. Damit bleibt der Blick in weitere Publikationen oder Skripte mithin nicht erspart.
Im Ergebnis eignet sich das Buch daher vornehmlich an interessierte Nicht-Juristen oder solche, die dann und wann eine produkthaftungsrechtliche Frage haben, einen schnellen Zugriff erfordern und Zusammenhänge sowie weiterführende Inhalte eher nicht benötigen.

Moosmayer, Compliance, 1. Auflage, C.H. Beck 2010
Titelt das jüngst erschienene Buch von Moosmayer zwar „Praxisleitfaden für Unternehmen“, so soll es nicht davon ablenken, welche hervorragende Einführung in die Fragestellungen von Compliance sich nunmehr neben die eher umfangreichen Handbücher gesellt. Auf 120 Seiten gelingt dem Autor ein theoretischer und praxisorientierter Überblick, der besser nicht hätte gelingen können.
Compliance, als Sammelbegriff umfassender Leitungsaufgaben im Unternehmen zur Früherkennung und Behandlung nicht nur strafrechtlich relevanter Maßnahmen verstehend, ist bei weitem kein juristisches oder betriebswirtschaftliches Phänomen des 21. Jahrhunderts. Seine Rechtsgrundlagen und Wurzeln findet es vielmehr in weit früheren Jahrzehnten, wie Moosmayer es auf komprimierten fünfzehn Seiten zu vermitteln weiß und zwar mit einem Blick auf Ursachen (Haftungsrisiken) und den transatlantischen Namensgeber (USA).
Der Leitfaden überzeugt weiter bereits durch seine klare Systematik. Zunächst werden Compliance Risiken für Unternehmen analysiert (S. 23 ff.), woraufhin Maßnahmen zur Frühwarnung und Prävention vorgestellt (S. 31 ff.) und schließlich Kontrollmechanismen sowie Aufklärungen und repressive Maßnahmen erklärt werden (S. 83 ff.). Die durchweg verwandten Illustrationen und Tabellen (z.B. zu Kartellrisiken auf S. 28 oder zu Maßnahmen zur Implementierung des Compliance Programms auf S. 61 f.) heitern das Erscheinungsbild der Publikation auf, womit sich sein vorderster Untertitel „Praxisleitfaden“ verdient macht. Ebenso überzeugen Sprache und übriger Aufbau des Buches. Wichtige Textstellen und Hinweise sind grau unterlegt, besondere Keywords im Fließtext besonders hervorgehoben. Aber weitaus interessanter und anschaulicher wird das Thema Compliance durch die 21 eingearbeiteten umfangreichen Fälle (teilweise mit weiteren Abwandlungen und Fortsetzungen) und sich anschließenden Kontrollfragen, die die Publikationen erst zu einem vollen Gewinn machen. Dem Leitfaden ist zudem ein umfangreiches Literaturverzeichnis vorangestellt, was eine schnelle und zielsichere Vertiefung ermöglicht. Auch die einzelnen Kapitel des Buches beginnen mit Literaturhinweisen, was im Übrigen die wenigen Fußnoten erklären mag. Der kurze Leitfaden bietet damit die Möglichkeit, genau die Bereiche des Compliance Regelwerks zu vertiefen, die sich zu vertiefen lohnen, und bietet zugleich einen fundierten Gesamtüberblick, was bisweilen kein anderes Werk zu bieten vermag.
Abgerundet wird der Leitfaden mit einem Musterbeispiel eines Compliance-Programms und zwar der Siemens AG, dem der Autor als Compliance Operating Officer vorsitzt. Die Illustrationen (z.B. zur Personalstruktur eines Compliance Programms) sorgen auch hier nicht nur für mehr Verständnis, sondern ebenfalls für das erforderliche Lesevergnügen.
Das Buch richtet sich daher gleichermaßen an Mitarbeiter in Compliance-Abteilungen und Unternehmensjuristen, genauso so gut jedoch auch an Studenten des Schwerpunktbereichs Unternehmensrecht und Referendare, die sich schwerpunktmäßig mit Compliance beschäftigen. Damit bleibt nur ein Urteil: hervorragend!

Fett / Spiering, Handbuch Joint Venture, 1. Auflage, C.F. Müller 2010
Wurden projektbezogene Unternehmenszusammenschlüsse und -kooperationen, sog. Joint Ventures in der wissenschaftlichen Literatur des deutschsprachigen Raums bisweilen eher stiefmütterlich behandelt, so liegt nunmehr ein umfassendes Werk zu dieser spannenden Thematik vor, das auch nicht einen Aspekt der Materie unberücksichtigt lässt. Das „Handbuch Joint Ventures“ bietet auf mehr als 500 Seiten eine dezidierte Behandlung sämtlicher Fragen des Unternehmenszusammenschlusses, wie namentlich das Steuer-, Bilanz-, Kartell-, Arbeits- und Vertragsrecht.
Zweifellos hervorzuheben ist der Kern des Handbuches und zwar die umfangreiche Darstellung des Joint Venture Vertrages zur Durchführung eines sog. Equity Joint Venture. Dabei handelt es sich um die praktisch häufigste Konstellation, dass zwei Unternehmen ihr projektbezogenes und gemeinsames Interesse in einer neuen Gesellschaft zusammenführen. Die Autoren schildern den Vertrag sehr praxisnah, beginnend mit der Planung des Equity Joint Venture bis hin zur Abwicklung des Vertrages. Dabei lassen sich keine grundlegenden Aspekte vermissen, die im Übrigen nicht nur auf Joint Venture Verträge Anwendung finden. So werden auszugsweise Absichtserklärungen (letter of memorandum) und die Durchführung einer Due Diligence, aber auch beurkundungsbedürftige Regelungsgegenstände, Nachschusspflichten und Wettbewerbsverbote ausführlich erörtert.
So interessant und doch unerwartet in einem solchen Handbuch ist die umfassende Darstellung zur Konfliktlösung im Rahmen von Joint Ventures (vgl. Kapitel 9, S. 486 ff.), was nur umso mehr die Praxisorientierung des Handbuchs untermalt. Die Autoren schildern dezidiert sowohl das Schiedsverfahren als auch außergerichtliche Streitbeilegungsmethoden, die durchweg von Beispielen, etwa zu Schiedsklauseln, gesäumt ist.
Die optische Aufmachung des Handbuchs ist ebenfalls erwähnenswert. Dahingehend bietet das Handbuch in jeder Linie das, was von einem Handbuch erwartet wird. Nebst einem umfangreichen, zur Vertiefung geeigneten Inhaltsverzeichnis beginnt jedes Kapitel mit Hinweisen zu aktueller und grundlegender Literatur. Dabei erhält der Leser zusätzlich einen umfangreichen Fußnotenapparat, der nicht nur sehr viele Rechtsprechungsnachweise enthält, sondern zugleich auf Online-Quellen verweist. Abgerundet wird die Darstellung schließlich durch besonders hervorgehobene Hinweise, Beispiele (wie auszugsweise das Beispiel für die Anordnung einer Vinkulierungsklausel im Joint Venture Vertrag, vgl. S. 434), tabellarische Zusammenfassungen und Gegenüberstellungen (wie die Übersicht zu Vor- und Nachteilen der Rechtsformwahl beim Joint Venture, vgl. S. 277 f.) und Grafiken (wie beispielsweise die Grafik zur IFRS-Bilanzierung eines Joint Venture, vgl. S. 77). Insbesondere für Studierende der wirtschaftsrechtlichen Schwerpunkte kann das Handbuch von größtem Nutzen sein, wenn etwa ein grundlegendes Verständnis zu Joint Venture Konstellationen benötigt wird. Dann bietet die beispielslose Einführung in die Erscheinungsformen des Joint Venture (S. 5 ff.) eine höchst systematische und nach praktischen Gesichtspunkten eingeteilte Grundlage. Sind hingegen in der Vertiefung des steuerrechtlichen Schwerpunkts bilanzielle oder steuerrechtliche Probleme von projektbezogenen, zeitlich begrenzten Zusammenschlüssen von Unternehmen Gegenstand des Studiums, erhält der Studierende einen komprimierten, klar verständlichen und zugleich praxisnahen Überblick im dritten und vierten Kapitel des Handbuches.

Koch / Magnus / Winkler von Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 4. Auflage, C.H. Beck 2010
Das nunmehr in vierter Auflage erschienene Lehrbuch zum IPR und zur Rechtsvergleichung aus der JuS-Schriftenreihe sucht seinesgleichen. Auf nur 341 Seiten bietet es wie kein anderes Lehrbuch eine perfekte Grundlage zum internationalen Privatrecht sowie einschlägigen Fragen der Rechtsvergleichung.
In fundierter, aber doch komprimierter Art verstehen es die Autoren im ersten Teil der Publiaktion das internationale Privatrecht (Familien-, Erb-, Vertrags-, Sachen-, Gesellschafts-, Arbeits- Wettbewerbs- und Insolvenzrecht) mitsamt des internationalen Verfahrensrechts vorzustellen und bieten anlässlich des Veröffentlichungsdatums hochaktuelle Informationen zu zahlreichen Rechtsänderungen.
Der zweite Teil widmet sich wiederum der Rechtsvergleichung. Mit rund siebzig Seiten fällt er etwas magerer aus, als das vorrangig behandelte internationale Privatrecht. Er bietet aber einen kurzen, grundlegenden Blick in die Gegenstand sowie die Methodik der Rechtsvergleichung (vgl. S. 277 ff.), den deutschen (S. 290 ff.), anglo-amerikanischen (S. 297 ff.) und romanischen Rechtskreis (S. 323 ff.). Trotz dieses Überblicks dürfte ein Blick in weiterführende Literatur nicht erspart bleiben. Immerhin aber werden einige Besonderheiten der jeweiligen Rechtsordnungen in verständlicher Sprache erklärt, die geradezu zur Vertiefung einladen (so aus dem US-amerikanischen Rechtskreis z.B. die consideration und ultra vires doctrine oder aus dem französischen Recht die sog. action oblique).
Das Buch überzeugt nicht nur durch seine inhaltliche Zusammenstellung, sondern zugleich durch seine klare und verständliche Sprache und vor allem durch didaktische Aspekte. Die Praxisgeneigtheit findet ihren ersten Ausdruck bereits auf S. 1 der Darstellung, auf der ein Bearbeitungsschema für IPR-Fälle zu finden ist. Daran anschließend schildern die Autoren in einer (wie überall in der Publikation) komprimierten Art und Weise die Bedeutung des IPR im innerdeutschen und europäischen Rechtskreis. Die „Grundprobleme der Fallbearbeitung“ (vgl. S. 12 ff.) bieten im Rahmen der Einleitung schließlich eine Zusammenstellung sämtlicher examens- und schwerpunktbereichsrelevanter Kernprobleme. Damit ist die didaktische Stärke des Buches aber weitem noch nicht erschöpft. Vielmehr endet jedes der übrigen fünfzehn Kapitel mit Übungsfällen zu dem einschlägigen, internationalen Privatrecht. Dabei sind die jeweiligen Übungsfälle als Klausur oder Hausarbeit gekennzeichnet und zumeist an aktuelle oder klassische Rechtsprechung angelehnt (z.B. „Vater werden ist doch schwer“ (S. 81 ff.) nach OLG Hamm FamRZ 2009, 126 zu Fragen der Vaterschaft, des Abstammungsrechts und der Namensgebung; oder „Haftung von Asbestherstellern“ (S. 310 ff.) nach dem US-amerikanischen Fall Celotex Corp. v. Copeland). Den Übungsfällen schließen sich jeweils ausführliche oder stichwortartige Lösungsvorschläge an, die wiederum Literatur- und Rechtsprechungshinweise sowie Abdrucke ausländischer Gesetzestexte beinhalten. Als ein kleiner Begleiter, durch Examen oder Schwerpunktbereich, dient schließlich noch das Glossarium zu Schlüsselbegriffen des internationalen Privatrechts am Ende der Darstellung. Daran seien jedoch keine allzu großen Anforderungen zu stellen, weil die Zusammenstellung mit nur 29 Begriffen auf knapp anderthalb Seiten eher gering ausfällt.
Was jedoch keineswegs gering ausfällt, ist die Fülle von Vertiefungsmöglichkeiten. Noch vor dem Inhaltsverzeichnis erfolgt eine Sammlung einschlägiger Literatur, von Lehrbüchern und Kommentaren über erforderliche Textsammlungen und Hinweise zu ausländischen IPR-Publikationen. Diese Übersicht wird ergänzt durch umfangreiche Fundstellenverweise zu Beginn eines jeden Kapitels und besonders wichtigen Unterkapiteln sowie eines umfassenden Fußnotenapparates. Es ist mithin möglich, genau an diesen Stellen eine Vertiefung einzubauen, die der Schwerpunktbereichsstudent oder Examenskandidat benötigt, ohne damit beschäftigt zu sein, die erst einschlägigen Stellen aus umfassenderen Lehrbüchern herauszufiltern. Damit eröffnet es die perfekten Voraussetzungen für ein Studium des internationalen Privatrechts und der Rechtsvergleichung. Zweifellos bleibt damit das Ergebnis: das Buch von Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels ist eines, wenn nicht das überzeugendste Kurzlehrbuch zum internationalen Privatrecht und zur Rechtsvergleichung, das die deutsche Fachliteratur zu bieten hat.

Jula, Der GmbH-Geschäftsführer, 3. Auflage, Springer 2009
In nunmehr dritter Auflage stellt Jula das Handbuch „Der GmbH-Geschäftsführer“ in die Reihen der gesellschaftsrechtlichen Literatur mit Fokus auf die Rechtsstellung von Gesellschaftsorganen. Die Darstellung gliedert sich grob in drei Teile. Im ersten Teil wird der organschaftliche, im zweiten der persönliche Status des Geschäftsführers einer GmbH erläutert sowie schließlich im dritten Teil der Publikation zu Fragen der Haftung und Strafbarkeit Stellung genommen. Zudem stellt das Handbuch einen Anhang zur Verfügung, in dem vier Musterverträge abgebildet sind.
Richtet sich die Publikation ausweislich seines Vorwortes an „GmbH-Geschäftsführer, Gesellschafter und ihre Berater“, so dürfte sich die Darstellung vor allem für letztere eher als ein Brevier für einsame Winterabende oder Urlaubslektüre entpuppen, denn als Praxishandbuch mit Tiefgang. Zwar überzeugt das Buch auf den ersten Blick durch zahlreiche Beispiele, seinen interdisziplinären Anspruch (d.h. die Verknüpfung von zivil-, straf- und gesellschaftsrechtlichen Aspekten sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen), Schaubildern (z.B. zur Haftung des Geschäftsführers aus unerlaubter Handlung, vgl. S. 263) und plastischen Erklärungen (wie etwa zur Berechnung der Gewinn- und Umsatztantieme, vgl. S. 197 ff.) sowie durch einige besondere Hervorhebungen als „Tipp“ oder unter eindringlicherer Überschrift „Achtung“, so mager und dünn fallen jedoch Vertiefungshinweise, Fundstellen und ein adäquates Literaturverzeichnis aus. Bei einer Darstellung von rund 400 Seiten verarbeitet der Autor gerade einmal neun Kommentare bzw. Handbücher aus dem GmbH-Recht, wobei wiederum zwei Quellen aus der eigenen Schmiede stammen. Der Fußnotenapparat ist zudem verschwindend klein und leider wurde an vielerlei Stellen inkonsequent zitiert. So zitiert der Autor die Rechtsprechung der Obergerichte und des BGH offenbar willkürlich einmal aus der amtlichen Sammlung ohne weitere Fundstellenangabe und einmal aus Zeitschriften, mal aus BeckRS, mal aus juris. Des Weiteren wurden manche Zeitschriften in den Fußnoten abgekürzt (wie etwa NJW, GmbHR, ZIP), andere völlig unverständlich nicht (wie etwa Entscheidungen der Finanzgerichte oder Neue Zeitschrift für Insolvenzrecht). Dann werden an einigen Stellen umfangreich, aber sehr unüblich ganze Leitsätze abgedruckt (vgl. z.B. Fn. 601 zum Grundsatz der Gesamtverantwortung), statt auf weitere Rechtsprechung oder abweichende Ansichten einzugehen. An wieder anderen Stellen wurde offenbar ganz auf Nachweise verzichtet, wie z.B. bei etlichen Unterkapiteln zur Frage der Innenhaftung nach § 43 GmbHG (vgl. S. 290 ff.).
Befremdend wirken darüber hinaus vereinzelte, mit „Achtung“ betitelte Schaukästen. So referiert der Autor rund fünf Seiten zu den steuerrechtlichen Konsequenzen der Befreiung von einem Wettbewerbsverbot, den Standpunkten der Finanzverwaltung sowie der Rechtsprechung des BFH, um schließlich zu dem Merkposten zu gelangen „Zu beachten ist immer, dass der Bundesfinanzhof oft Einzelfallentscheidungen trifft, so dass nicht prognostizierbar ist, wie zukünftige Fälle ausgehen werden.“ (vgl. S. 108).
Inhaltlich dürfte der Darstellung ebenso zu wünschen sein, in folgenden Auflagen an einigen Stellen mehr Tiefe zuzulegen. Auszugsweise sei das Kapitel „Der Geschäftsführer als ‚Hüter des Kapitals‘“ (S. 69 ff.) genannt, worin der Autor versucht, auf knapp elf Seiten Fragen der auch nach dem MoMiG noch anspruchsvollen Finanzverfassung der GmbH mehr oder minder anschaulich zu machen. Wer sich hiernach sicher fühlt, liegt leider falsch. Dies unterstreichen nicht nur die langatmigen und zeitweise fehlplatzierten Beispiele (wie etwa „Das Schätzchen vom Chef“ auf S. 73, worin Jula Fragen der verdeckten Gewinnausschüttung zu verdeutlichen versucht) sowie seitenweise Gesetzestext (so der Abdruck des § 30 GmbHG und des § 31 GmbHG, wobei der nicht unvermeidbare Eindruck geschaffen wird, allein die beiden Normen würden bereits hinreichend Klarheit schaffen), sondern auch die mageren neun Fußnoten, die gerade zu dieser Materie nicht ansatzweise die Möglichkeit zur (notwendigen!) Vertiefung bieten.
Vergleichbar verhält es sich mit Kapiteln, wie beispielsweise „Aufgaben in der Krise“ (vgl. S. 148 ff.). Die Insolvenzgründe, insbesondere Fragen der Zahlungsunfähigkeit werden viel zu oberflächig behandelt. So behandelt der Autor zwar die Grundsatzentscheidung des BGH zur Abgrenzung von Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsaufstockung aus dem Jahr 2005, übersieht aber offenbar, dass seit Neufassung des § 17 Abs. 2 InsO in der Praxis überhaupt keine Schwierigkeit bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit vorliegen (vgl. nur Mönning, in: Nerlich/Römermann, InsO Komm., § 17 Rdnr. 34). Weiterhin werden die spezifischen Passagen trotz der dynamischen Fortentwicklung des Insolvenzrechts in den letzten drei Jahren erneut nur mit sehr wenigen und zudem noch veralteten Fundstellen kommentiert.
Der strafrechtliche Teil des Handbuches, der im Übrigen gesehen zu den anderen Kapiteln sehr komprimiert ausfällt, ist überfrachtet mit seitenlangen Gesetzestextabdrucken. So sind auf den knapp zwanzig Seiten bereits zwölf Paragraphen, häufig in gesamter Länge, abgedruckt und machen damit bereits einen erheblichen Teil der Darstellung aus, obgleich der praktische Nährwert des bloßen Gesetzes ohne eingehendere Kommentierung bekanntlich sehr gering ist. Auch im Übrigen vermag dieser Teil des Handbuches nicht zu überzeugen. So wird bei der Frage nach einer (Gesamt-)Verantwortlichkeit der Geschäftsführung leider nur oberflächig die bedeutende Ledersprayentscheidung des BGH zitiert, woran sich das Beispiel „Holzschutzmittel“ (leider vollständig ohne Fundstellenangabe, obgleich allseits bekannt) sowie der fast dilettantische „Tipp“: „Bestehen Sie darauf, dass Ihre Weigerung, einem Beschluss zuzustimmen, der zu einer Strafbarkeit führen kann, schriftlich dokumentiert wird. Suchen Sie den Weg zu den Gesellschaftern und verlangen Sie von diesen, dass sie mit einer Weisung das gesetzwidrige Handeln der Geschäftsführung verbieten. Notfalls legen Sie Ihr Amt nieder!“ (vgl. S. 367).
Nach alledem sowie dem hinterlassenen Gesamteindruck nach der Lektüre von „Der GmbH-Geschäftsführer“ ist zwar zuzustimmen, dass es möglicherweise den Bedürfnissen eines juristischen Laien als GmbH-Geschäftsführer gerecht werden kann, denen eines Berater, ob aus der rechtswissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Disziplin, jedoch keineswegs. In wissenschaftlicher Hinsicht, obgleich es diesen Anspruch nicht verfolgt, ist das Buch angesichts der Kumulierung vorbenannter Aspekte, insbesondere aber durch fehlende Fußnoten und die oberflächig verwandte Sekundärliteratur, untauglich und daher insbesondere studentischen Kandidaten aus dem Schwerpunktbereich nicht zu empfehlen.

Sims, English Law and Terminology, 3. Auflage, Nomos 2010
Die Standardempfehlung an Studierende der englischen Fremdsprachenfachausbildung der Rechtsfakultät Trier aus der Lingua Juris-Reihe ist nunmehr in dritter Auflage erschienen – und dazu gleich im modernerem Gewand als in dem noch eigentümlichen Layout der Vorauflagen (die 2. Auflage zierte noch ein Coverbild der National Portrait Gallery London).
Zunächst zur inhaltlichen Konzeption des Buches: den Leser erwarten fünfzehn Kapitel, die das common law mehr oder weniger fundiert und komprimiert erläutern. Darunter finden sich allgemeine Darstellungen, die den Weg in den neuen Rechtskreis ebnen, wie z.B. „Sources of Law“ (vgl. S. 27 ff.), „The Court System“ (vgl. S. 37 ff.) oder „Legal Personnel“ (vgl. S. 52 ff.). Sims hat zugleich jedoch im bloß 142 Seiten dünnen Kompendium den Versuch angestellt, nahezu das gesamte zivilrechtliche Pflichtenprogramm eines englischen Jurastudenten abzuarbeiten. So findet der Leser Kapitel zu „Pre-trial Civil Procedure“ (S. 60 ff.), „Equity and Trusts“ (S. 78 ff.), „Contract Law“ (S. 88 ff.), „Law of Tort“ (S. 99 ff.), „Commercial Law“ (S. 109 ff.) und „Company Law“ (S. 119 ff.). Es mag deshalb verwundern oder gar deplatziert erscheinen, wenn sich darin eingesät, Kapitel zu „Constitutional Law” (S. 67 ff.) oder „European Union Law“ (S. 127 ff.) finden. Ausweislich des Vorwortes will die Autorin jedoch bloß eine grobe Einführung in die einzelnen Rechtsgebiete bieten, was in Anbetracht des Umfangs einleuchten will. Jedenfalls diese Einführung gelingt ihr in sämtlichen Kapiteln. Einzig „Chapter 15: Other Areas of Law“ mit seinen dreieinhalb Seiten erweckt den Eindruck eines redaktionellen Lückenfüllers und erzeugt nicht nur beim geübten Leser fragende Blicke. Auf einer halben Seite bemüht sich Sims zunächst zur Frage „Classifications of Law“, wobei hier nicht zu erwarten ist, dass eine Auseinandersetzung zum Verhältnis common law und kontinentaleuropäisches Recht erfolgt (was im Übrigen bereits im ersten Kapitel des Buches erfolgte). Vielmehr bekommt der Leser auf einer halben Seite eine eigenwillige „kleine Rechtsquellenlehre“ geboten, die mit kuriosen aber einleuchtenden Satz endet: „Finally, everything that is not criminal law, is classified as civil law.“ (S. 139). Ebenso verwunderlich wirkt das zweite Unterkapitel „Other Areas of Law“, das nicht nur durch seine Einleitung („[…] a short overview of other areas of law that have not been dealt with specifically.“) als eine willkürliche und lose Zusammenstellung von vierzeiligen Erklärungen zu Rechtsgebieten, wie etwa Banking Law oder Environmental Law erscheint. Hier drängt sich nicht nur die Zusammenhangslosigkeit auf, sondern ebenso die Frage, wann man einmal in einer Einführung zum deutschen Recht vier- oder fünfzeilige „Erläuterungen“ zu Rechtsgebieten gelesen hat. Wahrscheinlich fehlt es daran – aber warum dann nur in einer Einführung in die englische Rechtsordnung?
Daneben aber wird der Leser am Ende von Seite 142 einen guten Überblick haben, welche Ursprünge und Besonderheiten das common law hat. Die einzelnen Kapitel sind so strukturiert, dass das Auffinden der wichtigsten Passagen erleichtert und darüber hinaus durch Hervorhebungen oder kleine Graphiken untermalt wird (vgl. beispielsweise die Graphiken zu „Historical Development of the Trust“, S. 82 f.). Aus didaktischer Sicht bietet das Buch am Schluss eines jeden Kapitels zunächst eine Übersicht zur wichtigsten Terminologie. Daraufhin folgt „Review and Discussion“. Dieses Kapitel dient in erster Linie der Lernkontrolle hinsichtlich des zuvor Gelesenen. Es enthält darüber hinaus aber auch weitere Informationen, die durch gezieltes Vorbereiten erarbeitet werden können. Zudem wird der Leser das Standardrepertoire an englischer Fachterminologie beherrschen und Begriffe wie ratio decidendi, standard of proof, whip oder consideration einzuordnen wissen.
Mehr (leider) aber auch nicht. Denn es besteht die Gefahr, dass nach ein- oder zweimaligem Durcharbeiten das Buch leicht zu einem Regalhüter verkommt. Grund dieser Annahme ist die nicht gebotene Tiefe des Kompendiums. Es verzichtet durchweg auf einen Fußnotenapparat, was sich für ein Kurzlehrbuch noch verschmerzen lässt. Der eifrige Leser wird jedoch enttäuscht, wenn er an keiner Stelle des Buches Möglichkeiten zur Vertiefung angeboten bekommt, die für eine weitere und nicht nur oberflächige Behandlung des englischen Rechts dringend erforderlich sind. So erscheint das Lehrbuch zwar mit einem ausführlichen Stichwortverzeichnis, was durchaus die tägliche Arbeit erleichtern kann. Verzweifelt sucht man hingegen ein Literaturverzeichnis oder aber zumindest einen Hinweis auf gebräuchliche Literatur, die sich zur Vertiefung eignet. Verweise erschöpfen sich einzig auf S. 36 in Rechtsprechung, die allerdings mehr zum Erlernen der korrekten Zitierung dient, denn dem Aufruf zum Nachlesen und Nacharbeiten. Insoweit hat sich im Vergleich zur Vorauflage bis auf den Umfang wegen eines geänderten Layouts bedauerlicherweise nichts geändert.
Auch wenn man über diese negativen Aspekte mangelnder Hinweise zur inhaltlichen Vorbereitung wohlwollend hinwegsieht und den Anspruch des Buches ganz auf die Vermittlung sprachlicher Kenntnisse konzentriert, verdient das Kompendium ebenso kein Prädikat. Der anwendungsorientierte Teil („Review and Discussion“) erschöpft sich regelmäßig in drei bis vier mehr oder minder anspruchsvollen Fragen. Didaktische Abwechslung ist insofern weit gefehlt. Dieses Frage-Antwort-Spiel erschöpft sich größtenteils (s.o.) im inhaltlichen Repetieren des vorangegangenen Textes. Ein Fokus auf das zielsichere Erlernen der Sprache ist insoweit auch zu vermissen, wie etwa Übungen zur Fachsprache. Auch die Zusammenstellung der Terminologie ist nicht nur zeitweilig mager, sondern auch fragwürdig. Dazu sei beispielsweise S. 124 zum Stichwort „Foss v Harbottle“ genannt. Dabei handelt es sich um eine berühmte gesellschaftsrechtliche Entscheidung zur Frage der Aktivlegitimation einer Gesellschaft sowie zu Rechtsbehelfen von Minderheitsaktionären. Sims terminologischer (!) Merksatz dazu lautet: „(1843) 2 Hare 461 is an old law report“. Dies ist aber lediglich die Quellenangabe, die rein gar nichts zum Inhalt der berühmten Regel aussagt. Zwar wird die Entscheidung auf S. 123 kurz besprochen und dort auch mit der vorbenannten Quelle zitiert. Von einer Übersicht zur Terminologie und deren Verwendung (typischerweise das Wiederholen vor einschlägigen Klausuren) wird doch aber gerade erwartet, dass die wichtigsten Begriffe gerade noch einmal mit einer kurzen Definition, sprich einem Merksatz versehen werden. Damit hält das Kompendium „English Law and Terminology“ leider nicht den Anspruch, den vergleichbare Literatur auf dem deutschen Markt bietet und der für eine Behandlung, auch in der englischen Fremdsprachenfachausbildung für erforderlich gehalten werden muss.
So bleibt letztlich nur ein Urteil: wer sich ernsthaft mit englischem Recht befassen will, der findet hier keine zuverlässige Anlaufstelle.

Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 2. Auflage 2010, Springer
Das UN-Kaufrecht ist schon seit langen nicht mehr nur eine bloße Schattengestalt in der juristischen Ausbildung. Es begegnet den Studierenden nicht nur in einschlägigen Schwerpunktbereichen, sondern vielfach bereits in Grundvorlesungen zum besonderen Teil des Schuldrechts, Handelsrechts oder des internationalen Privatrechts. Das UN-Kaufrecht, besser noch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (sog. CISG) hat in den letzten Jahren somit seinen festen Platz an deutschen Rechtsfakultäten gewonnen. So weist auch der Herausgeber selbst die steigende Bedeutung des UN-Kaufrechts in seinem Vorwort zum Kommentar aus, was sich am einfachsten durch Zahlen ausdrücken lässt. Seit 1996 ist die Zahl der Vertragsstaaten, die dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Vertrage über den Internationalen Warenkauf beigetreten sind, von gerade einmal 45 auf bisweilen 73 Vertragsstaaten angestiegen. Neben der einschlägigen Lehrbuchliteratur wird somit ein Blick in den von Professor und Rechtsanwalt Heinrich Honsell, habilitiert bei Karl Larenz, herausgegebenen Kommentar zum UN-Kaufrecht unabwendbar. Garantiert ist jedoch: der Blick lohnt sich!
Auf über 1200 Seiten hat ein vierzehnköpfiges Expertenteam, bestehend aus Wissenschaftlern und Praktikern das 101 Artikel starke Übereinkommen fundiert, aber mit der notwendigen Übersicht und Überschaubarkeit ausführlich kommentiert. Der Blick lohnt sich dabei vor allem aus Gründen des internationalen Verständnisses bestimmter Vertragsregelungen, wie etwa der dem deutschen Recht sehr ähnlichen Regelungen zum Abschluss eines Vertrages nach Art. 14 ff. des Übereinkommens, dem Anspruch der Nacherfüllung nach Art. 48 oder beispielsweise den Gefahrtragungsregelungen nach den Art. 66 ff. CISG.
Einzig verbleibt ein – kleiner – negativer Beigeschmack. Die Lesbarkeit wird nämlich behindert, indem der Kommentar gänzlich auf einen gesonderten Fußnotenapparat verzichtet. Vielmehr ist der Leser gezwungen, dem Fließtext einzelne Nach- oder Verweise zu entnehmen. Dies kann vor allem bei streitigen oder umfangreicheren Stellen, etwa bei der Frage, ob die bloße Zurücksendung der Ware als Aufhebungserklärung für einen Vertrag genügt (vgl. Art. 26, Rdnr. 13), zu erheblichen Nachteilen in puncto Übersichtlichkeit führen; insbesondere auch deshalb, wenn, wie an vorbenannter Stelle, noch ganze Zitate aus Sekundärliteratur erfolgen. Doch auch dieser Nachteil kann aufgrund der klaren Struktur des Kommentars und seiner Typographie in vielerlei Hinsicht nachgesehen werden. So wird jeder Artikel des CISG zunächst dreisprachig wiedergegeben und an einigen Stellen z.B. mit übersichtlichen Aufzählungszeichen gearbeitet (vgl. auszugsweise die nicht hinreichenden Maßnahmen für einen individualvertraglichen Ausschluss des CISG nach Art. 6 des Übereinkommens, Art. 6 Rdnr. 6 f.). Daran schließt sich ein Inhaltsverzeichnis zu der einzelnen Kommentierung an. Von größerem Interesse und ganz in der Linie der Vorauflage ist das Literaturverzeichnis, welches nahezu jeder Einzelkommentierung vorangestellt wird. Die Zusammenstellungen tragen ganz zum Verständnis des Übereinkommens bei und verzeichnen somit nicht ausschließlich in deutschen Fachzeitschriften publizierte Beiträge zum UN-Kaufrecht, sondern vielmehr internationale Artikel, Kommentare, Lehrbücher und sonstige Quellen. Für den schnellen Blick bei der täglichen Arbeit mit dem Kommentar ergänzen diese Verzeichnisse hervorragend das umso umfassendere Literaturverzeichnis in der Einleitung des Kommentars. Hier finden sich auf mehr als dreißig Seiten nicht nur Literatur zum CISG, sondern auch umfangreiche Zusammenstellungen zum Haager Einheitlichen Kaufrecht (sog. EKG) sowie allgemeine Literatur aus den deutschen, schweizerischen, österreichischen, englischen und weiteren Rechtsordnungen. Weiterhin sehr hilfreich ist das ausführliche Abkürzungsverzeichnis, das seine Dienste insbesondere bei der Vielzahl von ausländischen Quellen hinreichend erfüllt. Schließlich erhält der Leser einen sehr aktuellen und systematischen Überblick zum Geltungsbereich des Übereinkommens, d.h. zu den Vertragsstaaten und dessen Eintrittsdaten sowie Staaten, die nur unter Vorbehalt oder sonstiger Erklärung dem Übereinkommen beigetreten sind.
Im Übrigen bleibt dem Kommentar aber nur das auszusprechen, was er darstellt, und zwar ein hervorragendes Nachschlagewerk zum UN-Kaufrecht, das unter den deutschen Publikationen seinesgleichen sucht.

 

Von Ass. iur. Christina Armbrüster, München

Preis, Individualarbeitsrecht – Lehrbuch für Studium und Praxis, 3. Auflage, Otto Schmidt 2009
Wesentliche Veränderungen im Bereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und der Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen haben die Neuauflage dieses Werkes erforderlich gemacht, das nunmehr in der 3. Auflage vorliegt. Autor ist, wie bereits bei den Vorauflagen, Prof. Dr. Ulrich Preis, Leiter des Instituts für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Köln, der sich unter anderem durch Kommentierungen im Erfurter Kommentar einen Namen machen konnte. Das Lehrbuch richtet sich in erster Linie an Studierende der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, aber auch an ausgebildete Juristen, die sich berufsbedingt in die Materie des Arbeitsrechts einarbeiten müssen. Mit seinen 1041 Seiten gehört das Werk eher zu den umfangreicheren Lehrbüchern und geht auch inhaltlich über den Pflichtstoff für das Erste und Zweite Staatsexamen hinaus.
Die Gestaltung des Lehrbuches ist innovativ und besticht durch sehr gut gewählte Haupt- und Zwischenüberschriften, durch die Nennung von wichtigen Schlagwörtern am Rand jeder Seite und durch Hervorhebungen im Fließtext. Der Text wird zudem vielfach aufgelockert durch Beispiels- und Übungsfälle, Originalzitate aus den Entscheidungen des BAG sowie Übersichten und Prüfungsschemata. Auf einen – in den meisten Lehrbüchern oft zu umfangreichen – Fußnotenapparat hat der Autor bewusst verzichtet. Stattdessen finden sich in den jeweiligen Abschnitten Hinweise zu ausgewählter Aufsatzliteratur.
Inhaltlich gliedert sich das Werk in sechs Teile, die sämtliche Themenbereiche des Individualarbeitsrechts erfassen. Die 40 Seiten lange Einführung im ersten Teil beschäftigt sich im Wesentlichen mit dem Begriff, der Struktur und der praktischen Bedeutung des Arbeitsrechts, der Literatur und den methodischen Grundfragen. Dem interessierten Leser wird hier jedoch auch ein Überblick über die Geschichte des Arbeitsrechts geboten. Der zweite Teil behandelt die Grundbegriffe des Arbeitsrechts. Dabei spielt der Begriff des Arbeitsverhältnisses im 1. Abschnitt dieses Teiles eine zentrale Rolle. Auf knapp 80 Seiten werden hier dem Leser unter anderem die Merkmale des Arbeitnehmerbegriffs nahe gebracht und die verschiedenen Arten von Arbeitsverhältnissen erläutert. Selbstverständlich kommt dabei auch das Problem des Arbeitnehmers als Verbraucher nicht zu kurz. Der 2. Abschnitt des zweiten Teiles behandelt sehr detailliert die Rechtsquellen des Arbeitsrechts. Meines Erachtens sind diese Ausführungen etwas zu langatmig, zumal gerade die Zielgruppe der Studenten und Referendare dieses Wissen wohl kaum für die Staatsexamina benötigen wird.
Der dritte Teil beschäftigt sich mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses, also der Vertragsanbahnung, den vorvertraglichen Pflichten sowie dem Zustandekommen und den Mängeln des Arbeitsverhältnisses. Als besonders gelungen kann hierbei das Kapitel über die Gegenstände von Fragerechten und Offenbarungspflichten bezeichnet werden. Nur wenigen Autoren gelingt es wie Prof. Dr. Preis, diese Problematik derart übersichtlich und nachvollziehbar darzustellen. Der vierte Teil stellt die Inhalte eines Arbeitsverhältnisses dar und enthält auch ein Kapitel über die in der arbeitsrechtlichen Praxis so wichtige Teilzeitarbeit. Etwas zu kurz sind jedoch die Ausführungen zum Erziehungsgeld und der Elternzeit. Hier wären vertiefte Hinweise auch zu Problemkreisen wünschenswert gewesen.
Im fünften Teil wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgehandelt, der für die beiden Staatsexamina eine hohe Prüfungsrelevanz zukommt. Dem wird durch die Besprechung aller wesentlichen Probleme und durch Prüfungsschemata besonders Rechnung getragen. Daher kann dieser Teil nur als äußerst gelungen bezeichnet werden. Der letzte Teil beschäftigt sich mit dem Wechsel des Betriebsinhabers und damit mit dem bei Studenten und Referendaren gleichermaßen nicht sehr beliebten § 613 a BGB, dessen Bedeutung für die Staatsexamina jedoch keinesfalls unterschätzt werden darf. Die ebenfalls enthaltenen Ausführungen zum Umwandlungsrecht sind hingegen für den Studenten zu weit führend und richten sich wohl eher an den arbeitsrechtlichen Praktiker. Fazit: Das Werk ist – trotz einiger kleiner oben erwähnter Kritikpunkte – äußerst gelungen und unbedingt empfehlenswert. Wegen seines Umfangs und seiner Tiefe nimmt es allerdings für seine Durcharbeitung einige Zeit in Anspruch und ist daher wohl eher für Studenten und Referendare geeignet, die eine besondere Affinität zum Arbeitsrecht haben.

 

Dr. Peter Gussone, Referent beim Bundeskartellamt, Bonn

Ring / Klingelhöfer / Niebling, AGB-Recht in der anwaltlichen Praxis, 2. Auflage, Anwaltverlag 2009

AGB haben das Geschäftsleben nahezu vollständig durchdrungen. Kaum noch ein Bereich, in dem sie nicht verwendet werden. Vor diesem Hintergrund ist es für jeden Anwalt von hoher Wichtigkeit, sich mit dieser Materie zumindest in Grundzügen vertraut zu machen. Doch darüber hinaus stellt es selbstverständlich ein interessantes und lukratives Mandat für den Anwalt dar, AGB für ein Unternehmen zu erstellen bzw. zu prüfen. Dahingehende Anfragen sind heute sowohl von gestandenen Klein- und mittelständischen Unternehmen sowie von Start-Ups als auch von dem regelmäßig bei ebay verkaufenden „Powerseller“ anwaltlicher Alltag. Das korrekte und präzise Formulieren von AGB ist dabei nicht zuletzt vor dem Hintergrund wettbewerbsrechtlicher (Verbraucherschutz, UWG) Problemstellungen unerlässlich.
Das vorliegende nun schon in zweiter Auflage erschienene Werk bietet in sieben Großkapiteln eine umfassende Darstellung der Bedeutung von AGB. Den Autoren gelingt dabei über 470 Seiten die richtige Mischung aus theoretischem Hintergrund und der Anleitung zur Anwendung in der Praxis.
Einer kurzen Einleitung – hier werden eine ausführliche Literaturliste sowie Rechtsprechungsübersichten geboten – folgt im zweiten Kapitel eine allgemeine Darstellung und Einordnung des AGB-Rechts. Im dritten Abschnitt wird der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung äußerst anregend beleuchtet. Dies geschieht nie rein dogmatisch, sondern stets mit dem Augenmerk auf der anwaltlichen Praxis. Im vierten Kapitel wird dem oft unterschätzten Aspekt der Einbeziehung von AGB der gebührende Rahmen gegeben. Der Leser wird umfassend und pointiert auf die vorhandenen Fallstricke aufmerksam gemacht, die erkannt und umgangen werden müssen, um AGB überhaupt zum Bestandteil einer Geschäftsbeziehung werden zu lassen. Mit dem Kernstück des Buches „Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ in Kapitel fünf verdeutlichen die Autoren nicht nur die erforderliche Schwerpunktsetzung bei der Auseinandersetzung mit AGB in der anwaltlichen Praxis. Gleichzeitig ist die Darstellung auch hier nie rein akademisch, sondern folgt dem Gesetzestext, der verständlich, prägnant und mit wichtigen Praxisbezügen kommentiert wird.
Hervorzuheben ist ebenfalls das Layout des Werkes. Es ist übersichtlich gestaltet. Der Leser wird durch Hervorhebungen im Text auf besonders praxisrelevante Schwerpunkte aufmerksam gemacht. Von dieser Methode des „Markierens“ wird erfreulicherweise nicht inflationär Gebrauch gemacht. Vielmehr leiten sie den Leser schnell bei der gezielten Suche durch das Werk.
Als besonders hilfreich und für den AGB erstellenden und prüfenden Anwalt wertvoll erweist sich die Zur-Verfügung-Stellung mehrerer AGB-Muster in verschiedenen Geschäftsbereichen. Dies stellt zum einen eine vorzügliche Grundlage für den Anwalt in der Praxis dar, der mit der Erstellung von AGB beauftragt wurde. Zum anderen verdeutlicht der direkte Vergleich der verschiedenen Texte, dass es keineswegs damit getan ist, AGB lediglich zu kopieren und in den unterschiedlichsten Geschäftszweigen einheitlich zu verwenden. Die Auseinandersetzung mit den ausgearbeiteten AGB-Mustern schärft zunächst das Bewusstsein des Anwalts für die besonderen Unterschiede bei AGB in Abhängigkeit von dem Geschäftszweig des Verwenders. Viel wichtiger aber: der Anwalt erhält durch diesen Vergleich reichlich Beispiele und Argumente für seinen Mandanten dafür, das AGB nicht „mal eben kurz“ irgendwo aus dem Datensatz des Anwalts vervielfältigt werden können. Vielmehr macht die Lektüre des Ring/Klingelhöfer/Niebling deutlich, dass zwar nahezu allen AGB das gleiche Gerüst innewohnt, die unerlässliche Anpassung der AGB an den jeweiligen Geschäftsbereich des Mandanten und die Einarbeitung seiner Wünsche sowie die anwaltlichen Erläuterungen dessen, was rechtlich möglich ist, aber den Kern der Beratung darstellt. In diesem Zusammenhang leistet das vorliegende Werk vorzügliche Dienste. Es führt den Praktiker in die so wichtige Materie der AGB ein, zeigt die Besonderheiten auf und gibt wertvolle Hilfestellung bei der Ausarbeitung von AGB ebenso wie bei deren Prüfung.
Abgerundet wird das Werk mit einem AGB-Glossar. Dem Leser werden dort vom „Abtretungsausschluss“ über „Neuwagen-AGB“ bis zu „Zugangserfordernisse“ relevante Stichwörter erläutert, die zusätzlich mit aktueller Rechtsprechung und vertiefender Literatur angereichert sind.
Es ist jedem Anwalt, der mit der Prüfung und Erstellung von AGB beschäftigt ist, zu wünschen, dass er auf dieses Buch in seinem Büro zurückgreifen kann.

Köhler/ Alexander, Fälle zum Wettbewerbsrecht, 1. Auflage, C.H. Beck 2009
In der bewährten Reihe „Juristische Fall-Lösungen“ des Beck Verlags ist mit dem vorliegenden Buch nun auch das Wettbewerbsrecht erfasst, allerdings auf das UWG beschränkt. In dieser Reihe findet sich dagegen kein vergleichbares Fallbuch zum Wettbewerbsrecht des GWB; angesichts auch der Prüfungsrelevanz des allgemeinen Kartellrechts besteht hier eine nicht sehr sinnvolle Lücke. Das Buch ist von dem Münchener Professor Helmut Köhler und seinem Privatdozenten Christian Alexander verfasst worden. Es ist auf dem neuesten Stand der UWG-Novelle 2008 und berücksichtig die Gesetze zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen. Die insgesamt 18 Fälle stammen aus der Lehre und sind überwiegend Bestandteil einer juristischen Staatsexamens- oder Universitätsprüfung gewesen. Sie decken alle wesentlichen Problemfelder des UWG ab und eignen sich deshalb sehr gut für die eigene Examensvorbereitung. Sehr hilfreich sind auch die am Anfang des Buches vorangestellten Schemata. Auf einen Blick finden Studierende hier die wesentlichen Schritte etwa für die Prüfung eines wettbewerblichen Schadensersatzanspruches. Die Falldarstellung ist in allen Fällen gleich aufgebaut. Nach dem Sachverhalt folgt eine Gliederungsskizze, deren eigene Anfertigung jedem Studenten im Examen zu empfehlen ist. Insofern findet man hier gutes Anschauungsmaterial. Anschließend wird der Fall im Gutachtenstil und entsprechend der Norm gelöst. In manchen Fußnoten findet der Bearbeiter dabei vertiefende Hinweise auf entsprechende Rechtsprechung und Literatur. Das Werk von Köhler/Alexander kann und will kein Lehrbuch ersetzen. Systematik und Grundprinzipien des UWG können hier nicht erlernt werden, sondern sind Voraussetzung für eine nützliche Anwendung des Buches. Diese liegt in der wichtigen Klausurvorbereitung durch das Trainieren von Fällen. Da die Fälle in Prüfungen gestellt worden sind, eignen sie sich ausgezeichnet zur Simulation des Ernstfalls. Ein wenig ist jedoch der Sinn dieser Reihe des Beck Verlags an sich zu hinterfragen. In Zeiten allgegenwärtiger Unirepetitorien und konkurrierender Repetitorien privater Anbieter kann sich der Examenskandidat überall mit ausreichendem Fallmaterial versorgen. Ob er dann noch die zusätzliche Anschaffung eines reinen Fallbuches ohne weiterführende Darstellungen überlegt, bleibt abzuwarten. In spezielleren Materien wie der des UWG dürfte das Fallangebot aber nicht ganz so groß sein, so dass hier das Buch von Köhler/Alexander sehr zu empfehlen ist.

 

Von RA und FA für Steuerrecht Nils Reuter, Pirmasens

Wöhe / Bilstein / Ernst / Häcker, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 10. Auflage, Vahlen 2009
Das Werk trägt unverkennbar die Handschrift des „Nestors der deutschen Betriebswirtschaftslehre“ (zit. nach Wikipedia), des im Dezember 2007 verstorbenen Prof. em. Günter Wöhe, dessen Standardwerk „Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ seit vielen Jahren BWL-Studenten ab dem ersten Semester begleitet. Das didaktische Konzept wurde von den Nachfolgeautoren beibehalten und überzeugt wie eh und je, so dass man sich fragt, warum unter den Juristen bisher nur so wenige ihm folgen: jedem Kapitel wird ein in einigen kurzen Stichpunkten skizziertes Lernziel vorangestellt und jedes Kapitel endet mit einigen kurzen Kontrollfragen, die auf eben jene Lernziele Bezug nehmen und anhand derer dem Leser die sofortige Selbstkontrolle anheim gestellt wird, wie viel er von dem gerade gelesenen Kapitel behalten hat. Nun, warum sollten Juristen dieses Buch lesen? Weil es in einer einfachen Sprache ein komplexes Gebiet erschließt, auf das sich Juristen nur selten vorwagen.
Sollte ein Rechtsanwalt, der mittelständische Unternehmen oder Familienbetriebe berät, die Verhandlungen mit Banken und sonstigen Kapitalgebern einem Steuerberater überlassen, weil er die Sprache der Banken nicht versteht? Kann er die einfache Frage eines Unternehmers beantworten, ob sich eine bestimmte Investition lohnt? Kann er Vertragsklauseln nicht nur nach ihrer rechtlichen Bindungswirkung für seinen Mandanten prüfen, sondern auch deren wirtschaftliche Bedeutung für dessen Unternehmen erkennen? Das Handwerkszeug hierfür liefert dieses Buch, und zwar auch dann, wenn man die „Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ nicht gelesen hat.
Nach umfangreicher Begriffserklärung – gerade für Juristen unerlässlich – wird ausgehend von den unterschiedlichen Kapitalarten die Brücke zur Fremdfinanzierung als Form der Außenfinanzierung, den Kreditsicherheiten sowie den Mechanismen der Kreditwürdigkeitsprüfung der Banken geschlagen. Das Kapitel über die Kreditsicherheiten in der Fremdfinanzierung ist von angenehmer sprachlicher Präzision und der Wiedererkennungswert ist hoch. Einziger Wermutstropfen bleibt die fehlende Behandlung der Patronatserklärung als eigenständiges Kreditsicherungsmittel in Form der Personalsicherheit, welches sich nicht nur in GmbH-Konzernen, sondern auch bei kleinen Gesellschaften wachsender Beliebtheit erfreut, aber auch neue Probleme mit sich bringt. Dies bleibt somit auf der Wunschliste für die nächste Auflage. Lobend zu erwähnen ist wiederum die schnörkellose Auflösung von Schlagworten der Banken- und Wirtschaftswelt, wie Mezzanine-Kapital, Cash Pooling und Swap sowie der durchaus der besseren Übersichtlichkeit förderliche sparsame Gebrauch von Fußnoten. Alles in allem ist dieses Buch für all jene Kollegen wärmstens zu empfehlen, die sich die Sprache der Banken aneignen möchten und eine ganzheitliche Beratung von selbständigen Mandanten anstreben.

 

Von Ref. iur. Arnd Wiebusch, LL.M. (Wellington), MBA (Wales)

Budde-Hermann / Schöneberg, Der Kurzvortrag im Assessorexamen - Zivilrecht, 6. Auflage, Luchterhand 2009

Das 117-seitige Skript soll zur Vorbereitung auf den zivilrechtlichen Aktenvortrag in der mündlichen Prüfung im Assessorexamen dienen. Es setzt sich aus zwei Teilen zusammen: Zunächst werden dem Leser Tipps und Tricks zur Vorbereitung, zum Aufbau und zur Vortragsweise gegeben. Im zweiten Teil befinden sich acht Aktenvorträge mit Lösung, anhand derer trainiert werden kann.
Auf den ersten drei Seiten des Lehrbuchs geben die Autorinnen „Allgemeine Hinweise zum Kurzvortrag“. Die „Bedeutung des Aktenvortrages“ liegt danach darin, dass der Prüfling mit dem Vortrag sein schnelles Auffassungs- und Urteilsvermögen unter Beweis stellen soll und mit ihm zugleich zu Beginn der mündlichen Prüfung seine Visitenkarte abgibt. Interessant ist die Darstellung des „Organisatorischen Ablaufs der mündlichen Prüfung“. Hier wird insbesondere auf die im Vorbereitungsraum herrschende Unruhe hingewiesen, die vor allem dadurch entsteht, dass alle 15 Minuten ein Prüfling den Raum verlässt und ein neuer hereinkommt. Auf der letzten Seite des ersten Kapitels sind die „Weisungen für den Aktenvortrag in Nordrhein-Westfalen“ abgedruckt, die alle für Referendare wichtigen Informationen enthalten und sich übrigens auch auf der Internetseite des Landesjustizprüfungsamtes finden lassen.
In dem gut zweiseitigen nächsten Kapitel geben die Autorinnen Ratschläge im Hinblick auf die „Vorbereitung des Kurzvortrages“. „Übung macht den Meister!“ heißt dabei die oberste Prämisse. Um dies möglichst effektiv zu gestalten, lautet einer der sinnvollen Vorschläge der Autorinnen, beim Üben zur Selbstkontrolle Videoaufzeichnungen anzufertigen. Weiterhin sei eine „Gute Zeiteinteilung“ bei der 60-minütigen Vorbereitung des Aktenvortrages entscheidend. Als grobe Richtschnur wird vorgeschlagen, in der ersten Viertelstunde den Sachverhalt zu erfassen, die Hälfte der Vorbereitungszeit sodann auf die Erarbeitung der rechtlichen Lösung zu verwenden und die letzten 15 Minuten damit zu verbringen, sich den Vortrag nochmals in Ruhe einzuprägen. Diese Zeiteinteilung ist aus meiner Sicht nicht einhaltbar; da auch die Aktenauszüge der Kurzvorträge immer länger werden, erscheint es unmöglich, den Aktenauszug innerhalb von 15 Minuten zu lesen und den Sachverhalt zu skizzieren. Wer dies innerhalb von 25 Minuten schafft, hat am Ende immer noch 5 Minuten, um sich den Kurzvortrag einzuprägen.
Im dritten Kapitel wird auf vier Seiten der „Aufbau des zivilrechtlichen Kurzvortrages“ (Einleitungssatz, Sachverhaltsschilderung, allgemeiner Entscheidungsvorschlag, rechtliche Würdigung, konkreter Entscheidungsvorschlag) besprochen und es werden Formulierungsbeispiele gegeben. Im Wesentlichen wird hier auf den vom Urteil bekannten Aufbau verwiesen.
Die „Kurzvorträge zum Üben mit Lösungsvorschlägen und Erläuterungen“ machen mit insgesamt ungefähr 100 Seiten den Hauptteil des Buches aus. Es handelt sich um sieben Kurzvorträge aus richterlicher und nur einen aus anwaltlicher Sicht. Dem Aktenauszug folgt jeweils ein ausformulierter Lösungsvorschlag. Zudem haben die Autorinnen kurze Hinweise zu den Lösungsvorschlägen verfasst. Die Lösungsvorschläge erscheinen in der Mehrzahl aber als unzureichend, um im Examen in höhere Punkteränge zu gelangen. Dies hat unterschiedliche Gründe: Das Hauptmanko der Lösungen besteht in ihrer Kürze. Wenn man die vorgeschlagenen Lösungen so präsentieren würde, wie sie hier abgedruckt sind, käme man zumeist nicht über sechs Minuten Vortragszeit hinaus. Hier trifft auch nicht zu, dass in der Kürze die Würze liegt. Vielmehr wird die eigentlich auch von den Autorinnen für wichtig erachtete gute Begründung einfach weggelassen. Als Beispiel soll der Fall 3 dienen. Den Schwerpunkt der Prüfung stellt hier der Umfang der Schadensersatzleistung nach einem Verkehrsunfall dar. Die Autorinnen beschränken sich hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung ohne jegliche Argumentation auf die Behauptung, dass diese nur für die Dauer der tatsächlichen Reparatur in Betracht komme. Die Möglichkeit einer Berechnung des ersatzfähigen Schadens auf der Grundlage der fiktiven Reparatur- und Mietwagenkosten wird in dem Lösungsvorschlag nicht problematisiert, gleichwohl aber in den ergänzenden Hinweisen als gleichwertiger Lösungsweg erwähnt. Dabei wird von einem guten Kandidaten doch stets gerade nicht nur das Erkennen sondern auch das Benennen des Problems erwartet. Wer angesichts der oberflächlichen Bearbeitung der Lösungsvorschläge mehr wissen will, dem geben die Autoren leider auch nur wenige weiterführende Fundstellen für die eigene Recherche an die Hand. Dies ist unpraktisch, weil die Zeit vor der Examensprüfung bekanntlich knapp ist. Wünschenswert wäre die vermehrte Verwendung der auch im Examen in den meisten Bundesländern zugelassenen Kommentare „Palandt“ und „Thomas/Putzo“. Auch sprachlich befinden sich die Lösungsvorschläge leider auf keinem ansprechenden Niveau und können daher kaum als Vorbild dienen. Neben den inhaltlichen Schwächen erweist es sich zudem als unpraktisch, dass sich die Kurzvorträge in einem Buch befinden; da man während der Vorbereitung des Kurzvortrages viel hin- und herblättern muss, befindet man sich schnell im falschen Vortrag. Dies passiert bei einzelnen Aktenstücken, die man sich aus dem Internet ausgedruckt und dann wie im Examen zusammengeheftet hat, nicht.
Das Skript findet sein Ende in den zwölf „Goldenen Regeln für den Kurzvortrag“. Hier wird stichwortartig das wiedergegeben, was im ersten Teil bereits zu „Stilfragen und Vortragsweise“ gesagt wurde. Es handelt sich hierbei um eine ganz nette Auflistung wichtiger Ratschläge – wie etwa „Proben Sie den Ernstfall so oft wie möglich“, „Zeigen Sie sich ruhig und gelassen“ oder „Beschränken Sie sich auf das Wesentliche“ – die aber keine neuen Erkenntnisse bringen und auch wenig weiterhelfen, sondern sich in der Mehrzahl als Selbstverständlichkeiten darstellen.
Angesichts der zuvor geübten Kritik ist der Preis für das Skript in Höhe von 18 Euro zu hoch. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die acht abgedruckten Kurzvorträge Originalaktenstücke der Justizprüfungsämter sind, bei denen nur Namen, Daten und Orte geändert wurden. Solche Kurzvorträge mit Originalprüfervermerk gibt es im Internet kostenlos und für jedermann zugänglich auf einigen Seiten der Justizprüfungsämter; das nordrhein-westfälische Landesjustizprüfungsamt beispielsweise hat allein zum Zivilrecht annähernd 30 Kurzvorträge eingestellt. Die Eigenleistung der Autorinnen beschränkt sich demzufolge auf rund zehn Seiten allgemeiner Weisheiten, die sich ohnehin entweder schon aus den Prüfungsordnungen der Länder und Weisungen der Justizprüfungsämter für den Aktenvortrag ergeben oder durch die Arbeitsgemeinschaftsleiter sowie Erzählungen „älterer“ Referendare bekannt sein dürften.

 

Von Stud. iur. Matthias Gebhardt, Würzburg

Wandtke, Urheberrecht, 1. Auflage, De Gruyter 2009
Im August 2009 erschien im de Gruyter Verlag das Lehrbuch „Urheberrecht“. Professor Arthur-Axel Wandtke lehrt an der Humboldt-Universität in Berlin unter anderem deutsches und europäisches Urheberrecht und hat nun zusammen mit vier wissenschaftlichen Mitarbeitern der Fakultät dieses Werk in seiner ersten Auflage veröffentlicht. Dienlich soll es in erster Linie den Studenten der Schwerpunktbereichsprüfung Urheberrecht sein. Mit einem Gesamtumfang von 391 Seiten soll es anhand eines methodisch, didaktisch durchdachten Aufbaus die unterschiedlichen Zusammenhänge u.a. rechtlicher und ökonomischer Natur erkennen und verstehen lassen.
Einleitend werden im Buch Aspekte zur Entstehung des Urheberrechtsgesetzes, wie auch Regelungsinhalte und Funktionen des Urheberrechts genannt und ein allgemeiner Überblick zu den Gebieten des Urheberrechts und Einflüssen darauf gegeben. So wird beispielsweise das europäische Wirken oder aber das angloamerikanische Copyright-System eingegangen. Im Anschluss an dieses erste Kapitel folgt eine Erläuterung des Werkes mit den begrifflichen Richtungen, der Urheberschaft und den Rechten des Urhebers des Werkes. Weitere Kapitel bringen die Bereiche Urhebervertragsrecht, Schrankenregelungen und das Recht der Verwertungsgesellschaften, verwandte Schutzrechte, Softwareschutz, technische Schutzmaßnahmen, Durchsetzung des Urheberrechts, Urheberstrafrecht, Einigungsvertrag und internationales Urheberrecht und Kollisionsrecht näher.
Zu beachten ist, dass trotz der praktischen Bezüge, wie dem Urhebervertragsrecht, kein Bezug auf konkrete Vorgehensweisen genommen wird und keinerlei Muster zu Verträgen oder sonstigen Formulierungen vorhanden sind. Es handelt sich wie anfangs betont ausschließlich um ein Lehrbuch. Gemäß diesem Grundsatz wurde das Werk konzipiert. So sind am Ende jedes Sinnabschnittes wiederholende Fragen angeführt, die ein selbstständiges Aneignen erleichtern sollen. Positiv hervorzuheben ist hier der Randnummerverweis an Ende der Frage zur schnellen Möglichkeit der Eigenkorrektur. Zudem sind ausführliche Rechtsquellenhinweise am Buchende eingefügt, die ein genaueres Nachschlagen, wie auch ein wissenschaftliches Arbeiten erleichtern.
Als negativer Aspekt ist die verschwindend geringe Anzahl an Beispielen zum besseren Verständnis zu nennen. Es existieren lediglich 19 Fälle, die über die 391 Seiten verstreut sind und jeweils kaum eine 1/4 Seite umfassen. Aus diesem Grund fällt stellenweise das Lesen und Nachvollziehen aufgrund der rein theoretischen Erklärungen schwer.
Erschwerend kommt hinzu, dass fehlerhafte Formulierungen auftauchen, wie beispielsweise bei den Erklärungen zur Gestaltungshöhe eines Werkes: „Einerseits […] das Maß der Gestaltungshöhe nicht zu niedrig anzusetzen[...], andererseits ist die Gestaltungshöhe nicht zu niedrig anzusetzen […].“. Es kommt hier zu einem Druck- oder Schreibfehler, der ein Lesen der Inhalte doch erschwert. Zwar ist eine Erstauflage prädestiniert für Rechtschreibfehler, doch sollten keine groben Wortfehler vorkommen.
Summa summarum enthält das Buch sehr gute Ansätze und die Inhalte zum großen Teil umfassend und verständlich vermitteln. Durch die Gesamtkonzeption eignet sich das Werk vor allem für Studenten, darüber hinaus wohl auch für Rechtsanwälte zur komprimierten Vorbereitung auf die Fachanwaltschaft für Urheber- und Medienrecht.

Benke / Meissel, Juristenlatein, 3. Auflage, C.H. Beck 2009
Mit der ersten Auflage 1967 entstand unter Dr. Luggauer ein Werk, das sich bis heute halten sollte. 2009 erschien „Juristenlatein“ in seiner nun 3. Auflage weitergeführt von Benke und Meissel. Ein Veröffentlichungszeitraum von über 40 Jahren scheint die Qualität des Werkes zu untermauern und doch kann man hinterfragen, wofür ein auf eine gestorbene Sprache spezifiziertes Buch mit einem Gesamtumfang von 393 Seiten benötigt wird.
Die Antwort lässt sich unter anderem im Titel finden, so soll Juristen eine Hilfe für Studium und Beruf gegeben werden. Außerdem soll jenen, die „in ihrem Umgang mit Juristinnen und Juristen mit lateinischen Ausdrücken konfrontiert werden“ ein besseres Verstehen ermöglicht werden, wie es im Vorwort genannt wird.
Inhaltlich werden etwa 2800 lateinische Fachausdrücke und Redewendungen der Juristensprache in Alphabetischer Reihenfolge aufgezählt. Dabei werden je nach Wort oder Wörterkonstruktion wörtliche Übersetzungen, §§-Hinweise bezüglich der Nutzung oder auch Verweise auf das Rechtsgebiet und damit einhergehende Bedeutung genannt. So wird zu Beginn beispielsweise die „Aberratio ictus“ erklärt, indem die konkrete Wortbedeutung mit „Abirren des Schlages, Stoßes, Wurfes, Geschoßes“ näher gebracht wird. Weiter wird das Strafrecht als Anwendungsgebiet genannt, wobei die Erklärung mit „Abirren der Angriffshandlung, Fehlgehen der Tat“ leider keineswegs verständlich ist und eine weitere Übersetzung darzustellen scheint. Als dritter Teil der Erläuterungen kann aber ein Beispiel die Inhalte der lateinischen Begriffe schließlich rettend vermitteln.
Ein weiterer Punkt sind Begrifflichkeiten wie „Actio ex stipulatu“, die auf das römische Recht verweisen und heute keine Bedeutung mehr haben. Das Einfügen derartiger Wendungen stellt für Juristen kaum eine Hilfe dar, ausgenommen die Rechtsgeschichte, und kann einem Fachunkundigen ebenfalls nicht nützen.
Weiterhin werden neben juristisch nützlichen Informationen, wie „de lege lata“ mit der Erklärung „Vom erlassenen Gesetz her, vom Standpunkt des geltenden Rechts aus, von der Rechtslage, wie sie derzeit ist“, auch vollkommen banale Begriffe genannt, wie „abstrus“ oder „kriminell“, deren Bedeutung jeder Student der Rechtswissenschaft aufgrund der Hochschulreife als Voraussetzung des Studiums kennt. Einer fachfremden Person hingegen könnten die einzelnen Erklärungen nutzen. Das Problem, das dann entstünde wäre ein endloses Nachschlagen in dem Buch für eine einzige Konversation oder das Lesen eines Schreibens. Bevor jedoch derartige Verständnisprobleme auftreten, sollte man lieber um eine einfachere Darstellung des Sachverhaltes bitten.
Als leider wenig positiv ist letzten Endes die Gliederung zu sehen. Die anfangs erwähnte alphabetische Aufzählung lässt keine weitere Strukturierung nach praktischem Nutzen oder Rechtsgebieten zu, wodurch ein umfangreicheres Bearbeiten von Begrifflichkeiten bestimmter Themenbereiche nahezu unmöglich wird.
Mit den zum Teil schwer verständlichen Erklärungen, vielen Wörtern und Wendungen ohne praktischen Nutzen und einer mangelhaften Struktur kann das Buch leider nur als Nachschlagewerk in der Art eines Lexikons verwendet werden. Für diesen Zweck ist jedoch der Preis von 48 Euro verhältnismäßig hoch angesetzt und es scheint einfacher andere Medien, wie etwa das Internet zu nutzen.

 

Von Stud. iur. Christiane Warmbein, Regensburg

Risch / Kerst, Eventrecht, 1. Auflage, Springer 2009
Kulturevents aller Art erfordern von den Organisatoren nicht nur Organisationsgeschick und gutes Marketing, meist müssen sie sich auch mit rechtlichen Fragen aller Art herumschlagen. Dass hierbei rechtliche Grundkenntnisse nicht nur hilfreich, sondern vielfach unerlässlich sind, damit die Veranstaltung ein umfassender Erfolg wird, wird bei einer Betrachtung der vielfältigen Rechtsbeziehungen zwischen allen Beteiligten klar. Das Autorenteam Risch / Kerst möchte diesem Bedarf gerecht werden und bietet eine Übersicht zu allen relevanten Rechtsgebieten, mit denen Eventorganisatoren zu tun haben können.
Auf gut 474 Seiten zeigen die Autoren grundlegende Aspekte wie die relevanten Vertragsbeziehungen zwischen den Teilnehmern und vermitteln arbeits-, handels- und gesellschaftsrechtliche Grundkenntnisse. Einem recht umfangreichen Kapitel zum besonders für Veranstalter von Musikveranstaltungen bedeutenden gewerblichen Rechtsschutz folgen Erläuterungen zum Wettbewerbs-, Marken-, Medien- und Internetrecht. Besonders ans Herz zu legen ist dem musikgeneigten Leser das Kapitel zum GEMA-Recht, in dem klar und verständlich Befugnisse und Funktionen der Institution dargelegt werden. Hier wird aber auch schnell deutlich, dass die Autoren in erster Linie Organisatoren von Musikevents als potentielle Leser im Auge hatten, was wohl auch ihrem persönlichen Hintergrund zuzurechnen ist. Auch der größte Teil der auch für Nicht-Juristen verständlichen Fallbeispiele bezieht sich auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen. Dieses Spektrum etwas zu erweitern und dem Titel des Buches, Eventrecht im Allgemeinen, anzupassen, wäre für die nächste Auflage wünschenswert. Zwar kann vieles analog angewendet werden, Erläuterungen zu Besonderheiten, die beispielsweise für literarische Lesungen gelten oder Beispiele aus dem Ausstellungsbetrieb könnten aber einem runderen Eindruck zugute kommen.
Erfreulich ausführlich sind hingegen die Darstellungen zum Versicherungsrecht. Gerade der Bereich der Künstlersozialversicherung ist für viele Veranstalter und Künstler immer noch ein rotes Tuch und ein Buch mit sieben Siegeln. Umso wohltuender wird der „Aha-Effekt“ sein, wenn endlich klar wird, welchen Sinn diese Einrichtung hat.
Es folgen weitere Kapitel zum Öffentlichen Recht, Steuerrecht und Zollrecht. Das Kapitel zum Öffentlichen Recht nennt zwar alle wichtigen Rechtsverhalte. Was man jedoch vermisst, sind einige erweiternde Darstellungen, wie sich Betroffene gegen nachteilige Entscheidungen wehren können. Dass beispielsweise eine Schankerlaubnis verweigert werden kann, wird erläutert. Den Adressaten wird aber in diesem Fall interessieren, wie er diese Verweigerung verwaltungsrechtlich angreifen kann. Zwar führt hier der Weg meist direkt zum Rechtsanwalt, ein kurzer Überblick der Möglichkeiten wäre jedoch auch hier dem Konzept des Buches nicht abträglich gewesen.
Das Werk hat insgesamt Stärken und Schwächen. Die Erläuterungen sind gut verständlich, das Layout sehr leserfreundlich, die Beispiele sind gut gewählt, klar und deutlich. Auch der Umfang der dargestellten Gebiete ist beachtlich und gibt einen guten Leitfaden für die Praxis. Dass der Tiefgang nicht besonders ausgeprägt sein kann, ist hierbei zwar logische Folge, aber dennoch schade: Nach einem ersten Einblick werden viele Fragen offen bleiben, insbesondere, wenn es bei dem geplanten Event nicht um Musik geht. In den Fußnoten wird überproportional aus der Fachliteratur zitiert. Das mag für interessierte Studenten nützlich sein, für den Praxisgebrauch wäre dennoch interessanter, was die Rechsprechung zu den jeweiligen Sachverhalten zu sagen hat. Die Quellenangaben zu erweitern, wäre eine weitere Anregung an das Autorenteam.
Dennoch ist das Buch ein guter Einstieg in die Materie, insbesondere um sich einmal alle relevanten Rechtsfragen klar zu machen. Hätte es einen etwas studentenfreundlicheren Preis als 44,95 €, könnte es auch als Ausbildungsliteratur für Studierende im Bereich Eventmanagement empfohlen werden.

Najork, Facility Management, 1. Auflage, Springer 2009
Eine recht neue wirtschaftliche und akademische Disziplin ist das so genannte Facility Management. Der „studierte Hausmeister“, wie Facility Manager oft genannt werden, braucht jedoch viel umfangreichere Kenntnisse, als diejenigen, die für klassische Hausmeisteraufgaben nötig sind. Um dem Unternehmen im Wettbewerb einen Vorteil zu verschaffen, ist es nötig, dass Immobilien effizient und strukturiert bewirtschaftet werden. Da hierfür auch Rechtskenntnisse von Nöten sein können, wird klar, wenn man sich die Aufgaben eines facility managers, nämlich auch Personalführung und immobilienrechtliche Problemstellungen vor Augen führt. Unter der Führung von Eike Najork haben sich vier weitere Autoren aus unterschiedlichen Fachgebieten zusammen gefunden, um dem interessierten Leser einen Überblick zu rechtlichen Fragen, die beim facility management auftreten können, zu bieten. Auf 240 Seiten erläutern die Autoren die verschiedenen Phasen des facility-Management-Vertrages von den Grundlagen über den Abschluss, die Vergabe öffentlicher Aufträge bis zum Inhalt des Vertrags, seine Beendigung und möglicherweise auftretende Leistungsstörungen. Ein weiteres Kapitel wird der Streitbeilegung gewidmet, wobei das streitige Verfahren genauso Würdigung findet wie Mediation und das Schiedsgerichtsverfahren.
Die Erläuterungen sind gut lesbar und in einem angenehmen Layout gehalten. Für eine übersichtliche und logische Gliederung sorgen gut strukturierte Überschriften und Absätze. Bemängelt werden muss aber, dass wichtige Begriffe im Text selbst nicht hervorgehoben werden. Auch gibt es keine Schemata zur Übersicht, veranschaulichende Grafiken, Skizzen oder Aufzählungen. Dies geht auf Kosten des Verständnisses. Gerade juristische Laien werden beispielsweise Schwierigkeiten haben, nur mit Hilfe dieses Buches herauszufinden, wie denn nun ein Vertrag zu Gunsten Dritter zu prüfen ist. Wichtige Definitionen fehlen entweder ganz oder werden nicht hervorgehoben, Prüfungsschemata nicht als solche gekennzeichnet, sondern gehen ebenfalls im Fließtext unter. Ein solches Layout ist nicht leserfreundlich und schon gar nicht zeitgemäß.
Positiv hervorzuheben sind hingegen die gut recherchierten und umfangreichen Fußnoten, die sowohl Literatur als auch Rechtsprechung in einem ausgewogenen Verhältnis angeben. Der geneigte Leser hat hier viele Anregungen zum Nachlesen und Vertiefen eines Themenkomplexes.
Die Frage ist nun, wie dieses Werk seinem Anspruch, die „rechtlichen Grundlagen des Facility Managements umfassend“ (Klappentext) darzustellen, gerecht wird und für wen es geeignet ist. Studenten im Schwerpunkt Immobilienrecht, die ein wenig Vertiefung im Immobilienmanagement suchen, werden die umfassende Übersicht zu schätzen wissen, da mit dem allgemeinen juristischen Grundwissen das Beschriebene leicht zu erfassen ist. Praktiker hingegen, die keine juristische Ausbildung haben, werden sich wohl aus genannten Gründen schwer tun, da oft weiteres Wissen vorausgesetzt wird. Hier dürfte die Lektüre eher Verwirrung als Erkenntnis bewirken. Wohl wird das Relevante zum Facility Management beschrieben; dass dieses neue Gebiet aber nicht allein stehen kann, sondern auf dem allgemeinen Schuldrecht und anderen Gebieten aufbaut, erschwert die Lektüre für Nicht-Juristen. Für interessierte Studenten oder im Facility Management arbeitende Juristen kann das Buch daher, unter der Bedingung einer nochmaligen Überarbeitung vor allem im Layout-Bereich, empfohlen werden, für andere Praktiker jedoch nicht.

 

Von RA Tom-Christian Uhland, Hannover

Dreyer, Urheberrecht, 2. Auflage, C.F. Müller 2009

Wer einen Urheberrechtsfall lösen will, benötigt wegen der jüngsten Anpassungen des Urheberrechts an die Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie ein aktuelles und verständliches Werk. Diesem Bedürfnis wird der nunmehr in der zweiten Auflage vorliegende, mehr als 1.700 Seiten umfassende Handkommentar gerecht. So berücksichtigt die Neuauflage unter anderem die weitreichenden Änderungen durch das Gesetz zur Regelung des Urheberechts in der Informationsgesellschaft (sog. „Zweiter Korb“) und durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des Geistigen Eigentums sowie jene durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes. Die kommentierten Änderungen betreffen insbesondere die Privatkopie und ihre Vergütung, unbekannte Nutzungsarten, die Schranken für Wissenschaft und Forschung, die Umsetzung der EU-Durchsetzungsrichtlinie und die Anpassung des deutschen Rechts an die EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung. Von besonderer Praxisrelevanz ist die Kommentierung zur Begrenzung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €.
Das Werk enthält neben einer fundierten und praxisnahen Kommentierung der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes eine Erläuterung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes und des Kunsturhebergesetzes unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Rechts. Die stets verständliche und übersichtliche Darstellung orientiert sich dabei immer an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die vor der eigentlichen Kommentierung eingefügten Literaturangaben ermöglichen einen ersten Überblick über die zu dem kommentierten Paragraphen vorhandene Literatur und sind somit sowohl für Praktiker als auch für Studierende für vertiefende Recherchen von hohem Nutzen. Im Anhang des Kommentars werden die für das Urheberrecht relevanten Vorschriften abgedruckt. Ergänzt wird das Werk durch ein Fallverzeichnis höchstrichterlicher Entscheidungen mit Fundstellennachweis.
Mit der zweiten Auflage hat sich ein Werk etabliert, welches die Konkurrenz zu den urheberrechtlichen Standardkommentaren nicht fürchten muss. Das Werk gibt eine gute Orientierung über die wesentlichen Gesichtspunkte des Urheberrechts einschließlich der europäischen und internationalen Entwicklung und einen Überblick über die höchstrichterliche Rechtsprechung. Zusammenfassend lässt sich resümieren, dass auch die zweite Auflage dieses Kommentars uneingeschränkt zu empfehlen ist und in keiner Urheberrechtsbibliothek fehlen sollte.

 

Von Sebastian Winter, Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH), Hannover

Hoeren, Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Internet- und Softwareverträgen, 1. Auflage, C.H. Beck 2008
Der richtige Umgang mit dem Vertragsrecht und im Besonderen mit AGB-Regelungen kann schon im Vorfeld von Verträgen zahlreiche Komplikationen vermeiden. Ebenso besteht die Gefahr sich im Dickicht der Regelungen zu verirren. Gerade AGB unterliegen strengen Vorgaben. Fehler bei der Abfassung von Vertragsbedingungen können schnell zur Nichtigkeit zumindest einzelner Klauseln führen. Das vorliegende Buch ist eine Sonderausgabe aus „Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke“ von Graf von Westphalen (Hrsg.). Es behandelt ausschließlich das Vertragsrecht von Internet- und Softwareverträgen. Auf 140 Seiten werden die Besonderheiten dieser Materie dem Praktiker in komprimierter Form erläutert.
Besonderer Wert wird darauf gelegt dem Leser die wesentlichen Gerichtsentscheidungen und Literaturnachweise zugänglich zu machen, die alle im umfangreichen Fußnotenapparat zu finden sind.
Der erste Teil widmet sich den Internetverträgen. Die Gliederung folgt den drei großen Geschäftszweigen der Access- Hosting- und Content-Provider. Der Schwerpunkt liegt hier auf den Ausführungen zum Vertragsrecht der Content-Provider. Dies ist auch nahe liegend, denn gerade Content-Provider-Verträge umfassen eine Fülle unterschiedlicher Vertragstypen, deren Mischformen und unterschiedliche Vertragsregelungen. Hier spielt auch der Unterschied zwischen B2B- und B2C-Verträgen eine entscheidende Rolle, der in dem Buch auch nachgegangen wird.
Die Darstellung umfasst den gesamten Prozess des Zustandekommens eines Vertrages. Ausgehend vom Zugang der Willenserklärungen, den Formerfordernissen und der Bedeutung der digitalen Signatur werden alle wesentlichen Schritte dargestellt. Wegen der großen Bedeutung des Verbraucherschutzes bei B2C-Verträgen wird ausführlich auf die Regelungen bei Fernabsatzverträgen und das Widerrufsrecht des Verbrauchers eingegangen. Gerade bei diesen Regelungen lauern die größten Gefahren Fehler bei der Vertragsgestaltung zu machen. Der Autor liefert hier nicht die Mustertexte oder die fertigen AGB-Klauseln. Aber er zeigt, wo die Fallstricke liegen, wie man sie erkennt und umgeht.
Der zweite Teil umfasst das Vertragsrecht von Softwareverträgen. Die Schwerpunkte liegen hier bei der Verschaffung von Nutzungs- und Verwertungsrechten sowie bei der Gewährleistung und Haftung. Allem voran geht aber auch hier wieder die Erläuterung der unterschiedlichen Vertragstypen, da das anwendbare Gewährleistungsrecht nicht bestimmt werden kann, wenn man nicht weiß was für ein Vertrag vorliegt.
Die Zielgruppe dieses Buches sind in erster Linie Praktiker, die einen Überblick über das Vertragsrecht der einschlägigen Verträge suchen. Wer jedoch Formulierungshilfen für AGB oder Verträge erwartet, der soll von diesem Buch Abstand nehmen. Das Buch skizziert einen knappen Überblick über das jeweilige Vertragsrecht. Ziel ist es, die Prinzipien, die solchen Verträgen zugrunde liegen, darzustellen und eventuelle Risiken deutlich zu machen. Die Literaturhinweise und die zitierte Rechtsprechung unterlegen und festigen die Ausführungen, machen jedoch ein weiteres Literaturstudium nötig. Auf die Darstellung einzelner Gerichtsurteile wird vollständig verzichtet. Trotz des Rechtsstandes von April 2008 tauchen im Text sowohl die Telekommunikationskundenschutz-Verodnung (TKV) wie auch der Mediendienste-Staatsvertrag auf. Diese sind jedoch seit 2007 nicht mehr in Kraft. Dies kann zu erheblichen Irritationen beim Leser führen.
Fazit: Das Buch liefert einen knappen und komprimierten Überblick über das Vertragsrecht bei Internet- und Softwareverträgen. Damit ist es für Leser geeignet, die einen schnellen Überblick über die Rechtsmaterie suchen. Allerdings sind Vorkenntnisse des allgemeinen Vertragsrechts unentbehrlich. Nachteilig an der Sonderausgabe sind Verweise in das Gesamtwerk, die man daher nicht nachschlagen kann. Der nicht unerhebliche Umfang an Erläuterungen von Normen, die nicht mehr in Kraft sind, führt zu erheblichen Irritationen. Damit ist das Buch nur Praktikern zu empfehlen, die sich mit dem Vertragsrecht von Internetverträgen schon beschäftigt haben.

 

Von Dr. Verena Krenberger, Mediatorin, Saarbrücken

Waldner / Wölfel, So gründe und führe ich eine GmbH, 9. Auflage, Dtv 2009

Die Beck-Rechtsberater im dtv sind vor allem für Existenzgründer auf dem Weg in die Selbständigkeit eine wichtige Wissensbasis und Entscheidungshilfe. Neben steuerlichen und organisatorischen Tipps finden sich auch Werke, die sich nur mit bestimmten Formen des Unternehmertums befassen, so das vorliegende Buch zur Gründung einer GmbH. Auf knapp über 230 Seiten erhält man einen pragmatischen ersten Überblick über Inhalte, Chancen und Risiken dieser gesellschaftsrechtlichen Organisationsform.
Nachdem bereits in der Stud.JUR. über die Möglichkeiten einer Tätigkeit neben dem Studium, etwa in Form einer UG oder GmbH berichtet worden war (Heft 1/2009), bietet sich die Lektüre dieses Werks zur weiteren Planung und Entscheidung geradezu an. Die GmbH-Gründung zum Berufseinstieg dürfte im anwaltlichen Bereich zwar immer noch selten sein, aber dank der neuen UG ist die Gesellschaftsgründung während der Ausbildung oder alternativ zum Anwaltsdasein bei passendem Geschäftsmodell eine erwägenswerte Alternative. Wichtig dabei ist die Fokussierung des Buches auf das operative Geschäft: angesprochen wird der Gründer und Geschäftsführer der GmbH, nicht der passive Gesellschafter.
Bereits im ersten Kapitel findet man die Grundlagen der GmbH samt Entscheidung für GmbH oder für die UG, den passenden Firmennamen oder die Erläuterung der Haftungsbeschränkung. Nach der Beschreibung der Gründungsvoraussetzungen (Gesellschaftsvertrag, Handelsregisteranforderungen) kann sich der Leser direkt in die Tätigkeit des Geschäftsführers eindenken inklusive den Profilanforderungen, der persönlichen Haftung oder der Möglichkeiten zur Erhöhung des Stammkapitals. Weitere Kapitel behandeln kompakt die Beendigung der Gesellschaft samt Liquidation, kostenrechtliche und steuerrechtliche Aspekte der Materie sowie Hinweise zum Sozialversicherungsrecht. Den Schluss des Buches bildet eine umfangreiche Mustersammlung für Protokolle, Verträge, Beschlüsse und Anmeldungen.
Insgesamt ist jedem Leser, auch durch die eindeutige Aussage der Autoren im Vorwort, klar, dass dieses Büchlein nur einen groben Überblick über das Sujet liefern kann und rechtlich brisante Fragen (etwa das Zusammenspiel von Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht nach dem MoMiG im Fall der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sowie die Verantwortung des Geschäftsführers; Abgrenzung verschiedener gesellschaftsrechtlicher Organisationsformen; etc.) kaum in genügender Breite abgehandelt, sondern nur angerissen werden können. Dennoch bietet gerade die schlanke Zusammenfassung der wesentlichen Aspekte für den unternehmerisch denkenden Juristen eine gute Orientierung, ob der Sprung in die neben- oder gar hauptberufliche Selbständigkeit gewagt werden kann oder ob man doch auf die Lohnsteuerkarte vertraut. Die Informationen hierzu werden denn auch so präsentiert, dass man als engagierter Laie wie auch als angehender Jurist ohne vertiefte gesellschaftsrechtliche Kenntnisse rasch einen effektiven Eindruck gewinnt. Auf diese Weise bleiben die Autoren den selbst gesteckten Zielen treu und der Leser erfährt anschaulich die wissenswerten Grundlagen zum Thema.

Bühring-Uhle / Eidenmüller / Nelle, Verhandlungsmanagement, 1. Auflage, Dtv 2009
Ist heute von Verhandeln bei Juristen die Rede, denken viel zu viele an die in immer neue Spielarten verzerrte Mediation. Dagegen ist das Ver- und Aushandeln von Lösungen außerhalb und vor Gericht immer noch die Hauptaufgabe des Juristen für seinen Mandanten, hingegen die Klage nur die zweitbeste Lösung. Natürlich haben alle Formen der Streitschlichtung und Interessenfindung gemeinsame Nenner und so überrascht es kaum, dass die Autoren ihre Ausführungen auf eine gesunde wissenschaftliche Basis stellen und interdisziplinäre Ansätze benennen, sich also nicht auf die Juristerei beschränken. Auf diese Weise kann der Leser sich auf fast 220 Seiten spannender Lektüre widmen und im Idealfall die gebotenen Informationen postwendend für die eigene Tätigkeit einsetzen oder seine weitere Ausbildung neu gewichten. Keineswegs verliert sich dieses Buch nämlich in bloßer Theorie, sondern macht von Beginn an klar, dass man mittels Selbstanalyse und Verbesserungsprozessen direkt an sich arbeiten kann und soll. Dass zum guten Verhandler nicht nur die passende Persönlichkeit, sondern auch das richtige Handwerkszeug gehört, wird nach der Lektüre schnell klar.
Beginnend mit der Umschreibung von Verhandlungen und deren Grundmuster werden die Analyseansätze mit jedem der ersten Kapitel detaillierter. Dies betrifft aber nicht nur die Verhandlungssituation an sich, sondern auch die persönliche Komponente, um zielführend eingreifen oder lenken zu können. Danach sind die „Werkzeuge“ der Verhandlung an der Reihe, die vor und während des Prozesses zu berücksichtigen sind. Die Gewichtung von Interessen und Optionen gehört ebenso zu den Essentialia wie die ständige Reflexion der Kommunikationsvorgänge sowie das richtige Fragekonzept. Der Ausweg aus entstandenen oder gerade entstehenden Problemen ist schließlich im letzten Unterkapitel thematisiert. Im Schlussteil des Buches werden Strategien präsentiert, die sich zum einen auf die Formalia der Verhandlung beziehen (Teilnehmerzahl, Reihenfolge, Rollenverteilung im Verhandlungsteam), zum anderen wird auf die dringende Notwendigkeit ständiger Übung und Überwachung hingewiesen. Nicht umsonst sind bei Ausbildungen zum Mediator, zum Coach oder zu anderen verhandlungsintensiven Berufsbildern die Supervision und Praxisseminare ständiger usus. Abgerundet wird das positive Gesamtbild durch eine abwechslungsreiche Gestaltung des Buches sowie ein für den Buchumfang erfreulich großes Literaturverzeichnis.
Der Spagat zwischen Theorie und Praxis ist schon bei gewöhnlichen juristischen Themen die eigentliche Herausforderung für die Autoren. Beim richtigen Verhandeln ist dieses Problem noch gravierender, gibt es zwar geeignete Instrumente, aber nicht die geeignete Lösung für jeden Fall. Dennoch sind die Ausführungen hier sehr lebendig gelungen, sodass die Umsetzung in die eigene tägliche Verhandlungspraxis leicht fallen sollte. Dies betrifft beileibe nicht nur den fertigen Juristen, sondern bereits Studenten können anhand der vorliegenden Kapitel Verhandlungssituationen projizieren und einüben. Insgesamt ist dieses effektiv zu konsumierende Werk eine erfreuliche Bereicherung für den satten juristischen Buchmarkt.