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Studium & Referendariat - Rezensionen

Rezensionen Mai 2003

Thema Mai, Rechtsgeschichte - Von Benjamin Krenberger (Fachjournalist und Repetitor für Europarecht&Völkerrecht)

Die Rechtsgeschichte ist eines der punktebezogen ertragreichsten Wahlfächer, für das man sich zumindest im ersten Staatsexamen entscheiden kann. Etwa in Bayern sind nur Wahlfachgruppen wie Europarecht und Steuerrecht von ähnlich hohen Durchschnittswerten verwöhnt. Es ist nicht mehr unbedingt Standard, dass man als Mindestvoraussetzung für eine juristische Dissertation einen rechtsgeschichtlichen Seminarschein vorweisen muss oder gar für die Zulassung zu bestimmten Prüfungen zumindest einen Hörerschein für eine rechtsgeschichtliche Lehrveranstaltung erworben haben muss. Dabei ist gerade die Beschäftigung mit der Geschichte des Rechts ein Betätigungsfeld, das den meisten jungen Juristen kurz nach dem Abitur noch liegen dürfte, ist hierbei doch mehr Textverständnis und gewohntes analytisches Formulieren gefragt als in der (teilweise stupiden) gutachterlichen Ausdrucksweise des gewöhnlichen Fächerkanons der ersten Semester. Auch die Entwicklungen der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften samt der dort zu findenden Versuche, ein europaweit einheitliches Rechtssystem etwa im Schuldrecht zu generieren, ist nur wirklich nachvollziehbar, wenn man über die Ursprünge des Schuldrechts sowohl im Römischen Recht als auch in der neueren Privatrechtsgeschichte Bescheid weiß. Auf der globaleren Seite, der Staatswissenschaft, ist es unerlässlich, über die nationale wie europäische Verfassungsgeschichte und die allgemeinen Staatslehren Kenntnisse zu haben, um eine halbwegs fundierte Meinung zu Papier zu bringen. Mit den diversen Sparten der Rechtsgeschichte befassen sich etliche Lehrbücher, von denen wir im Mai die folgenden zur Besprechung ausgewählt haben:


Bernhard Diestelkamp, Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte, Nomos 2001Abbildung des Buchtitels
Das Grundverständnis für Rechtsgeschichte ist anfangs oft eine unerwartete Hürde vor dem Eintauchen in historische Materie. Grund dafür ist, dass man sich zwar mit Zeitgeschichte zu befassen weiß, dieses Wissen jedoch nicht ohne weiteres auf die Rechtsgeschichtswissenschaft übertragbar ist. Bevor man sich also in den vielleicht vergeblichen Versuch stürzt, seine gesammelten Daten und Fakten der vergangenen Jahrhunderte auf die Epochen der Rechtsgeschichte zu übertragen und Schlussfolgerungen zu ziehen, sollte man einen Blick in diese Aufsatzsammlung von Diestelkamp werfen. In zahlreichen Beiträgen versucht er, den Blick dafür zu schärfen, dass wichtige Zeitpunkte des 20. Jahrhunderts keineswegs Zäsuren darstellen müssen, sondern die Rechtsgeschichte kontinuierliche Elemente aufweist, die bei oberflächlicher Betrachtung verborgen bleiben können. Die Bedeutung vorangegangener Epochen für die fortbestehende Rechtslandschaft ist zum Teil wesentlich größer einzuschätzen als dies für die Politik der Fall sein mag, wo Umwälzungen wesentlich radikaler geschehen können und auch Brüche zeitlicher Art für selbstverständlich gehalten werden, seit man Geschehnisse wie Revolutionen nachvollziehen kann. Gerade den immer weiter von den für Deutschland entscheidenden Jahren der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts entfernten Generationen sollte es eine Hilfe sein, wenn Veränderungen in Gesellschaft und Rechtsordnung beleuchtet werden, daneben aber auch die Entwicklung der deutschen Staatlichkeit seit 1945 und in den verschiedenen Besatzungszonen behandelt wird. Auch wenn man sich doch nicht dafür entscheidet, im Staatsexamen mit Rechtsgeschichte die wichtigen Wahlfachpunkte einzufahren, sollte man den ein oder anderen Aufsatz in diesem Buch lesen, um sich darüber klar zu werden, welche Entwicklungen die juristischen Berufe zum Teil genommen haben und der heutige status quo nicht unbedingt ohne die eigene Vergangenheit begreifbar ist. Rechtsgeschichte höchst informativ!


Hans Schlosser, Grundzüge der Neueren Privatrechtsgeschichte,
9. Auflage, C.F. Müller 2001
Abbildung des Buchtitels
Kann ein juristisches Lehrbuch zum Schmökern einladen? Man sollte es eigentlich nicht glauben. Bei diesem Werk ist es aber fernab jeder Examensvorbereitung überaus interessant, sich über Zusammenhänge europäischer Rechtsentwicklung informieren zu lassen. Zunächst ist das Buch kompakt gebunden und knapp gefasst, so dass man nicht gleich ob des reinen Umfangs von der Lektüre ablassen würde. Das Inhaltsverzeichnis als erster Blickfänger der unentschlossenen Lesers hat zudem die Qualität, mahnend an das ehemals reich bestückte Gedächtnis zu appellieren. Und schon ist man mitten in der Lektüre von Grundzügen des Corpus iuris civilis, des Vernunftrechts von Grotius und des Naturrechts von Thomas von Aquin, man stößt auf die Rechtslehre Savignys und die Entstehung des Code civil und schließlich auf die Entstehung des deutschen Privatrechts, dessen „Motive“ man mit viel Glück in der ersten Hausarbeit nicht zitieren und deswegen suchen musste. Ein besonderer Service für die Leser und vor allem die immer internationaler ausgerichteten Studenten ist der Abschnitt über das anglo-amerikanische Rechtssystem. In einem kurzen Überblick kann man sich dabei über die im „alten“ Europa manchmal gescholtenen Rechtsinstitute wie bindende Präjudizrechtsprechung oder übermäßige Einflüsse von Billigkeitsgedanken informieren. Abschließend gibt das Werk Gelegenheit zu Abgrenzung von anderen Teilgebieten wie der Soziologie und der Rechtsphilosophie und vergisst nicht, auf die Tendenz gemeinsamer europäischer Privatrechtsnormen hinzuweisen, die sich ja zuletzt mit dem Entwurf eines europäischen Schuldrechts konkretisierte. Unabhängig von jeder Wahlfachgruppe kann man sein Grundlagenwissen hier auffrischen und darüber hinaus einen umfassenden Einblick in die Möglichkeiten der Wahlfachgruppe erhalten. Zur Lektüre sehr zu empfehlen!


Dietmar Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, 4. Auflage, Beck 2001Abbildung des Buchtitels
Dieses Buch ist ein Klassiker, fast jeder Student, der im ersten Semester noch folgsam die vorgeschlagenen Vorlesungen zur Rechtsgeschichte gehört hat, kann mit dem Namen Willoweit dieses Buch verbinden, das meist als einziges aktualisiertes Lehrmittel für die Vorbereitung auf Klausuren zur Rechtsgeschichte im ersten Semester taugt. Die besondere und gewissermaßen Pionier-Leistung des Verfassers ist es dabei, einerseits rechtliche und gesellschaftliche Verfassung in Bezug zueinander zu setzen, und andererseits gerade die moderne deutsche Verfassungsentwicklung in einen rechtsgeschichtlichen Kontext zu stellen, ohne dabei nur auf plakative Daten wie 40 Jahre Grundgesetz oder Ähnliches zurückzugreifen. Somit hat der Student im Hinblick auf die deutsche Verfassungsgeschichte vielleicht keine richtige „Auswahl“ bei der Wahl seiner Lehrbücher aber mit dem vorliegenden tatsächlich ein hervorragendes und wirklich „autonomes“ Werk, da viele anderen Lehrmittel unmittelbar oder mittelbar Derivative darstellen. Vor allem ist es für den Rechtsgeschichtler wichtig, dass die tatsächlich rechtshistorische Darstellung der Verfassungen nicht als bloße Zeitabläufe mit den vorkommenden deutschlandpolitisch wichtigen Ereignissen dargestellt werden, sondern, wie das vom Verfasser auch angestrebt ist, die komplexen verfassungsrechtlichen Zusammenhänge seit dem Mittelalter aufgezeigt werden und das Augenmerk der neueren deutschen Verfassungsgeschichte nicht nur auf die NS-Zeit gerichtet ist. Selbst wenn man sich für die Zeit vor 1918 nicht interessieren sollte, ist die Lektüre der Kapitel über Besatzungszeit und die Wiedervereinigung auch für das Grundverständnis vom deutschen Staat und seiner Position im heutigen Weltgeschehen mehr als nützlich. Selbst die Nutzung als Nachschlagewerk zur Suche nach weiter führender Literatur kann angesichts der detaillierten und ausführlichen Bibliographie empfohlen werden. Dieses Buch ist ein klarer Kauf- und Lesetipp!


Heinrich Honsell, Römisches Recht, 5. Auflage, Springer 2002Abbildung des Buchtitels
Es gibt kaum ein Rechtsgebiet, in welchem sich der Rechtsanwender nicht mindestens einmal in seiner Laufbahn mit lateinischen Fachausdrücken konfrontiert sieht, im schlimmsten Fall zum ersten Mal in einer mündlichen Prüfung. Man hat zwar begonnen, das Erfordernis des Latinums für das Jurastudium abzuschaffen, dennoch ist der Umgang mit lateinischen Redewendungen und Institutionen weder aus dem öffentlichen Recht noch aus dem Privatrecht wegzudenken. Man kann in dieses Lehrbuch schon deshalb einen Blick werfen, weil es dem Leser ein Glossar der wichtigsten termini technici darbietet, womit schon manchem weitergeholfen ist, sei es nur bei der ersten BGB-Übung und der bangen Frage, was denn eigentlich eine Vindikation ist. Wer darüber hinaus einen tieferen Einblick in die Zusammenhänge des römischen Rechts und damit zwangsläufig in die Grundlagen des auch heute noch in vielen Bereichen ähnlichen deutschen Zivilrechts erlangen will, findet ein leicht zu lesendes und angenehm erklärendes Werk vor, das nicht mit Beispielen spart, um ungewöhnliche Rechtskonstrukte zu erläutern, so etwa die Differenzierung zwischen Übereignung langer und kurzer Hand (heute noch in § 929 S. 2 BGB). Es ist klar, dass man nicht dieses Buch lesen und danach das deutsche Zivilrecht ebenso verstehen kann. Unabhängig vom Wahlfach Rechtsgeschichte ist die Lektüre dieses Werkes für Europarechtler sowie nach der Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene zur Vertiefung der Kenntnisse des deutschen und zukünftigen europaweit einheitlichen Rechts empfehlenswert. Besonders lesenswert ist die ausführliche Behandlung des Obligationenrechts, da man nach dem Studium dieser Kapitel mit Sicherheit einige Erkenntnisse und neue Nervenverknüpfungen im Gehirn aufweisen kann, die in der nächsten Schuldrechtsklausur von großem Nutzen sein werden, auch zur Freude des Korrektors.


Karl Doehring, Allgemeine Staatslehre, 2. Auflage, C.F. Müller 2000Abbildung des Buchtitels
Die Welt lebt nicht vom Staat allein, es gibt auch andere gleichwertige Rechtssubjekte, teils allein, teils in Zusammenschlüssen. Dennoch lebt die Rechtsgemeinschaft heutzutage vielleicht mehr denn je vom Staatenbewusstsein der Mitwirkenden. Doehring ist vor allem Völkerrechtlern ein Begriff und seine zahlreichen Publikationen etwa zum Status Deutschlands lassen seine Präferenzen klar erkennen: es geht um den Staat. Da Staaten und ihre Grundlagen aber in moderner Zeit nicht allzu tiefe Veränderungen erfahren, zumindest sofern sich die Doktrin des Präventivkrieges nicht im Völkerrecht etablieren sollte, ist die „erst“ 2. Auflage dieses Standardwerkes kein Makel, sondern eine weitere Bereicherung für die Leser. Den Staat kann man in viele Zusammenhänge eingliedern, der Jurist sollte sich auf Rechtsnormen und Rechtstraditionen beschränken. Dabei ist es wichtig zu wissen, mit welcher Rechtsordnung man sich gerade befasst, da das Staatsverständnis im Völkerrecht und Verfassungsrecht durchaus differieren kann. Die mittlerweile aber herrschende Auffassung der konstitutiven Staatselemente wird von beiden Blickwinkeln aus vertreten. Dennoch ist es wichtig, die jeweilige Betrachtungsweise zu klären, was der Verfasser mit der Aufgliederung in einen allgemeinen Teil, darin etwa Abhandlungen über die Existenz, die Grundlagen und die Entstehung von Staaten, und einen besonderen Teil, bezogen auf die innere Organisation von Staaten, berücksichtigt und dem Leser nahe legt. Dabei kommen auch juristisch vielleicht eher schwer einzuordnende, aber für den Staat (lebens)wichtige Themen wie Revolution und Selbstbestimmungsrecht des Volkes zur Sprache. Wer sich durch das leider leserunfreundliche Layout nicht abschrecken lässt, wird mit der Lektüre dieses Werkes egal zu welchem Zeitpunkt des Studiums (außer man schreibt ein Examen gänzlich ohne öffentlich-rechtliche Klausuren) interessante Stunden verbringen.


Werner Frotscher / Bodo Pieroth, Verfassungsgeschichte, 3. Auflage, Beck 2002Abbildung des Buchtitels
Dieses Werk ist auf den ersten Blick nicht direkt als Lehrbuch zu erkennen. Aus dem Inhaltsverzeichnis lässt sich entnehmen, dass für Deutschland wichtige Perioden beinahe lückenlos dargestellt werden, jedoch ohne einen direkten Bezug zur Juristerei erkennen zu lassen. Zudem fallen beim ersten Durchblättern die informativen Zeittafeln auf, die die wichtigsten Ereignisse der Kapitel vorab zusammenfassen. Auch zahlreiche Quellenzitate lassen zuerst an ein Geschichtsschulbuch denken, nur ohne Abbildungen. Insofern ist die Lektüre sicherlich einfach und spannend, auch für Nichtjuristen. Da die Autoren sich auf die Entstehung des modernen Verfassungsrechts beschränken, beginnt die Darstellung auch erst mit den beiden Revolutionsverfassungen in den USA und Frankreich, woraufhin sofort und nur noch die deutsche Rechts- und Verfassungslage beleuchtet wird. Diese wird mehr als ausführlich dargestellt, stets mit Rückbezug auf das zu dieser Zeit geltende Recht. Die Zeit nach 1945 wird zwar auch noch erfasst, etwa auch die Verfassung der DDR. Die Wiedervereinigung kommt jedoch trotz der mittlerweile vergangenen Dekade viel zu kurz, ebenso die eigentlich rechtliche und nicht nur darstellende Betrachtung der einzelnen Verfassungen. Dieses Buch ist für das Verständnis der historischen Strukturen des deutschen Staates bestens geeignet, deswegen auch lesenswert sogar vor Beginn des Studiums. Allein mit diesem Werk kann man aber nicht sicher sein, die Problematik der Verfassungsgeschichte im Examen voll abdecken zu können.


Friedrich Ebel / Geog Thielmann, Rechtsgeschichte, 3. Auflage, Müller 2003
Es ist selten, dass man einen ausreichenden Überblick über das Themengebiet Rechtsgeschichte erhalten kann, aber dieses Werk ist eines der wenigen Lehrbücher zur Rechtsgeschichte, das diesem Anspruch gerecht wird. Durch die Kombination zweier bisher separater Bände über Antike und Mittelalter sowie die Neuzeit, wird ein Buch geschaffen, das sowohl für Studenten die Vorlesung begleiten und ergänzen kann, dementsprechend zur umfassenden Examensvorbereitung dient, aber gleichzeitig auch dem lediglich interessierten Juristen einen knappen und in gutem Layout gehaltenen Leitfaden zur Rechtsgeschichte präsentiert. Sicher wird es etliche Kritiker geben, die die Kürze der einzelnen Abschnitte bemäkeln. Jedoch ist dies der Preis dafür, dass man einen umfassenden Überblick gibt. Und der wird verschafft. Es werden sowohl Römisches wie Germanisches und Fränkisches Recht behandelt, das mittelalterliche Kirchenrecht wird abgehandelt und die Entwicklung des Privatrechts im Mittelalter nachgezeichnet. Ein Schwerpunkt liegt ab 1500 auf der Verfassungsgeschichte, so mit dem Entstehen des ersten Territorialstaates, den Ideen berühmter Rechtsgelehrter wie Grotius bis hin zur langsamen Entwicklung des deutschen Staates in seiner heutigen Form über Preußen, den deutschen Bund und die Weimarer Republik. Daneben kommen aber ebenso, die Zeit prägenden Entwicklungen wie die Geschichte des Strafrechts und des Judenrechts zur Sprache, nicht zu vergessen die Entwicklung des Privatrechts, gerade im 19. Jahrhundert etwa unter Savigny, und runden so die umfassende Darstellung des Rechts seit 1500 ab. Sehr angenehm für den Leser ist, dass die Einflüsse des Nationalsozialismus ausführlich dargestellt werden, jedoch einen Umfang einnehmen, der – im Vergleich zu anderen Lehrbüchern – nicht den Rahmen sprengt oder gar das ganze Buch für sich vereinnahmt. Eine besondere Leistung ist die Behandlung der Geschichte des Arbeitsrechts, selten zu finden in rechtsgeschichtlichen Lehrbüchern, und die Fortführung des Rechts"geschichte" nach dem zweiten Weltkrieg zu den beiden deutschen Staaten. Warum man aber, etwa im Vergleich zum Lehrbuch von Willoweit, darauf verzichtete, auch das Ende der DDR zu behandeln, was ja eine komplette Verfassung und einen dazu gehörenden Unrechtsstaat in das Gebiet der Rechtsgeschichte hinzufügte, bleibt ungeklärt. Dieses Buch überfordert keinen Leser, führt an entscheidenden Stellen zu weiter gehenden Problemen und hinterlässt einen rundum postitiven Gesamteindruck.

Dietmar Willoweit / Ulrike Seif: Europäische Verfassungsgeschichte, 1. Auflage, Beck 2003
Wer ein Lehrbuch unter diesem Titel erwartet, wird zunächst enttäuscht, denn es handelt sich „nur“ um eine Quellensammlung von verfassungsrechtlich bedeutsamen Texten seit dem Mittelalter bis hin zu Dokumenten des 20. Jahrhunderts. Die nähere Beschäftigung mit den einzelnen Kapiteln des Buches lässt jedoch so manches Historikerherz höher schlagen, wird doch endlich einmal in konzentrierter und verständlicher, da übersetzter Form ein Kompendium für Studenten und wohl vornehmlich Doktoranden geliefert, das in einem einzigen Buch Zusammenhänge entdecken lässt, für die in reinen Lehrbüchern kein Platz ist. Man muss ehrlicherweise zugestehen, dass diese Zusammenhänge sich nur dann erschließen, wenn man mit diesem Buch tatsächlich arbeitet, also die einzelnen Verfassungen und Dokumente durchliest und spezifische Punkte etwa auf ihre Entwicklung hin vergleicht. Als auch von den Herausgebern gewünschtes Ergebnis sollte dann die Erkenntnis feststehen, dass sich die Verfassungsentwicklung in den einzelnen europäischen Staaten nicht isoliert, sondern reziprok beeinflusst vollzogen hat. Unabhängig von dieser europäischen Entwicklung können auch einzelne Zeitabschnitte gezielt untersucht werden, etwa die Verfassungen der Revolutionsepoche oder die Verfassungsgebung des europäischen Faschismus. Ersparen kann man sich mittels dieser Sammlung das Durchstöbern oder Anfordern fremdsprachiger Texte und das nachfolgende Wälzen von Wörterbüchern sowie bei deutschen Texten den Gang in dunkle Archive, wo man in manchen Fällen eher den Verfall des Textes als den Text selbst antreffen kann. Dieses Kompendium ist eine Bereicherung für die Rechtsgeschichte

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