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Studium & Referendariat - Rezensionen

Rezensionen Mai 2004

Mai 2004: Zivilrecht Sonderthemen
Von Dr. Benjamin Krenberger (Fachjournalist, Repetitor)

Fiebig / Gallner / Griebeling / Mestwerdt / Nägele / Pfeiffer, Kündigungsschutzgesetz. Abbildung des BuchtitelsHandkommentar, 2. Auflage, Verlag Nomos 2004
Endlich ist die zweite Auflage dieses einem Lehrbuch kaum nachstehenden Handkommentars auf dem Markt! Der Umfang der Kommentierung wurde ebenso wie die Bearbeiterzahl erweitert. Hinzugekommen sind die Kommentierung wichtiger arbeitsrechtlicher Vorschriften, deren Klausurrelevanz ebenso hoch ist wie die praktische Relevanz. Dies sind die einschlägigen Normen des Dienstvertragsrechts des BGB, §§ 613a, 620-626, sowie die für die Unwirksamkeit eines Arbeitsvertrages unverzichtbaren Regelungen in § 9 MuSchG und § 102 BetrVG. Ebenfalls aufgenommen wurden die §§ 14 ff. TzBfG, um die Verschränkungen zwischen Kündigungsschutz und befristeten Arbeitsverhältnissen einheitlich offerieren zu können.
Wie schon bei der Erstauflage ist die Einleitung ein Muss für Studenten und Referendare, um sich auf die arbeitsrechtliche Praxis oder schlicht die Examina vorzubereiten. Besser können die Grundlagen der Materie rund um die Kündigung nicht auf kompaktem Raum dargestellt werden.
Die für den Prozess entscheidenden Paragraphen des KSchG sind übersichtlich aufgebaut und ein Prüfungsschema der Kündigungsschutzklagen ist zwar nur rein textlich aber dennoch mit enthalten. Auch deswegen ist der Kommentar als ein wichtiger Teil der Ausbildungsliteratur anzusehen. Streitigkeiten werden anschaulich dargestellt und die eigene Argumentation der Bearbeiter wird nicht als allein gültiges Dogma präsentiert.
Sehr hilfreich sind die zahlreichen praktischen Tipps zur Prozessführung und die jeweilige Erläuterung der Darstellungs- und Beweislastfragen. Neu eingefügt wurden zudem Hinweise zur Zwangsvollstreckung.
Das Layout ist anspruchsvoll und vermag teilweise sogar die Lektüre angenehm zu gestalten, was bei Kommentaren sonst eher Seltenheitswert hat: so wird genug Freiraum im Rahmen des Fließtextes gelassen, Aufzählungen sind enthalten und graphisch hervorgehoben, die Fußnoten sind am Seitenende untergebracht.
Besonderer Service für die Leser ist die Möglichkeit des Online-Zugangs zu Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts seit dem Jahr 2000.
Die Lektüre der prüfungsrelevanten Stellen des Kommentars lohnt sich für jeden Studenten und Referendar. Der Kommentar ist jedoch auch zum Kauf zu empfehlen, da neben der inhaltlichen Qualität auch der Preis überzeugt, zumal das Werk auf dem absolut neuesten Stand auf den Markt gelangt.


Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, 6. Auflage, Verlag C.F. Müller 2003
Abbildung des Buchtitels
Man erlebt es selten, dass in Lehrbüchern, meist zum Sachenrecht, auf die klausurrelevanten Sicherungsrechte im Immobiliar- oder Mobiliarrecht intensiv genug eingegangen wird, um die Materie ansatzweise zu durchdringen. Abhilfe für dieses Defizit können Werke schaffen, die wie dieses Lehrbuch nur auf die Sicherungsrechte abstellen. Dabei geht es nicht wie bei Klassikern wie dem mehrbändigen Standardwerk von Serick zum Eigentumsvorbehalt nur um bestimmte Rechtsinsitute, sondern der Autor des vorliegenden Werks nimmt sich neben den Grundpfandrechten auch die vertraglichen Pfandrechte, die Formen des Eigentumsvorbehalts, Bürgschaft, Sicherungsabtretung und Sicherungsübereignung sowie Sonderformen wie den Schuldbeitritt und die Garantie zur Darstellung vor, so dass der Leser tatsächlich formell einen umfassenden Überblick über die Möglichkeiten, einen Kredit zu sichern, gewinnt.
Leider verwendet der Autor durchgängig nur Fließtext, immerhin mit Hervorhebung der wichtigen Begriffe, und verzichtet auf Übersichten, Graphiken oder Schemata, was gerade im Bereich der Grundpfandrechte mit den komplizierten Mehrpersonenbeziehungen die Rezeptionsfähigkeit des Lesers ungemein fordert. Dafür ist der beschreibende Stil des Autors sehr eingängig und die detaillierten Kapitel sorgen doch für soviel Verständnis, dass man bildliche Elemente zumindest nicht vermisst.
Besonders hervorzuheben ist die umfassende Abrundung der einzelnen Sicherungsrechte durch Erläuterung ihrer Funktion im Insolvenzverfahren und in der Zwangsvollstreckung. Dadurch schult der Autor den Leser für den eigentlichen praktischen Bedarf im Umgang mit Sicherungsrechten und dürfte bei dem einen oder anderen Weichen für das spätere Anwaltsdasein stellen, indem er das Auge für die Probleme im Sicherungsfall schärft.
Studenten sollten sich vor allem das Kapitel zur Bürgschaft zu Gemüte führen, Referendaren sei zusätzlich die Behandlung der Sicherungszession empfohlen. Der ausbildende Zivilrichter und Rechtsanwalt wird Kenntnisse in diesem Bereich sehr zu schätzen wissen.
Beispielhaft sind auch die akribischen Literaturnachweise, die der Autor vor die jeweiligen Kapitel stellt. Mit dieser Auflistung lassen sich wissenschaftliche Arbeiten schneller als gedacht erstellen oder vervollständigen.
Das Buch ist eine Bereicherung für die juristische Ausbildung in Studium und Referendariat, weil es die Theorie mit der Praxis verknüpft. Die Lektüre ist anspruchsvoll und für das juristische Verständnis überaus hilfreich. Man sollte zur Abrundung der Examensvorbereitung einmal in dieses Lehrbuch gesehen haben.


Looschelders, Internationales Privatrecht, 1. Auflage, Verlag Springer 2003
Bisher musste man die einschlägigen Kommentare zum BGB konsultieren, um auch die Kommentierung zum deutschen Internationalen Privatrecht (IPR) zu finden, also die Art. 3-46 EGBGB. Durch das vorliegende Werk kann man sich nun für das Spezialgebiet IPR einen eigenen Kommentar zulegen, der im Vergleich zu den ebenfalls umfassenden BGB-Kommentaren einen eindeutigen Preisvorteil bietet und gegenüber den preiswerten BGB-Kommentaren ein deutliches Plus an Kommentierung und vor allem an Übersichtlichkeit. Der Autor sieht zwar hauptsächlich Praktiker als Zielgruppe seines Werkes an, aber gerade auf Referendare werden in Kanzleien mit wenig internationalem Bezug gerne Fälle und Recherchen mit IPR-Bezug abgewälzt, da diese ja genug Zeit hätten, sich in die Materie einzulesen. Gut also, wenn man gleich auf diesen Spezialkommentar zurückgreifen kann.
Inhaltlich besonders wichtig für die juristische Ausbildung, auch unabhängig von einer Spezialisierung, ist die Lektüre der Art. 3-6 EGBGB als allgemeine Regeln bei der Kollision von Rechtsnormen verschiedener Staaten. Sehr hilfreich ist dabei, dass der Autor die für einzelne Regelungen relevanten zusätzlich internationalen Normen gleich in Übersetzung mit abdrucken lässt. Die Durcharbeitung des Art. 6 EGBGB mit der Behandlung des nationalen ordre public dürfte ein gutes Training dafür sein, die eigenen Kenntnisse der Grundrechte des Grundgesetzes zu durchforsten und sie auf die Anwendung im Kollisionsfall durchzugehen.
Ebenfalls lesenswert sind die Abschnitte zum internationalen Familienrecht, wiederum unter der besonderen Hervorhebung der abgedruckten internationalen Konventionen und Abkommen, die einen kleinen Einblick in die Problematik grenzüberschreitender Lebensbündnisse und daraus hervorgegangener Kinder geben.
Für das Referendariat hervorzuheben ist die Einleitung zum Schuldrecht, wo insbesondere kurz in das UN-Kaufrecht eingeführt wird. Die Klausurrelevanz von Vertragsklauseln zum Gerichtsstandort ist in Form von Nebenfragen im Assessorexamen durchaus gegeben. Deswegen sollte auch Art. 27 EGBGB in der sehr anschaulichen Kommentierung bisweilen einmal studiert werden.
Trotz der Verortung der Hinweise zu Rechtsprechung und Literatur in den Fließtext lassen sich die Kommentierungen bequem lesen, die Hervorhebung der wesentlichen Punkte durch Fettdruck erleichtert die Lektüre zusätzlich.
Der Kommentar ist eine gelungene Neueinführung. Die Bedeutung des IPR für Studium und Referendariat wird mit der Fixierung auf den Anwaltsberuf immer höher und so wird das Werk in der juristischen Ausbildung eine gewichtige Rolle spielen.


Plate, Das gesamte examensrelevante Zivilrecht, 1. Auflage, Verlag Springer 2003Abbildung des Buchtitels
Der Leser wird sowohl von der Masse des Buches wie auch vom prognostizierten Umfang des Titels zunächst "erschlagen". Auf 1300 Seiten präsentiert der Autor den Zivilrechtsstoff, den er als Richter, Dozent und Repetitor als examensrelevant herausgearbeitet zu haben denkt. Dennoch fragt man sich schon, warum ein eigentlich für sich selbst sprechendes Thema mit sechs Seiten Einleitung erläutert und teilweise gerechtfertigt werden muss. Auf jeden Fall weiß der Autor, wie er Examensstoff vermitteln muss und die Kunst der Reduktion ist keine Neuerfindung. Immerhin erklärt er gleich zu Beginn, dass und warum er keinerlei Fußnoten und Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung gibt oder warum er nicht anstrebt, die wissenschaftliche juristische Arbeit mit diesem Werk voranzubringen. Warum allerdings kein Stichwortverzeichnis enthalten ist, bleibt ungeklärt.
Behandelt werden die Grundlagen des BGB sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts. Aufgebaut sind die Kapitel zunächst nach dem Muster Primäranspruch – Sekundäranspruch aus Verträgen, um in Folgekapiteln auf andere Anspruchsgrundlagen einzugehen. Dies umfasst Sachenrecht, Deliktsrecht, Bereicherungsrecht und Erbrecht. Erwähnt werden muss, dass sich kein einziges Kapitel zum Familienrecht findet und auch die beliebte Staatshaftung zumindest aus § 839 BGB keine Erwähnung findet.
Sehr angenehm ist, dass neue Rechtsentwicklungen nicht nur vorgestellt werden, sondern im richtigen Kontext erörtert sind, so etwa die Rechtsfolgen von §§ 241a und 105a BGB. Bedauerlich sind dann nur kleinere Details, wenn etwa die dogmatische Einordnung des Schmerzensgeldanspruchs zumindest zweifelhaft erfolgt. Sehr knapp behandelt wird auch die Konstellation des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs.
Die Gestaltung des Buches ist nach kurzer Eingewöhnungszeit als gelungen zu bezeichnen. Ab und zu hat man das Gefühl, dass man die Orientierung innerhalb der zahlreichen Hervorhebungen verliert, die Text und Schemata durchziehen, aber die knappe und blockartige Zusammenfassung in Übersichten erfordert eben gestalterische Kompromisse, wenn das Buch nicht auf 2000 Seiten anwachsen soll. Begleitet wird der Stoff von über 1000 Beispielsfällen mit entsprechenden Lösungsansätzen. Teilweise ist aus den Lösungen aber doch der Urteilsstil des erfahrenen Richters eher zu entnehmen als der im ersten Examen geforderte Gutachtenstil.
Das Fazit zu diesem Werk ist trotz der zahlreichen ungewohnten Elemente eindeutig: wenn sich ein erfahrener Dozent die Mühe macht, sein Wissen zu komprimieren, kann das dem Leser nur Vorteile bringen, wenn dieser den nötigen Bearbeitungsfleiß aufweist. Man darf sich auf dieses Buch wie bei jedem Werk von Repetitoren nicht blind verlassen, sondern muss auch die Wissenschaftlichkeit der eigenen Argumentation wahren. Dennoch eignet sich das Buch ganz besonders zur einmaligen oder ständigen Wiederholung des Examensstoffes und dürfte vor allem bei Referendaren hohen Zuspruch finden.


Rittershaus / Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 2. Auflage, Verlag C.F. Müller 2003
Abbildung des Buchtitels
Die Betätigung als Rechtsanwalt ist für viele Assessoren ein beruflicher Zwang, der Nebenjob beim Rechtsanwalt kann daher für Studenten und Referendare nicht früh genug beginnen, muss man doch damit rechnen, in der neu geregelten Anwaltsstation im Referendariat nur dann Vergütung zu erhalten, wenn man auch tatsächlich Entlastung für den Anwalt bringt.
Das vorliegende Werk geht die Problematik der Verknüpfung theoretischen Wissens mit praktischem Denken sehr geschickt an, indem zunächst allgemeine Informationen über den Beruf des Anwalts vermittelt werden, erst danach die Vereinbarkeit von juristischer Methodik und anwaltlicher Arbeitsweise aufgezeigt wird und schließlich das Grundhandwerkszeug des Rechtsanwalts, die Vertragsgestaltung, grundlegend erläutert wird. Im Anschluss daran wird dem Leser erläutert, wie der Rechtsanwalt an einen juristischen Sachverhalt herangeht und schon in diesen Kapiteln kann man seine eigene Sachverhaltsrezeption sukzessive schulen. Diese Erläuterungen sind aber nicht so umfassend, dass man befürchten müsste, den Bezug zu praktischen Fällen zu verpassen, da die Autoren immerhin 10 ausführliche Beispiele aufbereitet haben, um die Facetten des Anwaltsalltags im Zivilrecht und den darin üblichen Vertragstypen zu durchleuchten. Danach folgt ein weiteres Kapitel zur Vertragstechnik, das wiederum mit 2 Beispielsfällen ausgestattet wurde.
Besonders lobenswert sind die mit Fall zu Fall zunehmenden Formulierungsbeispiele. Natürlich könnte man diese auch in den gängigen Formularbüchern auffinden, aber die auf den Fall adaptierte Version eines Vertrages ist allemal eingängiger als ein abstraktes Muster. Auch die im Text vorhandenen zusätzlichen Beispiele erleichtern das Verständnis für die zumeist neue Materie. Es ist schade, dass im Rahmen der Fälle keine separaten Gliederungen vorhanden sind und auch innerhalb des Fließtextes wäre ab und zu eine graphische Beigabe nicht schlecht gewesen, um das Gelesene zu visualisieren.
Die Fälle decken zahlreiche Beratungsfelder des Rechtsanwalts ab, unter anderem Kaufvertrag mit Handelskauf und Garantievereinbarungen, Deliktsrecht mit Produzentenhaftung und Produkthaftung, Maklervertrag in moderner Version, Mietrecht und AGB.
Das Fazit ist leicht: dieses Buch sollte man spätestens nach der Übung für Fortgeschrittene kaufen und lesen. Es ist ein Musterbeispiel für die behutsame Vorbereitung auf anwaltliches Denken schon im Studium.


Mayer / Kroiß / Teubel, Das neue Gebührenrecht, 1. Auflage, Verlag Nomos 2004
Abbildung des Buchtitels
Dass nach einer Gesetzesänderung, die einen Großteil der in Deutschland tätigen Juristen betrifft, Unmengen an Literatur den Markt überschwemmen können, hat man im Zuge der Schuldrechtsreform gesehen. Zum Glück für die Käufer und Leser gibt es auch zuverlässige Werke, die für einen guten Einstiegspreis das Wesentliche der Neuregelungen zur Rechtsanwaltsvergütung erläutern. Rechtzeitig vor der Umstellung der Gesetzeslage zum 01.07.2004 kann man sich so einen effektiven Überblick verschaffen.
Es ist unabdingbar, dass man bei völliger Neufassung eines Rechtsbereiches verstärkt auf die Gesetzesmaterialien zurückgreifen muss, aber die Autoren lassen sich nicht dazu verführen, einfach den Wortlaut oder die Begründung des Gesetzgebers wiederzugeben (was es bei Neuerscheinungen zur Schuldrechtsreform oft gegeben hat), sondern sie untermauern die zu gewinnenden Erkenntnisse mit Vergleichen zur alten Rechtslage und unter Einbezug einschlägiger Gerichtsentscheidungen. Trotz der nur umständlich zitierbaren Gebührenkataloge schaffen es die Autoren zudem, einen Fließtext zu erzeugen, der zwar durch die Lektüre der einschlägigen Normen unterbrochen werden muss, aber ansonsten stringent rezipiert werden kann.
Die Aufnahme der Neuregelungen wird durch eine ausführliche Gliederung und gestalterische Elemente im Text erleichtert. Beispielsfälle sollen die Anwendung des neuen Kostenrechts abrunden. Auch praktische Tipps erleichtern den Umgang mit der neuen Materie.
Der Kauf dieses Werkes wird für viele ein guter erster Einstieg in das neue Gebührenrecht sein. Erst nach der Lektüre dieser strukturierten Einführung sollte man sich – ganz wie zu Studienzeiten – der detaillierten Aufbereitung der Materie in Kommentaren widmen.


Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Auflage, Verlag C.H. Beck 2004Abbildung des Buchtitels
Es besteht ganz selten die Gefahr, dass man im Studium mit dem Zwangsversteigerungsrecht konfrontiert wird, allenfalls die Sachverhalte mit §§ 1120 ff. BGB laden zu einer Beschäftigung mit den Vorschriften des ZVG ein. Ganz anders ist es jedoch im Referendariat, da dort das Zwangsvollstreckungsrecht zu den wesentlichen Kenntnissen des Zivilprozessrechts gehört. Gerade für so heikle Themen wie das geringste Gebot im Rahmen einer Versteigerung bleibt den wenigsten Dozenten genug Zeit und so müssen sie auf Lehrbücher verweisen. In allgemeinen Werken zur Zwangsvollstreckung wird erfahrungsgemäß eher auf die Bedürfnisse der ZPO eingegangen als auf die Sondermaterie des ZVG. Um so besser ist es, dass das vorliegende Werk speziell die dort normierten Vollstreckungsvarianten behandelt.
Das Layout des Buches ist sehr gut gelungen. Es wird zwar kein Fettdruck für Hervorhebungen verwendet, aber ansonsten wird die Materie eingängig und mit vielen Gestaltungselementen erfasst. Der Autor visualisiert die wichtigen Punkte der Kapitel in graphischen oder tabellarischen Übersichten und vertieft wichtige Passagen durch kleiner gedruckte Ausführungen. Die Literaturtipps sind zu Beginn der Kapitel wie in den Fußnoten umfassend.
Materiell werden neben der Darstellung der einzelnen Regeln des ZVG auch grundsätzliche Informationen und Rechtsprobleme auseinander gesetzt, so etwa die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die Maximen der Verfahren nach dem ZVG. Das vor allem klausurwichtige Thema Zuschlag bei Versteigerung und seine Rechtsfolgen sowie die praktisch heiklen Bereiche der Zwangsversteigerung durch den Insolvenzverwalter sind anschaulich und prägnant beschrieben. Lesenswert ist auch das Kapitel zum geringsten Gebot, dessen Systematik gut gelungen ist.
Als Fazit zu diesem Werk bleibt die Erkenntnis: nur bei konsequenter Bearbeitung des Zwangsvollstreckungsrechts sollte man zu diesem Buch greifen, da eine bloß oberflächliche Lektüre hier nicht möglich ist. Für den konsequenten Leser werden aber nach dem Studium dieses Buchs keine examsnrelevanten Fragen zum ZVG offen bleiben.


Weyers / Wandt, Versicherungsvertragsrecht, 3. Auflage, Verlag Luchterhand 2003Abbildung des Buchtitels
Ein Lehrbuch zum Versicherungsvertragsrecht ist für die juristische Ausbildung relevanter als man es sich zumindest im Studium vorstellen mag. Spätestens im juristischen Vorbereitungsdienst wird man sowohl in der Station beim Zivilrichter wie auch beim Rechtsanwalt merken, dass Versicherungen oft gesehene Streitparteien sind, die nur zu gern auf das ihnen zugeordnete Sonderrecht hinweisen.
Die Autoren tun gut daran, zunächst fachliche und sachliche Grundlagen klar zu stellen, um das Bewusstsein für die ausdifferenzierte Gestaltung des Versicherungswesens zu schärfen. Der Leser erfährt nicht nur etwas zu den verschiedenen Versicherungsarten, sondern vor allem über die an einem Versicherungsvertrag beteiligten Personen und die Umstände des Versicherungsmarktes. Des Weiteren wichtig für das Verständnis sind die Abschnitte zu allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und der Prüfung ihrer Gültigkeit.
Nicht jeder Teil des Werkes ist klausurrelevant, aber besonders hervorzuheben ist die auch noch äußerst gut gelungene Erklärung des § 67 VVG. Dieser ist in seiner Grundanwendung und bei der Beteiligung mehrerer Personen bei Autounfällen durchaus beliebter Prüfungsgegenstand, um durchschnittliche Arbeiten nach oben aufzuwerten. Dieses Kapitel sollte man lesen! Für die Bearbeitung praktischer Rechtsfälle ist das Kapitel zu § 6 VVG sehr zu empfehlen.
Die Gestaltung des Werkes ist angesichts der teilweise trockenen Materie leider etwas farblos. Der Autor verwendet Fließtext und Hervorhebungen aber keinerlei Elemente graphischer oder tabellarischer Art. Beispiele werden zwar hin und wieder eingefügt, aber ein exemplarischer Klausurfall ist nicht aufzufinden.
Das Werk sollte man sich als Referendar einmal zu Gemüte geführt haben, bevor man ziellos in Kommentaren blättert. Auch Studenten können durch die genaue Lektüre der Kapitel viele Erkenntnisse gewinnen, unter anderem auch darüber, ob sie sich vorstellen könnten, bei einer Versicherung oder als Rechtsanwalt in den besprochenen Bereichen zu arbeiten. Ein Blick in das Buch lohnt sich somit in jedem Fall.


Bülow / Artz, Verbraucherprivatrecht, 1. Auflage, Verlag C.F. Müller 2003
Abbildung des Buchtitels
Mit diesem Werk haben sich die Autoren einen ständigen Platz in studentischen Haus- und Seminararbeiten gesichert, da man kaum auf einerseits erschwingliche und andererseits im erträglichen Maße ausführliche Ausbildungsliteratur zum Thema Verbraucherrecht zurückgreifen kann.
Das Buch behandelt die hauptsächlich durch Europarecht in das deutsche Privatrecht eingeführten Rechtsinstitute zwischen Vebrauchern und Unternehmern wie Haustürgeschäfte, Verbraucherkreditverträge und andere Finanzierungshilfen, Fernabsatzgeschäfte, Verbrauchsgüterkaufgeschäfte, den Einbezug von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Teile des Internationalen Privatrechts und des Produkthaftungsrechts sowie partiell das Wettbewerbsrecht. Gerade zu Letzterem kann man insbesondere im Privatbereich gut detaillierte Kenntnisse brauchen, da aggressive Werbeformen ein entsprechendes juristisches Gegenaufreten herausfordern. Ebenfalls enthalten ist eine allgemeine Einführung, warum im System der Privatautonomie der Verbraucher besonders schützenswert ist. Neben den besonderen Formen der Verbraucherrechtsvorschriften werden die vielen gemeinsamen Rechtsfolgen, nämlich die Möglichkeit des Widerrufs und des Einwendungsdurchgriffs vorab erläutert und auch übergreifende Klausurprobleme dargestellt, etwa der Einfluss des Widerrufs auf die Vollstreckungsgegenklage. Auch zu kleineren Fallen wie der Verbrauchereigenschaft als Arbeitnehmer wird Stellung genommen.
Der Fließtext ist einfach zu lesen, das Layout unterstützt die rasche Rezeption im Großen und Ganzen. Leider sind Fundstellen und Hinweise nicht als Fußnoten eingefügt, sondern stehen mitten im Text, so dass die Lektüre manchmal stockt. Nicht vorhanden sind Beispielsfälle, Definitionen, Übersichten, Graphiken und andere Gestaltungsmittel, die eine nur textliche Rezeption unterstützend begleiten könnten.
Dennoch sollen diese formellen Widrigkeiten nicht von der Lektüre des Buches abhalten. Viele Schuldrechts-lehrbücher behandeln das Verbraucherrecht nur oberflächlich oder orientieren sich nur am Gesetzeswortlaut, während Kommentare die allgemeinen Zusammenhänge nicht wie ein Lehrbuch darstellen können. Deswegen ist das Studium dieses Werkes spätestens zum dritten Semester empfehlenswert und kann in Klausur und Examen an entscheidenden Stellen für das nötige Mehr an Wissen zur Notendifferenzierung sorgen.


Michel / von der Seipen, Der Schriftsatz des Anwalts im Zivilprozess, 6. Auflage, Verlag C.H. Beck 2004
Abbildung des Buchtitels
Die Fixierung der Juristenausbildung auf den Anwaltsberuf ist bereits in vollem Gange und auch die Literatur zieht allmählich mit spezialisierten Werken, die explizit für die Referendarsausbildung kreiert werden, nach. Dabei muss ein solches Werk zur Verbesserung der anwaltlichen Fähigkeiten die Gratwanderung bewältigen, praktischer als ein Lehrbuch, aber theoretischer als eine Formularsammlung zu sein.
Das vorliegende Buch beinhaltet zahlreiche Beispiele, wie Schriftsätze und Teile davon im Ergebnis auszusehen haben. Ebenso enthalten sind aber auch Hinweise zum anwaltlichen Vorgehen im Rahmen der Vorbereitung ebendieser Schriftsätze. Gleichermaßen beleuchtet wird das Vorgehen als Kläger sowie als Beklagter und eventuell als Widerkläger.
Besonders im Rubrum und in den Anträgen wird sehr ausführlich auch auf Details eingegangen, die tatsächlich die konkrete Anwendung in der Klausur und in der Anwaltsstation erleichtern. Die stimmige Formulierung der Klageanträge hat schon so manchen Korrektor freundlich gestimmt. Bei einigen Kapiteln jedoch könnten ruhig wesentlich mehr Formulierungsbeispiele für Klarheit sorgen, so etwa beim wichtigen Thema rund um die Fristen und vor allem bei der Darstellung der Tatsachen und der Rechtsausführungen in einem Schriftsatz. Hier hätten notfalls umfassende Beispielsfälle Genüge getan, aber ein Muster eines vollständigen Schriftsatzes ist im ganzen Buch nicht zu finden.
Sehr lesenswert ist das Kapitel zum einstweiligen Rechtsschutz. Auch hier wird der Schwerpunkt nicht auf konkrete Formulierungen gelegt, aber statt dessen wird eindringlich beschrieben, worauf der Anwalt zu achten hat, wenn er für einen Mandanten in diesem Verfahren tätig werden will.
Layout und Textgestaltung sind teilweise gewöhnungsbedürftig. So wird alte und neue Rechtschreibung nebeneinander verwendet, die Einzüge der Absätze differieren auf gleichen Seiten und auch die Übersichtlichkeit der Überschriften und des Fließtextes könnte durch die Verwendung von (mehr) Fettdruck gesteigert werde. Verwunderlich sind auch kleinere Lapsi wie die fälschliche Zitierung von Normen, die im Rahmen der Schuld- und Schadensrechtsreform aufgehoben wurden.
Insgesamt ist der Nutzen des Buches für Referendare zwar nicht von der Hand zu weisen, da man nicht genug Erkenntnisquellen für das wahrscheinlichste aller späteren Berufsbilder haben kann. Für das Examen scheinen jedoch einige wichtige Punkte formell wie materiell noch ergänzungsbedürftig und das Buch sollte auf keinen Fall ausschließlich zur Examensvorbereitung in puncto Anwaltsfähigkeiten herangezogen werden.


Timm / Schöne, Handels- und Wirtschaftsrecht, 3. Auflage, Verlag C.H. Beck 2004
Abbildung des Buchtitels
Das vorliegende Werk nimmt sich den Titel der JuS-Schriftenreihe, in der es erschienen ist, "Arbeitsbücher", zu Herzen und erklärt dem Leser bereits im Vorwort, dass er die Lektüre des Buches erst gar nicht auf sich nehmen solle, wenn er nicht bereit sei, die inhärenten Repetitorien zum Handels- und Gesellschaftsrecht auch durchzuarbeiten. Das mag zu Beginn gleich starker Tobak für Studenten sein, aber es ist der einzig sinnvolle Ansatz eines Lehrbuches, das die Grundzüge eines Rechtsgebiets vermitteln will.
Gerade die Beschränkung auf die Grundzüge ist es, was ein Lehrbuch für Studenten attraktiv machen kann. Wenn dieses gut gelungen ist, können die vielen wohl gemeinten Ratschläge von Professoren und Dozenten, dass die Argumentation in der Klausur nicht ohne Verständnis der Grundkenntnisse möglich ist, endlich in die Tat umgesetzt werden. Die Autoren konstatieren zu Beginn auch, dass sie den Trend zum umfassenden Kompendium im Wirtschaftsrecht, also mit Eignung für den Wahlfachbereich, nicht mittragen, sondern durch bewusste Reduktion Mehrwert zu schaffen versuchen.
Deswegen werden materiell auch (scheinbar) wenige Themen besprochen. Im Handelsrecht beschränkt sich der Stoff auf die Kaufmannseigenschaft, das Handelsregister, die Unternehmensübertragung, kaufmännische Hilfspersonen und Einflüsse des HGB auf das Schuldrecht. Das Gesellschaftsrecht behandelt einheitlich die Personengesellschaften, also GbR, OHG und KG, sowie in einem Kapitel die GmbH. Man muss sich jedoch darüber im Klaren sein, dass die Autoren den Stoff nicht im Fließtext aufarbeiten, sondern ihn mit Hilfe von Leitsätzen knapp zusammenfassen. Ebenfalls wissen sollte man, dass in den Leitsätzen keine vertiefenden Hinweise auf Rechtsprechung oder Literatur gegeben werden (wohl aber in den Beispielsfällen und in der Einleitung), am Ende der Repetitoriums-Fälle erfolgen weitere Nennungen zur Bearbeitung.
Ebenso wichtig wie die materiellen Elemente sind die vielen praktischen Hinweise und die konkreten Hilfestellungen für Klausur und Examen. So werden vorab Einstiegsmöglichkeiten in die wirtschaftsrechtliche Klausur vorgestellt, ausführliche Fallbeispiele zur Vertiefung angeboten und alle im Repetitorium zur Verfügung gestellten zusätzlichen Fälle haben umfangreiche Lösungsskizzen.
Die Crux dieses Werkes ist, dass es von der Stoffmasse erschlagenen Examenskandidaten wie ein Rettungsanker winkt, Studienanfängern jedoch zu knapp ausgestaltet oder zu ungewohnt geraten sein könnte. Bei konsequenter Bearbeitung dürfte das Buch aber auch als Einstiegswerk geeignet sein. Die Lektüre ist im Endergebnis besonders vor dem Examen anzuraten und wird für die nötige Klarheit im Wirtschaftsrecht sorgen.


Becker / Seewald, Fälle zum Sozialrecht, Verlag C.H. Beck 2004Abbildung des Buchtitels
Oft im Zusammenspiel mit dem Arbeitsrecht als Wahlfach zur Prüfung gestellt, fristet das Sozialrecht ein Schattendasein in der juristischen Ausbildung. Allenfalls durch reißerische Zeitungsartikel über „Florida-Rolf“ und von Sozialrichtern nicht genehmigte Zahnreinigungen wird man daran erinnert, dass es einen ganzen Rechtsweg gibt, mit dem man sich eigentlich einmal beschäftigen sollte. Wenn man dann genauer nachdenkt, fallen einem doch Konstellationen ein, innerhalb derer man schon einmal etwas sozialrechtliches gelesen oder ins Gesetz kommentiert hat, so etwa Schenkungsrecht und Bundessozialhilfegesetz oder gestörte Gesamtschuld und Sozialgesetzbuch VII. Das vorliegende Werk macht es sich zur Aufgabe, in neun Fällen das examensrelevante Sozialrecht aufzuarbeiten und legt dabei besonderen Wert auf die Behandlung des Unfallversicherungsrechts und des Sozialhilferechts.
Innerhalb der umfangreichen Falllösungen werden neben den materiellen Grundlagen auch die prozessualen Kenntnisse für die Verfahren vor den Sozialgerichten abgesichert, so etwa für die Anfechtungsklage, die Leistungsklage oder Untätigkeitsklage. Auch übergreifende Rechtsmaterien wie das Verfassungsrecht und das Recht der Europäischen Gemeinschaft werden integriert. Bezüglich Letzterem wirkt es jedoch irritierend, dass der entsprechende Autor trotz aktueller Beschäftigung mit dem EG-Recht in Aufsätzen nicht das aktuelle Gemeinschaftsrecht zitiert, sondern den Vertrag von Maastricht (1993!).
Die Fälle sind gut voneinander abgegrenzt und so gestaltet, dass man auch nur punktuelle Bearbeitungen vornehmen kann. Die Überschriften und Gliederungspunkte sorgen für gute Orientierung im Text und der Gutachtenstil wird nicht zugunsten einer wissenschaftlichen Abhandlung unterbrochen. Man hätte sich als Leser des Öfteren jedoch eine Gliederung oder ein den Fall abschließend darstellendes Prüfungsschema gewünscht, da man ja in der gut formulierten Einleitung bereits mit Graphiken und Übersichten unterstützt wird.
Insgesamt muss man dem Werk jedoch eine hohe Examensrelevanz attestieren und die Beschäftigung mit Arbeits- und Sozialrecht wird durch diese Fallsammlung erheblich erleichtert. Vorhandene Schwachpunkte sind formeller Natur und können in der nächsten Auflage verbessert werden. Wahlfachkandidaten sollten sich die Lektüre ernsthaft vornehmen.


Eisenmann / Gnauk / Quittnat, Rechtsfälle aus dem Wirtschaftsprivatrecht, 7. Auflage, Verlag C.F. Müller 2004

Das große Problem der Bezeichnung Wirtschaftsrecht, oder wie hier Wirtschaftsprivatrecht, ist, dass man sich als potenzieller Leser und Käufer zu viele Begriffe und Rechtsgebiete darunter vorstellen kann oder möchte, so dass das Enttäuschungspotenzial groß sein kann, es aber nicht sein muss. Ein weiterer Problempunkt ist typisch für Fallsammlungen, nämlich die Frage, ob man zahlreiche kleine Fälle nimmt oder eine überschaubare Anzahl großer Sachverhalte aufgreift und sich so natürlich auf eine noch engere Auswahl an möglichen Rechtsproblemen beschränken muss.
Im vorliegenden Werk haben die Autoren sich hinsichtlich der Stoffauswahl auf vier Schwerpunkte festgelegt und diese danach in insgesamt 62 Einzelfälle zerlegt. So kann der Leser Fallfragen aus dem Bürgerlichen Recht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Wettbewerbs- und Markenrecht und schlussendlich dem Arbeitsrecht lösen. Der Umfang der einzelnen Fälle ist sehr knapp, die Größe der Lösungen umfasst selten mehr als 6 Seiten. Der Jurist in Ausbildung muss jedoch selten eine Vielzahl von Einzelfragen in Klausuren beantworten, sondern einzelne Rechtsprobleme in einen größeren Kontext einzubinden wissen. Insofern ist der Nutzen solcher Rechtsfälle nur dann gegeben, wenn man damit rechnen kann, dass Klausuren typischerweise aus einer Anzahl einzelner Fragen bestehen, die man dann sukzessive abarbeiten muss.
Die Fälle sind immer dann lesenswert, wenn nicht nur Klassiker in „Wirtschafts“sachverhalte gepresst werden, sondern tägliche praktische Problem in Fallform gegossen worden sind. Dies trifft oft im Arbeitsrecht zu, etwa bei Entlassung wegen AIDS oder bei Vergütungsstreitigkeiten rund um das Tarifvertragsgesetz. Auch die anstehenden Entwicklungen im deutschen UWG wurden parallel zur alten Rechtslage in die Fälle eingefügt. Der gesamte Teil zum Wettbewerbsrecht dient Studenten zudem gut dazu, sich darüber klar zu werden, ob diese Materie eine akzeptable Wahlfachgruppe wäre.
Die Gestaltung der Fälle ist gut gelungen, die Aufbauvorschläge sind systematisch passend. Nur die graphische Ausgestaltung der Lösungen könnte anspruchsvoller sein als etwa die verwendeten Aufzählungsstriche zur Darstellung der Prüfungsvoraussetzungen. Schade ist, dass sich Studenten nicht vollends am verwendeten Lösungsstil orientieren sollten, da der Gutachtenstil manchmal unsauber oder unvollständig ist.
Diese Fallsammlung ist ein möglicher Einstieg aber nicht mehr. Man kann die Fälle aber auch als Fortgeschrittener bequem überfliegen, um seine Kenntnisse knapp zu repetieren.


Oetker / Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 2. Auflage, Verlag Springer 2004Abbildung des Buchtitels
Man fragt sich zuweilen, wie es Autoren schaffen, zum Thema „Besonderes Schuldrecht“ ein Lehrbuch auf den Markt zu bringen, das zum Teil die Seitenanzahl von 500 nicht einmal ansatzweise erreicht. Dies muss man sich um so mehr fragen, als das vorliegende Werk nahezu 800 Seiten stark ist und stolze 1,2 kg an examensrelevantem Wissen auf die Waage bringt.
Die Autoren haben sich durch das gesamte besondere Schuldrecht gearbeitet und alle wichtigen dort geregelten Vertragstypen besprochen und die nicht geregelten aber gängigen Sonder- und Mischformen in einem eigenen Kapitel platziert. Der Bedeutung im Examen angemessen erhält das Kapitel zum Kaufrecht über 20% des Buchumfangs zugesprochen. Weitere Schwerpunkte sind traditionell Mietrecht und Werkvertragsrecht. Gerade klassische Klausurprobleme werden dabei prägnant formuliert und systematisch aufbereitet, so dass eine gute Klausurvorbereitung gewährleistet ist. Besonders wichtig für die Leser ist die Behandlung des Bürgschaftsrechts, das leider viel zu selten eine so umfangreiche Beachtung erfährt wie hier. Leider nicht enthalten ist das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, was aber angesichts der sonstigen Genauigkeit der Autoren zu einem Platz- und Gewichtsproblem geführt haben dürfte.
Erstaunlich ist, dass die Autoren mit dem bloßen Fließtext und ab und zu ein paar Spiegelstrichaufzählungen auskommen. Es sind keinerlei Gestaltungselemente im dennoch gut lesbaren Text vorhanden. Selten finden sich durch Kursivdruck hervorgehobene Schlüsselbegriffe, die aber im massiven Texteindruck nicht wirklich hervorstechen. Es gibt keine graphischen Elemente wie Schemata, Übersichten oder Schaubilder, keine verdeutlichenden Praxisbeispiele wie der Abdruck einer Bürgschaftsurkunde oder andere anschauliche Mittel. Auch vertiefende Fälle und Rechtsprechungszitate finden sich nur als Fußnoten wieder. Immerhin steht jedem Kapitel eine ausführliche Gliederung voran, so dass man hier gezieltes Nachschlagen praktizieren kann. Vielleicht wird in der sicher bald kommenden dritten Auflage auch die aktuelle Rechtschreibung eingesetzt.
Die Bearbeitung dieses Konglomerats an geballtem Wissen erfordert Fleiß und Geduld. Die Vertiefung eigener Kenntnisse gelingt mit diesem Lehrbuch ebenso wie der detaillierte Einstieg in das besondere Schuldrecht. Der Preis ist mit unter 25 EUR ein überzeugender Kaufgrund für so viel Buch.

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