Studium & Referendariat - Rezensionen
Mai 2004: Zivilrecht Sonderthemen
Von Dr. Benjamin Krenberger (Fachjournalist, Repetitor)
Fiebig / Gallner / Griebeling / Mestwerdt / Nägele / Pfeiffer,
Kündigungsschutzgesetz. Handkommentar,
2. Auflage, Verlag Nomos 2004
Endlich ist die zweite Auflage dieses einem Lehrbuch kaum nachstehenden
Handkommentars auf dem Markt! Der Umfang der Kommentierung wurde ebenso
wie die Bearbeiterzahl erweitert. Hinzugekommen sind die Kommentierung
wichtiger arbeitsrechtlicher Vorschriften, deren Klausurrelevanz ebenso
hoch ist wie die praktische Relevanz. Dies sind die einschlägigen
Normen des Dienstvertragsrechts des BGB, §§ 613a, 620-626, sowie
die für die Unwirksamkeit eines Arbeitsvertrages unverzichtbaren
Regelungen in § 9 MuSchG und § 102 BetrVG. Ebenfalls aufgenommen
wurden die §§ 14 ff. TzBfG, um die Verschränkungen zwischen
Kündigungsschutz und befristeten Arbeitsverhältnissen einheitlich
offerieren zu können.
Wie schon bei der Erstauflage ist die Einleitung ein Muss für Studenten
und Referendare, um sich auf die arbeitsrechtliche Praxis oder schlicht
die Examina vorzubereiten. Besser können die Grundlagen der Materie
rund um die Kündigung nicht auf kompaktem Raum dargestellt werden.
Die für den Prozess entscheidenden Paragraphen des KSchG sind übersichtlich
aufgebaut und ein Prüfungsschema der Kündigungsschutzklagen
ist zwar nur rein textlich aber dennoch mit enthalten. Auch deswegen ist
der Kommentar als ein wichtiger Teil der Ausbildungsliteratur anzusehen.
Streitigkeiten werden anschaulich dargestellt und die eigene Argumentation
der Bearbeiter wird nicht als allein gültiges Dogma präsentiert.
Sehr hilfreich sind die zahlreichen praktischen Tipps zur Prozessführung
und die jeweilige Erläuterung der Darstellungs- und Beweislastfragen.
Neu eingefügt wurden zudem Hinweise zur Zwangsvollstreckung.
Das Layout ist anspruchsvoll und vermag teilweise sogar die Lektüre
angenehm zu gestalten, was bei Kommentaren sonst eher Seltenheitswert
hat: so wird genug Freiraum im Rahmen des Fließtextes gelassen,
Aufzählungen sind enthalten und graphisch hervorgehoben, die Fußnoten
sind am Seitenende untergebracht.
Besonderer Service für die Leser ist die Möglichkeit des Online-Zugangs
zu Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts seit dem Jahr 2000.
Die Lektüre der prüfungsrelevanten Stellen des Kommentars lohnt
sich für jeden Studenten und Referendar. Der Kommentar ist jedoch
auch zum Kauf zu empfehlen, da neben der inhaltlichen Qualität auch
der Preis überzeugt, zumal das Werk auf dem absolut neuesten Stand
auf den Markt gelangt.
Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, 6. Auflage, Verlag C.F. Müller
2003
Man erlebt es selten, dass in Lehrbüchern, meist zum Sachenrecht,
auf die klausurrelevanten Sicherungsrechte im Immobiliar- oder Mobiliarrecht
intensiv genug eingegangen wird, um die Materie ansatzweise zu durchdringen.
Abhilfe für dieses Defizit können Werke schaffen, die wie dieses
Lehrbuch nur auf die Sicherungsrechte abstellen. Dabei geht es nicht wie
bei Klassikern wie dem mehrbändigen Standardwerk von Serick zum Eigentumsvorbehalt
nur um bestimmte Rechtsinsitute, sondern der Autor des vorliegenden Werks
nimmt sich neben den Grundpfandrechten auch die vertraglichen Pfandrechte,
die Formen des Eigentumsvorbehalts, Bürgschaft, Sicherungsabtretung
und Sicherungsübereignung sowie Sonderformen wie den Schuldbeitritt
und die Garantie zur Darstellung vor, so dass der Leser tatsächlich
formell einen umfassenden Überblick über die Möglichkeiten,
einen Kredit zu sichern, gewinnt.
Leider verwendet der Autor durchgängig nur Fließtext, immerhin
mit Hervorhebung der wichtigen Begriffe, und verzichtet auf Übersichten,
Graphiken oder Schemata, was gerade im Bereich der Grundpfandrechte mit
den komplizierten Mehrpersonenbeziehungen die Rezeptionsfähigkeit
des Lesers ungemein fordert. Dafür ist der beschreibende Stil des
Autors sehr eingängig und die detaillierten Kapitel sorgen doch für
soviel Verständnis, dass man bildliche Elemente zumindest nicht vermisst.
Besonders hervorzuheben ist die umfassende Abrundung der einzelnen Sicherungsrechte
durch Erläuterung ihrer Funktion im Insolvenzverfahren und in der
Zwangsvollstreckung. Dadurch schult der Autor den Leser für den eigentlichen
praktischen Bedarf im Umgang mit Sicherungsrechten und dürfte bei
dem einen oder anderen Weichen für das spätere Anwaltsdasein
stellen, indem er das Auge für die Probleme im Sicherungsfall schärft.
Studenten sollten sich vor allem das Kapitel zur Bürgschaft zu Gemüte
führen, Referendaren sei zusätzlich die Behandlung der Sicherungszession
empfohlen. Der ausbildende Zivilrichter und Rechtsanwalt wird Kenntnisse
in diesem Bereich sehr zu schätzen wissen.
Beispielhaft sind auch die akribischen Literaturnachweise, die der Autor
vor die jeweiligen Kapitel stellt. Mit dieser Auflistung lassen sich wissenschaftliche
Arbeiten schneller als gedacht erstellen oder vervollständigen.
Das Buch ist eine Bereicherung für die juristische Ausbildung in
Studium und Referendariat, weil es die Theorie mit der Praxis verknüpft.
Die Lektüre ist anspruchsvoll und für das juristische Verständnis
überaus hilfreich. Man sollte zur Abrundung der Examensvorbereitung
einmal in dieses Lehrbuch gesehen haben.
Looschelders, Internationales Privatrecht, 1. Auflage, Verlag Springer
2003
Bisher musste man die einschlägigen Kommentare zum BGB konsultieren,
um auch die Kommentierung zum deutschen Internationalen Privatrecht (IPR)
zu finden, also die Art. 3-46 EGBGB. Durch das vorliegende Werk kann man
sich nun für das Spezialgebiet IPR einen eigenen Kommentar zulegen,
der im Vergleich zu den ebenfalls umfassenden BGB-Kommentaren einen eindeutigen
Preisvorteil bietet und gegenüber den preiswerten BGB-Kommentaren
ein deutliches Plus an Kommentierung und vor allem an Übersichtlichkeit.
Der Autor sieht zwar hauptsächlich Praktiker als Zielgruppe seines
Werkes an, aber gerade auf Referendare werden in Kanzleien mit wenig internationalem
Bezug gerne Fälle und Recherchen mit IPR-Bezug abgewälzt, da
diese ja genug Zeit hätten, sich in die Materie einzulesen. Gut also,
wenn man gleich auf diesen Spezialkommentar zurückgreifen kann.
Inhaltlich besonders wichtig für die juristische Ausbildung, auch
unabhängig von einer Spezialisierung, ist die Lektüre der Art.
3-6 EGBGB als allgemeine Regeln bei der Kollision von Rechtsnormen verschiedener
Staaten. Sehr hilfreich ist dabei, dass der Autor die für einzelne
Regelungen relevanten zusätzlich internationalen Normen gleich in
Übersetzung mit abdrucken lässt. Die Durcharbeitung des Art.
6 EGBGB mit der Behandlung des nationalen ordre public dürfte ein
gutes Training dafür sein, die eigenen Kenntnisse der Grundrechte
des Grundgesetzes zu durchforsten und sie auf die Anwendung im Kollisionsfall
durchzugehen.
Ebenfalls lesenswert sind die Abschnitte zum internationalen Familienrecht,
wiederum unter der besonderen Hervorhebung der abgedruckten internationalen
Konventionen und Abkommen, die einen kleinen Einblick in die Problematik
grenzüberschreitender Lebensbündnisse und daraus hervorgegangener
Kinder geben.
Für das Referendariat hervorzuheben ist die Einleitung zum Schuldrecht,
wo insbesondere kurz in das UN-Kaufrecht eingeführt wird. Die Klausurrelevanz
von Vertragsklauseln zum Gerichtsstandort ist in Form von Nebenfragen
im Assessorexamen durchaus gegeben. Deswegen sollte auch Art. 27 EGBGB
in der sehr anschaulichen Kommentierung bisweilen einmal studiert werden.
Trotz der Verortung der Hinweise zu Rechtsprechung und Literatur in den
Fließtext lassen sich die Kommentierungen bequem lesen, die Hervorhebung
der wesentlichen Punkte durch Fettdruck erleichtert die Lektüre zusätzlich.
Der Kommentar ist eine gelungene Neueinführung. Die Bedeutung des
IPR für Studium und Referendariat wird mit der Fixierung auf den
Anwaltsberuf immer höher und so wird das Werk in der juristischen
Ausbildung eine gewichtige Rolle spielen.
Plate, Das gesamte examensrelevante Zivilrecht, 1. Auflage, Verlag
Springer 2003
Der Leser wird sowohl von der Masse des Buches wie auch vom prognostizierten
Umfang des Titels zunächst "erschlagen". Auf 1300 Seiten
präsentiert der Autor den Zivilrechtsstoff, den er als Richter, Dozent
und Repetitor als examensrelevant herausgearbeitet zu haben denkt. Dennoch
fragt man sich schon, warum ein eigentlich für sich selbst sprechendes
Thema mit sechs Seiten Einleitung erläutert und teilweise gerechtfertigt
werden muss. Auf jeden Fall weiß der Autor, wie er Examensstoff
vermitteln muss und die Kunst der Reduktion ist keine Neuerfindung. Immerhin
erklärt er gleich zu Beginn, dass und warum er keinerlei Fußnoten
und Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung gibt oder warum er nicht
anstrebt, die wissenschaftliche juristische Arbeit mit diesem Werk voranzubringen.
Warum allerdings kein Stichwortverzeichnis enthalten ist, bleibt ungeklärt.
Behandelt werden die Grundlagen des BGB sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts.
Aufgebaut sind die Kapitel zunächst nach dem Muster Primäranspruch
Sekundäranspruch aus Verträgen, um in Folgekapiteln auf
andere Anspruchsgrundlagen einzugehen. Dies umfasst Sachenrecht, Deliktsrecht,
Bereicherungsrecht und Erbrecht. Erwähnt werden muss, dass sich kein
einziges Kapitel zum Familienrecht findet und auch die beliebte Staatshaftung
zumindest aus § 839 BGB keine Erwähnung findet.
Sehr angenehm ist, dass neue Rechtsentwicklungen nicht nur vorgestellt
werden, sondern im richtigen Kontext erörtert sind, so etwa die Rechtsfolgen
von §§ 241a und 105a BGB. Bedauerlich sind dann nur kleinere
Details, wenn etwa die dogmatische Einordnung des Schmerzensgeldanspruchs
zumindest zweifelhaft erfolgt. Sehr knapp behandelt wird auch die Konstellation
des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs.
Die Gestaltung des Buches ist nach kurzer Eingewöhnungszeit als gelungen
zu bezeichnen. Ab und zu hat man das Gefühl, dass man die Orientierung
innerhalb der zahlreichen Hervorhebungen verliert, die Text und Schemata
durchziehen, aber die knappe und blockartige Zusammenfassung in Übersichten
erfordert eben gestalterische Kompromisse, wenn das Buch nicht auf 2000
Seiten anwachsen soll. Begleitet wird der Stoff von über 1000 Beispielsfällen
mit entsprechenden Lösungsansätzen. Teilweise ist aus den Lösungen
aber doch der Urteilsstil des erfahrenen Richters eher zu entnehmen als
der im ersten Examen geforderte Gutachtenstil.
Das Fazit zu diesem Werk ist trotz der zahlreichen ungewohnten Elemente
eindeutig: wenn sich ein erfahrener Dozent die Mühe macht, sein Wissen
zu komprimieren, kann das dem Leser nur Vorteile bringen, wenn dieser
den nötigen Bearbeitungsfleiß aufweist. Man darf sich auf dieses
Buch wie bei jedem Werk von Repetitoren nicht blind verlassen, sondern
muss auch die Wissenschaftlichkeit der eigenen Argumentation wahren. Dennoch
eignet sich das Buch ganz besonders zur einmaligen oder ständigen
Wiederholung des Examensstoffes und dürfte vor allem bei Referendaren
hohen Zuspruch finden.
Rittershaus / Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 2. Auflage, Verlag
C.F. Müller 2003
Die Betätigung als Rechtsanwalt ist für viele Assessoren ein
beruflicher Zwang, der Nebenjob beim Rechtsanwalt kann daher für
Studenten und Referendare nicht früh genug beginnen, muss man doch
damit rechnen, in der neu geregelten Anwaltsstation im Referendariat nur
dann Vergütung zu erhalten, wenn man auch tatsächlich Entlastung
für den Anwalt bringt.
Das vorliegende Werk geht die Problematik der Verknüpfung theoretischen
Wissens mit praktischem Denken sehr geschickt an, indem zunächst
allgemeine Informationen über den Beruf des Anwalts vermittelt werden,
erst danach die Vereinbarkeit von juristischer Methodik und anwaltlicher
Arbeitsweise aufgezeigt wird und schließlich das Grundhandwerkszeug
des Rechtsanwalts, die Vertragsgestaltung, grundlegend erläutert
wird. Im Anschluss daran wird dem Leser erläutert, wie der Rechtsanwalt
an einen juristischen Sachverhalt herangeht und schon in diesen Kapiteln
kann man seine eigene Sachverhaltsrezeption sukzessive schulen. Diese
Erläuterungen sind aber nicht so umfassend, dass man befürchten
müsste, den Bezug zu praktischen Fällen zu verpassen, da die
Autoren immerhin 10 ausführliche Beispiele aufbereitet haben, um
die Facetten des Anwaltsalltags im Zivilrecht und den darin üblichen
Vertragstypen zu durchleuchten. Danach folgt ein weiteres Kapitel zur
Vertragstechnik, das wiederum mit 2 Beispielsfällen ausgestattet
wurde.
Besonders lobenswert sind die mit Fall zu Fall zunehmenden Formulierungsbeispiele.
Natürlich könnte man diese auch in den gängigen Formularbüchern
auffinden, aber die auf den Fall adaptierte Version eines Vertrages ist
allemal eingängiger als ein abstraktes Muster. Auch die im Text vorhandenen
zusätzlichen Beispiele erleichtern das Verständnis für
die zumeist neue Materie. Es ist schade, dass im Rahmen der Fälle
keine separaten Gliederungen vorhanden sind und auch innerhalb des Fließtextes
wäre ab und zu eine graphische Beigabe nicht schlecht gewesen, um
das Gelesene zu visualisieren.
Die Fälle decken zahlreiche Beratungsfelder des Rechtsanwalts ab,
unter anderem Kaufvertrag mit Handelskauf und Garantievereinbarungen,
Deliktsrecht mit Produzentenhaftung und Produkthaftung, Maklervertrag
in moderner Version, Mietrecht und AGB.
Das Fazit ist leicht: dieses Buch sollte man spätestens nach der
Übung für Fortgeschrittene kaufen und lesen. Es ist ein Musterbeispiel
für die behutsame Vorbereitung auf anwaltliches Denken schon im Studium.
Mayer / Kroiß / Teubel, Das neue Gebührenrecht, 1. Auflage,
Verlag Nomos 2004
Dass nach einer Gesetzesänderung, die einen Großteil der in
Deutschland tätigen Juristen betrifft, Unmengen an Literatur den
Markt überschwemmen können, hat man im Zuge der Schuldrechtsreform
gesehen. Zum Glück für die Käufer und Leser gibt es auch
zuverlässige Werke, die für einen guten Einstiegspreis das Wesentliche
der Neuregelungen zur Rechtsanwaltsvergütung erläutern. Rechtzeitig
vor der Umstellung der Gesetzeslage zum 01.07.2004 kann man sich so einen
effektiven Überblick verschaffen.
Es ist unabdingbar, dass man bei völliger Neufassung eines Rechtsbereiches
verstärkt auf die Gesetzesmaterialien zurückgreifen muss, aber
die Autoren lassen sich nicht dazu verführen, einfach den Wortlaut
oder die Begründung des Gesetzgebers wiederzugeben (was es bei Neuerscheinungen
zur Schuldrechtsreform oft gegeben hat), sondern sie untermauern die zu
gewinnenden Erkenntnisse mit Vergleichen zur alten Rechtslage und unter
Einbezug einschlägiger Gerichtsentscheidungen. Trotz der nur umständlich
zitierbaren Gebührenkataloge schaffen es die Autoren zudem, einen
Fließtext zu erzeugen, der zwar durch die Lektüre der einschlägigen
Normen unterbrochen werden muss, aber ansonsten stringent rezipiert werden
kann.
Die Aufnahme der Neuregelungen wird durch eine ausführliche Gliederung
und gestalterische Elemente im Text erleichtert. Beispielsfälle sollen
die Anwendung des neuen Kostenrechts abrunden. Auch praktische Tipps erleichtern
den Umgang mit der neuen Materie.
Der Kauf dieses Werkes wird für viele ein guter erster Einstieg in
das neue Gebührenrecht sein. Erst nach der Lektüre dieser strukturierten
Einführung sollte man sich ganz wie zu Studienzeiten
der detaillierten Aufbereitung der Materie in Kommentaren widmen.
Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Auflage,
Verlag C.H. Beck 2004
Es besteht ganz selten die Gefahr, dass man im Studium mit dem Zwangsversteigerungsrecht
konfrontiert wird, allenfalls die Sachverhalte mit §§ 1120 ff.
BGB laden zu einer Beschäftigung mit den Vorschriften des ZVG ein.
Ganz anders ist es jedoch im Referendariat, da dort das Zwangsvollstreckungsrecht
zu den wesentlichen Kenntnissen des Zivilprozessrechts gehört. Gerade
für so heikle Themen wie das geringste Gebot im Rahmen einer Versteigerung
bleibt den wenigsten Dozenten genug Zeit und so müssen sie auf Lehrbücher
verweisen. In allgemeinen Werken zur Zwangsvollstreckung wird erfahrungsgemäß
eher auf die Bedürfnisse der ZPO eingegangen als auf die Sondermaterie
des ZVG. Um so besser ist es, dass das vorliegende Werk speziell die dort
normierten Vollstreckungsvarianten behandelt.
Das Layout des Buches ist sehr gut gelungen. Es wird zwar kein Fettdruck
für Hervorhebungen verwendet, aber ansonsten wird die Materie eingängig
und mit vielen Gestaltungselementen erfasst. Der Autor visualisiert die
wichtigen Punkte der Kapitel in graphischen oder tabellarischen Übersichten
und vertieft wichtige Passagen durch kleiner gedruckte Ausführungen.
Die Literaturtipps sind zu Beginn der Kapitel wie in den Fußnoten
umfassend.
Materiell werden neben der Darstellung der einzelnen Regeln des ZVG auch
grundsätzliche Informationen und Rechtsprobleme auseinander gesetzt,
so etwa die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
und die Maximen der Verfahren nach dem ZVG. Das vor allem klausurwichtige
Thema Zuschlag bei Versteigerung und seine Rechtsfolgen sowie die praktisch
heiklen Bereiche der Zwangsversteigerung durch den Insolvenzverwalter
sind anschaulich und prägnant beschrieben. Lesenswert ist auch das
Kapitel zum geringsten Gebot, dessen Systematik gut gelungen ist.
Als Fazit zu diesem Werk bleibt die Erkenntnis: nur bei konsequenter Bearbeitung
des Zwangsvollstreckungsrechts sollte man zu diesem Buch greifen, da eine
bloß oberflächliche Lektüre hier nicht möglich ist.
Für den konsequenten Leser werden aber nach dem Studium dieses Buchs
keine examsnrelevanten Fragen zum ZVG offen bleiben.
Weyers / Wandt, Versicherungsvertragsrecht, 3. Auflage, Verlag Luchterhand
2003
Ein Lehrbuch zum Versicherungsvertragsrecht ist für die juristische
Ausbildung relevanter als man es sich zumindest im Studium vorstellen
mag. Spätestens im juristischen Vorbereitungsdienst wird man sowohl
in der Station beim Zivilrichter wie auch beim Rechtsanwalt merken, dass
Versicherungen oft gesehene Streitparteien sind, die nur zu gern auf das
ihnen zugeordnete Sonderrecht hinweisen.
Die Autoren tun gut daran, zunächst fachliche und sachliche Grundlagen
klar zu stellen, um das Bewusstsein für die ausdifferenzierte Gestaltung
des Versicherungswesens zu schärfen. Der Leser erfährt nicht
nur etwas zu den verschiedenen Versicherungsarten, sondern vor allem über
die an einem Versicherungsvertrag beteiligten Personen und die Umstände
des Versicherungsmarktes. Des Weiteren wichtig für das Verständnis
sind die Abschnitte zu allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und
der Prüfung ihrer Gültigkeit.
Nicht jeder Teil des Werkes ist klausurrelevant, aber besonders hervorzuheben
ist die auch noch äußerst gut gelungene Erklärung des
§ 67 VVG. Dieser ist in seiner Grundanwendung und bei der Beteiligung
mehrerer Personen bei Autounfällen durchaus beliebter Prüfungsgegenstand,
um durchschnittliche Arbeiten nach oben aufzuwerten. Dieses Kapitel sollte
man lesen! Für die Bearbeitung praktischer Rechtsfälle ist das
Kapitel zu § 6 VVG sehr zu empfehlen.
Die Gestaltung des Werkes ist angesichts der teilweise trockenen Materie
leider etwas farblos. Der Autor verwendet Fließtext und Hervorhebungen
aber keinerlei Elemente graphischer oder tabellarischer Art. Beispiele
werden zwar hin und wieder eingefügt, aber ein exemplarischer Klausurfall
ist nicht aufzufinden.
Das Werk sollte man sich als Referendar einmal zu Gemüte geführt
haben, bevor man ziellos in Kommentaren blättert. Auch Studenten
können durch die genaue Lektüre der Kapitel viele Erkenntnisse
gewinnen, unter anderem auch darüber, ob sie sich vorstellen könnten,
bei einer Versicherung oder als Rechtsanwalt in den besprochenen Bereichen
zu arbeiten. Ein Blick in das Buch lohnt sich somit in jedem Fall.
Bülow / Artz, Verbraucherprivatrecht, 1. Auflage, Verlag C.F. Müller
2003
Mit diesem Werk haben sich die Autoren einen ständigen Platz in studentischen
Haus- und Seminararbeiten gesichert, da man kaum auf einerseits erschwingliche
und andererseits im erträglichen Maße ausführliche Ausbildungsliteratur
zum Thema Verbraucherrecht zurückgreifen kann.
Das Buch behandelt die hauptsächlich durch Europarecht in das deutsche
Privatrecht eingeführten Rechtsinstitute zwischen Vebrauchern und
Unternehmern wie Haustürgeschäfte, Verbraucherkreditverträge
und andere Finanzierungshilfen, Fernabsatzgeschäfte, Verbrauchsgüterkaufgeschäfte,
den Einbezug von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Teile des Internationalen
Privatrechts und des Produkthaftungsrechts sowie partiell das Wettbewerbsrecht.
Gerade zu Letzterem kann man insbesondere im Privatbereich gut detaillierte
Kenntnisse brauchen, da aggressive Werbeformen ein entsprechendes juristisches
Gegenaufreten herausfordern. Ebenfalls enthalten ist eine allgemeine Einführung,
warum im System der Privatautonomie der Verbraucher besonders schützenswert
ist. Neben den besonderen Formen der Verbraucherrechtsvorschriften werden
die vielen gemeinsamen Rechtsfolgen, nämlich die Möglichkeit
des Widerrufs und des Einwendungsdurchgriffs vorab erläutert und
auch übergreifende Klausurprobleme dargestellt, etwa der Einfluss
des Widerrufs auf die Vollstreckungsgegenklage. Auch zu kleineren Fallen
wie der Verbrauchereigenschaft als Arbeitnehmer wird Stellung genommen.
Der Fließtext ist einfach zu lesen, das Layout unterstützt
die rasche Rezeption im Großen und Ganzen. Leider sind Fundstellen
und Hinweise nicht als Fußnoten eingefügt, sondern stehen mitten
im Text, so dass die Lektüre manchmal stockt. Nicht vorhanden sind
Beispielsfälle, Definitionen, Übersichten, Graphiken und andere
Gestaltungsmittel, die eine nur textliche Rezeption unterstützend
begleiten könnten.
Dennoch sollen diese formellen Widrigkeiten nicht von der Lektüre
des Buches abhalten. Viele Schuldrechts-lehrbücher behandeln das
Verbraucherrecht nur oberflächlich oder orientieren sich nur am Gesetzeswortlaut,
während Kommentare die allgemeinen Zusammenhänge nicht wie ein
Lehrbuch darstellen können. Deswegen ist das Studium dieses Werkes
spätestens zum dritten Semester empfehlenswert und kann in Klausur
und Examen an entscheidenden Stellen für das nötige Mehr an
Wissen zur Notendifferenzierung sorgen.
Michel / von der Seipen, Der Schriftsatz des Anwalts im Zivilprozess,
6. Auflage, Verlag C.H. Beck 2004
Die Fixierung der Juristenausbildung auf den Anwaltsberuf ist bereits
in vollem Gange und auch die Literatur zieht allmählich mit spezialisierten
Werken, die explizit für die Referendarsausbildung kreiert werden,
nach. Dabei muss ein solches Werk zur Verbesserung der anwaltlichen Fähigkeiten
die Gratwanderung bewältigen, praktischer als ein Lehrbuch, aber
theoretischer als eine Formularsammlung zu sein.
Das vorliegende Buch beinhaltet zahlreiche Beispiele, wie Schriftsätze
und Teile davon im Ergebnis auszusehen haben. Ebenso enthalten sind aber
auch Hinweise zum anwaltlichen Vorgehen im Rahmen der Vorbereitung ebendieser
Schriftsätze. Gleichermaßen beleuchtet wird das Vorgehen als
Kläger sowie als Beklagter und eventuell als Widerkläger.
Besonders im Rubrum und in den Anträgen wird sehr ausführlich
auch auf Details eingegangen, die tatsächlich die konkrete Anwendung
in der Klausur und in der Anwaltsstation erleichtern. Die stimmige Formulierung
der Klageanträge hat schon so manchen Korrektor freundlich gestimmt.
Bei einigen Kapiteln jedoch könnten ruhig wesentlich mehr Formulierungsbeispiele
für Klarheit sorgen, so etwa beim wichtigen Thema rund um die Fristen
und vor allem bei der Darstellung der Tatsachen und der Rechtsausführungen
in einem Schriftsatz. Hier hätten notfalls umfassende Beispielsfälle
Genüge getan, aber ein Muster eines vollständigen Schriftsatzes
ist im ganzen Buch nicht zu finden.
Sehr lesenswert ist das Kapitel zum einstweiligen Rechtsschutz. Auch hier
wird der Schwerpunkt nicht auf konkrete Formulierungen gelegt, aber statt
dessen wird eindringlich beschrieben, worauf der Anwalt zu achten hat,
wenn er für einen Mandanten in diesem Verfahren tätig werden
will.
Layout und Textgestaltung sind teilweise gewöhnungsbedürftig.
So wird alte und neue Rechtschreibung nebeneinander verwendet, die Einzüge
der Absätze differieren auf gleichen Seiten und auch die Übersichtlichkeit
der Überschriften und des Fließtextes könnte durch die
Verwendung von (mehr) Fettdruck gesteigert werde. Verwunderlich sind auch
kleinere Lapsi wie die fälschliche Zitierung von Normen, die im Rahmen
der Schuld- und Schadensrechtsreform aufgehoben wurden.
Insgesamt ist der Nutzen des Buches für Referendare zwar nicht von
der Hand zu weisen, da man nicht genug Erkenntnisquellen für das
wahrscheinlichste aller späteren Berufsbilder haben kann. Für
das Examen scheinen jedoch einige wichtige Punkte formell wie materiell
noch ergänzungsbedürftig und das Buch sollte auf keinen Fall
ausschließlich zur Examensvorbereitung in puncto Anwaltsfähigkeiten
herangezogen werden.
Timm / Schöne, Handels- und Wirtschaftsrecht, 3. Auflage, Verlag
C.H. Beck 2004
Das vorliegende Werk nimmt sich den Titel der JuS-Schriftenreihe, in der
es erschienen ist, "Arbeitsbücher", zu Herzen und erklärt
dem Leser bereits im Vorwort, dass er die Lektüre des Buches erst
gar nicht auf sich nehmen solle, wenn er nicht bereit sei, die inhärenten
Repetitorien zum Handels- und Gesellschaftsrecht auch durchzuarbeiten.
Das mag zu Beginn gleich starker Tobak für Studenten sein, aber es
ist der einzig sinnvolle Ansatz eines Lehrbuches, das die Grundzüge
eines Rechtsgebiets vermitteln will.
Gerade die Beschränkung auf die Grundzüge ist es, was ein Lehrbuch
für Studenten attraktiv machen kann. Wenn dieses gut gelungen ist,
können die vielen wohl gemeinten Ratschläge von Professoren
und Dozenten, dass die Argumentation in der Klausur nicht ohne Verständnis
der Grundkenntnisse möglich ist, endlich in die Tat umgesetzt werden.
Die Autoren konstatieren zu Beginn auch, dass sie den Trend zum umfassenden
Kompendium im Wirtschaftsrecht, also mit Eignung für den Wahlfachbereich,
nicht mittragen, sondern durch bewusste Reduktion Mehrwert zu schaffen
versuchen.
Deswegen werden materiell auch (scheinbar) wenige Themen besprochen. Im
Handelsrecht beschränkt sich der Stoff auf die Kaufmannseigenschaft,
das Handelsregister, die Unternehmensübertragung, kaufmännische
Hilfspersonen und Einflüsse des HGB auf das Schuldrecht. Das Gesellschaftsrecht
behandelt einheitlich die Personengesellschaften, also GbR, OHG und KG,
sowie in einem Kapitel die GmbH. Man muss sich jedoch darüber im
Klaren sein, dass die Autoren den Stoff nicht im Fließtext aufarbeiten,
sondern ihn mit Hilfe von Leitsätzen knapp zusammenfassen. Ebenfalls
wissen sollte man, dass in den Leitsätzen keine vertiefenden Hinweise
auf Rechtsprechung oder Literatur gegeben werden (wohl aber in den Beispielsfällen
und in der Einleitung), am Ende der Repetitoriums-Fälle erfolgen
weitere Nennungen zur Bearbeitung.
Ebenso wichtig wie die materiellen Elemente sind die vielen praktischen
Hinweise und die konkreten Hilfestellungen für Klausur und Examen.
So werden vorab Einstiegsmöglichkeiten in die wirtschaftsrechtliche
Klausur vorgestellt, ausführliche Fallbeispiele zur Vertiefung angeboten
und alle im Repetitorium zur Verfügung gestellten zusätzlichen
Fälle haben umfangreiche Lösungsskizzen.
Die Crux dieses Werkes ist, dass es von der Stoffmasse erschlagenen Examenskandidaten
wie ein Rettungsanker winkt, Studienanfängern jedoch zu knapp ausgestaltet
oder zu ungewohnt geraten sein könnte. Bei konsequenter Bearbeitung
dürfte das Buch aber auch als Einstiegswerk geeignet sein. Die Lektüre
ist im Endergebnis besonders vor dem Examen anzuraten und wird für
die nötige Klarheit im Wirtschaftsrecht sorgen.
Becker / Seewald, Fälle zum Sozialrecht, Verlag C.H. Beck 2004
Oft im Zusammenspiel mit dem Arbeitsrecht als Wahlfach zur Prüfung
gestellt, fristet das Sozialrecht ein Schattendasein in der juristischen
Ausbildung. Allenfalls durch reißerische Zeitungsartikel über
„Florida-Rolf und von Sozialrichtern nicht genehmigte Zahnreinigungen
wird man daran erinnert, dass es einen ganzen Rechtsweg gibt, mit dem
man sich eigentlich einmal beschäftigen sollte. Wenn man dann genauer
nachdenkt, fallen einem doch Konstellationen ein, innerhalb derer man
schon einmal etwas sozialrechtliches gelesen oder ins Gesetz kommentiert
hat, so etwa Schenkungsrecht und Bundessozialhilfegesetz oder gestörte
Gesamtschuld und Sozialgesetzbuch VII. Das vorliegende Werk macht es sich
zur Aufgabe, in neun Fällen das examensrelevante Sozialrecht aufzuarbeiten
und legt dabei besonderen Wert auf die Behandlung des Unfallversicherungsrechts
und des Sozialhilferechts.
Innerhalb der umfangreichen Falllösungen werden neben den materiellen
Grundlagen auch die prozessualen Kenntnisse für die Verfahren vor
den Sozialgerichten abgesichert, so etwa für die Anfechtungsklage,
die Leistungsklage oder Untätigkeitsklage. Auch übergreifende
Rechtsmaterien wie das Verfassungsrecht und das Recht der Europäischen
Gemeinschaft werden integriert. Bezüglich Letzterem wirkt es jedoch
irritierend, dass der entsprechende Autor trotz aktueller Beschäftigung
mit dem EG-Recht in Aufsätzen nicht das aktuelle Gemeinschaftsrecht
zitiert, sondern den Vertrag von Maastricht (1993!).
Die Fälle sind gut voneinander abgegrenzt und so gestaltet, dass
man auch nur punktuelle Bearbeitungen vornehmen kann. Die Überschriften
und Gliederungspunkte sorgen für gute Orientierung im Text und der
Gutachtenstil wird nicht zugunsten einer wissenschaftlichen Abhandlung
unterbrochen. Man hätte sich als Leser des Öfteren jedoch eine
Gliederung oder ein den Fall abschließend darstellendes Prüfungsschema
gewünscht, da man ja in der gut formulierten Einleitung bereits mit
Graphiken und Übersichten unterstützt wird.
Insgesamt muss man dem Werk jedoch eine hohe Examensrelevanz attestieren
und die Beschäftigung mit Arbeits- und Sozialrecht wird durch diese
Fallsammlung erheblich erleichtert. Vorhandene Schwachpunkte sind formeller
Natur und können in der nächsten Auflage verbessert werden.
Wahlfachkandidaten sollten sich die Lektüre ernsthaft vornehmen.
Eisenmann / Gnauk / Quittnat, Rechtsfälle aus dem Wirtschaftsprivatrecht,
7. Auflage, Verlag C.F. Müller 2004
Das große Problem der Bezeichnung Wirtschaftsrecht, oder wie hier
Wirtschaftsprivatrecht, ist, dass man sich als potenzieller Leser und
Käufer zu viele Begriffe und Rechtsgebiete darunter vorstellen kann
oder möchte, so dass das Enttäuschungspotenzial groß sein
kann, es aber nicht sein muss. Ein weiterer Problempunkt ist typisch für
Fallsammlungen, nämlich die Frage, ob man zahlreiche kleine Fälle
nimmt oder eine überschaubare Anzahl großer Sachverhalte aufgreift
und sich so natürlich auf eine noch engere Auswahl an möglichen
Rechtsproblemen beschränken muss.
Im vorliegenden Werk haben die Autoren sich hinsichtlich der Stoffauswahl
auf vier Schwerpunkte festgelegt und diese danach in insgesamt 62 Einzelfälle
zerlegt. So kann der Leser Fallfragen aus dem Bürgerlichen Recht,
dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Wettbewerbs- und Markenrecht
und schlussendlich dem Arbeitsrecht lösen. Der Umfang der einzelnen
Fälle ist sehr knapp, die Größe der Lösungen umfasst
selten mehr als 6 Seiten. Der Jurist in Ausbildung muss jedoch selten
eine Vielzahl von Einzelfragen in Klausuren beantworten, sondern einzelne
Rechtsprobleme in einen größeren Kontext einzubinden wissen.
Insofern ist der Nutzen solcher Rechtsfälle nur dann gegeben, wenn
man damit rechnen kann, dass Klausuren typischerweise aus einer Anzahl
einzelner Fragen bestehen, die man dann sukzessive abarbeiten muss.
Die Fälle sind immer dann lesenswert, wenn nicht nur Klassiker in
Wirtschaftssachverhalte gepresst werden, sondern tägliche
praktische Problem in Fallform gegossen worden sind. Dies trifft oft im
Arbeitsrecht zu, etwa bei Entlassung wegen AIDS oder bei Vergütungsstreitigkeiten
rund um das Tarifvertragsgesetz. Auch die anstehenden Entwicklungen im
deutschen UWG wurden parallel zur alten Rechtslage in die Fälle eingefügt.
Der gesamte Teil zum Wettbewerbsrecht dient Studenten zudem gut dazu,
sich darüber klar zu werden, ob diese Materie eine akzeptable Wahlfachgruppe
wäre.
Die Gestaltung der Fälle ist gut gelungen, die Aufbauvorschläge
sind systematisch passend. Nur die graphische Ausgestaltung der Lösungen
könnte anspruchsvoller sein als etwa die verwendeten Aufzählungsstriche
zur Darstellung der Prüfungsvoraussetzungen. Schade ist, dass sich
Studenten nicht vollends am verwendeten Lösungsstil orientieren sollten,
da der Gutachtenstil manchmal unsauber oder unvollständig ist.
Diese Fallsammlung ist ein möglicher Einstieg aber nicht mehr. Man
kann die Fälle aber auch als Fortgeschrittener bequem überfliegen,
um seine Kenntnisse knapp zu repetieren.
Oetker / Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 2. Auflage,
Verlag Springer 2004
Man fragt sich zuweilen, wie es Autoren schaffen, zum Thema Besonderes
Schuldrecht ein Lehrbuch auf den Markt zu bringen, das zum Teil
die Seitenanzahl von 500 nicht einmal ansatzweise erreicht. Dies muss
man sich um so mehr fragen, als das vorliegende Werk nahezu 800 Seiten
stark ist und stolze 1,2 kg an examensrelevantem Wissen auf die Waage
bringt.
Die Autoren haben sich durch das gesamte besondere Schuldrecht gearbeitet
und alle wichtigen dort geregelten Vertragstypen besprochen und die nicht
geregelten aber gängigen Sonder- und Mischformen in einem eigenen
Kapitel platziert. Der Bedeutung im Examen angemessen erhält das
Kapitel zum Kaufrecht über 20% des Buchumfangs zugesprochen. Weitere
Schwerpunkte sind traditionell Mietrecht und Werkvertragsrecht. Gerade
klassische Klausurprobleme werden dabei prägnant formuliert und systematisch
aufbereitet, so dass eine gute Klausurvorbereitung gewährleistet
ist. Besonders wichtig für die Leser ist die Behandlung des Bürgschaftsrechts,
das leider viel zu selten eine so umfangreiche Beachtung erfährt
wie hier. Leider nicht enthalten ist das Recht der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, was aber angesichts der sonstigen Genauigkeit der Autoren zu einem
Platz- und Gewichtsproblem geführt haben dürfte.
Erstaunlich ist, dass die Autoren mit dem bloßen Fließtext
und ab und zu ein paar Spiegelstrichaufzählungen auskommen. Es sind
keinerlei Gestaltungselemente im dennoch gut lesbaren Text vorhanden.
Selten finden sich durch Kursivdruck hervorgehobene Schlüsselbegriffe,
die aber im massiven Texteindruck nicht wirklich hervorstechen. Es gibt
keine graphischen Elemente wie Schemata, Übersichten oder Schaubilder,
keine verdeutlichenden Praxisbeispiele wie der Abdruck einer Bürgschaftsurkunde
oder andere anschauliche Mittel. Auch vertiefende Fälle und Rechtsprechungszitate
finden sich nur als Fußnoten wieder. Immerhin steht jedem Kapitel
eine ausführliche Gliederung voran, so dass man hier gezieltes Nachschlagen
praktizieren kann. Vielleicht wird in der sicher bald kommenden dritten
Auflage auch die aktuelle Rechtschreibung eingesetzt.
Die Bearbeitung dieses Konglomerats an geballtem Wissen erfordert Fleiß
und Geduld. Die Vertiefung eigener Kenntnisse gelingt mit diesem Lehrbuch
ebenso wie der detaillierte Einstieg in das besondere Schuldrecht. Der
Preis ist mit unter 25 EUR ein überzeugender Kaufgrund für so
viel Buch.
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