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Rezensionen Juni 2005 |
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Juni 2005: Strafrecht
Von Dr. Benjamin Krenberger
Marxen, Kompaktkurs Strafrecht Besonderer Teil, 1. Auflage,
Verlag C.H. Beck 2004
Trotz der Vielzahl von Lehrbüchern zum Strafrecht ist die Neukonzeption
von Titeln immer wieder ein potenzieller Gewinn für Studenten und Referendare,
da die Autoren in der Regel die Lernstrategien präsentieren, mit denen
sie erfolgreich waren und die vielleicht den entscheidenden zusätzlichen
Lernanreiz im Vergleich zu den herkömmlichen Werken ermöglichen.
Das vorliegende Werk verbindet eine Art von Repetitorium quer durch die
diversen Tatbestände des Besonderen Teils, also die intensive und kompakte
Wiederholung der prüfungsrelevanten Aspekte, mit dem Konzept einer
Fallsammlung. Dabei gewichtet der Autor die Fälle in solche zur Einführung
in ein Thema, bietet außerdem einige zur Wiederholung und zuletzt
zur Vertiefung des behandelten Stoffes an. So kann man sich je nach eigenem
Kenntnisstand Teilen des Buches oder gleich dem ganzen Buch zur Lektüre
widmen. Die Gestaltung des Buches ist grundsätzlich gelungen und übersichtlich,
allerdings ist die Dichte des Textes an vielen Stellen eine Herausforderung
für die Lesekonzentration. Die Sachverhalte sind graphisch so abgesetzt,
dass man sich schnell von einem zum nächsten Fall vorarbeiten kann,
was die selektive Bearbeitung ermöglicht. Die Nachweise zu Rechtsprechung
und Literatur sind am Ende der Fälle vorhanden, aber etwas spärlich,
da man das Gefühl hat, nur zu Details nachlesen zu können. Die
Verwendung von Fettdruck zur Hervorhebung wichtiger Passagen und Schlüsselbegriffe
ist überwiegend praktisch, wirkt aber manchmal überdimensioniert
bzw. kommt wegen des dichten Textes nicht entsprechend zur Wirkung. Die
Falllösungen sind konsequent im Gutachtenstil gehalten und geben dem
Leser Sicherheit für die Klausur. Herausgegriffen sind oftmals Detailprobleme,
die dann durch eine eigenständige Geistesleistung in den Gesamtzusammenhang
der Klausur gesetzt werden müssen. Die so behandelten Probleme sind
aber oft so fehleranfällig, dass die Selektivität des Autors positiv
zu werten ist. Lesenswert sind deshalb auch kürzere Fälle wie
die Sachverhalte zum Benzindiebstahl, zum Prozessbetrug und zur Geldwäscheproblematik
beim Strafverteidiger. Einen starken Eindruck hinterlassen die Fälle
zu den Aussage- und Urkundendelikten. Ein wenig schematisch wirken die Fälle
zu den Tötungsdelikten. Für Referendare empfehlenswert sind die
Fälle zur Unfallflucht. Das Buch bietet einen interessanten neuen Ansatz
und ist zur Wiederholung des Besonderen Teils gerade vor dem Examen gut
geeignet. Als Einstiegswerk ist die Brauchbarkeit aber nur mit einem anderen
Lehrbuch gegeben.
Haft, Strafrecht, 5. Auflage, Verlag C.H. Beck 2004
Die Ergänzung von Lehrbüchern durch Fallsammlungen ist gerade
in den ersten Semestern nur zu empfehlen, um die große Theorielastigkeit
des Erlernten halbwegs sinnvoll in klausurgeeignetes Wissen kanalisieren
zu können. Dabei müssen die jeweiligen Autoren einerseits die
Fälle abwechslungsreich gestalten, andererseits auch die beliebten
Klassiker abhandeln, anhand derer sich manche höchstrichterliche Rechtsprechung
jahrelang orientiert. Das vorliegende Werk bietet dem Leser ein Fallrepetitorium
zum Allgemeinen Teil und zum Besonderen Teil. Insgesamt werden über
1600 Fragestellungen erörtert, wobei der Umfang der Antworten nie über
eine halbe Seite hinausgeht. Interessant für Studenten sind vor allem
die Kapitel zu grundlegenden Fragen und der Systematik des Strafrechts,
die später in der Fallanwendung nur noch marginale Rollen spielen.
Die Fälle sind übersichtlich angeordnet und das Layout ermöglicht
eine konsequente Selbstüberprüfung durch Abdecken der Lösungsspalte.
Wichtig zu wissen ist für den Leser, dass der Autor es konsequent unterlässt,
die Falllösungen durch Verweise auf Rechtsprechung oder Literaturmeinungen
zu verifizieren und auch offen angesprochene Streitfragen werden nicht durch
weiterführende Hinweise vertieft. Zur Bearbeitung eignen sich mehrere
Kapitel, in denen der Autor eine große Bandbreite von Fallgestaltungen
vorlegt, anhand derer man die Facetten der Problematik gut erahnen kann.
Aus dem Allgemeinen Teil sticht etwa das Kapitel zur Einwilligung heraus,
das einen für die Klausurhäufigkeit allerdings überdimensionierten
Raum erhält. Sehr gut gelungen sind die Fälle zu den Konkurrenzen,
wo der Leser in die verschiedenen Konfliktsituationen des Gesetzes eingeführt
wird. Auch für Referendare lesenswert sind die Abgrenzungen von mittelbarer
Täterschaft und Anstiftung. Aus dem Besonderen Teil eignen sich zur
Bearbeitung die Kapitel zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte für
die Klausurvorbereitung, ebenso sind die Kapitel zu den Beleidigungstatbeständen
und den erstaunlicherweise sehr ausführlich erläuterten Tatbeständen
zur Geldfälschung empfehlenswert. Ein wenig knapp gehalten sind die
Fälle zu den Tötungsdelikten und auch beliebte Tatbestände
der Straßenverkehrsgefährdung und Brandstiftung erhalten nur
begrenzt Raum zur Bearbeitung, was vor allem im Vergleich zu den kaum geprüften
Umweltstraftatbeständen auffällt, die aber auf mehreren Seiten
dargestellt werden. Der Leser findet eine Fallsammlung, die ihn zu Beginn
des Studiums durchaus voranbringen kann, da zu dieser Zeit die aufgezeigten
fehlenden Nachweise nicht schaden. Mit zunehmender Semesterzahl werden allerdings
die hier ausführlich behandelten Nebengebiete des StGB uninteressant
und man muss sich mit examensfokussierten Lehrmedien befassen.
Gössel / Dölling, Strafrecht Besonderer Teil
I, 2. Auflage, Verlag C.F. Müller 2004
Ein Lehrbuch zum Besonderen Teil des Strafrechts befindet sich im harten
Konkurrenzkampf zu vielen gleichnamigen Titeln und muss den Leser deshalb
mit entweder besonders viel Information oder besonders kompakter Information
oder bestenfalls beim Kaufpreis überzeugen. Das vorliegende Lehrbuch
könnte gleich in zwei Kategorien passen, da es zu einem erstaunlichen
Preis nahezu 800 Seiten mit Erläuterungen zu Straftaten gegen Persönlichkeits-
und Gemeinschaftswerte bietet. Die Gestaltung des Buches ist überzeugend
und animiert den Leser zur Lektüre. Die Textblöcke stehen in gutem
Abstand zueinander und zum Rand, so dass man sich nicht zum Lesen quälen
muss. Die Gliederung ist streng am Prüfungsbedarf orientiert, einzig
graphische Elemente oder die Zusammenfassung von Erkenntnissen als Prüfungsschema
vermisst man schmerzlich. Die Fußnoten sind übersichtlich angeordnet
und die Hervorhebung der Schlüsselbegriffe geschieht in maßvoller
Weise. Die Inhalte werden durch das Strafgesetzbuch bindend vorgegeben,
die Autoren setzen die jeweiligen Akzente innerhalb der Kapitel. Ein besonderes
Augenmerk darf der Leser auf die gut zusammengefassten Brandstiftungsdelikte
werfen. Diese sind sowohl hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen aber
auch hinsichtlich der nicht ganz einfachen Konkurrenzen untereinander gut
erklärt und werden im Gegensatz zu mancher Kommentardarstellung sofort
verständlich. Auch in anderen Büchern sehr knapp behandelte Gebiete
wie die Aussagedelikte werden umfassend erörtert, weshalb diese Kapitel
für Referendare lesenswert sind. Auch das Umweltstrafrecht und die
Verwaltungsakzessorietät sind für diese Lesergruppe zu empfehlen.
Sehr unübersichtlich gehalten sind die Kapitel zu den Straßenverkehrsdelikten.
Dies betrifft sowohl die Anordnung der Tatbestandsmerkmale wie auch die
innere Gliederung, da oft objektive mit subjektiven Merkmalen vermischt
dargestellt werden. Ungewöhnlich ist auch die Hinzunahme der Geldwäsche
und der Begünstigungsstraftaten in dieses Werk, die üblicherweise
im Zusammenhang mit den Vermögensdelikten aufgearbeitet werden. Sehr
ausführlich werden die Körperverletzungsdelikte behandelt, so
dass die Lektüre auch für Studenten der ersten Semester lehrreich
ist. Die klare Zuordnung des Mordes als Qualifikation zum Totschlag hätte
bisweilen allerdings pointierter zur Rechtsprechung abgegrenzt werden können.
Als abschließendes empfehlenswertes Kapitel sollen die Beleidigungstatbestände
genannt werden, die dem Leser mit klaren Beispielen und gutem Aufbau präsentiert
werden. Das Buch ist eine zuverlässige Wissensquelle ab dem ersten
Semester. Bisweilen könnte man von der Stofffülle überfordert
sein, wird aber mit zunehmendem eigenen Wissen den Umfang der Darstellung
zu schätzen wissen. Wer an den kritischen Stellen ergänzende Lehrmittel
heranzieht, ist für Klausuren und Übungen gut präpariert.
Rengier, Strafrecht Besonderer Teil 2, 6. Auflage, Verlag
C.H. Beck 2005
Die Lehrbücher von Rengier zum besonderen Teil des Strafgesetzbuchs
sind etablierte Werke im Rahmen der juristischen Ausbildung, was sich schon
an der jährlich notwendigen neuen Auflage erkennen lässt. Der
diesmal unabhängig von dem Werk zu den Vermögensdelikten neu erschienene
Band zu Delikten gegen die Person und die Allgemeinheit bietet Basiswissen
ab dem ersten Semester. Die Einleitung in die behandelten Delikte erfolgt
sinnvollerweise mit den Taten gegen das Leben und die körperliche Integrität.
Diese Vorgänge kann sich auch ein Student zu Beginn seiner universitären
Laufbahn am ehesten vorstellen und so die ersten Strukturen des Strafrechts
aufnehmen. Die dabei gleich zu Beginn vorzunehmende Abgrenzung zwischen
BGH und Literatur zum Verhältnis von Totschlag und Mord löst der
Autor souverän im Sinne der Anforderungen des ersten Staatsexamens.
Referendare dürfen der propagierten Meinung aber nicht unreflektiert
folgen. Besondere Beachtung sollte jeder Leser dem Kapitel zur Behandlung
von Täterschaft und Teilnahme bei den Tötungsdelikten schenken.
Diese sind einem Kommentar würdig aufbereitet und geben ein solides
Fundament für die Klausurarbeit. Ein Schwerpunkt des Buches liegt ohne
Zweifel im Kapitel zur Nötigung. Dort werden die relevanten Definitionen
unter Einbezug der Rechtsprechung des BVerfG erläutert und auf die
wesentlichen Argumentationsmuster hingewiesen. Ein ebenfalls deutlicher
Akzent wird im Kapitel zur Urkundenfälschung gesetzt. Die dort zahlreich
genannten Sonderfälle bieten spätestens nach der zweiten Lektüre
genug Sicherheit für Prüfungen. Für Referendare empfehlenswert
ist die Lektüre zu den Brandstiftungsdelikten, da seit deren Reform
im Jahr 1998 zahlreiche Entscheidungen des BGH ergangen sind, welche die
nicht einfache Beziehung der Tatbestände untereinander erhellt. Der
Relevanz in Übungs- und Examensklausuren angemessen werden die Straßenverkehrsdelikte
und die Unfallflucht abgehandelt, wobei gerade die Diskussionen um Vollrausch,
Schuldunfähigkeit und Unfallflucht sehr anschaulich präsentiert
werden. Besondere Aufmerksamkeit darf der Leser zudem auf kleinere Themen
lenken, die der Autor zuweilen knapp, aber dennoch klausurgeeignet aufarbeitet,
so etwa die Konkurrenz zwischen Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte,
das Verhältnis zwischen Verwaltungsrecht und Umweltstrafrecht sowie
die Sperrwirkung der Rechtsbeugung. Die Gestaltung des Buches entspricht
den üblichen Vorgaben der Reihe "Grundrisse des Rechts",
jedoch mit einigen hervorhebungswürdigen Besonderheiten: die Unübersichtlichkeit
des Textes durch Einbezug der Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung
wird durch übersichtliches Textlayout abgeschwächt und die hier
erstmals vorgenommene Verwendung von Prüfungsübersichten ist in
dieser Reihe eine selten gesehene Serviceleistung an den Leser. Die Verwendung
dieses Lehrbuchs ist aufgrund der zahlreichen Beispiele und Anwendungsfälle
für das erste wie das zweite Staatsexamen zur Vorbereitung hervorragend
geeignet. Durch die genannten Neuerungen wird dieses Standardwerk noch besser
und zu einer unverzichtbaren Ergänzung der gängigen Kommentare.
Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht,
1. Auflage, Verlag Nomos 2004
Die wenigsten Studenten können sich unter dem Begriff "internationales
Strafrecht" ein prüfungsrelevantes Thema vorstellen, noch geringer
ist die Verbreitung von Wissen über das "europäische"
Strafrecht, da das Recht der europäischen Gemeinschaft für den
Pflichtfachbereich höchstens mit Gebieten des öffentlichen Rechts
verknüpft wird. Jedoch ist bereits der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches
mit Verknüpfungen zum internationalen Recht versehen, der auch in Klausuren
des ersten wie der zweiten juristischen Staatsexamens als Zusatzproblem
abgeprüft wurde. Das vorliegende Werk befasst sich mit den drei genannten
Bereichen schwerpunktmäßig. Für den Leser bedeutet dies
konkret, dass er sich zunächst mit ihm halbwegs bekannten Themen befassen
darf, nämlich mit einem Kapitel und mehreren Abschnitten zur Anwendung
des deutschen Strafrechts bei internationalem Bezug. Dabei werden vor allem
etliche Begriffe genau erklärt und in der Anwendung verdeutlicht, die
man zwar bisweilen als Schlagworte gelesen oder gehört hat, die jedoch
selten eindringlich genug erläutert wurden, um sie in der Klausur fehlerfrei
zu verwenden. Die beiden folgenden Kapitel zum europäischen Strafrecht
und zum Völkerstrafrecht führen den Leser in anspruchsvolle Gebiete
des Völkerrechts, da auch das europäische Strafrecht noch nicht
zu den Kompetenzen der EG gehört und der Bereich des EU-Vertrages eigentlich
zum Prüfungsstoff "Völkerrecht" gehört. Dabei ist
es von besonderer Wichtigkeit für den Leser, sich zunächst mit
den Ansätzen zu einem europäischen Strafrecht auseinander zu setzen,
um die danach beschriebenen Einflüsse auf das momentan noch dominierende
nationale Strafrecht zu verstehen. Für Referendare lesenswert ist insbesondere
das Kapitel zur Strafverfolgung in Europa unter besonderer Beachtung des
Grundsatzes "ne bis in idem", verankert in den Schengener Abkommen,
und die Beschreibung der europäischen Strafverfolgungsbehörden.
Ab dem ersten Semester zur Lektüre zu empfehlen sind gerade die Kapitel
zum Völkerstrafrecht, da dieses Rechtsgebiet erst vor kurzem kodifiziert
wurde und so keine größeren Einstiegshürden bietet, gleichzeitig
aber starke rechtshistorische Wurzeln birgt, die mit den Nürnberger
Prozessen auch einen nationalen Anknüpfungspunkt bieten. Beachten muss
der Leser dabei stets die hervorragend dargestellte Trennung zwischen prozessualen
Möglichkeiten der Staatengemeinschaft und tatsächlich begangenen
Delikten. Vor allem deutsche Studenten dürften sich auch an einigen
der dargestellten Tatbestände stören, die für unser Rechtsverständnis
ungewöhnliche Delikte sanktionieren, etwa das Verbrechen der Aggression.
Ein besonderer Glanzpunkt dieses Buches ist aber ohne Zweifel die Gestaltung.
Eine Vielzahl abstrahierender Elemente erleichtert dem Leser die Aufnahme
des behandelten Stoffes, die Varianz der Graphiken ist beispielhaft und
durch Wiederholungs- und Vertiefungsfragen ist die ohnehin schon spannende
Lektüre noch einmal ertragreich. Wichtig sind zudem die diversen Prüfungs-
und Aufbauvorschläge, da man im Endeffekt doch Klausurwissen erwerben
will und nicht nur um der Lektüre willen ein Lehrbuch zur Hand nimmt.
Der behandelte Stoff des Buches ist für den Pflichtfachbereich sicherlich
nicht zur Examensvorbereitung unabdingbar, jedoch ein optimales Hilfsmittel
zur Erweiterung des eigenen strafrechtlichen Horizonts. Für den Wahlfachbereich
ist das Buch aber nahezu unverzichtbar, da bisher kein Werk in dieser kompakten
Zusammenfassung das internationale Strafrecht so gut dargestellt hat. Die
Lektüre macht richtig Spaß!
Böhm / Feuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht,
4. Auflage, Verlag C.H. Beck 2004
Das Jugendstrafrecht ist nicht als typischer Bestandteil der strafrechtlichen
Wahlfachgruppe zusammen mit Kriminologie und Strafvollzugsrecht relevant,
sondern auch Referendare lernen dieses Rechtsgebiet zu fürchten oder
zu schätzen, je nach Neigung, wenn sie als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
einen Jugendlichen nach dem anderen anklagen müssen. Das vorliegende
Werk stellt sowohl das Strafverfahren und seine Besonderheiten gegenüber
jugendlichen Delinquenten dar, als auch die vom Erwachsenenstrafrecht abweichenden
Sanktionen. Die verschiedenen "Straf"möglichkeiten des Jugendrichters
sind für jeden Juristen zwar auch aus dem Gesetz zu entnehmen. Was
die Unterschiede zur konventionellen Freiheits- und Geldstrafe sind, erläutern
die Autoren hier aber vorbildlich und eingängig. Besonders das Kapitel
zu Weisungen offenbart die große Verantwortung, die dem Jugendrichter
bisweilen auferlegt wird. Fächerübergreifend und generell lesenswert
sind die Abschnitte zur Begründung und Erläuterung der Jugendkriminalität.
Auch die Zweifelsfälle bei der Beurteilung des anzuwendenden Strafrechts
sind für Wahlfachklausuren hoch relevant. Für Referendare ist
das Kapitel zur Jugendgerichtshilfe sehr lehrreich, unter anderem auch damit
man nicht in der Sitzung von einem kommunalen Angestellten überrascht
wird, der sich wie selbstverständlich neben dem Staatsanwalt auf der
Sitzungsbank niederlässt. Ebenfalls unerlässlich ist die Lektüre
des Kapitels zum Vollzug der möglichen Jugendstrafen: man sollte sich,
wenn man schon besondere Sanktionen fordern darf, auch darüber bewusst
sein, was genau man dem Jugendlichen da abverlangen möchte. Gerade
das "schärfste Schwert" der Jugendstrafe ist, abgestellt
auf den Charakter des Delinquenten, vielleicht gar nicht das optimale Mittel,
um die begangenen Tatbestände abzuurteilen. Die Gestaltung des Buches
ist durchweg gelungen, erfordert aber vom Leser ein wenig Motivation. Die
Fließtexte sind abgetrennt von den Fußnoten und in überschaubaren
Blöcken zusammengefasst. Bis auf wenige Tabellen verzichten die Autoren
zur Gänze auf graphische Darstellungen und auch Hervorhebungen innerhalb
der Texte finden sich nicht. Bisweilen werden kleiner gedruckte Einschübe
angeboten, um besondere Aspekte der Praxis, Vergleiche und Beispiele zu
präsentieren. Man erhält egal zu welchem Zeitpunkt der juristischen
Ausbildung eine grundsolide Einführung in eine praktisch eminent wichtige
Materie des Strafrechts. Engagierte Referendare werden anhand dieses Buch
einfacher zu passablen Ergebnissen in relevanten Fällen gelangen, Studenten
können sich intensiv auf ihre Wahlfachprüfung vorbereiten.
Rösch, Die Erstellung des Urteils in Straf- und
Bußgeldsachen, 1. Auflage, Verlag C.H. Beck 2005
Es gibt Bundesländer, wo während des Referendariats die Erstellung
von Strafurteilen völlig in den Hintergrund tritt, da die Referendare
nur bei der Staatsanwaltschaft beschäftigt werden (können). Dies
ist aber nicht der Regelfall und man muss sich frühzeitig um die Beherrschung
der Formalia kümmern. Wenn diese erst einmal eintrainiert wurden, ist
der Erkenntnisgewinn enorm, da man schnell Zusammenhänge zwischen Anklageschrift,
Urteil und Berufungsurteil erkennt. Das vorliegende Werk möchte auf
über 200 Seiten dem Leser dazu verhelfen, Urteile zeitsparend zu entwerfen.
Dies betrifft natürlich zunächst den Richter im praktischen Gerichtsbetrieb,
aber umso mehr diejenigen, die theoretisch für dieses Amt ausgebildet
werden sollen. Der Autor beschränkt sich nicht auf textliche Erläuterungen,
sondern gibt eine Vielzahl von Musterformulierungen mit etlichen Alternativmöglichkeiten
vor, aus denen man sich dann die passende Variante heraussuchen kann. So
kann man bei einfach gestalteten Sachverhalten schnell die Grundzüge
eines Urteils aus Textbausteinen erstellen und muss diese dann dem Fall
anpassen. Sehr umsichtig sind die vielen Zitierungen aus der Rechtsprechung,
um dem Leser die Absicherung für die Verwendung bestimmter Wendungen
zu geben. Neben den Kapiteln, die in die Aufbautechnik des Urteils einführen,
bietet der Autor eine Vielzahl von Seitenproblemen, die in klassischen Lehrbüchern
nur untergeordnet präsentiert werden. Einige Kapitel sind dabei für
Referendare besonders zu empfehlen. Dazu gehört ganz ausdrücklich
der Abschnitt zur Bestimmung des Strafrahmens. Dort werden zunächst
einmal alle Verschiebungsgründe aufgeführt, danach werden Aspekte
der Würdigung des Sachverhalts dargestellt und hiernach wird die Gedankenführung
anhand eines Beispiels konkret erläutert. Ebenfalls in diesem Kapitel
integriert ist die Bestimmung der Tagessatzhöhe. Dies ist zwar nur
in den Sitzungsvertretungen von Bedeutung und im Zweifel wird der Richter
dies selbständig bestimmen. Ein passabler Vorschlag trägt aber
oft zu guter Stimmung während des Sitzungstages bei. Schließlich
wird auch die unbeliebte Gesamtstrafenbildung durchexerziert und die dabei
zu verwendenden Formulierungen geprägt. Beispielsfälle runden
die Ausführungen ab. Ergänzend zu diesem Kapitel sollten die späteren
Abschnitte zu den Strafzumessungstatsachen intensiv studiert werden. Aus
den dortigen präzisen und vielfältigen Angaben kann man sich bequem
ein Prüfungsschema für Verhandlung und Klausur zusammenstellen.
Ebenfalls einen längeren Blick wert ist das Kapitel zum Zeugenbeweis
im Rahmen der Beweiswürdigung. Die Lektüre dieser Textpassagen
gibt wichtige Aufschlüsse über den Umgang mit Beweisanträgen
bei Revisionsklausuren. Dieses Buch ist sicherlich kein Muss für das
Referendariat. Allerdings bietet es, einmal richtig bearbeitet, fast schon
eine Garantie für formell erfolgreiche Klausuren im Urteilsbereich
und natürlich für eine saubere Aktenbearbeitung im Laufe der Strafstation.
Wer sich dem Strafrecht mit Engagement widmen will, wird dieses Buch nach
kurzer Zeit nicht mehr missen wollen.
Pfeiffer, StPO, 5. Auflage, Verlag C.H. Beck 2005
Aktualität ist der größte Trumpf eines Kompaktkommentars,
der sich starker Konkurrenz aus dem eigenen Verlag zu erwehren hat. Pünktlich
zum Justizmodernisierungsgesetz kam der vorliegende Kommentar auf den Markt
und konnte so optimal den kurzfristig nötigen Beratungsbedarf zu den
überschaubaren aber zum Teil doch wesentlich neuen Regelungen der Strafprozessordnung
abdecken. Die Benutzung eines Kommentars zur StPO ist für Studenten
und für Referendare, von Praktikern ganz zu schweigen, beinahe wichtiger
als ein Lehrbuch zum selben Thema oder mindestens gleichwertig. Die Abhängigkeit
des Verfahrensrechts von der Rechtsprechung des BGH ist dermaßen groß,
dass man ohne Kenntnis aktueller Entscheidungen kaum eine vernünftige
Revisionsprüfung durchführen kann. Allerdings sind die Anforderungen
an die Darstellungen des Kommentars dadurch auch sehr hoch, denn gerade
der Wegweiser durch das Dickicht der Entscheidungen ist das Maß für
den Leser. Das vorliegende Werk ist in typischer Weise gestaltet worden,
bietet also sehr dichten Fließtext mit vielen Hervorhebungen und in
den Text integrierten Verweisen auf Rechtsprechung und Literatur. Trotz
des einschüchternden Textbildes ist die Orientierung in den Abschnitten
aber leicht, denn die Verteilung der Schlüsselbegriffe macht die Lektüre
einfach. Die Verwendung von ausformulierten Sätzen und ausgeschriebenen
Wörtern erleichtert die Bearbeitung zudem, der Leser muss nicht wie
bei anderen Werken erst eine Dechiffrierung wegen zahlreicher Abkürzungen
vornehmen. Die Schwerpunkte der Strafprozessordnung sind mit guter Gewichtung
bearbeitet und entsprechen somit den Bedürfnissen von Lesern in Ausbildung.
Gerade die Klassiker in den Examina wie Beweisverwertungsverbote, Beweisanträge,
Belehrungspflichten, Einstellungsmöglichkeiten oder prozessualer Tatbegriff
sind verständlich und dennoch ausführlich aufbereitet worden.
Auch anspruchsvollere Dauerbrenner wie das Beschwerderecht oder das Klageerzwingungsverfahren
sind erfreulich kompakt abgehandelt. Für Referendare bedauerlich ist
der Verzicht auf mehrere konkrete Tenorierungsbeispiele in den entsprechenden
Normen zur Hauptverhandlung und zu den Rechtsmittelentscheidungen. Erfreulich
ist die vergleichsweise dichte Kommentierung auch bei weniger bekannten
Normen, die aber gerne in der mündlichen Prüfung herangezogen
werden, um die Systemfestigkeit des Kandidaten zu testen, so etwa die Sicherungshaft
bei Widerruf der Bewährung in § 453c StPO oder die Zustellung
an den Verteidiger in § 145a StPO. Anschaulich vorgestellt ist zudem
die neu eingefügte Gehörsrüge in § 33a StPO. Sehr lesenswert
sind die Ausführungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens, allerdings
kommt gerade die im Jahr 2004 durch das BVerfG betonte Bedeutung der EMRK
für das deutsche Rechtssystem zu kurz. Zu den Stärken des Kommentars
gehören zum Glück die zahlreichen Einführungen vor wichtigen
Gesetzesteilen, so etwa zu Verhaftung und Festnahme oder zum Rechtsmittelrecht.
Dort sind auch en detail knifflige Streitigkeiten zwischen verschiedenen
Gerichten aufgegriffen und prüfungsgeeignet erklärt, so zum Beispiel
bei der Frage vom Verhältnis der Annahmeberufung zur Revisionseinlegung,
indem nicht einfach eine nicht vertretene Meinung in Klammern gesetzt wird,
sondern eine Begründung für die Ablehnung gegeben wird. Der Griff
zu diesem Kommentar bringt den Leser schnell und effektiv auf richtige Lösungen.
Gerade Referendare können guten Gewissens auf dieses Werk zurückgreifen,
wenn Strafstation und Examensvorbereitung ins Haus stehen.
Ziegler, Das Strafurteil, 1. Auflage, Verlag Luchterhand
2005
Relativ spät aber immerhin mit diesem Werk entdeckt die Reihe "JA-Referendariat"
auch das Strafurteil für die Vorbereitung auf das Assessorexamen. Dass
der Autor tatsächlich nicht als Strafrichter, sondern als Staatsanwalt
tätig ist, ist vielleicht sogar ein positives Zeichen, da der Staatsanwalt
ja bisweilen ungewollte rechte Hand der Rechtsprechung ist, wenn er nämlich
schon während der Sitzung Fehler mit vermeidet. Das Buch geht zunächst
auf Grundlagen der Urteilsfindung ein und erläutert den prozessualen
Tatbegriff und mögliche Ergebnisse einer Hauptverhandlung. Danach folgt
das klassische Schema zum Aufbau eines Urteils in erster Instanz, das in
etlichen Kapiteln danach im Detail erläutert wird. Dies umfasst dann
etwa Abschnitte zur Urteilsformel in den differenziertesten Gestaltungen,
zu den zu treffenden Feststellungen, umfangreiche Darstellungen zur Beweiswürdigung
und zur Strafzumessung und der Praxis angepasste, relativ kurze Texte zur
rechtlichen Würdigung und zu den weiteren Urteilsbestandteilen. Nachfolgende
Kapitel beleuchten zudem die nur selten klausurrelevanten Urteile in Jugendsachen
und nach Strafbefehlsverfahren. Ungewöhnlich kurz ist dagegen das Berufungsurteil
dargestellt, aber dies scheint in jeglicher Referendarliteratur auf diese
Weise zu geschehen. Neben der Unterstützung des Referendars in der
Strafstation selbst dürfte die Lektüre einzelner Kapitel vor allem
die Klausurvorbereitung maßgeblich verbessern. Dies betrifft zunächst
die unglaublich akribische und detaillierte Auflistung der möglichen
Prozessergebnisse, also Verurteilung, Freispruch und Einstellung oder Teilbereiche
davon. Mittels der Vielzahl konkreter Formulierungsbeispiele erleichtert
der Autor Referendaren gerade den Teil der Klausuren, den Tenor, der ihnen
am Ende einer Arbeit am schwersten fällt, weil die praktische Erfahrung
gänzlich fehlt. So kann man sich aber durch anschauliche Wiederholungen
schnell einen passablen Tenorierungsstil angewöhnen und sich so einen
guten Eindruck beim Korrektor und in der späteren mündlichen Prüfung
sichern. Bisweilen bestehen ganze Textabschnitte jedoch nicht aus erläuternden
Ausführungen, sonder der Autor macht durch Urteilsauszüge sofort
wörtlich klar, wie eine entsprechende Darstellung im Urteil aussehen
kann. Dies betrifft zum Beispiel Teile der persönlichen Feststellungen
oder auch Passagen der Beweiswürdigung. Gerade letztere ist wie schon
gesagt in einem großen Kapitel gewürdigt und kann zur Lektüre
gar nicht oft genug empfohlen werden: man lernt hier nicht nur, die richtigen
Denkmuster für das Urteil zu beherrschen, sondern benötigt diese
Strukturen und Phrasen auch für die Anklageschrift, das Plädoyer
und den Aktenvortrag. Dieses Werk bietet durch sein klares Konzept, die
vielen wörtlichen und ausführlichen Beispiele sowie die Reduzierung
auf tatsächlich wesentliche Informationen eine echte Hilfe für
das Referendariat. Selbst wenn man es im Examen nicht mit einem ganzen Urteil
zu tun hat, sind die Einzelelemente des Buches auch für andere Anforderungen
hilf- und lehrreich. Die Lektüre wird schon zur Strafstation dringend
empfohlen.
Dubber, US-amerikanisches Strafrecht, 1. Auflage, Verlag
C.H. Beck 2005
Studenten, die sich entweder aus Interesse oder durch die Einrichtung
des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag mit einzelnen Elementen
des US-amerikanischen Strafrechts befasst haben, steht nun endlich auch
ein einführendes Lehrbuch zur Verfügung. Der Autor selbst lehrt
an einer US-amerikanischen Universität Strafrecht. Die Beschäftigung
mit amerikanischen Rechtseinflüssen ist nicht ganz ungewöhnlich.
Gerade im Bereich der Strafprozessordnung werden schon Studenten und noch
mehr Referendare mit Verfahrensfragen rund um den Grundsatz des "fair
trial" konfrontiert und auch die stolze Rolle des Staatsanwalts in
Deutschland, der ja auch Beweismittel zugunsten des Angeklagten suchen und
finden muss bzw. darf, wird nicht selten zur Abgrenzung zum amerikanischen
System herangezogen. Der Autor bietet in vier großen Kapiteln allerdings
nur eine Einführung in das materielle Strafrecht anhand eines amerikanischen
Musterstrafgesetzbuches, an dem sich amerikanische die Rechtsprechung neben
den zahlreichen Erkenntnisquellen "Rechtsprechung aus dem Rechtssystem
des common law" orientieren kann und dies auch tut. Schon die Einleitung
zeigt deutlich, dass der dogmatische und theoretische Ansatz der deutschen
Rechtslehre in einem System mit zahlreichen Normen in verschiedensten Gesetzen
nur schwer verfolgt werden kann. Umso wichtiger ist die Beschäftigung
für deutsche Wissenschaftler mit diesem Musterstrafgesetzbuch, um einen
Zugang zur Materie zu finden. Die Kapitel befassen sich mit den Grundlagen
des Strafens ebenso wie mit Fragen der Tatbestandsmäßigkeit,
den Handlungsformen, Irrtümern oder der Frage von Rechtfertigung und
Entschuldigung. Man findet Kapitel zur Abgrenzung von Gefährdung und
Verletzung, zu verschiedenen Vorsatzformen und zur Entwicklung des Musterstrafgesetzbuches
in den 60er Jahren. Abgerundet wird das Buch von einem Prüfungsschema
und Hinweisen auf die diversen Strafrechtsquellen. Die Gestaltung ist übersichtlich
und der Fließtext stellt für den Leser bisweilen eher eine unterhaltsame
Erzählung dar, als dass man sich in einem Lehrbuch zu befinden glaubte.
Der Autor verwendet verschiedene abstrahierende Elemente, die den ungewohnten
Stoff visualisieren und konkretisieren sollen, was ihm durchweg gelingt.
Gerade für völkerrechtlich Interessierte sind die Kapitel zu den
Entschuldigungsgründen interessant, um Querverbindungen zur völkerrechtlichen
Verantwortlichkeit zu finden. Ungewöhnlich aber wichtig ist darüber
hinaus das Kapitel zur Verschwörung. Dem Autor ist ein lesenswertes
Buch gelungen, das Studenten vor einem inhaltlich korrespondierenden Aufenthalt
in den USA dringend zur Lektüre zu empfehlen ist. Aber das Werk taugt
auch zu einer kurzweiligen Abendlektüre für generell juristisch
Interessierte.
Jansen, Zeuge und Aussagepsychologie, 1. Auflage, Verlag
C.F. Müller 2004
Die große Bedeutung von Zeugenaussagen und der Angriff dieser
Aussagen wegen fehlender Glaubwürdigkeit macht in der Praxis viel öfter
ein Verfahren unberechenbar als dies in der Ausbildung zum Vorschein kommt.
Manche Gerichte bieten sogar noch während der Arbeitsgemeinschaften
für Rechtsreferendare Kurseinheiten genau zum Thema Aussagepsychologie
an. Allerdings ist dieses Unterfangen meist nur theoretischer Natur, weil
die praktische Anwendung außerhalb der kurzen Strafstation nicht gewährleistet
ist. Beim beruflichen Einstieg in das Rechtsanwaltsdasein kann man aber
schnell mit der Tatsache konfrontiert werden, dass nur die "Ausschaltung"
eines Gegenzeugen den eigenen Mandanten zum gewünschten Erfolge führen
würde. Dementsprechend ist die Lektüre eines Werks zum Thema Aussagepsychologie
unter Umständen schon während der Rechtsanwaltsstation interessant.
Die Autorin ermöglicht nach einem abstrakten Einstieg in die Wissenschaft
der Aussagepsychologie die Lektüre von bekanntem Terrain, nämlich
der Rechtsprechung des BGH zur Begutachtung von Zeugen. Später wird
die Zeugenvernehmung vollumfänglich erläutert, beginnend mit den
äußeren Umständen, gefolgt von der chronologischen Vorgehensweise
vor Gericht und abschließend mit möglichen Inhalten und der Dokumentation
der Aussagen. Der Schwerpunkt des Buches stellt die tatsächliche Begutachtung
von Zeugen dar, erörtert die manchmal überraschenden Schwierigkeiten
und Unterschiede bei Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe und die diversen
Untersuchungsmethoden. Weitere Abschnitte behandeln die Analyse möglicher
Fehlerquellen und die Analyse verschiedener Wahrheitskriterien. Wichtig
für das Verständnis der Referendare sind dabei die Kapitel zu
den letztgenannten Glaugbhaftigkeitsmerkmalen und vor allem zur angemessenen
Würdigung einer Zeugenaussage. Engagierte Leser werden darüber
hinaus in den Abschnitten zu den Aussagen minderjähriger Zeugen viele
interessante Aspekte entdecken, mit denen man während der Ausbildung
allenfalls am Rande befasst war. Für die praktische Anwendung wichtig
sind zudem die Ausführungen zur tatsächlichen Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Das Werk bietet dem Leser je nach Bearbeitungsmotivation
eine passende Gestaltung. Neben dem anschaulichen Fließtext finden
sich zahlreiche Definitionen, praktische Beispiele und Aufzählungen
zur Verdeutlichung der Theorie. Auch Übersichten und hervorgehobene
Schlüsselbegriffe erleichtern die Orientierung in diesem nicht alltäglichen
Thema. Sehr hilfreich sind zudem die vielen Originalzitate aus der BGH-Rechtsprechung,
die im Zweifel die entscheidende Gewichtung aufzeigen, die man seiner Argumentation
beimessen sollte. Man kann dieses Buch trotz des hohen wissenschaftlichen
Ansatzes als spannend bezeichnen. Die Lektüre ist ungewohnt und in
Teilen nicht einfach. Die Arbeit am Fall wird aber nach der Bearbeitung
klarer strukturierbar und möglicherweise effektiver. Der richtige Umgang
mit Zeugen sollte schon zu Referendarzeiten einmal erforscht werden, weswegen
das Buch zur Lektüre empfohlen werden kann.
Mitsch, Recht der Ordnungswidrigkeiten, 2. Auflage,
Verlag Springer 2004
Die Beschäftigung mit Ordnungswidrigkeiten ist nicht nur in der
juristischen Ausbildung alltäglich, sehen sich doch die meisten Kfz-Fahrer
das ein oder andere Mal mit einem eigenen Gesetzesbruch konfrontiert. Die
Prüfung in Klausur und Examen ist jedoch nicht so umfassend, als dass
man die Lektüre eines Lehrbuches zum Ordnungswidrigkeitenrecht zum
Standard erklären könnte. Gerade deshalb ist es wichtig, dass
ein Autor in gebotener Kürze das nötige Grundwissen schaffen kann.
Das vorliegende Werk überfordert den Leser mit knapp über 300
Seiten nicht wirklich und man muss es dem Autor, der für seine umfassenden
Werke zum Strafrecht bekannt ist, hoch anrechnen, wenn er in dieser kompakten
Form ein Rechtsgebiet erläutert. Besonders für Referendare ist
die Beschäftigung mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht während der
Strafstation von großer Wichtigkeit und auch in den Rechtsanwaltsstationen
ist die tägliche Arbeit möglicherweise mit Verkehrsstrafsachen
und anderen Bagatelldelikten gefüllt. Die Zusammenhänge innerhalb
des Ordnungswidrigkeitenrechts und die Verknüpfungen zum Strafrecht
und zum Strafverfahrensrecht müssen beherrscht werden, um sich etwa
mit einer falschen Rechtsbehelfsentscheidung nicht zum Haftungsfall für
den Mandanten zu machen und um den Ausbilder nachhaltig von der eigenen
Kompetenz zu überzeugen. Die Abgrenzung von Ordnungswidrigkeit und
Straftat und die möglichen Konkurrenzen bilden dementsprechend eigene
Kapitel innerhalb des Buches, ebenso die Verbindung zum Strafverfahren.
Des Weiteren wird man ausführlich in Fragen des allgemeinen Teils des
OWiG eingeführt, so zum Beispiel in die richtige Terminologie, die
Probleme der subjektiven Tatbestandsmäßigkeit, Formen der Beteiligung
und in das System der diversen Sanktionen. Die Kapitel zum Verfahrensrecht
beschäftigen sich mit den Verfahrensbeteiligten, dem Ablauf des Verfahrens
von der Verwaltungsbehörde über die Staatsanwaltschaft zum Strafrichter
und die dabei möglichen Rechtsbehelfe des Delinquenten. Gerade die
Aspekte der reformatio in peius, die verschiedenen Möglichkeiten,
das Verfahren abzugeben oder an sich zu ziehen, und die diversen Erleichterungen
der Verfahrensgestaltung für den Richter sind für Referendare
anschaulich und lesenswert aufbereitet. Die Gestaltung des Buches ist angenehm
und die Lektüre kann flüssig erfolgen. Das Verhältnis von
Schrift und Abständen ist geschickt gewählt, die Fußnoten
sind deutlich abgesetzt, zahlreiche hervorgehobene Beispiele ermöglichen
eine rasche Rezeption des beschriebenen Stoffes. Kontrollfragen runden die
Kapitel ab und einzelne graphische Elemente geben an den passenden Stellen
ebenso Orientierung wie die fett gedruckten Schlüsselbegriffe. Es wird
nicht wenige Studenten und Referendare geben, die sich mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht
niemals befassen werden. Wenn sie es aber tun sollten, wird ihnen dieses
Buch im gebotenen Umfang effektiv und schnell das wesentliche Grundwissen
verschaffen. Dieses Buch muss man tatsächlich bearbeiten und wird nach
getanem Werk systematisch gut geschult sein.
Schmehl / Vollmer, Die Assessorklausur im Strafrecht,
8. Auflage, Verlag C.H. Beck 2005
Die kritische Begutachtung eines etablierten Werks der Referendarausbildung
ist nur sehr schwer möglich. Bei aller möglichen Konkurrenz ist
dieses Lehrbuch in vielen Bundesländern nahezu unangefochten "das"
Ausbildungswerk und wird von vielen Ausbildungsleitern empfohlen. Grundsätzlich
ist das ein legitimes Vorgehen, wenn ein Buch die Bedürfnisse des Referendars
überwiegend abdeckt. Wenn allerdings erst in Kombination mit anderen
Lehrmedien ein durchschlagender Erfolg im Examen sicher ist, muss man die
eigene Vorbereitung entsprechend ausweiten. Die Schwerpunktsetzung des Buches
liegt natürlich in den Geschehnissen bis zum Urteil der ersten Instanz.
In großen Kapiteln werden das Ermittlungsverfahren, das Hauptverfahren
mit Hauptverhandlung und die Urteilsfindung dargestellt. Besondere Kapitel
widmen sich darüber hinaus den Rechtsmitteln, dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
dem Jugendstrafrecht und allgemeinen Klausurhinweisen. Besonders günstig
für den Leser ist dabei die große Aktualität des Buches.
Sämtliche wichtigen Reformen des Jahres 2004 sind verarbeitet worden
und auch die Rechtsprechung ist hoch aktuell. Man kann nur exemplarisch
einige Kapitel hervorheben, bei denen sich die Autoren durch prägnante
Darstellung besonders hervorgetan haben, da das Buch nur sehr wenige Defizite
erkennen lässt. Solche Kapitel finden sich etwa zum Beweisantragsrecht,
zu den Fehlergruppen bei der Bestimmung der Bestrafung und zur Beschuldigtenvernehmung.
Ebenfalls empfehlenswerte Abschnitte befassen sich mit der Beschränkung
von Rechtsmitteln, der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
und der Anwesenheit des Angeklagten während der Hauptverhandlung. Die
Erlernung der Tenorierung im erstinstanzlichen Urteil mit diesem Buch ist
weiterhin schwierig. Zwar werden die wesentlichen Elemente des Schuldspruchs
genannt, aber nur vereinzelt kann man sich durch Formulierungen tatsächlich
ein Bild machen. Ganz anders dagegen die Situation im Rahmen der Rechtsmittel:
hier ist die Detailliertheit der möglichen Tenorierungen wesentlich
größer. Auch die klausurbeliebten Fragestellungen der Schlussplädoyers
werden leider nur unzureichend gewürdigt. Ein wichtiger Aspekt des
Buches ist seine relative Dünne. Man kann die knapp über 300 Seiten
vor und während der Strafstation zügig und effektiv durcharbeiten
und wird durch die Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung nicht
mit theoretischem Ballast überfrachtet. Die Gestaltung des Buches lädt
aber nicht immer zur stetigen Bearbeitung ein: das dichte Textbild und viele
klein gedruckte Nebeninformationen und Konkretisierungen machen die Lektüre
sehr anstrengend. Dazu kommt, dass die Autoren nur vereinzelt auf abstrahierende
Abbildungen oder Übersichten zurückgreifen (die dann aber von
sehr guter Qualität sind!) und auch die zahlreichen eingerahmten Musterbeispiele,
etwa zum Haftbefehl oder zum Eröffnungsbeschluss, ebenso zu den gebräuchlichen
Anklageformulierungen, erst einmal leserisch bewältigt sein wollen.
Die einzelnen Gliederungspunkte sind allerdings gut hervorgehoben und erlauben
eine rasche Orientierung, die fett gedruckten Schlüsselbegriffe lassen
auch ein überblicksartiges Scannen der Kapitel zu. Die vielen Hinweise
und Beispiele erlauben die schnelle Rezeption der Materie und auch viele
Musterformulierungen geben dem Referendar Sicherheit. Dieses Buch ist ein
Standardwerk, darf aber in den wenigen Bereichen mit Darstellungsdefiziten
um weitere Bücher ergänzt werden, um den Examensanforderungen
vollends gerecht zu werden. Allerdings ist vor der Lektüre anderer
oder ergänzender Werke zuerst die Lektüre dieses Buches dringend
zu empfehlen, da das hier gebotene Qualitätsniveau erst einmal verinnerlicht
werden muss.
Kindhäuser, Strafrecht Allgemeiner Teil, 1. Auflage,
Verlag Nomos 2004
Die Neuauflage dieses Lehrbuchs zum Allgemeinen Teil ergänzt die
bereits bestehenden Ausbildungstitel des Autors zum Besonderen Teil und
zum gesamten StGB in Kommentarform. Das vorliegende Werk zeichnet sich durch
eine optisch wie systematisch gute Gestaltung aus. Das Schriftbild ist übersichtlich
und die Abstände sorgen für flüssige Lektüre. Die Texte
werden ergänzt durch Schaubilder oder Graphiken, was besonders bei
den verschiedenen Arten der Kausalität für Klarheit sorgt. Gelungen
ist die Darstellung von Meinungsstreitigkeiten durch Aufzählungssymbole.
Ebenfalls finden sich Prüfungsschemata, zahlreiche Fälle und Beispiele
aus der Rechtsprechung. Abgeschlossen werden die einzelnen Kapitel durch
Wiederholungsfragen und vertiefende Hinweise, deren Lösung sich der
Leser aus den angegebenen Randnummern erschließen kann. Die Themen
des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sind altbekannt. Dennoch setzt
der Autor hier durch intelligente Gewichtung der Kapitel deutliche Akzente
und schafft Mehrwert für den Leser. Die Kapitel zu den Konkurrenzen
mit der Darstellung der Wahlfeststellungsproblematik am Ende sind sicher
vom Beginn des Studiums bis zu beiden Examina immer wieder eine Lektüre
wert. Auch die Ausführlichkeit der Beschreibungen bei den verschiedenen
Problemen rund um die Frage der Schuld eines Täters zeigt, dass der
Autor nicht unnötig viel Platz für Unumstrittenes verbraucht,
sondern die Erläuterung dort umfassend vornimmt, wo Verständnisschwierigkeiten
drohen, so etwa bei der actio libera in causa. Traditionell stark
sind die Kapitel zur Beteiligung, die auch im Kommentar des Autors sehr
lesenswert sind. Das Buch bietet neben dem wesentlichen Wissen zum Strafrecht
AT auch eine eingängige Systematik und eine vorbildliche Gestaltung.
Studenten werden das Werk als Ratgeber schnell zu schätzen wissen.
Lesenswert!
Kudlich, Strafrecht Besonderer Teil 2, 1. Auflage, Verlag
C.H. Beck 2004
Als drittes strafrechtliches Werk in der Reihe "Prüfe dein
Wissen" hat der Autor den zweiten Band zum Besonderen Teil beendet,
der nun die bereits vorliegenden Werke zum Allgemeinen Teil und zum Besonderen
Teil 1 ergänzt. Das Konzept der Reihe ist für den Leser eine Selbstdisziplinierung,
muss er doch durch Abdeckung der Lösungen zu den Prüfungsfragen
die eigene Erkenntnis tatsächlich prüfungsmäßig herausarbeiten.
Die Gestaltung dieses Bandes hebt sich positiv innerhalb derselben Reihe
ab, da der Leser mit den Antworten eine gelungene Mixtur aus Falllösung,
Prüfungsschemata, abstrakten Hinweisen und konkreten Beispielen vorfindet,
die zudem durch eine große Anzahl gut gestalteter Graphiken ergänzt
werden. Die Hervorhebung im Text durch Fettdruck ist bisweilen eher irritierend,
da angesichts des kleinen Druckformats sowieso schon ein dichtes Textbild
vorherrscht und eine konzentrierte Lektüre erforderlich ist. Bemerkenswert
ist die ausführliche Behandlung der Brandstiftungsdelikte, mit denen
sich Autoren eher ungern herumschlagen. Gelungen für studentische Bedürfnisse
ist die Erläuterung der Tötungsdelikte, wo klar auf die Diskrepanzen
zwischen Literatur und Rechtsprechung abgestellt wird. Auch die Straßenverkehrsdelikte
zeigen sehr anschaulich die verschiedenen Verschränkungen und Abgrenzungen
der überschaubaren Normengruppe auf. Die ergänzenden Bemerkungen
zeigen dem Leser zudem, dass die intensive Auseinandersetzung des Autors
mit der Vermittlung von Prüfungsinhalten an Studenten in der entsprechenden
Problemorientierung Früchte trägt. Das Konzept der Reihe PdW mag
manchem Leser nicht zusagen, die neuen Titel des Autors zum Strafrecht jedoch
sind die Lektüre allemal wert. Eine gelungene Neuerscheinung!
Haft, Strafrecht, Besonderer Teil, 8. Auflage, Verlag
C.H. Beck 2004
Das vorliegende Buch versucht auf knapp über 150 Seiten die Vermögensdelikte
des StGB so darzustellen, dass man einen Einstieg in die Materie finden
kann. Das Layout dient diesem Zweck grundsätzlich gut, da die Absätze
und die Abstände zu den Seitenrändern eine schnelle Orientierung
im Buch erlauben. Es fehlen aber Randnummern, Fußnoten und Sachverzeichnis,
so dass man selektive Lektüre nicht betreiben kann. Der nahezu vollständige
Verzicht auf Nachweise aus Literatur und Rechtsprechung gehört zum
Konzept des Autors. Die inhaltlichen Anforderungen an den Leser sind dank
der Bemühungen des Autors um klare Sprache und passende Beispiele geringer
als man befürchten müsste. Auch wenn die Tatbestände trotz
guter und zum Teil nachahmenswerter Gliederung sehr kurz geraten, wird das
Wesentliche zum Einstieg in die Materie vermittelt. Auffällig sind
aber Varianzen im Detail, wenn etwa der Waffen- und Werkzeugbegriff in den
§§ 224, 244 und 250 StGB nicht so differenziert dargestellt wird,
wie dies momentan in der Rechtsprechung getan wird. Das schafft zwar Überblick
beim unwissenden aber Unmut beim erfahrenen Leser. Ziemlich unbefriedigend
ist aber die Nichtbeachtung der neuen Rechtsprechung des BGH zum räuberischen
Angriff auf Kraftfahrer, wo die Rechtslage vor der Grundsatzentscheidung
aus dem Jahr 2003 propagiert wird. Das Lehrbuch mag für den Einsteiger
eine gute Wahl sein, da dieser unkritisch an Inhalt und Konzept herantritt.
Examenskandidaten sollten von diesem Lehrbuch aber höchstens mit Bedacht
Gebrauch machen, da durch den Verzicht auf Nachweise offensichtlich wird,
dass in einem so knappen Lehrbuch kaum alle Meinungen sauber auseinander
gehalten werden können.
Rezensionen Juni 2005: Rechtsphilosophie
Von Verena Krenberger, M.A., Husserl-Archiv, Universität
Freiburg
Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Auflage (Nachdruck), Verlag
Österreich 2000
Primärliteratur in wissenschaftlichem Sinne ist meist als Ausbildungsliteratur
ungewöhnlich. Kompendien und zusammenfassende Lehrbücher sind
zweifelsohne effektiver, um sich auf eine Prüfung vorzubereiten, zumal
selten eine Einzelmeinung sondern eher eine Zusammenschau abgefragt wird.
Auch besteht bei Monografien immer die Gefahr, dass der Leser die kritische
Distanz nicht wahren kann und mangelnde Argumentation des Autors nicht erkennt.
Anders ist dies jedoch bei Standardwerken von Autoren, die eine renommierte
Theorie etabliert haben, die lange Jahre gravierenden Einfluss auf die akademische
Diskussion ausgeübt hat, und mittlerweile in jeder Sekundärliteratur
in zustimmender oder ablehnender Weise rezipiert werden. Ebendies ist beim
vorliegenden Werk von Kelsen der Fall. Der 1973 verstorbene österreichische
Professor für Staatsrecht und Rechtsphilosophie in Wien, Köln,
Harvard und Kalifornien, der zum einen als Konsulent die Endfassung der
österreichischen Verfassung von 1920 ausarbeitete und zum anderen später
als Richter am österreichischen Verfassungsgericht tätig war,
etablierte eine allgemeine Theorie der Rechtswissenschaft, die "Reine
Rechtslehre". Diese in der Tradition des Neukantianismus stehende,
von aller politischen Ideologie und allen naturwissenschaftlichen Elementen
gereinigte, ihrer Eigenart, weil der Eigengesetzlichkeit ihres Gegenstandes
bewussten Rechtstheorie, wird von Kelsen hauptsächlich im vorliegenden
Werk ausgearbeitet. Das Erfordernis einer grundlegenden Neufundierung der
Rechtswissenschaft auf ein philosophisches Fundament entstand in Rekurs
auf den im 19. Jahrhundert zur Vorherrschaft gelangten Rechtspositivismus,
der davon ausging, dass das Recht aus den tatsächlichen Gegebenheiten
der juristischen Praxis (einem "Sein") ableitbar wäre. Seit
Kant ist aber der evidente Fehlschluss von einem realen "Sein"
auf ein fiktives "Sollen" bekannt. Gegen diese Rechtsauslegung
des Rechtspositivismus wendete sich der Schüler Jellineks mit seiner
Lehre von der "Grundnorm" und wandelte somit den älteren
Positivismus zum "kritischen Rechtspositivismus". Das Konstrukt
der Grundnorm steht allen rechtstheoretischen Überlegungen voran, wodurch
die Beschreibung der effektiven rechtlichen Anordnungssysteme so, als ob
sie gelten würden, ermöglicht werden soll und wodurch eine Distanz
der (Reinen) Rechtslehre zur politischen Macht hergestellt werden soll.
Ausgehend von einem solchen Rechtsbegriff entwickelten Kelsen und seine
Schule ein zweckmäßiges System zur Beschreibung des Rechts in
Rechtsnormen, die zueinander in einem hierarchischen Verhältnis stehen
(Lehre vom Stufenbau der Rechtsordnung). Zwar hat die Reine Rechtslehre
Kelsens auf die Rechtstheorie einen kaum zu überschätzenden Einfluss
gewonnen, der sich nicht nur in Europa, sondern vor allem auch in Südamerika
zeigt und bis Japan reicht, doch gab und gibt es bis heute einen äußerst
heftigen wissenschaftlichen Dissens über dessen Richtigkeit, den Kelsen
in seinem Vorwort zur zweiten Auflage auch anspricht. Hauptkritikpunkt stellt
der ihm vorgeworfene Methodendualismus dar. In der Realität kann durchaus
eine Übereinstimmung der von Kelsen als unüberwindbar gekennzeichneten
Ebenen des Seins und Sollens vorliegen. Das Gesollte kann durchaus mit dem
identisch sein, was getan wird, eine Unterscheidung ist insofern eine rein
methodische und nicht für die Praxis sondern nur in der wissenschaftlichen
Untersuchung relevant. Um nun einen solchen Theorienstreit, der vornehmlich
zwischen Kelsen, Ehrlich und Mendt ausgetragen wurde und der sich mittlerweile
in jeder Einführung zur Rechtsphilosophie findet, nachvollziehen und
durchschauen zu können, ist es nicht nur hilfreich, sondern für
Wahlfächler sogar fast geboten, die jeweilige Primärliteratur
zu kennen, vor allem, wenn es um einen solch fundamentalen Diskurs zur Grundlegung
der eigenen Wissenschaft geht.
Seelmann, Rechtsphilosophie, 3. Auflage, Verlag C.H.
Beck 2004
Zwar erscheint das vorliegende Lehrbuch zur Rechtsphilosophie in der
Reihe "Grundrisse des Rechts" des Beck-Verlages, doch geht das
spezifische abgehandelte Themenspektrum weit über das rein rechtliche
Gebiet hinaus. Der Autor schafft es auf anschauliche Weise die Schnittstelle
seines Fachs zwischen den beiden häufig so konträren Disziplinen
Recht und Philosophie in diesem Werk aufzuzeigen. Dementsprechend gerechtfertigt
ist auch sein Anspruch, dieses Werk nicht nur für Studenten der Rechtswissenschaft,
sondern auch für Studenten der Philosophie oder Politikwissenschaft
interessant werden zu lassen. Aufgrund seiner Doppelqualifikation durch
sein Jura- und Philosophiestudium gelingt es dem Autor eine Sprache zu finden,
die für beide Disziplinen verständlich ist. Die Aufmachung der
Grundrisse-Reihe gibt dem Werk das Aussehen eines typisch juristischen Lehrbuchs.
Das Personen- und Sachregister ist umfassend, die Kapitel kurz und mit Randnummern
wohl gegliedert, das Layout klar und die Literaturhinweise zu Beginn der
Kapitel umfangreich. In dieser Hinsicht gibt es nichts zu beanstanden. Inhaltlich
jedoch findet man durchaus Ungewöhnliches. Der Autor deckt die großen
Themen der Rechtsphilosophie ab und geht ebenso auf deren aktuelle Probleme
ein. So finden sich neben der üblichen Begriffsklärung auch Kapitel
zu Normentheorien, juristischer Logik und Abgrenzungen zu dem Recht ähnlichen
Phänomenen wie Moral oder Wirtschaft. Interessant ist allerdings bei
der Aufbereitung der Themen, dass die klassischen Philosophen einmütig
neben den juristischen Theoretikern genannt und gleichberechtigt untersucht
werden. Das ist keineswegs selbstverständlich, da doch häufig
in "rein juristischen" Werken eine gewisse Zurückhaltung
der Philosophie gegenüber vorherrscht, resultierend aus einem nicht
interdisziplinären Verständnis des Faches Rechtsphilosophie. Zur
Vorbereitung auf das juristische Staatsexamen hilfreich ist zum einen die
souveräne Abwägung und Diskussion der einzelnen dargestellten
Theorien in den jeweiligen Problemkreisen, zum anderen aber auch die Darlegung
der aktuellen Debatten der Wissenschaft. Hier wird der Bezug von der reinen
akademischen Lehre zur tatsächlichen Praxis hergestellt, indem Themen
wie Fortpflanzungsmedizin und Organtransplantation in Kontrast gesetzt werden
zu dem neuen Schlüsselbegriff "Menschenwürde". Daneben
wird ebenfalls die aktuelle Normbegründungsdebatte wie auch die Gerechtigkeitsdebatte
interdisziplinär aufbereitet. Dieses überschaubare Buch eignet
sich somit hervorragend zur Weichenstellung in der Vorbereitung auf Klausuren
oder Examina und bietet durch zahlreiche Verweise Hilfestellung bei der
weitergehenden Suche nach Primärliteratur. Eine klare Lektüre-
und Kaufempfehlung!