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Studium & Referendariat - Rezensionen

Rezensionen Juni 2005

Juni 2005: Strafrecht
Von Dr. Benjamin Krenberger

Marxen, Kompaktkurs Strafrecht Besonderer Teil, 1. Auflage, Verlag C.H. Beck 2004
Trotz der Vielzahl von Lehrbüchern zum Strafrecht ist die Neukonzeption von Titeln immer wieder ein potenzieller Gewinn für Studenten und Referendare, da die Autoren in der Regel die Lernstrategien präsentieren, mit denen sie erfolgreich waren und die vielleicht den entscheidenden zusätzlichen Lernanreiz im Vergleich zu den herkömmlichen Werken ermöglichen. Das vorliegende Werk verbindet eine Art von Repetitorium quer durch die diversen Tatbestände des Besonderen Teils, also die intensive und kompakte Wiederholung der prüfungsrelevanten Aspekte, mit dem Konzept einer Fallsammlung. Dabei gewichtet der Autor die Fälle in solche zur Einführung in ein Thema, bietet außerdem einige zur Wiederholung und zuletzt zur Vertiefung des behandelten Stoffes an. So kann man sich je nach eigenem Kenntnisstand Teilen des Buches oder gleich dem ganzen Buch zur Lektüre widmen. Die Gestaltung des Buches ist grundsätzlich gelungen und übersichtlich, allerdings ist die Dichte des Textes an vielen Stellen eine Herausforderung für die Lesekonzentration. Die Sachverhalte sind graphisch so abgesetzt, dass man sich schnell von einem zum nächsten Fall vorarbeiten kann, was die selektive Bearbeitung ermöglicht. Die Nachweise zu Rechtsprechung und Literatur sind am Ende der Fälle vorhanden, aber etwas spärlich, da man das Gefühl hat, nur zu Details nachlesen zu können. Die Verwendung von Fettdruck zur Hervorhebung wichtiger Passagen und Schlüsselbegriffe ist überwiegend praktisch, wirkt aber manchmal überdimensioniert bzw. kommt wegen des dichten Textes nicht entsprechend zur Wirkung. Die Falllösungen sind konsequent im Gutachtenstil gehalten und geben dem Leser Sicherheit für die Klausur. Herausgegriffen sind oftmals Detailprobleme, die dann durch eine eigenständige Geistesleistung in den Gesamtzusammenhang der Klausur gesetzt werden müssen. Die so behandelten Probleme sind aber oft so fehleranfällig, dass die Selektivität des Autors positiv zu werten ist. Lesenswert sind deshalb auch kürzere Fälle wie die Sachverhalte zum Benzindiebstahl, zum Prozessbetrug und zur Geldwäscheproblematik beim Strafverteidiger. Einen starken Eindruck hinterlassen die Fälle zu den Aussage- und Urkundendelikten. Ein wenig schematisch wirken die Fälle zu den Tötungsdelikten. Für Referendare empfehlenswert sind die Fälle zur Unfallflucht. Das Buch bietet einen interessanten neuen Ansatz und ist zur Wiederholung des Besonderen Teils gerade vor dem Examen gut geeignet. Als Einstiegswerk ist die Brauchbarkeit aber nur mit einem anderen Lehrbuch gegeben.

Haft, Strafrecht, 5. Auflage, Verlag C.H. Beck 2004
Die Ergänzung von Lehrbüchern durch Fallsammlungen ist gerade in den ersten Semestern nur zu empfehlen, um die große Theorielastigkeit des Erlernten halbwegs sinnvoll in klausurgeeignetes Wissen kanalisieren zu können. Dabei müssen die jeweiligen Autoren einerseits die Fälle abwechslungsreich gestalten, andererseits auch die beliebten Klassiker abhandeln, anhand derer sich manche höchstrichterliche Rechtsprechung jahrelang orientiert. Das vorliegende Werk bietet dem Leser ein Fallrepetitorium zum Allgemeinen Teil und zum Besonderen Teil. Insgesamt werden über 1600 Fragestellungen erörtert, wobei der Umfang der Antworten nie über eine halbe Seite hinausgeht. Interessant für Studenten sind vor allem die Kapitel zu grundlegenden Fragen und der Systematik des Strafrechts, die später in der Fallanwendung nur noch marginale Rollen spielen. Die Fälle sind übersichtlich angeordnet und das Layout ermöglicht eine konsequente Selbstüberprüfung durch Abdecken der Lösungsspalte. Wichtig zu wissen ist für den Leser, dass der Autor es konsequent unterlässt, die Falllösungen durch Verweise auf Rechtsprechung oder Literaturmeinungen zu verifizieren und auch offen angesprochene Streitfragen werden nicht durch weiterführende Hinweise vertieft. Zur Bearbeitung eignen sich mehrere Kapitel, in denen der Autor eine große Bandbreite von Fallgestaltungen vorlegt, anhand derer man die Facetten der Problematik gut erahnen kann. Aus dem Allgemeinen Teil sticht etwa das Kapitel zur Einwilligung heraus, das einen für die Klausurhäufigkeit allerdings überdimensionierten Raum erhält. Sehr gut gelungen sind die Fälle zu den Konkurrenzen, wo der Leser in die verschiedenen Konfliktsituationen des Gesetzes eingeführt wird. Auch für Referendare lesenswert sind die Abgrenzungen von mittelbarer Täterschaft und Anstiftung. Aus dem Besonderen Teil eignen sich zur Bearbeitung die Kapitel zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte für die Klausurvorbereitung, ebenso sind die Kapitel zu den Beleidigungstatbeständen und den erstaunlicherweise sehr ausführlich erläuterten Tatbeständen zur Geldfälschung empfehlenswert. Ein wenig knapp gehalten sind die Fälle zu den Tötungsdelikten und auch beliebte Tatbestände der Straßenverkehrsgefährdung und Brandstiftung erhalten nur begrenzt Raum zur Bearbeitung, was vor allem im Vergleich zu den kaum geprüften Umweltstraftatbeständen auffällt, die aber auf mehreren Seiten dargestellt werden. Der Leser findet eine Fallsammlung, die ihn zu Beginn des Studiums durchaus voranbringen kann, da zu dieser Zeit die aufgezeigten fehlenden Nachweise nicht schaden. Mit zunehmender Semesterzahl werden allerdings die hier ausführlich behandelten Nebengebiete des StGB uninteressant und man muss sich mit examensfokussierten Lehrmedien befassen.

Gössel / Dölling, Strafrecht Besonderer Teil I, 2. Auflage, Verlag C.F. Müller 2004
Ein Lehrbuch zum Besonderen Teil des Strafrechts befindet sich im harten Konkurrenzkampf zu vielen gleichnamigen Titeln und muss den Leser deshalb mit entweder besonders viel Information oder besonders kompakter Information oder bestenfalls beim Kaufpreis überzeugen. Das vorliegende Lehrbuch könnte gleich in zwei Kategorien passen, da es zu einem erstaunlichen Preis nahezu 800 Seiten mit Erläuterungen zu Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte bietet. Die Gestaltung des Buches ist überzeugend und animiert den Leser zur Lektüre. Die Textblöcke stehen in gutem Abstand zueinander und zum Rand, so dass man sich nicht zum Lesen quälen muss. Die Gliederung ist streng am Prüfungsbedarf orientiert, einzig graphische Elemente oder die Zusammenfassung von Erkenntnissen als Prüfungsschema vermisst man schmerzlich. Die Fußnoten sind übersichtlich angeordnet und die Hervorhebung der Schlüsselbegriffe geschieht in maßvoller Weise. Die Inhalte werden durch das Strafgesetzbuch bindend vorgegeben, die Autoren setzen die jeweiligen Akzente innerhalb der Kapitel. Ein besonderes Augenmerk darf der Leser auf die gut zusammengefassten Brandstiftungsdelikte werfen. Diese sind sowohl hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen aber auch hinsichtlich der nicht ganz einfachen Konkurrenzen untereinander gut erklärt und werden im Gegensatz zu mancher Kommentardarstellung sofort verständlich. Auch in anderen Büchern sehr knapp behandelte Gebiete wie die Aussagedelikte werden umfassend erörtert, weshalb diese Kapitel für Referendare lesenswert sind. Auch das Umweltstrafrecht und die Verwaltungsakzessorietät sind für diese Lesergruppe zu empfehlen. Sehr unübersichtlich gehalten sind die Kapitel zu den Straßenverkehrsdelikten. Dies betrifft sowohl die Anordnung der Tatbestandsmerkmale wie auch die innere Gliederung, da oft objektive mit subjektiven Merkmalen vermischt dargestellt werden. Ungewöhnlich ist auch die Hinzunahme der Geldwäsche und der Begünstigungsstraftaten in dieses Werk, die üblicherweise im Zusammenhang mit den Vermögensdelikten aufgearbeitet werden. Sehr ausführlich werden die Körperverletzungsdelikte behandelt, so dass die Lektüre auch für Studenten der ersten Semester lehrreich ist. Die klare Zuordnung des Mordes als Qualifikation zum Totschlag hätte bisweilen allerdings pointierter zur Rechtsprechung abgegrenzt werden können. Als abschließendes empfehlenswertes Kapitel sollen die Beleidigungstatbestände genannt werden, die dem Leser mit klaren Beispielen und gutem Aufbau präsentiert werden. Das Buch ist eine zuverlässige Wissensquelle ab dem ersten Semester. Bisweilen könnte man von der Stofffülle überfordert sein, wird aber mit zunehmendem eigenen Wissen den Umfang der Darstellung zu schätzen wissen. Wer an den kritischen Stellen ergänzende Lehrmittel heranzieht, ist für Klausuren und Übungen gut präpariert.

Rengier, Strafrecht Besonderer Teil 2, 6. Auflage, Verlag C.H. Beck 2005
Die Lehrbücher von Rengier zum besonderen Teil des Strafgesetzbuchs sind etablierte Werke im Rahmen der juristischen Ausbildung, was sich schon an der jährlich notwendigen neuen Auflage erkennen lässt. Der diesmal unabhängig von dem Werk zu den Vermögensdelikten neu erschienene Band zu Delikten gegen die Person und die Allgemeinheit bietet Basiswissen ab dem ersten Semester. Die Einleitung in die behandelten Delikte erfolgt sinnvollerweise mit den Taten gegen das Leben und die körperliche Integrität. Diese Vorgänge kann sich auch ein Student zu Beginn seiner universitären Laufbahn am ehesten vorstellen und so die ersten Strukturen des Strafrechts aufnehmen. Die dabei gleich zu Beginn vorzunehmende Abgrenzung zwischen BGH und Literatur zum Verhältnis von Totschlag und Mord löst der Autor souverän im Sinne der Anforderungen des ersten Staatsexamens. Referendare dürfen der propagierten Meinung aber nicht unreflektiert folgen. Besondere Beachtung sollte jeder Leser dem Kapitel zur Behandlung von Täterschaft und Teilnahme bei den Tötungsdelikten schenken. Diese sind einem Kommentar würdig aufbereitet und geben ein solides Fundament für die Klausurarbeit. Ein Schwerpunkt des Buches liegt ohne Zweifel im Kapitel zur Nötigung. Dort werden die relevanten Definitionen unter Einbezug der Rechtsprechung des BVerfG erläutert und auf die wesentlichen Argumentationsmuster hingewiesen. Ein ebenfalls deutlicher Akzent wird im Kapitel zur Urkundenfälschung gesetzt. Die dort zahlreich genannten Sonderfälle bieten spätestens nach der zweiten Lektüre genug Sicherheit für Prüfungen. Für Referendare empfehlenswert ist die Lektüre zu den Brandstiftungsdelikten, da seit deren Reform im Jahr 1998 zahlreiche Entscheidungen des BGH ergangen sind, welche die nicht einfache Beziehung der Tatbestände untereinander erhellt. Der Relevanz in Übungs- und Examensklausuren angemessen werden die Straßenverkehrsdelikte und die Unfallflucht abgehandelt, wobei gerade die Diskussionen um Vollrausch, Schuldunfähigkeit und Unfallflucht sehr anschaulich präsentiert werden. Besondere Aufmerksamkeit darf der Leser zudem auf kleinere Themen lenken, die der Autor zuweilen knapp, aber dennoch klausurgeeignet aufarbeitet, so etwa die Konkurrenz zwischen Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, das Verhältnis zwischen Verwaltungsrecht und Umweltstrafrecht sowie die Sperrwirkung der Rechtsbeugung. Die Gestaltung des Buches entspricht den üblichen Vorgaben der Reihe "Grundrisse des Rechts", jedoch mit einigen hervorhebungswürdigen Besonderheiten: die Unübersichtlichkeit des Textes durch Einbezug der Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung wird durch übersichtliches Textlayout abgeschwächt und die hier erstmals vorgenommene Verwendung von Prüfungsübersichten ist in dieser Reihe eine selten gesehene Serviceleistung an den Leser. Die Verwendung dieses Lehrbuchs ist aufgrund der zahlreichen Beispiele und Anwendungsfälle für das erste wie das zweite Staatsexamen zur Vorbereitung hervorragend geeignet. Durch die genannten Neuerungen wird dieses Standardwerk noch besser und zu einer unverzichtbaren Ergänzung der gängigen Kommentare.

Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 1. Auflage, Verlag Nomos 2004Abbildung des Buchtitels
Die wenigsten Studenten können sich unter dem Begriff "internationales Strafrecht" ein prüfungsrelevantes Thema vorstellen, noch geringer ist die Verbreitung von Wissen über das "europäische" Strafrecht, da das Recht der europäischen Gemeinschaft für den Pflichtfachbereich höchstens mit Gebieten des öffentlichen Rechts verknüpft wird. Jedoch ist bereits der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches mit Verknüpfungen zum internationalen Recht versehen, der auch in Klausuren des ersten wie der zweiten juristischen Staatsexamens als Zusatzproblem abgeprüft wurde. Das vorliegende Werk befasst sich mit den drei genannten Bereichen schwerpunktmäßig. Für den Leser bedeutet dies konkret, dass er sich zunächst mit ihm halbwegs bekannten Themen befassen darf, nämlich mit einem Kapitel und mehreren Abschnitten zur Anwendung des deutschen Strafrechts bei internationalem Bezug. Dabei werden vor allem etliche Begriffe genau erklärt und in der Anwendung verdeutlicht, die man zwar bisweilen als Schlagworte gelesen oder gehört hat, die jedoch selten eindringlich genug erläutert wurden, um sie in der Klausur fehlerfrei zu verwenden. Die beiden folgenden Kapitel zum europäischen Strafrecht und zum Völkerstrafrecht führen den Leser in anspruchsvolle Gebiete des Völkerrechts, da auch das europäische Strafrecht noch nicht zu den Kompetenzen der EG gehört und der Bereich des EU-Vertrages eigentlich zum Prüfungsstoff "Völkerrecht" gehört. Dabei ist es von besonderer Wichtigkeit für den Leser, sich zunächst mit den Ansätzen zu einem europäischen Strafrecht auseinander zu setzen, um die danach beschriebenen Einflüsse auf das momentan noch dominierende nationale Strafrecht zu verstehen. Für Referendare lesenswert ist insbesondere das Kapitel zur Strafverfolgung in Europa unter besonderer Beachtung des Grundsatzes "ne bis in idem", verankert in den Schengener Abkommen, und die Beschreibung der europäischen Strafverfolgungsbehörden. Ab dem ersten Semester zur Lektüre zu empfehlen sind gerade die Kapitel zum Völkerstrafrecht, da dieses Rechtsgebiet erst vor kurzem kodifiziert wurde und so keine größeren Einstiegshürden bietet, gleichzeitig aber starke rechtshistorische Wurzeln birgt, die mit den Nürnberger Prozessen auch einen nationalen Anknüpfungspunkt bieten. Beachten muss der Leser dabei stets die hervorragend dargestellte Trennung zwischen prozessualen Möglichkeiten der Staatengemeinschaft und tatsächlich begangenen Delikten. Vor allem deutsche Studenten dürften sich auch an einigen der dargestellten Tatbestände stören, die für unser Rechtsverständnis ungewöhnliche Delikte sanktionieren, etwa das Verbrechen der Aggression. Ein besonderer Glanzpunkt dieses Buches ist aber ohne Zweifel die Gestaltung. Eine Vielzahl abstrahierender Elemente erleichtert dem Leser die Aufnahme des behandelten Stoffes, die Varianz der Graphiken ist beispielhaft und durch Wiederholungs- und Vertiefungsfragen ist die ohnehin schon spannende Lektüre noch einmal ertragreich. Wichtig sind zudem die diversen Prüfungs- und Aufbauvorschläge, da man im Endeffekt doch Klausurwissen erwerben will und nicht nur um der Lektüre willen ein Lehrbuch zur Hand nimmt. Der behandelte Stoff des Buches ist für den Pflichtfachbereich sicherlich nicht zur Examensvorbereitung unabdingbar, jedoch ein optimales Hilfsmittel zur Erweiterung des eigenen strafrechtlichen Horizonts. Für den Wahlfachbereich ist das Buch aber nahezu unverzichtbar, da bisher kein Werk in dieser kompakten Zusammenfassung das internationale Strafrecht so gut dargestellt hat. Die Lektüre macht richtig Spaß!

Böhm / Feuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 4. Auflage, Verlag C.H. Beck 2004
Das Jugendstrafrecht ist nicht als typischer Bestandteil der strafrechtlichen Wahlfachgruppe zusammen mit Kriminologie und Strafvollzugsrecht relevant, sondern auch Referendare lernen dieses Rechtsgebiet zu fürchten oder zu schätzen, je nach Neigung, wenn sie als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft einen Jugendlichen nach dem anderen anklagen müssen. Das vorliegende Werk stellt sowohl das Strafverfahren und seine Besonderheiten gegenüber jugendlichen Delinquenten dar, als auch die vom Erwachsenenstrafrecht abweichenden Sanktionen. Die verschiedenen "Straf"möglichkeiten des Jugendrichters sind für jeden Juristen zwar auch aus dem Gesetz zu entnehmen. Was die Unterschiede zur konventionellen Freiheits- und Geldstrafe sind, erläutern die Autoren hier aber vorbildlich und eingängig. Besonders das Kapitel zu Weisungen offenbart die große Verantwortung, die dem Jugendrichter bisweilen auferlegt wird. Fächerübergreifend und generell lesenswert sind die Abschnitte zur Begründung und Erläuterung der Jugendkriminalität. Auch die Zweifelsfälle bei der Beurteilung des anzuwendenden Strafrechts sind für Wahlfachklausuren hoch relevant. Für Referendare ist das Kapitel zur Jugendgerichtshilfe sehr lehrreich, unter anderem auch damit man nicht in der Sitzung von einem kommunalen Angestellten überrascht wird, der sich wie selbstverständlich neben dem Staatsanwalt auf der Sitzungsbank niederlässt. Ebenfalls unerlässlich ist die Lektüre des Kapitels zum Vollzug der möglichen Jugendstrafen: man sollte sich, wenn man schon besondere Sanktionen fordern darf, auch darüber bewusst sein, was genau man dem Jugendlichen da abverlangen möchte. Gerade das "schärfste Schwert" der Jugendstrafe ist, abgestellt auf den Charakter des Delinquenten, vielleicht gar nicht das optimale Mittel, um die begangenen Tatbestände abzuurteilen. Die Gestaltung des Buches ist durchweg gelungen, erfordert aber vom Leser ein wenig Motivation. Die Fließtexte sind abgetrennt von den Fußnoten und in überschaubaren Blöcken zusammengefasst. Bis auf wenige Tabellen verzichten die Autoren zur Gänze auf graphische Darstellungen und auch Hervorhebungen innerhalb der Texte finden sich nicht. Bisweilen werden kleiner gedruckte Einschübe angeboten, um besondere Aspekte der Praxis, Vergleiche und Beispiele zu präsentieren. Man erhält egal zu welchem Zeitpunkt der juristischen Ausbildung eine grundsolide Einführung in eine praktisch eminent wichtige Materie des Strafrechts. Engagierte Referendare werden anhand dieses Buch einfacher zu passablen Ergebnissen in relevanten Fällen gelangen, Studenten können sich intensiv auf ihre Wahlfachprüfung vorbereiten.

Rösch, Die Erstellung des Urteils in Straf- und Bußgeldsachen, 1. Auflage, Verlag C.H. Beck 2005
Es gibt Bundesländer, wo während des Referendariats die Erstellung von Strafurteilen völlig in den Hintergrund tritt, da die Referendare nur bei der Staatsanwaltschaft beschäftigt werden (können). Dies ist aber nicht der Regelfall und man muss sich frühzeitig um die Beherrschung der Formalia kümmern. Wenn diese erst einmal eintrainiert wurden, ist der Erkenntnisgewinn enorm, da man schnell Zusammenhänge zwischen Anklageschrift, Urteil und Berufungsurteil erkennt. Das vorliegende Werk möchte auf über 200 Seiten dem Leser dazu verhelfen, Urteile zeitsparend zu entwerfen. Dies betrifft natürlich zunächst den Richter im praktischen Gerichtsbetrieb, aber umso mehr diejenigen, die theoretisch für dieses Amt ausgebildet werden sollen. Der Autor beschränkt sich nicht auf textliche Erläuterungen, sondern gibt eine Vielzahl von Musterformulierungen mit etlichen Alternativmöglichkeiten vor, aus denen man sich dann die passende Variante heraussuchen kann. So kann man bei einfach gestalteten Sachverhalten schnell die Grundzüge eines Urteils aus Textbausteinen erstellen und muss diese dann dem Fall anpassen. Sehr umsichtig sind die vielen Zitierungen aus der Rechtsprechung, um dem Leser die Absicherung für die Verwendung bestimmter Wendungen zu geben. Neben den Kapiteln, die in die Aufbautechnik des Urteils einführen, bietet der Autor eine Vielzahl von Seitenproblemen, die in klassischen Lehrbüchern nur untergeordnet präsentiert werden. Einige Kapitel sind dabei für Referendare besonders zu empfehlen. Dazu gehört ganz ausdrücklich der Abschnitt zur Bestimmung des Strafrahmens. Dort werden zunächst einmal alle Verschiebungsgründe aufgeführt, danach werden Aspekte der Würdigung des Sachverhalts dargestellt und hiernach wird die Gedankenführung anhand eines Beispiels konkret erläutert. Ebenfalls in diesem Kapitel integriert ist die Bestimmung der Tagessatzhöhe. Dies ist zwar nur in den Sitzungsvertretungen von Bedeutung und im Zweifel wird der Richter dies selbständig bestimmen. Ein passabler Vorschlag trägt aber oft zu guter Stimmung während des Sitzungstages bei. Schließlich wird auch die unbeliebte Gesamtstrafenbildung durchexerziert und die dabei zu verwendenden Formulierungen geprägt. Beispielsfälle runden die Ausführungen ab. Ergänzend zu diesem Kapitel sollten die späteren Abschnitte zu den Strafzumessungstatsachen intensiv studiert werden. Aus den dortigen präzisen und vielfältigen Angaben kann man sich bequem ein Prüfungsschema für Verhandlung und Klausur zusammenstellen. Ebenfalls einen längeren Blick wert ist das Kapitel zum Zeugenbeweis im Rahmen der Beweiswürdigung. Die Lektüre dieser Textpassagen gibt wichtige Aufschlüsse über den Umgang mit Beweisanträgen bei Revisionsklausuren. Dieses Buch ist sicherlich kein Muss für das Referendariat. Allerdings bietet es, einmal richtig bearbeitet, fast schon eine Garantie für formell erfolgreiche Klausuren im Urteilsbereich und natürlich für eine saubere Aktenbearbeitung im Laufe der Strafstation. Wer sich dem Strafrecht mit Engagement widmen will, wird dieses Buch nach kurzer Zeit nicht mehr missen wollen.

Pfeiffer, StPO, 5. Auflage, Verlag C.H. Beck 2005
Aktualität ist der größte Trumpf eines Kompaktkommentars, der sich starker Konkurrenz aus dem eigenen Verlag zu erwehren hat. Pünktlich zum Justizmodernisierungsgesetz kam der vorliegende Kommentar auf den Markt und konnte so optimal den kurzfristig nötigen Beratungsbedarf zu den überschaubaren aber zum Teil doch wesentlich neuen Regelungen der Strafprozessordnung abdecken. Die Benutzung eines Kommentars zur StPO ist für Studenten und für Referendare, von Praktikern ganz zu schweigen, beinahe wichtiger als ein Lehrbuch zum selben Thema oder mindestens gleichwertig. Die Abhängigkeit des Verfahrensrechts von der Rechtsprechung des BGH ist dermaßen groß, dass man ohne Kenntnis aktueller Entscheidungen kaum eine vernünftige Revisionsprüfung durchführen kann. Allerdings sind die Anforderungen an die Darstellungen des Kommentars dadurch auch sehr hoch, denn gerade der Wegweiser durch das Dickicht der Entscheidungen ist das Maß für den Leser. Das vorliegende Werk ist in typischer Weise gestaltet worden, bietet also sehr dichten Fließtext mit vielen Hervorhebungen und in den Text integrierten Verweisen auf Rechtsprechung und Literatur. Trotz des einschüchternden Textbildes ist die Orientierung in den Abschnitten aber leicht, denn die Verteilung der Schlüsselbegriffe macht die Lektüre einfach. Die Verwendung von ausformulierten Sätzen und ausgeschriebenen Wörtern erleichtert die Bearbeitung zudem, der Leser muss nicht wie bei anderen Werken erst eine Dechiffrierung wegen zahlreicher Abkürzungen vornehmen. Die Schwerpunkte der Strafprozessordnung sind mit guter Gewichtung bearbeitet und entsprechen somit den Bedürfnissen von Lesern in Ausbildung. Gerade die Klassiker in den Examina wie Beweisverwertungsverbote, Beweisanträge, Belehrungspflichten, Einstellungsmöglichkeiten oder prozessualer Tatbegriff sind verständlich und dennoch ausführlich aufbereitet worden. Auch anspruchsvollere Dauerbrenner wie das Beschwerderecht oder das Klageerzwingungsverfahren sind erfreulich kompakt abgehandelt. Für Referendare bedauerlich ist der Verzicht auf mehrere konkrete Tenorierungsbeispiele in den entsprechenden Normen zur Hauptverhandlung und zu den Rechtsmittelentscheidungen. Erfreulich ist die vergleichsweise dichte Kommentierung auch bei weniger bekannten Normen, die aber gerne in der mündlichen Prüfung herangezogen werden, um die Systemfestigkeit des Kandidaten zu testen, so etwa die Sicherungshaft bei Widerruf der Bewährung in § 453c StPO oder die Zustellung an den Verteidiger in § 145a StPO. Anschaulich vorgestellt ist zudem die neu eingefügte Gehörsrüge in § 33a StPO. Sehr lesenswert sind die Ausführungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens, allerdings kommt gerade die im Jahr 2004 durch das BVerfG betonte Bedeutung der EMRK für das deutsche Rechtssystem zu kurz. Zu den Stärken des Kommentars gehören zum Glück die zahlreichen Einführungen vor wichtigen Gesetzesteilen, so etwa zu Verhaftung und Festnahme oder zum Rechtsmittelrecht. Dort sind auch en detail knifflige Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten aufgegriffen und prüfungsgeeignet erklärt, so zum Beispiel bei der Frage vom Verhältnis der Annahmeberufung zur Revisionseinlegung, indem nicht einfach eine nicht vertretene Meinung in Klammern gesetzt wird, sondern eine Begründung für die Ablehnung gegeben wird. Der Griff zu diesem Kommentar bringt den Leser schnell und effektiv auf richtige Lösungen. Gerade Referendare können guten Gewissens auf dieses Werk zurückgreifen, wenn Strafstation und Examensvorbereitung ins Haus stehen.

Ziegler, Das Strafurteil, 1. Auflage, Verlag Luchterhand 2005
Relativ spät aber immerhin mit diesem Werk entdeckt die Reihe "JA-Referendariat" auch das Strafurteil für die Vorbereitung auf das Assessorexamen. Dass der Autor tatsächlich nicht als Strafrichter, sondern als Staatsanwalt tätig ist, ist vielleicht sogar ein positives Zeichen, da der Staatsanwalt ja bisweilen ungewollte rechte Hand der Rechtsprechung ist, wenn er nämlich schon während der Sitzung Fehler mit vermeidet. Das Buch geht zunächst auf Grundlagen der Urteilsfindung ein und erläutert den prozessualen Tatbegriff und mögliche Ergebnisse einer Hauptverhandlung. Danach folgt das klassische Schema zum Aufbau eines Urteils in erster Instanz, das in etlichen Kapiteln danach im Detail erläutert wird. Dies umfasst dann etwa Abschnitte zur Urteilsformel in den differenziertesten Gestaltungen, zu den zu treffenden Feststellungen, umfangreiche Darstellungen zur Beweiswürdigung und zur Strafzumessung und der Praxis angepasste, relativ kurze Texte zur rechtlichen Würdigung und zu den weiteren Urteilsbestandteilen. Nachfolgende Kapitel beleuchten zudem die nur selten klausurrelevanten Urteile in Jugendsachen und nach Strafbefehlsverfahren. Ungewöhnlich kurz ist dagegen das Berufungsurteil dargestellt, aber dies scheint in jeglicher Referendarliteratur auf diese Weise zu geschehen. Neben der Unterstützung des Referendars in der Strafstation selbst dürfte die Lektüre einzelner Kapitel vor allem die Klausurvorbereitung maßgeblich verbessern. Dies betrifft zunächst die unglaublich akribische und detaillierte Auflistung der möglichen Prozessergebnisse, also Verurteilung, Freispruch und Einstellung oder Teilbereiche davon. Mittels der Vielzahl konkreter Formulierungsbeispiele erleichtert der Autor Referendaren gerade den Teil der Klausuren, den Tenor, der ihnen am Ende einer Arbeit am schwersten fällt, weil die praktische Erfahrung gänzlich fehlt. So kann man sich aber durch anschauliche Wiederholungen schnell einen passablen Tenorierungsstil angewöhnen und sich so einen guten Eindruck beim Korrektor und in der späteren mündlichen Prüfung sichern. Bisweilen bestehen ganze Textabschnitte jedoch nicht aus erläuternden Ausführungen, sonder der Autor macht durch Urteilsauszüge sofort wörtlich klar, wie eine entsprechende Darstellung im Urteil aussehen kann. Dies betrifft zum Beispiel Teile der persönlichen Feststellungen oder auch Passagen der Beweiswürdigung. Gerade letztere ist wie schon gesagt in einem großen Kapitel gewürdigt und kann zur Lektüre gar nicht oft genug empfohlen werden: man lernt hier nicht nur, die richtigen Denkmuster für das Urteil zu beherrschen, sondern benötigt diese Strukturen und Phrasen auch für die Anklageschrift, das Plädoyer und den Aktenvortrag. Dieses Werk bietet durch sein klares Konzept, die vielen wörtlichen und ausführlichen Beispiele sowie die Reduzierung auf tatsächlich wesentliche Informationen eine echte Hilfe für das Referendariat. Selbst wenn man es im Examen nicht mit einem ganzen Urteil zu tun hat, sind die Einzelelemente des Buches auch für andere Anforderungen hilf- und lehrreich. Die Lektüre wird schon zur Strafstation dringend empfohlen.

Dubber, US-amerikanisches Strafrecht, 1. Auflage, Verlag C.H. Beck 2005
Studenten, die sich entweder aus Interesse oder durch die Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag mit einzelnen Elementen des US-amerikanischen Strafrechts befasst haben, steht nun endlich auch ein einführendes Lehrbuch zur Verfügung. Der Autor selbst lehrt an einer US-amerikanischen Universität Strafrecht. Die Beschäftigung mit amerikanischen Rechtseinflüssen ist nicht ganz ungewöhnlich. Gerade im Bereich der Strafprozessordnung werden schon Studenten und noch mehr Referendare mit Verfahrensfragen rund um den Grundsatz des "fair trial" konfrontiert und auch die stolze Rolle des Staatsanwalts in Deutschland, der ja auch Beweismittel zugunsten des Angeklagten suchen und finden muss bzw. darf, wird nicht selten zur Abgrenzung zum amerikanischen System herangezogen. Der Autor bietet in vier großen Kapiteln allerdings nur eine Einführung in das materielle Strafrecht anhand eines amerikanischen Musterstrafgesetzbuches, an dem sich amerikanische die Rechtsprechung neben den zahlreichen Erkenntnisquellen "Rechtsprechung aus dem Rechtssystem des common law" orientieren kann und dies auch tut. Schon die Einleitung zeigt deutlich, dass der dogmatische und theoretische Ansatz der deutschen Rechtslehre in einem System mit zahlreichen Normen in verschiedensten Gesetzen nur schwer verfolgt werden kann. Umso wichtiger ist die Beschäftigung für deutsche Wissenschaftler mit diesem Musterstrafgesetzbuch, um einen Zugang zur Materie zu finden. Die Kapitel befassen sich mit den Grundlagen des Strafens ebenso wie mit Fragen der Tatbestandsmäßigkeit, den Handlungsformen, Irrtümern oder der Frage von Rechtfertigung und Entschuldigung. Man findet Kapitel zur Abgrenzung von Gefährdung und Verletzung, zu verschiedenen Vorsatzformen und zur Entwicklung des Musterstrafgesetzbuches in den 60er Jahren. Abgerundet wird das Buch von einem Prüfungsschema und Hinweisen auf die diversen Strafrechtsquellen. Die Gestaltung ist übersichtlich und der Fließtext stellt für den Leser bisweilen eher eine unterhaltsame Erzählung dar, als dass man sich in einem Lehrbuch zu befinden glaubte. Der Autor verwendet verschiedene abstrahierende Elemente, die den ungewohnten Stoff visualisieren und konkretisieren sollen, was ihm durchweg gelingt. Gerade für völkerrechtlich Interessierte sind die Kapitel zu den Entschuldigungsgründen interessant, um Querverbindungen zur völkerrechtlichen Verantwortlichkeit zu finden. Ungewöhnlich aber wichtig ist darüber hinaus das Kapitel zur Verschwörung. Dem Autor ist ein lesenswertes Buch gelungen, das Studenten vor einem inhaltlich korrespondierenden Aufenthalt in den USA dringend zur Lektüre zu empfehlen ist. Aber das Werk taugt auch zu einer kurzweiligen Abendlektüre für generell juristisch Interessierte.

Jansen, Zeuge und Aussagepsychologie, 1. Auflage, Verlag C.F. Müller 2004
Die große Bedeutung von Zeugenaussagen und der Angriff dieser Aussagen wegen fehlender Glaubwürdigkeit macht in der Praxis viel öfter ein Verfahren unberechenbar als dies in der Ausbildung zum Vorschein kommt. Manche Gerichte bieten sogar noch während der Arbeitsgemeinschaften für Rechtsreferendare Kurseinheiten genau zum Thema Aussagepsychologie an. Allerdings ist dieses Unterfangen meist nur theoretischer Natur, weil die praktische Anwendung außerhalb der kurzen Strafstation nicht gewährleistet ist. Beim beruflichen Einstieg in das Rechtsanwaltsdasein kann man aber schnell mit der Tatsache konfrontiert werden, dass nur die "Ausschaltung" eines Gegenzeugen den eigenen Mandanten zum gewünschten Erfolge führen würde. Dementsprechend ist die Lektüre eines Werks zum Thema Aussagepsychologie unter Umständen schon während der Rechtsanwaltsstation interessant. Die Autorin ermöglicht nach einem abstrakten Einstieg in die Wissenschaft der Aussagepsychologie die Lektüre von bekanntem Terrain, nämlich der Rechtsprechung des BGH zur Begutachtung von Zeugen. Später wird die Zeugenvernehmung vollumfänglich erläutert, beginnend mit den äußeren Umständen, gefolgt von der chronologischen Vorgehensweise vor Gericht und abschließend mit möglichen Inhalten und der Dokumentation der Aussagen. Der Schwerpunkt des Buches stellt die tatsächliche Begutachtung von Zeugen dar, erörtert die manchmal überraschenden Schwierigkeiten und Unterschiede bei Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe und die diversen Untersuchungsmethoden. Weitere Abschnitte behandeln die Analyse möglicher Fehlerquellen und die Analyse verschiedener Wahrheitskriterien. Wichtig für das Verständnis der Referendare sind dabei die Kapitel zu den letztgenannten Glaugbhaftigkeitsmerkmalen und vor allem zur angemessenen Würdigung einer Zeugenaussage. Engagierte Leser werden darüber hinaus in den Abschnitten zu den Aussagen minderjähriger Zeugen viele interessante Aspekte entdecken, mit denen man während der Ausbildung allenfalls am Rande befasst war. Für die praktische Anwendung wichtig sind zudem die Ausführungen zur tatsächlichen Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Werk bietet dem Leser je nach Bearbeitungsmotivation eine passende Gestaltung. Neben dem anschaulichen Fließtext finden sich zahlreiche Definitionen, praktische Beispiele und Aufzählungen zur Verdeutlichung der Theorie. Auch Übersichten und hervorgehobene Schlüsselbegriffe erleichtern die Orientierung in diesem nicht alltäglichen Thema. Sehr hilfreich sind zudem die vielen Originalzitate aus der BGH-Rechtsprechung, die im Zweifel die entscheidende Gewichtung aufzeigen, die man seiner Argumentation beimessen sollte. Man kann dieses Buch trotz des hohen wissenschaftlichen Ansatzes als spannend bezeichnen. Die Lektüre ist ungewohnt und in Teilen nicht einfach. Die Arbeit am Fall wird aber nach der Bearbeitung klarer strukturierbar und möglicherweise effektiver. Der richtige Umgang mit Zeugen sollte schon zu Referendarzeiten einmal erforscht werden, weswegen das Buch zur Lektüre empfohlen werden kann.

Mitsch, Recht der Ordnungswidrigkeiten, 2. Auflage, Verlag Springer 2004
Die Beschäftigung mit Ordnungswidrigkeiten ist nicht nur in der juristischen Ausbildung alltäglich, sehen sich doch die meisten Kfz-Fahrer das ein oder andere Mal mit einem eigenen Gesetzesbruch konfrontiert. Die Prüfung in Klausur und Examen ist jedoch nicht so umfassend, als dass man die Lektüre eines Lehrbuches zum Ordnungswidrigkeitenrecht zum Standard erklären könnte. Gerade deshalb ist es wichtig, dass ein Autor in gebotener Kürze das nötige Grundwissen schaffen kann. Das vorliegende Werk überfordert den Leser mit knapp über 300 Seiten nicht wirklich und man muss es dem Autor, der für seine umfassenden Werke zum Strafrecht bekannt ist, hoch anrechnen, wenn er in dieser kompakten Form ein Rechtsgebiet erläutert. Besonders für Referendare ist die Beschäftigung mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht während der Strafstation von großer Wichtigkeit und auch in den Rechtsanwaltsstationen ist die tägliche Arbeit möglicherweise mit Verkehrsstrafsachen und anderen Bagatelldelikten gefüllt. Die Zusammenhänge innerhalb des Ordnungswidrigkeitenrechts und die Verknüpfungen zum Strafrecht und zum Strafverfahrensrecht müssen beherrscht werden, um sich etwa mit einer falschen Rechtsbehelfsentscheidung nicht zum Haftungsfall für den Mandanten zu machen und um den Ausbilder nachhaltig von der eigenen Kompetenz zu überzeugen. Die Abgrenzung von Ordnungswidrigkeit und Straftat und die möglichen Konkurrenzen bilden dementsprechend eigene Kapitel innerhalb des Buches, ebenso die Verbindung zum Strafverfahren. Des Weiteren wird man ausführlich in Fragen des allgemeinen Teils des OWiG eingeführt, so zum Beispiel in die richtige Terminologie, die Probleme der subjektiven Tatbestandsmäßigkeit, Formen der Beteiligung und in das System der diversen Sanktionen. Die Kapitel zum Verfahrensrecht beschäftigen sich mit den Verfahrensbeteiligten, dem Ablauf des Verfahrens von der Verwaltungsbehörde über die Staatsanwaltschaft zum Strafrichter und die dabei möglichen Rechtsbehelfe des Delinquenten. Gerade die Aspekte der reformatio in peius, die verschiedenen Möglichkeiten, das Verfahren abzugeben oder an sich zu ziehen, und die diversen Erleichterungen der Verfahrensgestaltung für den Richter sind für Referendare anschaulich und lesenswert aufbereitet. Die Gestaltung des Buches ist angenehm und die Lektüre kann flüssig erfolgen. Das Verhältnis von Schrift und Abständen ist geschickt gewählt, die Fußnoten sind deutlich abgesetzt, zahlreiche hervorgehobene Beispiele ermöglichen eine rasche Rezeption des beschriebenen Stoffes. Kontrollfragen runden die Kapitel ab und einzelne graphische Elemente geben an den passenden Stellen ebenso Orientierung wie die fett gedruckten Schlüsselbegriffe. Es wird nicht wenige Studenten und Referendare geben, die sich mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht niemals befassen werden. Wenn sie es aber tun sollten, wird ihnen dieses Buch im gebotenen Umfang effektiv und schnell das wesentliche Grundwissen verschaffen. Dieses Buch muss man tatsächlich bearbeiten und wird nach getanem Werk systematisch gut geschult sein.

Schmehl / Vollmer, Die Assessorklausur im Strafrecht, 8. Auflage, Verlag C.H. Beck 2005
Die kritische Begutachtung eines etablierten Werks der Referendarausbildung ist nur sehr schwer möglich. Bei aller möglichen Konkurrenz ist dieses Lehrbuch in vielen Bundesländern nahezu unangefochten "das" Ausbildungswerk und wird von vielen Ausbildungsleitern empfohlen. Grundsätzlich ist das ein legitimes Vorgehen, wenn ein Buch die Bedürfnisse des Referendars überwiegend abdeckt. Wenn allerdings erst in Kombination mit anderen Lehrmedien ein durchschlagender Erfolg im Examen sicher ist, muss man die eigene Vorbereitung entsprechend ausweiten. Die Schwerpunktsetzung des Buches liegt natürlich in den Geschehnissen bis zum Urteil der ersten Instanz. In großen Kapiteln werden das Ermittlungsverfahren, das Hauptverfahren mit Hauptverhandlung und die Urteilsfindung dargestellt. Besondere Kapitel widmen sich darüber hinaus den Rechtsmitteln, dem Ordnungswidrigkeitenrecht, dem Jugendstrafrecht und allgemeinen Klausurhinweisen. Besonders günstig für den Leser ist dabei die große Aktualität des Buches. Sämtliche wichtigen Reformen des Jahres 2004 sind verarbeitet worden und auch die Rechtsprechung ist hoch aktuell. Man kann nur exemplarisch einige Kapitel hervorheben, bei denen sich die Autoren durch prägnante Darstellung besonders hervorgetan haben, da das Buch nur sehr wenige Defizite erkennen lässt. Solche Kapitel finden sich etwa zum Beweisantragsrecht, zu den Fehlergruppen bei der Bestimmung der Bestrafung und zur Beschuldigtenvernehmung. Ebenfalls empfehlenswerte Abschnitte befassen sich mit der Beschränkung von Rechtsmitteln, der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und der Anwesenheit des Angeklagten während der Hauptverhandlung. Die Erlernung der Tenorierung im erstinstanzlichen Urteil mit diesem Buch ist weiterhin schwierig. Zwar werden die wesentlichen Elemente des Schuldspruchs genannt, aber nur vereinzelt kann man sich durch Formulierungen tatsächlich ein Bild machen. Ganz anders dagegen die Situation im Rahmen der Rechtsmittel: hier ist die Detailliertheit der möglichen Tenorierungen wesentlich größer. Auch die klausurbeliebten Fragestellungen der Schlussplädoyers werden leider nur unzureichend gewürdigt. Ein wichtiger Aspekt des Buches ist seine relative Dünne. Man kann die knapp über 300 Seiten vor und während der Strafstation zügig und effektiv durcharbeiten und wird durch die Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung nicht mit theoretischem Ballast überfrachtet. Die Gestaltung des Buches lädt aber nicht immer zur stetigen Bearbeitung ein: das dichte Textbild und viele klein gedruckte Nebeninformationen und Konkretisierungen machen die Lektüre sehr anstrengend. Dazu kommt, dass die Autoren nur vereinzelt auf abstrahierende Abbildungen oder Übersichten zurückgreifen (die dann aber von sehr guter Qualität sind!) und auch die zahlreichen eingerahmten Musterbeispiele, etwa zum Haftbefehl oder zum Eröffnungsbeschluss, ebenso zu den gebräuchlichen Anklageformulierungen, erst einmal leserisch bewältigt sein wollen. Die einzelnen Gliederungspunkte sind allerdings gut hervorgehoben und erlauben eine rasche Orientierung, die fett gedruckten Schlüsselbegriffe lassen auch ein überblicksartiges Scannen der Kapitel zu. Die vielen Hinweise und Beispiele erlauben die schnelle Rezeption der Materie und auch viele Musterformulierungen geben dem Referendar Sicherheit. Dieses Buch ist ein Standardwerk, darf aber in den wenigen Bereichen mit Darstellungsdefiziten um weitere Bücher ergänzt werden, um den Examensanforderungen vollends gerecht zu werden. Allerdings ist vor der Lektüre anderer oder ergänzender Werke zuerst die Lektüre dieses Buches dringend zu empfehlen, da das hier gebotene Qualitätsniveau erst einmal verinnerlicht werden muss.

Kindhäuser, Strafrecht Allgemeiner Teil, 1. Auflage, Verlag Nomos 2004Abbildung des Buchtitels
Die Neuauflage dieses Lehrbuchs zum Allgemeinen Teil ergänzt die bereits bestehenden Ausbildungstitel des Autors zum Besonderen Teil und zum gesamten StGB in Kommentarform. Das vorliegende Werk zeichnet sich durch eine optisch wie systematisch gute Gestaltung aus. Das Schriftbild ist übersichtlich und die Abstände sorgen für flüssige Lektüre. Die Texte werden ergänzt durch Schaubilder oder Graphiken, was besonders bei den verschiedenen Arten der Kausalität für Klarheit sorgt. Gelungen ist die Darstellung von Meinungsstreitigkeiten durch Aufzählungssymbole. Ebenfalls finden sich Prüfungsschemata, zahlreiche Fälle und Beispiele aus der Rechtsprechung. Abgeschlossen werden die einzelnen Kapitel durch Wiederholungsfragen und vertiefende Hinweise, deren Lösung sich der Leser aus den angegebenen Randnummern erschließen kann. Die Themen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sind altbekannt. Dennoch setzt der Autor hier durch intelligente Gewichtung der Kapitel deutliche Akzente und schafft Mehrwert für den Leser. Die Kapitel zu den Konkurrenzen mit der Darstellung der Wahlfeststellungsproblematik am Ende sind sicher vom Beginn des Studiums bis zu beiden Examina immer wieder eine Lektüre wert. Auch die Ausführlichkeit der Beschreibungen bei den verschiedenen Problemen rund um die Frage der Schuld eines Täters zeigt, dass der Autor nicht unnötig viel Platz für Unumstrittenes verbraucht, sondern die Erläuterung dort umfassend vornimmt, wo Verständnisschwierigkeiten drohen, so etwa bei der actio libera in causa. Traditionell stark sind die Kapitel zur Beteiligung, die auch im Kommentar des Autors sehr lesenswert sind. Das Buch bietet neben dem wesentlichen Wissen zum Strafrecht AT auch eine eingängige Systematik und eine vorbildliche Gestaltung. Studenten werden das Werk als Ratgeber schnell zu schätzen wissen. Lesenswert!

Kudlich, Strafrecht Besonderer Teil 2, 1. Auflage, Verlag C.H. Beck 2004
Als drittes strafrechtliches Werk in der Reihe "Prüfe dein Wissen" hat der Autor den zweiten Band zum Besonderen Teil beendet, der nun die bereits vorliegenden Werke zum Allgemeinen Teil und zum Besonderen Teil 1 ergänzt. Das Konzept der Reihe ist für den Leser eine Selbstdisziplinierung, muss er doch durch Abdeckung der Lösungen zu den Prüfungsfragen die eigene Erkenntnis tatsächlich prüfungsmäßig herausarbeiten. Die Gestaltung dieses Bandes hebt sich positiv innerhalb derselben Reihe ab, da der Leser mit den Antworten eine gelungene Mixtur aus Falllösung, Prüfungsschemata, abstrakten Hinweisen und konkreten Beispielen vorfindet, die zudem durch eine große Anzahl gut gestalteter Graphiken ergänzt werden. Die Hervorhebung im Text durch Fettdruck ist bisweilen eher irritierend, da angesichts des kleinen Druckformats sowieso schon ein dichtes Textbild vorherrscht und eine konzentrierte Lektüre erforderlich ist. Bemerkenswert ist die ausführliche Behandlung der Brandstiftungsdelikte, mit denen sich Autoren eher ungern herumschlagen. Gelungen für studentische Bedürfnisse ist die Erläuterung der Tötungsdelikte, wo klar auf die Diskrepanzen zwischen Literatur und Rechtsprechung abgestellt wird. Auch die Straßenverkehrsdelikte zeigen sehr anschaulich die verschiedenen Verschränkungen und Abgrenzungen der überschaubaren Normengruppe auf. Die ergänzenden Bemerkungen zeigen dem Leser zudem, dass die intensive Auseinandersetzung des Autors mit der Vermittlung von Prüfungsinhalten an Studenten in der entsprechenden Problemorientierung Früchte trägt. Das Konzept der Reihe PdW mag manchem Leser nicht zusagen, die neuen Titel des Autors zum Strafrecht jedoch sind die Lektüre allemal wert. Eine gelungene Neuerscheinung!

Haft, Strafrecht, Besonderer Teil, 8. Auflage, Verlag C.H. Beck 2004
Das vorliegende Buch versucht auf knapp über 150 Seiten die Vermögensdelikte des StGB so darzustellen, dass man einen Einstieg in die Materie finden kann. Das Layout dient diesem Zweck grundsätzlich gut, da die Absätze und die Abstände zu den Seitenrändern eine schnelle Orientierung im Buch erlauben. Es fehlen aber Randnummern, Fußnoten und Sachverzeichnis, so dass man selektive Lektüre nicht betreiben kann. Der nahezu vollständige Verzicht auf Nachweise aus Literatur und Rechtsprechung gehört zum Konzept des Autors. Die inhaltlichen Anforderungen an den Leser sind dank der Bemühungen des Autors um klare Sprache und passende Beispiele geringer als man befürchten müsste. Auch wenn die Tatbestände trotz guter und zum Teil nachahmenswerter Gliederung sehr kurz geraten, wird das Wesentliche zum Einstieg in die Materie vermittelt. Auffällig sind aber Varianzen im Detail, wenn etwa der Waffen- und Werkzeugbegriff in den §§ 224, 244 und 250 StGB nicht so differenziert dargestellt wird, wie dies momentan in der Rechtsprechung getan wird. Das schafft zwar Überblick beim unwissenden aber Unmut beim erfahrenen Leser. Ziemlich unbefriedigend ist aber die Nichtbeachtung der neuen Rechtsprechung des BGH zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, wo die Rechtslage vor der Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2003 propagiert wird. Das Lehrbuch mag für den Einsteiger eine gute Wahl sein, da dieser unkritisch an Inhalt und Konzept herantritt. Examenskandidaten sollten von diesem Lehrbuch aber höchstens mit Bedacht Gebrauch machen, da durch den Verzicht auf Nachweise offensichtlich wird, dass in einem so knappen Lehrbuch kaum alle Meinungen sauber auseinander gehalten werden können.

 

Rezensionen Juni 2005: Rechtsphilosophie
Von Verena Krenberger, M.A., Husserl-Archiv, Universität Freiburg

Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Auflage (Nachdruck), Verlag Österreich 2000
Primärliteratur in wissenschaftlichem Sinne ist meist als Ausbildungsliteratur ungewöhnlich. Kompendien und zusammenfassende Lehrbücher sind zweifelsohne effektiver, um sich auf eine Prüfung vorzubereiten, zumal selten eine Einzelmeinung sondern eher eine Zusammenschau abgefragt wird. Auch besteht bei Monografien immer die Gefahr, dass der Leser die kritische Distanz nicht wahren kann und mangelnde Argumentation des Autors nicht erkennt. Anders ist dies jedoch bei Standardwerken von Autoren, die eine renommierte Theorie etabliert haben, die lange Jahre gravierenden Einfluss auf die akademische Diskussion ausgeübt hat, und mittlerweile in jeder Sekundärliteratur in zustimmender oder ablehnender Weise rezipiert werden. Ebendies ist beim vorliegenden Werk von Kelsen der Fall. Der 1973 verstorbene österreichische Professor für Staatsrecht und Rechtsphilosophie in Wien, Köln, Harvard und Kalifornien, der zum einen als Konsulent die Endfassung der österreichischen Verfassung von 1920 ausarbeitete und zum anderen später als Richter am österreichischen Verfassungsgericht tätig war, etablierte eine allgemeine Theorie der Rechtswissenschaft, die "Reine Rechtslehre". Diese in der Tradition des Neukantianismus stehende, von aller politischen Ideologie und allen naturwissenschaftlichen Elementen gereinigte, ihrer Eigenart, weil der Eigengesetzlichkeit ihres Gegenstandes bewussten Rechtstheorie, wird von Kelsen hauptsächlich im vorliegenden Werk ausgearbeitet. Das Erfordernis einer grundlegenden Neufundierung der Rechtswissenschaft auf ein philosophisches Fundament entstand in Rekurs auf den im 19. Jahrhundert zur Vorherrschaft gelangten Rechtspositivismus, der davon ausging, dass das Recht aus den tatsächlichen Gegebenheiten der juristischen Praxis (einem "Sein") ableitbar wäre. Seit Kant ist aber der evidente Fehlschluss von einem realen "Sein" auf ein fiktives "Sollen" bekannt. Gegen diese Rechtsauslegung des Rechtspositivismus wendete sich der Schüler Jellineks mit seiner Lehre von der "Grundnorm" und wandelte somit den älteren Positivismus zum "kritischen Rechtspositivismus". Das Konstrukt der Grundnorm steht allen rechtstheoretischen Überlegungen voran, wodurch die Beschreibung der effektiven rechtlichen Anordnungssysteme so, als ob sie gelten würden, ermöglicht werden soll und wodurch eine Distanz der (Reinen) Rechtslehre zur politischen Macht hergestellt werden soll. Ausgehend von einem solchen Rechtsbegriff entwickelten Kelsen und seine Schule ein zweckmäßiges System zur Beschreibung des Rechts in Rechtsnormen, die zueinander in einem hierarchischen Verhältnis stehen (Lehre vom Stufenbau der Rechtsordnung). Zwar hat die Reine Rechtslehre Kelsens auf die Rechtstheorie einen kaum zu überschätzenden Einfluss gewonnen, der sich nicht nur in Europa, sondern vor allem auch in Südamerika zeigt und bis Japan reicht, doch gab und gibt es bis heute einen äußerst heftigen wissenschaftlichen Dissens über dessen Richtigkeit, den Kelsen in seinem Vorwort zur zweiten Auflage auch anspricht. Hauptkritikpunkt stellt der ihm vorgeworfene Methodendualismus dar. In der Realität kann durchaus eine Übereinstimmung der von Kelsen als unüberwindbar gekennzeichneten Ebenen des Seins und Sollens vorliegen. Das Gesollte kann durchaus mit dem identisch sein, was getan wird, eine Unterscheidung ist insofern eine rein methodische und nicht für die Praxis sondern nur in der wissenschaftlichen Untersuchung relevant. Um nun einen solchen Theorienstreit, der vornehmlich zwischen Kelsen, Ehrlich und Mendt ausgetragen wurde und der sich mittlerweile in jeder Einführung zur Rechtsphilosophie findet, nachvollziehen und durchschauen zu können, ist es nicht nur hilfreich, sondern für Wahlfächler sogar fast geboten, die jeweilige Primärliteratur zu kennen, vor allem, wenn es um einen solch fundamentalen Diskurs zur Grundlegung der eigenen Wissenschaft geht.

Seelmann, Rechtsphilosophie, 3. Auflage, Verlag C.H. Beck 2004
Zwar erscheint das vorliegende Lehrbuch zur Rechtsphilosophie in der Reihe "Grundrisse des Rechts" des Beck-Verlages, doch geht das spezifische abgehandelte Themenspektrum weit über das rein rechtliche Gebiet hinaus. Der Autor schafft es auf anschauliche Weise die Schnittstelle seines Fachs zwischen den beiden häufig so konträren Disziplinen Recht und Philosophie in diesem Werk aufzuzeigen. Dementsprechend gerechtfertigt ist auch sein Anspruch, dieses Werk nicht nur für Studenten der Rechtswissenschaft, sondern auch für Studenten der Philosophie oder Politikwissenschaft interessant werden zu lassen. Aufgrund seiner Doppelqualifikation durch sein Jura- und Philosophiestudium gelingt es dem Autor eine Sprache zu finden, die für beide Disziplinen verständlich ist. Die Aufmachung der Grundrisse-Reihe gibt dem Werk das Aussehen eines typisch juristischen Lehrbuchs. Das Personen- und Sachregister ist umfassend, die Kapitel kurz und mit Randnummern wohl gegliedert, das Layout klar und die Literaturhinweise zu Beginn der Kapitel umfangreich. In dieser Hinsicht gibt es nichts zu beanstanden. Inhaltlich jedoch findet man durchaus Ungewöhnliches. Der Autor deckt die großen Themen der Rechtsphilosophie ab und geht ebenso auf deren aktuelle Probleme ein. So finden sich neben der üblichen Begriffsklärung auch Kapitel zu Normentheorien, juristischer Logik und Abgrenzungen zu dem Recht ähnlichen Phänomenen wie Moral oder Wirtschaft. Interessant ist allerdings bei der Aufbereitung der Themen, dass die klassischen Philosophen einmütig neben den juristischen Theoretikern genannt und gleichberechtigt untersucht werden. Das ist keineswegs selbstverständlich, da doch häufig in "rein juristischen" Werken eine gewisse Zurückhaltung der Philosophie gegenüber vorherrscht, resultierend aus einem nicht interdisziplinären Verständnis des Faches Rechtsphilosophie. Zur Vorbereitung auf das juristische Staatsexamen hilfreich ist zum einen die souveräne Abwägung und Diskussion der einzelnen dargestellten Theorien in den jeweiligen Problemkreisen, zum anderen aber auch die Darlegung der aktuellen Debatten der Wissenschaft. Hier wird der Bezug von der reinen akademischen Lehre zur tatsächlichen Praxis hergestellt, indem Themen wie Fortpflanzungsmedizin und Organtransplantation in Kontrast gesetzt werden zu dem neuen Schlüsselbegriff "Menschenwürde". Daneben wird ebenfalls die aktuelle Normbegründungsdebatte wie auch die Gerechtigkeitsdebatte interdisziplinär aufbereitet. Dieses überschaubare Buch eignet sich somit hervorragend zur Weichenstellung in der Vorbereitung auf Klausuren oder Examina und bietet durch zahlreiche Verweise Hilfestellung bei der weitergehenden Suche nach Primärliteratur. Eine klare Lektüre- und Kaufempfehlung!