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Rezensionen Juni 2009 |
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Von Dr. Benjamin Krenberger
Haller / Conzen, Das Strafverfahren, 5. Auflage, C.F. Müller 2008
In nunmehr steter Regelmäßigkeit erscheint das beeindruckend umfangreiche Werk von Haller und Conzen zum Strafverfahren für den Vorbereitungsdienst. Das vorliegende Werk ist eines der wenigen Ausbildungsbücher, das sich systematisch und übersichtlich dem gesamten Verfahren aus Ausbildungssicht nähert. Auf mittlerweile über 570 Seiten befasst die fünfte Auflage den Leser mit Details zur Strafprozessordnung.
Die Gestaltung des Werks ist gelungen und bietet gerade unsicheren Referendaren gute Anhaltspunkte. Die Fließtexte sind leicht verständlich gehalten, Aufzählungen und Hervorhebungen leiten den Leser in angemessener Weise. Graphische Elemente sind vorhanden, aber nicht hervorstechend. Grau unterlegte Problemstellungen und Beispiele konkretisieren die Theorie vorbildlich, aber leider immer nur in Häppchen und kleinen Fallgestaltungen. Exzellent ist die Vielzahl von Mustern. Dort findet der Leser komplette Urteile, einen Strafbefehl, ein Hauptverhandlungsprotokoll, richterliche Verfügungen oder auch eine Anklageschrift. Insgesamt wird so nahezu jedes Verfahrensstadium praktisch ausgeschmückt.
Die inhaltliche Aufteilung ist für das Verständnis des Verfahrens geschickt gewählt worden. Die gerne schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ausgiebig ausgewalzten Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen werden in das Schlusskapitel gepackt und auch dort werden Themenschwerpunkte kreiert. Beispielsweise wird unter dem Stichwort „Haft“ nicht nur die Untersuchungshaft beschrieben, sondern darüber hinaus alle Haftnormen vorgestellt, zum Beispiel auch der Auslieferungshaftbefehl. Gelungen ist auch das kurze Kapitel zum Festnahmerecht. Zu Beginn des Buches werden die Verfahrensprinzipien in geboten kurzem Umfang abgehandelt, um sich danach den Wesenszügen des Ermittlungsverfahrens zu widmen. Die Einleitung des Verfahrens und die Stellung der Beteiligten werden anschaulich dargestellt, besonderes Augenmerk richten die Autoren auf die bei Referendaren ungeliebten Einstellungsmöglichkeiten. Wiederum die Beteiligten bilden den Einstieg in die Erläuterungen zum Hauptverfahren und die Ausführlichkeit der Autoren, etwa zu Zeugenrechten oder prozessualen Gestaltungsmöglichkeiten des Verteidigers ist bemerkenswert. Insbesondere der Ausflug zum Thema der Konfliktverteidigung verdient großes Lob.
Der Gang der Hauptverhandlung wird umfassend beleuchtet, die Funktion des Protokolls vorgestellt und großer Wert wird auf das Beweisantragsrecht gelegt. Die Beweisverbote erhalten ein eigenes Unterkapitel und auch dem alkoholisierten Täter wird besondere Beachtung geschenkt. Auf fast 50 Seiten wird die Herstellung des erstinstanzlichen Urteils gewürdigt. Das Rechtsmittelrecht wird ebenfalls mit beachtlichem Umfang erfasst. Insbesondere die einzelnen Rügemöglichkeiten der Revision werden pragmatisch abgebildet. Dabei kommt die Prüfungsreihenfolge der Begründetheit der Revision durchaus zum Tragen, wünschenswert wäre es aber gewesen, die oft in Klausuren geforderten ausformulierten Verfahrensrügen stärker herauszustellen als mit dem einen konkreten Muster geschehen, sodass man noch stärker die tatsächliche Begründung und nicht nur die Begründetheit verstehen würde. Relativ knapp wird auch das gern geprüfte Strafbefehlsverfahren abgehandelt, ebenso der Dauerbrenner der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Es ist durchaus eine Überwindung für Referendare, das oftmals nur in geringerem Umfang als die anderen Rechtsgebiete geprüfte Strafrecht mit einem so umfassenden Werk wie dem vorliegenden anzugehen. Auf der anderen Seite erspart man sich mit diesem Werk aber einiges an Doppellektüre, da die Autoren sowohl die Grundlagen sicher und technisch sauber vermitteln und dabei noch die erforderliche Aktualität und Prüfungsbezogenheit anbieten können. Man kann sich also ruhigen Gewissens für die Lektüre dieses Buchs entscheiden, muss diese dann aber auch konsequent verfolgen und die angebotenen Hilfestellungen anwenden: dann wird man mit diesem Werk eine Menge Freude haben und sicher an strafprozessuale Fragestellungen herangehen können.
Cornel u.a., Resozialisierung, 3. Auflage, Nomos 2009
Das vorliegende Handbuch Resozialisierung erscheint in nunmehr dritter Auflage und gehört mit Sicherheit nicht auf den ersten Blick zur Standardliteratur für die Staatsexamina. Dennoch kann man sich eine berufliche Betätigung mit dem Strafrecht, die auch schon im universitären Schwerpunktbereich vorbereitet werden kann, nicht vorstellen, wenn man nicht alle Facetten des Strafrechts wenigstens einmal gestreift hat. Dazu gehört ohne Zweifel die Frage der Wiedereingliederung des Delinquenten gemäß den Strafzielen der deutschen Rechtsordnung. Auf knapp 620 Seiten fassen zahlreiche Wissenschaftler und Praktiker die aktuelle tatsächliche und rechtliche Lage zusammen und bieten dem Juristen einen (sozialwissenschaftlichen) Blick über den Tellerrand.
Die Gestaltung des Handbuchs ist, wie man das von einem kriminologisch dominierten Werk erwarten kann, eine gesunde Mischung aus Text und Visualisierungen. Dabei steht nicht die Anwendung auf Klausursachverhalte im Mittelpunkt, sondern der statistische Nachweis aufgeworfener Thesen und Hypothesen. Der Stil der Darstellung weicht in großen Teilen vom Typus des juristischen Lehrbuchs ab und wirkt oftmals eher erzählend oder beschreibend, was aber dem Verständnis für die Materie keinen Abbruch tut.
Der Leser wird zunächst begrifflich mit der Resozialisierung konfrontiert, wobei besonders die Abgrenzung zu anderen Begriffen lehrreich ist, ebenso die Zusammenfassung strafrechtlicher Sozialkontrolle. Ein erster Schwerpunkt ist der Resozialisierung Jugendlicher und Heranwachsender gewidmet, wobei die ambulanten Maßnahmen die Vielfalt zeigen, die möglich wäre, stünde genug Geld und Personal bereit. Für Referendare lehrreich ist die Erklärung der Jugendgerichtshilfe, trifft man doch typischerweise auf einen Vertreter derselben im Rahmen des staatsanwaltlichen Sitzungsdienstes. Auch die Thematisierung der Rechtsfolgen Jugendarrest und Jugendstrafe ist instruktiv. Im Folgekapitel werden Erwachsene als Gegenstand der Resozialisierung präsentiert, wobei die reformierte Führungsaufsicht kompakt abgebildet wird, die Bewährungshilfe aber viel genauer aufgearbeitet werden könnte. Eine gute Übersicht über sonstige Hilfsmittel geben aber der Unterabschnitt zu kommunalen Hilfen sowie die Passagen zu Zweck und Nutzen gemeinnütziger Arbeit. Gerade die Aspekte der Kooperation der beteiligten Institutionen sollten dem Leser die Komplexität des Ganzen vor Augen führen. Dass die Autoren auch kritische Äußerungen nicht unter den Tisch fallen lassen, ist meiner Ansicht nach ein Qualitätszeichen für das Buch: wenn man sich mit den in der Praxis Tätigen unterhält, wird man neben dem meistens nie versiegenden Willen für das Gute der Konzepte das tägliche Leid über Fehlentwicklungen und Desinteresse von übergeordneten, kostenfixierten Stellen hautnah mitbekommen. Verfahrensrechtlich interessant sind zudem die kleinen Kapitel zur Strafrestaussetzung.
Typisch kriminologisch wird der Leser im Weiteren mit besonderen Zielgruppen bei der Resozialisierung befasst, etwa mit Frauen, sehr schön zu lesen die Einsatzmöglichkeiten zum TOA, Drogenabhängigen, Migranten oder Arbeitslosen. Im Kapitel zu psychisch kranken Straftätern wird der Maßregelvollzug leider, wie so häufig, arg kurz abgespeist, wobei doch dort wie kaum sonst intensivtherapeutische Ansätze zur Geltung kommen. Dem TOA selbst ist, sogar unter Einbezug moderner Ansätze wie der Mediation, ein größerer Abschnitt vorbehalten und sogar rechtliche Spezialitäten wie das Gnadenrecht finden Einzug in die Ausführungen. Besondere Konstellationen im Jugendstrafverfahren werden sogar in einem zusätzlichen Kapitel aufgegriffen. Weitere, abrundende Kapitel, befassen den Leser mit dem Registerrecht, also vor allem den Entfernungen nach bestimmten Fristen, oder auch mit datenschutzrechtlichen Vorgaben. Das Schlusskapitel beschreibt den Konflikt zwischen den Zielen der Resozialisierung und der Behandlung von Kriminalität in den Medien.
Wer sich nicht nur mit den Grundlagen des Strafrechts befassen möchte, sondern einen Gesamtansatz des in Deutschland vorhandenen Systems zum Umgang mit Tätern (und Opfern) erhalten will, darf sich dieses Handbuch nicht entgehen lassen. Die Schwierigkeiten der Vereinigung von Theorie und Praxis, Recht und Realität, werden von den Autoren pragmatisch und auch plastisch dargeboten. Die Erkenntnisgewinne der Lektüre lassen sich vielleicht nicht unbedingt im Examen verwerten, aber die Herangehensweise an Strafverteidigung oder Fallbehandlung können erheblich divergieren, wenn man sich über die nach dem Urteil noch kommenden Folgen und Prozesse klar ist. Hierfür ist dieses Handbuch eine enorme Hilfe und ein vielschichtiger Wissensquell.
Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts Strafrecht, 4. Auflage, Luchterhand 2009
Man soll niemals nie sagen und so kommt es, dass in der mittlerweile vierten Auflage des bereits etablierten Handbuchs für den Fachanwalt Strafrecht etliche Themengebiete neu hinzugekommen sind, bei denen man sich fragt „Warum nicht früher schon?“. Umso besser, dass man sich nun, gerade als Berufseinsteiger oder in einer Anwaltsstage mit strafrechtlichem Schwerpunkt auch intensiv aus anwaltlicher Sicht mit dem Umgang mit den Medien sowie der aussagepsychologischen Begutachtung befassen kann, sind doch gerade zu letzterem schon Spezialtitel auf dem Markt. Außerdem kamen Kapitel zu Sexualstrafverfahren und Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen hinzu. Insgesamt kann der Leser nun aus einem Fundus von über 1700 Seiten schöpfen, um seinen strafrechtlichen Verstand zu schärfen.
Die Gestaltung des Werks ist dem Zweck angemessen und damit gelungen, denn die Autoren versteigen sich nicht in unzähligen nett aufgehübschten Praxishinweisen, sondern kombinieren viel Fließtext, ein umfangreiches Fußnotenangebot, Muster, graphisch hervorgehobene Hinweise und Beispiele, Schaubilder und Schemata. Auf diese Weise wird der Leser durchgehend gefordert und vor allem unterschätzt er die Komplexität der Materie nicht. Insbesondere die vielen Formulierungsvorschläge für Schriftsätze oder Anträge verdienen großes Lob, allein schon aufgrund ihrer Genauigkeit und Vollständigkeit, ein wichtiges Plus für Junganwälte. Ebenso lobenswert sind die verschiedenen Checklisten, die in einigen Kapiteln zur Beherrschung des jeweiligen Sujets angeboten werden. Dass das Handbuch zudem für die Ausbildung von immer größerer Wichtigkeit wird, zeigen die hervorragenden Anleitungen im Rechtsmittelabschnitt: gerade die Ausarbeitung einer Revisionsrüge, also die korrekte Reihenfolge und der richtige Aufbau des Schriftsatzes, wird immer öfter in Assessorklausuren verlangt, notfalls als Zusatzfrage zu einer gutachterlichen Prüfung. Insbesondere die in alphabetischer Reihenfolge exemplarisch aufgeführten Revisionsrügen sind eine ideale Ergänzung zu üblicher Ausbildungsliteratur.
Inhaltlich wird der Leser und Nutzer aus dem Gesichtspunkt der Strafverteidigung durch das komplette Strafverfahren geführt. Das beinhaltet die erste Instanz, die Rechtsmittelinstanz, eine mögliche Wiederaufnahme sowie den Strafvollzug. Bereits an Einzelheiten der Einleitung, etwa zur Stellung des Verteidigers in Bezug zu den Vorgaben der EMRK, mittels kritischen Überlegungen zum Geldwäschetatbestand und anhand der differenziert ausgearbeiteten Voraussetzungen der Haftung des Verteidigers, merkt der Leser, dass ihn hier keine Standardkost erwartet. Dies bewahrheitet sich auch in den erfreulich abwechslungsreichen Passagen zur Tätigkeit vor dem eigentlichen Prozessbeginn, wo nicht nur die Stellung des Verteidigers und das Akteneinsichtsrecht heruntergebetet, sondern das spezifische Verteidigungsverhalten inklusive vorhandener Informationsquellen beleuchtet und diverse Vorbereitungshandlungen aufzählt und bewertet werden. Dies wird hinsichtlich der Hauptverhandlung fortgesetzt, wenn etwa die Art der Befragung des Angeklagten je nach Prozessziel dargestellt wird und wichtige Punkte zum Schlussvortrag erörtert werden. Ungewöhnlich ist hingegen das Kapitel zur Untersuchungshaft aufgebaut, nämlich nach Stichworten, aber die Opulenz der zu bedenkenden Probleme zeigt dem Leser deutlich die Wichtigkeit für den Mandanten und dementsprechend die nötige Sorgfalt des eigenen Tuns auf. Mit beachtlicher Genauigkeit werden auch oft unbeliebte Fragen der Strafvollstreckung erörtert, etwa die formellen Voraussetzungen der Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung oder die Abwendung der Vollstreckung einer Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit – hier ist gegebenenfalls Eigeninitiative gefragt.
Verfahren, die aufgrund der Art der Delikte mit besonderen Schwierigkeiten aufwarten können, werden in einem eigenen Abschnitt ausgeführt. Dazu gehören Kapitalstrafsachen, Steuerstrafsachen, ein kurzes Kapitel zum Betäubungsmittelstrafrecht, die Jugendstrafsachen, Wirtschaftsstrafverfahren – lesenswert die Einzelheiten zum materiellen Wirtschaftsstrafrecht – und Verkehrssachen, ebenso die bereits genannten Sexualdelikte. Gerade die umsichtigen Hinweise zur Vorbereitung der Hauptverhandlung oder zu Möglichkeiten der aktiven Beeinflussung des Verfahrens (Selbstanzeige, Geständnis) überzeugen. Erfreulich ist, dass die Autoren die Verkehrssachen nicht zu einem Buch im Buch gemacht haben, sondern Details gerade hinsichtlich der Verkehrs-OWis souverän anderen Werken überlassen. Ein eigener Teil befasst den Leser mit der Situation der Vertretung von Verletzten und Zeugen, wo auch, ein wenig knapp, das Adhäsionsverfahren verortet wurde. Ein großer Abschnitt behandelt instanzübergreifende Fragen der Strafverteidigung. Hier können auch Studenten, aber vor allem Referendare aus dem Vollen schöpfen, wenn sie Antworten zu ausbildungsrelevanten Fragen, beantwortet aus anwaltlicher Sicht, finden wollen: nicht nur Klassiker wie die Beweisverbote werden detailliert durchgearbeitet, sondern auch immer noch im Fluss befindliche Instrumente wie die Verfahrensabsprache werden umfangreich abgebildet. Theoretische Standards wie etwa der Tatbegriff werden in angemessenem Umfang gewürdigt. Lesenswert ist der Unterabschnitt zur zielorientierten Verteidigung, wenn also allein Aspekte der Strafzumessung oder der Rechtsfolge relevant sind. Zu den Grundlagen für Referendare gehört aber auch das Schlusskapitel zur Vergütung des Rechtsanwalts.
Ein relativ und leider recht knapper Teil des Buches konfrontiert den Leser mit dem Umgang mit Sachverständigen, wobei hier wiederum, wie auch im Bereich der Ausführungen zur Strafvollstreckung, die Forensische Psychiatrie stärker gewichtet werden sollte. Immerhin sind auch wichtige Kriterien der Prognostik erwähnt und die Angaben zur weiterführenden Literatur lassen nichts zu wünschen übrig. Lesenswert, gar nicht anders kann man es beschreiben, ist schließlich das neue Kapitel zum Umgang mit Medien. Insbesondere die vielschichtige Beschreibung der einzelnen Handelnden ist umsichtig und instruktiv, gerade um den eigenen Umgang mit Materie und Prozess zu reflektieren. Die Herausarbeitung des gegenseitigen Nutzens von Presse und Justiz inklusive Anwaltschaft ist kompakt aber trefflich herausgearbeitet.
Insgesamt kann man dieses Handbuch ab der Strafstation des Referendariats zur ständigen Lektüre empfehlen. Man muss nicht Strafverteidiger werden, um aus den mannigfaltigen praktischen Hinweisen und Hilfestellungen dieses Kompendiums Nutzen ziehen zu können. Allein schon die vielen Aspekte, die in die Vorbereitung auf Klausur, Examen und Colloquium den Verstand des Referendars schärfen, sind im Vergleich mit anderen Lehrmedien so konzentriert gar nicht zu erlangen. Wer sich bereits während der Stagen über eine Zukunft als Strafverteidiger im Klaren ist, sollte mit der Anschaffung nicht bis nach dem Assessorexamen warten. Dafür ist dieses Buch einfach zu gut und umfassend.
Patzak / Bohnen, Betäubungsmittelrecht, 1. Auflage, C.H. Beck 2009
Es ist höchst erfreulich, dass das Betäubungsmittelrecht nach jahrelangem Schattendasein in der Ausbildungsliteratur nunmehr vermehrt Beachtung erfährt, möglicherweise auch eine Reaktion auf die tatsächlichen Schwierigkeiten im Umgang mit den verbotenen Substanzen und der dementsprechend erforderlichen juristischen Aufarbeitung nicht erst zu Referendariatszeiten. Immerhin bezeichnen die Autoren selbst das BtM-Recht als das wichtigste Gebiet des Nebenstrafrechts (wahrscheinlich zum Entsetzen der Verkehrsstrafrechtler…). Knapp über 150 Seiten laden geradezu dazu ein, eine zügige Lektüre in kurzer Zeit zu betreiben, um sich einen soliden Überblick über die Materie zu verschaffen.
Die Gestaltung des Lehrbuchs ist gut gelungen und bietet dem Leser einen abwechslungsreichen Mix aus Fließtext, Beispielsfällen, allgemeinen und praktischen Hinweisen sowie tabellarischen Elementen. Besonders lobenswert ist das Kapitel mit Bildern, in welchem die gängigsten Betäubungsmittel vorgestellt werden hinsichtlich Wirkstoff, Nutzungsweise, Auswirkung, Marktpreis und Nachweisbarkeit. Als Anlage beigefügt ist das BtMG samt Anhängen in Auszügen.
Höchst erfreulich an diesem Werk ist die mannigfaltige Verknüpfung zwischen tatsächlichem, materiell-rechtlichem und prozessualem Wissen. In dem bereits genannten Kapitel zu den gängigsten Betäubungsmitteln ist es den Autoren vor allem bei dem leicht zu verharmlosenden Stoff Cannabis gelungen, die tatsächlichen Auswirkungen exakt zu beschreiben, vor allem die Psychosegefahr bei Dauerkonsum. Im dann folgenden größten Abschnitt des Buches wird der Leser mit dem materiell-rechtlichen BtM-Recht befasst. Dies umfasst die verschiedenen Tatbestandsalternativen des § 29 BtMG, wobei die Variante des Handeltreibens sehr gut erfasst und aufgefächert wurde. Auch die Ausführungen zur Frage der geringen Menge sind eingängig. Weiterhin sind die Bandendelikte lesenswert erläutert. Hinzu kommt ein Unterkapitel zu den Konkurrenzen und, gut verknüpft, zur Straßenverkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss. Ein eigenes Kapitel widmet sich den Rechtsfolgen der Tat und bezieht auch komplexe Fragen wie diejenige nach der Schuldfähigkeit und einer Therapie nach § 64 StGB mit ein. Ebenfalls gut erklärt werden die praktisch unumgänglichen Rechtsfolgen des Verfalls und der Einziehung.
Vollstreckungsrechtliche Aspekte erwarten den Leser im Folgekapitel zu § 35 BtMG, wobei das Erfordernis von vorhandenem Therapieplatz und Kostenzusage gar nicht genug betont werden kann. Das Schlusskapitel thematisiert sodann prozessuale Probleme und führt den Leser zum einen zu Fragen des Einsatzes von Vertrauenspersonen und verdeckten Ermittlern sowie ganz detailliert zu Problemen der Telekommunikationsüberwachung. Die Einführung der jeweiligen Beweismittel in die Hauptverhandlung wird folgerichtig in einem eigenen Unterkapitel verortet.
Dieses Lehrbuch ist zum Einstieg in die Materie ein echter Volltreffer. Die Autoren schaffen es, die Sensibilität der Leser gleich auf mehreren Ebenen zu wecken und die Komplexität der Thematik abzubilden. Vor der Strafstation ist dieses Buch jedenfalls Pflichtlektüre und bereits während des Studiums kann man anhand der zahlreichen Informationen gezielte Wissensvertiefung, etwa für Seminararbeiten oder Schwerpunktstudium betreiben.
Weber, BtMG, 3. Auflage, C.H. Beck 2009
Ergänzend zum gerade besprochenen Werk kann der nach fast 6 Jahren endlich in Neuauflage erschienene Kommentar zum BtMG von Weber herangezogen werden. Auf knapp 1500 Seiten wird das Betäubungsmittelrecht in einer für Ausbildung und Praxis exzellent nutzbaren Detailliertheit ausgebreitet. Zwar hat sich das BtMG seit der letzten Auflage inhaltlich nicht wesentlich verändert, doch die ebenso zum Gesetz gehörenden Anlagen wurden um Betäubungsmittel ergänzt oder es wurden Umstufungen vorgenommen.
Die Gestaltung dieses kompakten Kommentars wartet nicht mit Überraschungen auf, unterstützt aber sowohl die fortlaufende wie auch die zielgerichtete Lektüre durch eine angenehme Untergliederung sowie gezielt eingesetzte Hervorhebungen. Die Verweise auf Rechtsprechung und Literatur sind leider im Text verblieben.
Vor allem während des Referendariats ist die Konfrontation mit dem BtMG nahezu unvermeidlich, spätestens während des Sitzungsdienstes wird einmal ein Drogendelikt zu verhandeln sein. Infolge dessen ist ein Hauptaugenmerk auf die Kommentierung der §§ 29 ff. BtMG zu legen und schon die Einleitung zu diesem Normenkomplex könnte als eigene Monographie erscheinen: dort geht es, ausbildungsrelevant in höchstem Maße, um die Anwendung des StGB AT auf das BtMG. Dabei thematisiert der Autor nicht nur Rechtsgrundsätze oder die klassische Frage des Zusammenhangs zwischen Schuldfähigkeit und Suchtmittelkonsum, sondern führt den Leser akribisch durch die Untiefen des AT, etwa bei der Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch, bei der Subsumtion des Wahndelikts und bei der recht komplizierten Analyse der Bewertungseinheit als Unterproblem der Prüfung der Konkurrenzen. Ebenfalls beeindruckend ist die Komplexität der Kommentierung zur Strafzumessung, insbesondere zur Strafmilderung, kann man doch selten so gut wie im BtM-Recht auch den letzten Strohhalm zugunsten des suchtkranken Täters nutzen, um diesen auf den hoffentlich richtigen Weg zu bringen. Daneben lesenswert sind auch unter dem Aspekt der vorgehenden Ermittlungsarbeit die Umstände zur Tatprovokation mitsamt Berücksichtigung durch das Gericht sowie, dies allerdings eher zur Vervollständigung des Wissens, die Problematik des Widerrufs der zur Bewährung ausgesetzten Strafe. Nachdem im Assessorexamen die Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB schon Thema war, sollte auch ein Blick auf die pragmatisch dargestellten Voraussetzungen der Unterbringung nicht schaden, zumal die Passagen zur Vollstreckungsreihenfolge gut gefallen. Rein aus praktischem Interesse als Sitzungsvertreter sollten sich Referendare zudem der Lektüre der Zusammenhänge zwischen Fahrerlaubnisentzug und anderen berauschenden Mitteln widmen.
Der Grundtatbestand des § 29 BtMG versorgt den Leser mit allen wesentlichen Informationen zu den einzelnen Handlungsformen, wobei dem Handeltreiben, wie beschrieben, besondere Beachtung geschenkt werden sollte, da der Autor hier eine äußerst gelungene Rundumschau vorweisen kann. Insbesondere das Unterkapitel zur Kuriertätigkeit ist zu loben. Auch die diversen zu prüfenden Einzeltatbestände, etwa die Frage der geringen Menge oder der Einsatz von Waffen, sind dank der Kommentierung sukzessive und systematisch beherrschbar, unter anderem dank der umfangreichen Bezugnahme auf grundlegende und aktuelle Entscheidungen. Die Genauigkeit bei der Prüfung der geringen Menge setzt sich im Übrigen fort bei der Kommentierung des § 29a BtMG. Auch die Bandeneigenschaft in § 30 BtMG wird lehrbuchreif präsentiert.
Ebenfalls Pflichtlektüre bei dem Einstieg in das Betäubungsmittelrecht sind die penibel aufgezählten Ursachen von Abhängigkeit, deren Feststellung und deren Auswirkungen auf Vernehmung und Verhandlung. Des Weiteren eindrucksvoll sind die genauen Erläuterungen zu den Betäubungsmitteln selbst, wobei auch Details wie biogene Drogen zur Sprache kommen. Die dann im Einzelnen abgehandelten Suchtmittel und Substanzen werden jeweils nach Herkunft, Vertriebs- und Konsumform und Wirkung unterschieden, ganz wichtig die vereinzelt beigefügten Unterpunkte zur Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Für das Verständnis der Strafzumessungsregeln einerseits und das Zusammenspiel von Ermittlern und Verdächtigen andererseits ist die Lektüre der Kommentierung des § 31 BtMG anzuraten. Hier erläutert der Autor die inneren und äußeren Voraussetzungen sehr übersichtlich, insbesondere die Frage der Freiwilligkeit sowie den tatsächlich messbaren Aufklärungseffekt. Auch die Kommentierung zur Strafvollstreckung, hier vor allem die Zurückstellung nach § 35 BtMG zwecks Durchführung einer Therapie, zeigt in klaren Worten die vorhandenen Möglichkeiten aber auch die dabei vorhandenen Schwierigkeiten (Kapazität, Kosten) im Zusammenspiel zwischen Einrichtungen, Gerichten und Staatsanwaltschaft auf.
Weitere lobenswerte Aspekte des Kommentars sind die Ausführungen des Autors zu den europarechtlichen Entwicklungen durch Rahmenbeschlüsse und Entscheidungen des EuGH. Die insoweit unvermeidbaren Auswirklungen, etwa auf den Begriff des Handeltreibens oder die Frage der Doppelbestrafung, werden erfasst und in die bestehenden Erläuterungen integriert. Generell ist das Problem des Handeltreibens ausnehmend gut aufbereitet, da die vielschichtigen Quellen der Judikatur nachvollziehbar aufgeführt sind, nicht nur der EuGH, sondern auch die leitenden Entscheidungen des BVerfG und des BGH (Großer Senat).
Ebenfalls herauszuheben ist die Tatsache, dass es sich der Autor nicht bei den rein rechtlichen Abläufen bequem macht, sondern dezidiert zu Problemen rund um das Betäubungsmittelrecht Stellung nimmt. So sind die einleitenden Passagen zur Drogenpolitik mit den Pfeilern Prävention, Therapie und Repression sehr lesenswert, beispielsweise die Kritik am staatlichen Drogenmonopol, und auch die ergänzenden Aspekte, etwa zum Punkt der Schadensreduzierung, werfen die richtigen Fragen im Kopf des Lesers auf und untermauern die Thesen des Autors mit medizinischen und statistischen Argumenten.
Dieser Kommentar bietet dem Leser und Nutzer nicht nur ein komplettes Abbild der rechtlichen Erfordernisse, sondern fordert auch ein aktives Mitdenken, eine problemorientierte Herangehensweise an die kaum zu fassende Materie der Drogenkriminalität, um im Entscheidungsfall nicht nur nach „Schema F“ handeln zu können. Die Kommentierungen sind ausführlich und in den entscheidenden Punkten höchst präzise, sodass gerade während des Vorbereitungsdienstes die Arbeit am Fall enorm erleichtert wird. Wer sich strafrechtlich spezialisieren will, sollte sich den „Weber“ ohnehin in die Handbibliothek stellen. Eine gelungene Neuauflage!
Fischer, StGB, 56. Auflage, C.H. Beck 2009
Die jährliche Neuauflage eines der besten Praxis- und Ausbildungskommentare ist zeitgenau erschienen und setzt einen klaren Schwerpunkt in der Integration zahlreicher neuer gerichtlicher Entscheidungen. Auch Neuerungen der Legislative, selbst noch nicht verabschiedete Novellen, werden wie immer pragmatisch erfasst. Auf nunmehr über 2600 Seiten präsentiert der Herausgeber Fischer grundlegendes und spezielles Wissen und sorgt für den nötigen Durchblick beim Leser samt zahlreichen weiterführenden Hinweisen und Vertiefungsmöglichkeiten. Auch die Rolle als meistgenutzter Examenskommentar kommt dem Werk weiterhin zu Recht zu, denn die inhaltliche Dichte und Übersichtlichkeit der Informationen zum materiellen Strafrecht ist schlicht erdrückend gut.
Die Gestaltung des Kommentars ist klassisch für die Kurz-Kommentare des Beck-Verlages und birgt keine Überraschungen für den Leser. Die Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur sind in den dichten Fließtext integriert und stören den Lesefluss regelmäßig. Die vor den eigentlichen Ausführungen verorteten Literaturhinweise sind zum Teil im Überfluss vorhanden und erleichtern die wissenschaftliche Vertiefung einer Thematik wesentlich. Verwendet wird ein Gemisch aus Hervorhebungen aus Fett- und Kursivdruck, was angesichts der Informationsfülle durchaus angebracht ist. Viele wörtliche Beispiele zieren die Ausführungen, sodass der Leser die Theorie rasch umzusetzen vermag. Im Gegensatz zu anderen Ausbildungskommentaren finden sich keine Prüfungsvorschläge oder andere spezifische Aufbauhilfen. Einige Gesetzestexte sind als Anhang mit abgedruckt.
Die Einleitung des Autors vor den eigentlichen Erläuterungen ist an erster Stelle lesenswert. Hier findet der Leser nicht nur Standardausführungen, sondern erfährt Wichtiges zur Harmonisierung des Strafrechts im europäischen Rechtsraum und dem derzeitigen status quo. Aus den ausbildungsrelevanten Vorschriften sind für Studenten und Referendare zahlreiche Kommentierungen hervorzuheben, die diesen Kommentar besonders wertvoll für die Prüfungsvorbereitung machen: Aus dem Allgemeinen Teil sind dabei zunächst die Grundlagen der strafrechtlichen Klausurarbeit zu erwähnen, die der Autor in den exzellenten Ausführungen zu Versuch und Rücktritt, zum Fahrlässigkeitsdelikt oder auch zum Notwehrrecht verankert. Weitere Höhepunkte für Studium und Referendariat sind außerdem die schwierigen Überlegungen zur Wahlfeststellung, die passenden Verweise auf zivilrechtliche Rechtfertigungstatbestände und die umfangreich ausgestaltete Erklärung des strafrechtlichen Irrtumsregimes. Gerade die dabei immer wieder abgefragten alten Theorien werden hier in einen sicheren Kontext gestellt. Für Referendare sehr zu empfehlen ist zudem der Strafzumessungsbereich, etwa zur Bemessung einer Geldstrafe, zur Frage der Bewährungsprognose und zu den Voraussetzungen der Maßregel des Fahrerlaubnisentzugs. Auch die richtige Behandlung des Strafantrags und Fragen der Verjährung lassen sich anhand dieses Werks zuverlässig beantworten. Generell sind, wenngleich dies für die juristische Ausbildung leider nicht im gleichem Maße wie für die Praxis relevant ist, die Maßregeln der Besserung und Sicherung durch den Autor ganz vorzüglich ausgearbeitet worden, gerade was die Rechtsprechung nach der Neufassung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeht, und auch Rechtsentwicklungen, etwa im Unterbringungsrecht oder bei der Sicherungsverwahrung für Jugendliche, wurden in die Darstellung integriert. Neuerungen wie die Reform der Führungsaufsicht oder Änderungen beim Widerruf gewährter Bewährung werden souverän und ausführlich mit durchaus kritischen Anmerkungen versehen.
Aber auch im Besonderen Teil kann der Autor mit klassischen, aktuellen und sogar selten thematisierten Problemen punkten. In der zu erwartenden Ausführlichkeit werden Prüfungsrenner wie der Betrug mitsamt seinen Spielarten, Abwandlungen wie der EC-Karten-Betrug oder auch die Leistungserschleichung treffend ausdifferenziert und aufbereitet. Auch andere Vermögensdelikte wie der Tatbestand der Untreue, unter Bezugnahme zur Siemens-Rechtsprechung, befinden sich auf dem neuesten Erkenntnisstand und verschaffen dem Leser eine sichere Argumentationsgrundlage für den Ernstfall. Im Rahmen der Hehlerei sind die Handlungsvarianten sauber abgegrenzt und auch Detailfragen der möglichen Vortaten und Beteiligungsformen sind instruktiv dargestellt. Die Urkundenfälschung wird ebenfalls sauber anhand der drei Tatvarianten aufgespaltet. Gern geprüfte Delikte wie die Brandstiftungstatbestände bestechen insbesondere durch die gute Erfassung der Konkurrenzfragen und auch Dauerbrenner wie die Abgrenzung von Erpressung und Raub lesen sich in dieser Kommentierung leicht und flüssig. Die einfacheren Klausurtypen im Körperverletzungs- und Diebstahlsbereich lassen sich mit diesem Werk ebenfalls erfolgreich vorbereiten und selbst schwierige Denkleistungen wie der Pflichtwidrigkeitszusammenhang der Körperverletzung mit Todesfolge gelingen nach der Lektüre problemlos. Neuere Tatbestände wie das Stalking, Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz oder die zahlreichen Ergänzungen zur Bekämpfung der Computerkriminalität werden leicht nachvollziehbar kommentiert und so für die rasche Rechtsanwendung transparent gemacht. Die Amtsdelikte sind eingängig, wenn auch zum Teil kompakt behandelt, in einigen Aspekten sogar neu überarbeitet, und auch die Kapitalverbrechen sind souverän ausgefertigt. Für Referendare wichtig sind insbesondere die nur selten so eingängig wie hier abgefassten Umweltdelikte, deren verwaltungsrechtliche Bezüge schön herausgestellt werden. Auch Änderungen des StGB wie die Erstreckung der Aussagedelikte auf internationale Gerichte oder die Neuregelung zu jugendpornographischem Material werden lesefreundlich aufgegriffen. Gelungen ist zudem wie immer die Einarbeitung aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung, beispielsweise zur Auswirkung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung oder zur Definition der terroristischen Vereinigung.
Dieser Kommentar ist nach wie vor für die juristische Ausbildung unverzichtbar. Der Autor vermag sowohl die klassischen Zusammenhänge treffend darzustellen als auch rechtliche Neuentwicklungen in geeigneter Weise in den ehrwürdigen Kommentar zu integrieren. Der Leser hat mit Werken wie diesem Spaß an der Juristerei und die Anschaffung sollte nicht unnötig aufgeschoben werden.
Göbel, Strafprozess, 7. Auflage, C.H. Beck 2009
Die Neuauflage des bewährten Nachschlagewerks von Göbel wurde schon erwartet und die Anpassung der Beschluss- und Verfügungsmuster an die mittlerweile geänderte Gesetzeslage ist gelungen. Auf über 400 Seiten stellt der Autor die zahlreichen und variantenreichen Muster zusammen und schafft so die Voraussetzungen für eine sinnvolle Arbeit am materiell-rechtlichen Gehalt der zu entscheidenden Fälle. Die Nutzung dieses Werks ist keineswegs nur Justizbeschäftigten vorbehalten, sondern gerade Referendare, die nicht nur zur Staatsanwaltschaft abgeschoben werden, sondern sich am AG oder am LG aktiv einbringen können und wollen, wird die Heranführung an die erforderlichen aber unbekannten Formalia viel Grübelei ersparen.
Die Stärke dieses Werks - und dieser Reihe „HRP“ - sind die sofort in die Praxis umzusetzenden Anleitungen für Verfügungen, Beschlüsse und Urteile. Mit diesen Kenntnissen kann man die Strafstation wesentlich effektiver ableisten, als wenn man sich nur auf seine materiell-rechtlichen Kenntnisse verlassen würde. Einziges Manko aus gerichtlicher Sicht ist das Fehlen eines Kapitels zur Verfügungs- und Beschlusspraxis im Maßregelvollzug. Dieses Thema betrifft aber zum Glück Referendare ebenso wenig wie das gut ausgearbeitete Kapitel zum Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Die Behandlung des Themas „Strafprozess“ erfasst hier erwartungsgemäß nicht nur die aus der Ausbildung bekannten Stadien Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung, sondern geht auf viele Aspekte ein, die im gedrängten Ausbildungsalltag untergehen könnten. Das betrifft etwa die Bestellung eines Pflichtverteidigers, die tatsächliche Ausgestaltung des Eröffnungsbeschlusses, zahlreiche Einstellungsverfügungen, die Behandlung einer Nebenklage oder das Spezialgebiet der Kostenentscheidungen. Auch die Bewährungsüberwachung sollte dem Referendar die Lektüre wert sein: man sollte wissen, was den Verurteilten bevorsteht, wenn man als Sitzungsvertreter gnädigerweise für eine Bewährungsstrafe plädiert. Ergänzend hierzu kann man durchaus die mittlerweile neu geregelte Führungsaufsicht samt ihrer Möglichkeiten durcharbeiten. Präzise für den Sitzungsdienst nutzbar sind die anschaulichen Erklärungen zum Jugendverfahren.
Die klassischen Verfahrensstationen sind ausführlich erläutert und gerade die Lektüre dieser Details kann in atypischen oder Klausuren mit prozessualem Schwerpunkt die entscheidenden Punkte bringen. Dazu gehören etwa die Anordnungen von erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, der Haftbefehl oder der Durchsuchungsbeschluss. Gerade die mittlerweile nötigen Änderungen bei den Beschlüssen zur Telekommunikationsüberwachung sind vom Autor exakt eingearbeitet worden, sodass der Leser keine Lücken fürchten muss. Auch typische Probleme der Hauptverhandlung wie die Belehrung von Zeugen und Angeklagten sind lesenswert erläutert. Gerade auf die Beweisaufnahme wurde zudem vom Autor ein deutlicher Akzent gesetzt, so dass man sich auch für das Examen durchaus firm in diesem Bereich fühlen sollte, selbst wenn es nur um den mündlichen Bereich geht. Gerade das Beweisantragsrecht muss beherrscht werden und der Autor zeigt prägnant die vorhandenen Entscheidungsmöglichkeiten auf.
Standard für die Examensvorbereitung sollten die Kapitel zur Urteilsformulierung in Bezug auf Tenor und Feststellungen sowie Beweiswürdigung sein, nebenbei könnte man für den abzuleistenden staatsanwaltlichen Sitzungsdienst durchaus auch einmal die anzuordnenden Maßregeln der Besserung und Sicherung studieren. Ob dabei die hier sehr schön aufbereiteten Entscheidungen zur Sicherungsverwahrung anzuwenden sind, mag dahingestellt bleiben, lehrreich ist die Lektüre dieser Entscheidungsvorlagen allemal, um zu sehen, welche Aspekte letztendlich relevant sind und geprüft werden müssen. Ebenfalls lesenswert sind die ausführlichen Erläuterungen zum Strafbefehlsverfahren.
Dieses Buch ist während des Vorbereitungsdienstes Gold wert, zumal wenn man einen Ausbilder zugewiesen bekommt, der dem Referendar auch die Arbeit im formellen Sinn zumutet oder zubilligt. Ansonsten lohnt sich der ein oder andere Blick für die typischen strafrechtlichen Urteils- oder auch Revisionsklausuren, um hier Formulierungsfehler bzw. falsche Schlüsse zu vermeiden und sich über den richtigen Ablauf des Verfahrens im Klaren zu sein.
Göhler, OWiG, 15. Auflage, C.H. Beck 2009
Die Frage stellt sich dem Juristen in Ausbildung sofort, wenn er nicht gerade selbst Gegenstand eines Bußgeldverfahrens war oder ist: Warum sollte ich mich mit dem OWiG befassen? Eigentlich ist die Antwort recht einfach, gerade im Hinblick auf die zunehmende und frühzeitige Spezialisierung der Anwaltschaft: die Befassung mit dem Verkehrsrecht als eines der häufigsten anwaltlichen Tätigkeitsgebiete erfordert nicht nur die Beherrschung des zivilrechtlichen Unfallprozesses, sondern für den Mandanten auch die erfolgreiche Verteidigung im Bußgeldverfahren und zwar nicht nur vor Gericht, sondern am besten schon auf dem Behördenweg. Daneben ist das Zusammenspiel zwischen Straf- und Bußgeldverfahren jederzeit möglicher Prüfungsgegenstand im Assessorexamen, sodass gerade Referendare das OWiG gar nicht auf Lücke lernen dürfen. Auf über 1700 Seiten fasst der erfahrene Autor die Feinheiten des OWiG zusammen.
Die Gestaltung dieses Kurz-Kommentars ist höchst erfreulich, nicht nur weil der dicht gedruckte Fließtext durch sinnvoll gesetzte Hervorhebungen entspannt wird, sondern weil, selten genug, separat gesetzte Fußnoten den Lesefluss erheblich befördern. Teilweise werden BGH-Zitate in Auszügen in den Text integriert. Nicht enthalten sind leider konkrete Arbeitshilfen wie etwa Anträge oder Tenorierungen, etwa für die Einstellung oder das Urteil.
Für die Ausbildung sind gleich mehrere Passagen der Kommentierung zu empfehlen. Zunächst sind hierzu – natürlich – die grundlegenden Ausführungen zum Verhältnis zwischen StPO und OWiG zu nennen. Dies betrifft nicht nur die Generalnorm des § 46 OWiG, wo der Autor nicht nur die sinngemäße Anwendung sondern eben auch die abweichenden Vorschriften präzise nachzeichnet, sondern etwa auch die Details des Beweisrechts in § 77 OWiG, wo eben nicht nur die Ablehnungsgründe der StPO herrschen, sondern auf das Bußgeldverfahren abgestimmte Ablehnungsgründe anzuwenden sind. Insbesondere die Erforderlichkeit zur Erforschung der Wahrheit wird schön erläutert. Ebenso lesenswert und zur Vertiefung der eigenen systematischen Kenntnisse geeignet sind die Kommentierungen zu den AT-Normen, die man zum StGB AT abgrenzen kann. Insbesondere die möglichen Teilnahmeformen an einer Ordnungswidrigkeit unter Erläuterung der BGH-Vorgaben, die Zumessungskriterien bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße sowie die im OWi-Recht immer noch gebräuchliche Figur der fortgesetzten Handlung sind sehr schön dargelegt. Weiter gehende Erkenntnisse, aber immer noch unter dem Gesichtspunkt des Vergleichs wiederum mit der StPO, bietet auch die Kommentierung zur Frage der Pflichtverteidigerbestellung im OWi-Verfahren.
Speziell für Referendare muss die Kommentierung der §§ 81 ff. OWiG empfohlen werden. Hier wird nicht nur die Überleitung zwischen Straf- und Bußgeldverfahren transparent gemacht, sondern auch die Möglichkeit der Bußgeldentscheidung im Strafverfahren erklärt, sei es mit gleichzeitigem Strafausspruch oder ohne nach entsprechendem Hinweis. Ein etwas schwieriges Kapitel des Bußgeldrechts, Zustellung und Verjährungsunterbrechung, wird in den zugehörigen Normen geduldig erläutert, sodass man sich bei entsprechend ausgerichteter Tätigkeit (Station im Verkehrsrecht) stets auf die Kommentierung verlassen kann. Die dabei vorhandenen Tricks und Umwege zur Verhinderung der wirksamen Zustellung (Stichwort anwaltliche Vollmacht) werden akribisch aufgelistet. Weitere Kapitel, die man bei der stationären Beschäftigung mit OWis konsumieren sollte, sind die hervorragend ausdifferenziert dargestellten Anforderungen an den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 67 OWiG sowie die gerne einmal vergessene Möglichkeit der reformatio in peius für das Gericht in § 66 OWiG.
Schließlich als allgemein interessant zu erwähnen sind unter dem Aspekt der Ausbildungsrelevanz die Vorbemerkungen vor § 59 OWiG, wo der Autor in prägnanter Weise das Bußgeldverfahren der Verwaltungsbehörde behandelt, das im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren immer etwas untergeht. Auch das Verhältnis zwischen Verwarnung und Bußgeldbescheid wird zuvor schon anschaulich ausgeführt und verdeutlicht das Handlungsinstrumentarium der Verwaltung.
Für den Übergang in die Praxis sollte man sich die Lektüre der Einstellung aus Opportunitätsgesichtspunkten nicht entgehen lassen. Hier werden das gerichtliche Verfahren samt Kosten- und Auslagenentscheidung sehr schön besprochen. Generell wird den Kosten und Auslagen ein angemessener Stellenwert zugewiesen und auch Details sind präzise erfasst, beispielsweise bei der typischen Verweigerung des Halters, sachdienliche Informationen zum eigentlichen Fahrer zu liefern, und der dann zu treffenden Entscheidung des Gerichts in § 109a II OWiG. Auch die diversen Aspekte der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und des dementsprechend erforderlichen Begründungsaufwands werden pragmatisch abgearbeitet.
Nähert man sich der Materie des Ordnungswidrigkeitenrechts in aufgeschlossener Wiese, wird man mit diesem umfangreichen und genauen Werk sehr erfolgreich arbeiten können und seine Freude an der umsichtigen Darstellung des Autors haben. Wer sich, etwa durch die Lektüre des Lehrbuchs von Bohnert, ein wenig eingearbeitet hat, wird den Kommentar von Göhler als vertiefendes Arbeitsmittel nicht mehr missen wollen, selbst angesichts großformatiger Konkurrenz wie dem Karlsruher Kommentar. Der Autor findet genau die richtige Mischung zwischen übersichtlicher, systematischer Abhandlung des Stoffes und daneben der Einarbeitung der gerichtlichen Kasuistik.
Freund, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Springer 2009
Knapp über 550 Seiten eines Lehrbuchs nur zum Allgemeinen Teil des Strafrechts durchzuarbeiten, ist für Studenten der ersten Semester eine gehörige Herausforderung. Mit diesem Umfang steht das Lehrbuch von Freund aber in guter Springer-Tradition, wenn man nur die anderen strafrechtlichen Lehrbücher des Kollegen Mitsch zum Vergleich heranzieht. Die Besonderheit dieses Lehrbuches ist die Herangehensweise an die Darstellung des AT, ausgehend von einem personalen Fehlverhalten, dies im Gegensatz zu den meisten anderen Lehrbüchern, die das vorsätzliche Begehungsdelikt in den Vordergrund stellen.
Die Gestaltung des Werks ist übersichtlich und dem schematischen Herangehen an die Materie in den ersten Studiensemestern durchaus dienlich. Der gut untergliederte Fließtext wird von Hervorhebungen durchzogen und durch eingerahmte Definitionen ergänzt. Den Abschluss der Kapitel bilden zahlreiche Wiederholungsfragen mit Hinweisen zum Auffinden der Lösung im vorangegangenen Text sowie Fundstellen zur Vertiefung und Wiederholung des Stoffes, unterteilt nach Stichworten – ein exzellenter Service am Leser. Nicht enthalten sind Beispielsfälle im Text, dafür ist in insgesamt fünf Anhängen sehr schön die Prüfungstechnik im Strafrecht mit einem Musterfall expliziert. Die Fußnoten sind opulent und sorgen für einen Großteil des Umfangs dieses Werks, unter anderem weil sich der Autor bei Streitfragen genau auf die vorhandene Diskussion einlässt. Auch das Literaturverzeichnis spiegelt die Akribie des Autors wieder, wobei man bei einem Einführungswerk für den Strafrecht AT sicherlich auch mit schlankerer Nachweisarbeit beim Leser punkten kann.
Beginnend mit strafrechtlichen Grundlagen führt der Autor den Leser unter anderem durch strafrechtliche Grundbegriffe, um sich danach dem tatbestandsmäßigen Verhalten zu widmen. Die Legitimation von Verhaltensnormen ist dabei ein maßgebliches Kriterium der Darstellung, ebenso die weiteren Erfordernisse einer Sanktionierung. Im Anschluss befasst sich der Leser mit Rechtfertigungsgründen, wobei die Konsequenzen für Täter und Teilnehmer gut herausgearbeitet werden. Prüfungstechnisch sinnvoll wird der strafrechtlichen Notwehr der meiste Besprechungsraum zugewiesen. Sodann werden das Verhaltensunrecht, Schuldausschluss- und Entschuldigungsgründe erläutert; hier gefällt der Exkurs zum Aussagenotstand. Entgegen dem Erwartbaren konfrontiert der Autor den Leser sodann mit der Fahrlässigkeitstat, dabei auch mit den verschiedenen Fahrlässigkeitsstufen und dem zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff, und geht am Ende auch auf Spezialitäten wie die Risikoerhöhungslehre ein. Als nächstes kommt das Unterlassungsdelikt zur Sprache, wobei schön zwischen echtem und unechtem Unterlassen differenziert wird und die Garantenpflichten abgehandelt werden. Erst dann darf das Vorsatzdelikt zum Leser vordringen und die gesetzten Schwerpunkte auf Vorsatz und Irrtumslehre entsprechen den Prüfungsanforderungen der ersten Semester.
In zwei eigenen Kapiteln kann man sich Versuchsdelikte und die Rücktrittsproblematik aneignen, wobei der fehlgeschlagene Versuch sehr schön ausgearbeitet wurde. Täterschaft und Teilnahme werden anschließend dargestellt und auch Besonderheiten wie Mittäterexzess oder Irrtum eines Beteiligten angesprochen. Man vermisst aber eine etwas schematischere Behandlung des Prüfungsklassikers der limitierten Akzessorietät insbesondere bei den Tötungsdelikten: die hier erfolgten Ausführungen helfen gerade Erstanwendern nicht unbedingt zur direkten Umsetzung in Klausurwissen, was man auch etlichen anderen Kapitel ankreiden kann. Beschlossen wird das Buch mit der Konkurrenzlehre.
Dieses Buch ist ein eminent wichtiger Bestandteil des strafrechtlichen Literaturkanons, nämlich als Gegengewicht zu sehr schematischen und ausschließlich auf Klausuranwendung fokussieren Titeln. Dennoch ist die Beschreibungslastigkeit und die oftmals ohne konkreten Fallbezug erfolgende Darstellung zumindest stets in Gefahr, von Studenten der ersten Semester zugunsten von Skripten oder einfacher zu verstehenden Titeln bevorzugt zu werden. Wenn man sich aber dieses Buch als Ergänzung zu den Klassikern wie Wessels oder Rolf Schmidt heranzieht, kann man die gerade im Strafrecht notwendige gedankliche Differenzierung in optimaler Weise vornehmen. Notwendig ist aber in jedem Fall die zusätzliche Umsetzung in Prüfungswissen anhand von Klausurenbüchern und Fallsammlungen.
Wagner, Strafvollstreckung, 2. Auflage, C.H. Beck 2009
Erfreulicherweise wird das Strafrecht in seiner Gesamtheit mittlerweile durch immer mehr Spezialtitel ausgeleuchtet, sodass auch bestimmten Teilen des Rechts oder des Verfahrens eine genaue Erläuterung zugute kommt und man sich nicht mehr nur auf verschiedene Kommentare verlassen muss. Das Thema der Strafvollstreckung, leider oftmals vermischt mit Aspekten des Strafvollzuges, in diesem Werk aber sehr schön getrennt, kann nunmehr in zweiter Auflage auf etwas mehr als 175 Seiten begutachtet werden.
Die Gestaltung des Werks ist ungewöhnlich, als es bisweilen am Fließtext fehlt und stattdessen Aufzählungen in der Größe einer ganzen Seite aufwarten. Dennoch werden Beispiele und Berechungen für die Strafzeit umfangreich angeboten und auch Schaubilder erleichtern die Rezeption der Materie. Die Untermauerung mit Fußnoten ist steigerungsfähig. Die Nutzung von Hervorhebungen könnte einheitlicher erfolgen.
Der Autor weist zu Beginn der Ausführungen zu Recht darauf hin, dass mittlerweile das Strafvollstreckungsrecht überwiegend in Rechtspflegerhand gelegt ist. Dennoch ist die Rechtsfolgenüberwachung immer noch ureigene Aufgabe von Staatsanwaltschaft und Gerichten und auch eine gute anwaltliche Vertretung des Verurteilten erfordert präzise Kenntnisse vollstreckungsrechtlicher Details. Nach einer kompakten Einführung zu den Rechtsfolgen der Tat – äußerst befremdlich da durch die Hinweise im Gesetz überflüssig ist der doppelt vorhandene Hinweis in nahezu gleichem Wortlaut zur Vermögensstrafe – wird die Strafvollstreckung vom Strafvollzug abgegrenzt und die Zuständigkeit geklärt. Schon hier kommt die gerichtliche Tätigkeit und damit das in der Ausbildung maßgeblich Interessante kaum zur Sprache und auch die Rechtsbehelfe werden nur sehr knapp angesprochen. Gleiches gilt für die Bewährungsüberwachung, da der Autor die Bewährung als Vollstreckungshindernis einstuft und nicht näher auf deren Details eingeht. Auch die verpassten genaueren Ausführungen zum Gnadenrecht lassen eine gewisse Verengung des Blickwinkels auf das Vollstreckungsrecht vermuten. Die Ausführungen zur Ladung zum Strafantritt zeigen gut, auf welche faktischen Probleme man nach der Verurteilung stoßen kann. Der beste Teil des Buches ist zweifelsohne in den Erläuterungen zur Strafzeitberechnung zu finden. Hier findet man sich nach kurzer Lektüre gut mit einfachen und besonderen Fällen zurecht und kann Halbstrafen- und Zweidrittelzeitpunkt bestimmen. Wiederum recht knapp ist das gerichtliche Alltagsgeschäft der nachträglichen Gesamtstrafenbildung abgehandelt. Mit gutem Grund ausführlich bespricht der Autor die Rechtsfolgen für den Führerschein, also Fahrerlaubnisentziehung und Fahrverbot: nirgendwo sonst wird härter um die Rechtsfolge gekämpft als wenn es um das Auto geht.
Nach meiner Ansicht wiederum viel zu knapp wird der Maßregelvollzug abgespeist und auch die neu geregelte Führungsaufsicht hätte mehr Aufmerksamkeit verdient. Hier muss erneut die Kritik der fehlenden Orientierung an den gerichtlichen Entscheidungen aufgegriffen werden, da man einfach nicht das Gefühl hat, dass die umfangreiche Kommentarliteratur zu StGB und StPO zu dieser Thematik gut oder überhaupt reflektiert wurde. Die Sicht des Buches ist überwiegend behördlich und auf die tatsächliche oder reibungslose Vollstreckung ausgerichtet und das ist schade, weil man es so im Gerichtsalltag nur für Spezialfragen einsetzen kann, der Leser in Ausbildung wiederum einen etwas verzerrten und nicht wissenschaftlich umfassenden Blick auf die Materie erhält. Wenn man sich als Gegenbeispiel die umfangreichen Erklärungen im Formularbuch von Göbel zum Strafprozess heranzieht, könnte man erahnen, was allein die Bewährungsüberwachung an Darstellungsmöglichkeiten, insbesondere auch aus Sicht des Strafverteidigers bieten würde (nur als Beispiel: Fragen der Pflichtverteidigung?). Vielleicht wird die dritte Auflage diesbezüglich überarbeitet und ergänzt. Beschlossen wird das Buch mit dem OWi-Vollstreckungsrecht und den Verfahrenskosten.
Das Werk ist definitiv Spezialliteratur und bietet dem Leser einen sehr praktischen Ansatz, bisweilen leider ohne die Bandbreite an zugehörigen rechtlichen Problemen assoziativ auszuschöpfen. Einige Details sind exzellent ausgearbeitet und bieten bei entsprechend gelagertem Interesse sehr gute Hilfsmittel für Theorie und den konkreten Fall. Wer als Referendar am Landgericht in die Arbeit der Strafvollstreckungskammer oder Beschwerdekammer integriert ist, wird dieses Lehrbuch sinnvoll nutzen können.
Beulke, Klausurenkurs im Strafrecht III, 3. Auflage, C.F. Müller 2009
Nach drei Jahren ist das vorliegende Fallbuch erneut aufgelegt worden und bestätigt die positiven Eindrücke der Vorauflagen. Auch in der Neuauflage macht es der erfahrene Autor den Lesern oder besser Bearbeitern leicht, eine Vielzahl von strafrechtlichen Informationen, die man während des Studiums verarbeiten muss, ordentlich in Klausurformat zu bringen. Das Auge für prozessuale Fragestellungen zu haben, während man im Hinterkopf noch die zahlreichen Theorien des AT abklopft, kann man mittels der zahlreichen und anspruchsvollen Aufgaben in diesem Werk auf inzwischen über 600 Seiten trainieren.
Der Autor bietet mit dem vorliegenden Werk einen Klausurenkurs speziell für Examenskandidaten, der auf den beiden vorhergehenden Bänden für Anfänger und Fortgeschrittene aufbaut. Dies bedeutet nicht, dass man nicht gleich mit diesem Werk einsteigen könnte, sondern nur dass man vom ersten Semester an mit passenden Klausurfällen versorgt werden kann. Der Leser muss sich im Band drei des Klausurenkurses 15 Klausuren stellen, sie also im Idealfall selbständig bearbeiten. Dabei wird das das Niveau einer Examensklausur oft problemlos erreicht und neben der Darstellung der examensrelevanten Probleme des Allgemeinen und Besonderen Teils des Strafgesetzbuches werden zahlreiche Exkurse in die Strafprozessordnung geboten. Die Fälle präsentieren sich mit einem Seitenumfang bis zu 55 Seiten, eingeschlossen Sachverhalt, Lösung, Gliederung, Definitionen und Musterlösung. So ist aber schon formal gewährleistet, dass die „Examensrelevanz“ nicht nur materiell, sondern auch der Menge nach lebensnah simuliert ist.
Die Problemschwerpunkte sind gleichmäßig über die 15 Fälle verteilt, so dass man nach der Bearbeitung klar erkennen kann, wo die eigenen Defizite liegen. Unter den Fällen finden sich „moderne Klassiker“ der Prüfungsaufgaben wie die massive Abprüfung der Brandstiftungsdelikte in einem einzigen Sachverhalt, Formen der Gewahrsamsbegründung oder die beliebte Schlägerei beim Volksfest, aber auch schwierige Konstellationen im Rahmen der Aussagedelikte, die Abgrenzung von Diebstahl und Raub oder die auch höchstrichterlich streitige Problematik des Diebstahls bzw. Raubes mit Waffen und gefährlichen Werkzeugen. Auch diffizile Probleme der Hehlerei und der Urkundenstraftaten werden angesprochen. Prozessual werden bewährte Prüfungsfragen wie die fehlerhafte Belehrung bei der Beschuldigtenvernehmung aber auch für Referendare komplizierte Fragen nach der Einstellung des Strafverfahrens oder dem richtigen Rechtsbehelf gegen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren gestellt. Wer am Ende eines Falles noch nicht geistig ausgelaugt ist, der kann sich in den zahlreichen Fundstellen für weitere Klausuren zum selben Thema erneute Beschäftigung suchen.
Eine Glanzleistung ist die Komposition des Buches. Man erhält vorbildlich alle Elemente einer Falllösung präsentiert und dies in einem optisch ansprechenden Layout. Nicht nur, dass eine in der Klausur nachahmenswerte Gliederung vor jede Musterlösung gestellt wird, es werden auch im Fall Probleme ausführlich, notfalls in separaten Textbereichen diskutiert, um das Verständnis für den Fall zu schärfen, und am Ende der Lösungen werden die für den Fall relevanten Definitionen aufgezählt. Zusätzlich werden am Ende des Buches sämtliche nummerierten Probleme mit Lösungsvorschlag und die Definitionen kurz tabellarisch zusammengefasst und en bloc wiederholt. Des Weiteren befinden sich im Anhang Prüfungsschemata für die gängigen Klausurprobleme sowie Fundstellenverzeichnisse mit weiteren Klausuren und Hausarbeiten. Einen besseren Dienst am studentischen Leser findet man selten!
Das Fazit bleibt zur Vorauflage identisch: Dieses Buch ist brillant. Man sollte sich erst mit einem gewissen Grundstock an strafrechtlichem Wissen an die Bearbeitung machen, da man sonst von den Fällen überfordert werden könnte. Ansonsten erfüllt das Werk aber in beispielhafter Weise die Anforderungen, die ein engagierter Student an Examensliteratur stellen darf.
Von Ref.iur. Dipl.-Verw. (FH) Marcus Heinemann, Marburg
Joecks, Studienkommentar StGB, 8. Auflage, Verlag C.H. Beck 2009
Zum Ende des Jahres 2008 erschien der Studienkommentar zum StGB von Prof. Dr. Wolfgang Joecks bereits in der 8. Auflage. Er kann damit seit seinem ersten Erscheinen im Herbst 1999 auf eine fast jährliche Aktualisierung zurückblicken. Dies ist Zeichen für zweierlei: Nicht nur der Autor setzt sich regelmäßig mit seinem Werk auseinander, um es möglichst aktuell dem Markt zur Verfügung zu stellen, auch die Nachfrage dieses praktischen und handlichen Studienkommentars zum gesamten Strafgesetzbuch scheint ungebrochen.
Dies liegt zum einen sicherlich am moderaten Preis von unter 30 Euro. Andererseits füllt dieser Studienkommentar auch eine wichtige Lücke zwischen den Standardlehrbüchern und den gängigen Kommentaren. Man erhält weder rein lehrbuchartige Ausführungen noch die (zumeist abgekürzten) Stichworte und Fundstellennachweise eines üblichen Kommentars. Der „Joecks“ schafft vielmehr beides zu verbinden, indem er zwar vom Inhaltsaufbau her den Standardkommentaren gleichkommt, sich sprachlich allerdings an die eigentliche Zielgruppe, dem fortgeschrittenen Studenten, der die Examensvorbereitung auf die erste juristische Staatsprüfung vor Augen hat, richtet.
So ist der Studienkommentar zum StGB denn auch Lehrbuch, Kommentar und Repetitorium zugleich. Dabei machen ihn nicht nur die einzelnen Erläuterungen der Tatbestände so wertvoll, sondern auch die vielen dem Verständnis dienenden ausformulierten Fallbeispiele und vor allem die Aufbauschemata, die sich vor jeder Erläuterung finden. Die Einordnung des jeweiligen Paragraphen in die Prüfungsordnungen der einzelnen Bundesländer sowie die allgemeinen und examensbezogenen Vorbemerkungen komplettieren diesen Eindruck. So sollte der „Joecks“ nicht nur als Nachschlagewerk, sondern auch als Vorlesungs- und Repetitoriumsbegleiter verwendet werden.
Die aktuelle Auflage berücksichtigt die Neuerungen im Strafgesetzbuch. So werden die Erläuterungen zum 2007 neu eingeführten § 238 (Nachstellung) durch aktuelle Rechtsprechungs- und Literaturhinweise ergänzt. Genauso werden die daten- und computerbezogenen Gesetzesänderungen kommentiert. Gerade diese Delikte sind im Zuge der letzten Datenskandale, die für bundesweites Aufsehen gesorgt hatten, von besonderer Relevanz und eine schnelle Kommentierung daher wichtig. Diese Tatbestände eignen sich hervorragend für Prüfungen. Die zeitnahe Aktualisierung dieses Werkes ermöglicht dem Leser daher eine schnelle und gezielte Auseinandersetzung mit den einzelnen datenbezogenen rechtlichen Konstellationen.
Insgesamt reihen sich die Neuerungen der 8. Auflage gewohnt in das hohe Niveau der anderen Erläuterungen ein. Der Zuschnitt dieses Studienkommentars macht ihn zu einem zuverlässigen Begleiter für den fortgeschrittenen Studenten und ist daher ausnahmslos zu empfehlen.
Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 3. Auflage, Nomos 2009
Prof. Dr. Helmut Satzger hat mit dem Buch „Internationales und Europäisches Strafrecht“ in seiner 3. Auflage für den Leser ein umfangreiches Einführungswerk geschaffen und in aktualisierter Form auf den Markt gebracht. Durch viele Fallbeispiele aus unterschiedlichen Themengebieten macht er die Materie auf interessante Weise greifbar.
Anfangs behandelt er das Thema, nach welchen Prinzipen und Vorschriften die jeweiligen nationalen Strafrechtsordnungen zuständig sind. Dabei werden die §§ 1 bis 9 StGB, die ansonsten in Lehrbüchern meist nicht mal am Rande erwähnt werden, näher beleuchtet und damit dem Leser ihre Anwendung und ihr „Existenzrecht“ bewusst gemacht (S. 37 ff. passim). Im europäischen Strafrechtsteil verdeutlicht der Autor die Problematik der Schaffung eines einheitlichen europäischen Strafrechts, die wesentlich mit der Kompetenzverteilung zusammenhängt. Den Fokus bilden dabei die Vertragswerke EGV sowie EUV und deren Zusammenwirken mit der Ebene des nationalen Strafrechts. Er verdeutlicht die zu beachtenden Rechtsprinzipen wie etwa „lex mitior“ und „ne bis in idem“ und zeigt ihre internationale Geltung auf. Dem Leser wird nicht nur ein Überblick über den Status Quo in der Europäischen Union vermittelt, sondern es werden auch die zukünftigen Perspektiven, die sich aus dem Lissabon-Vertrag ergeben können, nahe gelegt (S. 102 f.). Auch das Regelwerk der EMRK, dessen Grundsätze und wie sie sich auf die Mitgliedstaten des Europarates auswirken, wird behandelt und dem mit dieser Materie nicht besonders kundigen Leser verständlich gemacht.
Interessant und nicht überladen stellt der Autor die internationalen Gerichtshöfe wie die Internationalen Militärgerichtshöfe von Nürnberg und Tokio, den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda (ICTR) sowie den Internationalen Strafgerichtshof mit Sitz in Den Haag und dessen Begründungsstatut von Rom vor. Strukturiert in einen allgemeinen Teil, der z.B. die Nuancen im Bereich der Täterschaft und Teilnahme verdeutlicht (S. 268 ff.), und einem besonderen Teil, der sich mit den Haupttatbeständen des Völkermords, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, der Kriegsverbrechen und der Aggression beschäftigt und deren Tatbestandsvoraussetzungen darstellt, wird dann die Institution des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag in seinen wichtigsten Punkten wie Aufbau und Arbeitsweise dargestellt (S. 236 ff.). Dabei werden auch die Bezüge zum deutschen Völkerstrafgesetzbuch aufgezeigt, dem Gesetz zur Implementierung des Rom-Statuts in das nationale deutsche Recht ist (S. 307 f.).
Aufgrund der guten Strukturierung des gesamten Werkes wird dem Leser ein guter Überblick über das internationale und europäische Strafrecht und dessen gegenseitige Beeinflussung (Aufeinanderwirken) vermittelt. Wiederholungsfragen am Ende eines jeden Kapitels tragen viel zur Nachhaltigkeit bei. Besonders hervorzuheben ist, dass es der Autor anhand von zahlreichen realen und fiktiven Fällen schafft, mit dem Leser zusammen die auftauchenden Probleme der Thematik aufzuzeigen und Lösungsansätze zu entwickeln. Dadurch verleiht das Buch sowohl dem Studenten der Rechtswissenschaften als auch dem sog. „Nebenfächler“ eine gute Plastizität der Materie des internationalen Strafrechts, die für die Einführung besonders gut geeignet ist. Insgesamt ist das Werk daher als Einstieg und im Rahmen der universitären Schwerpunktprogramme besonders zu empfehlen.
Von Ref. iur. Michael Doll, Kleinfischlingen
Zieger, Verteidigung in Jugendstrafsachen, 5. Auflage, C.F. Müller 2008
Das 303 Seiten umfassende Buch erscheint in der mittlerweile 30 Bände umfassenden Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ des C.F. Müller Verlages. Die Neuauflage berücksichtigt nicht nur die Neuerungen im Jugendgerichtsgesetz wie etwa die erweiterte Nebenklage oder die Einführung der Sicherungsverwahrung, sondern insbesondere auch die neuere Rechtsprechung.
Anwälte, die mit der Verteidigung jugendlicher und heranwachsender Mandanten betraut sind, müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Strafverfahrens über besondere Kenntnisse des Jugendstrafrechts verfügen. Dies wird von vielen, insbesondere nur gelegentlich Jugendliche verteidigenden Anwälten unterschätzt. Dabei bieten sich bei näherer Betrachtung durch die vielen unterschiedlichen Erledigungsmöglichkeiten des Jugendstrafverfahrens, die große Auswahl an abgestuften Sanktionen und die Zusammenarbeit mit dem jungen Mandanten, den an seiner Erziehung Beteiligten und mit der Jugendgerichtshilfe dem engagierten Verteidiger viele weiterführende Erkenntnisse und Entfaltungsmöglichkeiten im Interesse des Mandanten.
Das Buch behandelt alle Themenbereiche, die dem Verteidiger in einem Jugendstrafverfahren geläufig sein müssen und gibt Hinweise auf die Möglichkeit vertiefter Problembearbeitung. Dabei berücksichtigt Zieger jeweils die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrensstadiums Vorverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren oder auch Rechtsmittelverfahren und hinsichtlich besonderer Verfahrensarten und der Strafvollstreckung. Erläuterungen zu der zweckmäßigen Vorgehensweise bei der Erarbeitung einer gemeinsamen Verteidigungsstrategie mit dem jungen Mandanten machen das Werk für jeden am Jugendstrafrecht interessierten Rechtsanwalt interessant. Sehr praxisrelevant sind die Ausführungen zur Pflichtverteidigung im Jugendstrafrecht, mit Hilfe derer sehr gut bei der Antragstellung argumentiert werden kann.
Der Autor geht auf neueste Entwicklungen im Jugendstrafrecht ein. So werden etwa die Konsequenzen aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Stärkung der Elternrechte im Jugendstrafverfahren erörtert oder die neue Rechtslage der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des bisherigen Jugendstrafvollzugs und aufgrund der Föderalismusreform ergangenen neuen Gesetze zum Jugendstrafvollzug dargestellt. Darüber hinaus greift das Werk auch neue Erscheinungen im Bereich der Jugendkriminalität auf (Flatrate-Trinken, Amoklauf) und berichtet von Erfolgen und Misserfolgen bei dem Versuch, das Problem der Intensivtäter besser als bisher zu lösen. Dabei scheut sich Zieger nicht davor, aus seiner Sicht negative Tendenzen im Jugendstrafrecht anzuprangern. Er kritisiert die konservative politische Richtung in Deutschland, die immer wieder, vor allem vor Wahlen, das Unsicherheitsgefühl der Bevölkerung schürt, indem für mehr Härte (militärische Erziehungscamps, Jugendstrafe zu 15 Jahren etc.) und eine Teilabschaffung des Jugendstrafrechts plädiert wird (Erwachsenenstrafrecht ab 18 Jahren). Darüber hinaus kritisiert er auch die Tendenz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, bei „Schwere der Schuld“ die Jugendstrafe generalpräventiv und nicht mehr nach erzieherischen Erfordernissen zu bemessen. Am Ende seiner Einleitung verleiht der Autor seiner Hoffnung Ausdruck, dass sein Buch nicht nur eine Hilfestellung für die Praxis darstellt, sondern darüber hinaus dazu anregt, sich verstärkt und fundiert auch in der Jugendstrafverteidigung zu engagieren.
Das Buch enthält zahlreiche taktische Hinweise für erfolgreiche Verteidigungsstrategien. Sehr hilfreich sind die im Anhang befindlichen 17 Schriftsatzmuster mit Formulierungsvorschlägen für Verteidigeranträge und Verteidigerschreiben, welche die Arbeit in der Kanzlei erleichtern und dabei helfen, Zeit zu sparen.
Aufgrund der Darstellung grundlegender prozessualer Situationen vor allem im Hinblick auf taktische Überlegungen mit Beispielen, Aufzählungen und konkreten Tipps bietet das Werk einen hohen Praxisnutzen. Das Buch eignet sich sowohl zum Nachschlagen einzelner Probleme als auch zur zügigen Durcharbeitung an einem Stück. Der Preis in Höhe von 38,00 Euro liegt im Bereich des Üblichen für derartige Praxisbücher.
Freyschmidt, Verteidigung in Straßenverkehrssachen, 9. Auflage, C.F. Müller 2009
Das 409 Seiten umfassende Buch ist der Gründungsband der mittlerweile 30 Bände umfassenden Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ des C.F. Müller Verlages und stellt eine sinnvolle Ergänzung zu Band 6 von Beck / Berr über die „OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht“ dar. Die Neuauflage enthält nicht nur die neuere Rechtsprechung, sondern auch neue Kapitel wie etwa zur Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen (Problematik des „Führerscheintourismus“) oder zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB).
Das Buch verfolgt das Ziel, alle in der täglichen Arbeit relevanten Fragen des Verkehrsstrafrechts zu behandeln. Nicht nur Fachanwälte für Strafrecht oder Verkehrsrecht müssen sich mit Straßenverkehrsdelikten beschäftigen: nahezu jeder Rechtsanwalt kommt irgendwann mal mit dem Verkehrsstrafrecht in Berührung. Es lohnt sich daher, sich in diesem wichtigen Themenbereich nicht nur Grundkenntnisse anzueignen.
Im ersten Kapitel vermittelt Freyschmidt die im Zusammenhang mit der Mandatsannahme beachtenswerten Punkte. Wer muss welche Kosten tragen? Wie verhindere ich einen Verstoß gegen das Verbot, widerstreitende Interessen wahrzunehmen? Wie und wann soll die Akteneinsicht erfolgen? Die Antworten auf diese und weitere wichtige Fragen befinden sich auf den ersten 27 Seiten.
Das Zweite Kapitel widmet sich den wichtigsten Straftatbeständen des Verkehrsstrafrechts. Sowohl die Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit als auch die abstrakten und konkreten Gefährdungsdelikte werden in ausführlicher Art und Weise präsentiert. Das in der Praxis häufig auftretende und zum Teil mit schwierigen Rechtsfragen behaftete Delikt des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort, § 142 StGB, wird dem Leser sodann auf über 30 Seiten nahe gebracht. Aufgrund des aktuellen Tagesgeschehens und einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Blickpunkt des öffentlichen Interesses steht die Nötigung im Straßenverkehr, § 240 StGB. Hier muss sich der engagiert auftretende Verteidiger durch einen Dschungel unterschiedlichster Rechtsprechung kämpfen, um dem Mandanten eine effektive Strafverteidigung bieten zu können. Dabei helfen die Ausführungen in diesem Buch. Ebenfalls von großer praktischer Bedeutung ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 20 StVG, das der Autor auf 10 Seiten behandelt.
Im dritten Kapitel trägt der Autor der Bedeutung der Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer knapp 40 Seiten umfassenden Abhandlung ausreichend Rechnung. In der Folge vermittelt Freyschmidt die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensstadien, der Rechtsmittelverfahren und der besonderen Verfahrensarten. Erläuterungen zur Nebenklage, Verletzten- und Nebenklagebeistand und zum Adhäsionsverfahren runden das Werk ab.
Besonders hilfreich für die Mandatsbearbeitung sind die optisch hervorgehobenen zahlreichen Praxishinweise. Der Autor möchte damit Erfahrungswerte, die er bei der Bearbeitung von Verkehrsstrafsachen machen konnte, dem Leser gezielt vermitteln. Ferner dienen die im Anhang befindlichen 24 Schriftsatzmuster mit Formulierungsvorschlägen für Verteidigeranträge und Verteidigerschreiben der Arbeitserleichterung und Zeitersparnis in der Kanzlei.
Aufgrund der Vermittlung von materiell-rechtlichem, prozessrechtlichem und prozesstaktischem Wissen dient das Werk als verlässliches Nachschlagewerk zum Verkehrsstrafrecht. Das Buch stellt eine sinnvolle Investition für die Bibliothek nicht nur der spezialisierten, sondern einer jeden Kanzlei dar. Der Preis in Höhe von 44,00 Euro ist angemessen.
Rolf Schmidt, Strafrecht Allgemeiner Teil
Rolf Schmidt / Klaus Priebe, Strafrecht Besonderer Teil I
Rolf Schmidt / Klaus Priebe, Strafrecht Besonderer Teil II
jeweils 8. Auflage, Verlag Rolf Schmidt 2009
Seit einigen Jahren erfreuen sich die Studienbücher des Rolf-Schmidt-Verlags großer Beliebtheit. Das Verlagsangebot wurde im Laufe der Zeit ständig ausgebaut, so dass mittlerweile Lehrbücher zu den meisten examensrelevanten Rechtsgebieten zur Verfügung stehen. Die drei zu besprechenden Bücher wollen das für das Examen erforderliche Wissen zum Strafrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, vermitteln.
Wie bei vielen anderen Abhandlungen zum Strafrecht auch, wird in dieser Reihe der Allgemeine Teil (472 Seiten) und der Besondere Teil (Band I: 415, Band II: 394 Seiten) in getrennten Bänden dargestellt. Die Schwerpunktsetzung soll der Bedeutung der behandelten Themen in Prüfungen entsprechen. Dazu gehört z.B. im Band zum Allgemeinen Teil Täterschaft und Teilnahme, Rechtfertigungsgründe oder auch die Lehre vom Versuch. In den Bänden zum Besonderen Teil werden dann etwa die Tötungsdelikte, die Körperverletzungsdelikte, die Straßenverkehrsdelikte, Diebstahl, Raub etc. mit ihren jeweiligen Abwandlungen erörtert.
Band I beginnt mit einer kurzen Einführung mit einem Überblick über den Gegenstand des Strafrechts, dessen Aufgaben, Zwecke und Grundlagen. Danach lernt der Leser die strafrechtlichen Grundbegriffe und die Grundlagen der Strafbarkeit kennen. Diesem Teil sollte der Lernende ebenso große Aufmerksamkeit schenken wie dem Deliktsaufbau im Strafecht, da deren Bedeutung von Studenten häufig unterschätzt wird, obwohl deren Kenntnis unabdingbar ist und mit deren Hilfe in Klausuren sehr oft vertretbar argumentiert werden kann. Im Weiteren werden das vorsätzliche und das fahrlässige Begehungsdelikt thematisiert, bevor die wichtigen Ausführungen zum Unterlassen folgen. Auch Täterschaft und Teilnahme werden ausführlich erörtert. Ferner kommen auch die vor allem auch für Referendare bedeutenden Vorschriften zur Konkurrenzlehre nach den §§ 52 – 55 StGB nicht zu kurz, sondern werden aufgrund ihrer hohen Prüfungsrelevanz auf knapp 20 Seiten dargestellt. Weitere Kapitel widmen sich in angemessenem Umfang den verschiedenen Irrtümern, Versuch und Rücktritt vom Versuch. Diese komplexe Materie mit seinen schwierigen Abgrenzungen von beendetem und unbeendetem Versuch bzw. freiwilligem und unfreiwilligem Rücktritt ist Gegenstand vieler Klausuren und wird eingehend erörtert.
Besondere Aufmerksamkeit sollte den Ausführungen zur Methodik der Fallbearbeitung entgegengebracht werden, bei denen schon ein Verständnis für strafrechtliche Zusammenhänge erforderlich ist. Vor allem das sichere Beherrschen des Deliktsaufbaus ist Examenskandidaten anzuraten. Ebenfalls von enormer Bedeutung im Rahmen der Irrtumslehre ist der Erlaubnis-Tatbestands-Irrtum. In diesem Zusammenhang lohnt es sich, die verständlichen Ausführungen mehrfach durchzuarbeiten, um durch eingängige Argumentationsmuster für die Prüfungen gewappnet zu sein. Den in den Fußnoten angegebenen Nachweisen auf einschlägige und vor allem aktuellste Rechtsprechung sollte nachgegangen werden, um bei Prüfern beliebte Thematiken zu vertiefen. Gerade hinsichtlich aktueller höchstrichterlicher Entscheidungen ist von einer hohen Examensrelevanz auszugehen. Darüber hinaus sollte sich der Lernende intensiv mit der Akzessorietätslockerung durch § 28 StGB und den dazugehörigen verschiedenen Fallvarianten auseinandersetzen, deren große Bedeutung mit einer verständlichen Behandlung ausreichend Rechnung getragen wird. Ferner überzeugt die kurze, aber prägnante Erörterung zu Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen im 10. Kapitel.
In den Bänden zum Besonderen Teil bekommen die Tötungsdelikte und die verschiedenen Spielarten des Diebstahls aufgrund ihrer hohen Prüfungstauglichkeit einen entsprechend großen Platz eingeräumt. Ganz wichtig und unter den Eigentumsdelikten im Vordergrund stehend sind die Raubtaten. Nicht nur in der Praxis spielt die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung eine große Rolle. Diese Abgrenzung müssen Examenskandidaten sicher beherrschen. Die sonstigen Delikte des Besonderen Teils werden ihrer Examensrelevanz entsprechend abgehandelt, so dass das Erlangen eines guten Grundlagenwissens möglich ist.
Die drei Bücher präsentieren das Strafrecht in attraktivem Gewand. Den Lesern wird es nicht schwer fallen, am Ball zu bleiben: zur Veranschaulichung und Konkretisierung dienen Zusammenfassungen, Lerndefinitionen und Klausurhinweise. Sehr beliebt bei vielen Lesern sind die Übersichten und Anspruchsschemata, die ideal als Checkliste zur kurzen Wiederholung eingesetzt werden können. Anhand von zahlreichen Beispielen und kleineren Fällen wird dem Leser eine sehr gute Möglichkeit geboten, den Stoff zu durchdringen. Darüber hinaus helfen die umfangreichen Verweisungen in den Fußnoten bei der Recherche nach geeigneter Ausbildungsliteratur weiter. Insbesondere bei Hausarbeiten sorgen die Nachweise der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung für Arbeitserleichterung.
Letztlich stellen die Studienbücher eine gute Alternative zu den Klassikern wie etwa der Lehrbücher von Rengier oder der Wessels-Reihe dar. Viele Lernende wird vor allem die lesefreundliche Gestaltung erfreuen, die sämtlichen Exemplaren der Rolf-Schmidt-Serie gemeinsam ist. Der Preis von jeweils 19,80 Euro fällt gegenüber vergleichbaren Werken nicht aus dem Rahmen.
Von Stud.iur. Christiane Warmbein, Regensburg
Tofahrn, Strafprozessrecht, 1. Auflage, C.F. Müller 2009
Das im Studium oft eher stiefmütterlich behandelte Strafprozessrecht wurde von Sabine Tofahrn als Skript auf 100 Seiten kompakt und verständlich aufbereitet und soll dem Leser helfen, sich auf Klausuren im Studium und Examen vorzubereiten.
Das Skript entspricht formal dem Bild der „JURIQ Erfolgstraining“-Reihe. Durch sorgfältig ausgewählte Markierungen und Hervorhebungen sowie ein an den Bedürfnissen der Leserschaft orientiertes Layout wird die Lektüre erleichtert und der Lerneffekt gefördert.
Tofahrn behandelt das Strafprozessrecht vollständig und in für Klausuren gebotener, jedoch nicht wissenschaftlich abgründiger Tiefe. Theoretische Darstellungen werden durch zahlreiche eingestreute Beispiele und Schemata ergänzt. Einzig ausführlich gelöste Fälle vermisst man. Eine einmal detailliert ausgeführte Prüfung von Rechtsbehelfen beispielsweise hätte das Verständnis und den Nutzen für Prüfungen noch erhöhen können. Des Weiteren fällt gleich zu Beginn der Lektüre auf, dass die Autorin ihr Vorwort offenbar nicht selbst geschrieben hat. Der Wortlaut ist bis auf wenige Sätze identisch mit den Vorworten anderer Bände der Reihe (zB. Ahrens, Staatshaftungsrecht). Man hätte der Autorin die Gelegenheit geben können, sich zu Beginn erklärend und hinweisend zu ihrem Werk zu äußern und einige persönliche Worte zu verlieren. Zwar fügt sich das Skript mit einem einheitlichen Vorwort besser in die Reihe ein, man darf jedoch nicht vergessen, dass es der Autor und nicht der Verlag war, der es geschrieben hat.
Außer den Ausführungen zum Strafprozessrecht enthält das Skript zu Beginn nützliche Lerntipps und einen Code, um das zugehörige eLearning-Programm nutzen zu können. Ob das Internet-Angebot von den Lesenden genützt werden wird, wird die Zukunft zeigen. Sinnvolle Lerntipps sind jedoch eine wirkliche Bereicherung für jeden Jurastudenten.
Insgesamt erscheint das Skript, auch aufgrund seiner Kompaktheit und der die Lesegeschwindigkeit erhöhenden Aufmachung, für die Vorbereitung auf Klausuren gut geeignet. Auch sein für Skripten günstiger Preis von 12,95 EUR ist studentenfreundlich.
Von Ref.iur. Anja Brugger, Karlsruhe
Theiß, Sitzungsdienst des Staatsanwalts, 1. Auflage, C.H. Beck 2009
Wird man als Referendar zum ersten Mal als Vertreter der Staatsanwaltschaft in eine Strafverhandlung geschickt, stehen die meisten vor der Frage, was man alles machen muss als „Staatsanwalt“ und wie man ein Plädoyer hält. Da es leider nicht immer Plädierkurse gibt, in denen die Grundzüge des Plädierens erklärt werden, muss man sich als Anfänger vor der ersten Sitzung nach entsprechenden Anleitungen umsehen. Das Buch „Theiß – Sitzungsdienst des Staatsanwalts“ ist ein dankbarer Helfer.
Das Buch stellt den praktischen Ablauf einer Strafverhandlung von Anfang (Vorbereitung der Verhandlung) bis zum Ende (Plädoyer und Sitzungsberichte) dar. Gleich zu Beginn wird erklärt, wie man eine Verhandlung vorbereitet, etwa was man schon vor der Hauptverhandlung der Akte entnehmen kann. Dann werden die einzelnen Schritte des Strafverfahrens vorgestellt wie die Verlesung der Anklageschrift oder die Beweisaufnahme. Dabei wird ausschließlich auf den praktischen Ablauf abgestellt und nicht etwa „rechtliche Probleme“ diskutiert. Zum Beispiel wird bei der Beweisaufnahme darauf eingegangen, wie man Fragen an einen Zeugen stellt und nicht etwa vertieft in die Beweisverwertungsverbote eingestiegen.
Vor die größten Probleme stellt einen Anfänger natürlich das Plädoyer – dementsprechend ausführlich werden die einzelnen Bestandteile des Schlussvortrages dargestellt; angefangen von der Anrede des Gerichts bis hin zum zusammenfassenden Antrag am Ende des Plädoyers. Dabei wird bei den einzelnen Elementen des Plädoyers jeweils auf die verschiedenen Situationen eingegangen, die sich aus der Hauptverhandlung ergeben können. Zum Beispiel, wie man einen Sachverhalt darstellt, wenn sich die Anklage bestätigt hat – oder eben nicht bestätigte. Enorm hilfreich sind hierbei die vielen vorformulierten Wendungen für die verschiedenen Situationen, die das Buch bereit stellt.
Es gibt auch „Anleitungen“ für häufige Standardsituationen wie Nichterscheinen des Angeklagten oder (Teil)Einstellungen. Dabei wird noch mal extra auf die absoluten Tabus hingewiesen, etwa dass Referendare nicht selbst über die (Teil)Einstellung entscheiden dürfen, sondern Rücksprache mit einem Staatsanwalt halten müssen. Auch hier gibt es wieder Formulierungsvorschläge für die meistgebrauchten Anträge. Auf die Besonderheiten des Jugendgerichtsverfahrens und des Berufungsplädoyers wird auch eingegangen – wobei letzteres nicht allzu relevant für Referendare ist. In einem Anhang gibt es einen „Sitzungsrenner“, eine Checkliste für die Sitzungsvertretung, mit dem noch mal das Allerwichtigste auf einen Blick erfassen kann. Etwa die Gliederung eines Plädoyers oder die wichtigsten Strafzumessungsgesichtspunkte.
Eine Stärke des Buches ist, dass es auch vermeintlich Banales anspricht. Denn gerade das vermeintlich Banale ist es, das während der ersten Sitzungsvertretungen einiges Kopfzerbrechen bereiten kann. Was sollte sich in der Handakte befinden, die man in die Sitzung mitnimmt? Wie verhält man sich gegenüber dem Angeklagten oder dem Verteidiger? Was kann man machen, wenn man am Ende der Verhandlung noch etwas Zeit benötigt, um am Plädoyer noch Änderungen vorzunehmen?
Fazit: „Theiß – Sitzungsdienst des Staatsanwalts“ ist ein Buch, das ich wegen seiner Kürze schätzen gelernt habe und immer wieder gerne zur Hand nehme. Gerade da es so bündig und kompromisslos auf die Praxis zugeschnitten ist, kann ich es für die praktische Arbeit während Strafstation nur empfehlen. Es befreit zwar nicht von der Lektüre vertiefender Lehrbücher, aber es bietet gute Hilfestellungen für den Sitzungsdienst – und das in kompakter Form.
Von Ass.iur. Christina Armbrüster, München
Brößler / Mutzbauer, Strafprozessuale Revision, 7. Auflage, Luchterhand 2009
Zwei Jahre nach seiner letzten Auflage ist nun die siebte 158 Seiten umfassende Auflage dieses Werkes erschienen, das sich als Anleitung für Klausur und Praxis versteht und sich insbesondere an Referendare richtet. Die Bearbeitung dieser Auflage hat Leander Brößler, Richter am Landgericht und hauptamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim Landgericht Aschaffenburg, übernommen.
Die Gestaltung des Buches ist übersichtlich und das umfangreiche Stichwortverzeichnis ermöglicht auch das nur punktuelle Nachlesen von einzelnen Problemen. Graphisch gelungen sind zudem die über das gesamte Buch verteilten Übersichten und Hinweise sowie die grau unterlegten Fälle in den einzelnen Kapiteln.
Das Werk untergliedert sich in fünf Kapitel. Dabei behandelt das erste Kapitel die Grundzüge und das Wesen der Revision. Hier wird auf knapp drei Seiten das Grundlegende zur Revision als Rechtsinstanz, zu den Gerichtszuständigkeiten und zum Ablauf des Revisionsverfahrens zusammengefasst.
Das zweite Kapitel befasst sich eingehend mit der Zulässigkeit der Revision, während es im dritten und mit 110 Seiten längsten Kapitel um den Inhalt der Revisionsbegründung geht. Insbesondere im dritten Kapitel werden sämtliche für das Zweite Staatsexamen relevanten Bereiche des Revisionsrechts abgedeckt. Dabei hat der Autor besonderen Wert darauf gelegt, das notwendige Wissen durch sinnvolle Übersichten und anhand von Beispielen und Fällen darzustellen. Bei dem in Revisionsklausuren häufig vorkommenden Problem des Verhandelns ohne den Angeklagten etwa stellt zunächst eine Übersicht den Grundsatz nach § 230 I, 285 I 1 StPO dar, dass der Angeklagte körperlich und geistig anwesend sein muss. Anschließend werden die Ausnahmen stichpunktartig aufgezählt, wie etwa die eigenmächtige Abwesenheit nach § 231 II StPO oder die Ausschließung des Angeklagten nach § 247 StPO bei Wahrheitsgefährdung oder zum Schutz von Zeugen oder des Angeklagten. Einige Zeilen später wird dazu in einem grau unterlegten Feld ein kurzer Fall geschildert, der anschließend auf etwa einer Seite gelöst wird. Schön ist hier, dass diese Lösung nicht nur in Stichpunkten erfolgt, sondern die vollständige Formulierung der zu erhebenden Verfahrensrüge enthält.
Die Ausführungen sind in Kapitel drei teilweise sehr umfangreich. Zu Beginn des Kapitels werden etwa noch einmal sämtliche von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse ausführlich und anhand von Fällen dargestellt. Obgleich eine ständige Wiederholung solcher strafprozessualer Probleme durchaus sinnvoll erscheint, wird es dem einen oder anderen Leser hier schwer fallen, aufmerksam zu bleiben. Positiv hieran ist jedoch, dass das Buch durch seine detaillierten Ausführungen nebenbei auch eine Wiederholung des Strafprozessrechts ermöglicht. Im vierten Kapitel werden der Prüfungsumfang und die Entscheidung des Gerichts behandelt. In diesem Kapitel finden sich zahlreiche Formulierungsbeispiele; insbesondere gibt es hier Hilfestellungen für das richtige Abfassen des Tenors. Im daran anschließenden und letzten fünften Kapitel, das als „Anhang“ überschrieben ist, finden sich Typen und Themen einer Revisionsklausur, Aufbauschemata sowie eine vollständig gelöste und ausformulierte Revisionsklausur. Besonders gelungen ist hierbei die Zusammenstellung der Typen und Themen der bereits im Examen vorgekommenen Revisionsklausuren zu Beginn des Kapitels. Hier werden auf vier Seiten die Klausurthemen der Examensklausuren seit 1986 stichpunktartig aufgelistet und deren Häufigkeit genannt. So erfährt der Leser zum Beispiel, dass die Aufklärungsrüge bereits sieben Mal Thema einer Klausur im Bayerischen Zweiten Staatsexamen war. Anhand dieser Liste kann der Referendar zudem noch einmal prüfen, ob ihm sämtliche Probleme des Strafprozessrechts geläufig sind oder ob und gegebenenfalls wo er noch nachbessern sollte.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass dieses Buch wohl wegen seines Umfangs nicht für ganz kurzfristig Lernende geeignet ist, dafür aber umso mehr für solche Referendare, die durch vertieftes Wissen im Zweiten Staatsexamen positiv auffallen wollen.
Von Ref.iur. Claudia Schmidt, Kaiserslautern
Russack, Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur, 5. Auflage, C.F. Müller 2009
In NRW hatte in den letzten 14 Jahren jeder zweite Prüfling in einer seiner zwei Assessorklausuren im Strafrecht eine revisionsrechtliche Aufgabe zu lösen. Aufgrund des Klausurentauschs, den NRW mit fast allen Bundesländern praktiziert, ist deshalb das Beherrschen dieses Themenbereichs für alle Referendare unumgänglich. Die Relevanz des Gebietes zeigt sich auch darin, dass beispielsweise in NRW im Jahr 2006 neun Klausuren, 2007 zwölf und im Jahr 2008 10 Klausuren mit revisionsrechtlicher Aufgabe eingereicht wurden.
Der Autor Marc Russack ist sowohl Übungsleiter der Referendararbeitsgemeinschaften, sowie Prüfer im zweiten Staatsexamen. Sein Werk, das nunmehr in fünfter Auflage erscheint, ist Ergebnis der Auswertung von Strafrechtsklausuren im zweiten Staatsexamen, welche er seit 1994 lückenlos betreibt. Außer den Referendaren sollen auch junge Richter, die sich in die Materie der Revision einarbeiten wollen, Zielgruppe des Buches sein.
In diese Ausgabe hat der Autor neun original Examensfälle, die vorwiegend aus dem Jahr 2006 stammen, eingearbeitet. Somit ist das Buch auf dem neusten Stand, da aktuellere Aufgabenstellungen noch nicht freigegeben wurden. Die maßgeblichen Passagen der behandelten Fälle wurden wortgenau wiedergegeben, damit das Erkennen der Probleme im konkreten Klausurfall trainiert werden kann.
Für Referendare, die sich auf das Examen vorbereiten, ist es sehr hilfreich, dass mit Tröndle/Fischer und Meyer/Goßner lediglich die zwei Kommentare zitiert werden, die in fast allen Bundesländern als Hilfsmittel zugelassen sind. Durch das Nacharbeiten der Zitate kann man die Arbeit mit den Kommentaren trainieren und soweit erlaubt, auch relevante Stellen markieren. Des Weiteren will der Autor auf diese Weise zeigen, dass die Prüfungsämter ihre Klausuren nicht selten auf Grundlage einzelner Hinweise in den Kommentierungen konstruieren. Mit diesem Hintergrund soll es den Referendaren erleichtert werden, die vom Prüfungsamt gelegten „Fährten“ zu verstehen.
Inhaltlich ist die Gliederung des Buchs am Prüfungsaufbau in der Klausur orientiert. Zunächst wird auf die Probleme im Rahmen der Zulässigkeit eingegangen. Den Schwerpunkt bildet jedoch, wie meist in der Klausur, das zweite Kapitel des Buches, das sich mit der Begründetheit der Revision beschäftigt. Auffallend ist, dass der Autor sich nicht auf die Behandlung verfahrensrechtlicher Fragen beschränkt, sondern auch umfassend die revisionsrechtlich bedeutsamen sachlichrechtlichen Zusammenhänge mit einbezieht. Wie die Lösungsskizzen der Prüfungsämter, sind die Fälle im Buch in Anlehnung an die Rechtsprechung der Obergerichte gelöst. Für Referendare ist es zudem sehr nützlich, dass Marc Russack immer wieder Einblicke in den Benotungsprozess im Staatsexamen gibt. Dies hilft, die Schwerpunktsetzung in der Klausur zu trainieren.
Den Abschluss des Buches bildet eine Anleitung, wie ein Revisionsantrag, der häufig in der Klausur verlangt wird, zu formulieren ist. Mehrere Beispiele dienen dabei der Veranschaulichung.
Insgesamt überzeugt das Buch durch seine zahlreichen Aufbau- und Darstellungstipps. Die Hinweise auf typische Klausurfehler und die aufgezeigten Möglichkeiten diese zu umgehen, erweisen sich zudem als sehr hilfreich.
Des Weiteren ist das Format des Buchs gelungen. Im Gegensatz zu anderen zu umfangreichen Lehrbüchern ist es zu schaffen, die 160 Seiten intensiv durchzuarbeiten. Da es sich bei dem Thema der Revision um ein Gebiet handelt, das klar strukturiert ist und in dem sich die Themenkreise häufig wiederholen, ist man nach Durcharbeitung des Buches gut auf die Revisionsklausur vorbereitet.
Brunner / Gregor / Brößler, Strafrechtliche Assessorklausuren mit Erläuterung, 7. Auflage, Luchterhand 2009
Ziel einer Klausur im zweiten Staatsexamen ist es, eine praxisgerechte Lösung zu finden. Dabei fällt es vielen Prüflingen schwer, das gelernte Wissen im konkreten Examensfall unterzubringen. Die Autoren des Buches wollen mit diesem Buch, das bereits in 7. Auflage erscheint, die notwendige Klausurtechnik vermitteln. Dabei können die Leser von deren Erfahrung in der Referendarausbildung profitieren. Sowohl Dr. Brunner, Dr. Gregor als auch Herr Brößler sind als Arbeitsgemeinschaftsleiter beim Landgericht tätig.
Anhand von elf praktischen Fällen werden sowohl formelle aber auch relevante materielle Probleme behandelt. Dabei wurde Wert darauf gelegt, dass die gängigsten Klausurentypen dargestellt werden. So haben die ersten zwei Fälle zur Aufgabe, staatsanwaltlichen Verfügungen anzufertigen. Weiter geht es mit der Formulierung des Schlussvortrags des Staatsanwalts, sowie eines Schlussantrags des Verteidigers. Bei den letzten sieben Klausuren fällt besonders positiv auf, dass dem Lösungsvorschlag ein theoretischer Teil vorangestellt wurde, bei dem in die Materie eingeführt wird. Zudem werden dem Leser Aufbauschemata zur Verfügung gestellt. So wird bei dem Fall zum Haftrecht zunächst auf den Sinn und die Folgen des Haftbefehls eingegangen und auf die Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Darauf folgt ein Prüfungsschema für die Haftprüfung oder Haftbeschwerde.
Relativ ausführlich erfolgt auch die Einführung in das Strafbefehlsverfahren. Auf 10 Seiten gehen die Bearbeiter zunächst auf die Angriffsmöglichkeiten gegen ein Verwerfungsurteil ein und auf das Verhältnis zwischen den möglichen Rechtsbehelfen. Anschließend folgt ein Lösungsschema zum Wiedereinsetzungsantrag und zur Einlegung einer vorsorglichen Berufung. Der Tatsache, dass immer häufiger Anwaltsklausuren Gegenstand im zweiten Staatsexamen sind, wurde im siebten Übungsfall Rechnung getragen. Auch hier leitet ein theoretischer Teil die Lösung ein. Als weitere Klausurtypen werden das Strafurteil, das Gutachten nach eingelegter, aber noch nicht begründeter Revision und das Fertigen einer Revisionsbegründungsschrift behandelt. Mit einem Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung des Revisionsgerichts schließt das Buch, das in der Reihe „Assessorexamen“ des Luchterhand-Verlags erschienen ist, ab.
Die materiellen Probleme, die in die Fälle eingearbeitet wurden, erweisen sich als vielfältig. So müssen sich die Bearbeiter zum Beispiel mit Streitständen aus den Gebieten Straßenverkehrsdelikte, Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, Straftaten gegen das Eigentum und Urkundsdelikte befassen, was zur Wiederholung des materiellen Strafrechts sehr sinnvoll ist.
Insgesamt überzeugt die Fallsammlung dadurch, dass sie die examensrelevanten Klausurkonstellationen abdeckt. Neben den hilfreichen theoretischen Einführungen in die Materie fällt weiterhin positiv auf, dass die Lösungsvorschläge übersichtlich gegliedert sind und ein klares Schriftbild aufweisen. In zahlreichen Fußnoten wird auf aktuelle Rechtsprechung und einschlägige Kommentierungen verwiesen. Daneben werden auch Hinweise zur Materie gegeben, die über den konkreten Fall hinausgehen. Besonders die Aufbauschemata, die zum Beispiel zur Fertigung einer Revisionsbegründungsschrift zur Verfügung gestellt werden, erweisen sich als hilfreich. Insgesamt ein gelungenes Fallbuch, das zur Examensvorbereitung empfehlenswert ist.