Studium & Referendariat - Rezensionen
Thema August, Kriminologie / Jugendstrafrecht / Strafvollzug
- Von Verena Krenberger, M.A. Max-Planck-Institut für ausländisches
und internationales Strafrecht, Freiburg
Die Kriminologie als die einzige empirische Grundlagenwissenschaft
im Bereich der Juristerei erweist sich manchmal als für den Studenten
in der Theorie schwierig zu erlernen. Sie ist, abgesehen von ihren strafrechtlichen
Grundlagen, so vollkommen anders aufgebaut als die klassischen Rechtsgebiete,
bedient sich ganz anderer Hilfsmittel, wie Statistiken oder Befragungen,
hat Bezugspunkte zu den der Rechtswissenschaft sonst so fern stehenden
Sozialwissenschaften und fordert vom Studenten das Eindenken in psychologische,
soziologische, biologische und historische Denkmuster. Doch gerade das
macht sie auch so interessant, da sie allein in der Lage ist, den Grund
für die abstrakte Beschäftigung mit dem gesellschaftlichen System
des Rechts zu vermitteln. Da die Kriminologie inhaltlich kaum vom Jugendstrafrecht
und Strafvollzugsrecht zu trennen ist und auch in der Wahlfachgruppe meist
diese drei gemeinsam Prüfungsstoff sind, werden hier in entsprechender
Gewichtung Bücher zu allen drei Themengebieten besprochen. Die Grundlagenwerke
zur Kriminologie werden hierbei etwas überwiegen, doch beinhalten
sie meist auch Querverweise auf ihre Nachbargebiete. Als thematischer
Abschluss der August-Rezensionen stehen drei Werke zur Vorstellung an,
die man als Student respektive Referendar zum Beginn der Ausbildung benötigen
könnte.
Hans-Dieter Schwind, Kriminologie, 13. Auflage, Hüthig 2003
Als das absolute Standardwerk im Bereich der Kriminologie soll hier als
erstes das inzwischen in 13. Auflage erschienene Werk von Schwind vorgestellt
werden. Der seit 2001 emeritierte Professor hält seit nunmehr 27
Jahren den Ruf einen Klassiker verfasst zu haben. Das knapp 700 Seiten
umfassende Werk erhebt den Anspruch in den Bereichen der Didaktik, Anschaulichkeit,
Praxisorientierung und Verständlichkeit im Vergleich zum restlichen
Markt Verbesserungen aufzuweisen, was auch nicht nur durch die Leserakzeptanz
bestätigt werden kann.
Die saubere und klare Gliederung der einzelnen Kapitel wird durch ein
die aktuelle Literatur berücksichtigendes Literaturverzeichnis zu
Beginn jedes Kapitels ergänzt. Das Layout, mit Fettdruck der Schlagwörter,
Grafiken und Übersichten ist optimal zum schnellen Textverständnis
und für passende Zitierungen. Zum Beweis der Aktualität der
Wissenschaft sind seit jeher Zeitungsausschnitte abgedruckt und auf aktuelle
politische Geschehnisse (z.B. 11.9.2001) wird rekurriert.
Das vorliegende Werk ist eine unzweifelhafte Kaufempfehlung für alle,
die sich mit Kriminologie zum ersten, aber auch zum wiederholten Male
beschäftigen wollen. Die 13. Auflage bietet außerdem auch für
diejenigen, die schon eine ältere Ausgabe besitzen einige Neuerungen,
die einen Neukauf rechtfertigen: Auf dem Stand vom 1.1.2003 sind sämtliche
Forschungs- und Gesetzesänderungen berücksichtigt, einige Kapitel
erweitert, wie das Terrorismus- und das Europakapitel, das auch den EU-Osterweiterungsbeschluss
mit einbezieht.
Aktueller ist es kaum machbar, abgesehen davon, dass der Autor sich immer
noch weigert, die Rechtschreibreform umzusetzen.
Josef Kürzinger, Kriminologie, 2. Auflage, Boorberg 1996
Die Einführung in die Kriminologie von Professor Kürzinger,
mittlerweile emeritierter Professor der Universität Freiburg und
des Max-Planck-Instituts Freiburg, setzt beim Leser keinerlei Fachwissen
voraus. Es werden im Rahmen der sinnvollen Gliederung nach Grundlegung,
Methode, Ätiologie, Phänomenologie und Prävention, in aufmerksam
kritischer Weise alle grundlegenden Probleme der Sozialwissenschaft Kriminologie
aufgezeigt. Die zahlreichen Begriffsdefinitionen und der Fettdruck der
Stichworte helfen dem Einsteiger beim systematischen Durcharbeiten des
Buches. Von Nachteil geriert sich dabei der Fakt, dass das 1996 erschienene
Werk noch mit Statistiken und Beispielen von vor 10 Jahren und mehr arbeitet.
Auch fehlt der heute so wichtige Bezug zur zunehmenden Europäisierung
der Kriminalität. Da sich aber die Grundlagen und die mit der Erfahrung
des Praktikers sehr detailreich dargestellten Methoden der Wissenschaft
über die Jahre nicht verändert haben, kann auch für dieses
Buch noch eine klare Kaufempfehlung ausgesprochen werden, auch wenn man
auf eine Neuauflage hoffen darf.
Bernd-Dieter Meier, Kriminologie, Beck 2003
Der Autor des vorliegenden Werkes stellt an den studentischen Leser erhebliche
Ansprüche indem er sein "Lehrbuch" als "Lernbuch"
begreift. Damit ist klar: Spaß an der Wissenschaft soll nicht vermittelt
werden. Davon zeugt auch das stringente, von wenigen Tabellen und Übersichten
unterbrochene Layout. Die neben dem ausführlichen Inhaltsverzeichnis
am Ende der Kapitel aufgeführten Empfehlungen zur vertieften Lektüre,
gewähren dem Leser die Möglichkeit, das Buch auch nach dem "selbständig(en)
(
) Durchdenken" öfters zur Hand zu nehmen, um die Querverweise
zu rekonstruieren. Der Inhalt deckt im Großen und Ganzen die gesamte
Bandbreite der kriminologischen Forschung ab, vor allem dank des aktuellen
Erscheinungsdatums auch die wichtigen neuen Bereiche der Wirtschafts-
und Europakriminalität. Die direkte Gegenüberstellung der Erkenntnisse
der Täter- und Opferforschung ist äußerst gelungen und
wohl so noch nicht da gewesen. Schade ist, dass der gerade in Bezug auf
die Globalisierung so wichtige Forschungspunkt der Massenviktimisierung
nicht berücksichtigt wird. Für alle, die mit dem nötigen
Ernst und Fleiß und dem Marker in der Hand an dieses Buch herangehen,
ist es nur zu empfehlen.
Michael Walter, Jugendkriminalität, 2. Auflage, Boorberg 2001
Auch wenn mit der 2. Auflage etliche inhaltliche Neuerungen einhergegangen
sind (zu erkennen an den Buchstabenzusätzen der Randnummern), hat
der Autor es dennoch versäumt, eine klare (wenn auch "nur"
strafrechtlich relevante) Abgrenzung zwischen Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden
und Erwachsenen mittels des Alters durchzuführen. Da sich das Buch
ausdrücklich an Studenten richtet, die ja meist ohne Vorkenntnisse
einsteigen, ist dies ein eklatanter Makel (zur Sicherheit sei angefügt:
Kinder < 14 Jahre, Jugendliche < 18 Jahre, Heranwachsende < 21
Jahre, Erwachsene > 21 Jahre). Auch wenn mit der Darstellung der Jugendkriminalität
nur ein begrenzter Abschnitt der Jugendkriminologie dargestellt werden
soll, müssen doch die grundlegenden Schnittpunkte und Definitionen
aufgezeigt werden.
Daneben enttäuscht das Werk durch seinen stringenten, durch gerade
einmal 28 Abbildungen auf 330 Seiten aufgelockerten Textaufbau. Das Auffinden
der klausurrelevanten Stichworte wird durch Kursiv- statt Fettdruck auch
nicht eben erleichtert.
Inhaltlich ist an dem Buch kaum etwas auszusetzen. Es deckt alle Bereiche
weitgehend ab, auch wenn die Gewichtung der einzelnen Themen wenig an
der Praxis orientiert ist. Beispielsweise wird der in dieser Altersgruppe
so relevanten Darstellung von Gewalt in den Medien und den daraus resultierenden
Delikten nur ein kleiner Unterpunkt von 5 Seiten gewidmet.
Es ist ein Buch mit Quälpotential, aber für den kundigen Leser
aufgrund des detailreich erläuterten Inhalts durchaus lesenswert.
Rolf Ackermann / Horst Clages / Holger Roll,
Handbuch der Kriminalistik, 2. Auflage, Boorberg 2003
Die Kriminaltaktik oder Kriminalistik ist als praktische und tatsächliche
Arbeitsweise der Exekutive von der theoretischen Grundlagenwissenschaft
der Kriminologie zu unterscheiden. Die Kriminologie stellt und beantwortet
die theoretischen Fragen, die die Ausübung der Kriminalistik legitimieren.
Das vorliegende Buch richtet sich vornehmlich an Studenten der Fachhochschule,
aber auch an Juristen an der Universität und an Praktiker. Es vermittelt
einen Eindruck der täglichen Arbeit der Polizei mit Tatverdächtigen,
Tätern, Opfern und Zeugen. Durch den Aufbau des Buches als klassisches
Lehrbuch mit Zusammenfassungen, Überblicken und stichpunktartigen
Aufzählungen kann es nicht als leichte Bettlektüre dienen. Dennoch
ist es auch außerhalb von dem Thema entsprechenden kriminologischen
Seminaren an der Universität wichtig zu erfahren, wie die praktische
Umsetzung der Theorien erfolgt und wie die Polizei, als Partner des Richters,
Staatsanwalts oder Anwalts überhaupt arbeitet. Auch wenn man sich
die psychologischen Hintergründe besser aus anderen einschlägigen
Werken exzerpiert, ist es doch auch für den noch in der Ausbildung
befindlichen zukünftigen Teil der Exekutive interessant, erklärt
zu bekommen, welche Arbeit seiner Anklage, seiner Zeugenvernehmung oder
seinem Urteilsspruch vorausgeht.
Gerhard Nothacker, Jugendstrafrecht, 3. Auflage, Nomos 2001
Die von Nothacker mittlerweile in 3. Auflage erscheinende Fallsammlung
richtet sich vornehmlich an Studenten in Vorbereitung auf die Wahlfachgruppenprüfung
des Ersten Staatsexamens. Nach einer äußerst umfangreichen
Einleitung, die in guter Zusammenschau alle Probleme des Jugendstrafrechts
aufgreift, folgen 30 Fälle mit Sachverhalt und Lösung. Auch
wenn zur leichteren Überprüfung der eigenen Ergebnisse eine
anfängliche Lösungsskizze sinnvoll wäre, lässt sich
mit der angebotenen Volltextvariante auch gut arbeiten. Die Lösung
orientiert sich an Urteilsbegründungen und rundet diese mit Literaturverweisen
und Fettdruck der Schlagworte ab. Die erstaunlich umfangreichen Literatur-
und Stichwortverzeichnisse erleichtern das themenweise Arbeiten mit dem
Buch Bei dem ein oder anderen Fall wünscht man sich zwar eine etwas
ausführlichere Lösung, da ja auch eine Klausur nicht mit 2 Seiten
abgehandelt ist. Da aber alle Schlagworte auftauchen, ist dies kein inhaltlicher
Mangel.
Auch wenn das recht handliche Buch zum Durcharbeiten einlädt, könnte
man fast noch ein wenig mehr vertragen; durch die gelungene Aufmachung
des Werkes würde man auch 10 Fälle mehr schaffen. Alles in allem
ein nützlicher Begleiter in der Examensvorbereitung.
Günther Kaiser / Heinz Schöch, Stravollzug, 5. Auflage, Müller
2002
Dieses Buch hat gerade einmal zwei erwähnenswerte Mängel: Erstens
beinhaltet es nur wenige Tabellen, keine Übersichten oder Grafiken.
Zweitens ist es mit fast 570 Seiten hart an der Grenze des Erträglichen
zur Klausurvorbereitung.
Alles andere an diesem Buch ist von höchster Qualität und nur
lobenswert, weshalb es auch zurecht als "das" Standardwerk zum
Strafvollzug bezeichnet wird. Die Autoren sind führend auf diesem
ihren Gebiet, mit langjähriger Lehrerfahrung. Sie sind in der Lage
ein Buch zu schaffen, das sämtliche Fragestellungen abdeckt und einen
Einblick in die Praxis gewährt. Das Literaturverzeichnis beinhaltet
die aktuellsten Forschungsergebnisse und Neuerungen rund um das Wissenschaftsgebiet
des Strafvollzugs. In den Fußnoten wird die neueste relevante Rechtsprechung
verarbeitet und es findet immer wieder ein Rückbezug zu den einschlägigen
Normen statt. Es ist zwar schade, dass die 5. Auflage nun als Hardcover
erschienen ist, was sich selbstverständlich auf den Preis auswirkt.
Dennoch kann man guten Gewissens eine klare Kaufempfehlung aussprechen,
denn wenn man einen einwandfreien Überblick über das Gebiet
des Strafvollzugs haben möchte, muss man einmal in dieses Buch geschaut
haben.
Klaus Laubenthal, Strafvollzug, 3. Auflage, Springer 2003
Da im Rahmen des weit gefassten Themenblocks auch zum Thema Strafvollzug
nur eine begrenzte Auswahl an Werken pro Fachgebiet besprochen werden
kann, wurden nur zwei Werke, Kaiser/Schöch und Laubenthal, ausgewählt,
die für den Studenten positiv zu bewerten sind. Beide Werke zeigen
vorbildhaft, wie ein didaktisch sinnvolles Lehrbuch aufgebaut sein sollte.
Prof. Laubenthal schafft es, durch viele der Praxis entliehene Beispiele,
Tabellen, einem übersichtlichen Layout und einer klaren Sprache,
den Stoff optimal zu vermitteln. Der Autor ist durch seine fachübergreifende
Ausbildung zudem in der Lage, dem Leser die komplexen psychologischen
Zusammenhänge und Schwierigkeiten, die sich durch den Freiheitsentzug
ergeben und zu ihm führen, zu erklären.
Die um über 100 Seiten erweiterte Neuauflage bietet etliche Änderungen
und Erweiterungen, die eine Neu- oder Erstanschaffung rechtfertigen. So
wurde die aktuelle relevante Rechtsprechung ebenso eingebaut, wie auch
das Literaturverzeichnis auf den neuesten Stand gebracht wurde. Es wurde
ein gesamtes Kapitel zum Thema Datenschutz eingefügt, das sich mit
den rechtlichen Grundlagen zur Erhebung und Speicherung von personenbezogenen
Daten auseinander setzt. Im Vergleich zum vorher besprochenen Werk, könnte
das von Laubenthal eine kostengünstigere Alternative darstellen,
eine Kaufempfehlung mit Nachdruck ist es auf jeden Fall.
Wolfgang Naucke, Strafrecht, 10. Auflage, Luchterhand 2002
Beim ersten Blick in das Inhaltsverzeichnis ist man mehr als erstaunt.
Anstelle der sonst üblichen Einführung in die verschiedenen
Deliktsarten, Begehungsarten und Probleme des StGB AT wird das Strafrecht
unter verschiedenen Gesichtspunkten erläutert und der Sinn des Strafrechts
dem Leser nahezubringen versucht. Man wird also an grundlegende Fragen
herangeführt, die nur zum Teil etwas mit dem Studium des Rechts zu
tun haben, sondern vielmehr als dessen Grundlage angesehen werden können.
Dazu gehören etwa Kapitel zur Frage nach der Aufgabe des Strafjuristen
in der Gesellschaft und der politischen Bedeutung der Strafgesetzgebung.
Schließlich bleibt aber auch die Vermittlung von materiellem Wissen
nicht außen vor. Vor allem zu loben sind die Ausführungen über
die Internationalisierung des Strafrechts, sonst eher ein untergeordnetes
Kapitel in AT-Lehrbüchern.
Sehr fragwürdig ist dagegen die Aufarbeitung des eigentlichen allgemeinen
Teils des StGB. Hier werden die Normen von § 1 bis §§ 77
ff. aufgezählt (zum Glück nicht im Wortlaut) und eine kurze
Inhaltsangabe und eventuell eine Zweckerläuterung gegeben. Hiernach
folgen ausführliche, teilweise pseudo-philosophische Ausführungen
über die Schuld und das Strafsystem, die in keiner Klausur verwertbar
wären. Auch die späteren Ausführungen zum Prüfungsaufbau
sind mit wissenschaftlichen Wiederholungsfragen versehen, deren Sinn sich
dem Leser nicht wirklich erschließt.
Insgesamt ist dieses Lehrbuch für den praktischen Gebrauch im Studium
nicht geeignet. Die Fragen, die im Werk behandelt werden, stellt man sich
vielleicht zu Beginn der Ausbildung, kann jedoch zum genannten Zeitpunkt
mit den Antworten in dieser Form nichts anfangen. Theoriebegeisterte Studenten
mögen sich an der Lektüre jedoch durchaus delektieren können.
Claus Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band II, Beck 2003
Dieses Werk ist eine echte Herausforderung für jeden Leser und jeden
Autor im Bereich des Strafrechts. Auf beinahe 900 Seiten werden gerade
einmal 4 Themengebiete des Allgemeinen Teils des Strafrechts abgehandelt:
Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Unterlassung und Konkurrenzen.
Damit dürfte das Lehrbuch stellenweise wesentlich ausführlicher
sein als so mancher Kommentar zum StGB. Besonders gelungen sind dabei
die Kapitel zu den Sonderformen der Anstiftung sowie zur Akzessorietätsregelung
der §§ 28, 29 StGB. Dank dieser Kapitel sollte Studenten diese
Problematik nie mehr als abschreckend erscheinen. Ebenfalls hochwertig
aufbereitet sind die Ausführungen zum unmittelbaren Ansetzen beim
Versuch des mittelbaren Täters und des Unterlassungstäters,
wenn auch die Auseinandersetzung mit den aufgezählten Theorien nur
den Fleißigsten zuzumuten sein dürfte.
Man muss sich beim Kauf aber darüber im Klaren sein, dass die Lektüre
dieser Masse an Informationen vor allem denjenigen Juristen von Vorteil
sein wird, die sich schon in Grundzügen mit den behandelten Problemen
des AT befasst haben. Dann ist eine Vertiefung dieser Kenntnisse durch
das Buch optimal gewährleistet. Für Anfänger ist die Lektüre
jedoch schwierig wenn nicht unverständlich, da man als Laie den Zusammenhang
der einzelnen Kapitel angesichts ihrer schieren Größe aus den
Augen verlieren könnte. Trotz des dichten Textflusses ist die Lektüre
aber denkbar angenehm, der gezielte Einsatz von Hervorhebungsmitteln sorgt
für ein gutes Layout. Wer sich also schon mit dem AT des StGB befasst
hat, wird dieses Werk mit Freude konsumieren.
Bernd-Dieter Meier, Strafrechtliche Sanktionen, Springer 2001
Selten ist eine Warnung des Autors vor dem eigenen Buch im Vorwort zu
finden, aber sie ist vollständig richtig: "Dieses Lehrbuch gehört
nicht zur Reihe Jura leicht gemacht!" Man mag
im Studium vielleicht den Grund für die Verurteilung von Delinquenten
erlernt haben und diesen in einer Klausur auch sachgerecht prüfen
können. Die nächste Frage wird allerdings in der Universitätslandschaft
nicht abschließend und nicht einheitlich beantwortet: Wie sieht
die Strafe denn nun aus? Mit diesem Problem müssen sich auch die
Strafrichter quälen, wenn die ihnen zur Ausbildung zugewiesenen Referendare
als erstes die Frage stellen "Wieviel Jahre Haft gebe ich dem Verurteilten
denn im Allgemeinen?" An dieser Stelle sind die Ausführungen
über Sinn und Zweck von Strafe sehr berechtigt, da man sich an der
Schwelle zur Entscheidung darüber schon einmal darüber im Klaren
sein sollte, was man mit einem Richterspruch oder einem Vorschlag hierzu
anrichtet.
Die Kapitel über Arten der Strafe, alternativ dazu Maßregeln
der Besserung und Sicherung und die Frage der Wiedergutmachung kann man
sich eventuell auch anderweitig erschließen oder dies bereits getan
haben. Von unabstreitbarer Relevanz und mangels vielfältiger anderer
Literatur eine kleine "Pionierleistung" ist das mehr als 60
Seiten starke Kapitel der Strafzumessung, das jedem Referendar vor der
Strafstation zur Lektüre nahe gelegt werden muss. Man kann zwar keine
konkreten Vorgaben für bestimmte Delikte erwarten, denken muss man
als Jurist schließlich selbst, aber die Behandlung der zur Verfügung
stehenden Strafrahmen fällt nach der Lektüre des relevanten
Kapitels wesentlich leichter. Dieses Lehrbuch ist für Forschende
im Bereich der Strafvollzugswissenschaften wie für Referendare und
angehende Strafrichter ein echter Gewinn!
Rolf Schmidt, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage,
Verlag Rolf Schmidt 2003
Rolf Schmidt / Klaus Priebe, Strafrecht Besonderer Teil 1 und 2, 2. Auflage,
Verlag Rolf Schmidt 2003
Zur Zeit der Strafrechtsreform 1998 erschien Rolf Schmidt vielen Studenten
als Retter in letzter Not. Außer seinem damals mit Stephanie Seidel
veröffentlichten Lehrbuch zum Besonderen Teil des Strafgesetzbuches
gab es nur unter der Hand verteilte Repetitormaterialien zu den neuen
Brandstiftungsdelikten und anderen Neuerungen im StGB. Schlecht gefahren
ist man schon damals nicht mit dem guten Aufbau der Strafrechtslehrbücher
von Rolf Schmidt und tut es auch heute nicht.
Bei allen Lehrbüchern ist das Layout zwar an der Grenze zur Unübersichtlichkeit,
ist jedoch nach kurzer Lektüre erträglich, wird man doch durch
grau unterlegte Definitionen, abgesetzte Aufzählungen, eingerahmte
Hinweise und eingerückte Beispiele sicher durch den Text geführt.
Besonders wichtig für Studenten, die sich ja typischerweise im Strafrecht
die ersten Scheine verdienen, sind die übersichtlichen Prüfungsschemata.
Dabei wird meistens noch in der Übersicht auf das Wesentliche hingewiesen
und Besonderheiten im später folgenden Text erörtert. Vorteilhaft
für die Lehrbücher wären jedoch in jedem Fall Randnummern,
anhand derer man sich in ausführlichen Kapiteln mit kurzem Blättern
einer Definition oder Ähnlichem rückversichern kann, damit man
im Text weiter voranschreiten kann, ohne das Gefühl zu haben, man
sei sich seiner Sache doch unsicher.
Mehr als lobenswert ist die Aktualität des Fußnoten und der
dort enthaltenen Entscheidungen und Aufsätze dazu. Was bei einzelnen
Punkten ein besonderer Service für die unterschiedliche Leserklientel
hätte sein können, wäre die (durchgeführte) Unterscheidung
zwischen der Lösung bestimmter Probleme im ersten und im zweiten
Staatsexamen gewesen. Immerhin ist im Zweifel nur die Meinung des BGH
im Assessorexamen relevant.
Der AT wird sinnvoll eingeleitet, nämlich mit den gängigsten
und examensrelevanten Prinzipien, die man im Strafrecht anzuwenden hat.
Auf fast 200 Seiten wird der Schwerpunkt auf das vorsätzlich begangene
Erfolgsdelikt gelegt. Besonderes Lob verdient die Darstellung der Irrtümer
im Rahmen des subjektiven Tatbestands sowie der nicht immer geläufigen
Rechtfertigungsgründe aus BGB und StPO. Kompakt und verständlich
sind daneben die Behandlung von § 28 StGB und der Aufbau der Konkurrenzen
gestaltet worden, Gebiete, bei denen kaum ein Jurist mit Überzeugung
sagen könnte, er beherrsche die Thematik.
Im BT1 wird lebensnotwendiges Handwerkszeug für die Examina
vermittelt. Wer bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten im
ersten Examen unsicher ist oder bei Verkehrs- und Urkundendelikten im
zweiten Examen Schwächen zeigt, setzt sich automatisch dem Ruf aus,
die dort grundlegenden Kenntnisse nicht zu beherrschen. Einige Details
bei klausurtypischen Konstellationen werden leider etwas knapp abgehandelt,
so etwa das Verhältnis zwischen § 113 und § 240 StGB, die
Prüfung des Unmittelbarkeitszusammenhangs gerade bei § 227 StGB
oder die Anwendung der actio libera in causa im Straßenverkehr.
Mit der Lektüre aller drei Lehrbücher hat man sicher den Gesamtüberblick,
aber man sollte als Autor damit rechnen, dass Leser bestimmte Probleme
auch an Ort und Stelle im BT erklärt bekommen wollen und nicht auf
den AT verwiesen werden wollen. Gelungen sind dagegen zahlreiche Problemfelder
wie etwa die Darstellung des Gewaltbegriffs bei § 240 StGB, die Systematik
der Brandstiftungsdelikte sowie der §§ 315b und c StGB.
Im BT2, der Behandlung der Vermögensdelikte, ist es dagegen
für den Leser erleichternd, dass an den entscheidenden Stellen auch
Rückbezüge zum AT geschaffen werden, so etwa zum Thema der Wahlfeststellung
und vor allem zu Konkurrenzen. In einzelnen Tatbeständen und Deliktsgruppen
ist die Übersichtlichkeit ein wenig verloren gegangen, wenn auch
inhaltlich die wesentlichen Voraussetzungen zumindest für das erste
Examen erfasst werden. Bei der Behandlung der §§ 249 ff. StGB
etwa wird die für Referendare relevante Unterscheidung zwischen Rechtsprechung
und Literatur zum Verhältnis zu §§ 253, 255 StGB zu knapp
erläutert, leider auch nicht im späteren Verlauf in Falllösungen
auf die Divergenz hingewiesen. Das Thema der Beteiligungsformen am Raub
wird umfassend dargestellt, aber ebenfalls nur die unterschiedlichen Meinungen
aufgezeigt, ohne diesbezüglich examenstaktische Hinweise zu geben
(was in anderen Fällen geschieht). Ebenfalls anstrengend für
Referendare ist das Lehrbuch, wenn Meinungen des BGH als "Mindermeinung",
so etwa bei § 259 StGB, angegeben werden, dagegen die Meinung der
OLG Köln als herrschende Meinung. Man muss also bei der Verwendung
nach dem ersten Examen genau prüfen, welcher Meinung man im Zweifel
zu folgen hat. Gelungen ist hingegen die ausführliche Behandlung
des Betrugs, an welcher die meisten Lehrbücher aufzeigen, ob sie
qualitativ tauglich sind oder nicht.
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