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Studium & Referendariat - Rezensionen

Rezensionen August 2009

Rezensionen August 2009: Öffentliches Recht

Von Dr. Benjamin Krenberger

Bull / Mehde, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre, 8. Auflage, Verlag C.F. Müller 2009
Nachdem das vorliegende Werk bereits etliche Vorauflagen lang als Vertiefungswerk im allgemeinen Verwaltungsrecht herangezogen werden konnte, ist durch die Etablierung von Schwerpunktbereichen eine weitere attraktive Nutzung hinzugekommen: als Einführungsliteratur für den Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung. Die dabei angebotene Kombination eines Lehrbuchs zum Verwaltungsrecht mit Erkenntnissen zur Verwaltungslehre, also einer eigentlich soziologischen Disziplin, stellt eine besondere Herausforderung an den Leser dar. Die Autoren verlangen nicht nur die Rezeption einer bisher fremden Wissenschaft, sondern geben darüber hinaus auch methodisches Grundlagenwissen, das in der anwendungsfixierten juristischen Ausbildung bisweilen unterzugehen droht.
Die Gestaltung des Buches ist gelungen. Der Fließtext ist angenehm zu lesen, die Fußnoten sind abgesetzt, Hervorhebungen werden maßvoll eingesetzt. Hilfreich sind die eingerahmten Zusammenfassungen für wichtige Begriffe. Graphische Elemente finden sich wenige, am Ende sind einige Aufbauvorschläge enthalten. Ausgangsfragen und –fälle leiten in die Kapitel ein und die Antworten und Lösungen hierzu beschließen die Kapitel auch. Dabei sind die Lösungen leider immer noch auf die Essentialia begrenzt und sind nicht einmal im Gutachtenstil abgefasst.
Nach einer ausführlichen Einleitung, unter anderem zu den Lernzielen dieses Werks sowie mit praktischen Hinweisen zum Studium des Verwaltungsrechts, beginnen die Autoren die eigentliche Darstellung mit Grundlagen zum Verwaltungsrecht, positionieren dieses im Vergleich zum Verfassungs- und Zivilrecht, erläutern die Funktionen der Verwaltung und den Behördenaufbau. Schon in diesen Anfangskapiteln widmen sich die Autoren verwaltungsrechtlichen Prinzipien wie der Verfassungsmäßigkeit, der Rechtsmäßigkeit, dem Gesetzesvorbehalt und der Bindung an bestimmte Rechtsgrundsätze. Das Unterkapitel zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandlungen ist entsprechend instruktiv. Ebenfalls vorgestellt werden die Handlungsformen der Verwaltung sowie Details zu verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnissen. Der sodann folgende Abschnitt zur Verwaltungslehre erläutert das Organisationsrecht, vorhandene Hierarchiestufen oder etwa Haushaltsgrundsätze. Lesenswert ist das Unterkapitel zur Rationalität des Verwaltungshandelns.
Es folgen weitere grundlegende Kapitel zur Geschichte des Verwaltungsrechts, zur juristischen Methodenlehre und zu den Dauerbrennern Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff. Erst danach steigen die Autoren in klausurrelevante Kernbereiche des Verwaltungsrechts ein. Dies umfasst nicht nur das Verwaltungsverfahrensrecht samt Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Verfahrensrecht, sondern vor allem die verwaltungsrechtlichen Handlungsformen im Einzelnen, so den Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen, dazu die Wirksamkeit und Nichtigkeit von Verwaltungsakten und die Rücknahme sowie den Widerruf. Ausführlich besprochen werden zudem die öffentlichen Verträge, lesenswert das kompakte Unterkapitel zur Rückabwicklung, und auch das Recht der öffentlichen Sachen kommt zur Sprache. Weitere Themenkomplexe konfrontieren den Leser mit dem Subventionsverhältnis oder auch der Verwaltungsvollstreckung, schön ausdifferenziert hinsichtlich der Steigerungsformen der Zwangsmaßnahmen. Hiernach werden auf gerade einmal 30 Seiten die verwaltungsprozessualen Rechtsbehelfe vorgestellt, man fragt sich ein wenig, warum man nicht 100 Seiten hinzufügt, um dem Leser einen umfassenden Lernprozess zu ermöglichen, um dann intensiv in das Gebiet des Staatshaftungsrechts einzusteigen. Abgeschlossen wird das Werk mit Ausblicken auf die Verwaltung unter neuen Voraussetzungen und ein Kapitel zur Lösung verwaltungsrechtlicher Klausuren. Bemerkenswert sind auch die immer wieder eingeschobenen Hinweise auf europäisches und internationales Recht, die bisweilen allerdings recht knapp ausfallen.
Das Buch bietet dem Leser sehr viele Informationen und die Ausführungen sind instruktiv und anhand der vielen Fragen und Fälle leicht und schnell nachvollziehbar. Die Beschäftigung mit diesem Werk ist durchaus anstrengend da bisweilen sehr theoretisch, sodass es vor allem sehr gut geeignet ist, um sich ein Grundlagenwissen anzueignen, mittels dessen man sich dann den weiteren Anforderungen des Studiums stellt, insbesondere die Anwendung des Stoffes auf Klausuren und Fälle exerziert. Wer allerdings das Thema „Verwaltung“ nicht nur als Studienetappe abhaken will, wird durch den engagierten Stil der Autoren schnell Spaß an der höchst lebendigen Materie Verwaltungsrecht finden und ausgehend von diesem Werk vertiefte Studien zur Sache beginnen können.

Von RRat z.A. Ulrich Pflaum, München

Jesse, Einspruch und Klage im Steuerrecht, 3. Auflage, C.H. Beck 2009
Die neueste Auflage des Handbuchs des steuerlichen Rechtsbehelfsverfahrens von Lenhard Jesse, Rechtsanwalt und Steuerberater in Berlin, steht ersichtlich im Zeichen der Auswirkungen, die die vielbeschworene Komplexität des materiellen Steuerrechts und die in den letzten Jahren verstärkt zu beobachtende Tendenz zur Experimentiergesetzgebung auf das Einspruchs- und Klageverfahren haben. So wurde das Werk gegenüber der Vorauflage insbesondere auch um Ausführungen zur Beendigung des Einspruchsverfahrens durch Teileinspruchsentscheidung und Allgemeinverfügung (§ 367 Abs. 2a AO), zum konkreten Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG, zur Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und zum Individualrechtsschutz vor dem Europäischen Gerichtshof ergänzt.
Die Teileinspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a AO) ist Gegenstand der steuerrechtlichen Diskussion seit ihrer Einführung durch das JStG 2007, eine höchstrichterliche Entscheidung zur entscheidenden Frage der „Sachdienlichkeit“ steht allerdings noch aus (Az. des BFH III R 39/08). Zurecht beschränkt sich Jesse insofern darauf, einstweilen anhand der einschlägigen Verwaltungsvorschriften das mit der Einführung der Teileinspruchsentscheidung verfolgte Grundkonzept darzustellen, die verwaltungsökonomische Erledigung von „Masseneinsprüchen“ zu ermöglichen und das „Offenhalten“ von Einsprüchen durch „Nachschieben“ immer neuer Musterverfahren zu unterbinden. Obgleich er sich erfreulich zurückhaltend zu der Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgerichts äußert, die dieses Konzept in Frage gestellt hat, spricht allerdings auch er sich dafür aus, von der Möglichkeit der Teileinspruchsentscheidung „nur sehr restriktiv“ Gebrauch zu machen, was mit der richtig verstandenen Intention des Gesetzgebers kaum zu vereinbaren sein dürfte.
Die verfassungsgerichtliche Überprüfung steuerrechtlicher Normen stand zuletzt im Zusammenhang mit der „Pendlerpauschale“ im Blickfeld der breiten Öffentlichkeit, kann aber aus Klägersicht auch in Verfahren mit geringerer Breitenwirkung veranlasst sein. Es ist insofern zu begrüßen, dass Jesse die insofern bedeutendsten Verfahrensarten, die konkrete Normenkontrolle und die Verfassungsbeschwerde, in sein Handbuch aufgenommen hat. Zutreffend weist er dabei für die Verfassungsbeschwerde auf die Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegerschöpfung – insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Anhörungsrüge (§ 133a FGO) – hin. Die inhaltlichen Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde werden hingegen nur recht pauschal – durch Verweisung auf die Darlegungserfordernisse im Rahmen der Revisionsbegründung – dargestellt. Gerade im Hinblick darauf, dass Verfassungsgerichte keine „Superrevisionsinstanzen“ sind, wäre hier zumindest der Hinweis, dass die Verletzung „spezifischen Verfassungsrechts“ gerügt werden muss, wünschenswert.
Die Verbesserungsmöglichkeiten in den neu aufgenommenen Teilen können freilich den herausragenden Gesamteindruck nicht ernstlich beeinträchtigen. „Einspruch und Klage im Steuerrecht“ kann mittlerweile mit vollem Recht als Standardwerk des steuerlichen Rechtsbehelfsverfahrens bezeichnet werden. Seine besondere Stärke liegt in der Kombination eines unmittelbar anwendungsorientierten Formularteils, „griffbereit“ vorneweg, mit einer vertiefenden und weiterführenden Darstellung, deren Gehalt von den wenigsten Mitbewerbern erreicht wird. Im Formularteil erweist sich Jesse als versierter Praktiker, von dessen Erfahrungsschatz der Leser gerade bei „exotischen“ Rechtsbehelfen profitieren kann. Die vertiefenden Ausführungen stützen sich sowohl auf Verwaltungsvorschriften als auch auf zahlreiche Nachweise aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Literatur und bieten damit einen Ansatzpunkt auch für den intensiveren Einstieg in steuerverfahrensrechtliche bzw. finanzprozessuale Fragestellungen. „Einspruch und Klage im Steuerrecht“ ist daher auch in der Neuauflage für Steuerrechtspraktiker uneingeschränkt zu empfehlen.

Lindner / Möstl / Wolff, Bayerische Verfassung, 1. Auflage, C.H. Beck 2009
Das Verfassungsrecht der Länder steht gegenwärtig in einem Spannungsfeld gegenläufiger Entwicklungen. Einerseits wird im Zuge der fortschreitenden Integration auch das Handeln der Länder in zunehmendem Maße europarechtlichen Vorgaben unterworfen. Andererseits wurde den Ländern durch die Föderalismusreform I unter anderem durch die Abschaffung der Rahmengesetzgebung in zentralen Politikfeldern eigener Gestaltungsspielraum übertragen, der nicht nur in Übereinstimmung mit Bundes- und Europarecht, sondern vor allem auch nach den Vorgaben des Landesverfassungsrechts ausgefüllt werden muss.
Angesichts dieser wiedergewonnenen Aktualität des Landesverfassungsrechts ist es zu begrüßen, dass nunmehr mit Lindner, Möstl und Wolff drei Autoren, die durch ihre wissenschaftliche Laufbahn und ihren beruflichen Werdegang einen besonderen Bezug zum bayerischen Verfassungsrecht aufweisen, den ersten Handkommentar zur Bayerischen Verfassung seit der letzten Auflage des „Meder“ im Jahr 1992 erarbeitet haben. Dies gilt umso mehr, als die Verfassung des Freistaats Bayern – der langen staatlichen Tradition und dem damit verbundenen ausgeprägten Staatsbewusstsein Bayerns entsprechend – im Gegensatz zu einigen anderen Landesverfassungen als Vollverfassung ausgestaltet ist, die über rein staatsorganisatorische Bestimmungen hinaus materiellrechtliche Vorgaben für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung enthält.
Unter den einzelnen Kommentierungen ist – vor dem Hintergrund der eingangs skizzierten Entwicklungen – zunächst Möstls Vorbemerkung B zum Verhältnis von Landesverfassungs-, Bundes- und Europarecht hervorzuheben. Zu Recht stellt er das Recht, sich eine Vollverfassung zu geben, als Kernelement der Eigenstaatlichkeit der Länder heraus. Für das Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht weist er zunächst auf die widersprüchlichen Konzepte von Art. 28 Abs. 1 GG einerseits, Art. 31 GG andererseits hin und entwickelt ausgehend von Art. 142 GG einen eigenen Ansatz, wonach Art. 31 GG nur bei echten Normkollisionen eingreift. Hinsichtlich des Europarechts stellt er zunächst klar, dass die „Integrationsgewalt“ allein beim Bund liegt. Im Verhältnis von Landesverfassungs- und Europarecht gilt nach Möstls Auffassung nicht nur der Anwendungsvorrang des Europarechts, sondern ist auch die in Art. 6 Abs. 3 EU normierte Pflicht der Union zu berücksichtigen, die nationalen Identitäten ihrer Mitgliedstaaten zu achten, wozu im Fall Deutschlands auch die Verfassungshoheit der Länder gehört.
Klassischer Bestandteil des Staatsorganisationsrechts als Kernstück jeder Verfassung ist der 4. Abschnitt des Ersten Hauptteils über die Staatsregierung, für den Lindner als Kommentator verantwortlich ist. Hier werden nicht nur die von den entsprechenden Bestimmungen des Grundgesetzes abweichenden Regelungen der bayerischen Verfassung dargestellt, so z.B. der obligatorische Rücktritt an Stelle des förmlichen Misstrauensvotums und die Stellung der Staatssekretäre. Lindner bringt vor allem seine fundierte Kenntnis der Arbeit der Staatsministerien, der Entscheidungsprozesse innerhalb der Staatsregierung und der Koordination mit dem Landtag ein, die dem Kommentar eine besondere Qualität verleiht.
Zu den Regelungen der Bayerischen Verfassung, die durch die Föderalismusreform I an Bedeutung gewonnen haben, gehört auch der 9. Abschnitt des Ersten Hauptteils über das Beamtenrecht, der neben Art. 33 GG Maßstab für das künftige Bayerische Dienstrecht sein wird. Die von Wolff übernommene Kommentierung des Art. 94 betont die im Vergleich zum Grundgesetz höhere Bedeutung, die der Verfassungsgeber der Beamtenschaft zugemessen hat, und zugleich die Verortung des Beamtenrechts nicht bei den Grundrechten, sondern im Staatsorganisationsrecht. Breiten Raum nimmt naturgemäß die Erläuterung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ein, anhand derer der Bayerische Verfassungsgerichtshof in Anlehnung an die bundesrechtliche Terminologie den Regelungsgehalt des Art. 95 Abs. 1 Satz 2 bestimmt. Interessant ist dabei, dass Wolff letztlich offenbar auch das Laufbahngruppenprinzip als Bestandteil des Laufbahnprinzips und damit vom Schutz der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums umfasst sieht.
Insgesamt gelingt den drei Bearbeitern ein Werk aus „einem Guss“ auf durchweg hohem Niveau, das alle Voraussetzungen mitbringt, sich zum neuen Standardkommentar zur Bayerischen Verfassung zu entwickeln. Lindner/Möstl/Wolff bieten eine wertvolle Hilfe nicht nur zur Auslegung und Anwendung der Bayerischen Verfassung in der Rechtspraxis, sondern auch zum Einstieg in das bayerische Verfassungsrecht für Studenten insbesondere der bayerischen rechtswissenschaftlichen Fakultäten. Wer sich vertieft mit bayerischem Verfassungsrecht auseinandersetzen will, dem ist die Anschaffung uneingeschränkt zu empfehlen.

Reich, BeamtStG, 1. Auflage, C.H. Beck 2009
Pünktlich zum Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) am 1. April hat Reich, Ltd. Ministerialrat a.D. und zuletzt im Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt tätig, seine Kommentierung vorgelegt. Zielgruppe sind primär die Beschäftigten, die in den Dienststellen für Beamtenbelange verantwortlich sind, aber auch die betroffenen Beamten selbst sowie Richter und Rechtsanwälte, die in beamtenrechtlichen Verfahren tätig werden.
Im Gegensatz zu anderen Werken aus der Reihe der „orangen“ Kompaktkommentare von C. H. Beck, die sich zu Standardwerken ihres Fachbereichs entwickelt haben, weist die Kommentierung des BeamtStG allerdings noch einige „Kinderkrankheiten“ auf. Es irritiert, dass Reich bereits im Vorwort ein „Abrücken von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums“ beklagt, ohne dies allerdings im Folgenden näher darzulegen, wie auch der für „problematisch“ erachtete Umgang des Gesetzgebers mit dem Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) „entgegen den Vorgaben des Grundgesetzes“ nicht präzisiert wird. In der zentralen Frage des Verhältnisses zwischen Beamtenstatusgesetz und dem bisherigen Beamtenrechtsrahmengesetz einerseits, künftigem Landesrecht andererseits gelangt er zu wenig überzeugenden Ergebnissen; das in § 63 Abs. 1, 3 BeamtStG ausdrücklich angeordnete Außerkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes lässt für Reichs Überlegung, der Bundesgesetzgeber sei möglicherweise von einer weiter bestehenden Verbindlichkeit des Beamtenrechtsrahmengesetzes ausgegangen, auch im Hinblick auf Art. 125a, 125b GG wenig Raum. Auch sein Verständnis des § 38 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG als abschließende Regelung, die den Ländern verwehrt, eine Verpflichtung auf die Landesverfassung vorzuschreiben, erscheint mit dem Bundesstaatsprinzip kaum vereinbar.
Die Kommentierungen zu den einzelnen §§ wirken häufig wenig strukturiert, mit langen Randnummern, die sich über mehrere Seiten erstrecken und mitunter in sich widersprüchlich sind (vgl. z. B. § 24 Rn 4, S. 191 letzter Absatz und S. 192, erster Absatz, letzter Satz zu der Frage, ob für den Verlust der Beamtenrechte infolge Strafurteils auf Einzel- oder Gesamtstrafe abzustellen ist). Rechtsprechung und Literatur wurden zwar bis Ende 2008 berücksichtigt, so etwa die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs über die Mitteilung von Steuerstraftaten an den Dienstherrn. Andererseits scheinen mehrere Rechtsprechungsnachweise ohne nähere Überprüfung älteren Zusammenstellungen entnommen zu sein. Sie beziehen sich zum Teil auf einen überholten Rechtsstand, vereinzelt werden widersprüchliche Rechtsauffassungen ohne jede Erläuterung nebeneinander dargestellt (vgl. § 47 Rn 6, S. 342 untere Hälfte). Einige fehlerhafte Fundstellenangaben erschweren das Aufsuchen der Rechtsprechungsnachweise. Auch sprachliche Ungenauigkeiten fallen auf. So spricht Reich im Hinblick auf den Katalog des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG von „erfolgsqualifizierten Verbrechen“, obwohl es sich bei den dort eingeschlossenen Straftaten gemäß §§ 80a, 84 ff. StGB lediglich um Vergehen handelt.
Es ist davon auszugehen, dass das BeamtStG über die in der Literatur bereits erörterten Aspekte hinaus in nächster Zukunft noch eine Reihe weiterer Fragen aufwerfen wird. Reichs Kommentar kann den mit dem BeamtStG beschäftigten Praktikern hierbei einen ersten Überblick bieten, bleibt allerdings oft genug überzeugende Antworten schuldig. Von der Einordnung als Standardwerk ist er – zumindest derzeit – noch ein ganzes Stück entfernt.

Schmidt, EStG, 28. Auflage, C.H. Beck 2009
„Alle Jahre wieder“ kommt auch die Neuauflage des von Ludwig Schmidt begründeten Handkommentars zum EStG. Auch die nunmehr vorliegende völlig neu bearbeitete 28. Auflage ist dabei geprägt von einer Vielzahl von jeweils im Einzelnen aufgeführten Änderungsgesetzen, neuen Verwaltungsanweisungen und Grundsatzentscheidungen der Rechtsprechung. Treffend scheint vor diesem Hintergrund das von den Bearbeitern selbst gebrauchte Bild, wonach sich der Kommentator des deutschen Einkommensteuerrechts dort, wo der alte Sisyphos nur mit einem Stein zu hatte, alljährlich aufs Neue einem Geröllfeld gegenüber sieht.
Umso mehr Hochachtung gebührt den Bearbeitern um den Herausgeber, Vorsitzenden Richter am BFH a.D. Prof. Dr. Walter Drenseck, für ihre erneut erfolgreichen Bemühungen, dieses Geröllfeld in praxistauglicher Weise aufzuräumen und für die Rechtsanwender passierbar zu machen. Gelungene Darstellungen aktueller Gesetzesänderungen liefern etwa die von Drenseck selbst verantwortete Kommentierung zum neu eingeführten lohnsteuerlichen Faktorverfahren (§ 39f EStG) und die Beiträge von Weber-Grellet zu der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen grundlegenden Neuregelung der Besteuerung von Kapitalerträgen (§ 20 EStG) einschließlich der Abgeltungssteuer (§ 32d EStG), wobei insbesondere die zur Illustration der Ausführungen zu § 20 EStG eingesetzten Übersichtstabellen dazu beitragen, dem Leser einen schnellen Überblick über die wesentlichen Inhalte zu verschaffen.
Der Schmidt ist bei alledem kein reiner „Fundstellenfriedhof“, sondern liefert auch in der vorliegenden Auflage durch seine Stellungnahme zu aktuellen Fragen Beiträge zur steuerrechtlichen Diskussion. Bereits im Vorwort üben die Verfasser berechtigte Kritik an Paragraphenmonstern wie § 92a EStG n.F. und fehlgeschlagenen Lenkungsnormen wie § 35a EStG. Im Hinblick auf die bevorstehende Entscheidung des Großen Senats des BFH zu § 12 EStG unterzieht Drenseck das von der Rechtsprechung entwickelte Aufteilungs- und Abzugsverbot einer intensiven Kritik und tritt ihm mit dem Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 12 EStG 1934 überzeugend entgegen. In der zuletzt durch den Großen Senat entschiedenen Frage der Vererblichkeit von Verlusten kritisiert Heinicke nicht nur die Beschränkung auf künftige Todesfälle, sondern erachtet vor allem das letzte Wort noch nicht gesprochen und mahnt mit beachtlichen Argumenten eine Entscheidung des BVerfG an. Sowohl für die steuerrechtliche Debatte bedeutsam als auch für die Beratungspraxis relevant ist Wackers Einschätzung der „Nichtanwendungsgesetzgebung“ in § 15 Abs. 1a, 2 EStG n.F. als verfassungswidrig, verbunden mit der Empfehlung, einschlägige Streitfälle deswegen offen zu halten.
Die 28. Auflage des Ludwig Schmidt verbindet bestmögliche Aktualität und Vollständigkeit mit Praxisnähe einerseits, dem nötigen Tiefgang bei wichtigen steuerrechtlichen Themen andererseits. Sie erfüllt damit alle Voraussetzungen, die Erfolgsgeschichte der Vorauflagen fortzusetzen. Der Blick in den „Schmidt“ ist für den Praktiker ebenso unentbehrlich wie für den sich vertieft mit dem Ertragsteuerrecht auseinandersetzenden Studenten. Zurecht heißt es bereits auf der Umschlagbanderole: „Gut, dass es den ‚Schmidt’ gibt!“

Auerbach / Pietsch, BeamtStG, 1. Auflage, Luchterhand 2009
Mit Bettina Auerbach, Ministerialrätin und Leiterin des Grundsatzreferats für den Öffentlichen Dienst im Bundesministerium des Innern, und Alexandra Pietsch, Regierungsrätin und ehemals Referentin im gleichen Referat, ist es dem Luchterhand-Verlag gelungen, für die Kommentierung des Beamtenstatusgesetzes zwei Bearbeiterinnen zu gewinnen, die an der Erarbeitung des Gesetzentwurfs wesentlich beteiligt waren. Ihr aus einer Einführung mit Hintergrundinformationen zur Gesetzesgeschichte, Kommentierung, Konkordanzverzeichnis und Synopse bestehender Kurzkommentar hat es sich zum Ziel gesetzt, Personalverantwortlichen und Beamten in den Ländern und Kommunen sowie sonstigen interessierten einen praxisbezogenen Einstieg in das Beamtenstatusgesetz zu geben.
In der Einführung irritiert zwar die gelegentliche unreflektierte Übernahme politischer Schlagworte und Argumentationsmuster. Zu begrüßen ist allerdings das Anliegen, dem Begriff des Statusrechts im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG ausgehend vom Wortlaut der Norm und der Zielsetzung der Föderalismusreform klare Konturen zu verleihen. Insbesondere mit Rücksicht auf die Zielsetzung der Föderalismusreform ist die Forderung nach einer engen Auslegung der neuen Kompetenz überzeugend und gut vertretbar. Zutreffend ist der Hinweis, dass das BeamtStG nicht lediglich ein „amputiertes“ BRRG ist, sondern sich die Qualität der Rechtsetzung von der Rahmengesetzgebung zur konkurrierenden Gesetzgebung verändert hat.
Die Kommentierung der Einzelvorschriften erscheint zwar in einigen Detailfragen nicht ganz schlüssig. So sind etwa die anklingenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bayerische Regelung zur Vergabe von Führungspositionen im Beamtenverhältnis auf Zeit wenig überzeugend, nachdem die bayerische Regelung – anders als die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Regelung aus Nordrhein-Westfalen – dem Beamten die geforderte Rechtssicherheit bietet, indem sie ihm bei Bewährung einen Rechtsanspruch auf Übertragung seines Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit einräumt. Fraglich erscheint hingegen die von Auerbach/Pietsch sehr pauschal befürwortete Einbeziehung eingetragener Lebenspartner in die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Ungeklärt bleibt leider auch der – offensichtliche – Widerspruch im Disziplinarrecht zwischen der Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2000 – 1 D 37.99 zur außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt einerseits, der Qualifikation der Trunkenheit im Straßenverkehr als „schwerer Verstoß“ in § 49 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG andererseits.
Von Detailfragen abgesehen, gelingt Auerbach/Pietsch allerdings eine insgesamt überzeugende Darstellung, die sich bei der Auslegung des Gesetzeswortlauts konsequent an der Stärkung der Personalhoheit der Länder als Ziel der Föderalismusreform orientiert. Zu Recht werden etwa die Vorschriften über den Diensteid (§ 38 BeamtStG) nicht als abschließend verstanden, und die Regelung des genauen Inhalts des Diensteids dem jeweils zuständigen Landesgesetzgeber überlassen. Aus Praktikersicht besonders positiv hervorzuheben ist die ausführliche Kommentierung der Inkrafttretensregelung einschließlich Darstellung des Konkurrenzverhältnisses zwischen BeamtStG und BRRG.
Bei den Erläuterungen der Einzelparagraphen wird zudem jeweils auf die entsprechenden Normen des BRRG hingewiesen, was gerade der Zielgruppe der Personalverantwortlichen den Umstieg auf das BeamtStG ebenso erleichtern dürfte wie die doppelte Gegenüberstellung BeamtStG-BRRG durch Konkordanzverzeichnis und Synopse. Der weitgehende Verzicht auf Fundstellen entspricht der Zielsetzung eines Kurzkommentars. Als solcher ist das Buch von Auerbach/Pietsch – insbesondere „zur Überleitung“ ins BeamtStG für Kenner des BRRG – in jedem Fall empfehlenswert.

Battis, BBG, 4. Auflage, C.H. Beck 2009
Die nunmehr vorliegende 4. Auflage von Battis’ Kommentar zum Bundesbeamtengesetz (BBG) steht maßgeblich unter dem Eindruck der Föderalismusreform I und der in ihrer Folge vorgenommenen Neuregelung des Beamtenstatusrechts, beim Bund durchgeführt im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes. So setzt sich die Einleitung, die einen ebenso kompakten wie fundierten Abriss der historischen und verfassungsrechtlichen Vorgaben des Beamtenrechts sowie seiner europarechtlichen Bezüge mit zahlreichen weiterführenden Hinweisen enthält, auch mit der durch die Föderalismusreform I in Art. 33 Abs. 5 GG eingefügten „Fortentwicklungsklausel“ auseinander. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach lediglich das Recht des öffentlichen Dienstes, nicht aber die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums fortzuentwickeln seien, wird entgegengehalten, dass die Fortentwicklung des Dienstrechts auf die hergebrachten Grundsätze zurückwirke. Eine derartige Wechselwirkung würde freilich eine schleichende Erosion der hergebrachten Grundsätze erlauben und begegnet insofern erheblichen Bedenken.
Zu Recht wendet sich Battis daher gegen Versuche, das Beamtenrecht etwa als lediglich branchenspezifisches Arbeitsrecht zu verstehen, indem er klarstellt, dass es sich beim Recht des öffentlichen Dienstes um genuines Staatsorganisationsrecht handelt und nicht – wie etwa beim Arbeitsrecht – um staatliches Recht zur Organisation der Gesellschaft. Überzeugend widerlegt er auch Ansätze, die das Berufsbeamtentum einer „vordemokratischen Ära des bürgerlichen Rechtsstaats“ im Gegensatz zum „Zeitalter des demokratischen Sozialstaats“ zuordnen wollen, indem er das Berufsbeamtentum als Element der Rechtsstaatlichkeit herausstellt, die nach der grundgesetzlichen Ordnung keinen Widerspruch zu Demokratie und Sozialstaatlichkeit darstellt.
In Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH in Sachen Maruko und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konstatiert Battis im Zusammenhang mit dem beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzip mit erfreulicher Klarheit, dass eingetragene Lebenspartnerschaften nicht unter den Begriff der „Familie“ im Sinne des Alimentationsprinzips fallen. Zustimmend äußert er sich auch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Unzulässigkeit einer antragslosen Einstellungsteilzeit und weist insofern überzeugend auf das Alimentationsprinzip und die Hingabepflicht des Beamten hin. Obwohl er den Konsens aller Beteiligten im Ergebnis als wohl ausreichende Rechtfertigung der (voraussetzungslosen) Antragsteilzeit ansieht, sieht er auch insofern ein Abweichen von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und wirft die durchaus beachtliche Frage nach der Disponibilität des Art. 33 Abs. 5 GG auf. Nicht ganz unproblematisch erscheint im Lichte der Rechtsprechung des EuGH allerdings seine Zustimmung zur versorgungsrechtlichen Quotelung der Ausbildungszeiten bei Teilzeitbeschäftigung.
Zusätzlich und in Ergänzung zum Text und der Kommentierung des BBG finden sich im Anhang die Texte zahlreicher weiterer statusrechtlicher Vorschriften des Bundes, etwa der Anordnung des Bundespräsidenten über die Anordnung und Entlassung der Beamten und Richter des Bundes und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen, der Bundeslaufbahnverordnung und der Bundesnebentätigkeitenverordnung, sowie der Mutterschutz- und Urlaubsverordnungen. Den Vergleich mit den Landesbeamtengesetzen, dem BeamtStG und dem ehemaligen BRRG ermöglichen wie gehabt ein Paragraphenspiegel sowie Hinweise auf die jeweiligen Parallelvorschriften bei den Einzelkommentierungen. Zwar fallen hin und wieder kleinere formale Mängel etwa bei den Fundstellenangaben oder Satzfragmente auf, die den Zeitdruck bei der Bearbeitung erkennen lassen, andererseits finden sich auch „Fleißarbeiten“ etwa zu den vom BBG grundsätzlich nicht erfassten kommunalen Wahlbeamten.
Im Gesamteindruck überzeugt auch die 4. Auflage durch die kompakte Darstellung mit gezielter Schwerpunktsetzung und zahlreichen weiterführenden Hinweisen und die konsequente Ausrichtung der Kommentierung an den historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Beamtentums. Battis’ Kommentierung kann daher weiterhin als ein Standardwerk zum BBG angesehen werden.

Von Ref. iur. Dipl.-Verw. (FH) Marcus Heinemann, Marburg

Dietel / Gintzel / Kniesel, Versammlungsgesetz – Kommentar zum Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, 15. Auflage, Verlag Carl Heymanns 2008
Art. 8 Abs. 1 GG garantiert allen Deutschen das Recht der Versammlungsfreiheit, also das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Es handelt sich dabei um eine Rechtsgarantie, die aktuell wird, wenn die durch sie gesicherte Freiheit durch staatlichen Hoheitsakt beeinträchtigt wird. Allerdings kann das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Dieser Gesetzesvorbehalt gilt jedoch nur für Versammlungen unter freiem Himmel; für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht eine solche Möglichkeit nicht. Letztere Veranstaltungen sind nur durch kollidierendes Verfassungsrecht oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Schutzbereiches von Art. 8 Abs. 1 GG durch die §§ 5 bis 13 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (VersammlG) einschränkbar. Neben dem noch unter die bundesrechtliche Gesetzgebungskompetenz fallenden VersammlG steht im Zuge der Förderalismusreform nun die Regelungskompetenz ausschließlich den Ländern zu. Sie haben jetzt die Möglichkeit, dem formal dem Polizei- und Ordnungsrecht und damit dem Gefahrenabwehrrecht zugeordneten Versammlungsrecht ihm Rahmen des Gesetzesvorbehalts normative Schranken zu setzen. Bis dahin gilt das VersammlG jedoch nach Art. 125a Abs. 1 GG als geltendes Recht fort.
Der vorliegende Kommentar, der seit nunmehr vierzig Jahren und fünfzehn Auflagen (1. Auflage 1968) ein, wenn nicht das Standardwerk zum Versammlungsrecht darstellt, muss sich neben dem bekannten VersammlG nun erstmals auch mit den ersten landesrechtlichen Kodifikationen zu dieser Rechtsmaterie auseinandersetzen. Dabei wird auf knapp 485 Seiten das bundesrechtliche VersammlG kommentiert; sofern landesrechtliche Regelungen bestehen, etwa in Bayern, Brandenburg oder Sachsen, werden diese im Anschluss an die jeweils einschlägige Bundesnorm unter Abdruck des Landesgesetzestextes ebenfalls berücksichtigt. Außerdem wird zu Beginn des Kommentars der Entwurf eines Versammlungsgesetzes als Beratungsgrundlage für die Länder angegeben.
Die einzelnen Normen der Versammlungsgesetze werden ausführlich erklärt, dabei wird auf die aus anderen Werken gewohnten Abkürzungen ebenso verzichtet wie auf unterbrechende Fundstellen im Fließtext. Dadurch und aufgrund der lehrbuchartigen Untergliederungen gestaltet sich das Lesen sehr angenehm. Es eignet sich trotz der Tatsache, dass es sich um einen Kommentar handelt, sogar etwa zur vorbereitenden „einfachen“ Lektüre für die juristischen Staatsprüfungen. Die Fundstellen sind zudem sehr umfangreich. Im Anhang (S. 517 ff.) befinden sich vollständig abgedruckt alle weiteren versammlungsrechtlichen Nebengesetze und Gesetze mit versammlungsrechtlichen Bezügen von Bund und allen Ländern, etwa die Bannmeilengesetze und Zuständigkeitsverordnungen.
In gewohnter Aktualität und Gründlichkeit reiht sich die 15. Auflage nahtlos in die Qualität der Vorauflagen ein. Dem Autorentrio gelingt zudem eine erste gründliche Einarbeitung der neuen landesrechtlichen Vorschriften; Rechtsprechung und Schrifttum stehen hier schließlich noch am Anfang. Der Student der Rechtswissenschaften im fortgeschrittenen Studium kommt dabei ebenso wie jede sich mit dem Versammlungsrecht befassende Behörde und jeder Rechtsanwalt nicht um dieses Standardwerk herum. Es bietet neben den notwendigen Grundlagen die Möglichkeit der gezielten Suche nach Lösungen für alle versammlungsrechtliche Problemstellungen, etwa bei studentischen Hausarbeiten in der kleinen oder großen Übung im öffentlichen Recht oder bei realen tatsächlichen Rechtsstreitigkeiten. Seine Heranziehung ist daher absolut empfehlenswert.

Sodan, Grundgesetz – Kommentar, 1. Auflage, Verlag C.H. Beck 2009
Mit dem von Prof. Dr. Helge Sodan herausgegebenen Beck’schen Kompakt-Kommentar zum Grundgesetz wird ein weiterer Grundrechtskommentar auf den Markt gebracht. Die Fülle der angebotenen Literatur ist in diesem Bereich schon sehr zahlreich, weshalb zumindest vorab Gedanken bezüglich der potentiellen Leserzielgruppe erlaubt sein müssen. Auf den allerersten Blick gefällt dabei zunächst der moderate Preis von 29,00 Euro für einen Hardcover-Kommentar. Vergleichbare Werke finden sich in dieser Preisklasse kaum. Hinzu kommt die kompakte Größe und das relativ geringe Gewicht, das den mehr als 750 Seiten starken Kommentar vor allem für Studenten der ersten Semester zu einem attraktiven Ersatz für den obligatorischen Gesetzestext machen könnte, wenn sie in den Vorlesungen zum Staatsorganisationsrecht, zu den Grundrechten und zum Verfassungsprozessrecht sitzen. So kann ein schneller Blick in den Kommentar schnell weiterhelfen, um die gerade zu Beginn sehr theoretischen Ausführungen besser nachvollziehen zu können.
Das vorliegende Buch, das zugleich das Eröffnungswerk einer neuen kompakten Kommentarreihe des Beck-Verlages ist, stellt an sich die Anforderung, möglichst viele Informationen kurz verfasst zu vermitteln. Dies gelingt dadurch, dass vor allem die Grundlagen vermittelt werden. So wird etwa das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, also die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auf gerade sieben Seiten dargestellt (S. 38 ff.); das neue Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme wird in der Kürze eines Satzes mit dem Hinweis auf Abgrenzungsproblemen zur informationellen Selbstbestimmung erwähnt (S. 40). Für das Grundverständnis und einen Überblick sind dies völlig ausreichende Informationen, der Hausarbeit schreibende Student muss sich bei komplexeren Problemstellungen jedoch mit den bekannten Großkommentaren auseinandersetzen. Diese Tatsache ist den insgesamt fünf Autoren aber durchaus bewusst, zielen sie doch gerade darauf ab, vor allen die Grundstrukturen des Verfassungsrechts samt zugehöriger bundesverfassungsgerichtlicher Judikatur aufzunehmen, damit ein schneller Zugriff für Studenten, Referendare und Praktiker jeglicher Art möglich ist.
Inhaltlich wird daher ein solides Werk abgeliefert, welches alle relevanten Streitigkeiten enthält oder zumindest aufwirft und dem Leser damit einen zuverlässigen Helfer im Dickicht des Verfassungsrechts auf den Weg gibt. Auch ist es einmal erfreulich, dass nicht seitenweise Literaturempfehlungen und ein langer Fußnoten- bzw. Fundstellenapparat mitgegeben werden, ist doch die Quintessenz juristischer Streitigkeiten oftmals in kurzen Sätzen zu vermitteln bzw. es reicht ein kurzer Verweis. Deshalb stellt sich das vorliegende Werk als durchaus lohnende Investition gleich zu Beginn des Studiums neben einem Standardlehrbuch dar, damit nicht nur früh der wichtige praktische und systematische Umgang mit einem kostengünstigen Kommentar trainiert werden kann, sondern auch am Aufbau des Grundgesetzes orientierte Strukturen vermittelt und erlernt werden können.

Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht mit Europarecht, 4. Auflage, Verlag C.H. Beck 2009
Das Zusammenspiel von Grundgesetz und Völkerrecht, ebenso wie die Verknüpfungen zum Europarecht spielen in Zeiten der Globalisierung und der zunehmenden Harmonisierung von Rechtssystemen eine immer wichtiger werdende Rolle. Hinzu kommen die Vertragsbemühungen auf der Ebene der Europäischen Union, zuletzt die großen Vertragswerke „Vertrag über eine Verfassung für Europa“ aus dem Jahr 2004 und „Vertrag von Lissabon“ aus dem Jahr 2007. Gerade deshalb erlebt das so genannte „Staatsrecht III“ einen enormen Bedeutungszuwachs für die juristische Ausbildung. Mittlerweile ist es in der ersten juristischen Staatsprüfung üblich, dass in zunehmender Regelmäßigkeit Rechtsprobleme aus diesem Rechtsteilgebiet abgefragt werden. Deshalb ist es unerlässlich, auch hier eine ansprechende Examensvorbereitung abzuleisten. Zudem hat das supranationale und internationale Recht im Zuge der Reform vieler Juristenausbildungsgesetze auch in zahlreiche universitäre Schwerpunktbereichsstudiengänge Einzug gefunden, einmal abgesehen von der Notwendigkeit solcher juristischen Kenntnisse für Nebenfächler der Politikwissenschaften, der Wirtschaftswissenschaften und anderer benachbarter Disziplinen.
Das von Prof. Dr. Rudolf Geiger mittlerweile in 4. Auflage herausgebrachte Werk nimmt sich diesen gestiegenen Anforderungen an die Prüfungen an. Schwerpunkt bildet dabei der schon im Titel verankerte Bezug des Völkerrechts zum Grundgesetz. Insgesamt unterteilt sich das knapp 350 Seiten fassende Kurzlehrbuch in sieben Abschnitte: den Grundlagen, dem Recht der Völkerrechtssubjekte und der völkerrechtlichen Lage Deutschlands, der völkerrechtlichen Rechtserzeugung und dem Verfassungsrecht, der Einwirkung des Völkerrechts in den innerstaatlichen Bereich der BRD, der Einbindung der BRD in die EU, der völkerrechtlichen Kompetenzbereiche der Staaten sowie den Grundprinzipien des Völkerrechts für das friedliche Zusammenleben der Staaten sowie speziell deren Verankerung im Recht der BRD.
Neben der Einarbeitung aktueller bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen, etwa der zur innerstaatlichen Wirkung der EMRK (S. 347 f.), hält der Verfasser begrüßenswerterweise an der Darstellung der historischen Entwicklung des völkerrechtlichen Status Deutschlands fest (S. 40 ff.), damit insbesondere vom jüngeren Leser die geschichtliche Entwicklung der BRD nachvollzogen werden kann. Zudem wird schon jetzt die durch den Vertrag von Lissabon neu gestaltete, aufgrund des negativen Entscheids von Irland jedoch noch nicht vollzogene Rechtslage einbezogen und erläutert (S. 25 f. und S. 173 ff.).
Insgesamt ist das Werk für die Aneignung der völkerrechtlichen Grundlagen mehr als ausreichend. Literaturhinweise sind zwecks Vertiefung zahlreich und ausreichend angegeben. Der Sprachstil ist leicht verständlich. Bezüge und die Auseinandersetzung mit Originalfällen runden den positiven Gesamteindruck ab und ermöglichen dabei für den Leser eine optimale Einordnung der Rechtsmaterie anhand ihrer praktischen Bedeutung in das bestehende Mehrebenensystem. Zielgruppe dieses Kurzlehrbuches dürfte überwiegend der Student sein, aber auch Praktiker finden vertiefende Hinweise bzw. zumindest einen ersten Anhaltspunkt zur Lösung komplexer Rechtsfragen.

Schmidt, Grundrechte, 11. Auflage, Verlag Rolf Schmidt 2009
Mit der Ausgabe 2009 erscheint das Lehrbuch „Grundrechte sowie Grundzüge der Verfassungsbeschwerde“ bereits in der 11. Auflage. Es kann daher schon zu den Klassikern aus dem Hause „Verlag Dr. Rolf Schmidt“ gezählt werde.
An Aktualität knüpft es nahtlos an die zehn vorherigen Auflagen an. Der Aufbau entspricht dem typischen Aufbau der Lehrbücher aus diesem Verlag und auch der Fußnotenapparat überzeugt wieder durch beispiellose Ausführlichkeit und Gründlichkeit. Übungsfälle, Prüfungsschemata, Definitionen und Klausurhinweise runden das didaktisch bewährte Konzept ab. Die Gliederung richtet sich nach den typischen Gliederungen eines Grundrechts-Lehrbuchs, beginnend mit den allgemeinen Grundrechtslehren (Teil 1 – S. 1 ff.), gefolgt von der Darstellung der einzelnen Grundrechte (Teil 2 – S. 96 ff.) einleitend mit dem Schutz der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG und der Frage, ob sie ein Grundrecht ist, sowie endend mit den grundrechtsgleichen Rechten bzw. Justizgrundrechten der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 bzw. Art. 103 Abs. 1 GG (S. 399 ff.). Abschließend folgen verfassungsprozessuale Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (Teil 3 – S. 403 ff.).
Der Aufbau der einzelnen Grundrechte vollzieht sich bei den Freiheitsrechten nach dem klassischen Klausuraufbauschema: Schutzbereich, Eingriff, Verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Rechtliche Probleme werden an den Stellen der Grundrechte gebracht, an denen sie auftauschen. Gezielte Hervorhebungen verdeutlichen und erleichtern den Lerneffekt. Gleiches gilt bezüglich der teilweise auftauchenden Skizzen (etwa S. 12 oder S. 34 f.).
Das Hauptaugenmerk des vorliegenden Werkes liegt jedoch auf seiner Aktualität und der Vielzahl der berücksichtigten Entscheidungen, die schon auf verfassungsgerichtlicher Ebene, insbesondere im Bereich des Daten(schutz)rechts, kaum zu bändigen sind. So unterscheidet sich das Buch auch von den meisten im gleichen Zeitraum erschienenen Lehrbüchern zu den Grundrechten, indem es neben der Skizzierung der wichtigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits eigene zum Teil sehr ausführliche eigene Wertungen und Kommentierungen enthält. Zu nennen ist hier nur das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008 zur so genannten staatlichen Online-Durchsuchung. Neben der richtigen Verortung in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (S. 116, 119) verweist der Verfasser auf eine bis jetzt beispiellos gründliche Auseinandersetzung unter Art. 13 GG (S. 352 ff.). Sie hätte zwar möglicherweise vollständig unter die neue Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gefasst werden können, macht durch die Wahl dieser „geteilten“ Verortung jedoch sehr gut die materiellen verfassungsrechtlichen Probleme deutlich, mit denen sich der Student der Rechtswissenschaften sicherlich bis zu seinem Staatsexamen auseinanderzusetzen hat.
Insgesamt bleibt der Gesamteindruck, dass die Neuauflage die Qualität konstant hoch hält, an Aktualität gewinnt und daher insbesondere einem Studienanfänger, aber auch dem Fortgeschrittenen Studenten zur Wiederholung wärmstens zu empfehlen ist!

Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Auflage, C.H. Beck 2008
Vierzehn Auflagen und zwei Verleger seit 1970 sprechen eine deutliche Sprache für die Bedeutung und Nachfrage des vorliegenden Werkes von Prof. Dr. Volkmar Götz zum Allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht. Dieses Kurzlehrbuch besticht durch seine kompakte Darstellung, die zahlreichen landesrechtlichen Verweise und Fundstellen, die gezielten Hervorhebungen und die detaillierte Auseinandersetzung mit den vor allem im Hinblick auf die erste und zweite juristische Staatsprüfung wichtigen Rechtsproblemen. Dabei werden die jeweiligen Punkte nicht nur kurz hintereinander abgehandelt, sondern durch geschickte Verweisungen mit anderen Erläuterungen verknüpft und, wenn erforderlich, in der für ein Kurzlehrbuch untypischen, aber lobenswerten Tiefe erläutert.
Die Systematik des Werkes ähnelt der Struktur üblicher gefahrenabwehrrechtlicher Lehrbücher. Der erste Abschnitt behandelt traditionell die Grundlagen des Polizei- und Ordnungsrechts: historisch und aktuell. Dem schließen sich die zentralen Elemente der Gefahrenabwehr, die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die verschiedenen Eingriffsschwellen, die durch den differenzierten Begriff der Gefahr markiert werden, an (S. 18 ff.). Der nachfolgende Abschnitt enthält die einzelnen Eingriffsbefugnisse der Generalklausel und der Standardmaßnahmen. Dem schließt sich die Verantwortlichkeit (S. 66 ff.) und die Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher (S. 86 ff.) an. Dieser Aspekt hätte auch als eigener Abschnitt behandelt werden können. Im Abschnitt „Ausübung der Eingriffsbefugnisse“ werden die Aspekte der Rechtsfolgenseite (Ermessen, Verantwortlichkeit) gut erläutert. Zudem enthält er die verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Aspekte des Polizei- und Ordnungsrechts.
Daneben enthält das Buch einen eigenen Abschnitt „Polizei“ (S. 144 ff.), in dem neben den formellen Aspekten der polizeilichen Organisationsstruktur getrennt dargelegt wird, welche gefahrenabwehrrechtlichen Aufgaben von der Polizei erfüllt werden (etwa bei öffentlichen Versammlungen, der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und der Datenverarbeitung). Möglich wäre auch, etwa die versammlungsspezifischen und datenverarbeitungsspezifischen Betätigungen bereits strukturell unter den Punkt Eingriffsbefugnisse des dritten Abschnitts zu packen, da es landesrechtlich unterschiedliche Kompetenzaufteilungen gibt, die nicht immer ausschließlich von der Polizei ausgefüllt werden. Diese differenzierten Strukturen werden aber auch vom Autor deutlich gemacht. Abschließend folgen Ausführungen zur Organisation und den Aufgaben der Ordnungsverwaltung (S. 200 ff.).
Besonders erwähnenswert ist die Verarbeitung aktueller Entscheidungen und gesetzgeberischer Initiativen (etwa die bayerische Initiative zum Versammlungsgesetz). Dem Leser wird dadurch ein gegenwärtiger Überblick vermittelt, der alle examensrelevanten Probleme anspricht und ihre Behandlung in der Fallbearbeitung skizziert. Deshalb ist auch die vierzehnte Auflage des vorliegenden Kurzlehrbuches ohne Einschränkung zu empfehlen. Landesrechtliche Besonderheiten sollten vom Leser jedoch nicht außer Acht gelassen werden.

Jarass / Pieroth, Grundgesetz, 10. Auflage, C.H. Beck 2009
Der Kommentar zum „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ von Prof. Dr. Hans. D. Jarass und Prof. Dr. Bodo Pieroth kann trotz des eher geringen Seitenumfangs im Vergleich zu den anderen – zumeist mehrbändigen – Werken zur ersten Wahl gezählt werden, wenn es um die Kommentierung unseres Grundgesetzes geht. Gerade seine Kompaktheit macht ihn zum ersten Zugriffspunkt bei der schnellen Klärung verfassungsrechtlicher Fragestellungen. Im Jahr 2009, dem 60-jährigen Jubiläum des Grundgesetzes, erscheint nun die 10. Auflage und damit gleichsam eine Jubiläumsausgabe. Seit nunmehr zwanzig Jahren begleitet dieses Standardwerk sowohl den Studierenden wie dem praktisch Ausgerichteten in unveränderter Autorenzusammensetzung und konstanter Qualität. Dazu ist den Verfassern zu gratulieren.
Inhaltlich ist die Aufmachung bewährt. Zielgruppe ist der sich praktisch mit dem Grundgesetz Auseinandersetzende, weshalb theoretische Streitigkeiten vernachlässigt werden. Auch die Literaturangaben konzentrieren sich auf die wesentlichen neuen Erscheinungen und gängigen Handbücher, um lediglich einen Einstieg zu gewährleisten. Rechtsprechung ist umfangreich, selbstverständlich aktuell und systematisch verarbeitet. Durch die Berücksichtigung studien- und examenswichtiger Probleme ist das Werk auch für Studierende und Referendare interessant.
Die Grundrechte bilden dabei vom Umfang her ein gutes Drittel der knapp 1.200 Seiten. Sie werden systematisch nach ihrer Bedeutung und Abgrenzung, ihren Schutzbereichen, ihren Beeinträchtigungsmöglichkeiten, der Rechtfertigung dieser Beeinträchtigungen sowie einzelnen Bereichen und Fällen aufgefächert. Die Qualität der Grundrechtsdarstellung ist dabei besonders gut gelungen. Gerade die bedeutsamsten Grundrechte sind umfangreich kommentiert und enthalten neben der Einarbeitung der wichtigsten Rechtsprechung auch einen stringenten Aufbau, der ohne viel Mühe auch als Prüfungsschema erkannt werden kann. Beinhaltet ein Grundrecht wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht mehrere Ausformungen, werden diese allerdings nicht einzeln behandelt, sondern zu jeder Ausprägung wird unter jedem der eben aufgezählten fünf Punkte Stellung bezogen. So ist etwa das neue Grundrecht auf IT-Gewährleistung nicht en Bloc ausgearbeitet, sondern an verschiedenen Stellen (Art. 2 GG, Rdnrn. 39, 45c, 53, 58, 62a). Für den Studierenden der Anfangssemester wäre sicher eine andere Aufteilung vorteilhafter, allerdings ist die Ausrichtung dieses Kommentars eher an die oben angesprochenen Zielgruppen und damit an fortgeschrittene Leser adressiert. Dieser vermeintliche Nachteil für diese Zielgruppe wird jedoch durch die Einleitung (S. 1 ff.) und die Vorbemerkungen vor Art. 1 GG (S. 15 ff.) wettgemacht, werden hier doch die nötigen Grundlagen und die Systematik des Grundgesetzes und insbesondere der Grundrechte (S. 17 ff.) samt Stufen der Grundrechtsprüfung (S. 19 ff.) dargestellt, die den späteren Kommentaraufbau anleitend darlegen. Hinzu kommen die vielfachen Hervorhebungen besonders relevanten Prüfungswissens.
Die Staatsprinzipien – insbesondere Art. 20 GG – sowie die weiteren staatsorganisationsrechtlichen Aspekte wie die Wahlrechtsgrundsätze (S. 670 ff.) und die Bundesorgane gelingen ebenso hervorragend. Die Förderalismusreform würde bereits in der Vorauflage von 2007 berücksichtigt. Im Anhang wird wieder das Bundesverfassungsgerichtsgesetz abgedruckt.
Insgesamt hält die neue Auflage die Qualität der Vorauflagen konstant hoch und das Werk ist jedem ans Herz zu legen, der sich mit verfassungsrechtlichen Fragestellungen auseinandersetzen will bzw. muss. Dieser Klassiker muss sich daher trotz der Vielzahl in neuerer Zeit erschienener (Kurz)Kommentare zum Grundgesetz auch in den nächsten zwanzig Jahren keine Sorgen machen!

Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB – Kommentar, 11. Auflage, C.H. Beck 2009
Ein Klassiker in elfter Auflage hat sicher keine Schwachstellen mehr, die es durch eine Rezension aufzuzeigen gilt. Auch bedarf er eigentlich keiner an den potentiellen Leser bzw. Käufer gerichteten ermunternden Worte, dieses Werk doch bei der Lösung von Rechtsproblemen aus dem Bereich des Baurechts zu Rate zu ziehen. Die konstante Fortsetzung und Akzeptanz dieses Standardkommentars zum BauGB spricht vielmehr für sich. So kann denn eine Rezension auch nur dem Neuling auf diesem Rechtsgebiet eine Entscheidungshilfe bieten, indem sie ihm aufzeigt, welche Qualitäten das Werk anderen schon bewiesen hat; für den erfahrenen Baurechtler jedenfalls sind höchstens Neuerungen interessant.
Inhaltlich wartet die Neuauflage, die nicht nur deshalb notwendig war, weil die zwei Jahre zuvor erschienene Vorauflage bereits vergriffen war, mit den wesentlichen gesetzlichen Änderungen und neuen (höchst)richterlichen Entscheidungen auf. Gesetzestechnisch zu nennen ist hierbei in erster Linie die Reform des Erbschaftssteuerrechts, die sich insbesondere auf die Wertermittlung von Grundstückenswerten nach den §§ 192 ff. BauGB ausgewirkt hat, sowie die Novellierung des Raumordnungsgesetzes, geschuldet durch die Föderalismusreform 2006 und die dadurch veränderte konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes kraft Natur der Sache und gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG mit Abweichungskompetenz der Länder. Aber auch große Veränderungen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Öffentlichkeitsbeteiligungs- und Umweltrechtsbehelfsgesetzes werden berücksichtigt. Gerade im Bereich des Umweltrechts sind laufende EU-Änderungen einzuarbeiten. Neue Rechtsprechung bezieht sich ebenfalls häufig auf umweltrechtliche Belange, etwa im Bereich der Windenergieanlagen (vgl. vor allem die Ausführungen zu §§ 5, 9, 34, 35 BauGB).
Die Kommentierungen bedienen sich im Einzelnen einer gut verständlichen Sprache. Abkürzungen werden nicht übermäßig und damit nicht störend gebraucht. Rechtsprechungs- und Literaturfundstellen sowie interne Verweisungen sind zahlreich. Vorangestellte Übersichten und hervorgehobene Schlagwörter sind angenehm und dienen neben dem ausführlichen Stichwortverzeichnis der sehr guten Orientierung. Der vollständige bzw. auszugsweise Abdruck weiterer baurechtlich relevanter Vorschriften (Bundesnaturschutzgesetz, Bundes-Bodenschutzgesetz, Baunutzungsverordnung und Wertermittlungsverordnung) komplettieren das Werk. Schwerpunkte des knapp 1.500 Seiten fassenden Kommentars bilden naturgemäß das allgemeine Städtebaurecht mit den Kernelementen der Bauleitplanung nach den §§ 1-13a BauGB (S. 15-313) sowie der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben gemäß den §§ 29-38 BauGB (S. 379-550). Letztere sind auch gerade für den Studierenden und Referendar von Bedeutung, haben sie doch den größten Bezug zur juristischen Ausbildung. Kaum eine baurechtliche Klausur kommt ohne Ausführungen zur Bauleitplanung aus: §§ 34 und 35 BauGB sind materieller Prüfungsschwerpunkt. Diese Ausführungen überzeugen dabei durch Umfang, Struktur, Sprachstil und vor allem Detail und können so jedem Grundlagenlehrbuch Konkurrenz machen und sind daher unbedingt lesenswert!
Mit diesem Kommentar können aber nicht nur (Detail)Probleme rund um die §§ 29 ff. BauGB gelöst werden. Er beinhaltet – auch für die Zielgruppe der Studierenden und Referendare sehr empfehlenswerte – instruktive Ausführungen zu den historischen baurechtlichen Gesetzesinitiativen und damit zur Entstehungsgeschichte des BauGB (Einleitung), den Planungsbefugnissen und Planungspflichten der Gemeinden (S. 26 ff.), dem gewichtigen Abwägungsgebot (S. 57 ff.), dem Verfahren der Bauleitplanung (S. 97 ff.) und der ebenso klausurträchtigen Planerhaltung (S. 1364 ff.).
Das Gesamtvotum fällt nach all diesen Ausführungen erwartungsgemäß positiv aus! Zu Recht behauptet sich das vorliegende Werk in der Spitzenklasse baurechtlicher Literatur. Einprägsamkeit, Genauigkeit und Gründlichkeit in den Erläuterungen sind wesentlicher Garant dieses Kommentars für den reibungslosen Zugang zur Rechtsmaterie. Er darf daher in keiner spezialisierten Kanzlei oder öffentlichen Verwaltung sowie in keiner Universitätsbibliothek fehlen und ist jedem zu empfehlen, der den Zugang zu einem baurechtlichen Problem sucht oder vertiefende Hinweise erwartet.

Frenz, Öffentliches Recht, 4. Auflage, Carl Heymanns 2009
Mit dem jetzt in der 4. Auflage erschienen Werk zur Examensvorbereitung „Öffentliches Recht“ hat Prof. Dr. Walter Frenz ein überaus bemerkenswertes Buch geschrieben. Auf 358 Seiten behandelt der Autor das Öffentliche Recht in allen für die juristische Pflichtfachprüfung relevanten Teilen und macht die Materie durch viele entscheidende und höchst aktuelle Fallbeispiele, die er nicht nur kurz erwähnt, sondern auch in ihrer Problematik und ihren Lösungsansätzen darstellt, interessant. Damit schafft er es, den Leser hungrig auf mehr zu machen.
Konzipiert für Studenten, von denen in der Examensprüfung ein sauberer Aufbau der Lösung abverlangt wird, hat der Autor das Werk so strukturiert, das sich die behandelten Sachgebiete durchweg am Klausuraufbau orientieren bzw. in einem solchen eingebaut sind. Das Buch gliedert sich dabei in drei Teile: Abwehr von Maßnahmen, Erlass von Maßnahmen und Feststellung von Rechtswidrigkeiten. Die verschiedenen Klagearten bzw. Anspruchziele, seien es solche aus dem Verfassungsrecht (staatsrechtliche und grundrechtliche) oder aus dem Verwaltungsrecht, sind in diese drei Teile eingeordnet.
Da der Jurastudent in der Klausur sein Wissen in einem Gutachten zu einem Fall abspulen muss, ist es für ihn wichtig, die abstrakte Rechtsmaterie so zu strukturieren, dass sie den Anforderungen einer Klausurlösung entspricht. Daher verfolgt der Autor ein besonderes Konzept: Dabei werden z.B. die einzelnen Grundrechte nicht für sich allein und unabhängig behandelt, sondern werden je nachdem, in welchem Prüfungspunkt in einer Klausur die Problemgewichtung liegt, dargestellt und so an der richtigen Stelle in einer Prüfung erwähnt. So wird etwa das immer aktuelle allgemeine Persönlichkeitsrecht bei der Darstellung der grundrechtlichen Schranken-Schranken über zehn Seiten ausführlich beleuchtet (S. 84 ff.). Dabei kommt weder die Vermittlung des Prüfungsaufbaus, noch die des jeweiligen Rechtsgebiets zu kurz. Der Autor schafft es, diese beiden für eine gelungene Klausur erheblichen Komponenten harmonisch zusammen zubringen und dem Leser durch die gute Falldarstellung spannend zu präsentieren.
Auch im verwaltungsrechtlichen Teil des Buches wird an diesem Konzept festgehalten. So wird etwa das Polizeirecht des Landes Nordrhein-Westfalen in den Teil zur Begründetheit einer Anfechtungsklage integriert (S. 187 ff.). Andere Rechtsgebiete aus dem besonderen Verwaltungsrecht (wie das Baurecht und das Kommunalrecht) sind genauso in die Darstellung der verschiedenen Klagearten eingebaut; glücklicherweise ohne dass die Vorstellung der Rechtsgebiete auf eine Klageart beschränkt ist. Auch die jeweiligen Sachentscheidungsvoraussetzungen werden in diesem Stil behandelt. Diese werden für jede Klageart, ob es die Anfechtungsklage, der einstweilige Rechtschutz oder der Normenkontrollantrag ist, ausführlich erläutert.
Der Autor hat durch sein Werk dem Studenten einen großen Dienst erwiesen. Er verdeutlicht die Systematik des öffentlichen Rechts in all seinen Teilgebieten mit Hinblick auf die Examensklausuren und behandelt zudem die aktuellen Fälle (Cicero, Online-Durchsuchung, Automatisierte Kennzeichenerfassung, Nichtraucherschutz), die als besonders examensrelevant gelten. Es ist ein Buch, das den Studenten befähigt, die abstrakte Materie selbständig anzuwenden und auf unbekannte Klausuraufgabenstellungen zu übertragen.

Von Ref. iur. Michael Doll, Kleinfischlingen

Brandt / Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Auflage, C.F. Müller 2009
Auf 1291 Seiten erläutern 16 Autoren das gesamte Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes und der Länder einschließlich des EG-Amtshilfegesetzes, das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren sowie das Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Darüber hinaus finden auch die kostenrechtlichen Nebengesetze, die Vorschriften über die Verfassungsbeschwerde und den Rechtsschutz durch den Europäischen Gerichtshof Berücksichtigung. Die seit Erscheinen der zweiten Auflage im Juli 2003 eingetretenen Entwicklungen in Rechtsprechung, Wissenschaft und Gesetzgebung sind eingearbeitet. Die Darstellung orientiert sich an dem chronologischen Ablauf des Verwaltungsverfahrens von seinem Beginn bis zum Abschluss letztinstanzlicher Rechtsschutzverfahren und bietet so einen ausführlichen Gesamtüberblick über das Verwaltungsverfahren und den Verwaltungsprozess.
Besonders lesenswert ist das Kapitel, das sich mit dem verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren beschäftigt. Der besonderen Bedeutung des Verwaltungsvollstreckungsrechts für die Praxis wird durch eine über 30 Seiten umfassende Darstellung Rechnung getragen. Da das Recht der Verwaltungsvollstreckung in einer Vielzahl bundes- und landesrechtlicher Vorschriften geregelt ist, sind ohne Grundkenntnisse viele Fälle nicht zu lösen. So regelt der Bundesgesetzgeber die Verwaltungsvollstreckung durch die Behörden der Bundesverwaltung, die Landesgesetzgeber regeln die Verwaltungsvollstreckung durch die Behörden der Landesverwaltung. Soweit allerdings die Länder - wie im Regelfall - die Bundesgesetze ausführen, kann der Bundesgesetzgeber gem. Art. 84 Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 GG bzw. unter dem Gesichtspunkt der Annexkompetenz für die Behörden der Landesverwaltung vollstreckungsrechtliche Sonderregelungen erlassen. So ist etwa bundesrechtlich das von den Ländern durchzuführende Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung der ausländerrechtlichen Ausreisepflicht in den §§ 49 ff. AuslG umfassend (und abschließend) geregelt. Für die Anwendung der vollstreckungsrechtlichen Regelungen gilt ebenso wie im Verwaltungsverfahrensrecht: Die Anwendung bundes- oder landesrechtlicher Vollstreckungsregelungen richtet sich nicht danach, ob die durchzusetzende Verpflichtung auf Bundes- oder Landesrecht beruht, sondern danach, welche Behörde vollstreckt.
Ein weiterer wichtiger Punkt stellt die Erörterung des „Ermessens“ dar. Auf prägnante Art und Weise wird mitgeteilt, was man unter dem Begriff „Ermessen“ versteht und wie man Ermessensnormen erkennt. Eröffnet die Ermächtigungsnorm Ermessen, muss untersucht werden, ob die Behörde ihr Ermessen richtig ausgeübt hat. Oftmals wird das Ermessen im luftleeren Raum geprüft, also ohne Bezug zur Norm, die für die Lösung des Falles entscheidend ist. Für die Fallbearbeitung sollte ein sicheres Gespür dafür entwickelt werden, ob im konkreten Fall Ermessensfehler in Betracht zu ziehen sind. Durch Beispiele veranschaulicht, bekommt der Leser vor Augen geführt, wann Ermessensnichtgebrauch, Ermessensunter- und –überschreitung oder Ermessensfehlgebrauch vorliegt, was Ermessensreduzierung auf Null bedeutet und in welchem Maß die Gerichte Ermessensentscheidungen überprüfen dürfen. Im letzten, neu eingefügten Kapitel trägt das Werk der Bedeutung des immer wichtiger werdenden elektronischen Rechtsverkehrs mit einer über 40 Seiten umfassenden Abhandlung ausreichend Rechnung.
Für Arbeitserleichterung und Zeitersparnis sorgen ausgewählte Antrags- und Entscheidungsmuster und der im Anhang abgedruckte Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Viele Beispiele aus der Praxis tragen zum besseren Verständnis bei. Ein detailliertes Inhaltsverzeichnis, ein umfangreiches Stichwortverzeichnis und ein Normenregister erleichtern die schnelle Orientierung zu den wesentlichen Fragen des Verfahrens- und Prozessrechts sowie den dazu vertretenen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur.
Trotz seines enormen Umfangs ist der Preis in Höhe von 168,00 Euro sehr hoch und wird viele vom Kauf dieses Buches abhalten. Diejenigen, die sich für eine Anschaffung entscheiden sollten, werden aber nicht enttäuscht sein. Die Autoren vermitteln die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensstadien, der Rechtsmittelverfahren und der besonderen Verfahrensarten und sorgen damit für das wesentliche notwendige Verständnis, das für erfolgreiches und zweckmäßiges Handeln im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess unabdingbar ist. Damit eignet sich das Buch insbesondere für Referendare und Praktiker. Während des Studiums dient dieses Buch vor allem als Hilfsmittel bei Hausarbeiten oder zum Nachschlagen und Vertiefen einzelner Probleme, zu denen sich keine Ausführungen in Lehrbüchern finden.

Niesel / Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Auflage, Verlag C.H. Beck 2009
Bei der Bearbeitung der Neuauflage konnte der bisherige alleinige Verfasser, Herr VorsRiLSG Niesel, wegen seines Todes nicht mehr mitwirken. Das Buch richtet sich an die Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens, wobei die Vermittlung der wesentlichen, ausschließlich praxisorientierten Sachdarstellung im Vordergrund stehen soll. Die vorliegende fünfte Auflage berücksichtigt zahlreiche Änderungen des SGG, wie etwa das Justizmodernisierungsgesetz, das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts.
Zum Grundverständnis der Materie erfolgen zunächst Ausführungen zur Gerichtsverfassung, insbesondere zur Zulässigkeit des Sozialrechtswegs, zur sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und zur Besetzung der Spruchkörper. Die Sozialgerichtsbarkeit besteht als selbstständige und gleichgeordnete Gerichtsbarkeit neben den ordentlichen Gerichten (Zivil- und Strafgerichte), der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit. Neben den Bestimmungen über den dreistufigen Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit sowie den Vorschriften über die Besetzung der Sozialgerichte einschließlich der Bildung von Fachkammern für die einzelnen Aufgabengebiete i.S.d. § 51 SGG und der Geschäftsverteilung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes enthält das Sozialgerichtsgesetz insbesondere gemeinsame Verfahrensvorschriften für alle drei Instanzen und besondere Abschnitte über Rechtsmittel, d.h. Berufung, Revision und Beschwerde einschließlich der Vorschriften über Kosten und Vollstreckung der Entscheidungen. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und damit die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit ist, in Abgrenzung zu § 40 VwGO, in § 51 Sozialgerichtsgesetz  für besondere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten eröffnet.
Im Anschluss daran wird das Widerspruchsverfahren auf 17 Seiten erörtert. Auf das Wesentliche reduziert wird vermittelt, dass im Sozialrecht typischerweise belastende Verwaltungsakte angefochten werden müssen, welche Ausnahmen vom Vorverfahrenszwang bestehen, welche Fristen und Formen eingehalten werden müssen und wie die Kosten des Widerspruchsverfahrens geregelt sind.
Das Herzstück des Buches stellt die Vorstellung des allgemeinen Klageverfahrens dar. Zumindest kurz geht der Autor auf die dem Sozialgerichtsverfahren zugrunde liegenden Verfahrensgrundsätze, etwa den Amtsermittlungsgrundsatz, ein, da diese dem besseren Verständnis dienen und oft eine Argumentationshilfe für die Fallbearbeitung bieten. Anschließend werden die verschiedenen Klagearten angenehm übersichtlich dargestellt. An den relevanten Stellen werden Beispiele und Tenorierungshilfen geboten. Aus dem Verwaltungsprozess bekannt und nicht immer einfach zu bestimmen sind die Beteiligten des Prozesses und deren Vertreter. Die Ausführungen zur einfachen und notwendigen Beiladung bieten eine gute Hilfestellung. Von enormer Bedeutung sind die Ausführungen zur Klageerhebung. Fragen zu deren Inhalt, Form, Frist, Wirkungen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht immer leicht zu beantworten und führen daher in der Praxis immer wieder zu Fehlern. Ferner kann sich der Leser in diesem Kapitel auch noch einige Ratschläge zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einholen. Schließlich erfährt er, auf welche Art und Weise die Verfahren beendet werden können, insbesondere welche Verfahrensbeendigung in welchem Fall prozesstaktisch nahe liegt. Die weiteren Kapitel behandeln die einzelnen Rechtsmittel, die Kosten und Gebühren, die einstweiligen Anordnungen und die Vollstreckung.
Das Buch ist verständlich geschrieben und übersichtlich aufgebaut. Besonders hilfreich sind die zahlreichen Schriftsatzmuster und Tenorierungshilfen, die das Werk abrunden. Das Buch wird seiner Zielsetzung, einen schnellen Überblick über das sozialgerichtliche Verfahren und seine Besonderheiten zu bieten, vollauf gerecht. Nicht nur Praktiker, auch Referendare können aus diesem 269 Seiten umfassenden Werk großen Nutzen ziehen. Der Preis von 25,00 Euro ist fair bemessen und sollte nicht vom Kauf dieses empfehlenswerten Buches abhalten.

Schmidt, Bescheide richtig abfassen, 1. Auflage, Vahlen 2009
Das 94 Seiten umfassende Büchlein will dem Nutzer eine praktische Anleitung zur rechtssicheren und empfängerorientierten Abfassung öffentlich-rechtlicher Bescheide geben. Die Neuerscheinung richtet sich sowohl an Studenten und Referendare, als auch an Verwaltungsmitarbeiter.
In den meisten Bundesländern gehört es zu den Pflichtaufgaben der juristischen Ausbildungsordnungen für Referendare, auch das Schreiben von Bescheiden, insbesondere Widerspruchsbescheiden zu beherrschen. Im Vergleich zu den weitaus häufiger anzutreffenden Gerichtsklausuren und den weiterhin ständig im Vormarsch befindlichen Anwaltsklausuren werden Aufgaben aus behördlicher Sicht aber seltener gestellt. Dabei kann gerade in diesem Bereich abgeprüft werden, was im Zivilrecht oder im Strafrecht nicht möglich ist: die Formulierung und der Aufbau von Verwaltungsakten.
Der Autor versucht, dem immer noch oft kritisierten und offensichtlich unausrottbaren „Beamtendeutsch“ entgegenzutreten, indem er Tipps und Anregungen für einen bürgernahen und allgemein verständlichen Sprachstil bietet. Der Leser bekommt vor Augen geführt, wie es auch anders geht: aus trockenem Juristendeutsch entwickelt man ohne großen Aufwand einen bürgernahen Sprachstil. Dadurch eröffnet sich die Möglichkeit, einem weiteren Entfremden in der Beziehung von Bürger und Verwaltung entgegenzutreten. Der Bürger verliert dadurch nicht etwa den erforderlichen Respekt vor der Verwaltung. Im Idealfall lernt er zu verstehen, wieso die Behörde im konkreten Einzelfall gerade in der hier einschlägigen Art und Weise verfahren musste. Der Bürger verliert so Angst und Schrecken vor den Machtinstrumenten der Verwaltung, wenn diese sich ihm gegenüber transparenter und verständlicher präsentiert.
Der Lernende bekommt zudem die denkbaren Aufbauvarianten der verschiedenen behördlichen Schriftsätze präsentiert. Ausgangsbescheid, Abhilfebescheid, Widerspruchsbescheid sowie Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden genau erläutert. Zahlreiche Beispiele und Musterformulierungen machen die Darstellung anschaulich. Sowohl formale als auch inhaltliche Aspekte werden ausführlich behandelt. Ein Anhang enthält zusätzlich drei ausführliche Fallbeispiele verbesserter Bescheide.
Zur gezielten Vertiefung der behandelten Problematik empfiehlt es sich, den Literaturhinweisen des Autors nachzugehen. Das Buch ist übersichtlich aufgebaut und erfreut den Leser durch sein angenehmes Schriftbild. Das Buch lässt sich schnell durcharbeiten. Die Lektüre ist gewinnbringend und macht Spaß. Der Preis in Höhe von 19,50 Euro ist angesichts des geringen Umfangs allerdings etwas zu hoch.

Von Ref. iur. Claudia Schmidt, Kaiserslautern

Decker / Konrad, Die Anwaltsklausur Öffentliches Recht, 1. Auflage, Luchterhand 2009
Anwaltsklausuren gewinnen im zweiten Staatsexamen immer mehr an Beliebtheit. Insbesondere seit der Juristenausbildungsreform 2003 wird verstärkt Wert darauf gelegt, Klausuren aus anwaltlicher Sicht zu stellen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Mehrzahl der Absolventen als Rechtsanwalt arbeiten wird. Die Autoren Dr. Andreas Decker und Christian Konrad haben sich mit diesem Buch zum Ziel gesetzt, die Besonderheiten dieses Klausurtyps anhand von praktischen Übungsfällen zu vermitteln. Dabei können die Leser sowohl von deren Erfahrung in der Referendarausbildung, als Anwalt und von der Tätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiter bei der Regierung in Oberbayern profitieren.
Das Werk beginnt mit einer sechsseitigen Einführung in den Aufbau einer Anwaltsklausur. Zunächst wird die richtige Vorgehensweise in der Klausursituation erklärt. Dabei ist zunächst zu analysieren, welches Ziel der Mandant anstrebt. Dies erfordert eine sorgfältige Sachverhaltserfassung. Das weitere anwaltliche Vorgehen hängt nun davon ab, ob die maßgeblichen Fristen, wie etwa die Klagefrist des § 74 VwGO noch laufen oder ob eine Heilung in Frage kommt. Schließlich stellt auch in der Anwaltsklausur die Prüfung der materiellen Rechtslage den Schwerpunkt der Klausur dar.
Was allerdings vielen Referendaren Problemen bereitet, sind die prozesstaktischen Erwägungen, die eine Besonderheit der Anwaltsklausur darstellen. Der Prüfling hat dabei Vor- und Nachteile aller Vorgehensmöglichkeiten abzuwägen. Dabei spielen die Gesichtspunkte Zeit und Kosten eine große Rolle. Auch die Risiken, die den Mandanten erwarten, sind in die Überlegungen mit einzubeziehen. Hat der Bearbeiter die für den Mandanten günstigste Vorgehensweise ermittelt, hat er den entsprechenden Antrag an das zuständige Gericht zu stellen. Die Verfasser des Buches geben für die verschiedenen Klagearten sowie für Normenkontroll- und Eilanträge Formulierungsbeispiele. Anschließend werden Stil, Sprache und Aufbau des anwaltlichen Schriftsatzes erläutert. Nach der Abfassung eines Rubrums und der Antragstellung folgt in der Klausur eine knappe Darstellung des Sachverhalts. Danach gilt es, im Urteilstil Ausführungen zur Zulässigkeit und zur Begründetheit des Rechtsbehelfs zu machen. 
Nach dieser relativ kurz gehaltenen theoretischen Einführung in die Anwaltsklausur, stellen acht Übungsklausuren den Hauptteil des Buches dar. Materiell wurden die Gebiete des öffentlichen Baurechts, Immissionsschutzrechts, Wasserrechts und Kommunalrechts gewählt. Dabei werden einerseits Standardprobleme behandelt. Allerdings zeigen die Verfasser auch Problemstände auf, die nicht alltäglich sind. Die Aufgabenstellung entspricht derjenigen in der Examensklausur. Zunächst wird das Mandantenvorbringen geschildert. Daraufhin werden die bereits ergangenen Bescheide und sonstigen Unterlagen als Anlage beigefügt. Eine kurze Vorüberlegung des Rechtsanwaltes leitet meist die Klausurlösung ein. Daraufhin folgt der Schriftsatz an das Verwaltungsgericht. Die rechtliche Beurteilung ist mit vielen Fußnoten versehen, die auf entsprechende Rechtsprechung sowie einschlägige Kommentierungen hinweisen. Gelegentlich werden auch Hinweise auf alternative Lösungsvorschläge gegeben.
Das Schriftbild des Buches, das in der Reihe Assessorexamen des Luchterhand Verlages erschienen ist, überzeugt durch seine klare Strukturierung. Bearbeiterhinweise wurden grau hinterlegt, sodass sie schnell zu erfassen sind. Problematisch ist jedoch, dass die Verfasser, die aus Bayern stammen, den so genannten süddeutschen Aufbau der Anwaltsklausur gewählt haben. So wird die gesamte rechtliche Würdigung im Schriftsatz an das Gericht vorgenommen. Dagegen wird zum Beispiel in Rheinland Pfalz dem Schriftsatz ein Rechtsgutachten vorangestellt, das im Gutachtenstil abgehandelt wird. Darin sind auch Zweckmäßigkeitsüberlegungen bezüglich des anwaltlichen Vorgehens anzustellen, die erfahrungsgemäß besonderer Übung bedürfen. Für alle Referendare, in deren Bundesland der sog. norddeutsche Klausuraufbau verlangt wird, ist dieses Buch somit nur bedingt geeignet.

Birk / Wernsmann, Klausurenkurs im Steuerrecht, 2. Auflage, C.F. Müller 2009
Das Lösen von steuerrechtlichen Klausurfällen bedarf neben dem Lernen des Prüfungsstoffs vor allem Übung. Dies liegt daran, dass im Steuerrecht die Klausuren anders strukturiert und aufgebaut sind als die üblichen juristischen Gutachten. Durch die Reform von der Wahlfach- zur Schwerpunktausbildung und der damit verbundenen Mehrgewichtung der Steuerrechtsnote wird es umso wichtiger, gut vorbereitet in die Prüfung zu gehen. Dem wollen Birk und Wernsmann mit ihrem Fall- und Repetitionsbuch Rechnung tragen.
Das Buch ist in drei Teile gegliedert. Auf einen theoretischen Teil folgen 14 Musterklausuren. Den Abschluss bildet eine Musterseminararbeit. Im ersten Teil wird zunächst ein Überblick darüber gegeben, an welchen Universitäten man Steuerrecht als Schwerpunktfach wählen kann und in welcher Form die Prüfungsleistungen bestehen. In den meisten Fällen werden eine Klausur sowie eine Seminararbeit gefordert, die mit einer mündlichen Präsentation verbunden ist. Daran orientieren sich auch die Autoren dieses Fallbuchs, indem sie zunächst die Besonderheiten von steuerrechtlichen Klausuren ins Blickfeld nehmen. Die einzelnen Lösungsschritte sind ausführlich erklärt und es werden Aufbauschemata vorgeschlagen. Daraufhin folgt eine Anleitung zum Schreiben einer steuerrechtlichen Seminararbeit mit zahlreichen Vorschlägen zum Aufbau und zur Form. Dabei werden zum Beispiel Tipps zur richtigen Zitierweise gegeben und anhand von Beispielen verdeutlicht. Sehr hilfreich erscheinen auch die darauf folgenden Ausführungen zum mündlichen Referat, das häufig im Rahmen einer Seminararbeit zu halten ist. Anhand von fünf Grundregeln verdeutlichen die Autoren, auf was die Studenten zu achten haben.
14 Musterklausuren bilden den zweiten Teil des Fallbuches. Es fällt positiv auf, dass der jeweilige Schwierigkeitsgrad angegeben ist, sodass man die Klausuren nach individuellem Leistungsstand auswählen kann. Auch die Bearbeitungszeit, die je nach Fall zwei oder drei Stunden beträgt, ist angezeigt. Die Klausuren sind stets in fünf Abschnitte aufgeteilt: auf den Sachverhalt folgen die Vorüberlegungen. Dabei werden die konkreten Probleme angesprochen und nach ihrer Prüfungsrelevanz im Examen eingeordnet. Dies ist sehr hilfreich, da es im Steuerrecht aufgrund des umfangreichen Prüfungsstoffs wichtig ist, Schwerpunkte zu setzen. Nach einer Gliederung folgt schließlich eine ausformulierte Musterlösung, die im Gutachtenstil abgefasst ist. Zahlreiche Fußnoten erleichtern zudem die Nacharbeit der materiellen Probleme. Dabei wird häufig auf das Lehrbuch „Birk, Steuerrecht“ Bezug genommen. Am Ende jedes Falles schließt sich ein Wiederholungsteil an. Dessen Bearbeitung kann nur empfohlen werden, um persönliche Wissenslücken zu schließen. Die Darstellung der ausgewählten Problemkreise erfolgt anhand übersichtlichen Schaubildern und Aufbauschemata. Thematisch umfassen die 14 Klausuren einen weiten Teil des Prüfungsstoffs in der Schwerpunktsprüfung. So werden typische Fragestellungen aus der Abgabenordnung wie zum Beispiel Korrekturnormen, Haftung und Einspruch behandelt. Aus dem Bereich der Einkommensteuer werden neben eher leichteren Themen wie die Abgrenzung zwischen den Einkunftsarten allerdings auch anspruchsvollere wie beispielsweise die Besteuerung von Personengesellschaften und Betriebsaufspaltung behandelt. Aber auch Körperschaftssteuerrecht, Umsatzsteuerrecht und Erbschaftssteuerrecht wird in den Fällen abgefragt. Letztlich finden sich auch zwei Fälle, die sich mit dem internationalen Steuerrecht und der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen beschäftigen. Den Abschluss des Buches bildet der Abdruck einer Musterseminararbeit.
Insgesamt kann das Buch überzeugen. Die Kombination von Übungsfällen und der Wiederholung examensrelevanter Probleme ist für die Studenten ideal, die den Prüfungsstoff bereits erarbeitet haben, und nun das Klausurenschreiben üben.

Von Stud.iur. Susanne Angerer, Regensburg

Detterbeck, Öffentliches Recht, 7. Auflage, Vahlen 2009
Steffen Detterbecks Basislehrbuch Öffentliches Recht mit Übungsfällen für das Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht ist mittlerweile in der 7.Auflage bei Vahlen erschienen und behandelt auf gut 600 Seiten die wichtigsten Problematiken der drei großen öffentlich rechtlichen Stoffgebiete. In der neuen Auflage sind umfassende Aktualisierungen in Bezug auf Rechtsprechung und Literaturhinweise einhergegangen und zahlreiche prüfungsrelevante Aspekte wie die „reformatio in peius“ und der vorläufige verfassungsrechtliche Rechtsschutz sind vertieft worden.
Das Buch ist insgesamt in vier Teile unterteilt. Ersterer behandelt das Staatsrecht, wobei nach einer kurzen Einführung in dessen Thematik zum einen das Staatsorganisationsrecht, zum anderen die Grundrechte und zuletzt die Verfassungsgerichtsbarkeit besprochen werden. Der zweite Teil des Buches widmet sich dem Verwaltungsrecht und schließt Ausführungen zum allgemeinen Verwaltungsrecht, zum Verwaltungsprozessrecht und zur Staatshaftung ein. Der Dritte Teil behandelt hierauf folgend das Europarecht. Nach einer kurzen Einführung werden wirklich sehr knapp das institutionelle Fundament der europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsquellen und Rechtsakte, ihre Grundfreiheiten, ihre Haftung, ihr vertraglicher Rechtsschutz durch den EuGH und das EuG und die europäischen Grundrechte dargestellt. Am Ende dieses Teiles befindet sich noch ein Kapitel über die Beziehung zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht, das auch für die beiden vorangehenden Teile von Bedeutung ist. In dem letzten Abschnitt des Buches werden schließlich die Hauptproblematiken der drei Stoffgebiete anhand von Übungsfällen vertieft, auf die in den Ausführungen der jeweiligen Kapitel immer wieder verwiesen wird.
Aufgrund der Übungsfälle und der anschaulichen Darstellung der Themengebiete eignet sich das Lehrbuch ideal zur Vorbereitung auf die ersten Prüfungen im öffentlichen Recht. Gut sind hierfür auch die Bemerkungen des Autors, die konkret Probleme hervorheben, die in Klausuren oft übersehen werden. Für eine Vorbereitung auf das Staatsexamen sind die Inhalte dieses Lehrbuchs jedoch zu knapp. Somit richtet es sich hauptsächlich an Studenten in den ersten Semestern, die sich eine solide Grundlage im öffentlichen Recht schaffen wollen, auf die später vertieft aufgebaut werden kann, oder aber auch an Studenten der nichtjuristischen Fachbereiche, die Prüfungen im öffentlichen Recht vorsehen.
Die Darstellung des Stoffes erfolgt, wie bereits erwähnt, sehr anschaulich. Definitionen und wichtige Aussagen bzw. Hinweise sind grundsätzlich auf einer grau untermalten Fläche hervorgehoben. Selbiges gilt für die zahlreichen, sehr gut gelungen Prüfungsschemata und Übersichten, die eine große Hilfe für das Erlernen des Stoffes darstellen, weil man sich so die Materie besser vor Augen führen und merken kann. Außerdem werden einige Artikel tabellarisch dargestellt. Des Weiteren wirken die Aufführungen zahlreicher Beispiele und letztendlich auch die sich im letzten Kapitel befindenden Übungsfälle einer rein abstrakten Darstellungsweise des Stoffes entgegen. Anhand der Übungsfälle kann man zudem sogleich das erlernte Wissen prüfen und sich ein Bild über den eigenen Wissensstand machen. Gut ist hier, dass vor jedem der 8 Fälle ein Hinweis auf dessen Schwierigkeitsgrad und die Bearbeitungszeit gegeben ist. Wobei der Autor bereits in einer Vorbemerkung selbst anführt, dass es sich bei den Fällen um originale Klausuren handelt, deren Schwierigkeitsgrad zum Teil sehr hoch ist.
Die Lösungen erfolgen ziemlich ausführlich und übersichtlich, wobei man gut erkennen kann, an welchen Stellen in der Prüfung eine Schwerpunktsetzung erfolgt bzw. erfolgen muss. In einer Klausur kann jedoch von einem Studenten kein derart ins Detail gehender Lösungsweg erwartet werden. In den Fußnoten befinden sich in diesem Teil des Buches auch häufig Hinweise und Erklärungen zum Aufbau oder den Problematiken, auf die es in der Fallbearbeitung ankommt. Zudem werden auf alternative Falllösungsmöglichkeiten mit dazu gehörenden Argumenten hingewiesen. Die Zahl der Fußnoten in den übrigen Teilen des Lehrbuches ist eher dürftig, wobei zu Beginn eines jeden Kapitels Literatur- und Rechtsprechungshinweise gegeben werden und sich zumindest zu den wichtigsten Problematiken bzw. auch anderen Auffassungen ausreichende Hinweise finden lassen. Diese sind jedoch teilweise in Klammern in den Fließtext eingebaut, was an einigen Stellen zu Unübersichtlichkeit führt. Meinungsstreitigkeiten sind an sich recht knapp dargestellt. Um sich einen wirklichen Einblick in die Materie dieser verschaffen zu können, muss man sich anderweitig mit Informationsmaterial versorgen.
Die Sprache ist sehr einfach gehalten und leicht verständlich. Die zahlreichen Randnummern verhelfen zudem zu einer besseren Orientierung im Text, so auch die fett hervorgehobenen Schlagworte. Aufgrund zahlreicher, allerdings oft oberflächlicher Anführungen wichtiger Urteile des Bundesverfassungsgerichtes bzw. im europarechtlichen Teil des Europäischen Gerichtshofes werden dem Studenten konkrete Einblicke in die Rechtsprechung vermittelt. Gut finde ich, dass nach dem Inhaltsverzeichnis ein Verzeichnis der Übersichten und Prüfungsschemata gegeben ist, weil man diese somit leichter finden kann. Das Stichwortverzeichnis ist jedoch auf die wichtigsten Schlagworte beschränkt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Lehrbuch aufgrund seiner leichten Verständlichkeit und der Anschaulichkeit der Darstellung bestens für Studenten in den Anfangssemestern geeignet ist, sich das für die ersten Klausuren nötige Basiswissen in den drei großen Teilen des öffentlichen Rechts an zueignen und aufgrund der Übungsfälle darüber hinaus das vermittelte Wissen trainieren und prüfen zu können.

Von Stud.iur. Christiane Warmbein, Regensburg

Musil / Burchard, Klausurenkurs im Europarecht, 1. Auflage, C.F. Müller 2008
Als Ergänzung zu Europarechts-Lehrbüchern hat das Autorenduo Musil / Burchard einen an den Anforderungen von Pflichtfach und Schwerpunktbereich orientierten Klausurenkurs konzipiert. Auf der Grundlage von wichtigen EuGH – Entscheidungen sollen 20 Fälle den Studierenden die nötige Übung für erfolgreiche Klausuren vermitteln.
Das Layout ist sehr nüchtern gehalten; zwar ist die Schrift gut lesbar, bis auf Absätze und Überschriften unterbrechen jedoch kaum andere Mittel zur deutlicheren Darstellung die Ausführungen. Die wenigen Schemata hätten noch durch andere Techniken wie Rahmen, Schattierungen oder Hervorhebungen ergänzt werden können, was den Lesegenuss sicherlich gesteigert hätte.
Die Autoren beginnen mit einer kurzen Zusammenfassung des wichtigsten Wissens für die folgenden Klausuren. Der Sinn dieses Kapitels erschließt sich leider nicht, ist doch das Buch ohnehin als Ergänzung zu einem Lehrwerk gedacht und nicht als alleiniges Vorbereitungsinstrument. Auf 15 Seiten das wichtigste Wissen zu erläutern, mag ein edler Versuch sein, dem Leser das Notwendigste noch einmal ins Gedächtnis zu rufen, ist jedoch nichts Halbes und nichts Ganzes. Die in Anspruch genommenen Seiten hätten besser für eine Erweiterung des darauf folgenden Kapitels genutzt werden können. Hier werden dem Leser mögliche Klausurkonstellationen erläutert und auf zu Beachtendes hingewiesen. Solche Abhandlungen fördern das systematische Verständnis und helfen, vermeidbare Fehler in der Klausurpraxis nicht zu begehen. Dies noch auszubauen, wäre durchaus wünschenswert.
Die Fallangaben sind jeweils vor den Lösungen abgedruckt, so dass unnötiges Blättern vermieden wird. Vor den Lösungsschemata sind jeweils Vorüberlegungen zum Fall angeführt, in denen in die Problematik eingeführt wird. Auf diese Weise kann sich der Übende mit den Anforderungen vertraut machen, ohne gleich durch ein Schema um eine selbstständige Lösung gebracht zu werden. Zur Kontrolle folgt ein recht unausführliches Schema sogleich. Die Lösungen sind schön im Gutachtenstil ausformuliert und mit vertiefenden Fußnoten und weiteren Hinweisen ergänzt. Damit sind sie gut zur Vorbereitung auf Klausuren und zur selbstständigen Übung geeignet und genügen den gemeinen Ansprüchen der Leserschaft. Definitionen hätten noch etwas hervorgehoben werden können, um die Übersichtlichkeit zu erleichtern.
Insgesamt macht der Klausurenkurs zwar einen grundsätzlich zur Übung adäquaten, aber noch etwas unausgereiften Eindruck. Insbesondere die Darstellungsweise verlangt nach Auffassung der Rezensentin nach Überarbeitung, der erste Teil der Buches sollte seinem Sinn nach überdacht werden. Aufgrund der gut gelösten Fälle, die sich an praktischen Klausurstellungen orientieren, kann das Buch dennoch, wenn auch mit Einschränkungen, empfohlen werden.

Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Auflage, Mohr Siebeck 2009
Nach nur 3 Jahren präsentiert Christoph Gusy eine neue Auflage seines Werks zum Polizei- und Sicherheitsrecht. Auf 330 Seiten bietet der Autor eine umfassende Darstellung der Rechtsgebiete, die bundesweit als Lehrbuch verwendet werden kann.
Das Layout zeichnet sich durch angenehme Lesbarkeit, jedoch auch durch mangelnde Kreativität aus. Kurze Aufzählungen, fett gedruckte Hervorhebungen und unterschiedliche Schriftgrößen sind die einzigen Veranschaulichungsmittel, die genutzt werden. Das ist sehr schade, denn durch weiter reichende Strukturierungen wie Umrahmungen von Prüfungsschemata oder der einen oder anderen veranschaulichenden Skizze hätte die Leserfreundlichkeit sicherlich noch gesteigert werden können.
Das Buch beginnt mit einer Darstellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Nach einer mit 35 Seiten doch relativ ausführlichen Erläuterung der Behördenorganisation widmet sich der Autor den Polizeiaufgaben und geht hierbei auf die grundlegenden Begriffe des Gebiets wie Gefahr oder öffentliche Sicherheit ein. Besondere Beachtung wird anschließend den polizeilichen Standardmaßnahmen geschenkt, die in erfreulicher Tiefe präsentiert werden. Insbesondere der Komplex der polizeirechtlichen Generalklausel wird am Ende des Kapitels ausführlich behandelt. Im Anschluss geht Gusy auf die Thematik der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit ein. Im folgenden Abschnitt zum Ordnungsrecht wird der Fokus auf das Versammlungsrecht gelegt, was sicherlich auch eine gute Wiederholung aus der Grundrechte-Vorlesung ist. Erläuterungen zum Vollstreckungs- und Kostenrecht sowie zu Entschädigungsansprüchen bilden das Ende der materiellen Darstellungen. Es folgt ein mit 50 Seiten für ein Lehrbuch doch erstaunlich langer (im positiven Sinne!) Fallteil. Die Lösungen sind ausführlich im Gutachtenstil gefasst und geben dem Leser einen guten Einblick in die Klausurpraxis. Sinnvolle Gliederungen und gut erschließbare Prüfungsschemata machen diesen Repetitoriumsabschnitt besonders wertvoll.
Weil das Buch die wichtigen Gedankenschritte des Rechtsgebiets gut verständlich darlegt, ist es eine ideale Ergänzung zu landesrechtlichen Polizeirechtsbüchern. Ob dem interessierten Studenten allerdings genug Zeit bleibt, sich mit zwei Büchern zu einem Rechtsgebiet auseinander zu setzen, muss dahin gestellt bleiben. Polizeirecht ist weitgehend Landesrecht, daher wird die Leserschaft trotz der inhaltlichen Qualität des Werks möglicherweise eher zu landesrechtlicher Literatur greifen. Dennoch, Gusys Werk ist gelungen und kann interessierten Lesern ans Herz gelegt werden.

Brenner, Öffentliches Baurecht, 3. Auflage, C.F. Müller 2009
In seiner bundesweit verwendbaren Einführung in das öffentliche Baurecht durchdringt Michael Brenner das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht. In bereits dritter Auflage behandelt er so auf knapp 240 Seiten das grundlegende Klausurenwissen.
Das Layout des Skriptes ist zwar etwas phantasielos, jedoch den Anforderungen vollauf genügend. Auf großflächige Schemata oder Skizzen wurde zugunsten des erfreulich geringen Umfangs weitgehend verzichtet, Hervorhebungen im Text sowie sinnvolle Absätze erleichtern aber dennoch die Memorierung. Hervorzuheben ist auch die Gründlichkeit, mit der an passender Stelle auf die jeweils einschlägigen landesrechtlichen Normen verwiesen wird. Einzig veranschaulichende Fallbeispiele erscheinen etwas zu sparsam gesät. Durch einige zusätzliche praxisnahe Verdeutlichungen hätte das Verständnis der Leserschaft sicherlich gefördert werden können. Gut begreifbar sind hingegen die theoretischen Erläuterungen.
Brenner beginnt sein Buch mit einer Vorstellung der Grundlagen des Gebiets und geht dabei u.a. auf die oft verwirrenden Rechtsquellen des Baurechts ein. Der zweite Teil des Buches ist einer Darstellung von Raumordnung und Landesplanung gewidmet. Anschließend stellt der Autor in gebotener Tiefe den Komplex der kommunalen Bauleitplanung dar und setzt den Schwerpunkt folgerichtig auf die Tücken des Bebauungsplanes und des Planungsermessens. Die Sicherung und Verwirklichung der Bauleitplanung ist Überschrift des vierten Teils. Im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben wird insbesondere die genaue Prüfung der §§ 30 ff. BauGB gezeigt. Im Folgenden werden bauordnungsrechtliche Thematiken wie die Bauaufsicht und die Baugenehmigung erörtert. Die Zusammenarbeit mit Privaten sowie das städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsrecht bilden den Abschluss der Darlegungen.
„Öffentliches Baurecht“ von Michael Brenner bietet auf die Bedürfnisse und Anforderungen von Studenten, die sich das Rechtsgebiet erstmals erschließen wollen, zugeschnittene Erläuterungen und wird dieser Zielsetzung auch gerecht. Für die Verwendung für Seminar- und Studienarbeiten erscheint der Tiefgang ein wenig zu gering, ansonsten ist das Skript für die Klausurvorbereitung sicherlich gut geeignet.

Ahrens Michael, Staatshaftungsrecht, JURIQ Erfolgstraining, 1. Auflage, C.F. Müller 2009
Das Skript zum Staatshaftungsrecht von Michael Ahrens ist ein neuer Band der Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ des C.F. Müller Verlags. Auf 125 Seiten soll das gesamte Staatshaftungsrecht erläutert und der Leser praxisorientiert auf öffentlich-rechtliche Klausuren vorbereitet werden. Der Autor schreibt in angenehm zu lesender Sprache, die Lektüre wird durch eine gefällige Schriftwahl und großzügige Absätze weiter erleichtert.
Wie aus dieser Reihe gewohnt, wurde beim Layout nicht an Markierungstechniken gespart. Mitunter farbige Hervorhebungen, Markierungen von Prüfungsschemata, Beispielfällen und Definitionen vereinfachen das Verständnis und sind didaktisch vorteilhaft, dabei aber durchgängig logisch strukturiert gewählt. Ob die zusätzlich eingefügten humoristischen Karikaturen, die an die Aufmachung von Schulbüchern erinnern, den Geschmack jedes Lesers treffen, ist zwar nicht vorherzusehen. Jedenfalls sorgen sie für Abwechslung und auch das eine oder andere Schmunzeln beim Lesen.
Der Autor handelt alle relevanten Bereiche des Gebiets vollständig ab. So werden neben der Amtshaftung und der Haftung aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen auch die Eigentumsentschädigung, der Aufopferungsanspruch, Erstattungsanspruch und der Folgenbeseitigungsanspruch dargestellt. Die Ausführungen werden regelmäßig durch ausgewählte Beispiele veranschaulicht. Auf das Skript verteilt finden sich außerdem fünf ausführlich gelöste Übungsfälle. Dem interessierten Leser besonders ans Herz zu legen sind außerdem die beiden kleinen Exkurse zur Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlichem Handeln und zur Gefährdungshaftung im öffentlichen Recht. Hier hätte sich der Autor ruhig trauen und ein wenig mehr in die Tiefe gehen können. Der Ansatz ist lobenswert, aber Potential und Sinn eines Exkurses zu einem bestimmten Thema wurden nicht voll ausgeschöpft.
Des Weiteren fällt gleich zu Beginn der Lektüre auf, dass der Autor sein Vorwort offenbar nicht selbst geschrieben hat. Der Wortlaut ist bis auf wenige Sätze identisch mit den Vorworten anderer Bände der Reihe, beispielsweise dem Skript zum Strafprozessrecht von Sabine Tofahrn. Man hätte dem Autor die Gelegenheit geben können, sich zu Beginn erklärend und hinweisend zu seinem Werk zu äußern und einige persönliche Worte zu verlieren. Zwar fügt sich das Skript mit einem einheitlichen Vorwort besser in die Reihe ein, man darf jedoch nicht vergessen, dass es der Autor und nicht der Verlag war, der es geschrieben hat.
Das Literaturverzeichnis überrascht ebenfalls durch seine außergewöhnliche Übersichtlichkeit. Dies ist jedoch als positiv zu werten. Wird der studentische Leser bei der Suche nach weiterführender Literatur oft der unnötigen Fülle der Verweise in anderen Werken überrumpelt, ist hier eine sinnvolle Anzahl zitiert. Lediglich die Auswahl hätte man verändern können. Vertiefende Erläuterungen im Palandt oder Detterbecks Lehrbuch zum Staatshaftungsrecht zu suchen, würde den meisten Lesern wohl in den Sinn kommen. Man hätte hier gut einige vertiefende Aufsätze einbringen können, die sonst eher schwer gefunden werden.
Bis auf diese Punkte hinterlässt Ahrens' Skript jedoch einen durchwegs positiven Eindruck. Das oft eher vernachlässigte Staatshaftungsrecht kann hiermit vollständig und mit Leichtigkeit erfasst, geübt und wiederholt werden. Layout und Schreibstil orientieren sich voll an den Bedürfnissen der Leserschaft und verbinden einen hohen inhaltlichen Anspruch mit unterhaltsamer Lektüre. Es kann daher für die Vorbereitung auf Klausuren nur empfohlen werden.

Von Stud.iur. Sebastian Schechinger, München

Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 7. Auflage, C.H. Beck 2009
Detterbecks Lehrbuch zum Allgemeinen Verwaltungsrecht wurde 2002 zum ersten Mal aufgelegt und erscheint nun, 2009, bereits in siebter Auflage. Gegenstand des Werkes ist das allgemeine Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsprozessrechts. Zielgruppe sind Studenten, die sich das erste Mal mit der Materie beschäftigen. Großen Wert legt der Verfasser, Ordinarius an der Phillips-Universität Marburg/Lahn und Richter am Hessischen Staatsgerichtshof, darauf, nicht nur Prüfungswissen zu vermitteln, sondern auch ein Verständnis für die Gesamtzusammenhänge zu wecken und die rechtliche Einordnung neu auftretender Probleme zu ermöglichen. Das Recht der öffentlichen Sachen ist deswegen ebenso wie die Verwaltungsvollstreckung Gegenstand des mit über 650 Seiten recht umfangreichen Buches.
Das Werk ist in sieben Kapitel unterteilt. Kapitel eins ist den Grundlagen gewidmet. Behandelt werden der Verwaltungsbegriff, die Rechtsquellen, die Verwaltungsorganisation, die Handlungsgrundsätze, die Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung, Ermessen und Beurteilungsspielraum sowie Verwaltungsrechtsverhältnisse. Kapitel zwei behandelt die verschiedenen Handlungsformen der Verwaltung; die Darstellung des Verwaltungsakts ist hierbei Schwerpunkt. Kapitel drei betrifft das Verwaltungsverfahren nach VwVfG. Das Recht der öffentlichen Sachen und die Verwaltungsvollstreckung ist in Kapitel vier und fünf geschildert. Kapitel sechs behandelt auf über 110 Seiten, und somit recht ausführlich für ein allgemeines Lehrbuch, die Staatshaftung. Sehr umfangreich, auf fast 150 Seiten, folgt dann abschließend im siebten Kapitel eine Grundlagendarstellung zum Verwaltungsprozessrecht.
Das Werk besticht durch eine klare und leicht verständliche Sprache. Es liest sich daher sehr flüssig und angenehm. Der Verfasser wollte somit dem Leser den Zugang zum Verwaltungsrecht nicht unnötig erschweren, wie er im Vorwort schreibt. Dieses Ziel ist sicher erreicht worden. Auch der Schriftsatz ist sehr ansprechend gestaltet. Schlagworte sind fett hervorgehoben. Immer wieder tauchen graue Kästen auf, die knapp und prägnant besonders Wichtiges vermitteln. Über das Werk verteilt finden sich über 40 gut gestaltete Übersichten  und Prüfschemata. Diesen ist zu Anfang ein eigenes Verzeichnis gewidmet. Zahlreiche Überschriften und eine präzise Gliederung machen die Orientierung im Stoff sehr einfach. Nach jeder Großüberschrift folgt ein Verzeichnis mit Literaturempfehlungen, zum Teil gibt es auch Rechtsprechungsübersichten. Selbstverständlich sind auch Randnummern vorhanden; das Inhaltsverzeichnis am Ende bezieht sich auf diese Nummern.
Für die vorliegende siebte Auflage wurden die Aufhebung EG-rechtswidriger Verwaltungsakte und das privatrechtliche Handeln der Verwaltung grundlegend überarbeitet. Einfügungen wurden bei der reformatio in peius, den Verboten mit Befreiungs- und Erlaubnisvorbehalt und der Privatisierung der Verwaltung gemacht. Integriert ist auch die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Bayern durch Art. 15 AGVwGO.
Die klare Struktur und die bewusst sehr leicht verständlich gehaltenen Sprache machen das Lehrbuch sehr sympathisch. Trotz der umfangreichen Seitenzahl können, dank eines sehr übersichtlichen und umfassenden Inhaltsverzeichnisses, unproblematisch einzelne Probleme gezielt nachgelesen werden. Wer eine Einführung in das Verwaltungsrecht und das Verwaltungsprozessrecht sucht ist hier also sehr gut aufgehoben.

Von Ass.iur. Christina Armbrüster, München

Müller / Preis, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 7. Auflage, Verlag Vahlen 2009
Das Werk, das nunmehr bereits in 7. Auflage erschienen ist, richtet sich vor allem an Personen, die sich im Rahmen eines Studiums oder einer anderen Ausbildung mit dem Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes befassen. Die Darstellung soll aber auch Personalsachbearbeitern in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder und der Kommunen und Mitgliedern von Personalvertretungen bei ihrer täglichen Arbeit eine Hilfestellung bieten. In der vorliegenden Auflage sind Gesetzgebung, Inhalte der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, Schrifttum und veröffentlichte Rechtsprechung bis zum 31. Dezember 2008 berücksichtigt. Der Autor Dr. Bernd Müller ist Professor an der Universität der Bundeswehr in München und sowohl wissenschaftlicher Studienleiter als auch Studiengangsleiter des Master-Studiengangs Wirtschaftsrecht der Fachholschule für Oekonomie und Management (FOM). Dr. Francisca Landshuter, geb. Preis, ist Justitiarin im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
Das Buch ist übersichtlich gestaltet und enthält sowohl ein umfangreiches Inhaltsverzeichnis als auch ein Sachregister. Wichtige Begriffe sind im Fließtext fett gedruckt, was das Überfliegen einzelner Kapitel ermöglicht. Einzig störend ist der Wechsel zwischen zwei verschiedenen Schriftarten. Hier wäre es besser gewesen, die Einschübe in einer kleineren Schriftgröße derselben Schriftart darzustellen.
Inhaltlich untergliedert sich das Werk in drei Abschnitte, die sich nicht nur mit den Besonderheiten des Arbeitsrechts im öffentlichen Dienst befassen, sondern diese Besonderheiten in die Darstellung des allgemeinen Arbeitsrechts einbeziehen. Damit ist das Buch nicht nur für Personen geeignet, die das Arbeitsrecht der Privatwirtschaft bereits kennen und sich das des öffentlichen Dienstes erarbeiten wollen, sondern auch für diejenigen, die sich zum ersten Mal mit dem Arbeitsrecht beschäftigen. Zudem enthält das Werk im Anhang eine tabellarische Zusammenstellung der Regelungsinhalte des Personalvertretungsrechts von Bund und Ländern, die es Personen, die mit dem Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst der Länder und Gemeinden arbeiten, ermöglicht, das Bundes- mit dem jeweiligen Landesrecht abzugleichen.
Der erste Abschnitt behandelt Allgemeines und die Grundbegriffe. Hier werden etwa die Rechtsquellen des Arbeitsrechts im öffentlichen Dienst dargestellt und der Begriff der Angehörigen des öffentlichen Dienstes erläutert. Inhalt des zweiten Abschnittes ist das kollektive Arbeitsrecht. Auch hier wird immer wieder auf das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes eingegangen. So werden etwa im Rahmen der allgemeinen Erläuterungen zum Tarifvertragsrecht die Haupttarifverträge des öffentlichen Dienstes wie der TVöD oder der TV-L dargestellt. Neben dem Tarifvertragsrecht sind auch das Arbeitskampfrecht und das Personalvertretungsrecht Inhalt dieses Abschnittes. Besonders gelungen sind hierbei die graphischen Darstellungen zum Verwaltungsaufbau und der Personalvertretung und die Übersichten zum Mitwirkungs- und  Mitbestimmungsverfahren. Der dritte Abschnitt behandelt das individuelle Arbeitsrecht und das Arbeitsschutzrecht. Hier wird die Begründung des Arbeitsverhältnisses ebenso thematisiert wie dessen Beendigung, der Betriebsinhaberwechsel, die Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis, das Arbeitsschutzrecht, das Personalaktenrecht des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst, Verjährung und Ausschlussfristen, sowie besondere Arbeitsverhältnisse, der Schutz der Frau im Arbeitsleben und der Arbeitsschutz für schwerbehinderte Menschen. Auch in diesem Abschnitt werden die Besonderheiten des Arbeitsrechts im öffentlichen Dienst berücksichtigt. So wird etwa im Kapitel über die Sozialbezüge auf § 23 Abs. 2 TvöD/TV-L eingegangen, nach dem die Beschäftigten einen Anspruch auf Jubiläumszuwendungen haben.

Somit lässt sich festhalten, dass das Buch als Einstieg in das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes sehr gut geeignet ist und auch Lesern ohne Kenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht einen Überblick über dieses Rechtsgebiet gibt. Aufgrund des Umfangs von nur 350 Seiten sind die Erläuterungen aber eher knapp gehalten und bieten keine Antworten zu Spezialfragen. Hierfür ist die Lektüre eines Kommentars oder eines vertiefenden Lehrbuches zusätzlich zu diesem Werk erforderlich.