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Studium & Referendariat - Rezensionen

Rezensionen Oktober 2003

Rezensionen Oktober 2003: Staats- und Verwaltungsrecht – Von Benjamin Krenberger (Fachjournalist, Repetitor)


Ekkehart Stein / Götz Frank, Staatsrecht, 18. Auflage, Mohr Siebeck 2002Abbildung des Buchtitels
Eigentlich kann man zu einem in 18. Auflage erschienen Buch nicht viel sagen, es hat sich offensichtlich am Markt bewährt und bei den Lesern mit juristischem Bedarf durchgesetzt. Gestalterische Boni für den Leser ergeben sich aus dem übersichtlichen Layout, der Beigabe von Kontrollfragen und Beispielsfällen nebst Lösung der Fälle am Ende des Buches. Dazu kommen textliche Übersichten zu bestimmten Fragen, leider nicht allzu viele Graphiken oder andere bildliche Schemata. Besonders für Studienanfänger gedacht ist die am Ende des Buches befindliche Übersicht zu Kommentaren und Lehrbüchern, die man bei Beschäftigung mit dem Staatsrecht konsultieren kann und soll.
Inhaltlich haben die Verfasser der Versuchung widerstanden, sich mit breiten Ausführungen zur Verfassungs- und Staatsgeschichte den wissenschaftlichen Kollegen zu präsentieren. Statt dessen erfolgen kompakte 40 Seiten zu allgemeinen Themen zur Verfassung und der Herangehensweise an verfassungsrechtliche Sachverhalte. Besonders lesenswert ist das Kapitel zur nationalen Verfassung und internationalen Ordnung. Hier wird die Verknüpfung der Verfassung Deutschlands mit dem internationalen Recht prägnant beschrieben.
Die Kapitel zum übrigen Staatsorganisationsrecht und den Grundrechten bergen dann noch einige Überraschungen, die man dem spartanischen Inhaltsverzeichnis nicht entnehmen kann: es wird stets auf die Auswirkungen des Europarechts (wenn vorhanden) auf das jeweils besprochene Thema hingewiesen und so das „Muss“ des Staatsrechts in heutiger Zeit erfüllt.
Gedächtnistechnisch unbequem ist allerdings die Darstellung der hauptsächlich prüfungsrelevanten Verfahrensarten. Hier fehlen jedwede Übersichten und die einzelnen Verfahren sind unglücklich dargestellt. In diesem Bereich muss man jedenfalls ein weiteres Lehrmedium konsultieren.
Ansonsten gilt: mit diesem Lehrbuch ist man zum Staatsrecht bestens versorgt!


Johannes Dietlein, Examinatorium Staatsrecht, Carl Heymanns Verlag 2002Abbildung des Buchtitels
Als eines der ersten Themen in den juristischen Übungen und Konversatorien wird das Staatsrecht behandelt, da die Studenten sich dessen Grundstrukturen anhand vorhandener allgemeiner geschichtlicher und politischer Kenntnisse leichter erschließen können als dies beim Verwaltungsrecht der Fall ist. Dennoch ist es mehr als schwierig, knappe Klausuren nur zum Staatsrecht zu konzipieren, da es meist eher um große Zusammenhänge geht als um kleine Ausschnitte des Grundgesetzes. Um so wichtiger ist es für Studenten, dass in diesem Werk anhand von über 160 einzelnen Fällen das Staatsrecht auch in kleinen Einheiten dargestellt wird, um die gesamte Prüfungsrelevanz hervorzuheben. Dabei werden nicht nur die typischen Probleme der Grundrechtsprüfungen und der Verfahren des Art. 93 GG angegangen, sondern auch Fälle zu Grundlagen des Staatsorganisationsrechts sowie zu den europarechtlichen Bezügen des Staatsrechts gebildet.
Vorbildlich gestaltet sind die Übersichten zu den einzelnen Verfahren des GG, da nicht nur die einzelnen Prüfungsschritte erläutert werden, sondern am Ende das Beschriebene in einem Prüfungsschema zusammengefasst wird. Leider ist bei keinem der späteren Fälle auf die Möglichkeit der Abbildung in Grafiken oder Schemata zurüchgegriffen worden, so dass man durch den dichten Text nur hoch konzentriert arbeitend das Werk erfassen kann, sollte man nicht gerade nur nach Stichworten suchen.
In nicht prüfungsüblichen Bereichen wird dem Leser ebenfalls eine Auswahl von Fällen geliefert, meist angelehnt an Entscheidungen des BVerfG oder des BVerwG und dementsprechend kurz. Lesenswert sind die Fallgestaltungen zu Parteienprivileg und Parteienfinanzierung sowie zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr, heute aktueller denn je. Dieses Kompendium zum Staatsrecht ist eine Bereicherung zu jedem Lehrbuch und kann bedenkenlos zur Examensvorbereitung empfohlen werden.


Jörn Ipsen, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht, 15. Auflage, Luchterhand 2003
Jörn Ipsen, Staatsrecht II – Grundrechte, 6. Auflage, Luchterhand 2003
Abbildung des Buchtitels
Die Lehrbücher von Ipsen gehören nicht umsonst zu den Klassikern im Staatsrecht. Zunächst wird der Leser von einem intelligenten Layout verwöhnt. Anstelle von dichtem Fließtext werden die einzelnen Abschnitte aufgelockert durch Fälle und deren Lösungen, Beispiele, Tabellen, Grafiken und Übersichten, ohne dass man wie bei missglückten Repetitorskripten das Gefühl haben müsste, man bekäme zu wenig Inhalt mitgeteilt.
Hier jedoch werden auch Randgebiete behandelt, die für manchen Studenten im Examen recht unerwartet zu bearbeiten waren, so etwa die Zusatzfrage in Rheinland-Pfalz nach der europarechtlichen Einbeziehung des Bundesrates. Ebenfalls mehr als gelungen ist die knappe aber leicht verständliche Aufbereitung der Rolle der Bundesrepublik und der Länder in zwischenstaatlichen Beziehungen und gegenüber dem Völkerrecht.
Die Darstellung der einzelnen Grundrechte kann nicht den Anforderungen eines Kommentars genügen. Jedoch hätte man dennoch bei einigen Artikeln, so bei Art. 4 GG etwas mehr als nur Fundstellen zu den Themen „Kopftuchstreit“ und „Schächtung“ erwarten können, da diese ideale Klausurthemen darstellen. Erfreulich ausführlich ist die Behandlung von Art. 5 GG ausgefallen, bei vielen Studenten in der Prüfung mit starken Unsicherheiten behaftet.
Völlig fehlt in Band II ein Kapitel zu den Grundrechten auf europäischer Ebene, also zu den Garantien der EMRK und zu der Rechtsprechung des EuGH bzw. zur Grundrechtecharta. Man sollte heutzutage die deutschen Grundrechte eigentlich nicht mehr ohne den europäischen Bezug abarbeiten, sondern die komplexe Verflechtung des Grundrechtsschutzes in Europa wenigstens andeuten. Angesichts der Entwicklungen im EU-Verfassungskonvent ein wenig zu knapp geraten ist das Zusammenspiel zwischen BVerfG und EuGH sowie die Rolle des EuGH als gesetzlicher Richter. Es fehlen leider auch Übersichten zu den einzelnen Klagearten vor dem BVerfG, die man eigentlich angesichts der zahlreichen anderen Grafiken hätte erwarten können. Formell nicht sinnvoll ist die Nummerierung der Fußnoten, die bei jedem Abschnitt mit 1 neu beginnen. Die Orientierung an bestimmten Fundstellen ist so ein Ding der Unmöglichkeit und kann gerade bei Zitierungen zu Verwechslungen führen.
Insgesamt dürfen die zuletzt angeführten Punkte aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die beiden Bände von Ipsen ideale Wegbegleiter im Studium und hilfreich für die Examina sind. Die Lektüre ist für Anfänger wie Fortgeschrittene sehr zu empfehlen, sei es auch nur wegen der zahlreichen weiter führenden Literaturhinweise am Ende jedes Kapitels.


Dieter Schmalz, Verfassungsrecht – Fälle und Lösungen, 3. Auflage, Nomos 2003
Abbildung des Buchtitels
In kein anderes Rechtsgebiet des öffentlichen Rechts muss man als Student einen schnelleren Einstieg finden als das Verfassungsrecht. Nur mit den richtigen Lehrmaterialien kann man es sich sparen eine Übung oder eine Klausur mehrfach schreiben zu müssen. Zu diesen Materialien gehört sicherlich dieses Lehrbuch. Hier sind in Form einer Fallsammlung 34 einzelne Konstellationen zum Staatsorganisationsrecht, zu den Grundrechten und zu den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aufbereitet. Inhaltlich kann man diese sicher auch in jedem anderen Lehrbuch zum Staatsrecht nachlesen, entscheidend ist aber die systematische Gestaltung und ein benutzerfreundliches Layout. Die Falllösungen werden streng im Gutachtenstil geschrieben und sind nicht als verkappte Aufsätze oder Meinungsarenen aufgestellt.
Die Gliederung der Lösung kann von Studenten exemplarisch herangezogen werden, um eigene Lösungsansätze in gleich gelagerten Fällen zu generieren. Das Schriftbild ist ausgewogen hinsichtlich vereinzelter Betonungselemente und so groß gestaltet, dass man nicht nach 10 Seiten Lektüre Kopfschmerzen bekommt. Sinnvoll abgesetzt sind die zahlreichen Fußnoten und Literaturhinweise, was eher als bei dichtem Schriftbild einen Anstoß zum Nachschlagen geben kann. Leider nicht vorhanden sind Gliederungen zu den einzelnen Fällen, wohl aber die wesentlichen Thesen jedes Falles am Ende abgedruckt. Eine ideale Unterstützung ab dem ersten Semester, sehr studentenfreundlich und eine Kaufempfehlung!


Hartmut Maurer, Staatsrecht I, 3. Auflage, Verlag C.H. Beck 2003

Jeder Student kennt das Standardwerk von Maurer zum Allgemeinen Verwaltungsrecht und ist zuweilen an der Dicke des Werks verzweifelt. Dies muss beim vorliegenden Werk zum Staatsrecht nicht sein, obwohl auch hier viel Stoff verarbeitet wurde. Denn im Gegensatz zum inhaltlich teilweise drögen Verwaltungsrecht ermöglicht das Staatsrecht akribischen Arbeitern wie Maurer auch Kapitel einzuflechten, die sich eher wie geschichtliche Erzählungen lesen (obwohl sie natürlich für das Rechtsverständnis wesentlich sind!) und so den Pflichtstoff aufzulockern. Besonders sind dabei die Kapitel zur staatsrechtlichen Entwicklung Deutschlands gerade auch nach 1945 und vor allem zur europäischen Integration Deutschlands zu erwähnen. In vorbildlicher Weise wird gerade bei letzterem nicht nur auf die Europäische Union und die Europäischen Gemeinschaften abgestellt, sondern auch der Europarat berücksichtigt.
Leider etwas zu kurz kommt dabei der Staatsbegriff selbst, der gerade am Beispiel Deutschland und der hoch problematischen Souveränität durchaus mehr Beachtung verdient hätte. Ebenfalls zu wenig Beachtung erhält das Spannungsverhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und den europäischen Gerichten EuGH und EGMR, das sich mit der weiteren Verdichtung Europas eher erhöhen als verringern wird. Lesenswert für jeden Studenten, nicht nur für Juristen, sind die Kapitel zu den deutschen Staatsorganen. Das teilweise dichte und verwirrende Schriftbild der Grundrisse-Reihe von Beck wird hier durch etliche Übersichten und graphische Elemente aufgelockert und durch ausführliche Literaturangaben abgeschlossen. Innerhalb der Verfahrensarten vor dem BVerfG fehlen Übersichten aber leider völlig.
Dieses Lehrbuch ist von hoher Qualität aber stellenweise schwer verdaulich. Für Anfänger dürfte ein simpler gestricktes Werk von Vorteil sein, aber Fortgeschrittene dürften an der Lektüre dieses Werkes von Maurer kaum vorbeikommen.


Lutz Arnold, Verfassungsrecht, Verlag Recht schnell!, 2003
Bunt und lustig sind Lehrmedien selten. Um so interessanter ist es, dass mit diesem Skript oder Buch, ein Lehrbuch ist es nicht einmal nach Ansicht der Autoren, versucht wird, die trockene Materie Verfassungsrecht optisch aufzupeppen und dem Gehirn zugänglicher zu machen. Die einzelnen Kapitel verfügen über Illustrationen, Grafiken, grau abgehobene Kästen mit wichtigen Inhalten und Beispielen und normale Kästen mit Zusammenfassungen und Prüfungsschemata. Inhaltlich wird versucht, das Staatsrecht in wesentlichen Bereichen abzudecken, indem Kapitel zu Grundrechten, Staatsorganisationsrecht, Verfahren vor dem BVerfG, Klausurproblemen und sogar zu den Grundzügen des Europarechts verfasst wurden. Die Texte sind leicht zu lesen und die wichtigen Aussagen entsprechend hervorgehoben.
Seltsam mutet an, dass innerhalb des Buches alte und neue Rechtschreibung quer gemischt ist. Im gesamten Buch sind keine Fußnoten oder Hinweise auf Rechtsprechung enthalten. Allein dies disqualifiziert das Werk schon stark, da selbst Repetitorskripten sich nicht erdreisten, Definitionen abzudrucken, ohne die Quelle, nämlich hauptsächlich das BVerfG anzugeben. Eine komplette Farce ist das Kapitel zum Europarecht. Auf der Rückseite wird vollmundig verkündet, dass eine „prägnante Darstellung des Europarechts“ erfolge. Tatsächlich ist das Kapitel teilweise falsch, so wird etwa ständig von EU-Recht gesprochen und in realiter das EG-Recht beschrieben, und es befindet sich auf dem Stand des Vertrages von Maastricht, also mit Bezeichnung EGV und mit der alten Nomenklatur der Artikel sowie unter anderem der Behauptung, dass die Kompetenzübertragung gemäß Art. 24 GG erfolge.
Dieses Buch ist sicherlich für Gymnasiasten eine Bereicherung, wenn sie sich im Leistungskurs Geschichte oder Sozialkunde über das Staatswesen Deutschlands grob informieren wollen. Mehr als eine Einstiegshilfe für Studenten kann dieses Buch aber nicht darstellen und ist zur Examensvorbereitung sicherlich nicht ohne weitere Lehrmittel geeignet.


Christian Starck / Thorsten Schmidt, Staatsrecht – Prüfe dein Wissen, Verlag C.H. Beck 2003Abbildung des Buchtitels
Ein Buch anstelle von Karteikarten erfordert zur Wissensabfrage strikte Disziplin. Immerhin muss man sich die Antworten bewusst abdecken, um die eigenen Kenntnisse nicht antizipierend zu überfliegen. Das vorliegende Lehrmedium kann durch die Auswahl seiner Prüfungsfragen überzeugen, ist jedoch teilweise in der Wahl der Antworten nicht prüfungsgerecht, sondern wissenschaftlich ausgestaltet. So findet man zahlreiche kurze wie auch ausführlich zu beantwortende Fragen zu den wesentlichen Bereichen von Grundrechten und Staatsorganisationsrecht. Dazu finden sich aber auch Fragen zu allgemeinen Lehren des Staatsrechts, zur Verfassungsgeschichte und sogar zu allgemeinen wissenschaftlichen Grundlagen, die zwar dem mittlerweile umfassenden Wissen der Autoren gerecht werden, für die meisten Prüfungen aber völlig überflüssig sind und den Kopf der Probanden unnötig verstopfen. So finden sich in Antworten Verweise auf Aristoteles, auf Jean Bodin oder auf altgriechische Begriffe zur ethymologischen Erklärung von Staatsrechtsbestandteilen, die man in der Klausur überlicherweise weder parat hat, noch den praktisch orientierten Korrektor überzeugen. Auch Antworten auf Prüfungsfragen „Dafür gibt es kein Patentrezept“ sind Platzverschwendung, denn das weiß jeder Jurist. Auch sind die Fragen zum Teil aufeinander aufgebaut und dementsprechend ungenau formuliert, so dass man nicht zwischen Fragen und Kapiteln „springen“ kann, um reines Folgenwissen zu vermeiden, sondern stets zur Vergewisserung eine oder zwei Fragen davor nachsehen muss, um seine Antwort richtig einschätzen zu können.
Mit dieser Fragensammlung kann man sich gut auf Prüfungen und Examina vorbereiten, wenn man sich darüber im Klaren ist, etwa durch Konsultation von Lehrbüchern und Skripten, welche der Fragen und Antworten tatsächlich relevant sind, und welche man mit dem am Gymnasium erlernten Wissen über Geschichte, Politik und humanistische Sprachen beantworten sollte.


Winfried Brohm, Öffentliches Baurecht, 3. Auflage, Verlag C.H. Beck 2002Abbildung des Buchtitels
Für das erste Examen konzipiertes Grundwissen zum Baurecht findet sich ebenso in diesem Lehrbuch wie stark vertieftes Wissen zu baurechtlichen Vorgängen. Bei Bedarf zur eiligen Lektüre kann sich der Leser auf die normal gedruckten Passagen beschränken, für die restlichen, kleiner gedruckten Textteile benötigt man neben guten Augen vor allem starkes Interesse für Baurecht und seine diversen Sonderprobleme. Neben dem Bundesrecht bemüht sich der Autor um einen allgemeinen Überblick über das Bauordnungsrecht, das den Studenten üblicherweise nur als Landesrechtslehrbuch angeboten wird. Jedem Kapitel sind Gliederungen vorangestellt, anhand derer man gezielt Informationen suchen kann oder sich vorab selbst darüber befragen kann, was man zu den einzelnen Themen eigentlich zu wissen glaubt. Aktuelle Fundstellen runden die Kapitel ab. Die prüfungsrelevantesten Klagen sind mit ausführlichen Fallbeispielen und Musterlösungen aufbereitet. Wer sich allerdings am Fehlen von Graphiken stört oder mehr Übersichten oder Schemata benötigt, könnte mit diesem Buch überfordert sein.
Dieses Lehrbuch beinhaltet natürlich etliche Bereiche, vor allem des BauGB, die weder Studenten noch Referendaren jemals in Klausuren begegnen werden. Dennoch ist dieses Lehrbuch ein zuverlässiger Begleiter und auch anstelle eines Kommentars anwendbar. Für einen Einstieg in die Behördenlaufbahn oder die verwaltungsgerichtliche Tätigkeit ist die Lektüre geradezu Pflicht, da man selten ein umfangreiches und doch verständlich geschriebenes Werk zu einem derart komplexen Thema wie dem Baurecht findet.


Thomas Würtenberger / Dirk Heckmann / Rainer Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Auflage, Verlag C.F. Müller 2002

Die Lehrbücher für öffentliches Landesrecht genießen in den Bundesländern meist eine Monopolstellung, nur selten gelingen zu Themen wie Polizei-, Kommunal- oder Baurecht länderübergreifende Werke, die auch tatsächlich die examensrelevanten Besonderheiten, gerade was die Rechtsprechung der Landesgerichte angeht, berücksichtigen können. Besonders von Vorteil ist es für ein Lehrbuch und dessen Prosperität dann, wenn die bundesweiten Repetitorien noch nicht mit eigenen Landesrechts-Skripten auf dem Markt sind oder diesen zumindest nicht beherrschen. Besonders prekär ist dabei die Situation der Studenten und Referendare, die das Bundesland wechseln, da sie die einst erworbenen Landesrechtskenntnisse nur schwer transponieren können. Gleichzeitig muss es einem Lehrbuch aber auch gelingen, die allgemeinen Prinzipien des Sicherheits- und Polizeirechts so hervorzuheben, dass man nach der Lektüre eines Buches halbwegs problemlos auch eine Klausur in einem anderen Bundesland bestehen könnte.
Dieses übersichtlich gestaltete und inhaltlich umfassende Lehrbuch zum Polizeirecht wird diesen Kriterien gerecht und bietet eine optimale Unterstützung für Studenten und Referendare, zumindest im materiellen Bereich. Besonders zu loben sind die Kapitel zu den Polizeikosten, sehr beliebt in Klausuren zur erweiterten Staatshaftung, sowie zur Europäisierung der Gefahrenabwehr. Manchmal etwas zu umfangreich im Vergleich zum Text wirken die Literaturangaben in Text und Fußnoten, auch hätten dem Buch einige Prüfungsübersichten sicherlich nicht geschadet. Anhand der zahlreichen Beispielsfälle kann man sich aber den Prüfungsstoff zum präventiven und repressiven Polizeirecht gut einprägen und läuft nicht Gefahr, in einem Bereich auf Lücke gesetzt zu haben.


Joachim Wolf, Umweltrecht, Verlag C.H. Beck 2002Abbildung des Buchtitels
Ein Lehrbuch mit diesem Titel hat einen gewaltigen Nachteil: es kann im Rahmen des öffentlichen Rechts so ziemlich alles und nichts zum Inhalt haben, da sich kein Bereich des öffentlichen Rechts von der „Umwelt“ trennen lassen würde. Üblicherweise verbindet man jedoch mit dem Begriff „Umweltrecht“ Normen aus dem BNatSchG und anderen Kuriositäten wie UVPG und UIG. Der Autor bietet dem Leser aber einen Querschnitt durch alle Bereiche, die im weitesten Sinn mit dem Begriff Umwelt zu tun haben. Dies wird nicht nur durch Kapitel bewerkstelligt, die zu einzelnen Gesetzen verfasst sind, etwa zu Gentechnikrecht oder Gefahrstoffrecht, sondern beginnt schon damit, dass zur „Eichung“ der Leser zu Beginn des Lehrbuchs die Grundlagen allen öffentlichen Umweltrechts behandelt werden. Diese finden sich zum Teil im Ordnungsrecht, zum Teil im Planungsrecht, vereinzelt auch im Privatrecht und Strafrecht. Weiterhin wichtig ist die Einordnung des Umweltrechts in die deutsche Verfassung sowie in internationales Recht, also vor allem die Verankerung des Umweltrechts in europäischen Normen und in völkerrechtlichen Verträgen. Besonders examens- und klausurrelevant, für erstes wie zweites Staatsexamen, sind die Kapitel über Wasserhaushaltsgesetze und Bundesimmissionsschutzrecht. Gelungen sind aber nicht nur die Gestaltung dieser beiden Themen, sondern das Lehrbuch ist übersichtlich, einschließlich vereinzelt vorhandener Übersichten und Definitonen, liefert zahlreiche Fundstellen und erleichtert die Lektüre durch geschicktes Layout.
Ehrlicherweise muss man zugeben, dass sich etliche der Probleme des öffentlichen Rechts im Einzelnen auch durch ein dünneres Lehrbuch erschließen lassen. Dort würde jedoch nicht die hier gebotene Kompaktheit und Ausführlichkeit angetroffen werden, die man mit diesem Werk erhält. Wer sich mit dem Umweltrecht beschäftigen muss, kommt an diesem Lehrbuch, und sei es nur zum Einstieg in die Materie, nicht vorbei.


Eberhard Schilken, Gerichtsverfassungsrecht, 3. Auflage, Carl Heymanns Verlag 2003
Warum man im Rahmen von Buchvorstellungen zum öffentlichen Recht mit einem Lehrbuch zum GVG konfrontiert wird, ist rasch erklärt. Der Bestand des Gerichtswesens ist eines der wesentlichen Teile der drei Staatsgewalten und vermittelt in seinen näheren Ausgestaltungen dem Bürger das Bild der Judikative ganz konkret. Das kann mit Hilfe von Gesetzen wie dem GVG geschehen, aber auch durch Bezugnahme auf vor Gericht geltende Grundsätze wie das grundrechtlich abgesicherte rechtliche Gehör, das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Waffengleichheit und andere elementare Rechtsbegriffe, die sich durch jede der fünf deutschen Rechtswege verfolgen lassen. Auch die Aufgaben der Rechtsprechung sollten dem späteren Rechtsanwender vor den zu bestehenden Examina einmal klar gemacht werden, so dass die hier darauf verwendeten vier Kapitel allemal lesenswert sind.
Von vornherein klar sollte man sich auch über den Unterschied darüber sein, dass dem Bürger zwar ein Anspruch auf Gewährung von justizieller Gewalt zusteht, dieser aber immer noch einmal die Schranke des effektiven Rechtsschutzes überwinden muss, auch anschaulich dargestellt in zwei großen Abschnitten. Klausurtechnisch schwer zu verarbeiten ist ein großer Teil des Buches über Aufgabe und Stellung der am Gerichtswesen beteiligten Institutionen, also vornehmlich Richter und Anwälte. Diese knapp 120 Seiten sind aber dem angehenden Referendar mehr als jedes andere Skriptum oder Lehrbuch zur Lektüre zu empfehlen, wenn er sich den einzelnen Ausbildungsstationen zuwendet.
Als Fazit zu diesem ob der Thematik und der Komposition ungewöhnlichen Lehrbuch verbleibt nur eine nachdrückliche Empfehlung zur Lektüre auszusprechen. Man kann nicht damit rechnen, dass aufgrund dieses Lehrbuches eine Klausur genau zu dort besprochenen Kapiteln gestellt werden wird, aber man wird sich im System der deutschen Jurisprudenz wesentlich sicherer fühlen als zuvor.

Udo Steiner (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht. 7- Auflage, Verlag C.F. Müller 2003
Dieses Lehrbuch ist monströs – aber auch unglaublich gut! Auf über 1000 Seiten findet der Leser das, was er im Staatsrecht stets serviert bekommt: eine einheitliche und dennoch ausführliche Übersicht zum besonderen Verwaltungsrecht in einem Werk. Natürlich kann ein solches Lehrbuch nicht auf alle landesrechtlichen Besonderheiten eingehen, aber gerade im öffentlichen Recht muss man die Grundzüge begriffen haben und kann hiernach in den einzelnen Landesgesetzen die Zuordnung vornehmen.
Verständlicherweise sind nicht nur Kapitel zu den Standardproblemen Kommunal-, Bau- und Polizeirecht enthalten, sondern auch Themen, die üblicherweise nur in Randbereichen der Pflichtklausuren gestreift werden oder gar eine eigene Wahlfachgruppe bilden. So finden sich neben dem öffentlichen Dienstrecht und dem Straßen- und Wegerecht auch Exoten wie das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht wieder, ebenso aber die hoch aktuellen Themen des Wirtschaftsverwaltungsrechts und des Umweltrechts.
Jede Thematik wird eigens von den sechs renommierten Autoren bearbeitet und eine ausführliche Gliederung erlaubt ein nahezu punktgenaues Nachschlagen. Das Layout ist einheitlich und übersichtlich, die Fließtexte werden nur sparsam aber effektiv mit Hervorhebungselementen bestückt und auch die graphischen Mittel der Buchgestaltung werden mit Übersichten reichlich genutzt. Vorbildlich wird in einzelnen Kapiteln in den Fußnoten auf die verschiedenen Landesgesetze verweisen, so dass man im Gegensatz zu anderen Werken nicht den Eindruck haben muss, dass das eigene Bundesland nicht abgehandelt wird. Beispielsfälle und zugehörige Lösungen runden die Kapitel ab. Auch im Detail sind die Autoren pragmatisch: so werden bei entsprechender Relevanz auch Ausblicke auf europäische und internationale Bedeutung des gerade besprochenen Rechtsgebiets gegeben.
Leider nicht einheitlich ist (wie so oft) die Zitierung der europäischen Verträge und der Unterscheidung zwischen EU und EG geraten, die teilweise schlicht falsch ist.
Abgesehen von diesen Randproblemen ersetzt das vorliegende Lehrbuch auf einen Schlag die Anschaffung vieler verschiedener anderer Bücher und ist deshalb eine tatsächlich lohnenswerte Investition. Lesenswert ist es allemal.

 

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