Studium & Referendariat - Rezensionen
Rezensionen November 2003: Assessorexamen Von Benjamin
Krenberger
(Fachjournalist, Repetitor)
Reiner Schulze u.a., Bürgerliches Gesetzbuch, Handkommentar,
3. Auflage, Verlag Nomos 2003
Der vorliegende Kommentar ist die Lösung auf die Frage, wie man einen
Kommentar zum BGB zwischen Palandt und Paperback-Studienausgabe platzieren
kann, ohne Qualitätsdefizite hinzunehmen. Auf über 2000 Seiten
wird das Bürgerliche Gesetzbuch umfassend und vor allem für
die juristische Ausbildung hilfreich kommentiert: gerade die Vorbemerkungen
zu den einzelnen Büchern, Titeln und Untertiteln ermöglichen
es dem Leser auch ohne Zuhilfenahme eines Lehrbuches die nachfolgenden
Paragraphen zu verstehen und die Verweise sinnvoll nachzuschlagen. Besonders
gelungen für Studierende ist dabei die Einleitung zu den §§
987 ff. BGB, dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, sowie zu den
§§ 241 ff. BGB, zum allgemeinen Schuldrecht, zu bezeichnen,
da dort in knapper Form Klausurrelevantes so prägnant beschrieben
wird, dass man im Idealfall nach der Lektüre typische Bearbeitungsfehler
nicht mehr begeht. Ebenfalls ausbildungsfreundlich sind die teilweise
beigefügten Anspruchsübersichten. Dabei sollten sich die Kommentatoren
jedoch bei der nächsten Auflage auf einen gemeinsamen Standard einigen,
da etwa im Bereich des Dienstvertrages anders als beim allgemeinen Schuldrecht
oder im Kaufrecht aufgezählt und schematisiert wird und der Leser
sich eigentlich an ein einheitliches System gewöhnen können
sollte.
Die kürzlich erfolgten zahlreichen Gesetzesänderungen werden
bei der Kommentierung durchgehend berücksichtigt. Besonders anschaulich
ist dies beim Geldanspruch für immaterielle Schäden beim allgemeinen
Persönlichkeitsrecht, der dogmatisch korrekt bei § 823 BGB kommentiert
wird und nicht mehr bei § 253 BGB breit behandelt wird.
Die kompakte Kommentierung glückt auch deswegen, weil die Autoren
darauf verzichten, das Geschriebene durch zahllose Verweise auf andere
Kommentare abzusichern, sondern sich dies nur in Einzelfällen leisten,
um im Übrigen die Rechtsprechung ausführlich zu zitieren.
Dieser Kommentar ist ein idealer Begleiter, um die täglich juristische
Arbeit zu bewältigen und sich rasch in die maßgebliche Rechtsprechung
zu einzelnen Problemen einzufinden. Bei einem fast schon einmalig guten
Preis-Leistungs-Verhältnis wie hier, sollte einer Anschaffung nicht
viel im Weg stehen.
Martin Schmehl / Walter Vollmer, Die Assessorklausur im Strafprozess,
7. Auflage, Verlag C.H. Beck 2003
Der Teufel steckt im Detail und so ist es auch mit diesem Lehrbuch. Viele
für den Referendar wichtigen Kapitel sind knapp und prägnant
und hoch aktuell dargestellt. Enthalten sind daneben etliche Übersichten
und Beispiele, auch, und das verdient besonderes Lob, bezüglich der
Anforderungen verschiedener Bundesländer. Die Dicke des Werkes ist
selbst bei klein gehaltenem Schriftbild ein angenehmer Arbeitsanreiz und
die zahlreichen Hinweise zu aktueller Rechtsprechung fördern zusätzliche
Forschung. Leider ist es an einigen Stellen so, dass nur auf ein Problem
hingewiesen wird, ohne genau die klausurgeeignete Lösung zumindest
anzudeuten. Die angegeben Fundstellen sind dann auch nicht immer so eindeutig,
als dass man das aufgeworfene Problem nun als gelöst abhaken könnte.
Die Unübersichtlichkeit der StPO gerade im Bereich der Vorschriften
zur Beweisgewinnung wird auch den Autoren zum Verhängnis und des
Öfteren stellt man beim Nachschlagen fest, dass Absätze und
Paragraphen falsch zitiert wurden. Ein Manko ist des Weiteren, dass zu
wichtigen Formalia, also dem Aufbau der diversen Urteile eine Übersicht
oder ein Beispiel fehlt, so wie sie etwa bei der Anklageschrift und den
Einstellungsmöglichkeiten leserfreundlich eingefügt wurde. Ebenfalls
bedauerlich ist das Fehlen von ausführlichen Hinweisen u Plädoyers
und zu deren Aufbau. Dafür gibt es zwar eigene Lehrmittel, aber im
Rahmen einer strafrechtlichen Assessorklausur sind diese beiden Aufgaben
nicht hinwegzudenken.
Inhaltlich sind gerade bei den Urteilen wenige Mängel zu beklagen,
vor allem der Bereich der Strafzumessung wurde übersichtlich und
verständlich behandelt. Insgesamt wird kein Referendar an diesem
Lehrbuch vorbeikommen. Man muss sich aber darüber im Klaren sein,
dass die bloße Lektüre dieses Werkes zum Examen bei Weitem
nicht genügt.
Klaus Haller / Klaus Conzen, Das Strafverfahren, 3. Auflage, Verlag
C.F. Müller 2003
Schon bei der Lektüre des Vorworts fühlt sich der Leser angenehm
erleichtert: nicht nur ich als Student/Referendar bin von den zahlreichen
Formalitäten des Strafverfahrens überwältigt, das geht
auch gestandenen Juristen so. Immerhin soll dieses Lehrbuch auch für
solche Staatsangestellte hilfreich sein, die sich unverhofft auf eine
Stelle am Amtsgericht oder Landgericht zur erstmaligen strafrichterlichen
Betätigung versetzt sehen.
Die inhaltliche Aufmachung des Werkes überzeugt auf den ersten Blick.
In für den Verlag typischem, übersichtlichem Layout werden die
einzelnen Kapitel erörtert, eingefügt sind zahlreiche Übersichten,
graphische Darstellungen, Aufzählungen und vor allem echte Beispielsdokumente
und nicht nur, wie in anderen Lehrbüchern, vereinfachte oder gar
beschreibende Muster. Zugunsten dieser Dokumente werden zwar an etlichen
Stellen die abstrakten Übersichten eingespart, so etwa beim Berufungsurteil,
aber diese Vorgehensweise trägt offenbar dem ohnehin schon großen
Umfang des Buches Rechnung.
Systematisch ist das Buch aufgeteilt in Verfahrensprinzipien und nachfolgend
das Strafverfahren in chronologischer Abfolge. Dabei sind zu den einzelnen
Kapiteln wie Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren zahlreiche ausführliche
Unterpunkte zu den dort prüfungsrelevanten Bereichen angesiedelt,
so etwa detaillierte Schilderungen zu den möglichen Abschlussverfügungen
der Staatsanwaltschaft, also dem eigentlichen Text und den tatsächlichen
Verfügungen, oder zum Beweisantragsrecht. Deutliches Manko aus Ausbildungssicht
ist aber das Fehlen von Bemerkungen zu den der gerichtlichen Entscheidung
vorangehenden Plädoyers, während zuvor ausführlich zu den
Handlungsmöglichkeiten des Verteidigers im Hauptverfahren Stellung
genommen wurde.
Sehr ausführlich und lesenswert sind die Ausführungen zum Rechtsmittelrecht,
wobei die Beschwerde erstaunlich knapp abgehandelt wird.
Insgesamt ist dieses Buch sehr empfehlenswert, da es dem Einsteiger in
die Materie und dessen Bedürfnissen gerecht wird und ein sehr gutes
Preis-Leistungs-Verhältnis bietet.
Brunner / Gregor / Mutzbauer, Strafrechtliche Assessorklausuren mit
Erläuterungen, 4. Auflage, Verlag Luchterhand 2002
Nicht nur im Beck-Verlag, auch bei Luchterhand sind etliche Referendar-Ausbildungswerke
bayerisch geprägt: Die Autoren kommen von dortigen Gerichten und
erörtern die Thematik anhand von in Bayern üblichen Formularen
und Formulierungen. Das mag im Zivilrecht nicht schaden, im Strafrecht
bestehen aber zum Teil starke landestypische Gewohnheiten bei der Formulierung
staatsanwaltlicher Verfügungen, auf die zumindest in Fußnoten
hätte eingegangen werden müssen. Immerhin leisten auch andere,
nicht wesentlich dickere Werke zur strafrechtlichen Referendarausbildung
dem Leser diesen Service.
Inhaltlich werden 10 Klausuren zur Bearbeitung angeboten, darunter zwar
nur 1 Urteil erster Instanz, aber auch eine anwaltliche Klausur. Nahezu
jeder Ausbilder im Strafrecht betont, dass das Urteil erster Instanz bei
weitem nicht die Relevanz für das Examen hat, wie es im Zivilrecht
der Fall ist, und insofern ist die geringe Anzahl von Urteilen auch in
Ordnung. Leider fehlt aber eine Klausur zum Plädoyer des Verteidigers,
insoweit ist das Geschehen vor Gericht also doch unterrepräsentiert,
und zur Berufungsinstanz. Sinnvoll ist der Schwerpunkt auf 3 Klausen zum
Revisionsrecht, da hier am ehesten die Kenntnisse zum Strafverfahren voll
abgefragt werden können. Auch kommen viele Prüfungsaufgaben
im Strafrecht von am OLG tätigen Richtern, die sich natürlich
über jeden Bearbeiter freuen, der ihre Materie, also
das Revisionsrecht, beherrscht. Sehr vorteilhaft ist die Beigabe von Prüfungsübersichten
in den Revisionsfällen. Schade, dass diese Art von Übersichten
bei den anderen Fällen fehlt.
Die Sachverhalte selbst sind variantenreich und übersichtlich, die
Lösungen sind klar gegliedert und durch zahlreiche Fußnoten
auch über den Lehrstoff hinaus informativ. Angesichts der zwar zahlreichen
Lehrmittel zur Strafrechtsstation aber des dennoch bestehenden Defizits
an klausurgeeigneter Umsetzung ist es für den Referendar ein Muss,
sich in der heimischen Gerichtsbibliothek oder zuhause mit dieser Klausursammlung
auseinander zu setzen und diese Fallbeispiele erfahrener Praktiker neben
den durch das ausbildende Gericht angebotenen Klausuren zu bearbeiten.
Klaus Gregor, Erbscheinsverfahren, 3. Auflage, Verlag Luchterhand 2002
Der Autor überzeugt seit etlichen Jahren im Strafrecht wie im Zivilrecht
als Autor und Ausbilder für Referendare. Das Erbrecht ist spezielles
Wissen, das Erbscheinsverfahren darüber hinaus spezialisiert und
für Unkundige eine selten benutzte Materie. Allenfalls wird man in
einer Klausur damit konfrontiert, dass man klar stellen soll, wie das
Verhältnis des Erbscheinsverfahrens zum Zivilverfahren beschaffen
ist. Jedoch kann in einer rein erbrechtlichen Klausur auch ohne Probleme
im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens eine komplizierte Testamentslage
aufzulösen sein, so dass man sich ähnlich wie im Zivilprozessrecht,
das einen dankbaren Einstieg für materiell-rechtliche Probleme bietet,
der wichtigen Verfahrensvorschriften des Erbrechts sicher sein sollte,
um die Klausur annähernd fehlerfrei zu bewältigen.
Das Skript ist ein Musterbeispiel für verständliche Heranführung
an eine trockene Materie. Das Layout ist großzügig gestaltet,
aber doch mit dichtem Textfluss. Durch grau unterlegte Beispiele und separat
gehaltene Übersichten werden abstrakte Sachverhalte und Schemata
angeboten und konkretisiert. Das Beschwerdeverfahren erhält mit zwei
Kapiteln einen angemessenen Umfang zugewiesen. Abgerundet wird die Wissensvermittlung
mit einem Kapitel zur anwaltlichen Beratung und einer Musterklausur.
Man kann sicher vertreten, dass man dieses Lehrmittel nicht als nötigstes
für die Examensvorbereitung braucht. Wer aber eine Beschäftigung
in der Justiz erwägt oder einfach umfassend zivilrechtlich vorbereitet
sein will, für denjenigen ist dieses Skriptum eine echte Bereicherung.
Andreas Wimmer, Klausurtipps für das Assessorexamen, 3. Auflage,
Verlag C.H. Beck 2003
Man glaubt auf den ersten Blick eigentlich nicht, dass man ein ganzes
Lehrbuch zu Klausurtipps geben kann, ohne sich in Banalitäten zu
ergießen. Um so angenehmer überrascht wird man dann bei der
Lektüre dieses Ratgebers. Am Anfang versucht der einst selbst examensgeplagte
Autor, die Situation der Prüflinge einzugrenzen und gibt an die veränderte
Ausbildungssituation angepasste Hinweise zum optimalen Umgang mit der
knapp bemessenen Zeit vor dem zweiten Staatsexamen. Dass dabei eigentlich
banale Dinge zur Sprache kommen, spricht nicht gegen den Autor, eher gegen
die Referendare, die sich oft nicht den Ernst des zukünftigen Berufslebens
vor Augen führen.
Auch die nachfolgenden zehn Regeln der Klausurtechnik muten simpel an
und man verfällt leicht auf den Gedanken: Natürlich, ist
doch logisch, etc. Da aber diese Erkenntnis schon vor dem Ernstfall
vermittelt werden kann, sollten selbst Ausführungen zu Zeit
einteilen! einmal gelesen werden.
Eine mehr als lobenswerte Auflistung nahezu aller relevanten Rechtsbereiche
folgt in den nächsten Kapiteln und viele wichtige Probleme werden
aufgezählt und teilweise mit weiter führenden Fußnoten
versehen. Dabei wird auch stets nach dem Klausurtypus unterschieden. Auch
die mündliche Prüfung bleibt nicht außen vor, wobei die
Tipps hier auch in einem Bewerbungsgesprächsratgeber stehen könnten.
Die Sprache ist gezwungenermaßen knapp und in Aufzählungen
beschränkt. Dennoch findet der Autor noch den Platz, den Leser mit
an passender Stelle eingefügten Prüfungsschemata zu beglücken.
Dieses Buch ist eine exzellent gelungene und vom Fleiß des Autors
geprägte notwendige Anschaffung für jeden Rechtsreferendar!
Paul Sattelmacher / Wilhelm Sirp / Winfried Schuschke, Bericht, Gutachten
und Urteil, 33. Auflage, Verlag Vahlen 2003
Wie man als angehender Referendar einen Zivilrechtsfall richtig anpacken
soll, vermittelt dieses Lehrbuch schon seit mehr als einem Jahrhundert.
Zwischenzeitlich haben sich so manche Prüfungsanforderungen schwerpunktmäßig
verschoben, aber die wesentlichen Vorarbeiten zu einer zivilrechtlichen
Entscheidung, sei es auf Seite des Richters oder auf Seiten des Rechtsanwalts,
muss man in jedem Stadium des Juristendaseins zumindest formal beherrschen.
Um diese Fähigkeit zu trainieren oder im Idealfall nur noch zu perfektionieren,
werden in zahlreichen Kapiteln die verschiedenen Anforderungen aufgeschlüsselt,
mit denen man im Laufe der Beschäftigung mit einem Sachverhalt des
bürgerlichen Rechts konfrontiert wird.
Gerade beim Gutachten ist die Lektüre dieses Werkes für den
just der Universität entkommenen geprüften Juristen
eminent wichtig: so wird doch in der Universität der Sachverhalt
in Klausuren zumeist so formuliert, dass die darin enthaltenen Angaben
alle für die Lösung verwertbar sind. Bei zwei widerstreitenden
Parteien jedoch muss man sich dem Problem bewusst sein oder erst bewusst
werden, dass es nicht den Sachverhalt gibt, sondern man diesen
aus den eventuell alternativen Sachangaben der Parteien erst entwickeln
muss. Im Gegensatz zur früher noch verbreiteten Prüfungsaufgabe,
eine Relation zu fertigen, wird in der Neuauflage ganz gezielt auf die
neuerdings zu erwartenden Anwaltsklausuren abgestellt und es finden sich
eigene Kapitel zu den dort geforderten Fähigkeiten.
Je nach Qualität der Ausbildung bei Gericht oder beim Anwalt als
erster Station der Referendarsausbildung ist die Lektüre dieses Buches
dringend nötig oder zumindest so wertvoll, dass vorhandene Kenntnisse
optimal abgerundet werden. Man muss jedoch fairerweise darauf hinweisen,
dass dieses Werk nicht einfach zu lesen ist, nicht etwa wegen der Formulierung
der Kapitel, sondern einzig wegen des dichten Textflusses und der quasi
nicht vorhandenen Auflockerung der Absätze durch graphische oder
schematische Elemente. Beispiele werden in ausreichender Anzahl geliefert
und auch ausformuliert oder in Stichpunkten wiedergegeben, sorgen aber
dennoch nicht dafür, dass man sich dieses Lehrbuch entspannter zu
Gemüte führen kann. Darüber muss man ich aber hinwegquälen
und sollte das Werk rechtzeitig vor dem Examen zumindest überblicksmäßig
studiert haben.
Johannes Ebert / Klaus Gregor / Peter Günter, Die Anwaltsklausur
in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, Zivilrecht und Strafrecht,
Verlag Vahlen 2003
Man möchte beinahe lauthals Danke! für diese Neuerscheinung
rufen, so gut und wichtig ist dieses Lehrbuch für die Referendarsausbildung
und die an die Marktsituation angepassten Prüfungsanforderungen.
Schon rein formal zeigt dieses Werk, welche Mischung an gestaltenden Elementen
positiv auf den Leser wirkt, ohne ihn zu überfrachten. Neben dem
Fließtext bieten Übersichten, Prüfungshinweise, Fallbeispiele
und Musterdokumente eine breite Abwechslung und machen die Lektüre
zu einem bereichernden Erlebnis. Inhaltlich wird die anwaltliche Tätigkeit
in Zivilrecht und Strafrecht in den klausurrelevanten Bereichen abgedeckt.
Dies umfasst im Zivilrecht mögliche Klageschriftentwürfe je
nach Stand des Verfahrens, also im Normalfall sowie bei vorangehendem
Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid, daneben als Kontrapunkt die
Klageerwiderung für den Mandanten. Ein gerne vernachlässigtes
aber hoch praxisrelevantes Thema wird ebenfalls umfassend abgehandelt,
der vorläufige Rechtsschutz. Abgerundet wird das Thema Zivilrecht durch Bearbeitungshinweise zu familienrechtlichen Klausuren und zur neuerdings
immer prüfungsrelevanteren Vertragsgestaltung. Dort kann aber verständlicherweise
nur allgemein über die Materie gesprochen werden, da die Vielzahl
möglicher Vertragsgestaltungen schon durch zahlreiche Formularbücher
erfasst wird.
Im Strafrecht wird (endlich einmal) ausführlich auf das Plädoyer
des Verteidigers eingegangen, nicht aber ohne zuvor die verschiedenen
Anforderungen an den Rechtsanwalt im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung
aufgezeigt zu haben. Sehr lesenswert ist dabei der Abschnitt zum Rechtsschutz
nach § 98 II 2 StPO in direkter und analoger Anwendung, den nur wenige
Lehrbücher und Skripten wirklich verständlich darzustellen vermögen.
Abschließend werden die Handlungsmöglichkeiten des Anwalts
im Revisionsverfahren erläutert. Die als Anhang beigefügte Tabelle
zu typischen Revisionsfehlern wird so manchem Referendar die Strafrechtsstation
erleichtern!
Es fehlen leider einige kappe Überlegungen zur Abgrenzung der Revision
von der Berufung und die ebenfalls examensrelevante Problematik der Beschränkung
der Berufung und deren Zulässigkeit. Auch zur Berufung im Zivilrecht
wird leider nichts ausgeführt. Beides wird vielleicht in der nächsten
Auflage zu finden sein. Unabhängig von dieser sollte man sich das
Werk schnellstmöglich zulegen und intensiv durcharbeiten!
Andreas Decker / Christian Konrad, Öffentlich-rechtliche Assessorklausuren
mit Erläuterungen, 3. Auflage, Verlag Luchterhand 2002
Es grenzt an Unmöglichkeit, einen Versuch zu starten, das prüfungsrelevante
öffentliche Recht in ein Lehrbuch oder eine Klausursammlung zu pressen,
da man sich stets dem Vorwurf ausgesetzt sehen wird, ein Prüfungsgebiet
vernachlässigt oder ganz übersehen zu haben. Um so besser ist
es, wenn eine Klausursammlung wie diese den Anspruch auf Vollständigkeit
nicht im materiellen Sinn erhebt, sondern sich um eine möglichst
vollständige Behandlung der formellen Anforderungen bemüht,
die sich dem Referendar im Zweiten Staatsexamen stellen.
Im Rahmen der acht Klausuren muss man sich mit diversen behördlichen
und gerichtlichen Entscheidungsmöglichkeiten auseinander setzen aber
auch die anwaltliche Beratung wird in einer Klausur abgeprüft. So
erhält man nach Bearbeitung der einzelnen Klausuren einen guten Eindruck,
welche Bandbreite das öffentliche Recht bietet. Dieser Eindruck ist
allerdings materiell weit weniger brauchbar für den Referendar, der
nicht das Glück hat, in Bayern oder Baden-Württemberg den Vorbereitungsdienst
abzuleisten. Die Klausuren basieren ausschließlich auf bayerischem
Landesrecht und nur ab und zu wird in Fußnoten auf parallele Landesregelungen
hingewiesen. Nur der Jurist, der aus diesen Klausuren die wesentlichen
rechtlichen Grundgedanken ziehen kann, profitiert also auch materiell-rechtlich
tatsächlich von diesem Werk.
Dies dürfte vor allem den Referendaren gelingen, die das erste Examen
in einem anderen Bundesland geschrieben haben und sich bei der Einarbeitung
in das neue Landesrecht sowieso schon der Tatsache vergewissert haben,
dass sich die Grundprinzipien des öffentlichen Landesrechts nur marginal
unterscheiden, man aber neue Gesetze beherrschen muss. Allen anderen Lesern
wird wohl die eigenständige Lösung der Klausuren auch anhand
der eigenen landesrechtlichen Normen gelingen, aber die Lösungsskizze
nicht sonderlich viel helfen, wenn es um Detailprobleme geht. Dass die
Autoren in der Einleitung und den Vorworten diese Problematik nicht einmal
erwähnen, ist bedauerlich. Vielleicht bringt der Verlag noch eine
Variante der Fallsammlung mit anderen landesrechtlichen Normen auf den
Markt.
Lobenswert ist vor allem der Versuch, in der letzten Klausur Europarecht
mit zu verarbeiten und einen Subventionsfall mit §§ 48 ff. VwVfG
zu bilden. Ob dieser gelinde gesagt prüfungstechnisch ziemlich ausgelutschte
Fall aber tatsächlich noch examensrelevant ist, ist zu bezweifeln
und es gäbe eigentlich eine Vielzahl an aktuelleren europarechtlichen
Problemen, die in der Fallsammlung angeschnitten werden könnten.
Insgesamt ist das Buch für die Formalia sehr lehrreich und sollte
während der Verwaltungsstation intensiv studiert werden, um sich
zusammen mit einem für das eigene Landesrecht geltenden Lehrbuch
das öffentliche Recht umfassend zu erschließen.
Ulrich Ramsauer, Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht,
5. Auflage, Verlag C.H. Beck 2001
Man darf sich beim Erwerb von Ausbildungsliteratur von vielem abschrecken
lassen, aber nicht unbedingt vom Erscheinungsdatum eines Lehrbuches im
öffentlichen Recht. Denn das Wesentliche ist auch in einer älteren
Auflage eines guten Lehrbuches, das also zwei oder drei Jahre alt ist,
immer noch so gut beschrieben, dass man sich neuere Entscheidungen auch
anhand der gängigen Zeitschriften aneignen kann und muss. Das Werk
von Ramsauer ist komprimiertes öffentliches Recht für jeden
Leser, also nicht spezifisch auf das Landesrecht eines Bundeslandes ausgerichtet,
und es ist darüber hinaus vom Anfang bis zum Ende empfehlenswert.
Dieses Urteil verdient sich das Lehrbuch nicht nur aufgrund des intelligenten
Aufbaus und der gelungenen Mischung zwischen prozessualen Bestandteilen
und der Wiederholung materiellen Wissens, sondern vor allem durch ein
Layout, das den Leser nicht überfordert aber doch sicher durch die
Kapitel führt.
Man vermisst zwar die bei anderen Lehrbüchern so beliebten praktischen
Beispiele anhand von abgedruckten oder nachempfundenen Originaldokumenten
wie Urteilen oder Schriftsätzen. Dem ist jedoch durch extra hervorgehobene
Beispiele zur Genüge abgeholfen. Ein Makel dürfte für manchen
Leser die Einstellung der Literatur- und Rechtsprechungsverweise in den
Fließtext sein, da diese Konstruktion den Lesefluss meist empfindlich
stört. Wer diesen Stil aber aus den Kommentaren von Beck und den
Lehrbüchern der Grundrisse-Reihe gewohnt ist, wird sich auch hier
zurecht finden. Lobenswert ist der Mut des Autors zur Lücke im Europarecht.
Wer das Thema ausführlich behandeln will, muss ein eigenes Lehrbuch
schreiben, ansonsten wird die Darstellung stets zu oberflächlich
sein.
Wer sich den zeitlichen Luxus erlauben kann, auf die nächste Auflage
zu warten, mag dies gern tun. Der Rest der angehenden und bereits angestellten
Referendare sollte sich schon die momentan auf dem Markt befindliche Ausgabe
dieses Lehrbuchs zu Gemüte führen es lohnt sich.
Othmar Jauernig, Zivilprozessrecht, 28. Auflage, Verlag C.H. Beck 2003
Dieses Lehrbuch ist auf den ersten Blick kein typisches Werk für
die Ausbildung von Referendaren. Es wird zwar das Zivilprozessrecht, leider
ohne das Zwangsvollstreckungsrecht, umfassend behandelt, aber dies bedeutet
nicht zwangsläufig, dass nicht auch die Vorbereitung auf das erste
Examen erleichtert werden soll. Für Referendare ist es jedoch wichtig,
und mit diesem Hinweis sollten eigentlich nur offene Türen eingerannt
werden, bereits vor dem Beginn der Ausbildung Grundzüge des Zivilprozessrechts
zumindest theoretisch so gut zu kennen, dass man für die Spezialprobleme,
die in den Arbeitsgemeinschaften und in der Praxis behandelt werden, noch
Speicherplatz im Gehirn hat. Um sich diese Grundkenntnisse
anzueignen, ist das Lehrbuch von Jauernig, vielen Studenten bereits als
BGB-Kommentator ein fester Begriff, gut geeignet.
Man findet zwar keine praktischen Anschauungsmaterialien im Buch, ebenso
wenig graphische oder schematische Elemente, aber das Zivilverfahren wird
Schritt für Schritt in verständlicher Sprache und sinnvoller
Reihenfolge aufgebaut und dargestellt. Gerade beim Aufbau unterlaufen
den Praktikern unter den Autoren die meisten Denkfehler, indem sie den
Leser nicht in die Geheimnisse der Praxis einweisen und ihn langsam auf
diese vorbereiten, sondern sie als gegeben behandeln oder gleich davon
ausgehen, dass Kenntnisse vorhanden sind. In diesem Sinn ist dieses Werk
eine angenehme Brücke zu den Erfordernissen der Praxis, die man wesentlich
besser aufnehmen kann, wenn man sich den theoretischen Unterbau aus Sicht
der Universität angeeignet hat. Würde man dies nicht tun, wäre
man mit der Lektüre des Standard-Ausbildungswerks im Zivilrecht,
dem Lehrbuch von Knöringer, s.u., heillos überfordert.
Der Autor versucht im Rahmen des Layouts durch zahlreiche auflockernde
Elemente den dichten Fließtext für den Leser zu erleichtern.
So finden sich Beispiele, Literaturhinweise und kleiner gedruckte Sonderprobleme.
Dennoch kann man die Lektüre kaum nebenbei oder an einem Stück
bewältigen, sondern muss dieses Lehrbuch tatsächlich durcharbeiten.
Insgesamt ist dieses Werk für Studenten auf sehr hohem Niveau gehalten
und für Referendare genau richtig, um sich einen Einstieg vor der
Zivilstation zu verschaffen. Dass man die praktischen Anforderungen wie
das Zwangsvollstreckungsrecht noch anhand von anderen Medien erarbeiten
muss, sollte aber sicherheitshalber festgehalten werden.
Otto-Gerd Lippross, Vollstreckungsrecht, 9. Auflage, Verlag Luchterhand
2003
Dieses Skript zum Vollstreckungsrecht beinhaltet auf knapp 280 Seiten
so viel von Studenten und Referendaren ungeliebte Materie, dass man es
schon zur eigenen Gewissensberuhigung kaufen müsste. Wer sich darüber
hinaus doch traut, die Kapitel durchzublättern, wird sehen, dass
das Vollstreckungsrecht weit weniger Angst einflößend ist,
als man denkt. Das liegt aber nicht an der Materie, sondern an der guten
Aufbereitung durch den Autor, der neben dem Fließtext anhand von
99 Fällen und Lösungen, Beispielen, Klausurhinweisen, Aufbauvorschlägen
und Prüfungsschemata sicher durch den zu bewältigenden Stoff
führt. Dabei belässt es der Autor nicht nur bei Schemata aus
dem Prozessrecht, sondern wiederholt auch en passant einzelne Probleme
aus dem Zivilrecht.
Der Text selbst ist durch Aufzählungen und sinnvoll eingesetzte Randbemerkungen
auch stellenweise erfassbar, so dass man problemlos schwerpunktmäßig
lernen kann. Bei noch vorhandenen Problemen in der Praxis bietet der Autor
den Service der ausführlichen Stellungnahme, so dass man als Klausurbearbeiter
nicht unmittelbar mit einem unbekannten Streitstand konfrontiert wird.
Ebenfalls vorhanden sind den Originalen nachempfundene Dokumentbeispiele,
so etwa Beschlüsse des Gerichts bei Beschwerden oder bei Pfändung
und Überweisung. Die eigentliche Meisterleistung dieses Skripts ist,
auch nach Meinung etlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter im Zivilrecht, die
verständliche Darstellung der Probleme der Immobiliarzwangsvollstreckung,
darunter vor allem die Problemkreise des ZVG. Für diese bleibt im
Unterricht kaum Zeit und man verweist gerne auf das Skript von Lippross.
Dieser Empfehlung kann man sich kaum verschließen, denn angesichts
der zunehmenden beratenden Tätigkeit, die im Examen abgeprüft
werden soll, muss der potenzielle Anwalt vor allem wissen, wie sein Mandant
im Ergebnis an sein Geld kommt. Ein erreichter Titel ohne Vollstreckungskenntnisse
ist nutzlos. Dieses Skript dient nicht nur zur Gewissensberuhigung, es
ist auch eine geistige Bereicherung und sollte vor dem zweiten Examen
gelesen werden.
Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilrecht, 10. Auflage, Verlag
C.H. Beck 2003
Der Knöringer hat für Referendare einen ähnlichen
Stellenwert wie der Palandt für das BGB und er hat diese Bedeutung
auch nach 10 Auflagen zurecht. Es gibt keinen Ausbilder, der nicht von
Anfang an darauf hinweist, dass man zum Examen wenigstens das im Zivilprozessrecht
wissen müsse, was im Knöringer stehe. Sicher gibt
es auch andere Lehrbücher für Referendare und etliche ähnlich
gute Darstellungen der relevanten Kenntnisse zur Zivilprozessordnung,
aber kein anderes hat eine ähnlich starke Lobby.
Oftmals bekommt man als angehender Referendar aber auch die dringende
Empfehlung, sich nur nach ausführlicher Wiederholung der an der Universität
erworbenen Kenntnisse im Zivilprozessrecht an das Lehrbuch von Knöringer
zu wagen, da eine unbedarfte Lektüre des Werkes nur mit viel Fleiß
und schneller Auffassungsgabe zum selben Verständnis der Materie
führe.
Der Aufbau des Buches orientiert sich streng an den praktischen Bedürfnissen
der Referendare und erfasst prozessuale Probleme durch klausurmäßige
Aufbereitung, Formulierung und Gestaltung der dazu passenden Teile der
gerichtlichen Entscheidung. Der gut aufbereitete Fließtext wird
mit zahlreichen Elementen zur Visualisierung des Stoffes ausgeschmückt,
so dass sich zahlreiche Übersichten und Graphiken finden, die ein
abschließendes Bild einer behandelten Thematik vermitteln und so
die Lernanstrengungen erleichtern.
Lektüretechnisch nachteilig ist wie bei vielen Beck-Titeln die Inkorporierung
der Fußnoten und Verweisungen in den Text, der so teilweise nur
fragmentarisch lesbar ist.
Die ZPO wird angesichts der Examensbedürfnisse und ohne Vollstreckungsrecht
vollständig abgehandelt und vermittelt dem Bearbeiter des Buches
eine sichere Grundlage für das Examen. Wer sich das Buch nicht kaufen
will, sollte es sich vor dem Examen wenigsten rechtzeitig ausleihen, um
die Entscheidung nicht zu bereuen.
Jürgen Breiler, Zwangsvollstreckungsrecht im Assessorexamen
und in der Praxis, Verlag Springer 2003
Schon beim ersten Durchblättern ist man positiv überrascht von
diesem Lehrbuch in erster Auflage, das der Autor trotz selbst bekundeter
eigener Bedenken zum Glück für Referendare doch geschrieben
hat. Es werden nahezu alle Elemente eines den Text unterstützenden
Layouts verwendet, die ein rasches Verständnis für die Materie
erleichtern: es gibt neben ausführlichen Prüfungsübersichten
separate Klausurtipps, Beispiele, tabellarische Zusammenfassungen, Graphiken,
Aufzählungen und besonders gekennzeichnete Abschnitte, die sich der
Leser einprägen soll. Die Fußnoten wurden als solche belassen
und nicht in den Text integriert, das Schriftbild ist übersichtlich
und nicht mit zahlreichen verschiedenen Formatierungen überfrachtet.
Einleitende Passagen werden knapp gehalten und das Wesentliche komprimiert,
so dass man sich nicht mit theoretischen Grundlagen überfordert,
die für die praktische Anwendung von geringerer Relevanz als vermutet
sind.
Der Autor erläutert zunächst die Grundlagen jeder Vollstreckungsmaßnahme,
um sich danach den einzelnen Varianten der Vollstreckung zuzuwenden. Lobenswert
ist dabei, dass auch schwierige aber klausurrelevante Themen wie die Versteigerung
von schuldnerfremden Sachen ausführlich bearbeitet und klausurgerecht
aufbereitet werden. Auch nicht so geläufige Varianten der Vollstreckung
werden in gebotenem Umfang behandelt und gerade die schwierige Immobiliarzwangsvollstreckung
wird auf fast 30 Seiten einprägsam dargestellt.
Besonders wichtig und deswegen dringend zur Lektüre empfohlen sind
die mehr als ausführlichen Kapitel zu den einzelnen Rechtsbehelfen
in der Zwangsvollstreckung, die auch Beschwerde und Erinnerung kurz abhandeln.
Etwas zu knapp geraten scheinen die Kapitel zum einstweiligen Rechtsschutz,
in denen sich die Lektüre durch mehr Text und ausformulierte Anträge
oder Entscheidungen wesentlich verbessern würde.
Das Schlusskapitel mit praktischen Hinweisen gerade auch zur anwaltlichen
Beratung ist dafür wieder lesenswert und der Bonus am Ende des Buches
mit der kurzen Darstellung des Regelinsolvenzverfahrens ein Schmankerl
für jeden verzweifelten Referendar.
Insgesamt ist das Buch mehr als lesenswert und zur Examensvorbereitung
dringend zu empfehlen.
|
|