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Studium & Referendariat - Rezensionen

Rezensionen November 2003

Rezensionen November 2003: Assessorexamen – Von Benjamin Krenberger
(Fachjournalist, Repetitor)

Reiner Schulze u.a., Bürgerliches Gesetzbuch, Handkommentar, 3. Auflage, Verlag Nomos 2003Abbildung des Buchtitels
Der vorliegende Kommentar ist die Lösung auf die Frage, wie man einen Kommentar zum BGB zwischen Palandt und Paperback-Studienausgabe platzieren kann, ohne Qualitätsdefizite hinzunehmen. Auf über 2000 Seiten wird das Bürgerliche Gesetzbuch umfassend und vor allem für die juristische Ausbildung hilfreich kommentiert: gerade die Vorbemerkungen zu den einzelnen Büchern, Titeln und Untertiteln ermöglichen es dem Leser auch ohne Zuhilfenahme eines Lehrbuches die nachfolgenden Paragraphen zu verstehen und die Verweise sinnvoll nachzuschlagen. Besonders gelungen für Studierende ist dabei die Einleitung zu den §§ 987 ff. BGB, dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, sowie zu den §§ 241 ff. BGB, zum allgemeinen Schuldrecht, zu bezeichnen, da dort in knapper Form Klausurrelevantes so prägnant beschrieben wird, dass man im Idealfall nach der Lektüre typische Bearbeitungsfehler nicht mehr begeht. Ebenfalls ausbildungsfreundlich sind die teilweise beigefügten Anspruchsübersichten. Dabei sollten sich die Kommentatoren jedoch bei der nächsten Auflage auf einen gemeinsamen Standard einigen, da etwa im Bereich des Dienstvertrages anders als beim allgemeinen Schuldrecht oder im Kaufrecht aufgezählt und schematisiert wird und der Leser sich eigentlich an ein einheitliches System gewöhnen können sollte.
Die kürzlich erfolgten zahlreichen Gesetzesänderungen werden bei der Kommentierung durchgehend berücksichtigt. Besonders anschaulich ist dies beim Geldanspruch für immaterielle Schäden beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der dogmatisch korrekt bei § 823 BGB kommentiert wird und nicht mehr bei § 253 BGB breit behandelt wird.
Die kompakte Kommentierung glückt auch deswegen, weil die Autoren darauf verzichten, das Geschriebene durch zahllose Verweise auf andere Kommentare abzusichern, sondern sich dies nur in Einzelfällen leisten, um im Übrigen die Rechtsprechung ausführlich zu zitieren.
Dieser Kommentar ist ein idealer Begleiter, um die täglich juristische Arbeit zu bewältigen und sich rasch in die maßgebliche Rechtsprechung zu einzelnen Problemen einzufinden. Bei einem fast schon einmalig guten Preis-Leistungs-Verhältnis wie hier, sollte einer Anschaffung nicht viel im Weg stehen.


Martin Schmehl / Walter Vollmer, Die Assessorklausur im Strafprozess, 7. Auflage, Verlag C.H. Beck 2003Abbildung des Buchtitels
Der Teufel steckt im Detail und so ist es auch mit diesem Lehrbuch. Viele für den Referendar wichtigen Kapitel sind knapp und prägnant und hoch aktuell dargestellt. Enthalten sind daneben etliche Übersichten und Beispiele, auch, und das verdient besonderes Lob, bezüglich der Anforderungen verschiedener Bundesländer. Die Dicke des Werkes ist selbst bei klein gehaltenem Schriftbild ein angenehmer Arbeitsanreiz und die zahlreichen Hinweise zu aktueller Rechtsprechung fördern zusätzliche Forschung. Leider ist es an einigen Stellen so, dass nur auf ein Problem hingewiesen wird, ohne genau die klausurgeeignete Lösung zumindest anzudeuten. Die angegeben Fundstellen sind dann auch nicht immer so eindeutig, als dass man das aufgeworfene Problem nun als gelöst abhaken könnte.
Die Unübersichtlichkeit der StPO gerade im Bereich der Vorschriften zur Beweisgewinnung wird auch den Autoren zum Verhängnis und des Öfteren stellt man beim Nachschlagen fest, dass Absätze und Paragraphen falsch zitiert wurden. Ein Manko ist des Weiteren, dass zu wichtigen Formalia, also dem Aufbau der diversen Urteile eine Übersicht oder ein Beispiel fehlt, so wie sie etwa bei der Anklageschrift und den Einstellungsmöglichkeiten leserfreundlich eingefügt wurde. Ebenfalls bedauerlich ist das Fehlen von ausführlichen Hinweisen u Plädoyers und zu deren Aufbau. Dafür gibt es zwar eigene Lehrmittel, aber im Rahmen einer strafrechtlichen Assessorklausur sind diese beiden Aufgaben nicht hinwegzudenken.
Inhaltlich sind gerade bei den Urteilen wenige Mängel zu beklagen, vor allem der Bereich der Strafzumessung wurde übersichtlich und verständlich behandelt. Insgesamt wird kein Referendar an diesem Lehrbuch vorbeikommen. Man muss sich aber darüber im Klaren sein, dass die bloße Lektüre dieses Werkes zum Examen bei Weitem nicht genügt.


Klaus Haller / Klaus Conzen, Das Strafverfahren, 3. Auflage, Verlag C.F. Müller 2003
Schon bei der Lektüre des Vorworts fühlt sich der Leser angenehm erleichtert: nicht nur ich als Student/Referendar bin von den zahlreichen Formalitäten des Strafverfahrens überwältigt, das geht auch gestandenen Juristen so. Immerhin soll dieses Lehrbuch auch für solche Staatsangestellte hilfreich sein, die sich unverhofft auf eine Stelle am Amtsgericht oder Landgericht zur erstmaligen strafrichterlichen Betätigung versetzt sehen.
Die inhaltliche Aufmachung des Werkes überzeugt auf den ersten Blick. In für den Verlag typischem, übersichtlichem Layout werden die einzelnen Kapitel erörtert, eingefügt sind zahlreiche Übersichten, graphische Darstellungen, Aufzählungen und vor allem echte Beispielsdokumente und nicht nur, wie in anderen Lehrbüchern, vereinfachte oder gar beschreibende Muster. Zugunsten dieser Dokumente werden zwar an etlichen Stellen die abstrakten Übersichten eingespart, so etwa beim Berufungsurteil, aber diese Vorgehensweise trägt offenbar dem ohnehin schon großen Umfang des Buches Rechnung.
Systematisch ist das Buch aufgeteilt in Verfahrensprinzipien und nachfolgend das Strafverfahren in chronologischer Abfolge. Dabei sind zu den einzelnen Kapiteln wie Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren zahlreiche ausführliche Unterpunkte zu den dort prüfungsrelevanten Bereichen angesiedelt, so etwa detaillierte Schilderungen zu den möglichen Abschlussverfügungen der Staatsanwaltschaft, also dem eigentlichen Text und den tatsächlichen Verfügungen, oder zum Beweisantragsrecht. Deutliches Manko aus Ausbildungssicht ist aber das Fehlen von Bemerkungen zu den der gerichtlichen Entscheidung vorangehenden Plädoyers, während zuvor ausführlich zu den Handlungsmöglichkeiten des Verteidigers im Hauptverfahren Stellung genommen wurde.
Sehr ausführlich und lesenswert sind die Ausführungen zum Rechtsmittelrecht, wobei die Beschwerde erstaunlich knapp abgehandelt wird.
Insgesamt ist dieses Buch sehr empfehlenswert, da es dem Einsteiger in die Materie und dessen Bedürfnissen gerecht wird und ein sehr gutes Preis-Leistungs-Verhältnis bietet.


Brunner / Gregor / Mutzbauer, Strafrechtliche Assessorklausuren mit Erläuterungen, 4. Auflage, Verlag Luchterhand 2002
Nicht nur im Beck-Verlag, auch bei Luchterhand sind etliche Referendar-Ausbildungswerke bayerisch geprägt: Die Autoren kommen von dortigen Gerichten und erörtern die Thematik anhand von in Bayern üblichen Formularen und Formulierungen. Das mag im Zivilrecht nicht schaden, im Strafrecht bestehen aber zum Teil starke landestypische Gewohnheiten bei der Formulierung staatsanwaltlicher Verfügungen, auf die zumindest in Fußnoten hätte eingegangen werden müssen. Immerhin leisten auch andere, nicht wesentlich dickere Werke zur strafrechtlichen Referendarausbildung dem Leser diesen Service.
Inhaltlich werden 10 Klausuren zur Bearbeitung angeboten, darunter zwar nur 1 Urteil erster Instanz, aber auch eine anwaltliche Klausur. Nahezu jeder Ausbilder im Strafrecht betont, dass das Urteil erster Instanz bei weitem nicht die Relevanz für das Examen hat, wie es im Zivilrecht der Fall ist, und insofern ist die geringe Anzahl von Urteilen auch in Ordnung. Leider fehlt aber eine Klausur zum Plädoyer des Verteidigers, insoweit ist das Geschehen vor Gericht also doch unterrepräsentiert, und zur Berufungsinstanz. Sinnvoll ist der Schwerpunkt auf 3 Klausen zum Revisionsrecht, da hier am ehesten die Kenntnisse zum Strafverfahren voll abgefragt werden können. Auch kommen viele Prüfungsaufgaben im Strafrecht von am OLG tätigen Richtern, die sich natürlich über jeden Bearbeiter freuen, der „ihre“ Materie, also das Revisionsrecht, beherrscht. Sehr vorteilhaft ist die Beigabe von Prüfungsübersichten in den Revisionsfällen. Schade, dass diese Art von Übersichten bei den anderen Fällen fehlt.
Die Sachverhalte selbst sind variantenreich und übersichtlich, die Lösungen sind klar gegliedert und durch zahlreiche Fußnoten auch über den Lehrstoff hinaus informativ. Angesichts der zwar zahlreichen Lehrmittel zur Strafrechtsstation aber des dennoch bestehenden Defizits an klausurgeeigneter Umsetzung ist es für den Referendar ein Muss, sich in der heimischen Gerichtsbibliothek oder zuhause mit dieser Klausursammlung auseinander zu setzen und diese Fallbeispiele erfahrener Praktiker neben den durch das ausbildende Gericht angebotenen Klausuren zu bearbeiten.


Klaus Gregor, Erbscheinsverfahren, 3. Auflage, Verlag Luchterhand 2002
Der Autor überzeugt seit etlichen Jahren im Strafrecht wie im Zivilrecht als Autor und Ausbilder für Referendare. Das Erbrecht ist spezielles Wissen, das Erbscheinsverfahren darüber hinaus spezialisiert und für Unkundige eine selten benutzte Materie. Allenfalls wird man in einer Klausur damit konfrontiert, dass man klar stellen soll, wie das Verhältnis des Erbscheinsverfahrens zum Zivilverfahren beschaffen ist. Jedoch kann in einer rein erbrechtlichen Klausur auch ohne Probleme im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens eine komplizierte Testamentslage aufzulösen sein, so dass man sich ähnlich wie im Zivilprozessrecht, das einen dankbaren Einstieg für materiell-rechtliche Probleme bietet, der wichtigen Verfahrensvorschriften des Erbrechts sicher sein sollte, um die Klausur annähernd fehlerfrei zu bewältigen.
Das Skript ist ein Musterbeispiel für verständliche Heranführung an eine trockene Materie. Das Layout ist großzügig gestaltet, aber doch mit dichtem Textfluss. Durch grau unterlegte Beispiele und separat gehaltene Übersichten werden abstrakte Sachverhalte und Schemata angeboten und konkretisiert. Das Beschwerdeverfahren erhält mit zwei Kapiteln einen angemessenen Umfang zugewiesen. Abgerundet wird die Wissensvermittlung mit einem Kapitel zur anwaltlichen Beratung und einer Musterklausur.
Man kann sicher vertreten, dass man dieses Lehrmittel nicht als nötigstes für die Examensvorbereitung braucht. Wer aber eine Beschäftigung in der Justiz erwägt oder einfach umfassend zivilrechtlich vorbereitet sein will, für denjenigen ist dieses Skriptum eine echte Bereicherung.


Andreas Wimmer, Klausurtipps für das Assessorexamen, 3. Auflage, Verlag C.H. Beck 2003
Abbildung des Buchtitels
Man glaubt auf den ersten Blick eigentlich nicht, dass man ein ganzes Lehrbuch zu Klausurtipps geben kann, ohne sich in Banalitäten zu ergießen. Um so angenehmer überrascht wird man dann bei der Lektüre dieses Ratgebers. Am Anfang versucht der einst selbst examensgeplagte Autor, die Situation der Prüflinge einzugrenzen und gibt an die veränderte Ausbildungssituation angepasste Hinweise zum optimalen Umgang mit der knapp bemessenen Zeit vor dem zweiten Staatsexamen. Dass dabei eigentlich banale Dinge zur Sprache kommen, spricht nicht gegen den Autor, eher gegen die Referendare, die sich oft nicht den Ernst des zukünftigen Berufslebens vor Augen führen.
Auch die nachfolgenden zehn Regeln der Klausurtechnik muten simpel an und man verfällt leicht auf den Gedanken: „Natürlich, ist doch logisch, etc.“ Da aber diese Erkenntnis schon vor dem Ernstfall vermittelt werden kann, sollten selbst Ausführungen zu „Zeit einteilen!“ einmal gelesen werden.
Eine mehr als lobenswerte Auflistung nahezu aller relevanten Rechtsbereiche folgt in den nächsten Kapiteln und viele wichtige Probleme werden aufgezählt und teilweise mit weiter führenden Fußnoten versehen. Dabei wird auch stets nach dem Klausurtypus unterschieden. Auch die mündliche Prüfung bleibt nicht außen vor, wobei die Tipps hier auch in einem Bewerbungsgesprächsratgeber stehen könnten.
Die Sprache ist gezwungenermaßen knapp und in Aufzählungen beschränkt. Dennoch findet der Autor noch den Platz, den Leser mit an passender Stelle eingefügten Prüfungsschemata zu beglücken. Dieses Buch ist eine exzellent gelungene und vom Fleiß des Autors geprägte notwendige Anschaffung für jeden Rechtsreferendar!


Paul Sattelmacher / Wilhelm Sirp / Winfried Schuschke, Bericht, Gutachten und Urteil, 33. Auflage, Verlag Vahlen 2003
Wie man als angehender Referendar einen Zivilrechtsfall richtig anpacken soll, vermittelt dieses Lehrbuch schon seit mehr als einem Jahrhundert. Zwischenzeitlich haben sich so manche Prüfungsanforderungen schwerpunktmäßig verschoben, aber die wesentlichen Vorarbeiten zu einer zivilrechtlichen Entscheidung, sei es auf Seite des Richters oder auf Seiten des Rechtsanwalts, muss man in jedem Stadium des Juristendaseins zumindest formal beherrschen. Um diese Fähigkeit zu trainieren oder im Idealfall nur noch zu perfektionieren, werden in zahlreichen Kapiteln die verschiedenen Anforderungen aufgeschlüsselt, mit denen man im Laufe der Beschäftigung mit einem Sachverhalt des bürgerlichen Rechts konfrontiert wird.
Gerade beim Gutachten ist die Lektüre dieses Werkes für den just der Universität „entkommenen“ geprüften Juristen eminent wichtig: so wird doch in der Universität der Sachverhalt in Klausuren zumeist so formuliert, dass die darin enthaltenen Angaben alle für die Lösung verwertbar sind. Bei zwei widerstreitenden Parteien jedoch muss man sich dem Problem bewusst sein oder erst bewusst werden, dass es nicht „den“ Sachverhalt gibt, sondern man diesen aus den eventuell alternativen Sachangaben der Parteien erst entwickeln muss. Im Gegensatz zur früher noch verbreiteten Prüfungsaufgabe, eine Relation zu fertigen, wird in der Neuauflage ganz gezielt auf die neuerdings zu erwartenden Anwaltsklausuren abgestellt und es finden sich eigene Kapitel zu den dort geforderten Fähigkeiten.
Je nach Qualität der Ausbildung bei Gericht oder beim Anwalt als erster Station der Referendarsausbildung ist die Lektüre dieses Buches dringend nötig oder zumindest so wertvoll, dass vorhandene Kenntnisse optimal abgerundet werden. Man muss jedoch fairerweise darauf hinweisen, dass dieses Werk nicht einfach zu lesen ist, nicht etwa wegen der Formulierung der Kapitel, sondern einzig wegen des dichten Textflusses und der quasi nicht vorhandenen Auflockerung der Absätze durch graphische oder schematische Elemente. Beispiele werden in ausreichender Anzahl geliefert und auch ausformuliert oder in Stichpunkten wiedergegeben, sorgen aber dennoch nicht dafür, dass man sich dieses Lehrbuch entspannter zu Gemüte führen kann. Darüber muss man ich aber hinwegquälen und sollte das Werk rechtzeitig vor dem Examen zumindest überblicksmäßig studiert haben.


Johannes Ebert / Klaus Gregor / Peter Günter, Die Anwaltsklausur in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, Zivilrecht und Strafrecht, Verlag Vahlen 2003Abbildung des Buchtitels
Man möchte beinahe lauthals „Danke!“ für diese Neuerscheinung rufen, so gut und wichtig ist dieses Lehrbuch für die Referendarsausbildung und die an die Marktsituation angepassten Prüfungsanforderungen. Schon rein formal zeigt dieses Werk, welche Mischung an gestaltenden Elementen positiv auf den Leser wirkt, ohne ihn zu überfrachten. Neben dem Fließtext bieten Übersichten, Prüfungshinweise, Fallbeispiele und Musterdokumente eine breite Abwechslung und machen die Lektüre zu einem bereichernden Erlebnis. Inhaltlich wird die anwaltliche Tätigkeit in Zivilrecht und Strafrecht in den klausurrelevanten Bereichen abgedeckt. Dies umfasst im Zivilrecht mögliche Klageschriftentwürfe je nach Stand des Verfahrens, also im Normalfall sowie bei vorangehendem Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid, daneben als Kontrapunkt die Klageerwiderung für den Mandanten. Ein gerne vernachlässigtes aber hoch praxisrelevantes Thema wird ebenfalls umfassend abgehandelt, der vorläufige Rechtsschutz. Abgerundet wird das Thema „Zivilrecht“ durch Bearbeitungshinweise zu familienrechtlichen Klausuren und zur neuerdings immer prüfungsrelevanteren Vertragsgestaltung. Dort kann aber verständlicherweise nur allgemein über die Materie gesprochen werden, da die Vielzahl möglicher Vertragsgestaltungen schon durch zahlreiche Formularbücher erfasst wird.
Im Strafrecht wird (endlich einmal) ausführlich auf das Plädoyer des Verteidigers eingegangen, nicht aber ohne zuvor die verschiedenen Anforderungen an den Rechtsanwalt im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung aufgezeigt zu haben. Sehr lesenswert ist dabei der Abschnitt zum Rechtsschutz nach § 98 II 2 StPO in direkter und analoger Anwendung, den nur wenige Lehrbücher und Skripten wirklich verständlich darzustellen vermögen. Abschließend werden die Handlungsmöglichkeiten des Anwalts im Revisionsverfahren erläutert. Die als Anhang beigefügte Tabelle zu typischen Revisionsfehlern wird so manchem Referendar die Strafrechtsstation erleichtern!
Es fehlen leider einige kappe Überlegungen zur Abgrenzung der Revision von der Berufung und die ebenfalls examensrelevante Problematik der Beschränkung der Berufung und deren Zulässigkeit. Auch zur Berufung im Zivilrecht wird leider nichts ausgeführt. Beides wird vielleicht in der nächsten Auflage zu finden sein. Unabhängig von dieser sollte man sich das Werk schnellstmöglich zulegen und intensiv durcharbeiten!


Andreas Decker / Christian Konrad, Öffentlich-rechtliche Assessorklausuren mit Erläuterungen, 3. Auflage, Verlag Luchterhand 2002
Abbildung des Buchtitels
Es grenzt an Unmöglichkeit, einen Versuch zu starten, das prüfungsrelevante öffentliche Recht in ein Lehrbuch oder eine Klausursammlung zu pressen, da man sich stets dem Vorwurf ausgesetzt sehen wird, ein Prüfungsgebiet vernachlässigt oder ganz übersehen zu haben. Um so besser ist es, wenn eine Klausursammlung wie diese den Anspruch auf Vollständigkeit nicht im materiellen Sinn erhebt, sondern sich um eine möglichst vollständige Behandlung der formellen Anforderungen bemüht, die sich dem Referendar im Zweiten Staatsexamen stellen.
Im Rahmen der acht Klausuren muss man sich mit diversen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsmöglichkeiten auseinander setzen aber auch die anwaltliche Beratung wird in einer Klausur abgeprüft. So erhält man nach Bearbeitung der einzelnen Klausuren einen guten Eindruck, welche Bandbreite das öffentliche Recht bietet. Dieser Eindruck ist allerdings materiell weit weniger brauchbar für den Referendar, der nicht das Glück hat, in Bayern oder Baden-Württemberg den Vorbereitungsdienst abzuleisten. Die Klausuren basieren ausschließlich auf bayerischem Landesrecht und nur ab und zu wird in Fußnoten auf parallele Landesregelungen hingewiesen. Nur der Jurist, der aus diesen Klausuren die wesentlichen rechtlichen Grundgedanken ziehen kann, profitiert also auch materiell-rechtlich tatsächlich von diesem Werk.
Dies dürfte vor allem den Referendaren gelingen, die das erste Examen in einem anderen Bundesland geschrieben haben und sich bei der Einarbeitung in das neue Landesrecht sowieso schon der Tatsache vergewissert haben, dass sich die Grundprinzipien des öffentlichen Landesrechts nur marginal unterscheiden, man aber neue Gesetze beherrschen muss. Allen anderen Lesern wird wohl die eigenständige Lösung der Klausuren auch anhand der eigenen landesrechtlichen Normen gelingen, aber die Lösungsskizze nicht sonderlich viel helfen, wenn es um Detailprobleme geht. Dass die Autoren in der Einleitung und den Vorworten diese Problematik nicht einmal erwähnen, ist bedauerlich. Vielleicht bringt der Verlag noch eine Variante der Fallsammlung mit anderen landesrechtlichen Normen auf den Markt.
Lobenswert ist vor allem der Versuch, in der letzten Klausur Europarecht mit zu verarbeiten und einen Subventionsfall mit §§ 48 ff. VwVfG zu bilden. Ob dieser gelinde gesagt prüfungstechnisch ziemlich ausgelutschte Fall aber tatsächlich noch examensrelevant ist, ist zu bezweifeln und es gäbe eigentlich eine Vielzahl an aktuelleren europarechtlichen Problemen, die in der Fallsammlung angeschnitten werden könnten.
Insgesamt ist das Buch für die Formalia sehr lehrreich und sollte während der Verwaltungsstation intensiv studiert werden, um sich zusammen mit einem für das eigene Landesrecht geltenden Lehrbuch das öffentliche Recht umfassend zu erschließen.


Ulrich Ramsauer, Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht, 5. Auflage, Verlag C.H. Beck 2001

Man darf sich beim Erwerb von Ausbildungsliteratur von vielem abschrecken lassen, aber nicht unbedingt vom Erscheinungsdatum eines Lehrbuches im öffentlichen Recht. Denn das Wesentliche ist auch in einer älteren Auflage eines guten Lehrbuches, das also zwei oder drei Jahre alt ist, immer noch so gut beschrieben, dass man sich neuere Entscheidungen auch anhand der gängigen Zeitschriften aneignen kann und muss. Das Werk von Ramsauer ist komprimiertes öffentliches Recht für jeden Leser, also nicht spezifisch auf das Landesrecht eines Bundeslandes ausgerichtet, und es ist darüber hinaus vom Anfang bis zum Ende empfehlenswert. Dieses Urteil verdient sich das Lehrbuch nicht nur aufgrund des intelligenten Aufbaus und der gelungenen Mischung zwischen prozessualen Bestandteilen und der Wiederholung materiellen Wissens, sondern vor allem durch ein Layout, das den Leser nicht überfordert aber doch sicher durch die Kapitel führt.
Man vermisst zwar die bei anderen Lehrbüchern so beliebten praktischen Beispiele anhand von abgedruckten oder nachempfundenen Originaldokumenten wie Urteilen oder Schriftsätzen. Dem ist jedoch durch extra hervorgehobene Beispiele zur Genüge abgeholfen. Ein Makel dürfte für manchen Leser die Einstellung der Literatur- und Rechtsprechungsverweise in den Fließtext sein, da diese Konstruktion den Lesefluss meist empfindlich stört. Wer diesen Stil aber aus den Kommentaren von Beck und den Lehrbüchern der Grundrisse-Reihe gewohnt ist, wird sich auch hier zurecht finden. Lobenswert ist der Mut des Autors zur Lücke im Europarecht. Wer das Thema ausführlich behandeln will, muss ein eigenes Lehrbuch schreiben, ansonsten wird die Darstellung stets zu oberflächlich sein.
Wer sich den zeitlichen Luxus erlauben kann, auf die nächste Auflage zu warten, mag dies gern tun. Der Rest der angehenden und bereits angestellten Referendare sollte sich schon die momentan auf dem Markt befindliche Ausgabe dieses Lehrbuchs zu Gemüte führen – es lohnt sich.


Othmar Jauernig, Zivilprozessrecht, 28. Auflage, Verlag C.H. Beck 2003

Dieses Lehrbuch ist auf den ersten Blick kein typisches Werk für die Ausbildung von Referendaren. Es wird zwar das Zivilprozessrecht, leider ohne das Zwangsvollstreckungsrecht, umfassend behandelt, aber dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass nicht auch die Vorbereitung auf das erste Examen erleichtert werden soll. Für Referendare ist es jedoch wichtig, und mit diesem Hinweis sollten eigentlich nur offene Türen eingerannt werden, bereits vor dem Beginn der Ausbildung Grundzüge des Zivilprozessrechts zumindest theoretisch so gut zu kennen, dass man für die Spezialprobleme, die in den Arbeitsgemeinschaften und in der Praxis behandelt werden, noch „Speicherplatz“ im Gehirn hat. Um sich diese Grundkenntnisse anzueignen, ist das Lehrbuch von Jauernig, vielen Studenten bereits als BGB-Kommentator ein fester Begriff, gut geeignet.
Man findet zwar keine praktischen Anschauungsmaterialien im Buch, ebenso wenig graphische oder schematische Elemente, aber das Zivilverfahren wird Schritt für Schritt in verständlicher Sprache und sinnvoller Reihenfolge aufgebaut und dargestellt. Gerade beim Aufbau unterlaufen den Praktikern unter den Autoren die meisten Denkfehler, indem sie den Leser nicht in die Geheimnisse der Praxis einweisen und ihn langsam auf diese vorbereiten, sondern sie als gegeben behandeln oder gleich davon ausgehen, dass Kenntnisse vorhanden sind. In diesem Sinn ist dieses Werk eine angenehme Brücke zu den Erfordernissen der Praxis, die man wesentlich besser aufnehmen kann, wenn man sich den theoretischen Unterbau aus Sicht der Universität angeeignet hat. Würde man dies nicht tun, wäre man mit der Lektüre des Standard-Ausbildungswerks im Zivilrecht, dem Lehrbuch von Knöringer, s.u., heillos überfordert.
Der Autor versucht im Rahmen des Layouts durch zahlreiche auflockernde Elemente den dichten Fließtext für den Leser zu erleichtern. So finden sich Beispiele, Literaturhinweise und kleiner gedruckte Sonderprobleme. Dennoch kann man die Lektüre kaum nebenbei oder an einem Stück bewältigen, sondern muss dieses Lehrbuch tatsächlich durcharbeiten. Insgesamt ist dieses Werk für Studenten auf sehr hohem Niveau gehalten und für Referendare genau richtig, um sich einen Einstieg vor der Zivilstation zu verschaffen. Dass man die praktischen Anforderungen wie das Zwangsvollstreckungsrecht noch anhand von anderen Medien erarbeiten muss, sollte aber sicherheitshalber festgehalten werden.


Otto-Gerd Lippross, Vollstreckungsrecht, 9. Auflage, Verlag Luchterhand 2003

Dieses Skript zum Vollstreckungsrecht beinhaltet auf knapp 280 Seiten so viel von Studenten und Referendaren ungeliebte Materie, dass man es schon zur eigenen Gewissensberuhigung kaufen müsste. Wer sich darüber hinaus doch traut, die Kapitel durchzublättern, wird sehen, dass das Vollstreckungsrecht weit weniger Angst einflößend ist, als man denkt. Das liegt aber nicht an der Materie, sondern an der guten Aufbereitung durch den Autor, der neben dem Fließtext anhand von 99 Fällen und Lösungen, Beispielen, Klausurhinweisen, Aufbauvorschlägen und Prüfungsschemata sicher durch den zu bewältigenden Stoff führt. Dabei belässt es der Autor nicht nur bei Schemata aus dem Prozessrecht, sondern wiederholt auch en passant einzelne Probleme aus dem Zivilrecht.
Der Text selbst ist durch Aufzählungen und sinnvoll eingesetzte Randbemerkungen auch stellenweise erfassbar, so dass man problemlos schwerpunktmäßig lernen kann. Bei noch vorhandenen Problemen in der Praxis bietet der Autor den Service der ausführlichen Stellungnahme, so dass man als Klausurbearbeiter nicht unmittelbar mit einem unbekannten Streitstand konfrontiert wird.
Ebenfalls vorhanden sind den Originalen nachempfundene Dokumentbeispiele, so etwa Beschlüsse des Gerichts bei Beschwerden oder bei Pfändung und Überweisung. Die eigentliche Meisterleistung dieses Skripts ist, auch nach Meinung etlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter im Zivilrecht, die verständliche Darstellung der Probleme der Immobiliarzwangsvollstreckung, darunter vor allem die Problemkreise des ZVG. Für diese bleibt im Unterricht kaum Zeit und man verweist gerne auf das Skript von Lippross.
Dieser Empfehlung kann man sich kaum verschließen, denn angesichts der zunehmenden beratenden Tätigkeit, die im Examen abgeprüft werden soll, muss der potenzielle Anwalt vor allem wissen, wie sein Mandant im Ergebnis an sein Geld kommt. Ein erreichter Titel ohne Vollstreckungskenntnisse ist nutzlos. Dieses Skript dient nicht nur zur Gewissensberuhigung, es ist auch eine geistige Bereicherung und sollte vor dem zweiten Examen gelesen werden.


Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilrecht, 10. Auflage, Verlag C.H. Beck 2003
„Der“ Knöringer hat für Referendare einen ähnlichen Stellenwert wie der Palandt für das BGB und er hat diese Bedeutung auch nach 10 Auflagen zurecht. Es gibt keinen Ausbilder, der nicht von Anfang an darauf hinweist, dass man zum Examen wenigstens das im Zivilprozessrecht wissen müsse, was im „Knöringer“ stehe. Sicher gibt es auch andere Lehrbücher für Referendare und etliche ähnlich gute Darstellungen der relevanten Kenntnisse zur Zivilprozessordnung, aber kein anderes hat eine ähnlich starke Lobby.
Oftmals bekommt man als angehender Referendar aber auch die dringende Empfehlung, sich nur nach ausführlicher Wiederholung der an der Universität erworbenen Kenntnisse im Zivilprozessrecht an das Lehrbuch von Knöringer zu wagen, da eine unbedarfte Lektüre des Werkes nur mit viel Fleiß und schneller Auffassungsgabe zum selben Verständnis der Materie führe.
Der Aufbau des Buches orientiert sich streng an den praktischen Bedürfnissen der Referendare und erfasst prozessuale Probleme durch klausurmäßige Aufbereitung, Formulierung und Gestaltung der dazu passenden Teile der gerichtlichen Entscheidung. Der gut aufbereitete Fließtext wird mit zahlreichen Elementen zur Visualisierung des Stoffes ausgeschmückt, so dass sich zahlreiche Übersichten und Graphiken finden, die ein abschließendes Bild einer behandelten Thematik vermitteln und so die Lernanstrengungen erleichtern.
Lektüretechnisch nachteilig ist wie bei vielen Beck-Titeln die Inkorporierung der Fußnoten und Verweisungen in den Text, der so teilweise nur fragmentarisch lesbar ist.
Die ZPO wird angesichts der Examensbedürfnisse und ohne Vollstreckungsrecht vollständig abgehandelt und vermittelt dem Bearbeiter des Buches eine sichere Grundlage für das Examen. Wer sich das Buch nicht kaufen will, sollte es sich vor dem Examen wenigsten rechtzeitig ausleihen, um die Entscheidung nicht zu bereuen.

Jürgen Breiler, Zwangsvollstreckungsrecht im Assessorexamen und in der Praxis, Verlag Springer 2003Abbildung des Buchtitels
Schon beim ersten Durchblättern ist man positiv überrascht von diesem Lehrbuch in erster Auflage, das der Autor trotz selbst bekundeter eigener Bedenken zum Glück für Referendare doch geschrieben hat. Es werden nahezu alle Elemente eines den Text unterstützenden Layouts verwendet, die ein rasches Verständnis für die Materie erleichtern: es gibt neben ausführlichen Prüfungsübersichten separate Klausurtipps, Beispiele, tabellarische Zusammenfassungen, Graphiken, Aufzählungen und besonders gekennzeichnete Abschnitte, die sich der Leser einprägen soll. Die Fußnoten wurden als solche belassen und nicht in den Text integriert, das Schriftbild ist übersichtlich und nicht mit zahlreichen verschiedenen Formatierungen überfrachtet. Einleitende Passagen werden knapp gehalten und das Wesentliche komprimiert, so dass man sich nicht mit theoretischen Grundlagen überfordert, die für die praktische Anwendung von geringerer Relevanz als vermutet sind.
Der Autor erläutert zunächst die Grundlagen jeder Vollstreckungsmaßnahme, um sich danach den einzelnen Varianten der Vollstreckung zuzuwenden. Lobenswert ist dabei, dass auch schwierige aber klausurrelevante Themen wie die Versteigerung von schuldnerfremden Sachen ausführlich bearbeitet und klausurgerecht aufbereitet werden. Auch nicht so geläufige Varianten der Vollstreckung werden in gebotenem Umfang behandelt und gerade die schwierige Immobiliarzwangsvollstreckung wird auf fast 30 Seiten einprägsam dargestellt.
Besonders wichtig und deswegen dringend zur Lektüre empfohlen sind die mehr als ausführlichen Kapitel zu den einzelnen Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung, die auch Beschwerde und Erinnerung kurz abhandeln. Etwas zu knapp geraten scheinen die Kapitel zum einstweiligen Rechtsschutz, in denen sich die Lektüre durch mehr Text und ausformulierte Anträge oder Entscheidungen wesentlich verbessern würde.
Das Schlusskapitel mit praktischen Hinweisen gerade auch zur anwaltlichen Beratung ist dafür wieder lesenswert und der Bonus am Ende des Buches mit der kurzen Darstellung des Regelinsolvenzverfahrens ein Schmankerl für jeden verzweifelten Referendar.
Insgesamt ist das Buch mehr als lesenswert und zur Examensvorbereitung dringend zu empfehlen.

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