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Studium & Referendariat - Rezensionen

Rezensionen November 2005

Rezensionen November 2005: Strafrecht
Von Dr. Benjamin Krenberger

Beulke, Strafprozessrecht, 8. Auflage, Verlag C.F. Müller 2005

Die zahlreichen Beiträge des Autors zur strafrechtlichen Studienliteratur erstrecken sich vom StGB AT bis zum Strafprozessrecht. Dies zeigt sich schon darin, dass die Lehrbücher stets die passenden Verweise auf die Klausurbücher des Autors beinhalten. Das Lehrbuch zum Strafverfahrensrecht ist nun in einer Neuauflage erschienen und erfasst aktuelle Gesetzesneuerungen wie die StPO-Reform und das Justizkommunikationsgesetz.

Inhaltlicher Aufbau und Gestaltung haben sich seit der letzten Auflage nicht wesentlich verändert. Der Stoff wird textlich dargestellt und von 72 Beispielsfällen mit Lösungen umrahmt. Die dabei zur Verfügung gestellten Lösungsvorschläge liefern gleichsam eine Ergänzung und Vertiefung zu den schon behandelten Gebieten und sind deshalb ebenfalls mit fett gedruckten Hervorhebungen versehen. Bisweilen nutzt der Autor Aufzählungen und graphische Darstellungen. Letztere erleichtern dem Leser den Überblick bei klassischen Themen der mündlichen Prüfung, nämlich beim Gerichtsaufbau und den Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens. Dennoch könnte das Lehrbuch an einigen Stellen Prüfungsübersichten und weiteres abstrahierendes Beiwerk gut vertragen.

Die Kapitel decken die wesentlichen Prüfungsgebiete des Strafprozessrechts vollständig ab. Der Autor bietet sowohl allgemeinen Themen wie den Prozessmaximen, den Aufgaben der Staatsanwaltschaft und am Ende der Bearbeitung strafprozessualer Fragen in der Klausur genügend Raum. Andererseits sind die inhaltlichen Fragen des Prozesses klar betont, was sich etwa in den umfangreichen Kapiteln zu Untersuchungshaft und Zwangsmitteln oder zu Beweisaufnahme und Beweisantrag zeigt. Das Verfahrensrecht selbst wird in allen Stufen ausreichend gewürdigt, beginnend mit dem Ermittlungsverfahren und endend mit der Revision.

Ein starkes Kapitel ist seit je her die Darstellung der Stellung, der Aufgaben und der Rechte des Verteidigers. Die Themen Kontaktrecht und Akteneinsicht beschäftigen den im Strafrecht tätigen Praktiker nahezu jeden Tag und müssen deshalb schon Gegenstand der Ausbildung sein.

Ebenfalls praxisgerecht ist die ausführliche Erläuterung der Absprache im Strafverfahren. Die vorhandenen Informationen stellen den Stand der Entwicklung bis zur (nach Druck des Buches) im April 2004 ergangenen BGH-Entscheidung gut dar und man kann zusammen mit der aktuellen Rechtsprechung in Klausuren eine solide Prüfungsleistung abliefern.

Leider nicht ausführlich enthalten sind Aufbau- und Tenorierungsfragen. Weder ein Schema für Plädoyers noch Beispiele und Formulierungshilfen für den Tenor in jeglicher Instanz sind enthalten geschweige denn vorgestellt. Für Referendare ist das Buch deswegen trotz der guten materiellen Inhalte schwierig zu empfehlen.

Für Studenten ist und bleibt dieses Werk das Maß der Dinge. Man mag kompaktere oder schematischere Darstellungen finden und bevorzugen. Eine verantwortungsvolle Prüfungsvorbereitung umgeht jedoch auch die StPO nicht und hierfür leistet das vorliegende Buch sehr gute Dienste.

Küper, Strafrecht Besonderer Teil — Definitionen mit Erläuterungen, 6. Auflage, Verlag C.F. Müller 2005

Ein Lehrbuch nur anhand von Definitionen aufzubauen, ist ein vor allem für Studenten interessantes Konzept: man muss gerade im Strafrecht anfangs ungewohnt viele Wendungen und Begriffe auswendig wissen oder zumindest passend umschreiben können, so dass man sich oftmals das daran angeschlossene allgemeine Thema mittels der besonderen Kenntnis erschließt oder merkt.

Die vom Autor ausgewählten Definitionen sind nicht willkürlich bestimmt, sondern werden, was durch eine Masse an Verweisen auf Rechtsprechung und Literatur nachvollzogen werden kann, durch die einschlägige Meinung vorgegeben. Dabei wirken die Aufzählungen gerade der Urteile der Strafsenate des BGH und der Oberlandesgerichte zwar akribisch, dem Leser nutzen sie aufgrund ihrer fehlenden Gewichtung wenig. Stattdessen hätte man sich ein oder zwei markante Entscheidungen zur Nachbereitung vorgeschlagen gewünscht. Die ausführliche Zitierung der Kommentare und Lehrbücher hingegen ist für Studenten hilfreich, da gerade diese Vielfalt von ihnen auch in den Hausarbeiten abverlangt werden kann.

Die Darstellung der einzelnen Begriffe erfolgt zunächst nach der Abstraktheit desselben. Wenn es ein Überbegriff für einen ganzen Tatbestand ist, etwa das "Aussetzen", wird dieser Tatbestand inhaltlich, gegebenenfalls rechtshistorisch erklärt und auf besondere Details separat hingewiesen. Wenn dagegen nur ein spezifisches Tatbestandsmerkmal besprochen wird, etwa der umschlossene Raum oder die Entführungshandlung, genügen die Definition und weiterführende Hinweise in der Regel.

Bei ausfüllungsbedürftigen Begriffen wie Wegnahme, Beisichführen oder Zueignungsabsicht kann der Leser zudem auf eine reiche Beispielsvielfalt des Autors vertrauen, um die Einzelheiten und Abweichungen voll zu erfassen. Die Komplexität eines Tatbestands wie der Beleidigung hat der Autor zudem auf engem Raum gut entschärft.

Sehr lesenswerte Ausführungen, die man so auch in normal gestalteten Lehrbüchern finden und erwarten könnte, befassen sich mit der Vermögensverfügung beim Betrug oder mit dem divergierenden Waffen- und Werkzeugbegriff des StGB. Auch die verschiedenen Standpunkte bei der Drohung mit einem empfindlichen Übel oder die unklare Stellung der Rechtswidrigkeit der Bereicherung sind ausführlich abgehandelt.

Ganz wichtig für den Leser ist die aufgezeigte assoziative Komponente, die viele Definitionen im Strafrecht innehaben. Erst durch das Weiterdenken und das Verknüpfen von Wissensbestandteilen ergibt sich die in der Klausur hoch bepunktete Systematik. Man kann allein mit diesem Lehrbuch sicherlich nicht die eigene Examensvorbereitung bestreiten. Eine sinnvolle Ergänzung zu den klassischen Lehrwerken ist dieses Buch aber allemal. Ein Blick während der Klausurvorbereitung lohnt sich!

Ernemann / Fuhse, Die Station in Strafsachen, 7. Auflage, Verlag C.H. Beck 2005

Dank der vielseitigen Einsetzbarkeit von Referendaren in Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaft während der Strafstation ist der Beratungsbedarf entsprechend groß. Es genügt ja nicht nur, dass man brav neben seinem Vorsitzenden Richter protokolliert oder dem Staatsanwalt über die Schulter sieht, sondern man muss bei Urteilsentwürfen, Anklageschriften und Plädoyers oft eigenständig arbeiten und dabei so wenig Fehler wie möglich produzieren.

Das vorliegende Werk ist in siebter Auflage schon beinahe ein Klassiker für das Referendariat. Die Vielzahl der Bearbeiter vermittelt dem Leser zudem das sichere Gefühl, ein abgestimmtes Ausbildungskonzept vor sch zu haben. Die Gestaltung des Werkes ist typisch für die Referendariats-Reihe des Beck-Verlages, leistet sich aber eine Übersichtlichkeit, die anderen Werken derselben Reihe oft fehlt. Zum einen sind die Fließtexte in geeigneten Abständen untereinander und zu den Seitenrändern gehalten, so dass der Lektürefluss nicht durch unnötige Textdichte behindert wird. Durch diese Aufteilung stören nicht einmal die in den Text integrierten Verweise auf Rechtsprechung und Literatur. Ganz vorbildlich sind die vielen hervorgehobenen Beispiele, Tipps und Muster, die dem Leser ständig die praktische Anwendbarkeit des bearbeiteten Stoffes vor Augen halten. Dies umfasst Beschlüsse, Besetzungen des Gerichts, Anklageschriften und Tenorierungsmuster.

Hinzu kommen ausführliche graphische Abbildungen, die dem Leser in übersichtlicher Weise verschiedene Entscheidungswege aufzeigen. Eingesetzt wurden diese zum Beispiel im Berufungsrecht, beim Ausbleiben des Angeklagten oder bei der Bestimmung des Verwandtschaftsgrades. Ein weiterer Bestandteil der Kapitel sind spezifische Hinweise für Klausuren zur entsprechenden Thematik. Diese finden sich ausführlich vor allem beim Revisionsrecht. Um die dargestellte Materie optimal reflektieren zu können, haben die Autoren im Revisionsrecht Testfragen in den Text integriert, deren Auflösung dann am Ende des Kapitels steht.

Besonders wichtig sind die vielen Hinweise, die der Leser zum Auftreten von Staatsanwalt und Strafverteidiger erhält. Dies umfasst nicht nur die selten so ausführlich wie hier abgehandelten Plädoyers beider Seiten, sondern auch Fragen der richtigen Herangehensweise in den verschiedenen Verfahrensabschnitten.

Vergleichsweise kurz sind einige Kapitel, die man in anderen Lehrbüchern in ausufernder Weite bearbeiten darf, zum Beispiel das Verfahren und das Urteil erster Instanz. Diese sind auch hier Schwerpunkte, es wurden aber viele Themen entschlackt und unter anderen Gesichtspunkten ausführlich abgehandelt, so dass dem Leser kein Stoff entgeht. Dies betrifft zum Beispiel andere Verfahrensarten, die Verteidigerstellung oder typische Fehler in erster Instanz, die den Weg in das Kapitel zur Revision gefunden haben. Inhaltlich starke Kapitel zur allgemeinen Examensvorbereitung findet man zudem beim Beweisantragsrecht, zum Haftbefehl und zum Einspruch gegen den Strafbefehl.

Dieses Lehrbuch ist für Referendare neben Lehrbüchern zum examensrelevanten Stoff eigentlich ein Muss, da selten so anschaulich wie hier das organisatorische Umfeld der strafrechtlichen Tätigkeit so präzise dargestellt wird. Gerade die Beherrschung der Formalia schätzen die Ausbilder sehr und man eignet sich gerade diese Fähigkeit mit der Lektüre dieses Buches leicht an.

Wolters / Gubitz, Strafrecht im Assessorexamen, 3. Auflage, Verlag C.H. Beck 2005

Der Titel und der Umfang des Buches scheinen im krassen Gegensatz zu stehen: der Stoff des Referendariats für den Bereich des Strafrechts soll auf 175 Seiten zu finden sein. Nach kurzem Durchblick erkennt der Leser dann, dass die Autoren sogar nur den prozessualen Bereich meinen und diesen in Form der wesentlichen Informationen zu Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren samt Urteil, Rechtsmittelrecht und Aktenvortrag vorzustellen suchen.

Die Gestaltung des Werks macht die Lektüre sehr effektiv. Die Texte sind durch die gewählten Abstände leicht und schnell lesbar, sie werden nur unterbrochen durch Formulierungsbeispiele, Beispielsfälle aus der Rechtsprechung des BGH und Vorschläge zur Bearbeitung der Klausur. Gerade die Vielzahl konkreter Formulierungshilfen macht das Buch sehr wertvoll für Referendare, die bisweilen in Klausuren alles außer der passenden Formulierung zu wissen scheinen. Die Fußnoten sind angenehm abgesetzt und geben sehr ausführliche Zusatzinformationen, sowohl durch Verweise auf weiterführende Literatur und Rechtsprechung aber auch durch Hinweise auf korrekte Formalia in Anklage, Urteil und Schriftsatz. Es finden sich aber auch überlebenswichtige Tipps zu überflüssigen Streitigkeiten, die in Klausuren des ersten Staatsexamens noch breit ausgewalzt werden dürfen, nun aber den Korrektor nur abschrecken.

Materiell werden gar nicht allzu viele Gebiete behandelt. Man findet etliche Ausführungen zu Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren, zu Beweisverwertungsverboten oder Strafverfolgungsvoraussetzungen. Ebenfalls erläutert werden Einstellungsvoraussetzungen, diese in ganz hervorragender Zusammenstellung, und die Zuständigkeit der Strafgerichte. Der weitaus größere Teil des Buches befasst sich mit dem korrekten Vorgehen bei der Erstellung von Abschlussverfügung, Urteil, Revisionsgutachten und Aktenvortrag. Gerade dies ist aber ein Bestandteil nicht vieler Lehrbücher, die sich zumeist kommentargleich mit inhaltlichen Problemen abgeben, nicht aber mit der konkreten Anwendung auf die anzufertigende Lösung. Instruktiv sind dabei etwa die Vorschläge zur Anklageschrift mit all ihren wichtigen Bestandteilen, die vielen Varianten der Tenorierung und der Beginn eines Aktenvortrags. Inhaltlich eher mager sind leider die Ausführungen zum Berufungsurteil, die man getrost übergehen kann. Auch die Ausführungen zum Revisionsgutachten können sich offensichtlich nicht zwischen kompakter Einführung und Detailproblemen entscheiden. Man erhält zwar viele wichtige Informationen, aber wenn man nicht bereits weiß, worauf es in der Revisionsklausur ankommt, kann man wenig Zusammenhänge herstellen, die den Korrektor auch inhaltlich überzeugen.

Dieses Buch ist eine gute Hilfestellung, wenn man sich am Beginn der Strafstation befindet und in den neuen Aufgabenstellungen umherzuirren droht. Ansonsten ist die Lektüre neben den klassischen Ausbildungswerken eine nette Ergänzung, wenn man sich die Zeit für die Bearbeitung noch einplanen kann.

Beulke, Klausurenkurs im Strafrecht I, 3. Auflage, Verlag C.F. Müller 2005

Nach dem bereits bei StudJUR vorgestellten Klausurenkurs für Examenskandidaten ist mittlerweile auch der Klausurenkurs für Anfänger in einer Neuauflage erschienen. Auf diese Weise bettet der Autor den Leser bereits an dem Studienbeginn in eine kohärente Ausbildungsstrategie ein und optimiert die Verbreitung der von ihm propagierten Wissensstrategie.

Der Aufbau dieses Klausurenbuches ist schlichtweg hervorragend gelungen. Die Sachverhalte sind ausführlich und könnten manchen Studenten in den ersten Semestern eher erschrecken. Dafür sind sowohl Klausuren als auch ein Hausarbeitensachverhalt geboten, die man in Eigenregie bearbeiten kann. Dem Sachverhalt folgen bei den Fällen eine Gliederung mit den wesentlichen Lösungsansätzen und danach eine ausführliche Falllösung mit Literaturnachweisen, speziell aufbereiteten Problemen, einschlägigen Definitionen und am Ende weiterführenden Hinweisen auf andere Klausuren zu ähnlichen Themen. Dem Hausarbeitssachverhalt folgen hingegen zusätzliche Hinweise zu Formalia, eine ausführliche Literaturliste und ein nachahmenswertes Lösungsmuster. Komplettiert werden die Fälle durch ein einleitendes Kapitel zur Methodik der Fallbearbeitung sowie durch ein abschließendes Kapitel mit wiederholenden Aufbauschemata, der Zusammenstellung der behandelten Problemschwerpunkte und den wichtigsten Definitionen. Hinzu kommt eine Übersicht zu weiteren Übungsklausuren in diversen juristischen Zeitschriften.

Das Buch ist dem Titel nach zwar für Anfänger gedacht, der Autor setzt aber an den Wissenshorizont der Bearbeiter beachtliche Anforderungen. Dies spiegelt sich nicht nur in komplizierten Problemen des Allgemeinen Teils wider, etwa verschiedenen Rücktrittsszenarien bei mehreren Beteiligten und im Vorbereitungsstadium in Fall 4 sondern auch bei der Anwendung der EMRK auf das deutsche Strafrecht in Fall 6. Dem Leser bleiben auch vermeintlich schwere Fragen nicht erspart, als der Autor Schwerpunkte auch auf Probleme wie die actio libera in causa oder auf die Abgrenzung verschiedener in einem Fall vorhandener Irrtümer setzt.

Naturgemäß etwas knapper als für Examenskandidaten konzipiert sind die Ausführungen zu bestimmten Problemen des besonderen Teils des StGB, da sich die Anfängerübung primär auf Probleme des AT stützt. Dennoch sind die kompakten Darstellungen etwa zur Sachbeschädigung oder zum Werkzeugbegriff des StGB auch für Fortgeschrittene instruktiv. Für Juristen zu jedem Zeitpunkt der Ausbildung einprägenswert ist die tabellarische Übersicht zur limitierten Akzessorietät.

Dieses Buch kann man nur empfehlen. Wer die Fälle sukzessive durcharbeitet und sich die Schemata einprägt kann sich für den AT-Bereich auch getrost den Repetitor sparen.

Puppe, Strafrecht Allgemeiner Teil — Band 2, 1. Auflage, Verlag Nomos 2005

Dieses Werk stellt eine Mischung aus Lehrbuch und Rechtsprechungskompendium dar. Die Autorin führt den Leser anhand einschlägiger Entscheidungen des BGH und unterer Instanzen durch bestimmte Gebiete des Allgemeinen Teils, indem sie die Entscheidungen mitsamt Sachverhalt vorstellt, die Entscheidung erläutert und für den Leser kritisch kommentiert. Dabei weist die Autorin bereits einleitend darauf hin, dass der Leser dadurch gerade ihre Meinung als Kontrapunkt zur Rechtsprechung erfährt. Für Referendare ist dieser Hinweis besonders relevant, da diese sich bewusst werden müssen, ob sie es tatsächlich wagen können, der Meinung der Rechtsprechung nicht zu folgen. Für Studenten hingegen ist es sinnvoller, die systematischen Ansätze der Autorin aufmerksam nachzuziehen und sich ein eigenes Bild zur Rechtsprechung zu machen. Das Buch stellt den zweiten Band des Allgemeinen Teils dar und beginnt mit dem Thema Versuch. Des Weiteren befasst sich die Autorin mit der Beteiligung, dem Unterlassungsdelikt und den Konkurrenzen.

Der Aufbau des Buches und seine Gestaltung sind gerade für die ersten Studiensemester ideal. Die Autorin erstellt vor der Vertiefung eines Themas durch Urteile und deren Besprechungen eine systematische Übersicht, um den Leser in die Materie einzuführen. Erst danach werden die einzelnen Bestandteile des jeweiligen AT-Teilbereiches sukzessive erläutert und anhand der Rechtsprechung quasi aufgedeckt. Abschließend sorgen Zusammenfassungen für eine klare Einordnung des Stoffes.

Die Texte sind übersichtlich geschrieben und die Lektüre geht gut voran. Der Leser kann nach Belieben eine fortlaufende Lektüre betreiben oder sich Spezialprobleme aus den Darstellungen aussuchen. Die deutliche Hervorhebung von Sachverhaltsschilderungen und die Kennzeichnung der Originalzitate machen die Arbeit zusätzlich leicht. Besonders herausgestellt sind zudem die prüfungsentscheidenden Thesen des Themas.

Auf einige besonders lesenswerte Abschnitte soll im Folgenden hingewiesen werden: zunächst einmal ist das gern abgefragte Thema der Beihilfe durch berufstypisches Verhalten kompakt und eingängig beschrieben und die Autorin stellt ganz klar, dass das Schlagwort des sozialadäquaten Verhaltens keineswegs als dogmatischer Begriff gebraucht werden darf. Beliebter Klassiker schon in den Anfängerübungen ist der Beginn des Versuchs bei mittelbarer Täterschaft. Hier wird mittels des "Bärwurzfalles" die einschlägige Zurechnungsproblematik erläutert. Schließlich ist die Garantenstellung des Wohnungsinhabers als Inhaber einer Gefahrenquelle eine Lektüre wert: hier wird, auch in vorheriger Abgrenzung zu Fahrzeughalterpflichten, das Hausrecht strafrechtlich beleuchtet.

Mangels graphischer Darstellungen bisweilen ein wenig schwer verständlich für Anfänger sind die Konkurrenzdelikte dargestellt. Hier sollte der Leser ein Quantum mehr an Zeit einplanen, um den umfassenden Beispielen der Autorin zu folgen.

Das Buch ist aufgrund seines ungewöhnlichen Ansatzes eine echte Unterstützung für Studenten ab dem ersten Semester. So klar wie hier wird selten die während des Studiums so undurchschaubare Rechtsprechung ausgebreitet und maßgerecht auseinander gesetzt.

Soyka, Die Referendarstation bei der Staatsanwaltschaft, 1. Auflage, Verlag Luchterhand 2005

Die Literaturdichte ist zum Glück für den Referendar mittlerweile nirgends so groß wie im Bereich des Strafrechts. Nach Belieben kann man sich vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum Revisionsurteil mit Spezialwerken eindecken und so nach dem eigenen Bedarf die Wissensversorgung vorantreiben oder sich auf die gewählte Stationsart vorbereiten. Das vorliegende Werk ist eine Neuerscheinung für die Station bei der Staatsanwaltschaft.

Auf etwa 160 Seiten findet der Leser hier viele wichtige Informationen, die für den Fall des kommunikationsschwachen Vorgesetzten die Arbeit an der Akte und vor Gericht wesentlich erleichtern oder gar erst ermöglichen. Beginnend mit einleitenden Ausführungen zu Referendariat, Ausbildung, Examen und Aufgaben der Staatsanwaltschaft führt der Autor in die Verfahrensgrundsätze und die Verfügungstechnik des Staatsanwalts ein. Gerade Letzteres führt in Klausuren bisweilen zu absurden Ergebnissen, wenn Kürzel oder Verfügungsbestandteile proklamiert werden, die dem Praktiker entweder unbekannt sind oder ihn an der praktischen Verwertbarkeit des Kandidatenwissens zweifeln lassen. Sehr ausführlich werden hiernach die Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft dargestellt, das Verfahren einzustellen oder die öffentliche Klage zu erheben. Umfassend werden dazu die Elemente der Anklageschrift gewürdigt. Das Schlusskapitel widmet sich ganz dem Sitzungsdienst.

Besonderes Augenmerk sollte der Leser auf diverse Kapitel werfen. Dazu gehören die Besonderheiten der Formulierung des Anklagesatzes, wenn es sich um bestimmte Taten oder Tatkonstellationen handelt. Ebenfalls lesenswert sind die Erläuterungen zu den Standardwerkzeugen RiStBV und MiStra. Wichtige Formulierungshilfen findet der Leser auch im Kapitel zur Verweisung auf den Privatklageweg, muss der Staatsanwalt hier eventuell mit wütenden Rückrufen der sich um Gerechtigkeit betrogen fühlenden Bürger rechnen. Schließlich ist die Würdigung der Gesamtstrafenbildung sehr anschaulich erklärt.

Leider nicht optimal für den vortragsunerfahrenen Referendar ist die Vorstellung der Strafzumessung im Plädoyer gelungen. Natürlich kann man hier nicht schematisch vorgehen, aber eine andere als nur textliche Darstellung der verschiedenen denkbaren Umstände hat schon manches andere Lehrbuch zum Schlager unter Referendaren werden lassen. Auch bedauerlich sind fehlende ausführlichere Hinweise zum Klageerzwingungsverfahren, das immerhin mit der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft beginnt.

Die Gestaltung des Buches ist für Referendare nahezu optimal. Neben gut geschriebenem Fließtext werden Graphiken, Übersichten, Aufbauhilfen, Formulierungsbeispiele und viele nachahmenswerte Muster verwendet. Die Beispiele sind prägnant und die Hervorhebung von Schlüsselbegriffen wird maßvoll betrieben. Einzig die Unterscheidung zwischen "Luxus"-Ausführungen von Anklageschrift und Plädoyer und den "normalen" Erscheinungsformen könnte den Referendar dazu verleiten, das Letztere schon für die Ausbildung genügen zu lassen, und ist somit pädagogisch zumindest unglücklich, wenn auch lediglich die Abbildung der Realität.

Dieses Werk ist im Falle der Zuteilung zur Staatsanwaltschaft eine hervorragende Hilfe für Klausur und Arbeitsalltag. Zur allgemeinen Prüfungsvorbereitung eignet sich das Buch ebenfalls, da viele praktische Aspekte die Theorie des Strafprozessrechts sinnvoll ergänzen.

Walter, Jugendkriminalität, 3. Auflage, Verlag Boorberg 2005

In Zeiten zunehmender sprachlicher Ungereimtheiten in der Tagespresse in Bezug auf Kriminalstatistik und Jugendstrafrecht ist es gerade für Juristen wichtig, sich mit fundierten Kenntnissen über Jugendkriminalität zu wappnen. Nur so kann man rechtlich vernünftig arbeiten und auch entsprechende Argumente in Prüfungen formulieren. Das vorliegende Werk kommt nach knapp vier Jahren in einer aktualisierten Neuauflage auf den Markt.

Die Gestaltung des Werks hat sich nicht wesentlich verändert. Zwar verwendet der Autor 30 zum Teil großflächige Abbildungen und kann so den behandelten Stoff exemplarisch darstellen und zum Teil abstrahieren. Allerdings ist die Textlektüre kein wirkliches Vergnügen. Das Schriftbild ist klein und dicht, Verweise auf Literatur und Forschung sind im Text integriert und die Autoren dabei auch in Kapitälchen gesetzt, so dass diese und nicht der Fließtext die Aufmerksamkeit des Lesers lenken. Ungewöhnlich sind die teilweise seitenlangen Angaben zu Literatur, bei denen man sich ernsthaft fragen muss, ob sie nicht nur der Selbstdarstellung dienen, da die zugehörigen Texte oft kürzer als die Literaturliste sind. Die Masse und Mischung der Hervorhebungselemente Fett-, Kursiv- und Kapitälchenschrift führt auch zu keiner nennenswerten Orientierung im Text. Immerhin zeigen die vielen eingefügten Randnummern, dass sich Stoff und Darstellung in ständigem Fluss befinden.

Inhaltlich setzt der Autor einiges an Vorwissen, etwa zum Jugendstrafrecht, beim Leser voraus, da er gewisse Grundstrukturen wie die Unterteilung in Altersgrenzen und die entsprechende Anwendung des JGG gar nicht erst erklärt. Drei große Kapitel befassen sich mit der Jugendkriminalität als Phänomen und Problem, mit ihren Erscheinungsformen und schließlich mit Jugendviktimologie. Typisch für den Bereich der Kriminologie sind ausführliche Kapitel zu verschiedenen Theorien und historische Abrisse zum Forschungsgebiet. Beachtlich sind die theoretischen Abschnitte, wo Zusammenhänge zwischen Entwicklung, Arbeitslosigkeit, Freizeitverhalten und Kriminalität hergestellt werden. Mittlerweile Standard in kriminologischen Lehrbüchern ist ein Abschnitt zur Medienkriminalität. Dieser reiht sich nahtlos in die Kapitel zur registrierten Jugendkriminalität und deren Entwicklung ein. Sehr spannend sind die leider oft kurzen Kapitel zu den Themen "Freude an Gewalt" und "Furcht vor Gewalt". Für Referendare sind die Schlusskapitel zur Täter-Opfer-Beziehung zwischen jugendlichen Tätern und Opfern lesenswert, passiert es doch nicht selten, dass man in Jugendsachen plädieren muss. Generell empfehlenswert ist das Kapitel Kriminalprävention, da die dort aufgestellten Relationen zwischen Wohnumfeld, regionaler präventiver Aktivität und Kriminalität Anlass auch zu eigener Initiative geben können.

Dieses Lehrbuch beansprucht den Leser sehr, führt aber bei starkem Interesse an der kriminologischen Forschung rasch zu guten Denkanstößen. Für die Examensvorbereitung kann man einzelne Themen sicherlich vertiefend heranziehen.

Ranft, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Verlag Boorberg 2005

Große Darstellungen zum Strafverfahrensrecht müssen oft eine Zwitterstellung bekleiden: einerseits muss ein wissenschaftlicher Aspekt erhalten bleiben, um den Erfordernissen der Universitätsexamina Rechnung zu tragen. Andererseits sind Referendare und Praktiker darauf angewiesen, dass die Erläuterungen eines Autors direkt verwertbar sind und nicht konträr zur herrschenden Rechtsprechung liegen. Das vorliegende umfangreiche Lehrbuch hat zumindest den Anspruch, alle drei Gruppen bei der Einführung in die StPO angemessen zu unterstützen.

Die Gestaltung des Buches ist bei fast 750 Seiten Gesamtumfang bisweilen eintönig. Der dichte Fließtext wird durch Beispiele und mit verschiedenen Mitteln hervorgehobene Schlüsselbegriffe ergänzt und strukturiert. Man findet weder Übersichten noch Graphiken noch Prüfungsschemata. Dafür bekommt man manchmal zweieinhalb Seiten Literaturhinweise zu einem Thema. Bedauerlich für Referendare ist auch das Fehlen von Formulierungsbeispielen.

Der Autor klärt vor dem Einstieg ins Ermittlungsverfahren zunächst die Rechtsgrundlagen der Strafgerichtsbarkeit und später die Rolle von Polizei und Staatsanwaltschaft. Dies vermittelt dem Leser gleich zu Beginn eine Vorstellung davon, welche verschiedenen Akteure und Interessen bei der Lösung von Fällen tatsächlich und in welchen Relationen zusammenwirken. Das Ermittlungsverfahren wird sehr ausführlich behandelt, sowohl die Einleitung des Verfahrens an sich als auch einzelne Bestandteile oder Beteiligte werden mit ausführlichen Passagen bedacht. Traditionell detailliert sind die Kapitel zu Eingriffsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden gestaltet, aber auch bei den Ausführungen zu den Beweismitteln werden neuere Maßnahmen umfassend dargestellt, zum Beispiel die Möglichkeit des Einsatzes von Audio- oder Videotechnik im Ermittlungsverfahren. Lesenswert sind außerdem die Abschnitte zur Institution des verdeckten Ermittlers und zur Durchsuchung. Bei der Aufbereitung der verschiedenen Möglichkeiten, das Ermittlungsverfahren zu beenden berücksichtigt der Autor sogar die Verfahrensabsprache, was ja oft nur im Rahmen des Hauptverfahrens zur Sprache kommt.

Sehr angenehm für Referendare ist die Tatsache, dass die Gewichtung des Hauptverfahrens nicht allzu sehr vom Umfang der Kapitel zu den Rechtsbehelfen abweicht. So kann man sicher gehen, dass das gesamte Verfahren ausführlich erarbeitet werden kann. Bemerkenswert ist die Detailliertheit der Darstellungen bei besonderen Verfahrensarten, etwa dem Sicherungsverfahren oder dem Privatklageverfahren. Auch praktisch wichtige Bestandteile der StPO wie ein Adhäsionsantrag oder ganz generell die Leitung der Hauptverhandlung finden beim Autor ein Forum.

Das Lehrbuch bietet dem interessierten Leser eine gute Basis, um sich vertieft und dauerhaft Kenntnisse im Strafverfahrensrecht anzueignen. Wer dagegen schnelle Hilfe für die Stationsarbeit oder die Klausur sucht, dem ist mit diesem Werk nicht geholfen. Als Ergänzung zu schematischeren Werken ist dieses Buch aber effektiv und zu empfehlen.

Russack, Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur, 1. Auflage, Verlag C.F. Müller 2005

Es gibt wenige Themen, die bei Referendaren so viel Stress auslösen können wie die berüchtigten Revisionsklausuren. Neben den Kapiteln in Gesamtdarstellungen zum Strafverfahrensrecht gibt es auch etliche Einzelwerke, die sich in Lehrbuch- oder Fallform mit der Revision im Strafrecht intensiv beschäftigen. Das vorliegende Werk will auf 150 Seiten aufzeigen, dass die Wiederholung von Prüfungsfragen im Bereich Revisionsrecht zu einer systematischen Prüfungsvorbereitung gerade in dieser Materie führen kann und diese soll gleichzeitig nahe gebracht werden.

Der Autor legt den Schwerpunkt nachvollziehbar auf die Begründetheit der Revision. Weitere kleine Kapitel befassen sich mit der Zulässigkeit und den Revisionsanträgen. Hierbei werden auch typische Klausurprobleme wie die korrekte Revisionseinlegung umfangreich behandelt. Im Hauptkapitel sind die absoluten Revisionsgründe und relative verfahrensrechtliche Fehler tonangebend, die Verletzung sachlichen Rechts ist demgegenüber untergeordnet. Gerade dort werden aber viele wichtige Verständnishinweise gegeben, etwa in Bezug auf fehlerhafte Beweiswürdigung oder die falsche Anwendung von Gesetzen. Nicht ganz so prüfungsrelevant erscheint die praktisch wichtige falsche Rechtsfolgenfestsetzung durch das Ausgangsgericht, wird aber vom Autor gut verständlich erklärt.

Bemerkenswert ist, dass der Autor trotz der Kompaktheit der Darstellung Raum für ausführliche Hinweise findet, in denen er auf typische Fehler von Referendaren bei der Behandlung bestimmter Themen aufmerksam macht. Dies geschieht auch bei nicht alltäglichen Rechtsverletzungen wie bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder bei Fragen der notwendigen Verteidigung.

Sehr ausführlich und einleuchtend aufbereitet wird die Abwesenheit des Angeklagten als Revisionsgrund. Ebenfalls lesenswert sind die Passagen zu § 252 StPO und die Folgen unterlassener oder falscher Belehrung bei § 136 StPO.

Die Gestaltung des Buches entspricht der dichten Stoffdarstellung. Die eng geschriebenen Fließtexte werden durch kleiner gedruckte Einschübe und fett gedruckte Schlüsselbegriffe aufgelockert. Bisweilen finden sich Formulierungshilfen und viele Hinweise für Klausur und Praxis. Eigene Beispielsfälle fehlen ebenso wie graphische Darstellungen, was aber bei diesem Thema auch eher schwer fallen dürfte.

Die Lektüre dieses Buches geht leicht von der Hand und das Werk dürfte schon bald in der Examensvorbereitung eine feste Größe werden. Grund dafür sind schlicht die eingängige Darstellung, die Auswahl von relevanten Schwerpunkten und der Blick für die Bedürfnisse der Referendare.

Hecker, Europäisches Strafrecht, 1. Auflage, Verlag Springer 2005

Nicht nur die Debatten um den Europäischen Haftbefehl und undurchsichtige Ermittlungen auf Seiten der europäischen Behörde OLAF haben gezeigt, dass eine Beschäftigung mit dem Strafrecht ohne europäische Bezüge nicht mehr möglich ist. Positiv für Studenten und Referendare ist insoweit, dass sich auch der Lehrbuchmarkt diesem gesteigerten Informationsbedarf angepasst hat. Das vorliegende Werk informiert auf über 500 Seiten ausführlich über Zusammenhänge zwischen Strafrecht, Europarecht und europabezogenem Völkerrecht.

Der Autor nimmt den Leser gewissermaßen an die Hand und beginnt zunächst mit einer Analyse des Europäischen Strafrechts und der europäischen Rechtsraums, der ein grenzüberschreitendes Handeln erforderlich macht. Danach werden kurz die schon aus dem deutschen Strafrecht bekannten internationalen Strafrechtsprinzipien erläutert und der Bezug zum Völkerstrafgesetzbuch hergestellt. Beachtlich ist, dass der Autor zunächst den Europarat als Quelle strafrechtlich relevanten Wirkens herausstellt, ist dieser doch angesichts der Entwicklung der EU oft nur am Rande des Geschehens thematisiert.

Den Kernbereich des Buches nehmen aber EU und EG ein, wobei der Autor immer den Strafrechtsbezug in den einzelnen Kapiteln herstellt. Dies geschieht unter anderem dadurch, dass die Organe nicht nur genannt werden, sondern auch deren Einfluss auf das Strafrecht aufgezeigt wird. Auch die Kompetenzen der EG und ihre Handlungsformen werden mit Blick auf das Strafrecht vorgestellt. Ausführlich erörtert werden das Schengener Vertragswerk und die polizeilichen Vertragsbeziehungen zwischen Deutschland und der Schweiz.

Stark anwendungsbezogen widmet sich der Autor danach der Kollision zwischen materiellem Europarecht und Strafrecht. Dies beinhaltet die Pflichten des Art. 10 EG und den Vorrang des Gemeinschaftsrechts, dazu strafrechtliche Probleme bei der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung von Recht und die Harmonisierungsbemühungen im Bereich des EU-Vertrages. Bemerkenswert ausführlich ist das Kapitel zum Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 54 SDÜ.

Beachtlich ist die Akribie, mit welcher der Autor die diversen europäischen Rahmenbeschlüsse aufarbeitet und viel eher auf die bestehenden materiell-rechtlichen Probleme eingeht, als die formell bestehenden Strukturen überzubetonen. Die Organisationen Europol und Eurojust werden etwa kompakt dargestellt aber nicht weiter vertieft. Viel eher wird eben auf die tatsächlich bestehenden Formen der Lösung von grenzüberschreitenden Kriminalproblemen Rücksicht genommen.

Die Gestaltung des Buches macht deutlich, dass die Beschäftigung mit diesem Thema Arbeit bedeutet. Ein dichtes Textbild, Fälle und Aufzählungen leiten den Leser durch die oft komplizierte Materie. Die optische Aufteilung ist gelungen, man sucht aber graphische oder abstrahierende Gestaltungsmittel vergeblich. Die Bezugnahme auf Zitate der europäischen Rechtsprechung ist vorbildlich.

Die Lektüre dieses Buch muss nicht jedem Spaß machen, es bereichert aber den eigenen Wissensschatz ungeheuer. Wer sich durch das komplexe Dickicht europäischer Einflüsse gearbeitet hat, wird dem Autor für seine detaillierte Darstellung dankbar sein. Eine gelungene Neueinführung.

Pfordte / Degenhard, Der Anwalt im Strafrecht, 1. Auflage, Verlag Nomos 2005

Die Konzentration auf anwaltliche Fragen ist im Rahmen der Ausbildung immer stärker anzutreffen. Beim Strafrecht hat man dabei allerdings den "Vorteil", dass nach wie vor auch die staatsanwaltliche Sicht darzustellen ist und nicht nur der gerissene Strafverteidiger gemimt werden muss. Dennoch muss auch anwaltliche Taktik und Technik beherrscht werden, wenn man sich mit dem Strafrecht im Referendariat befasst — immerhin sind strafrechtliche Mandate zu Beginn am ehesten zu erlangen oder wenigstens zu bewältigen. Das vorliegende Werk befasst sich ausschließlich mit den Handlungsweisen des Rechtsanwalts im Strafverfahren.

Obwohl das Buch für den Strafverteidiger geschrieben ist, kann man im Referendariat viele wichtige Erkenntnisse für das Strafverfahren im Allgemeinen gewinnen. Dazu gehören etwa die verschiedenen Stationen des Verfahrens und die dabei möglichen Maßnahmen, unter anderem gegen die Freiheit des Delinquenten gerichtete Anordnungen. Weiterhin lehrreich sind die Ausführungen zur Beweisaufnahme, hier vor allem zu den Belehrungspflichten je nach dem Stand des Verfahrens, und zum Klageerzwingungsverfahren

Ein Highlight des Buches sind zum einen die Fragen zu den Beweisverwertungsverboten, zum anderen das Kapitel zum Revisionsrecht. Gerade die diffizilen Fragen zur Verfahrensrüge kann man nach Lektüre der betreffenden Abschnitte oftmals im Kern verstehen und in der Klausur entsprechend umsetzen.

Allgemein lesenswert sind zudem Kapitel zur Mandatsbearbeitung und zu Fragen der Pflichtverteidigung. Gerade letztere stellt ein gern abgeprüftes Klausurproblem dar, aber was ein Pflichtmandat inhaltlich erfordert, übersteigt die Vorstellung vieler Referendare. Lehrreich sind auch die umfangreichen Abhandlungen zum Zusammenhang zwischen Strafverteidigung und Geldwäschetatbeständen. Auch die selten in der Ausbildung ausführlich thematisierte Privatklage wird erläutert.

Ganz besonders zu loben ist das Kapitel zum Akteneinsichtsrecht im Ermittlungsverfahren, wo klar herausgestellt wird, welche hohen Hürden sich in der täglichen Arbeit mit den Behörden stellen. Auch die Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind — sogar für das Studium — umfassend und lehrreich aufbereitet. Äußerst differenziert wird zudem die Strafzumessung erklärt, so dass man die dort vorgestellten Aspekte auch für eine Station bei der Staatsanwaltschaft nutzen könnte. Hierzu gehört auch der Komplex um das Schlussplädoyer des Verteidigers, das auch einmal als Klausurtyp abverlangt werden kann.

Eher zur Vertiefung geeignet sind die ausführlichen Erläuterungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Strafvollstreckung. Diese Themen sind für die Wahlfachgruppe eventuell interessant, jedoch nicht Gegenstand von Klausuren. Wiederum (über-)lebenswichtig ist die Lektüre der Abschnitte zum Gebührenrecht, wenn man sich das Buch auch unter dem Aspekt der späteren Berufswahl durchliest.

Die Gestaltung des Buches ist auch für die Ausbildung als gut gelungen zu bezeichnen. Der Fließtext ist leicht und effektiv lesbar, da die Formulierungen und die gewählten Abstände den Lesefluss optimal fördern. Unverzichtbar gerade für Referendare sind die zahlreichen ausführlichen Muster für Anträge, Klageschriften und Prozesselemente. Aufzählungen sorgen für Übersicht, Hervorhebungen werden gezielt eingesetzt und unterstützen die Lektüre in geeigneter Weise. Einzelne Graphiken sorgen zudem für die nötige Abstrahierung des Stoffes. Teilweise könnte ein wenig mehr Angabe von Rechtsprechung und Literatur dem Ausbildungszweck förderlich sein, aber dies kann man den Autoren nicht vorwerfen, da diese das Buch ja für die Praxis entworfen haben.

Die inhaltlichen Ansprüche der Autoren sind hoch, aber das kommt dem Leser nur zugute. Das Preis-Leistungs-Verhältnis dieses Buches ist ausgezeichnet und diese über 700 Seiten geballtes Strafrechtswissen darf man sich schon während des Referendariats getrost in die eigene Bibliothek stellen, jedenfalls aber nicht nur einen, sondern mehrere Blicke vor dem Examen hineinwerfen. Eine gelungene Neueinführung.

Ledermann / Ledermann / Hannamann, Prüfungsschwerpunkte im materiellen Strafrecht, 1. A., Verl. Boorberg 2005

Die richtige Balance zwischen dem Lernaufwand für das Prozessrecht und dem für das materielle Recht kann nicht allgemein ausgedrückt werden, obwohl sich damit etliche Anbieter von Lehrmitteln brüsten. Viel ehrlicher ist es hingegen, wenn Autoren wie hier klar eine Schwerpunktsetzung anbieten, um dem ohnehin gestressten Leser klar zu machen: dies sind deine Grundlagen, das darf aber nur der Startpunkt für tiefer gehende Studien sein. Auf knapp 330 Seiten werden dem Leser zu den wichtigen Stationen der strafrechtlichen Assessorklausur Ausführungen zum Allgemeinen und Besonderen Teil des Strafgesetzbuches gegeben.

Die inhaltliche Aufteilung ist bemerkenswert. Tatsächlich gehen die Autoren von der prozessualen Grundsituation aus und gelangen nach kurzen Abschnitten zu den Prozessvoraussetzungen rasch zur eigentlichen materiell-rechtlichen Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts. Dort erfolgt dann klassisch die Trennung zwischen AT- und BT-Problemen. Erfasst werden aber dennoch die wesentlichen Punkte, gerade auch komplexere Fragen wie Versuch, Irrtum oder limitierte Akzessorietät sind ausführlich thematisiert. Die Abschnitte zum BT sind nach Deliktsgruppen unterteilt. Klassischer Beginn sind die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte zuzüglich der Delikte gegen Freiheit und Ehre aber — ganz den Erfordernissen der Prüfung entsprechend — gleich danach widmen sich die Autoren den Delikten gegen das Eigentum. Gerade diese Tatbestände werden schriftlich wie mündlich umfassend abgefragt und der hier gewährte Umfang von 60 Seiten spricht für eine klare Schwerpunktsetzung in diesem Bereich. Ebenfalls stark gewichtet sind die Verkehrs- und Brandstiftungsdelikte, hinzukommen die ungeliebten Urkundsdelikte sowie die Tatbestände rund um die Delikte gegen die Rechtspflege.

Wiederum taktisch hervorragend positioniert sind die Fragen zu den Konkurrenzen direkt nach der Abhandlung der Probleme des Besonderen Teils und nicht im Rahmen der vorherigen Kapitel zum Allgemeinen Teil. Herauszuheben ist dabei die effektive Darstellung der Probleme rund um die Gesamtstrafenbildung. Ebenso verhält es sich mit dem bemerkenswert instruktiven Kapitel zur Strafzumessung, die aber zum Glück in Klausuren selten gefordert wird. Besonders zu loben ist darüber hinaus die besondere Beachtung der Behandlung von Nebenfolgen. Wenn der Klausurbearbeiter diese noch erkennt und in Tatbestand und Tenor korrekt thematisiert, kann er sich des Wohlwollens des Praktikers sicher sein.

Das Glanzstück dieses Buches ist aber ohne Zweifel die effektive gestalterische Aufbereitung der Materie. Der Leser wird mit genau den verdeutlichenden Elementen versorgt, die er für die praktische Anwendung in der Klausur benötigt. Es finden sich sowohl Prüfungsschemata, Formulierungsvorschläge zu Tenor und Gründen des Urteils, tabellarische Erläuterungen für Berechnungen und Abwägungen sowie als Standard eines Strafrechtslehrbuches eine Vielzahl an gebräuchlichen Definitionen der einzelnen Tatbestände.

Selten wurde ein Buch den Bedürfnissen von Referendaren so gerecht wie dieses. Die Ergänzung durch Kommentare ist natürlich für eine sorgfältige Examensvorbereitung unumgänglich, aber nach der Bearbeitung dieses Werks kann man sich mit weit größerem Verständnis der Detailarbeit widmen. Kaufen und Lesen!

Hilgendorf u.a., Computer- und Internetstrafrecht, 1. Auflage, Verlag Springer 2005

Das Recht im Zusammenhang mit der Nutzung neuer Kommunikationsformen scheint älteren Semestern stets von neuem Schweißperlen auf die Stirn zu schreiben. Dabei ist es ganz selten, dass ein neues Medium wie das Internet tatsächlich neue Deliktstatbestände kreiert, vielmehr werden bekannte Deliktsformen auf neue Art verwirklicht. Das vorliegende Werk will auf knapp 225 Seiten einen Grundriss zur Verschränkung des Strafrechts mit den modernen und alltäglichen Arbeitsmitteln Computer und Internet geben und die dadurch entstandenen Arten sozialschädlichen und kriminellen Verhaltens in einen adäquaten Rahmen fügen.

Ähnlich wie Lehrbücher zum Medienrecht beginnen die Autoren mit der Darstellung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Nutzung und den Inhalt neuer Medien. Dabei werden auch ausführlich die europäischen und internationalen Einflüsse gewürdigt. Hierauf wird das Computerstrafrecht in kompakter Weise vorgestellt und der Leser bemerkt recht schnell, dass sich dahinter oft altbekannte Tatbestände verbergen, die man einfach vorher nicht unter diesem Begriff abgespeichert hatte. Dabei muss man aber oft einiges an technischem Verständnis mitbringen, um sich etwa der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB tatbestandsmäßig sicher sein zu können. Dagegen ist das Internet-Strafrecht nicht so einfach zu erfassen. Hierfür geleiten die Autoren den Leser in die Grundlagen des internationalen Strafrechts und in die Details des Teledienstegesetzes TDG.

Einen besonders interessanten Bereich, man möchte fast sagen eine darstellerische Pionierleistung in der Ausbildungsliteratur, bietet der von den Autoren genannte Abschnitt Internetstrafrecht — Besonderer Teil. Dort werden die typischerweise im Internet verübten Delikte des StGB aufbereitet und auch zu Spezialproblemen wie der Deliktsnatur des § 130 StGB wird präzise Stellung genommen. Generell muss man die detaillierte Arbeit am Gesetz lobend erwähnen, anhand derer sich auch internetunerfahrene Leser leicht orientieren können. Ebenfalls bemerkenswert ist die ständige Berücksichtigung europäischer Normen und seien es nur Rahmenbeschlüsse des Europäischen Rates. Es finden sich aber auch ausbildungstechnisch ungewohnte Normen wie etwa das Urheberstrafrecht. Beachtlich sind die wegweisenden Gedanken am Ende des Buches, wo die Autoren sich zu neuen, durch das Internet hervorgerufenen strafbaren Handlungsformen äußern und den Meldungen der Tagespresse ein juristisches Fundament geben.

Die Gestaltung des Buches ist bestimmt noch verbesserungswürdig. Man findet zwar viel Text und eingängige Formulierungen. Die Aufteilung von Text und Seiten ist auch übersichtlich. Man vermisst aber graphische Elemente und Möglichkeiten, sich den dargestellten Stoff konkret zu vergegenwärtigen, etwa Fälle und Aufbauschemata. Die Thematik gibt dafür sicher Stoff her und die Verwendung in der Ausbildung wäre effektiver. Sinnvoll sind hier ausnahmsweise einmal die immensen Verweise auf Literatur zu Beginn von Kapiteln, da es kaum andere Literatur zum Thema gibt.

Das Thema ist spannend, die Aufbereitung ist gelungen. Der Eingang in den Ausbildungskanon gelingt bereits in einigen Punkten und in der Praxis wird dieses Werk sicherlich rasch die nötige Rezeption finden.

Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 48. Auflage, Verlag C.H. Beck 2005

Das Standardwerk zum Strafverfahrensrecht ist in aktueller Neuauflage erschienen und wie schon Generationen von Juristen zuvor werden auch diesmal die Ausführungen des Autors zur StPO wegweisend für zahlreiche Referendare und Praktiker werden. Kritik an diesem Werk ist ohnehin nur eingeschränkt möglich, aber die aufmerksame Durchsicht im Hinblick auf Ausbildungszwecke kann dem einen oder anderen Leser sicherlich die Entscheidung erleichtern, sich in die Arbeit mit diesem Kommentar zu stürzen.

Die Einleitung ist zweifelsohne ein gewaltiges Stück Literatur. Hier zeigt der Autor seine Fähigkeit, Wesentliches kompakt darzustellen und der Leser erhält auf diese Weise eine gute Einführung in das Strafverfahrensrecht. Hier sind gerade die Verfahrensmaximen und die Kurzdarstellung der Verfahrensbeteiligten instruktiv. Besonders lesenswert für Referendare sind zudem die Erläuterungen zur Rechtskraft im Strafverfahren.

Hervorzuheben sind darüber hinaus weitere prüfungsrelevante Probleme, die der Autor in übersichtlicher Weise zusammenstellt und erklärt. Dazu gehören die Anwesenheitsrechte der Verfahrensbeteiligten und die Konsequenzen aus Verstößen dagegen oder auch die nötige Verteidigerbestellung in egal welchem Stadium des Verfahrens. Weiterhin gut dargestellt sind die technischen Fragen rund um Ermittlungsaufgaben der Staatsanwaltschaft, sei es im Bereich der Überwachung von Kommunikationsmöglichkeiten oder schlicht im Bereich der allgemeinen Fahndungskompetenz, beispielsweise durch GPS-Fahndung. Darstellerisch sehr gut gelöst wurde zudem die Umstellung des Vereidigungsverfahrens in der Hauptverhandlung.

Einige Worte müssen zum Revisionsrecht verloren werden. Überlebenswichtig für die Klausur sind die stets vorhandenen Ausführungen zur Revision bei den einzelnen Paragraphen. Allerdings muss man gewahr sein, dass dadurch im Revisionsbereich selbst nicht alles an der Stelle zu finden ist, wie man es im Prüfungsfall gerne hätte. Wer also einen Kommentar im Examen benutzen darf, tut gut daran, sich rechtzeitig vorher die in Lehrbüchern genannten typischen Revisionsfehler zu vergegenwärtigen und vor allem deren Behandlung in diesem Kommentar. Besonders relevant ist dies etwa bei der freien Beweiswürdigung und beim Angriff auf die Urteilsbegründung. Hier sind die entsprechenden Inhalte der möglichen Sachrüge ausführlich dargestellt, aber eben nicht im Revisionsrecht selbst. Dies trifft auch auf die Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit der Sitzung zu. Hier muss der Leser auf die umfassende Darstellung zu § 169 GVG verwiesen werden, was man sich auch schon einmal vor dem Klausurfall zu Gemüte führen sollte.

Einzelne formelle Probleme des Revisionsrechts und generell des Rechtsmittelrechts sind — auch bei Streit zwischen verschiedenen Gerichten — anschaulich dargestellt. Dies betrifft etwa die gut geeignete Prüfungsfrage des Zusammenhangs zwischen § 313 StPO und § 335 StPO. Ebenso klar erläutert werden die Möglichkeiten der Verwerfung der Berufung als unzulässig bei unentschuldigtem Ausbleiben und die parallele Anwendung im Strafbefehlsverfahren.

Generell zu empfehlen sind auch die ausführlichen Erläuterungen zum Kostenrecht. Dieser Aspekt wird von Referendaren in Klausuren gerne abverlangt, aber die wenigsten Lehrbücher behandeln diese Frage erschöpfend.

Unerwartet gut sind auch nach wie vor die Kommentierungen der EMRK, hier besonders der justiziellen Grundrechte des Art. 6 EMRK. Gerade die Problematik der überlangen Verfahrensdauer und die hierzu begonnene BGH-interne Diskussion um die Frage der Prüfung innerhalb der Sachrüge oder im Rahmen der Verfahrensrüge sind in der Kommentierung enthalten. Auch andere internationale Bezüge, etwa in §§ 18-20 GVG oder im Bereich der Einleitung, sind in angemessenem Umfang erfasst, wobei der Abdruck eines BMI-Rundschreibens zur Behandlung von Diplomaten und Konsuln sehr erhellend ist.

Das einzige Manko des Kommentars aus Ausbildungssicht ist die fehlende Konkretisierung von Urteilen und Anträgen. Es ist (noch) nicht üblich, aber eine ungemein große Hilfestellung für den Referendar, wenn die Tenorierung nicht nur umschrieben, sondern auch expliziert wird. Es gibt Kommentare, die diesen Service schon leisten, hier fehlt es wie bisher an diesen Extras für die Ausbildung, so dass man weiterhin auf Lehrbücher angewiesen ist.

Beachtlich ist die Lernbereitschaft des Autors. Wie er schon in einem Artikel in der NJW angekündigt hatte, hat er seine Meinung zur Verbindung von Strafverfahren in verschiedenen Rechtszügen bei verschiedenen Spruchkörpern geändert, obwohl gerade seine Ansicht lange Zeit maßgebend und übereinstimmend mit der BGH-Rechtsprechung war. Dennoch ist dieser Meinungswechsel bescheiden dargestellt und die gegenteilige BGH-Judikatur angemessen hervorgehoben.

Man kann sich im Resümee kurz fassen: dieser Kommentar ist und bleibt zu Recht ein Standardwerk und dank des wissenschaftlichen Ehrgeizes des Autors werden noch Generationen von Referendaren und Praktikern Freude mit diesem Werk haben.

Schmitz, Strafrechtliche Musterklausuren für die Assessorprüfung, 5. Auflage, Verlag C.H. Beck 2005

Es gibt kaum ein effektiveres Übungsmaterial für die juristischen Staatsexamina als das Schreiben und Durcharbeiten von Klausuren und Musterlösungen. Der Markt für Klausuren gerade im Assessorbereich ist dabei immer noch fest in der Hand der juristischen Repetitorien, aber es gibt zum Glück Ansätze wie das vorliegende Werk, das den Referendaren auf überschaubarem Raum eine breite Varianz von Klausuren auf dem Gebiete des Strafrechts anbietet.

Der Autor hat als im Ausbildungsbereich hoch erfahrener Praktiker zehn Klausuren zusammengestellt, die der Leser zunächst selbst lösen kann und danach mit dem Lösungsvorschlag vergleichen soll. Der Umfang von Sachverhalt und Lösungsskizze beträgt stets etwa 20 Seiten, was für Klausuren mit Examensniveau völlig ausreichend ist. Thematisch erfasst der Autor zahlreiche prozessuale und materiell-rechtliche Problemkonstellationen und vor allem sehr variantenreich die Ausgangslage der dabei handelnden Verfahrensbeteiligten. Der Bearbeiter muss Gutachten anfertigen, ebenso Abschlussverfügungen und Urteile. Hinzu kommen Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ebenso wie die unverzichtbaren Revisionsklausuren, diese ebenfalls einmal aus Sicht der Staatsanwaltschaft und einmal aus Sicht der Verteidigung.

Prozessual gefordert werden an Förmlichkeiten außer den Kenntnissen zur Erstellung einer Anklageschrift oder zu einer Verfahrenseinstellung bzw. zur Abfassung von erstinstanzlichen Urteilen die unterschiedlichen Revisionsrügen sowie die richtige Einordnung verschiedener Rechtsbehelfe. Weiterhin zu finden sind Probleme zur Sicherstellung, zur Verlesung von Urkunden, zu den diversen Belehrungspflichten und natürlich zum Beweisantragsrecht.

Materiell-rechtlich werden Verkehrs- und Vermögensdelikte oft angesprochen, aber auch für Nebenfelder bleibt Raum, etwa die Anwendung des Strafrechts auf Auslandstaten oder die Frage des richtigen und erforderlichen Strafantrages. Auch die Klausurdauerbrenner Körperverletzung und Nötigung werden nicht vergessen, haben aber keine dogmatische Hauptrolle inne. Urkundendelikte werden auch abgefragt, stehen aber ebenfalls hinter den Eigentumsdelikten zurück. Sehr schön sind auch stets die Ausführungen zur Strafzumessung gestaltet.

Der Aufbau der einzelnen Klausuren führt den Leser schnell und effektiv durch die angesprochenen Probleme. Allerdings könnte die Übersichtlichkeit der Falllösungen durch Verwendung von Abständen und deutlicherer Untergliederung verbessert werden. Lobenswert sind vor allem die auffallend vielen Fußnoten zu den Formalia der Klausuren und die weitgehende Beschränkung auf in der Klausur zugelassene Hilfsmittel. Die Darstellung der Sachverhaltsdokumente ist ebenfalls gelungen. Man könnte noch daran denken, den Bearbeitervermerk und den nachfolgenden Lösungsbeginn optisch noch mehr zu trennen, so dass die Lösung stets auf einer geraden Seite beginnt. So wäre die selbständige Bearbeitung eher garantiert, da momentan die Übergänge zum Teil fließend sind.

Die Arbeit mit dieser Klausursammlung macht Spaß: man kann sich das Buch in kurzer Zeit komplett zur Lektüre vornehmen und man lernt auch durch partielle Bearbeitung eine Menge dazu. Als Ergänzung zum eigenen Lernkonzept ist dieses Werk nur zu empfehlen, darf aber gerne mit weiteren Materialien und noch mehr Übungsmaterial ergänzt werden.