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Studium & Referendariat - Rezensionen

Rezensionen November 2009

Rezensionen November 2009: Strafrecht

Von Dr. Benjamin Krenberger

Dannecker / Knierim / Hagemeier, Insolvenzstrafrecht, 1. Auflage, C.F. Müller 2009
Die steigende Anzahl von Insolvenzen lässt auch die zugehörige strafrechtliche Seite des Bankrotts aufblühen, die neben den zivilrechtlichen Fragen mit einer ähnlichen Komplexität aufwarten kann. Das vorliegende Handbuch zielt auf die Rechtspraxis und will den Verteidiger in Insolvenzsachen schulen und fördern. Auf über 500 Seiten kann sich der Leser mit der Thematik auseinander setzen.
Die Gestaltung des Buches ist gelungen. Neben dem gut gegliederten Fließtext wird die Rezeption des Stoffes durch tabellarische Abbildungen, hervorgehobene Praxishinweise und grau hinterlegte Fallbeispiele unterstützt. Fußnotenapparat und Sachverzeichnis sind erfreulich umfangreich. In einem ausführlichen Grundlagenkapitel, das mehr als ein Drittel des Buchumfangs ausmacht, wird der Leser zunächst mit den Grundbegriffen und wesentlichen rechtlichen Zusammenhängen des Insolvenzrechts und des Verfahrens vertraut gemacht. Dies beinhaltet historische und systematische Überlegungen ebenso wie den Überschuldungsbegriff, eine Darstellung der Insolvenzverwaltung und der Pflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren sowie die schwierige Wahrheitsermittlung in Insolvenzsachen. Dabei werden Besonderheiten wie die Möglichkeit der Verfahrensabsprache berücksichtigt, aber auch die Auswirkungen des Verfahrens auf die soziale Stellung des Mandanten. Die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und besonderen Institutionen wird erfreulich detailliert erfasst, ebenso die Auswertung und Verwertung von Aussagen. Neben den klassischen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren wird als Besonderheit die Beweissicherung im EDV-Bereich angesprochen. Die Frage der Pflichtverteidigung erhält zu Recht ein großes Unterkapitel zugewiesen.
Der zweite Teil des Buches ist dann der Verteidigung in der Unternehmenskrise gewidmet. Der Leser erfährt Wichtiges über die Pflichten der Unternehmensorgane und die Frage, inwieweit der Anwalt beraten kann und muss, aber ebenso zu den tatbestandlichen Einzelheiten der Insolvenzverschleppung. Dabei wird auch auf die durch das MoMiG geschaffene Rechtslage eingegangen. Ebenfalls ausreichend berücksichtigt werden die Auslandsgesellschaften. Auch die anwaltliche Beratung bei Untreue bei bestehender Kapitalerhaltungspflicht liest sich spannend und wie nebenbei werden wichtige Konstruktionen wie das Cash-Pooling erläutert. Weitere besprochene Delikte sind die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen, der klassische Betrug, etwa gegenüber Lieferanten des Unternehmens, der Kreditbetrug in verschiedenen Varianten sowie kompakt das Bilanzstrafrecht. Hinzu kommen Ausführungen zur Pfandkehr, zur falschen eidesstattlichen Versicherung oder zur Begünstigung von Schuldner oder Gläubiger. Ist das Stadium der Insolvenz erst erreicht kommen Tatbestände nach § 283 StGB in Betracht, die gut ausdifferenziert dargestellt werden, etwa das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen oder die mangelhafte Buchführung. Ist die Liquidation erreicht, unterscheiden die Autoren genau zwischen der Abwicklung ohne und mit gerichtlichem Verfahren, wobei verschiedene Sanierungsmodelle instruktiv präsentiert werden. Im fünften und letzten Teil kann sich der Leser sodann mit der Verteidigung des Insolvenzverwalters befassen, die verschiedenen Typen des Verwalters kennen lernen und zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verantwortlichkeit unterscheiden. In diesem Kapitel wird aber auch die Rolle der Kreditinstitute oder die Funktion des Rechtsanwalts beleuchtet, die ebenfalls mit strafrechtlichen Vorwürfen belastet werden können.
Wer sich in die rechtlich komplexe Materie des Insolvenzstrafrechts einarbeiten will, der findet in diesem Werk eine lehrreiche Lektüre und spannende Herausforderung an die Verknüpfung von zivilrechtlichem und strafrechtlichem Wissen. Wie kaum in einem anderen Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts muss der Verteidiger in beiden Rechtsgebieten gute Kenntnisse aufweisen und die Besonderheiten des Insolvenzrechts stets im Blick haben. Die Autoren führen den Leser, auch bei wenigen Vorkenntnissen, sicher durch die Fülle an Informationen und sorgen für die erforderliche Transparenz bei Beteiligten, möglichen Vorwürfen und anwaltlichem Vorgehen. Aus diesem Grund kann man sich, bei entsprechendem Berufsziel, mit gutem Gewissen auch schon im Vorbereitungsdienst mit diesem Lehrbuch befassen.

Ostendorf, JGG, 8. Auflage, Nomos 2009
Wie kaum ein zweiter Autor bietet Ostendorf für das Spezialgebiet des Jugendstrafrechts die Möglichkeit durchgehender Begleitung während der Ausbildung, beginnend mit seinem Lehrbuch zum Jugendstrafrecht und kulminierend in einem beeindruckenden Kommentarwerk. Mittlerweile in achter Auflage erschienen erhält der Leser auf knapp 700 Seiten alles Wissenswerte zum Jugendstrafrecht präsentiert. Bemerkenswert ist die Zusammenstellung des Autorenteams, das ausnahmsweise einmal keinen Rechtsanwalt beinhaltet, sondern durch Staatsanwälte und Richter einen klaren justiziellen Fokus auf die Materie legt.
Neben den rechtlichen Ausführungen scheut der Autor sich nicht, zur aktuellen politischen Behandlung der Jugendkriminalität Stellung zu nehmen, etwa mit den kritischen Hinweisen auf den hessischen Landtagswahlkampf im Jahr 2008 und die immer wieder plakativen Forderungen nach Verschärfung des Jugendstrafrechts, sodass der Weg zu einem „vernünftigen“ Jugendstrafrecht weiter lang bleibt, oder auch mit den Zweifeln an der schleichenden Angleichung des Verfahrensrechts an das Erwachsenenstrafrecht, genannt seien nur die Sicherungsverwahrung und die Möglichkeit der Nebenklage. Neuerungen wie die Entscheidung des BVerfG zur Notwendigkeit eines Jugendstrafvollzuges werden in den dafür noch vorgesehen Normen des JGG thematisiert und im Übrigen auf das Lehrbuch des Autors zum Jugendstrafvollzugsrecht verwiesen. Auch die neu gestärkte Individualprävention als Ziel in § 2 I JGG als Kontrapunkt zu Vergeltungsansätzen oder Abschreckungstheorien wird deutlich herausgehoben und in den praktischen Kontext eingefügt.
Daneben überzeugt der Kommentar wie auch schon in den Vorauflagen durch seine pragmatische und gleichsam präzise Darstellung der Grundlagen und Details des Jugendstrafrechts, sodass man nicht nur von Berufs wegen, sondern gerade während der Ausbildung, d.h. im Schwerpunktstudium, während der Dissertation oder in der Strafstation, regelmäßig und zuverlässig auf das Werk zurückgreifen kann. Der Leser kann dabei nicht nur auf die Kommentierungen vertrauen, sondern auch auf einführende Erläuterungen, die lehrbuchgleich den Weg zur systematischen Rezeption der Materie bereiten. Hierzu genannt seien etwa die Ausführungen zum Zusammenhang von Strafe und Erziehung, die Betonung der Einhaltung sozialpädagogischer Standards bei Trainingskursen und Betreuungsweisungen oder die Kritik am Begriff der „schädlichen Neigung“. Auf diese Weise erlernt der Leser den reflektierenden Umgang mit dem Rechtsgebiet, kann die zahlreichen kriminologischen Anhaltspunkte wie Statistiken und Graphiken in seine Überlegungen einbeziehen und die rechtspolitischen Überlegungen des Autors durchdenken. Innerhalb der Kommentierungen selbst, die dem Leser so ausführlich wie nötig und so kompakt wie möglich die jeweilige Norm aufbereiten, sind Ausbildungsschwerpunkte natürlich bei den Sanktionen und Weisungen zu finden oder auch beim Verhältnis zwischen Straftat und Sanktion. Die Erklärungen zur Bewährung und zu deren Widerruf sind lehrreich, aber ebenso die ausführlichen Erörterungen zu wichtigen Verfahrensbestandteilen wie etwa der Tätigkeit der Jugendgerichtshilfe. Klassische Rechtsfragen wie die Einheitsstrafe bei mehreren Delikten, die Bestimmung der jugendstrafrechtlichen Gerichtsstände, die Kostenentscheidung im Jugendstrafverfahren oder auch die ausnehmend umfangreiche Kommentierung der Möglichkeiten zur Einstellung des Verfahrens werden eingängig abgehandelt und verschaffen dem Leser den nötigen Einblick in die problematischen Rechtsfragen. Besondere, innerhalb der Ausbildung nur teilweise angesprochene Probleme wie die Untersuchungshaft bei Jugendlichen, die Tätigkeit des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter, etwa bei Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, oder auch die Durchführung des Jugendarrests werden in der gebotenen Klarheit thematisiert und auch dem Juristen in Ausbildung rasch verständlich gemacht.
Dieser Kommentar verdient diese Bezeichnung mit vollem Recht: er kommentiert das Recht, nicht nur durch die Darstellung der rechtlichen Lage, sondern auch durch die kritische Einschätzung des tatsächlichen und politischen Umfelds sowie der historisch nachvollziehbaren Genese der einzelnen Vorschriften. Man kann durchaus behaupten, dass der Ansatz dieses Kommentars dem Leser ein besseres, vollkommeneres Bild der Materie verschafft, als wenn er sich lediglich von der rein rechtlichen Seite dem Jugendstrafrecht nähern würde. Diesen Kommentar muss man also zur Lektüre regelrecht nutzen, nicht nur zum bloßen Nachschlagen. Es lohnt sich!

Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, Verlag C.H. Beck 2008
Das Standardwerk zum Strafverfahrensrecht für Praxis und Ausbildung ist in seiner jährlichen Neuauflage erschienen und ermöglicht ein gutes und effektives Arbeiten im Verfahren. Schon Generationen von Juristen profitieren von den Ausführungen des Autors zur StPO in Klausuren, Urteilen und Schriftsätzen und auch die Mitwirkung eines neuen Autors hat der Attraktivität keine Einbußen beschert, im Gegenteil. Vorweg ist die ohnehin immer gegebene Aktualität zu loben, die in einer Beilage zum nunmehr doch sehr rasch verabschiedeten Gesetz zur Absprache im Strafverfahren gipfelt, nachdem in den Kommentierungen selbst nur die Ankündigung des Gesetzes verarbeitet werden konnte. Da ja in den Vorauflagen die Genese des sich abzeichnenden Gesetzeswerks stets begleitet wurde, konnte die jetzige Kommentierung in gewohnter Qualität aufwarten und dürfte eine der ersten auf dem deutschen Buchmarkt überhaupt gewesen sein.
Für den Ausbildungsbereich ist bereits die Einleitung ein gewaltiges Stück Literatur. Hier zeigt der Autor seine Fähigkeit, Wesentliches kompakt darzustellen und der Leser erhält auf diese Weise eine gute Einführung in das Strafverfahrensrecht. Hier sind gerade die Verfahrensmaximen und die Kurzdarstellung der Verfahrensbeteiligten instruktiv. Besonders lesenswert für Referendare sind zudem die Erläuterungen zur Rechtskraft im Strafverfahren. Hervorzuheben sind darüber hinaus weitere prüfungsrelevante Probleme, die in übersichtlicher Weise zusammenstellt und erklärt werden. Dazu gehören die Anwesenheitsrechte der Verfahrensbeteiligten und die Konsequenzen aus Verstößen dagegen oder auch die nötige Verteidigerbestellung in egal welchem Stadium des Verfahrens. Weiterhin gut dargestellt sind die technischen Fragen rund um Ermittlungsaufgaben der Staatsanwaltschaft, sei es im Bereich der Überwachung von Kommunikationsmöglichkeiten oder schlicht im Bereich der allgemeinen Fahndungskompetenz, beispielsweise durch GPS-Fahndung. Neue Rechtsentwicklungen in Form von Entscheidungen und Gesetzen sind wie immer korrekt abgebildet und zugleich für den Leser in den Kontext des bisherigen Rechtsverständnisses passend eingeordnet, in dieser Neuauflage etwa zu erkennen angesichts der Entscheidung des BGH zur Fristsetzung bei Beweisanträgen. Auch praktisch schwierige Gebiete wie die Einstellung aus Opportunitätsgründen, die Vermögensabschöpfung und Rückgewinnungshilfe oder auch die forensische DNA-Analyse werden dem Leser souverän nahe gebracht. Erwähnenswert sind gerade auch die nicht in jedem StPO-Kommentar miterfassten Randgebiete, so zum Beispiel die Abgrenzung des Anwendungsbereichs zwischen EGGVG und StrVollzG bei Beschwerden gegen Maßnahmen im Erwachsenen- und Jugendmaßregelvollzug, die EMRK oder das GVG.
Das Revisionsrecht wird zum einen bei den einzelnen Paragraphen besprochen, zum anderen im Bereich des Rechtsmittelrechts selbst. Wer also einen Kommentar im Examen benutzen darf, tut gut daran, sich rechtzeitig vorher die in Lehrbüchern genannten typischen Revisionsfehler zu vergegenwärtigen und vor allem deren Behandlung und Auffindung in diesem Kommentar. Besonders relevant ist dies etwa bei der freien Beweiswürdigung und beim Angriff auf die Urteilsbegründung. Hier sind die entsprechenden Inhalte der möglichen Sachrüge ausführlich dargestellt, aber eben nicht im Revisionsrecht selbst. Dies trifft auch auf die Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit der Sitzung zu. Hier muss der Leser auf die umfassende Darstellung zu § 169 GVG verwiesen werden, die man sich auch schon einmal vor dem Klausurfall zu Gemüte führen sollte. Einzelne formelle Probleme des Revisionsrechts und generell des Rechtsmittelrechts sind – auch bei Streit zwischen verschiedenen Gerichten – anschaulich dargestellt. Dies betrifft etwa die gut geeignete Prüfungsfrage des Zusammenhangs zwischen § 313 StPO und § 335 StPO. Ebenso klar erläutert werden die Möglichkeiten der Verwerfung der Berufung als unzulässig bei unentschuldigtem Ausbleiben und die parallele Anwendung im Strafbefehlsverfahren. Generell zu empfehlen sind auch die ausführlichen Erläuterungen zum Kostenrecht. Dieser Aspekt wird von Referendaren in Klausuren gerne abverlangt, aber die wenigsten Lehrbücher behandeln diese Frage erschöpfend. Wer in der Sitzung als Vertreter der Staatsanwaltschaft zum ersten Mal über § 472 StPO stolpert, wird über die erschöpfenden Erklärungen dieses Kommentars dankbar sein.
Weiterhin auf Lehrbücher verlassen sollte man sich aber für die Konkretisierung von Urteilen und Anträgen. Es ist (noch) nicht üblich, aber eine ungemein große Hilfestellung für den Referendar, wenn die Tenorierung nicht nur umschrieben, sondern auch expliziert wird. Es gibt Kommentare, die diesen Service schon leisten, hier fehlt es wie bisher an diesen Extras, wenn man von einigen wenigen Beispielen absieht.
Das Resümee bleibt nach äußerst zufrieden stellender Lektüre wie gehabt: dieser Kommentar ist zu Recht ein Standardwerk und dank des wissenschaftlichen Ehrgeizes des Autors und seines designierten Nachfolgers werden noch Generationen von Referendaren und Praktikern Freude mit diesem Werk haben.

Münchhalffen / Gatzweiler, Untersuchungshaft, 3. Auflage, C.H. Beck 2009
Bei nur drei Auflagen in 22 Jahren könnte man fast meinen, das Recht der Untersuchungshaft wäre so statisch, dass man sogar weniger Neuauflagen benötigt als im Sachenrecht. Weit gefehlt: es besteht nur ein gewaltiges Regelungsdefizit des Gesetzgebers, was die beiden Autoren zu Recht anprangern. Insbesondere die Neuregelung des Rechts der Untersuchungshaft zum 01.01.2010 fasst lediglich als Gesetz zusammen, was sich ohnehin bereits in der Praxis etabliert hat. Dennoch wurde das Lehrbuch seit der zweiten Auflage aus dem Jahr 2002 dank zahlreicher anderer echter Neuerungen wie dem europäischen Haftbefehl oder der signifikanten Rechtsprechung hinsichtlich des Beschleunigungsgrundsatzes einer Überarbeitung unterzogen und präsentiert sich dem Leser nunmehr auf 330 Seiten.
Die Gestaltung des Werks ist konservativ und bietet wenig mehr als Fließtext, Fußnoten und einige Spiegelstrichaufzählungen. Vereinzelt werden Worte hervorgehoben oder Auszüge, z.B. aus Gesetzesbegründungen eingefügt. Neben den Ausführungen beinhaltet das Buch einen Teil mit Anhängen für die Praxis: Zum einen werden Musterschriftsätze im Haftverfahren angeboten, sogar bis zur Verfassungsbeschwerde, zum anderen sind Gesetzestexte beigefügt, was insbesondere zum Europäischen Haftbefehl sinnvoll ist.
Den Inhalt gliedern die Autoren in 13 Teile, wobei die StPO nicht sukzessive abgearbeitet wird, sondern gerade auch die anwaltliche Sicht auf die Thematik hervorgehoben wird, etwa im Kapitel zum Kontakt zwischen Verteidiger und inhaftiertem Mandanten samt Recht auf Akteneinsicht. Zwei eigene Abschnitte erläutern die formellen und materiellen Voraussetzungen des Haftbefehls. Dass dabei die Haftgründe einen deutlichen Schwerpunkt der Darstellung für sich einnehmen können, was abzusehen, aber dass auch die verfassungsrechtlich verankerten Vorgaben wie das rechtliche Gehör oder die inhaltlichen Anforderungen an den Haftbefehl konsequent und genau erklärt werden, spricht für die Qualität des Buches. Die Abgrenzung der einzelnen strafprozessualen Verdachtsarten ist beste Ausbildungslektüre und auch die Beschreibung der einzelnen Schritte bei der Vorführung vor dem Haftrichter ist präzise gelungen. Ebenfalls umfangreich behandelt werden die Möglichkeiten der Auflage bei Aussetzung des Haftbefehls oder die Hafthindernisse, etwa psychische oder physische Erkrankungen. Erstaunlich kompakt ist das Kapitel zu den Rechtsbehelfen, wobei für Referendare die Unterteilung nach dem Zeitpunkt der Anklageerhebung wichtige Prüfungslektüre ist. Ein weiteres ausbildungsrelevantes Kapitel ist schließlich bei der vorläufigen Festnahme auszumachen, die schon frühen Semestern bekannt, hier aber vor allem hinsichtlich der äußeren Formen interessant ist, z.B. bezüglich der Belehrungspflichten bei Festnahme oder die Vorführung bei bestehendem Haftbefehl.
Nach einem Abschnitt zur zeitlichen Begrenzung der Untersuchungshaft mit exzellenter Zusammenfassung der bereits oben genannten Problematik der Beschleunigung des Verfahrens eröffnet sich dem Leser ein weiterer Schwerpunkt des Werks: die Vollzugsregelungen in der Untersuchungshaft. Dabei geht es nicht nur um Naheliegendes wie die Haftbedingungen oder das Besuchsrecht, sondern auch um die Zulässigkeit von unmittelbarem Zwang und die Möglichkeit von Rechtsbehelfen, insbesondere nach dem EGGVG, oder von Entschädigungsansprüchen. Das Schlusskapitel ist dem europäischen Haftbefehl vorbehalten. Hier werden die vorhandenen Gesetze schön zusammengeführt und Voraussetzungen und Bewilligungsverfahren transparent erläutert. Insbesondere die Auslieferungshindernisse als auch die Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Haftbefehl sind zur Lektüre zu empfehlen.
Haft und Führerscheinentzug müssen beim Verteidiger die Alarmglocken klingeln lassen. Wer sich also für die berufliche Karriere die Tätigkeit als Strafverteidiger vorstellen kann oder dies gar anstrebt, der muss in Haftfragen fit sein. Dieses Lehrbuch informiert auf engem Raum in ganz ausgezeichneter Weise und sorgt gerade beim Leser in Ausbildung für den nötigen Konnex zwischen Verfahrensrecht und Praxisanwendung. Aus diesem Grund sind, bei einschlägigem Interesse, die Lektüre und die Anschaffung dieses Werks für die eigene Bibliothek nur anzuraten.

Lemke-Küch, Strafverteidigung, 1. Auflage, Luchterhand 2009
Knapp 450 Seiten für den Berufseinstieg als Strafverteidiger oder als kompaktes Nachschlagewerk für Gelegenheitsverteidiger hören sich vielversprechend an und der Leser darf sich auf unterhaltsame Lektüre freuen. Die praktische Erfahrung als Ausbilder kann der Autor voll in die Darstellung einbringen und so nicht nur das Strafverfahren an sich, sondern auch Bußgeldsachen und einige besondere Verfahrensarten abhandeln. Die Gestaltung des Lehrbuchs ist gelungen und verbindet Fließtext und unzählige Muster in ansprechender Weise. Der separate Fußnotenapparat ist umfangreich, graphische Extras wie Checklisten, Tabellen und Aufzählungen ergänzen den Text sinnvoll. Hinweise geben dem Leser immer wieder einen wichtigen und richtigen Eindruck der praktischen Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit. Als 13. Kapitel ist eine Art Glossar mit wichtigen Begriffen abgedruckt.
Die ersten sieben Kapitel sind dem Strafverfahren gewidmet und führen den Leser chronologisch vom Ermittlungsverfahren bis zu den Rechtsmitteln. Dabei werden Untersuchungshaft, Strafbefehlsverfahren und Zwischenverfahren ebenfalls angesprochen, wobei die Schwerpunkte klar auf der Durchführung der Hauptverhandlung liegen. Bemerkenswert ist aber nicht nur die Darstellung der Grundlagen der Verteidigertätigkeit, etwa die richtige Einschätzung von Zeugenaussagen, die Vorbereitung von Anträgen oder der Variantenreichtum eines Schlussplädoyers, sondern auch für den Mandanten wichtige Aktivitäten wie die eigenen Ermittlungen des Anwalts, die korrekte Wahrnehmung der Akteneinsichts- und Anwesenheitsrechte aber auch die Frage, ob der Mandant schweigen soll, werden umfassend angegangen und vermitteln dem Leser ein reelles Bild von den Anforderungen des Mandats.
Weitere Kapitel betreffen die bereits genannten Ordnungswidrigkeiten sowie spezielle Strafverfahren, etwa Verkehrssachen oder Jugendsachen, wo allerdings nur Grundzüge vermittelt werden und einige taktische Kniffe des Anwalts der Spezialliteratur vorbehalten bleiben, etwa bei der Zustellung von Bußgeldbescheiden oder zur Frage der Einspruchsrücknahme. Hinsichtlich der Verkehrsdelikte kann man aber durch das ganze Buch hinweg erkennen, sei es beim Vorgehen gegen den 111a-Beschluss im Kapitel zum Ermittlungsrecht, bei der Verteidigung gegen ein drohendes Fahrverbot in Bußgeldsachen oder beim Antrag auf Sperrfristverkürzung, wie wichtig das Thema Führerschein für den Mandanten ist, auch dies ein Lob für die entsprechende Pointierung durch den Autor. Kürzere Abschnitte behandeln noch die Verteidigung im Strafvollzug sowie Entschädigungen nach dem StrEG. Ganz hervorragend gelungen ist meiner Ansicht nach das Kapitel zum Gebührenrecht, das gerade den noch unkundigen Leser in allen wichtigen Abrechnungstatbeständen unterrichtet und durch geeignete Beispiele die Materie schnell transparent macht.
Dieses Lehrbuch eignet sich mit Beginn des Referendariats ganz ausgezeichnet zur Lektüre, gerne auch mehrfach. Man kann sich damit nicht nur für die Strafstation und die Anwaltsstation substantiiert vorbereiten, sondern sich auch schon beizeiten darüber klar werden, ob eine Tätigkeit als Strafverteidiger dem eigenen Berufswunsch entspricht oder man lieber die Finger von der Materie lässt. Dank der zahlreichen und ausgewogenen Praxistipps ist das Buch aber auch beim tatsächlichen Berufseinstieg ein sicherer Rückhalt und bildet eine solide Basis für vertiefende Studien.

Maurach / Schroeder / Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil – Teilband 1, 10. Auflage, C.F. Müller 2009
Die Lektüre der großen Handbücher im Strafrecht ist vielen Studenten nur selten vorbehalten, sei es weil den meisten für das eigene Gewissen Lehrbücher und Skripten genügen, sei es weil für eine Vertiefung des Strafrechts zu wenig Zeit im straffen Zeitplan verbleibt. Durch eine solche Auslassung verpasst man aber eine ganz wichtige Auseinandersetzung mit dem deutschen Strafrecht, denn gerade in den großen Werken werden Streitigkeiten zwischen BGH und Literatur bzw. literaturintern für das Verständnis des Lesers ausführlich genug abgebildet. Auf über 700 Seiten kann man sich in diesem Handbuch zu den Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte informieren.
Die Gestaltung des Werkes ist für die Lektüre sehr angenehm, es fehlen allein Schaubilder oder wenigstens kurze Prüfungsschemata, was aber nicht stört, da man dieses Lehrbuch ohnehin nicht als Einstiegswerk konsumieren sollte. Die Schlüsselbegriffe sind hervorgehoben, der Text ist übersichtlich gestaltet und Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung sind in den Text und in separate Fußnoten aufgeteilt. Bisweilen werden knappe Beispielsfälle gebildet, jedoch ist die Anwendung des Stoffs in größeren Fallbeispielen nicht vorhanden. Nach einer Einleitung zum Besonderen Teil des StGB werden zuerst die Straftaten gegen das Leben behandelt. Die Aufmerksamkeit des Lesers wird weit mehr als den Klausurhorizont ausmacht gefordert: Man kann hier nicht nur Prüfungsklassiker wie das Verhältnis von Totschlag zu Mord sowie die limitierte Akzessorietät bei den Beteiligungsvarianten, sondern auch wichtige Themen wie die Selbsttötung samt der Strafbarkeit der Beteiligen oder auch den Problemkomplex der Euthanasie und Sterbehilfe studieren. Ganz hervorragend zu lesen ist nach wie vor das Kapitel zum Betrug. Man kann zwar ob der schieren Masse der mitgeteilten Informationen manchmal den Überblick verlieren, erhält aber alle examensrelevanten Variationen von Betrugssachverhalten bei den zugehörigen Prüfungspunkten präsentiert. Ebenfalls ein Höhepunkt der Ausführungen stellt das Kapitel zur Unterschlagung dar, da dieser Tatbestand in Klausuren oft übersehen oder falsch angewendet wird. Auch die komplexen Prüfungsvoraussetzungen der Untreue und die Abgrenzung der Handlungsalternativen werden in diesem Werk angemessen erfasst. Jeweils sehr knapp behandelt sind die Streitigkeiten zwischen Rechtsprechung und Literatur bei dem Verhältnis von Raub und Erpressung zueinander. Dies mag für das erste Examen sinnvoll sein, da man dort ohne Probleme der Literaturmeinung folgen kann, Referendare sollten an dieser Stelle aber Vorsicht walten lassen. Erfreulich ist, dass auch scheinbar unwichtige Vermögensdelikte in angemessener Ausführlichkeit behandelt sind, so die Insolvenzstraftaten oder der Wucher. Für viele Leser ungewohnt sein dürfte aber das Schlusskapitel, das die Unfallflucht enthält. Diese wird traditionell eher mit den Verkehrsdelikten erläutert, ist aber der Schutzrichtung nach (Gefährdung der Gläubigerbefriedigung) durchaus in den Vermögenskontext einzuordnen.
Ganz ausführlich und damit mehr der Bedeutung in der Praxis als der Wichtigkeit für die Ausbildung folgend stellen die Autoren die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung dar und das ist auch gut so: wer sich nach dem Assessorexamen als Praktiker im Strafrecht betätigen will, braucht erstens mehr als nur Kommentarwissen zu der Vielzahl von Tatbeständen, andererseits aber auch schon frühzeitig eine mahnende Hand, die die rosarote Brille der geprüften Tatbestände im Examen wegzieht und den realen Blick auf die Praxis freigibt. Dies kann gerade dann erfolgreich geschehen, wenn wie hier so akribisch die Details der Normen und auch die Entwicklungen hinsichtlich des Schutzbereichs festgehalten werden.
Generell interessant sind die zahlreichen einleitenden und weiterführenden Gedanken zu Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung bei einzelnen Tatbeständen. Gerade die Verweise auf das Strafrecht anderer Staaten und auf das internationale Strafrecht machen die Lektüre eines großen Strafrechtslehrbuches empfehlenswert. Das Lehrbuch eignet sich sehr gut neben den gängigen Kommentaren zur vertiefenden Lektüre und zur Bearbeitung jeglicher Art von Haus- oder Seminararbeit. Die Anwendung des Stoffes in Klausuren wird grundlegend unterstützt, hinzugezogen werden sollten schematischere Lehrbücher zur Optimierung der Prüfungsergebnisse.

Detter, Einführung in die Praxis des Strafzumessungsrechts, 1. Auflage, Carl Heymanns 2009
Abgesehen von wenigen Lehrbüchern ist das Strafzumessungsrecht meist eine Angelegenheit der Kommentarliteratur. Dass diese Neuerscheinung nun den strafrechtlichen Buchmarkt bereichert ist umso besser, da der Autor dank seiner langen Tätigkeit am BGH in Strafsachen wie kaum ein zweiter die Praxisanforderungen an die Strafzumessung explizieren kann. Auf etwas mehr als 320 Seiten kann sich der Leser ausführlich informieren.
Die Gestaltung des Buches ist angenehm, gerade weil das Strafzumessungsrecht kaum schematisch angewendet werden kann, sondern immer die Besonderheiten des Einzelfalles relevant sind. So kommen dem Verständnis des Lesers die ausführlichen Fließtexte, die sparsam eingesetzten Hervorhebungen und die eingerückten Hinweise und Beispiele sehr entgegen. Ein großes Glossar am Ende des Buches ist ein überraschender, aber sehr hilfreicher Zusatzbestandteil des Buches. Einige Beispielsfälle sorgen für Klarheit in der Rechtsanwendung und mit Tabellen werden einige Aspekte durchaus übersichtlicher. Schaubilder oder Graphiken sind nicht enthalten.
Das Lehrbuch bietet dem Leser nicht nur Standardwissen zur Bemessung der Strafe und möglicher Nebenfolgen, sondern verknüpft Theorie und Praxis auf eine gelungene Weise. Neben historischen und dogmatischen Kapiteln muss sich der Leser mit den Details der Rechtsprechung ebenso auseinander setzen wie mit der Sicht der Verteidigung auf die Strafzumessung. Auf diese Weise schafft der Autor einen breit gefächerten Ansatz, um der Thematik Herr zu werden und bedient gleichermaßen die vielfältigen Anforderungen, die schon im Vorbereitungsdienst an den Referendar gestellt werden.
Neben einleitenden Worten zu Sinn und Zweck von Strafe wird sogleich das Strafensystem des StGB in allen Einzelheiten erläutert. Dazu gehören Freiheits- und Geldstrafe, aber auch die Gesamtstrafenbildung, die Bewährung bei Verurteilung und gegen Ende des Strafvollzuges samt der schwierigen Prognostik in beiden Situationen und Details wie die Btm-Therapie oder die Anrechnung von Untersuchungshaft. Nach der leider arg kurzen Darstellung des Fahrverbots gefallen die umfangreichen Erklärungen zu Verfall und Einziehung. Danach kann sich der Leser im Kapitel zur Tatschuld der schwierigen Gewichtung der einzelnen Umstände des Falles und des Täters für die auszusprechende Strafe widmen und dabei Standardprobleme wie die Einordnung der Vorstrafen durchdenken aber ebenso die Auswirkungen der beruflichen Stellung, der Strafwirkung und der auch im Hinblick auf die EMRK relevanten Tatprovokation. In einem unscheinbar „Strafrahmenwahl“ benannten Kapitel steckt dann einer der Schwerpunkte des Werks, nämlich die ausdifferenziert abgebildeten Möglichkeiten, vom Regelstrafrahmen abzuweichen, wenn es sich um besonders oder minder schwere Fälle, vertypte Milderungsgründe oder Regelbeispiele geht. Besonders die Ausführungen zu § 21 StGB sind sehr lesenswert und auch die Auseinandersetzung mit dem Täter-Opfer-Ausgleich ist als Ausbildungslektüre zu empfehlen. Als gedanklich nächster Schritt muss sich der Leser anschließend mit den einzelnen Strafzumessungskriterien befassen. Vor allem die in jüngster Zeit ausgiebig ausgeurteilte Folge einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung wird exzellent aufbereitet, aber auch Einzelheiten zu bestimmten Paragraphen, etwa bei den Sexualdelikten, sensibilisieren den Leser für die Anforderungen der Urteilsfindung.
Im erfreulich großen Abschnitt zu den freiheitsentziehenden Maßregeln wird nicht nur die Sicherungsverwahrung in all ihren Spielarten erläutert, sondern auch die wesentlich häufigeren Einweisungen nach §§ 63 und 64 StGB expliziert, wobei auch zu Neuerungen des StGB wie der Vollzugsreihenfolge instruktiv Stellung genommen wird. Dass die Führungsaufsicht und der Führerscheinentzug ebenfalls in diesem Abschnitt enthalten sind, selbst unter dem Subkapitel „Sonstige Maßregeln“, ist ein wenig unglücklich, wenngleich die Knappheit der Darstellung zur Führungsaufsicht die Stumpfheit dieses „Schwerts“ des StGB passend abbildet. Ob man dagegen die Fahrerlaubnisentziehung angesichts der hohen Relevanz in der Praxis, deren Fälle zugegeben nicht unbedingt immer bis zum BGH hinaufgelangen, nicht noch ausführlicher hätte gestalten können oder müssen (Verteidigungsstrategien etc., die gerade bzgl. §§ 69, 69a StGB im Schlusskapitel nicht enthalten sind), muss offen bleiben. Immerhin ist gerade der Aspekt der tatbezogenen Ungeeignetheit umfassend erklärt. Nach kompakten Kapiteln zur Strafzumessung in Urteilen, Rechtsmitteln und Einstellungsbescheiden sowie einem äußerst lehrreichen Abschnitt zur Verständigung im Strafverfahren kann der Leser sich dann auf den Schlussteil konzentrieren, in welchem strafzumessungsrelevante Überlegungen der Verteidigung anhand von Beispielen erörtert werden, z.B. bei Straßenverkehrsdelikten oder beim Strafbefehlsverfahren.
Dieses neue Lehrbuch präsentiert das Strafzumessungsrecht mittels einer ausgewogenen und exakten Darstellung, die nicht nur in der täglichen Praxis effektiv Anwendung finden wird, sondern auch schon im Vorbereitungsdienst die Arbeit von Referendaren enorm erleichtern wird – wenn diese sich in der Strafstation bzw. bei einem Strafverteidiger intensiv genug mit der Materie auseinander setzen wollen. Die Bandbreite der Thematik wird schön erfasst und man mag allenfalls um Gewichtungen im Detail streiten.

Satzger / Schmitt / Widmaier, StGB, 1. Auflage, Carl Heymanns 2009
Die Herausgeber stellen es im Vorwort selbst fest: es gibt schon eine ganze Menge Kommentare zum StGB und warum braucht man einen weiteren? Nun, die Motive mögen vielfältig sein, hier soll ein „moderner“ Kommentar den Leser zu Lektüre und Nutzung veranlassen. Mit knapp 2500 Seiten positioniert sich der Kommentar zwischen mehrbändigen Werken und Kompaktkommentaren. Die Bearbeiter kommen in einer gesunden Mischung aus Wissenschaft, Staatsanwaltschaft und Justiz, wobei mit einem kleinen Beigeschmack auffällt, dass kein Rechtsanwalt unter den Bearbeitern ist und nur einer der drei Herausgeber auch Kommentierungen erstellt hat; allerdings ist positiv vermerken ist, dass etliche „jüngere“ Strafrechtsprofessoren dem Kommentar eine deutliche Handschrift geben durften, die auch schon im Lehrbuchbereich das Vertrauen der Studierenden und Referendare zu gewinnen wussten.
Die Gestaltung des Werks ist, gerade weil es eine Erstauflage ist, ein wenig ernüchternd. Der ohnehin dicht gedrängte Fließtext wird durch zum Teil sehr viele fett gedruckte Hervorhebungen irritiert und auch die Platzierung der Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur in den Text ist für den Leser nur lästig. In anderen, durchaus modernen Kommentaren zu findende Elemente wie graphische Gestaltungen, Praxishinweise, wörtliche Auszüge aus Urteilen, Muster für Anträge oder Tenorierungen oder Vorschläge für den Prüfungsaufbau sucht man vergeblich. Immerhin ist das Stichwortverzeichnis opulent.
Neben der vollständigen und umsichtigen Kommentierung der einzelnen Normen, darf sich der Leser gerade während der Zeit der juristischen Ausbildung auf die Arbeit mit diesem Kommentar freuen. Dies beginnt schon mit der engen Verknüpfung zwischen materiellem und prozessualem Recht. In nahezu jeder Norm findet sich ein eigener Abschnitt mit prozessualen Aspekten. Dies muss dann nicht nur die Hauptverhandlung betreffen, sondern kann sich auf die Nebenklage, das Strafantragsrecht oder andere Details des Verfahrens beziehen. Auch die vornehmlich in der Hauptverhandlung heranzuziehenden Aspekte der Strafzumessung werden instruktiv und umfassend kommentiert. Dies beinhaltet dann nicht nur dogmatische Aspekte, sondern gerade die Verzahnung mit der Realität des Verfahrensrechts eröffnet dem Leser die notwendige Sicht auf die Bedürfnisse des Strafrechts. Beispielhaft zu nennen sind hierfür der Täter-Opfer-Ausgleich, die Verhängung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie der verkehrsrechtliche Dauerbrenner des Fahrerlaubnisentzugs.
Aber auch klassische Prüfungsprobleme des Studiums werden detailliert und eingängig erläutert. Dies gilt nicht nur für den allgemeinen Teil, wo unter vielen lesenswerten Abschnitten die Einleitung zu den Rechtfertigungsgründen ebenso positiv auffällt wie die Ausführungen zur Versuchsstrafbarkeit samt Rücktrittsvarianten, sondern auch für den BT, etwa für das Verhältnis der Tötungsdelikte inklusive der neuerdings angedeuteten Abkehr des BGH von der Eigenständigkeit des Mordparagraphen, die verschiedenen Auslegungen des Werkzeugbegriffs bei Körperverletzung, Diebstahl und Raub oder die Konkurrenzlehre der Brandstiftungsdelikte. Wenn es darum geht, anhand von Einzelbeispielen oder Fallgruppen die Orientierung des Lesers zu schulen, können die Unterkapitel zur Nötigung, zum Betrug und zur Untreue als beispielhaft herausgehoben werden. Gerade bei den beiden letztgenannten Normen ist die Kommentierung ohnehin schon oft nur noch als Buch im Buch zu bewerkstelligen, sodass man bei einer pragmatischen Darstellung wie hier ganz konsequent seinen Nutzen für die Examensvorbereitung ziehen sollte. Den wissenschaftlichen Maßstäben gerecht wird der Kommentar aber in gleicher Weise, insbesondere wenn sich exzellente Dogmatiker wie Kudlich des Straftatbegriffs annehmen. Darüber hinaus werden im BT praktische und alltäglich wichtige Fragen unter Aufbereitung des jeweiligen Streitstands exakt beantwortet, bspw. den Umgang mit Suizid und Sterbehilfe, die differenzierte Subsumtion der Sexualdelikte, das Zusammenspiel zwischen Verwaltung und Strafrecht bei den Umweltdelikten oder auch die konkrete Ausgestaltung der Pflichten des Unfallverursachers im Rahmen des § 142 StGB. Generell ist die Anwendungsfreundlichkeit der Kommentierungen zu den Straßenverkehrsdelikten lobend zu erwähnen, gerade was die Details zur Trunkenheitsfahrt angeht.
Mit diesem Kommentar dürfte sich vor allem im Ausbildungsbereich ein echtes Schwergewicht positioniert haben. Natürlich wird der Erstzugriff von Studierenden und Referendaren weiterhin dem Lehrbuch und dem Taschenkommentar gelten. Dennoch besteht gerade danach ein Bedürfnis nach qualitativ hochwertiger aber gleichsam verständlicher Kommentarliteratur und dies kann der vorliegende Kommentar zuverlässig anbieten. Die Verflechtung von Wissenschaft und praktischem Strafrechtsverständnis sorgt zudem für eine Attraktivität über die Ausbildung hinaus und wird den Leser auch im Berufsalltag immer wieder gerne auf dieses Werk zurückgreifen lassen. Also: eine gelungene Premiere.

Lütz, Irre! Wir behandeln die Falschen, 1. Auflage, Gütersloher Verlagshaus 2009
Trotz des provokativen Titels und der bisweilen etwas gezwungen humorig-langatmigen Einleitung über die blödsinnigen Normalen und die normalen Wahnsinnigen einschließlich ein wenig Dieter-Bohlen-Bashing kann sich der Leser, vor allem der juristisch ausgebildete, auf einen ganz hervorragend komprimierten Überblick über psychische Erkrankungen, vorhandene Diagnosen und mögliche Therapien sowie ethische Ansätze bei der Behandlung des und bei dem Umgang mit dem Betroffenen freuen. Gerade die klare Sprache und die leicht verständlichen Beschreibungen ermöglichen es dem Leser, den Schritt des Erstverständnisses in einen medizinischen Sonderbereich zu wagen und sich auch von seltenen Begriffen wie hebephren oder histrionisch nicht abschrecken zu lassen. Der Autor, selbst Chefarzt in der Psychiatrie, erläutert Psychiatrie und Psychotherapie, den Zweck von Diagnosen, den langen Weg hin zu einer „richtigen“ Behandlung, die möglichen ethischen Bedenken bei der Behandlung und Verwahrung von Patienten und den mitunter widerlichen Missbrauch von medizinischen Begriffen durch den Volksmund, der nicht nur zur Stigmatisierung der wirklich Kranken führt, sondern auch den Begriff selbst in der medizinischen Nutzung unpopulär macht. Erfasst werden bei der beispielreichen Umschau (die meiner Ansicht nach völlig überflüssigerweise „heitere“ Seelenkunde betitelt wird, aber vielleicht muss ja alles Ernste nur noch Comedy sein, um sich verkaufen zu können…) Krankheiten wie Demenz, Sucht, Schizophrenie oder Depression sowie sonstige Erscheinungsformen psychischer Erkrankungen, denen man in der juristischen Praxis sowohl im Strafrecht als auch im Unterbringungs- und Betreuungsrecht ständig begegnet. Wie angenehm ist es bei und nach der Lektüre dieses Buches, neben dem wissenschaftlichen Wissensgewinn auch einen Blick in die Aufgaben, aber auch Möglichkeiten des Psychiaters geworfen haben zu können, den man sonst nur als Sachverständigen oder Gutachter unter Zeit- und ggf. Erfolgsdruck erleben musste. So mancher Entscheidungsträger dürfte sich nach den umsichtigen und retardierenden Überlegungen des Autors in Zukunft fragen, ob wirklich jede Freiheitsbeschränkung notwendig ist, oder ob man dem vordergründig Kranken nicht nur mehr (zeit- und personalintensivere) Aufmerksamkeit schenken muss, um das Abweichen vom Normalen aufzufangen. Wer also in der juristischen Praxis mit psychisch Kranken zu tun hat, sollte sich die Lektüre dieses Werks nicht entgehen lassen, und sei es, um einmal (wieder) einen Moment innezuhalten, um das eigene Tun aus der Distanz zu betrachten.

Von RRat z.A. Ulrich Pflaum, München

Rolletschke, Steuerstrafrecht, 3. Auflage, Carl Heymanns 2009
Es spricht für den Erfolg eines Lehrbuches, wenn bereits 15 Monate nach Erscheinen der zweiten die dritte Auflage auf den Markt kommt. Im Fall von Rolletschkes Lehrbuch zum Steuerstrafrecht war dieser Erfolg durchaus verdient und die nunmehr erschienene dritte Auflage schickt sich an, den Erfolg der Vorauflage fortzusetzen.
Zwar weist auch die aktuelle Auflage noch kleinere Schwächen auf. Namentlich die bereits in der Rezension der Vorauflage erwähnten Aufbauschemata im Anhang vermögen nach wie vor nicht zu überzeugen. Das Aufbauschema zum vollendeten Delikt nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gefällt zwar durch die Verortung typischer Problemfelder bei den einzelnen Gliederungspunkten, erwähnt als Prüfungspunkt bei den Strafaufhebungs-/-ausschließungsgründen aber – noch vor der Selbstanzeige – den beim vollendeten Delikt naturgemäß nicht einschlägigen Rücktritt vom Versuch. Die Aufbauschemata zu Mittäterschaft und Beihilfe sind weiterhin wenig ergiebig; sie können in dieser Allgemeinheit bei Studenten der Rechtswissenschaften als bekannt vorausgesetzt werden, bleiben andererseits für Steuerberater mit wirtschaftswissenschaftlichem Hintergrund viel zu knapp. Bei den außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen der Steuerhinterziehung fällt auf, dass neben möglichen gewerberechtlichen Maßnahmen auch auf jagd- und waffenrechtliche Folgen hingewiesen wird, nicht jedoch auf die potentiell existenzgefährdenden disziplinar- und berufs- bzw. standesrechtlichen Konsequenzen.
Diese kleineren Schwächen vermögen jedoch den Gesamteindruck nur wenig zu trüben. Rolletschke gelingt auch in der aktuellen Auflage eine gut verständliche Aufbereitung aller wesentlichen Problemfelder des Steuerstrafrechts, die Studenten der Rechtswissenschaften ebenso wie Einsteigern aus der Praxis einen problemlosen Einstieg in die Besonderheiten dieser nicht immer einfachen Materie ermöglicht. Dabei wurde erfreulicherweise auch die in der Rezension der Vorauflage gegebene Anregung zur Irrtumsproblematik im Steuerstrafrecht berücksichtigt. Gegenüber der Vorauflage ist aber insbesondere auf die Darstellung der Änderungen des Steuerstrafrechts durch die Jahressteuergesetze 2008 und 2009 mit ihren Novellierungen der §§ 376, 393 AO und wegweisender Entscheidungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere zur Strafzumessung im Steuerstrafrecht und zur Steuerhinterziehung im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung, hinzuweisen. Rolletschke erläutert die Hintergründe der Einführung des § 393 Abs. 3 AO durch das Jahressteuergesetz 2008 ebenso wie der Schaffung einer besonderen steuerstrafrechtlichen Verjährungsregelung in § 376 AO durch das Jahressteuergesetz 2009, die er mit guten Argumenten für sachlich misslungen und verfassungsrechtlich fragwürdig erachtet. Er zeigt die Konsequenzen aus der „Grundsatzentscheidung“ zur Strafzumessung für die – u. a. im Hinblick auf § 376 AO neuer Fassung bedeutsame – Bestimmung des „großen Ausmaßes“ im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO auf und vertritt im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Steuerhinterziehung im Feststellungsverfahren die Auffassung, die – auch in den Vorauflagen vertretene – Abgrenzung von Steuerverkürzung und sonstigem Steuervorteil nach Verfahrensstadien müsse „jedenfalls modifiziert werden“.
Trotz der eingangs genannten kleineren Schwächen überzeugt auch die aktuelle Auflage von Rolletschkes Lehrbuch durch eine gut strukturierte, fundierte und verständliche Darstellung; das „Steuerstrafrecht“ ist für die ins Auge gefasste Zielgruppe der Wahlfachstudenten eindeutig empfehlenswert.

Franzen / Gast / Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Auflage, C.H. Beck 2009
Vierzig Jahre nach der Erstauflage des Franzen/Gast liegt mit der 7. Auflage des Franzen/Gast/Joecks gleichsam eine „Jubiläumsausgabe“ des Handkommentars zum Steuerstrafrecht vor. Der noch an der Vorauflage beteiligten Mitbegründerin, Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Brigitte Gast-de Haan war es leider nicht mehr vergönnt, dieses Jubiläum mitzuerleben, sie verstarb Anfang 2007; mit dem ehemaligen Präsidenten des Finanzgerichts Hamburg Voss verstarb darüber hinaus ein weiterer langjähriger Bearbeiter.
Als letzter verbliebener Namensgeber unter den Bearbeitern der aktuellen Auflage zeichnet Prof. Dr. Wolfgang Joecks (Univ. Greifswald) weiterhin in bewährter Weise für zentrale Bestandteile des Werkes verantwortlich, insbesondere für den ganz überwiegenden Teil der Erläuterungen zum materiellen Strafrecht mit Ausnahme des Zollstrafrechts und für Teile des materiellen Steuerordnungswidrigkeitenrechts, aber auch für ausgewählte Vorschriften des Steuerstrafverfahrensrechts, etwa zum Verhältnis zwischen Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren und zum gerichtlichen Verfahren in Steuerstrafsachen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht Dr. Karsten Randt (Flick Gocke Schaumburg, Bonn), der bereits an der Vorauflage mitgewirkt hat, hat neben der Kommentierung des Steuerstrafverfahrensrechts insbesondere die Darstellung der bei der Durchführung und Erledigung des Steuerstrafverfahrens stets in den Blick zu nehmenden außerstrafrechtlichen, steuer- und verwaltungs- bzw. berufsrechtlichen Folgen einschließlich der bisher von Gast-de Haan bearbeiteten Themen übernommen. Als Bearbeiter des Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrechts hat Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Markus Jäger, der ebenfalls bereits an der Vorauflage mitwirkte, die Nachfolge von Voss angetreten. Die derzeit beim Generalbundesanwalt mit Steuerstrafsachen befasste Staatsanwältin Dr. Anne Lipsky ist als Bearbeiterin neu hinzugekommen und betreut insbesondere die bisher von Gast-de Haan kommentierten Vorschriften im Steuerordnungswidrigkeitenrecht.
Inhaltliche Umstellungen haben sich gegenüber der Vorauflage zum einen aus der Aufhebung des § 370a AO ergeben; die bisher im Anhang zu § 370a AO erfolgte Erörterung der §§ 26b, c UStG wurde als Anhang zu § 370 AO fortgeführt. Bedauerlicherweise wurde auch auf die in der Vorauflage enthaltene Kommentierung des StraBEG verzichtet. Zwar ist die Frist für strafbefreiende Erklärungen mit dem 31. März 2005 abgelaufen, dennoch dürften Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem StraBEG Finanzbehörden und Gerichte noch für eine gewisse Zeit beschäftigen. Neben der Aufhebung des § 370a AO und der Änderung bzw. Ergänzung des § 370 Abs. 3 AO gehört zu den seit der Vorauflage eingetretenen Rechtsänderungen insbesondere auch die Neufassung des § 376 AO durch das JStG 2009, durch die für die in § 370 Abs. 3 AO genannten Regelbeispiele die steuerstrafrechtliche Verjährungsfrist auf zehn Jahre verlängert wurde. Joecks sieht hier keine verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar nicht nur hinsichtlich des Rückwirkungsverbots, sondern – im Gegensatz zu Stimmen in der Literatur – auch hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes und verweist insofern auf den ganz erheblichen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers und die eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle. Mit guten Argumenten erachtet er allerdings die praktischen Auswirkungen im Steuerstrafverfahren für zweifelhaft und sieht die Tendenz, Steuerstraftaten aus Altjahren gemäß § 154a StPO „wegzubeschränken“.
Unter dem Gesichtspunkt des Beginns der Verjährung im Rahmen des § 376 AO erörtert wird auch die kürzlich höchstrichterlich entschiedene Frage der Steuerhinterziehung durch Erwirken eines unrichtigen Feststellungsbescheids. Auch wenn hier eine andere Ansicht gut vertretbar erscheint, hat die Auffassung von Joecks in diesem Punkt höchstrichterliche Bestätigung erfahren. Im Zusammenhang mit der vielbeachteten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Strafzumessung in Steuerstrafsachen weist Joecks in seiner Kommentierung zu § 370 AO zutreffend darauf hin, dass in bestimmten Fallgruppen, namentlich bei der Steuerhinterziehung durch Verschweigen von Einkünften aus Kapitalvermögen, nach den vom BGH genannten Kriterien selbst bei siebenstelligen Hinterziehungsbeträgen weiterhin bewährungsfähige Freiheitsstrafen verhängt werden können. Bedeutung komme der Entscheidung v.a. im Hinblick auf Fälle der „Steuerhinterziehung als Gewerbe“, Umsatzsteuerkarusselle und „Serviceunternehmen“ zu.
Gegenstand intensiver juristischer und rechtspolitischer Diskussion – gerade auch im Zusammenhang mit den „Liechtenstein“-Fällen – waren und sind die von Randt in seiner Kommentierung zu § 404 AO behandelten Absprachen bzw. Verständigungen im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren. Gerade in Steuerfahndungsfällen kommt dabei der im BMF-Schreiben zur tatsächlichen Verständigung nicht abschließend geklärten Frage der unzulässigen Druckausübung erhebliche Bedeutung zu. Randts Auffassung, wonach eine unzulässige Druckausübung auch vorliege, wenn der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung nicht zur Bedingung für eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens nach § 153a StPO gemacht werden dürfe, lässt sich freilich entgegenhalten, dass unter Umständen erst die durch Abschluss einer tatsächlichen Verständigung bewirkte Wiedergutmachung einen (weiteren) Strafmilderungsgrund darstellt, der erst die Anwendung des § 153a StPO eröffnet. Noch unberücksichtigt ist bei den Ausführungen zum Steuerstrafverfahren das erst nach Redaktionsschluss wieder in Gang gekommene Gesetzgebungsverfahren zur Regelung der Verständigung im Steuerstrafverfahren; die Mehrzahl der Verständigungen in Steuerstrafverfahren wird ohnehin auf eine „stille“ Erledigung durch Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO oder im Strafbefehlsverfahren hinauslaufen, wozu die Kommentierung wertvolle Hinweise enthält.
Der Franzen/Gast/Joecks wird auch in der Neuauflage weiterhin als Standardwerk zum Steuerstrafrecht gelten können, das als echter „Handkommentar“ alle wesentlichen Rechtsfragen des Steuer- und Zollstrafrechts darstellt und durch gut ausgewählte Rechtsprechungs- und Literaturnachweise jederzeit einen vertieften Einstieg in einzelne Themen ermöglicht. Ihn hinzuzuziehen ist jedem, der im Steuerstrafrecht sei es in der Wissenschaft, sei es in der Praxis tätig ist, dringend anzuraten.

Frommelt / Holenstein / Leitner / Spatscheck, Steuerfahndung im Dreiländereck – Deutschland-Österreich-Schweiz/Liechtenstein, 1. Auflage, C.H. Beck 2009
Unter dem Titel „Steuerfahndung im Dreiländereck – Deutschland-Österreich-Schweiz/Liechtenstein“ sind im Verlag C. H. Beck die Ergebnisse einer im November 2008 in München abgehaltenen steuerstrafrechtlichen Tagung erschienen. Mit Heinz Frommelt (Vaduz/Liechtenstein), Daniel Holenstein (Zürich/Schweiz), Roman Leitner (Linz/Österreich) und Rainer Spatscheck (München/Deutschland) berichten vier steuerstrafrechtlich versierte Berater über aktuelle steuerstrafrechtliche Entwicklungen in ihren jeweiligen Ländern (Kapitel 1), um anschließend Ermittlungsmöglichkeiten bei Banken (Kapitel 2), Geldwäsche und Vermögensabschöpfung nach Steuerhinterziehung (Kapitel 3), Vollstreckungsrechtshilfe (Kapitel 4) und Grenzübergreifende Gestaltungen (Kapitel 5), jeweils nach Ländern getrennt, näher zu beleuchten.
Angesichts des Hintergrunds der Verfasser wird es nicht erstaunen, dass das Werk sowohl im Inhalt als auch in der Art der Darstellung konsequent an der Berater- bzw. Verteidigerperspektive ausgerichtet ist. Gerade dies ermöglicht jedoch auch anderen Steuerrechtlern aufschlussreiche Einblicke. Zwar mag fraglich erscheinen, ob die notwendigerweise schlaglichtartige Darstellung wirklich grenzüberschreitende Beratung ermöglicht, wie im Vorwort angedeutet, oder nicht eher lediglich der Sensibilisierung dienen kann, eine lehrreiche juristische Horizonterweiterung vermittelt das Werk allemal. Wegen der Vielzahl der behandelten Themen sollen im Folgenden nur einige Einzelfragen herausgegriffen werden: Frommelt gibt eine Darstellung der (in Deutschland) so genannten „Liechtenstein-Affäre“ und ihrer Konsequenzen aus Liechtensteinischer Sicht. Er distanziert sich von einer auf vermeintliche „Steuerneutralität“ bedachten Nutzung des Finanzplatzes Liechtenstein ebenso wie er – mit beachtlichen Erwägungen – einen „Rechtskolonialismus“ ablehnt, durch den der bisher hohe Rang der Privatsphäre in der liechtensteinischen Rechts- und Werteordnung in Frage gestellt wird. Bei der Lektüre von Holensteins Beiträgen ist nicht nur interessant zu sehen, dass es auch in der vermeintlichen „Steueroase“ Schweiz offenbar in erheblichem Umfang zu Steuerhinterziehungen durch Inländer kommt. Bemerkenswert ist zudem, dass der Schweizer Gesetzgeber der auch im deutschen Schrifttum erörterten Konfliktsituation des „Schwarzgelderben“ durch eine neben der allgemeinen Selbstanzeige eingeräumte besondere „Erbenamnestie“ Rechnung tragen will. Leitner legt dar, dass sich der österreichische Gesetzgeber durch die Verfassungswidrigerklärung der Erbschafts- und Schenkungsteuer durch den österreichischen Verfassungsgerichtshof nicht daran gehindert sah, eine strafbewehrte Schenkungsmeldepflicht zu normieren, um unentgeltliche Vermögensübertragungen besser kontrollieren zu können. Bedenkt man die Erkenntnismöglichkeiten, die sich früher aus der Vermögensteuererklärung auch für die Ertragsteuern ergaben, könnte die österreichische Schenkungsmeldepflicht unabhängig von der Frage der Wiedereinführung der Vermögensteuer auch dem deutschen Gesetzgeber zum Vorbild dienen. Spatscheck beschäftigt sich aus deutscher Sicht u.a. mit der Abgrenzung zwischen steuer- und strafrechtlichem Arrest und Verfall. Anknüpfend an die Qualifikation bestimmter Formen der Steuerhinterziehung als Vortat zur Geldwäsche und die erheblich gewachsene Bedeutung der §§ 73 ff. StGB, § 111b StPO stellt er die Voraussetzungen von Verfall und Arrest im Einzelnen und die möglichen Rechtsbehelfe dar. Nach einem kurzen Abriss der steuerlichen Arrestanordnung gibt er wertvolle Hinweise auf neuere auch verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, die die Verhältnismäßigkeit des dinglichen Arrests in den Vordergrund stellt, und kommt mit guten Argumenten zu dem – obergerichtlich bestätigten – Ergebnis, dass in Steuerstrafverfahren ein strafprozessualer Arrest vielfach ausscheiden dürfte.
„Steuerfahndung im Dreiländereck“ enthält nicht nur reichhaltige, praxisgerecht aufbereitete Informationen über aktuelle steuerstrafrechtliche Entwicklungen in Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz, sondern auch zahlreiche Beraterhinweise zu steuerstrafrechtlichen „Dauerbrennern“ wie z. B. grenzüberschreitenden (Familien-)Stiftungen. Für Berater, die im steuerstrafrechtlichen Umfeld tätig sind, aber auch für andere steuerstrafrechtlich Interessierte, ist die Anschaffung durchaus empfehlenswert.

Wessels / Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil, 39. Auflage, C.F. Müller 2009
Wessels / Hettinger, Strafrecht Besonderer Teil I, 33. Auflage, C.F. Müller 2009
Wessels / Hillenkamp, Strafrecht Besonderer Teil II, 32. Auflage, C.F. Müller 2009

Bereits seit langem gehören die charakteristischen blauen Bücher aus der „Schwerpunkte“-Reihe des C.F.Müller-Verlags zu den Marktführern der juristischen Studienliteratur. Viele Werke der Reihe können ohne Übertreibung als Standardwerke ihres Rechtsgebiets bezeichnet werden. Zu diesen Standardwerken gehört auch die Trias der ursprünglich von Wessels begründeten Strafrechts-Lehrbücher, die pünktlich zum Vorlesungsbeginn des Wintersemesters in neuer Auflage erschienen ist.
Das Lehrbuch des Allgemeinen Teils, seit der 28. Auflage 1998 von Beulke übernommen, liegt nunmehr in 39. Auflage vor. Es berücksichtigt nicht nur die seit Redaktionsschluss der Vorlage ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung etwa zur Abgrenzung zwischen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung, zur Gesetzeskonkurrenz zwischen gefährlicher und schwerer Körperverletzung, zur Weiterführung des ursprünglichen Tatentschlusses mit neuen Mitteln und zur tatbestandlichen Handlungseinheit bei sukzessiver Tatbegehung. Der Verfasser setzt sich auch mit der zunehmend bedeutsamen Frage nach der „Europäisierung des Strafrechts“ auseinander und geht aus aktuellem Anlass dabei eingehend auf die strafrechtlichen Aussagen in der Entscheidung des BVerfG zum Lissabon-Vertrag ein; zurecht macht er sich die überzeugenden Erwägungen des BVerfG zu eigen, wonach das formelle und materielle Strafrecht regelmäßig den Kern der durch die „Ewigkeitsgarantie“ gewahrten Verfassungsidentität des Grundgesetzes berührt.
Insgesamt wahrt auch die 39. Auflage des Wessels/Beulke die Tradition der Vorauflagen. Zwar werfen etwa die weitgehend rechtshistorischen Ausführungen zur fortgesetzten Handlung die Frage nach der Relevanz namentlich im juristischen Studium auf. Stilbewusste Juristen wird es irritieren, dass das im studentischen Sprachgebrauch seit längerem epidemische Akronym „alic“ für „actio libera in causa“ durch die Verwendung in einem Lehrbuch gleichsam wissenschaftliche Anerkennung erfährt. Auch hätte es nahegelegen, wenn schon ein Aufbauschema eines vollendeten Begehungsdelikts wiedergegeben wird, auch die – erfahrungsgemäß problemträchtigeren – Aufbauschemata für den Versuch bzw. das unechte Unterlassungsdelikt aufzunehmen. Prägend für den Gesamteindruck ist allerdings, dass es dem Werk nach wie vor gelingt, die Grundlagen des Strafrechts und den Aufbau der einzelnen Deliktstypen und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen an den Bedürfnissen der studentischen Leser orientiert aufzubereiten. Am Erwartungshorizont der juristischen Staatsprüfungen ausgerichtet, werden auch die wesentlichen Aspekte komplexerer Streitfragen gut verständlich zusammengefasst dargestellt.
In 33. Auflage ist das seit der 22. Auflage von Hettinger bearbeitete Lehrbuch des Besonderen Teils I zu den Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte erschienen. Aktuelle Gesetzesänderungen haben sich hier zum 1. September 2009 durch das im Buch bereits berücksichtigte Inkrafttreten der Regelungen zur Patientenverfügung im Betreuungsrecht ergeben, durch die für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit in dem Problemfeld der Sterbehilfe geschaffen wurden. Durch die Koalitionsvereinbarung der neuen Bundesregierung in das rechtspolitische Blickfeld gerückt sind die Straftaten der Nötigung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Ähnlich wie in der politischen Debatte finden leider auch bei Hettinger die Regelfallbeispiele der Nötigung kaum Beachtung, obwohl die Fallalternative der Nötigung zur Eingehung einer Ehe die Debatte um strafrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung von Zwangsehen durchaus hätte versachlichen können. Mit Blick auf den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird zunächst dargelegt, dass die nunmehr ins Auge gefasste Verschärfung der Strafdrohung angesichts des seit langem bestehenden Missverhältnissses zur Nötigung bereits seit langem geboten war, aber auch auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Waffenbegriff bei dem Regelfallbeispiel des besonders schweren Falls der Widerstandshandlung hingewiesen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen schließlich auch die überarbeiteten Ausführungen zur Körperverletzung mit Todesfolge. Dass der erforderliche spezifische Zusammenhang zwischen Körperverletzungshandlung nur bei objektiv und (aus Tätersicht) subjektiv lebensgefährlichen Verletzungshandlungen denkbar sein soll, überzeugt insofern, als dadurch einer unsachgemäßen Ausweitung des Tatbestands entgegengewirkt wird. Gleichwohl erscheint es mit Hinblick auf die Struktur der Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination sehr problematisch, Vorsatz auch hinsichtlich der Lebensgefährdung zu verlangen.
Insgesamt präsentiert sich der Wessels/Hettinger auch in der aktuellen Auflage als zuverlässiger Begleiter der Studierenden durch das Feld der Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte. Auch komplexere Fragestellungen wie etwa die „gekreuzten Mordmerkmale“ werden den Erfordernissen der Klausurpraxis entsprechend verständlich dargestellt, die Ausführungen zu den einzelnen Delikten zudem jeweils durch Aufbauschemata ergänzt.
Komplettiert wird die „Wessels“-Reihe durch das Lehrbuch Besonderer Teil II mit der Darstellung der Straftaten gegen Vermögenswerte, in der aktuellen 32. Auflage ebenso wie in den 11 Vorauflagen von Hillenkamp verantwortet. Von den Eigentums- und Vermögensdelikten stand insbesondere der Untreuetatbestand in der jüngeren Vergangenheit in mehreren spektakulären Fällen im Blickfeld nicht nur der Fachöffentlichkeit und dementsprechend reichhaltig sind die aufgeführte Kasuistik und das Schrifttumsverzeichnis zu einzelnen Aspekten. Wenn sich Hillenkamp dabei der Auffassung der Rechtsprechung anschließt, wonach weder die durch den Einsatz von Bestechungsgeldern entstehende Chance auf einen vorteilhaften Vertragsabschluss noch die darauf gerichtete Absicht des Täters beachtlich sein sollen, wird dies dem wirtschaftlichen Phänomen Korruption kaum gerecht; die Grenzen der Normativierung des Untreuetatbestandes dürften hier überschritten sein. Hervorzuheben sind aber auch die überarbeiteten Ausführungen zu den Computerdelikten. Eine kurzer rechtshistorischer (einschließlich der europarechtlichen Bezüge) und rechtssystematischer Abriss schafft das Fundament, auf dessen Grundlage die wesentlichen Aspekte Tatbestände der Datenveränderung und Computersabotage gut verständlich aufbereitet werden. Auch der Tatbestand des Computerbetruges mit der zentralen Frage der betrugsnahen Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale wird ausführlich und mit durchweg überzeugenden Lösungen erörtert. Hier, ebenso wie bei den anderen Delikten im Wessels/Hillenkamp, finden sich nach der zusammenhängenden Darstellung jeweils übersichtliche und praxistaugliche Aufbauschemata.
Allen drei Einzelbänden beigegeben ist jeweils eine CD-Rom-Rechtsprechungsdatenbank, die den Wortlaut der im Text in Bezug genommenen BGH-Entscheidungen und einer Vielzahl – wenn auch nicht aller – anderer zitierter Gerichtsentscheidungen u. a. des Bundesverfassungsgerichts, des Reichsgerichts und des Bayerischen Obersten Landesgerichts enthält und damit jederzeit eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung ermöglicht. Benutzerfreundlich konzipiert, setzen die Installation und die Nutzung der Datenbanken keine überdurchschnittlichen EDV-Kenntnisse voraus. Eine mehrfache Sortierung nicht nur nach der Fundstelle, sondern auch nach deren Zitierung im Buch, Notiz- und Lesezeichenfunktion ermöglichen ein intensives und effektives Studium.
Zusammenfassend bleibt kein Zweifel, dass alle drei auf Wessels zurückgehenden Lehrbücher zu Recht auch in der Neuauflage zu den Standardwerken ihres Rechtsgebietes gehören werden. Auch wenn in einzelnen Fußnoten deutlich wird, dass die Autoren von zum Teil unterschiedlichen Prämissen ausgehen, führt dies doch nicht zu Verwerfungen. Die drei Lehrbücher von Wessels/Beulke, Wessels/Hettinger und Wessels/Hillenkamp bilden inhaltlich weiterhin eine Einheit und können für das juristische Studium als höchst attraktive „Paketlösung“ für den Pflichtfachstoff im materiellen Strafrecht empfohlen werden.

Von Ref. iur. Dipl.-Verw. (FH) Marcus Heinemann, Marburg

Wolters / Gubitz, Strafrecht im Assessorexamen, 6. Auflage, C.H. Beck 2009
Das Strafrecht macht im zweiten juristischen Staatsexamen regelmäßig 25% der Klausuren aus. Damit ist es für die Prüfung meistens so bedeutend wie das Öffentliche Recht. Schon dies zeigt, dass es nicht unterschätzt werden darf, sondern bei der Klausurvorbereitung zeitlich angemessen berücksichtigt werden muss. Bedeutung hat dabei insbesondere das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, bei dem der gestellte Fall vollständig (tatsächlich und rechtlich) gewürdigt und entschieden werden muss. Das vorliegende Werk, erstellt von zwei Autoren, die berufliche Erfahrungen aus dem Lehrbetrieb ebenso wie aus der Praxis vorweisen können, soll dieser Prüfungsvorbereitung dienen.
Das Buch gliedert sich in fünf Teile: Zunächst wird das Strafrecht aus der staatsanwaltschaftlichen Aufgabenstellung beleuchtet. Hierzu gehören der materiell-rechtliche und der prozessrechtliche Teil des Gutachtens. Materiell-rechtlich bilden Beweisfragen einen Schwerpunkt (S. 17 ff.). Die einzelnen Beweisverwertungsverbote (etwa im Zusammenhang mit Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen und Blutproben) werden ansprechend dargestellt, indem neben abstrakten Erläuterungen insbesondere Fallbeispiele aus der BGH-Rechtsprechung verwendet werden. Durch die Fälle gelingt die Verknüpfung der einzelnen gesetzlichen Regelungen mit Lebenssachverhalten. Auch sprachlich überzeugen die Ausführungen. Die Fundstellen sind angemessen und enthalten neben der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor allem Hinweise auf den StPO-Standardkommentar Meyer-Goßner, der auch während der Klausur verwendet werden darf. Im dritten Abschnitt werden die Entschließungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft dargestellt. Gerade in den Formalien findet sich eine häufige Fehlerquelle. Besonderen Wert wird daher auch auf diesen Teil gelegt (S. 72 ff.).
Im zweiten Teil wird die anwaltliche Aufgabenstellung dargestellt, also die einzelnen Maßnahmen des Strafverteidigers wie auch des Rechtsbeistands des Verletzten. Das Strafurteil findet sich in Teil 3. Dabei werden auch Besonderheiten, wie Urteile in Jugendsachen (S. 140 f.), kurz berücksichtigt. Die chronologisch nachfolgende Revision füllt Teil 4 aus. Zum Abschluss gibt das Autorenduo schließlich kurze Hinweise zum Aktenvortrag in der mündlichen Prüfung (S. 173 ff.). Praktische Hinweise zum Zweck und Aufbau dieser Prüfung sowie konkrete Formulierungsvorschläge versetzen den Leser besser in den psychologisch besonders wichtigen ersten Abschnitt der mündlichen Prüfung, der zumeist eine Visitenkarte für den weiteren Prüfungsverlauf darstellt.
Das vorliegende Werk kann insgesamt uneingeschränkt empfohlen werden. Nicht nur die knappen, sich auf das Wesentliche konzentrierenden Ausführungen – insgesamt hat das Werk lediglich 180 Seiten –, sondern vor allem die konkreten Bezüge zur wichtigen höchstrichterlichen Rechtsprechung machen das Werk zu einem idealen Begleiter für das Referendariat. Alle typischen Konstellationen des Strafrechts im Assessorexamen werden dabei ausreichend behandelt, ohne dass der Leser mit unnötigen Detailfragen belastet wird.

Jäger, Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Verlag C.F. Müller 2009
Nachdem dieses Jahr bereits das Examens-Repetitorium zum Strafrecht Besonderer Teil aktualisiert in 3. Auflage auf den Markt gebracht wurde, ist nun bereits die 4. Auflage zum Strafrecht Allgemeiner Teil erschienen. Der Autor will mit diesen beiden Werke den gesamten examensrelevanten Stoff des Strafrechts darstellen, indem er nicht nur die systematischen Zusammenhänge deutlich machen, sondern auch die Anwendung von Einzelproblemen direkt am Fall hervorheben will.
Dieses ehrgeizige Ziel der kompletten Examensvorbereitung gelingt mit diesen beiden Werken! Durch knappe Problemdarstellungen, die nach kurzen Ausführungen am Fall in abgewandelter Form durchgespielt werden, bekommt der Leser nicht nur einen (wiederholenden) Überblick über den Pflichtstoff, sondern erhält zugleich die Anleitung zur Fallsystematik inklusive der Einordnung selbst schwieriger Rechtsprobleme. Dabei treibt der Autor den Leser regelrecht durch das Buch, indem er auf unnötige Wiederholungen des immergleichen Stoffes verzichtet, sondern durch logische Verknüpfungen Interesse an immer weiteren Fragestellungen aufbaut. Die behandelten Beispielsfälle sind so ausgewählt, dass jede examenstypische Situation nachgespielt werden kann, orientieren sich die Beispiele doch regelmäßig an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Neben aktuellen Fragestellungen finden aber auch die Klassiker des Strafrechts (etwa der Rose-Rosahl-Fall zum error in persona vel obiecto, S. 67 f.) Einzug in die Bearbeitung. Ausgewählte Fundstellen und die ansprechende Aufmachung inklusive sinnvoller Hervorhebungen und Schattierungen runden den positiven Eindruck ab.
Inhaltlich werden alle Fragestellungen des Allgemeinen Teils des Strafrechts behandelt. Nach allgemeinen Klausurhinweisen und den Grundlagen des Strafrechts mit seinen wesentlichen Prinzipien wird die Erfolgszurechnung zur Person des Täters behandelt (S. 20 ff.). Hier werden alle wichtigen Theorien zur Kausalität einschließlich besonderer Konstellationen (zum Beispiel rechtmäßiges Alternativverhalten, Regressverbot) erläutert. Mit Kurzbeispielen werden die besonders klausurrelevanten Problemfelder deutlich hervorgehoben, damit sie dem Lernenden nicht entgehen können. Mit mehreren längeren und durchnummerierten Fällen wird der Komplex vertieft und angeschlossen. Die Darstellung gefällt dabei auch durch die leicht verständliche Sprachwahl. Im Anschluss folgen die weiteren Themenfelder (subjektive Zurechnung, Rechtswidrigkeit und Schuld). Die Ausführungen orientieren sich dabei am herrschenden dreistufigen Aufbaumuster. Sodann werden die weiteren Fragestellungen des Allgemeinen Teils des Strafrechts routiniert und konstant ausführlich behandelt: Täterschaft und Teilnahme, Versuch und Rücktritt, Unterlassen, Fahrlässigkeit und Konkurrenzen.
Insgesamt kann das vorliegende Werk jedem Examenskandidaten wärmstens empfohlen werden. Zwar ist die Literatur zum Strafrecht – insbesondere gute strafrechtliche Standardwerke – kaum überschaubar, allerdings gelingt es kaum einem Werk, den examensrelevanten Stoff des gesamten Strafrechts auf zusammen knapp 750 Seiten inklusive ausführlicher Fallbearbeitungen darzustellen. Betrachtet man die Gewichtung, die das Strafrecht frei von jeder Bewertung der wissenschaftlichen Bedeutung dieses Faches in der ersten juristischen Pflichtfachprüfung einnimmt (regelmäßig ein bis zwei Klausuren), steht der mit der Durcharbeitung der beiden Werke verbundene tatsächlich zu leistenden Prüfungsaufwand in vernünftiger Relation zum geforderten Prüfungssachverstand, den ein Rechtskandidat in der ersten juristischen Pflichtfachprüfung haben sollte.

Von Ass. iur. Michael Doll, Freudenstadt

Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I – Vermögensdelikte, 11. Auflage, C.H. Beck 2009
Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II – Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 9. Auflage, C.H. Beck 2008

Die beiden Bände von Rengier zum Besonderen Teil des StGB erscheinen seit 11 Jahren in der bekannten Reihe „Grundrisse des Rechts“ des C.H. Beck-Verlags. In diesem Jahr wurde nun erstmals auch ein Band zum Allgemeinen Teil des StGB von demselben Autor veröffentlicht. Wie bei vielen anderen Abhandlungen zum Strafrecht auch, wird in dieser Reihe der Besondere Teil in getrennten Bänden dargestellt (Band I: 427, Band II: 522 Seiten).
Die Schwerpunktsetzung soll der Bedeutung der behandelten Themen in Prüfungen entsprechen. Dazu gehört z.B. im Band zum BT I die Darstellung des Diebstahls in allen seinen Erscheinungsformen und die besonders klausurrelevanten Abgrenzungen von Betrug und Diebstahl oder auch von Begünstigung und Beihilfe zur Vortat. Ganz wichtig und unter den Eigentumsdelikten im Vordergrund stehend sind die Raubtaten. Nicht nur in der Praxis spielt die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung eine große Rolle. Diese Abgrenzung müssen Examenskandidaten sicher beherrschen.
In Band II bekommen die Tötungsdelikte und dort beispielsweise die verschiedenen Mordmerkmale aufgrund ihrer hohen Prüfungstauglichkeit einen entsprechend großen Platz eingeräumt. In diesem Zusammenhang sollte sich der Lernende auch intensiv mit der Akzessorietätslockerung durch § 28 StGB und den dazugehörigen verschiedenen Fallvarianten auseinandersetzen, deren große Bedeutung mit einer verständlichen Behandlung ausreichend Rechnung getragen wird. Weitere wichtige Komplexe bilden die verschiedenen Spielarten der Urkundenfälschung, die Straßenverkehrsdelikte oder die gerne geprüften Brandstiftungsdelikte. Die weiteren Delikte des Besonderen Teils werden ihrer Examensrelevanz entsprechend abgehandelt, so dass das Erlangen eines soliden Grundlagenwissens möglich ist.
Beiden Bänden vorangestellt ist jeweils eine kurze Einführung mit einem Überblick über die Strukturen des besonderen Teils Strafrechts, dessen Aufgaben, Zwecke und Grundlagen. Danach bekommt der Leser Hinweise zu dem richtigen und sinnvollsten Umgang mit diesem Lehrbuch. Der Autor legt etwa großen Wert darauf, wichtige Zusammenhänge zum Allgemeinen Teil des Strafrechts zu vermitteln, die für die richtige Einordnung und das erfolgreiche Bestehen einer Klausur von enormer Bedeutung sind. Im ausführlichen Stichwortverzeichnis findet der Lernende schnell die gesuchten Schlagwörter, um gezielt nach solchen Verknüpfungen nachzuschlagen. In diesem Zusammenhang sind zum Beispiel die prüfungsrelevanten Themen erfolgsqualifizierte Delikte, Rücktritt, Vorsatzwechsel, Bedingungen und natürlich auch die Konkurrenzen zu nennen.
Die einzelnen Paragraphen beginnen mit Fällen, die der Veranschaulichung und der Umsetzung des Gelernten in einen konkreten Fall diesen sollen. Die in den Fällen genannten Randnummern führen zu der Textstelle, in welcher die gerade behandelte Problematik ausführlich erläutert wird. Aufbauschemata und Übersichten helfen bei der ersten Erarbeitung oder der schnellen Wiederholung.
Leider werden die Vertiefungs- und Literaturhinweise nicht in Fußnoten angegeben, sondern in den Text integriert. Dies fördert nicht gerade den Lesefluss und sollte in Folgeauflagen korrigiert werden. Grundsätzlich sollte aber, worauf der Autor in seinen Arbeitsempfehlungen auch hinweist, den angegebenen Nachweisen auf einschlägige und vor allem aktuellste Rechtsprechung nachgegangen werden, um bei Prüfern beliebte Thematiken zu vertiefen. Gerade hinsichtlich aktueller höchstrichterlicher Entscheidungen ist von einer hohen Examensrelevanz auszugehen.
Die beiden Bücher gehören bereits nach rund 10 Jahren zu den Klassikern des Besonderen Teils des StGB. Die verständliche, prägnante Darstellung hilft Studenten und Referendaren bei der Prüfungsvorbereitung. Die Rengier-Bände können vorbehaltlos empfohlen werden. Das Preis-Leistungs-Verhältnis (18,90 Euro bzw.19,90 Euro) fällt gegenüber vergleichbaren Werken äußerst positiv aus.

Laubenthal, Strafvollzug, 5. Auflage, Springer 2008
Der Verfasser hat sich zum Ziel gesetzt, Jura-Studenten und alle mit Fragen des Strafvollzugs Befasste wertvolle Antworten und hilfreiche Unterstützung bei der Erarbeitung oder Wiederholung des Strafvollzugsrechts zu bieten. In die 703 Seiten umfassende Neuauflage wurden alle maßgebenden Gesetzesänderungen eingearbeitet, insbesondere die Neuregelungen auf Länderebene, die jüngste Rechtsprechung der Obergerichte, vor allem des Bundesverfassungsgerichts.
In seiner lesenswerten Einführung geht Laubenthal auf grundsätzliche Fragen des Freiheitsentzuges als notwendige Form strafrechtlicher Reaktion auf kriminelles Verhalten ein. Obwohl er dabei auch auf eigentlich Selbstverständliches hinweist, sollte diesen Ausführungen erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet werden, da erfahrungsgemäß gerade bei fehlendem Grundlagenwissen die Prüfer allergisch reagieren, was zu vermeidbaren Punktabzügen führen könnte. Nach der Erörterung der Grundlagen des Strafvollzuges bringt der Autor den Lesern die historische Entwicklung des Strafvollzugsrechts näher. Auch wenn viele Lernende hier vielleicht gerne auf Lücke lernen würden, sollte für die Wahlfach- bzw. Schwerpunktbereichsprüfungen auch dieses Kapitel nicht vernachlässigt werden, da Fragen zum geschichtlichen Hintergrund ebenfalls von Bedeutung sein können.
Einen Schwerpunkt des Werks stellt das Vollzugsverfahrensrecht dar. Dabei erläutert der Autor nicht nur das Strafvollzugsrecht auf der Grundlage des Bundes-Strafvollzugsgesetzes, sondern bezieht auch die vorhandenen landesrechtlichen Regelungen ein. Aufgrund des Föderalismusreformgesetzes 2006 wurde nämlich den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug übertragen. Dies gilt gleichermaßen für die Regelungen zum Jugendstrafvollzug. Äußerst interessant sind die Ausführungen zu den Besonderheiten des Frauenstrafvollzugs. Abschließend bekommen die Leser noch eine kurze Einführung zum vollzugsrechtlichen Datenschutz präsentiert, der in der heutigen Zeit eine große Rolle spielt.
Das Buch ist sehr übersichtlich gestaltet. Neben dem richtigen Einsatz von Fettdruck und Fallbeispielen lockern zahlreiche Tabellen das Textbild auf. Am Anfang des Werkes stellt ein eigenes Verzeichnis die Inhalte dieser Tabellen vor. Außer einem sehr ausführlichen Literaturverzeichnis befindet sich im Anhang auch noch der Gesetzestext zum Bundes-Strafvollzugsgesetz. Ein ausführliches Sachverzeichnis hilft bei dem Aufsuchen von Einzelproblemen.
Das Lehrbuch von Laubenthal ist systematisch aufgebaut und vermittelt den Lernenden das Grundlagenwissen zum Strafvollzugsrecht. Die Ausführungen sind verständlich und beschränken sich nicht auf das wirklich examensrelevante Wissen. Die Lektüre bietet sich damit insbesondere eifrigen Studenten an. Aufgrund des enormen Umfangs ist der Kaufpreis mit 32,95 Euro angemessen.

Schwind, Kriminologie, 19. Auflage, C.F. Müller 2009
Der Band hat 23 Jahre nach seinem ersten Erscheinen nun schon die 19. Auflage erreicht. Der Autor bringt seine wissenschaftlichen und kriminalpolitischen Erfahrungen ein und ist stets darum bemüht, auch neueste Entwicklungen in sein Werk einfließen zu lassen. Das Buch, eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen, richtet sich nicht nur an Jura-Studenten, sondern darüber hinaus auch an Polizeibeamte und jeden, der sich für das spannende Thema Kriminologie interessiert.
Schwind will den Lesern die Grundlagen der Kriminologie auf 736 Seiten vermitteln. Das Werk bietet eine Übersicht über die allgemeine Kriminalitätsforschung und gibt den aktuellen Wissensstand zu Kriminalität und die soziale Reaktion darauf wieder. Gegenstand der Darstellung ist die Beschreibung des Verbrechens als soziologische Gegebenheit sowie die Erforschung der Verbrechensursachen und der Verbrechensbekämpfung. Dabei befasst sich das Buch zunächst mit den Grundlagen der kriminologischen Wissenschaft und stellt auch die Geschichte der Kriminologie und die Kriminalitätstheorien dar. Zudem werden die kriminologischen Aspekte der Opferorientierung im Strafrecht beleuchtet.
Dabei legt der Autor viel Wert auf eine lebendige Darstellung und erreicht somit, dass die Kriminologie den Lesern nicht als „verstaubte Wissenschaft“ erscheint, sondern als neuesten Entwicklungen angepasste Wissenschaft. Dafür sorgt vor allem auch eine Reihe von Zeitungsausschnitten, die in den Text eingestreut sind und belegen, dass die jeweils angesprochene Thematik durchaus aktuelle kriminalpolitische Relevanz besitzt. Auf diese Zeitungsmeldungen nehmen die Ausführungen dann jeweils Bezug. Für ein Lehrbuch ungewöhnlich ist auch die Verwendung von Karikaturen. Dadurch weckt der Autor das Interesse der Leser, die durch die bewusst überspitzte Darstellungsweise zum Nachdenken angeregt werden.
Besonderes Augenmerk legt Schwind auf die Einbeziehung aktuellster Entwicklungen. Thematisiert werden etwa die in letzter Zeit immer häufiger vorkommenden Amokläufe. In diesem Zusammenhang werden die Fragen aufgeworfen, ob die Gewalt in Schulen eher zu- oder sogar abnimmt, wer als typischer Nachahmungstäter („Trittbrettfahrer“) in Betracht kommt oder auch welche Einflüsse die Medien auf solche Taten haben. Im Anschluss daran werden mögliche Präventionsmaßnahmen erörtert. In der Schulpolitik werden diverse Vorgehensweisen diskutiert. Die Schule kann zwar nicht alle Erziehungsdefizite aus den Familien ausgleichen; veränderte Rahmenbedingungen versprechen allerdings realistische Besserungsmöglichkeiten (kleinere Klassen, kleinere Schulen, Ganztagsschulen, spezielle Lehrerausbildungen, Medienerziehung, Benimmunterricht, Schuluniformen etc.).
Als „neue“ Kriminalitätsarten werden die Wirtschaftskriminalität und die Umweltkriminalität vorgestellt. Diese sind in den letzten Jahren aufgrund ihrer hohen Sozialschädlichkeit mehr und mehr in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Beide hat es zwar schon früher gegeben, sie sind aber erst wegen der in den letzten Jahren verursachten großen Schäden materieller bzw. gesundheitlicher Art unter dem Druck der Öffentlichkeit als vorrangiges kriminalpolitisches Problem erkannt worden. Der Akzent liegt auf einer durchaus anspruchsvollen, doch allgemein verständlichen und sogar unterhaltsam-argumentativen Bilanzierung kriminologischer Sichtweisen, die gleichsam beiläufig eine solide Wissensbasis legt und dabei beständig zum Nach-Denken anregt.
Das Konzept des Autors überzeugt restlos. Studenten bietet sich mit diesem Buch eine hervorragende Möglichkeit, sich die Grundlagen zu erarbeiten und bestens vorbereitet in die Prüfungen zu gehen. Die vorbildliche Gestaltung mit Übersichten, Zeitungsausschnitten, Karikaturen etc. motiviert den Leser und sorgt dafür, dass das Lernen nicht schwer fällt. Das Buch ist verständlich geschrieben und unterhält mit vielen bekannten, aber auch (noch) unbekannten aktuellen Themen. Der Preis ist aufgrund des enormen Umfangs mit 28,00 Euro noch angemessen. Ein echter Tipp!

Von Stud.iur. Christiane Warmbein, Regensburg

Jäger, Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, 3. Auflage, C.F. Müller 2009
Den gesamten Besonderen Teil des Strafrechts in einem Buch abzuhandeln, ist eine Herausforderung. Dieser hat sich Christian Jäger gestellt und präsentiert auf knapp 400 Seiten ein fallorientiertes Werk zur Examensvorbereitung. Dieses erscheint nun schon in 3. Auflage in nur vier Jahren und lässt damit eine gute Annahme bei der Leserschaft vermuten.
Das Layout zeichnet sich durch gute Lesbarkeit, gut gegliederte Absätze und zwar relativ sparsame, aber sinnvolle Verwendung von Veranschaulichungsmitteln wie Rahmen und Schattierungen aus.
An unzähligen Fällen handelt Jäger den gesamten Besonderen Teil des Strafrechts ab. Hiervon erfasst sind alle Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben oder körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit und Beleidigungsdelikte, als auch Delikte gegen das Vermögen, sowie weitere Deliktsgruppen, wie Fälschungsdelikte, Straßenverkehrs-, Brandstiftungs- und Computerdelikte. Letztere wurden für die neue Auflage grundlegend überarbeitet.
Theoretische Abhandlungen sind hier eher knapp gehalten, es finden sich Übersichten und Darstellungen aller relevanten Meinungsstreits, auf überflüssige dogmatische Untiefen wird jedoch verzichtet. An dem Ziel des Werks, die Leser auf Examensklausuren im Strafrecht vorzubereiten, orientiert ist die Darstellung anhand von Fällen. Alle bedeutsamen Fallgruppen und Konstellationen werden sehr anschaulich durch kurze Beispiele mit Lösungen, die oft im Gutachtenstil abgefasst sind, erörtert. Dabei bietet das Buch gerade keine an Anfängern ausgerichteten Einführungen, sondern stellt das Wissen eher komplex und komprimiert dar. Den größten Gewinn aus der Lektüre werden daher Leser ziehen, die sich das Gebiet schon einmal erarbeitet haben und nun zu vertiefender und vernetzender Wiederholung bereit sind. Mit zahlreichen Klausur- und Aufbautipps abgerundet, ist das Buch eine echte praktische Vorbereitung für Klausuren und wird sicher auch weiter Examenskandidaten bei ihren Vorbereitungen helfen.

Von Ass.iur. Christina Armbrüster, München

Haft, Aus der Waagschale der Justitia, 4. Auflage, Verlag Beck dtv 2009
Acht Jahre nach seiner letzten Auflage ist nun die 4. Auflage dieses Buches erschienen, das den Untertitel „Eine Reise durch 4000 Jahre Rechtsgeschichte“ trägt. Das Werk richtet sich nicht nur an Juristen, sondern auch an Laien, die einen Einblick in diese Thematik bekommen möchten und ist aufgrund der Kürze der einzelnen Kapitel insbesondere auch für die abendliche Lektüre geeignet. Der Autor war früher Ordinarius für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsinformatik an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen.
Die Gestaltung des Buches ist sehr schlicht und ohne aufwendiges Design. Das Werk enthält jedoch zwölf Schwarzweißabbildungen unter anderem von namhaften Persönlichkeiten wie Immanuel Kant oder Friedrich Carl von Savigny.
Inhaltlich ist das Buch in sechs Abschnitte gegliedert. Der erste Abschnitt beschäftigt sich mit den Ideen des Rechtsdenkens. Im ersten Kapitel dieses Abschnitts wird daher zunächst der Begriff des Rechts in den Fokus gerückt. In den folgenden Kapiteln werden unter anderem die Straftheorien dargestellt und der Rechtspositivismus erklärt. Wie auch in den anderen Abschnitten dieses Werkes üblich, geschieht dies unter anderem durch Zitate von bedeutenden Persönlichkeiten. So wird etwa im Kapitel über die Straftheorien Immanuel Kant mit den folgenden Worten zitiert: „Nur das Wiedervergeltungsrecht (ius talionis) … kann die Qualität und Quantität der Strafe bestimmt angeben; alle anderen sind hin und her schwankend und können, anderer sich einmischender Rücksichten wegen, keine Angemessenheit mit dem Spruch der reinen und strengen Gerechtigkeit enthalten.“
Die Abschnitte zwei und drei beschäftigen sich mit den Klassikern des Rechtsdenkens und den Rechtswissenschaftlern. Die Sophisten werden hier ebenso abgehandelt wie Aristoteles, Grotius, Marx, Savigny, von Liszt und andere bedeutende Persönlichkeiten. Im vierten Abschnitt werden die unterschiedlichsten Gesetze behandelt. Hier finden sich unter anderem Ausführungen zum Codex Hammurapi, der ältesten weitgehend erhaltenen systematischen Kodifikation der frühen Geschichte. Gelungen ist hier vor allem auch Kapitel zwei, das sich mit dem Pentateuch und damit auch mit den biblischen zehn Geboten befasst. Auf etwas mehr als zwei Seiten werden hier die wesentlichen Inhalte der fünf Bücher Moses dargestellt und mit Zitaten belebt.
Der fünfte Abschnitt behandelt die Geschichte der Gerichte von der Erfindung des Gerichts bis zu den europäischen Gerichtshöfen. Interessant sind hierbei insbesondere die Ausführungen zur Folter in Kapitel sechs. Der Auto betont hier, dass es der Verdienst des von Johann Freiherr zu Schwarzenberg und Hohenlandsberg geschaffenen Strafprozessbuches, der Carolina von 1532, sei, die Folter in engen Grenzen eingeschlossen zu haben, um zu verhindern, dass „das christliche Blut mit unmenschlicher Marter und Peinigung nicht … unschuldig vergossen“ werde. Am Ende des Kapitels wird zudem erwähnt, dass die Folter in Städten wie Hannover oder Gotha erst in den zwanziger Jahren des 19. Jahrhunderts verboten worden sei. Der letzte sechste Abschnitt befasst sich mit einschneidenden Gerichtsprozessen der Geschichte, wie etwa den Hexenprozessen, dem Eulenburg-Prozess, dem Prozess Jesu oder den Mauerschützenprozessen. Lesenswert ist hier insbesondere auch das Kapitel über Sokrates vor Gericht.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass das Buch einen guten Überblick über 4000 Jahre Rechtsgeschichte bietet. Auf Grund seiner Kürze enthält es jedoch keine tief greifenden Ausführungen. Obgleich ein Werk grundsätzlich durch Zitate lebendiger gestaltet werden kann und das Buch dadurch an Wert gewinnt, wäre möglicherweise manchmal etwas weniger mehr gewesen. Dies gilt besonders für das Kapitel über den Prozess gegen die Kindsmörderin Susanna Margareta Brandt, in dem auf großer Breite Zitate aus Goethes Faust wiedergegeben werden.

Von Ref.iur. Claudia Schmidt, Kaiserslautern

Hillenkamp, 40 Probleme aus dem Strafrecht - Besonderer Teil, 11. Auflage, Carl Heymanns 2009
Fünf Jahre nach der Vorauflage erscheint das Buch in seiner nunmehr elften Fassung. Darin wurden Literatur und Rechtsprechung bis Ende Januar 2009 berücksichtigt. Während sich manche Probleme aus der Vorausgabe durch das Einfügen neuer Paragraphen erledigt haben, sind jedoch durch die aktuelle Rechtsprechung neue Streitigkeiten entstanden. Thomas Hillenkamp hat 40 Probleme aus den prüfungsrelevantesten Gebieten des StGB ausgewählt, um die damit verbundenen Streitstände zu erläutern. Den Schwerpunkt bilden mit 13 Problemen die Straftaten gegen das Vermögen gefolgt von acht Streitständen aus dem Gebiet Straftaten gegen das Eigentum.
Ein Beispielsfall bietet den Einstieg in das jeweilige Problem. Dieser ist jedoch nie länger als acht Zeilen, sodass man ihn beim Erarbeiten des Streitstandes gut im Gedächtnis behalten kann. Auf eine kurze Einführung in das Problem folgt die eigentliche Darstellung der einzelnen Theorien. Diese wurden alle mit Namen versehen. Der Autor weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Bezeichnungen nur dort in der Prüfung zu übernehmen sind, wo sie allgemein gebräuchlich sind. Ansonsten dienen die Namen hauptsächlich als Gedächtnisstütze.
Zunächst werden ausführlich die Vertreter der jeweiligen Theorien aufgeführt. Zahlreiche Fundstellen geben Gelegenheit, ein Problem nachzulesen und zu vertiefen. Dies ist vor allem ein Vorteil für Hausarbeiten, in denen eins der Probleme zu behandeln und detailliert dazustellen ist. So bekommt der Bearbeiter schnell einen Überblick über den Streitstand und kann anhand der Fundstellen Besonderheiten der Fragestellung herausarbeiten. Anschließend werden die einzelnen Argumente nummeriert dargestellt. Diese Übersichtlichkeit ist ein großer Vorteil in der Examens oder Klausurvorbereitung. Denn gegenüber der Arbeit mit Lehrbüchern, in denen man meist aus einem Fließtext die Argumente herausfiltern muss, wird dadurch wertvolle Zeit gespart.
Allerdings könnte noch deutlicher veranschaulicht werden, welcher Theorie der BGH folgt. Dies ist gerade für das zweite Examen maßgeblich. Zwar werden die Fundstellen des BGH bei der vertretenen Meinung aufgeführt. Dies könnte jedoch noch deutlicher hervorgehoben werden.
Nach der Darstellung des Streitstandes werden der Ausgangsfall, sowie ein oder zwei weitere Beispielsfälle gelöst. Dies dient hauptsächlich dazu, dass man nicht nur das abstrakte Problem auswendig lernt, sondern die konkrete Anwendung im Fall einübt. Auch das Problembewusstsein wird dadurch gestärkt.
Der Aufbau des Buches überzeugt. Durch die gute Gliederung ist ein schnelles Recherchieren möglich. Auch das Schriftbild ist klar und übersichtlich.
Das Buch eignet sich hauptsächlich für das Schreiben von Hausarbeiten. Durch die vielen Fundstellen lässt sich schnell ein Überblick über die vertretenen Ansichten erhalten. Aber auch zur Vorbereitung auf das Examen ist es insoweit geeignet, dass der Prüfling die Argumente zu den verschiedenen Theorien übersichtlich aufbereitet bekommt und auswendig lernen kann. Muss man in der Klausur die Argumente nicht erst entwickeln, lässt sich wertvolle Zeit sparen. Insgesamt empfehlenswert für Studium und Examensvorbereitung.

Brunner, Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft, 11. Auflage, Luchterhand 2009
Viele Klausuren im zweiten Staatsexamen haben als Aufgabenstellung, eine staatsanwaltliche Abschlussverfügung zu entwerfen. Dies ist für den Referendar neu und muss geübt werden. Raimund Brunner, der lange Jahre Arbeitsgemeinschaftsleiter für Referendare war und seit 1992 Prüfer im Bayrischen Staatsexamen ist, will mit diesem Skript den Referendaren einen Einstieg in die Materie ermöglichen. Aber auch junge Richter gehören zur Zielgruppe des Skriptes.
Zunächst erläutert der Autor die Grundlagen zur Bearbeitung einer staatsanwaltlichen Abschlussverfügungsklausur. Dem Begriff und der Bedeutung der prozessualen Tat wird dabei besondere Beachtung geschenkt. Aber auch die Besonderheiten des materiellrechtlichen Urteils in der Assessorklausur werden behandelt. Ein ausführlicher Beispielfall dient hier der Veranschaulichung. Dabei ist der Übungssachverhalt grau hinterlegt, was das Schriftbild verständlicher macht.
Nach einem kurzen Kapitel über die Erhebung der öffentlichen Klage, folgt der erste Schwerpunkt des Skriptes: die Anklageschrift. Diese Abschlussverfügung hat die höchste Relevanz in der Examensklausur und muss unbedingt beherrscht werden. Der Autor behandelt dabei systematisch die einzelnen Teile der Anklageschrift. Zahlreiche Formulierungsbeispiele erweisen sich dabei als sehr hilfreich. Auch diese sind grau hinterlegt, was ein schnelles Nachschlagen eines bestimmten Problems erleichtert. Des Weiteren ist positiv zu erwähnen, dass man dank der Hinweise auf im Examen zugelassene Kommentare die Arbeit mit dem Kommentar trainieren und, falls zugelassen, wichtige Passagen markieren kann. Am Ende des Kapitels finden sich zwei Muster für eine Anklageschrift: eine bayerische Fassung und eine in den anderen Bundesländern übliche Form.
In einem nächsten Kapitel behandelt der Autor den Strafbefehlsantrag. Im Unterschied zur Anklageschrift wird der Strafbefehl in der persönlichen Anrede abgefasst. Auch hier gibt der Autor ein Muster für die Formulierung eines Strafbefehlsantrags.
Ein weiterer Schwerpunkt des Skriptes bildet das Kapitel über die endgültige Einstellung des Verfahrens. Auf 20 Seiten werden alle denkbaren Varianten der Einstellung behandelt, wie zum Beispiel die Einstellung nach 170 II StPO, Teileinstellung, Einstellung unwesentlicher Nebenstraftaten und Einstellung nach § 153 StPO.
Den Abschluss des Skriptes bildet eine Übungsklausur. In dieser sind die Abschlussverfügungen der Staatsanwaltschaft vollständig zu entwerfen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Lösung nach dem in Bayern üblichen Formalien und Formulierungen abgedruckt ist. Diese unterscheiden sich in ihrer Form erheblich von den Vorgaben in den übrigen Bundesländern.
Insgesamt ist das Skript ist übersichtlich gestaltet. Die Formulierungsbeispiele grenzen sich durch die graue Hinterlegung klar vom übrigen Schriftbild ab. Wer gerne anhand von Schaubildern lernt, kommt bei diesem Skript auch nicht zu kurz. Dadurch wird der theoretische Teil immer wieder aufgelockert. Positiv fallen auch die zahlreichen Fußnoten auf. Insbesondere das Muster zum Verfassen einer Anklageschrift erweist sich vor allem am Anfang der Strafstation als Hilfe. Insgesamt ein empfehlenswertes Skript.

Ziegler, Das Strafurteil, 3. Auflage, Luchterhand 2009
Je nachdem in welchem Bundesland man sein Referendariat absolviert, kann man im 2. Staatsexamen auf die Aufgabe treffen, ein Strafurteil anzufertigen. Theo Ziegler, der Vorsitzender Richter am Landgericht Landshut ist und zudem Arbeitsgemeinschaftsleiter für Referendare, will mit diesem Skript den Aufbau und die Formalien eines Strafurteils erläutern. Des Weiteren sind junge Richter Zielgruppe seines Werkes. Diese nunmehr dritte Auflage ist auf dem Stand vom 1.6.2009 und wurde an zahlreichen Stellen überarbeitet.
Inhaltlich gliedert sich das Skript in drei Teile: Grundlagen, die einzelnen Bestandteile des schriftlichen Strafurteils und besondere Urteilsformen. Der erste Teil beginnt mit einer Einführung in die besondere Bedeutung des Strafurteils in der Praxis. Denn bei der Revision ist allein die Urteilsurkunde Grundlage der sachlich-rechtlichen Nachprüfung. Den schriftlichen Urteilsgründen kommt daher eine besondere Stellung zu und hat zur Folge, dass bei deren Abfassung besondere Sorgfalt geboten ist. Anschließend widmet sich der Autor dem Gegenstand der Urteilsfindung. Der prozessuale Tatbegriff, die Umgestaltung der Strafanklage und der Nachtragsanklage werden dabei ausführlich erläutert und je mit einem anschaulichen Fallbeispiel versehen. Schließlich dient ein Schaubild zur Darstellung des Aufbauschemas für ein Strafurteil.
Der zweite Teil des Skriptes bildet dessen Schwerpunkt. Nacheinander werden die einzelnen Bestandteile des Urteils erläutert. Es werden viele Formulierungsbeispiele gegeben, welche grau hinterlegt sind. Dies dient der Übersichtlichkeit des Skriptes. Ein rasches gezieltes Nachschlagen eines bestimmten Problems ist dadurch möglich. Besonders positiv fällt auf, dass bei dem Abschnitt, der sich der Sachverhaltsschilderung widmet, elf Beispiele gegeben werden, jeweils zu verschiedenen Delikten. In den Fußnoten erläutert der Autor die problematischen Stellen. Im Gegensatz zur Anklageschrift sind hier umfangreichere Feststellungen nötig, da auch die Anknüpfungspunkte für die Strafzumessung mitzuteilen sind.
Dem Thema der Beweiswürdigung hat sich der Autor auf 23 Seiten gewidmet. Ausführliche, teils mehr als eine Seite umfassende Formulierungsbeispiele dienen hier der Veranschaulichung. Vor allem für junge Richter dürfte dies hilfreich sein. Dabei werden verschiedene Varianten, wie die Beweiswürdigung bei Verurteilung, Freispruch und Einstellung erläutert. Auch die Ablehnung von Beweisanträgen wird unter Darstellung der verschiedenen Ablehnungsgründe des § 244 Abs.2-5 StPO behandelt. Das Kapitel über die Strafzumessung ist sehr ausführlich. Dies hängt damit zusammen, dass in der Praxis der Bemessung der Strafe eine große Rolle zukommt. Häufig wird ein Urteil nur wegen der verhängten Strafe angefochten. In der Examensklausur wird hier allerdings kein Schwerpunkt liegen. Der zweite Teil des Skriptes endet schließlich mit Ausführungen zu Nebenstrafen und Nebenfolgen sowie zu Maßregeln der Besserung und Sicherung.
Der letzte Teil widmet sich besonderen Urteilsformen. Zunächst wird das Urteil nach Jugendstrafrecht behandelt. Dieses unterscheidet sich nicht grundsätzlich von den allgemeinen Vorschriften. Der Autor weist hier lediglich auf die sich unterscheidenden Vorschriften hin. Letztlich werden die Besonderheiten von Urteilen im Strafbefehlsverfahren und Urteilen im Berufungsverfahren in der gebotenen Kürze dargestellt.
Das Skript ist übersichtlich gestaltet. Die Formulierungsbeispiele grenzen sich durch die graue Hinterlegung klar vom übrigen Schriftbild ab. Positiv fallen auch die zahlreichen Fußnoten auf. Macht man in einem Bundesland sein Referendariat, in dem üblicherweise im Examen Strafurteile zu fertigen sind, ist das Skript durchaus empfehlenswert.