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Studium & Referendariat - Rezensionen

Rezensionen Dezember 2003

Rezensionen Dezember 2003: Zivilrecht Bände 3, 4, 5: Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht –
Von Benjamin Krenberger
(Fachjournalist, Repetitor)

Schwab, Familienrecht, 12. Auflage, Verlag C.H. Beck 2003Abbildung des Buchtitels
Der Autor ist eine bewährte Kraft auf dem deutschen Rechtsmarkt und auch die mittlerweile hohe Auflagenzahl signalisiert dem Leser zurecht, dass er bei Erwerb oder Bearbeitung des Werkes grundsätzlich nicht falsch liegt. Problematisch wird es immer dann, wenn der Leser detaillierte Anforderungen an ein Lehrbuch hat, die naturgemäß nicht jeder Autor erahnt und dementsprechend erfüllen kann. So ist es bei der Grundrisse-Reihe des Beck-Verlages oft so, dass die Lektürefreude durch ein textüberfrachtetes Layout getrübt wird, kaum graphische Elemente für Auflockerung sorgen und fallbezogene Anwendung des Stoffes oftmals nicht zur Genüge Einzug findet. Im vorliegenden Fall ist der reine Leseanreiz durchaus angeregt. Nicht an jeder möglichen, doch an etlichen Stellen werden bildhafte Objekte, Gegenüberstellungen, Aufbauvorschläge für Prüfungen oder Ähnliches angeboten. Gerade an examenstechnisch heiklen Punkten wie den zahlreichen Berechnungen von Ausgleichsansprüchen unter Eheleuten wird jedoch lediglich ein Beispiel angeführt, obwohl gerade bei diesen Themen Ausführlichkeit für Klarheit sorgen könnte.
Inhaltlich wird das materielle Familienrecht zur Gänze abgedeckt, teilweise auch unter Einbezug prozessualer Probleme, derer die ZPO ja durch Sonderregelungen einige bereit stellt. Bedauerlich für Referendare ist, dass im Übrigen nicht vertieft auf Prozessuales eingegangen wird und man sich diesbezüglich jedenfalls eines anderen Lehrmediums bedienen muss.
Sehr ausführlich geht der Autor auf familienrechtliche Probleme der heutigen Gesellschaft ein, indem er als Schlusskapitel die nicht eheliche Gemeinschaft und die Lebenspartnerschaft darstellt sowie das erst in jüngerer Vergangenheit erlassene Gewaltschutzgesetz anschaulich in die bekannte Materie einbezieht. Lobenswert wenn auch viel zu knapp ausgefallen ist die Behandlung des internationalen Familienrechts und der Beeinflussung durch die EMRK.
Schlussendlich ist das vorliegende Werk grundsolide und vermittelt die nötige Theorie für das erste Examen. Ob man nach der Lektüre aber tatsächlich das Familienrecht im Klausurfall richtig anwenden oder erkennen kann, steht nicht hundertprozentig fest.

Seidl, Familienrecht, 6. Auflage, Verlag C.H. Beck 2003
Man darf sich durch den Titel des Skripts nicht verwirren lassen: hier wird eine kompakte und gute Einführung ins Familienrecht geboten, die sich auch ein Nicht-Referendar zu Gemüte führen darf und soll. Man wird zwar mit mehr verfahrensrechtlichen Fragen konfrontiert, als dies in typischen Lehrbüchern geschieht. Dafür kann man aber sicher sein, das wesentliche Wissen des Familienrechts in einem Werk zu haben. Denn die Anforderungen des ersten Examens werden im zweiten Examen in aller Regel nur geringfügig übertroffen, was die materiellen Kenntnisse im Familienrecht angeht.
Das Skript schreckt beim Durchblättern zunächst durch einen sehr dichten Textfluss ab, das Layout erleichtert die Lektüre nicht und auch Fußnoten sind in den Text integriert. Im Gegensatz zu anderen Titeln der Reihe "Examenskurse Referendariat" nutzen die Autoren aber viele darstellende Elemente, Definitionen, Schemata und Beispielsfälle, um den Text zu veranschaulichen wie die Reminiszenz zu erhöhen. Auch die zahlreichen Berechnungen zu den Unterhaltsproblemen sind vorbildlich gestaltet und erleichtern das Verständnis sofort.
Auch aktuelle Themen wie die stets problematische nicht eheliche Lebensgemeinschaft und ganz neu die eingetragene Lebenspartnerschaft werden besprochen und examensgerecht behandelt.
Die für Studenten relevanteren Themen der §§ 1353 ff. BGB werden zwar nur knapp behandelt, aber dafür schnörkellos. Hier ist es aber gerade für Kandidaten des ersten Examens nötig, dass sie sich mittels eines Lehrbuchs zum BGB-AT oder zum Familienrecht über die Probleme etwa der Schlüsselgewalt in § 1357 BGB klar werden.
Insgesamt ist das Preis-Leistungs-Verhältnis sehr positiv und man hat nach der Lektüre das Gefühl, in etlichen Punkten beruhigt ins Examen zu gehen. Deswegen: empfehlenswert und kaufwürdig!

Weinreich / Klein, Kompaktkommentar Familienrecht, Verlag Luchterhand 2003Abbildung des Buchtitels
Dieser Kompaktkommentar scheint auf den ersten Blick nur eine Investition für Referendare oder Anwälte zu sein. Jedoch ist auch für Studenten, sollte die Universität sich die Anschaffung für ihre Bibliotheken geleistet haben, die Arbeit mit diesem Kommentar überaus nützlich. Zum einen werden alle familienrechtlichen Normen im Zusammenhang kommentiert, also nicht nur das Buch IV des BGB, sondern auch relevante Normen des Schuldrechts, der Zivilprozessordnung und des FGG, des GVG, EStG, des Lebenspartnerschaftsgesetzes und sogar des EGBGB. Gerade Letzteres, also die Erfassung auch des internationalen Familienrechts, ist in typischen Lehrbüchern unterrepräsentiert und in allgemeinen Kommentaren sehr knapp gehalten. Schon angesichts dieser Fülle von Normen, die man in einem Lehrbuch nie auf einmal auffinden könnte, ist Materialersparnis möglich.
Die Lektüre der einzelnen Kommentierungen ist angenehm und einfach. Entgegen der sonst in Kommentaren verbreiteten Sitte, Verweise im Text zu platzieren, sind hier Rechtsprechung, Literatur und Aufsätze lesefreundlich als Fußnoten abgesetzt und der Text selbst ist durch sinnvolles Layout flüssig zu lesen. Ein in Kommentaren ungewöhnlicher aber lobenswerter Service ist der Abdruck von Prüfungsschemata und graphischen Darstellungen zu bestimmten Ansprüchen. Dies kommt nicht nur Studenten gelegen, sondern jedem, der sich rasch einen Problemüberblick schaffen möchte.
Irritierend ist allerdings, dass streckenweise Paragraphen überhaupt nicht kommentiert sind, obwohl man dies üblicherweise erwarten müsste, so etwa bei § 1357 BGB. Andererseits sind die Kommentierungen zu Problemen wie dem Unterhaltsrecht oder zum Abstammungsprozess so ausführlich, dass man es schon fast als kleines Lehrbuch im Kommentar bezeichnen möchte. Bei den meisten Ansprüchen sind umfassende prozessuale Hinweise abgedruckt.
Der Kommentar ist eine echte Bereicherung für Praktiker und gerade für Junganwälte. Auch Referendare dürften großen Nutzen aus der ausführlichen Kommentierung ziehen. Studenten sollten das Werk zum Nachschlagen und Vertiefen nutzen, für die Examensvorbereitung selbst muss aber jedenfalls eine Verarbeitung des Stoffes in Fällen zusätzlich herangezogen werden

Hohloch, Familienrecht, Verlag Boorberg 2002
Das Wagnis, ein Lehrbuch in Erstauflage in einen ohnehin vollen Markt zu platzieren, wird normalerweise nur dann angegangen, wenn der Autor überzeugt ist, mit seiner Darstellung ein Medium zu schaffen, das die Leserschaft vorher nicht hatte und in dieser Form auch braucht. Das Interesse des Autors, ein "lesbares Lehrbuch" zu schaffen, ist angesichts der komplexen Materie Familienrecht mehr als begrüßenswert und man kann dieses Ziel als erreicht ansehen, wenn das Auge auch über die alte Rechtschreibung stolpert. Schon das Schriftbild ist angenehm und übersichtlich gestaltet, es bleiben genug Freiräume zur Erholung der Augen, Überschriften, Aufzählungen und Hervorhebungen sind unaufdringlich aber effektiv. Ein toller Service für den Leser ist in einzelnen Kapiteln die Zusammenfassung als letzter Punkt, die eventuell aufgekommene Missverständnisse abschließend aufklärt und beseitigt.
Leider gerade für Studenten misslich ist die Armut an Beispielsfällen, die sich durch das ganze Buch zieht. Gerade klausurrelevante Themen wie § 1357 BGB, die Vertretungsproblematik zusammen mit § 181 BGB, die Berechnung von Ansprüchen im Zugewinnausgleich oder beim Unterhalt hätte man bei einem so dicken Lehrbuch nicht nur beschreibend, sondern in massiver Form exemplarisch veranschaulicht erwartet. So muss man aber auf eine Fallsammlung oder andere Hilfsmittel zurückgreifen, um sich die Problematik für das Examen verständlich zu machen. Für Referendare ungünstig ist das Fehlen von Kapiteln zum prozessualen Familienrecht – immerhin behauptet der Klappentext, dass das Lehrbuch auch an den Erfordernissen des zweiten Examens ausgerichtet sei.
Besonderes Lob verdient die Behandlung des internationalen Familienrechts, nicht nur innerhalb der europäischen Gemeinschaft, sondern auch durch die Regelungen des EGBGB. Ebenso lesenswert ist die Darstellung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und dort vor allem die Probleme bei Auflösung dieser Gemeinschaft. Dieses Lehrbuch ist in vielen Bereichen eine lohnenswerte Alternative zu einem Kommentar, da es sehr ausführlich und prägnant geschrieben ist und das Verständnis für das materielle Familienrecht fördert.


Roth, Familien- und Erbrecht, 3. Auflage, Verlag C.F. Müller 2003Abbildung des Buchtitels
Eine fallbezogene Zusammenfassung von Erbrecht und Familienrecht ist der Theorie nach das beste, was einem Studenten widerfahren kann: im Fall der geschickten Formulierung und Auswahl der Fälle und Lösungen muss man nicht vertieft in die schwierigen Materien einsteigen, sondern kann sich die Systematik gleich und leicht anhand von konkreten Fällen veranschaulichen. Dass dabei gerade Familienrecht und Erbrecht verbunden werden, liegt auf der Hand, da man hier typischerweise Probleme ineinander fließen lassen kann.
Die Sammlung von Roth bietet aber nicht nur 27 Fälle zu konkreten materiellen Rechtsproblemen, sondern serviert in einem Anhang auch noch hervorragende Übersichten zu prozessualen Problemen des Erb- und Familienrechts. Für Referendare ist das allein sicher zu wenig, aber man muss schon in etlichen Lehrbüchern suchen, bis man diese Darstellungen so komprimiert vorfindet.
Das Layout der Fälle ist leider nicht geglückt. Weder ist die eigentliche Falllösung übersichtlich gestaltet, noch wird am Anfang oder am Ende der Lösung eine Gliederung angeboten. Auch ist es nicht sinnvoll, den Fließtext mit Urteilen und Literaturhinweisen anzufüllen, da diese im Ernstfall auch nicht dort zu finden sind. Positiv gerade für Studenten ist der konsequente Gutachtenstil.
Inhaltlich bieten die Fälle den relevanten Examensstoff auf ansprechendem Niveau. Angereichert wird die Nützlichkeit des Buches noch durch die Einfügung erklärender Passagen, die zusätzliche Informationen für den Leser liefern. Neben klassischen Problemen wie den ehelichen Zuwendungen, dem Eigentumserwerb bei Schlüsselgewalt oder der Ausübung elterlicher Sorge samt Kindesherausgabe, finden sich auch komplexe Themen wie etwa Fälle zum Unterhalt, zur Vor- und Nacherbschaft und zum gemeinschaftlichen Testament einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Insgesamt ist das Buch eine echte Empfehlung, weil man sich nach der Durcharbeitung der Fälle ein Lehrbuch schon fast ersparen kann und jedenfalls für die Anforderungen des Examens gut gerüstet ist.


Frank, Erbrecht, 2. Auflage, Verlag C.H. Beck 2003
Abbildung des Buchtitels
Normalerweise verspricht ein Buch der "Grundrisse des Rechts"-Reihe eine Fülle an Information, leider meist etwas unübersichtlich gestaltet. Eine höchst erfreuliche Ausnahme stellt das Lehrbuch von Frank dar, das neben dem obligatorischen dicht gehaltenen Textfluss eine Vielzahl von auflockernden Elementen aufweist, so etwa Schemata, Skizzen, Übersichten und Tabellen. Dazu kommt, dass endlich einmal im Layout die Verwendung von separaten und grau schattierten Beispielen Einzug findet. Diese Gestaltung wertet die Lektüre schon technisch ungeheuer auf, weil man sich kurze Konzentrationspausen gönnen kann und nicht befürchten muss, den Text zu "verlieren".
Inhaltlich hervorzuheben sind vor allem die "praktischen" Kapitel, die zwar nur manchmal oder in besonderen Konstellationen im Examen anzutreffen sind, die aber zum Verständnis des auch heute hohen Stellenwerts des Erbrechts eminent wichtig sind, so das Kapitel zur Unternehmensnachfolge und zum Erbschaftssteuerrecht, oder die in der anwaltlichen Beratung wichtige Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis.
Deutlich zu klein geraten ist angesichts der hohen Examensrelevanz das Kapitel zu den §§ 2018 ff. BGB, dem Erbschaftsherausgabeanspruch und der Haftung des Erbschaftsbesitzers. Selbst bei geringer textlicher Behandlung hätte hier eine übersichtliche Graphik nicht geschadet, um auch den Vergleich zum EBV deutlich zu machen und dem Leser einen leichten Prüfungseinstieg zu verschaffen.
Ein toller Service ist der Anhang mit sechs Fällen und ausführlichen Lösungen. Man sollte sich am besten schon vor der Übung für Fortgeschittene im Zivilrecht, vor dem Examen jedoch jedenfalls durch diese Fälle gearbeitet haben, da sie die Systematik des Erbrechts sehr anschaulich vermitteln und wie das ganze Buch gut gestaltet sind. Gerade deswegen ist das Buch in jedem Fall eine Anschaffung wert, ansonsten eine unbedingte Lektüreempfehlung!


Harder / Kroppenberg, Grundzüge des Erbrechts, 5. Auflage, Verlag Luchterhand 2002Abbildung des Buchtitels
Es ist grundsätzlich ein gutes Zeichen, wenn das noch stark vom römischen Recht geprägte deutsche Erbrecht von Autoren in Anlehnung an dieses dargestellt wird. Durch das ganze Buch hindurch verweisen die Autoren auf lateinische Fachbegriffe, mit denen man im mündlichen Examen sicher ein gutes Bild abgibt. Ein guter Service gerade für Studenten ist auch das Literaturverzeichnis, das sich gerade auf die Darstellung ausbildungsrelevanter Literatur konzentriert und die übrige wissenschaftliche Literatur in den Fußnoten und Vorbemerkungen zu den einzelnen Kapiteln verankert. Ob es bei einem Buch von unter 300 Seiten aber wirklich nötig ist, teilweise mehr als eine halbe Seite Artikel und Aufsätze zu einem Unterkapitel anzugeben, mag der Käufer selbst entscheiden.
Die Lektüre des Buches fällt insgesamt leicht. Dafür sorgen der gut gelayoutete Text und einige an passender Stelle eingefügte Grafiken. Die ebenfalls in stattlicher Anzahl vorhandenen Beispiele sind rein optisch eher verwirrend, da der bloße Unterschied zum Text durch Kursivschrift erreicht wird und so ein deutlicher Einschnitt nicht gewahrt ist.
Inhaltlich beschränkt sich das Werk schon dem Titel nach auf die Grundzüge des Erbrechts, ist also bei in der Praxis relevanten Schwerpunkten nicht so stark bestückt, so etwa im Erbscheinsverfahren, in der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente oder Verweisen auf internationales Erbrecht. Leider wenig hilfreich gerade für Studenten ist das Buch auch bei den Ansprüchen des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer, denen gerade einmal fünf Seiten gewidmet werden. Vorbildlich ausführlich ist dagegen das Kapitel zu Schenkungen von Todes wegen und Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall. Es fehlen leider auch ein oder zwei examenstypische Fallbeispiele, an denen der Leser erkennen könnte, wie ihn die Materie Erbrecht in der Prüfung tatsächlich fordern könnte.
Ob dieses Buch genügt, die erforderlichen Kenntnisse für das erste Examen abzudecken, muss bezweifelt werden. Im Zusammenspiel mit einem Examinatorium oder einer Fallsammlung dürfte jedoch eine ausreichende Vorbereitung gewährleistet sein. Die Lektüre schadet also keinesfalls.


Leipold, Erbrecht, 14. Auflage, Verlag Mohr Siebeck 2002Abbildung des Buchtitels
Das Erbrecht ist schon aufgrund der rechtsgeschichtlichen Ursprünge prädestiniert dazu, von Autoren in endlosen Kapiteln und vor allem unverständlich zerredet zu werden. Wer jedoch das Lehrbuch von Leipold zu Rate zieht, wird schon anhand des Inhaltsverzeichnisses sehen, dass hier zielgerichtet und zielsicher ein Werk für die Examensvorbereitung geschaffen wurde und nicht zur Schaffung eines weiteren Veröffentlichungstitels. Dies beginnt damit, dass sich die Ausführlichkeit der besprochenen Kapitel konsequent an den nahezu bundesweit einheitlichen Grunderwartungen an erbrechtliche Kenntnisse der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen orientiert. Weiterhin zahlreiche Fälle als Beispielselemente eingefügt und diese postwendend und nicht nur stichpunktartig gelöst, so dass man einen sofortigen Lerneffekt für Klausuren mitnehmen kann. Schließlich sind die Prüfungs- und Wiederholungsfragen am Ende der jeweiligen Kapitel nicht schlicht aneinander gereiht, sondern es ist Platz gelassen, um eine eigene Antwort einzutragen, die man dann auf der folgenden Seite mit der Lösung vergleichen kann. Allein schon dieses Detail macht das Werk zu einem Arbeitsbuch und durch die Kombination von Lektüre und Aktion kann sich der Lerneffekt beträchtlich erhöhen! Auch das übrige Layout erfreut den Leser, da es keinen dichten Fließtext bietet, sondern sinnvoll gestaltete Absätze, vielfach unterbrochen durch veranschaulichende graphische Elemente und die bereits genannten Beispielsfälle.
Inhaltlich ist die Behandlung des Erbrechts voll erfüllt, sogar für das erste Examen nicht wesentliche prozessuale Fragen des Erbscheinsverfahrens werden angesprochen sowie in neuerer Zeit aufgetretene Probleme der Lebenspartnerschaft behandelt. Die einzigen Stellen, an welchen man sich ausführlichere Zahlenbeispiele gewünscht hätte, sind die Berechnungen der Pflichtteilsansprüche und des Zugewinnausgleichs.
Dieses Buch eignet sich wie kein zweites zum Einstieg ins Erbrecht und ist ein guter Examensbegleiter.


Westermann, Sachenrecht, 10. Auflage, Verlag C.F. Müller 2002Abbildung des Buchtitels
Mit ausdrücklicher Betonung, dass dieses Lehrbuch nur Schwerpunkte des Sachenrechts vermitteln kann und soll führt der durch ein weiteres Lehrbuch im Sachenrecht hoch spezialisierte Autor den Leser durch die examensrelevantesten Probleme des Buch III des BGB. Dabei werden die obligatorischen Einleitungen knapp gehalten und der Einstieg in die Materie so gewählt, dass sich auch der sachenrechtlich Unbedarfte gleich einen guten Überblick verschaffen kann.
So werden etwa zusammen gehörende Themen wie Eigentum und Besitz nicht künstlich getrennt, sondern deren Verwandtschaft in den Aufbau der Kapitel integriert. Die ständige Begleitung des Fließtextes durch sinnvoll abgesetzte Beispielsfälle, eingeschobene Lösungshinweise und teilweise sogar Lösungsvorschläge für die Gesamtklausur erleichtern die Lektüre beträchtlich und schärfen die Aufnahmebereitschaft für das gerade behandelte Kapitel.
Die Examensbedeutung des Erwerbs beweglicher Sachen wird durch eine entsprechende ausführliche Besprechung in mehreren Kapiteln hervorgehoben, ein wenig verknappt erscheint hingegen die Darstellung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses. Trotz der vermeintlichen Klarheit der Regelungen des Liegenschaftsrechts ist es ein sinnvoller Service an die vornehmlich studentischen Leser, auf über 100 Seiten die Grundlagen des Erwerbs und der Belastung von Grundeigentum so klar wie hier geschehen zu präsentieren, da erfahrungsgemäß die Durchfallquote in Klausuren diesen Inhalts exorbitant hoch ist, obwohl sie das eigentlich nicht sein müsste.
Man muss sich aber darüber im Klaren sein, dass gewisse Gebiete nur gestreift oder gar nicht behandelt werden können, die sich sonst in Lehrbüchern des Sachenrechts finden, so etwa weite Teile des Kreditsicherungsrechts. Das Buch ist aber ansonsten für den Einstieg ins Sachenrecht ideal.


Eckert, Sachenrecht, 3. Auflage, Verlag Nomos 2003Abbildung des Buchtitels
Es ist für Studenten stets erfreulich, gerade angesichts stets knapper Lehrmittelbudgets, wenn man einem Lehrbuch von vornherein ansieht, dass es speziell auf die universitäre Ausbildung zugeschnitten ist und sich so sowohl als Einstiegswerk wie auch zur Wiederholung vor dem Examen bestens eignet.
Das Werk von Eckert bietet einen für sachenrechtliche Dimensionen überschaubaren Rahmen von knapp über 500 Seiten, ist übersichtlich gestaltet und enthält die für viele für den Erinnerungsprozess wichtigen Gegenüberstellungen zum Abschluss jeden Kapitels. Nur so ist man gerade am Anfang in der Lage, sich über eine Thematik einen ersten Überblick zu verschaffen oder gar diesen wieder zu gewinnen, denn in keinem anderen Bereich als dem Sachenrecht kann man als Autor so elegant wissenschaftliche Ausflüge unternehmen, die jedoch dem Leser oft nicht viel Nutzen bringen.
Auch in Aufzählungsform dargebotene Prüfungsschemata erleichtern die Orientierung innerhalb eines Abschnitts, da man sich so das Zusammenspiel der abzuhakenden Voraussetzungen eher einprägen kann als in einem Fließtext, Störend sind allerdings die in den Text eingefügten Literaturverweise, die den Lesefluss stocken lassen oder gar zu einer überblicksartigen Vorgehensweise anregen.
Vertieft werden die einzelnen Kapitel durch insgesamt 10 Fälle mit zugehörigen Lösungen. Erfreulich ist, dass trotz des beschränkten Platzes auch für Sicherungsrechte wie Pfandrecht und Eigentumsvorbehalt sowie für die Vormerkung ausführliche Darstellungen zu finden sind, so dass man mit einem einzigen Werk die grundlegenden Kenntnisse für Studium und Examen erlangen kann. Dass sich die sachenrechtliche Vielfalt der Fallgestaltungen natürlich optimalerweise mit einer weiteren Fallsammlung erfassen lässt, sollte jedem Käufer und Leser klar sein. Das Buch ist jedenfalls ein klarer Kauftipp und eine definitive Lektüreempfehlung bereits zum Einstieg in das Sachenrecht.


Wolf, Sachenrecht, 19. Auflage, Verlag C.H. Beck 2003
Abbildung des Buchtitels
Das Lehrbuch von Wolf ist für Studenten der klassische Einstieg ins Sachenrecht, wenn sie diesen noch mittels eines Lehrbuches bewältigen wollen (oder können). Trotz des gewaltigen Umfang und des typischen dichten Textes werden durch Übersichten, Aufbauschemata, Zeichnungen und zahlreiche Fälle die Kapitel für den Leser plausibel und gleichzeitig weniger abschreckend.
Auch wenn man daran zweifeln könnte, dass es über 50 Seiten bedarf, um des Themas Eigentum inhaltlich Herr zu werden, wobei die eigentlichen Ansprüche erst in späteren Kapiteln folgen, sind gerade die examensrelevanten Probleme des Sachenrechts nicht zu knapp und gut verständlich abgehandelt. Besonders die Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis und die Ansprüche aus § 906 BGB sowie § 1004 BGB, jeweils direkt oder analog, sind klausurtypisch und nach der Lektüre dieses Werkes um einiges einfacher zu verstehen. Auch die richtige Einordnung von § 985 BGB und § 951 BGB, von Repetitoren heiß geliebtes und ausgeschlachtetes Thema, wird hier prägnant erfasst.
Ebenso sinnvoll wurden die Sicherungsrechte des Sachenrechts in einem Kapitel zusammengefasst und die Erklärungen zu Grundschuld und Hypothek erfolgen nicht erst im allgemeinen Liegenschaftsrecht. Zweifelhaft ist aber, ob es für das studentische Verständnis sinnvoll ist, den Erwerb von unbeweglichem Eigentum dem von beweglichem Eigentum voranzustellen, da man eigentlich davon ausgehen dürfte, dass ein Lehrbuch sukzessive durchgearbeitet wird, das Mobiliarsachenrecht aber in der Universität stets zuerst behandelt wird.
Ein besonderes Schmankerl offeriert der Autor durch seine gelegentlich eingefügten Ausflüge in die Rechtsvergleichung, wo er dem Leser knapp und interessant vermittelt, wie die Rechtslage zu einem eben behandelten Problem im europäischen Ausland gehandhabt wird.
Dieses Buch war und ist ein klarer Kauftipp und sollte vor dem Examen durchgearbeitet werden.


Wilhelm, Sachenrecht, 2. Auflage, Verlag de Gruyter 2002
Kaum ein anderes Lehrbuch zum Sachenrecht hat sich in den letzten zwei Jahren so großer Beliebtheit bei der Lösung von Hausarbeiten erfreut wie das Werk von Wilhelm. Dabei macht die Aufmachung des Buches weder den Einstieg in die Lektüre noch das Lesen selbst einfach. Zunächst einmal stellt ein Lehrbuch, das nur knapp die 1000-Seiten-Grenze verfehlt, stets eine Herausforderung an den Leser dar. Zum anderen verzichtet das Buch bis auf den Anhang, in dem ein Grundbuchauszug dargestellt wird, gänzlich auf graphische Darstellungen, was gerade im Bereich der Grundpfandrechte zu bedauern ist. Ebenso wenig wird im Text Fettdruck verwendet, so dass man vom Layout zunächst schier erschlagen wird.
Der Inhalt entschädigt jedoch für die technischen Unannehmlichkeiten. Der Autor schildert zunächst die obligatorischen sachenrechtlichen Grundprinzipien und bietet sogar einen Abstecher ins internationale Sachenrecht und die Behandlung des Eigentums durch europäische Rechtsprechung und die EMRK. Die durch das BGB vorgegebenen sachenrechtlichen Standardthemen werden umfassend und kritisch behandelt. An geeigneten Stellen werden Kapitel zu Themen eingefügt, die man in einem Sachenrechtslehrbuch nicht erwarten würde, so etwa zur Zwangsversteigerung. Auch Abschnitte zu besonderen Rechtsnormen wie dem Erbbaurecht und dem Wohnungseigentum sind von solchem Umfang, dass man sich nach der Lektüre mehr als nur auf Probleme aufmerksam gemacht fühlt, sondern einen Wissensgewinn erfährt.
Besonders lesenswert ist das Kapitel zu Inhalt und Schranken des Eigentums nach Zivilrecht, da aus dieser nur schwer zu verstehenden Materie schon etliche komplizierte Klausursachverhalte hervorgegangen sind. Vor allem die Behandlung des § 906 II 2 BGB durch den BGH wird dargestellt und kritisch hinterfragt, so dass sich gerade auch Referendare dieses Kapitel näher ansehen sollten.
Etwas ermüdend sind die in einem Lehrbuch diesen Umfangs aber zu erwartenden Passagen zu den historischen Entwicklungen bestimmter Begriffe und Konstellationen, die man zugunsten der schon erwähnten fehlenden Übersichten gerne im Sinne der Studierenden verkürzen könnte.
Leicht ermöglicht wird die punktuelle Suche nach Problemen und Themenkreisen durch das exzellent ausführliche Inhaltsverzeichnis und das Sachregister. Insgesamt ist dieses Buch für jeden wissenschaftlich Arbeitenden eine Bereicherung, für die Examensvorbereitung allerdings dürfte ihm höchstens eine Rolle als vertiefendes Werk zufallen, da die Schnelligkeit der Erfassung der Themen am Layout und an der Ausführlichkeit der Kapitel leidet.


Schwab / Prütting, Sachenrecht, 31. Auflage, Verlag C.H. Beck 2003
Generationen von Juristen sind mit diesem Lehrbuch in die Tiefen des Sachenrechts eingestiegen und so falsch können sie damit nicht gelegen haben. Alle für das erste Examen wichtigen Kapitel des Sachenrechts werden behandelt, der kompakte Text wird phasenweise aufgelockert durch kleiner gedruckte Passagen oder graphische Elemente. Die Lektüre wird nicht durch im Text stehende Literaturhinweise gestört und die Kapitel sind sauber voneinander getrennt, so dass man klare Zäsuren beim Studium machen kann.
Angesichts der Konfrontation der Studenten mit dem Sachenrecht verwundert allerdings der Aufbau ein wenig. Anstelle des dinglichen Erwerbs von beweglichen Sachen beginnt das Buch mit Besitz und hiernach folgen Kapitel zum Grundstücksrecht, die eigentlich mit den klausurtypischen Verknüpfungen der Grundstückssicherungsrechte besser kombinierbar wären.
In einzelnen Kapiteln ist manchmal fraglich, warum es einer dreiviertel Seite an Literaturtipps bedarf, anstatt klausurtypische Sachverhalte ausführlicher darzustellen, so geschehen beim Verwendungsersatz im EBV. Auch in einigen Punkten des Kreditsicherungsrechts wird manchmal nur der Gesetzesinhalt knapp wiedergegeben, ohne dazu ein Fallbeispiel zu bringen, das dem Leser wesentlich mehr bringen würde. Auch Themen, die sich in Klausuren gern in vertrackten Zusammenhängen präsentieren, so etwa das dingliche Vorkaufsrecht, werden ein wenig stiefmütterlich behandelt.
Insgesamt ist mit diesem Lehrbuch ein rascher und umfangreicher Einstieg ins Sachenrecht zu schaffen. Ob man allerdings nach der Lektüre besser in Klausuren mit sachenrechtlichem Zuschnitt zurechtkommen wird, bleibt unklar und ist leider den Adaptionsfähigkeiten des einzelnen Studenten überlassen.

 

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