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Studium - Mündliche Prüfung
Prof. Dr. Wolfgang Naucke
Vorwort
Die Fälle, die hier gesammelt sind, haben sich in der
mündlichen 1. juristischen Staatsprüfung bewährt (und mögen
sich auch in der 2. juristischen Staatsprüfung bewähren). Alle Fälle
sind wirklich vorgekommen, stammen aus Entscheidungen der Instanz- und Revisionsgerichte
oder aus Gerichtsberichten in Tageszeitungen.
Das Auswahlkriterium ist "Alltagsnähe". Damit ist auch politische
Alltagsnähe gemeint. Informiertheit über den aktuellen Stand der Politik,
die Rechtspolitik eingeschlossen, ist beim Üben mit den Fällen vorausgesetzt.
Dieses Auswahlkriterium wird wahrscheinlich nicht von allen Prüfern in
den mündlichen juristischen Staatsexamen geteilt. Häufig werden Fälle
auf bestimmte, auch abenteuerliche dogmatische Probleme zugeschnitten, die man
nur zufällig kennen kann; oder es werden so weitläufige Sachverhalte
berichtet, daß die Aufnahmefähigkeit in der Prüfungssituation
überfordert ist. Dieses Übungsbuch mag daher auch Anregung sein, über
"Theorie und Empirie" mündlicher juristischer Staatsprüfungen
zu debattieren. Wichtig für diese Debatte: Klaus Günther, Philosophie
des Staatsexamens, Kritische Justiz, 2001, S. 126 ff. (auch zum mündlichen
Teil der Prüfung).
Das
Kriterium "Alltagsnähe" hat folgende Vorteile:
Die Sachverhalte sind auch in einer bedrängten Prüfungssituation vorstellbar.
Jedenfalls kann man an diesen Sachverhalten erfahren, ob man sie schnell aufnehmen
kann. Die strafrechtlichen Probleme, die in den Sachverhalten stecken, sind
mit dem Standardwissen aus dem Studium mündlich erörterbar.
Die Alltagsnähe führt dazu, daß man eine juristisch fundierte,
eigene, verantwortbare Auffassung entwickeln kann.
Die Fallsammlung ist ein Angebot, die Fähigkeit zu mündlicher Erörterung
zu prüfen und zu fördern. Diese Fähigkeit wird gegenwärtig
im Betrieb jedenfalls der großen juristischen Fakultäten nicht entwickelt.
Ich stelle mir vor, daß in kleinen Gruppen die Fälle ohne Vorbereitung
durchdiskutiert werden.
Nach vielen Versuchen habe ich davon abgesehen, "Lösungen" vorzugeben
oder erfundene Frage-und-Antwort-Spiele aufzuschreiben. Die mündliche Erörterung
eines Strafrechtsfalles in Prüfung und Praxis ist etwas ganz anderes als
die schriftliche. Das Ergebnis der mündlichen Erörterung ist nicht
vorhersehbar. Viel liegt am Aufbau eines ermutigenden Gesprächsklimas,
sehr viel an der Bereitschaft der Gesprächsteilnehmer, aufeinander juristisch
zu reagieren. Beides kann man üben, indem man in kleinen Gruppen das Feststehende
klar vorträgt und beim Problematischen argumentiert. Bei der Fallschilderung
ist daher jeweils nur angegeben, in welchen strafrechtlichen Problembereichen
der Fall spielt; soweit es Fundstellen für den konkreten Fall gibt, sind
sie mitgeteilt.
Die Grenze zwischen dem Pflichtfach Strafrecht und dem Wahlfach (Wahlpflichtfach)
im Bereich des Strafrechts ist allgemein schwer zu ziehen. Es gibt auch regionale
Unterschiede. Die Fälle 23 - 30 werden wohl an jeder Universität dem
Wahlfach zugeordnet. Frau Rechtsanwältin Dr. Maria Naucke / Oberursel danke
ich für sachliche und technische Mitarbeit bei der Fassung des Manuskripts.
Frankfurt / Main, im Februar 2002 W. N.
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