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Studium - Mündliche Prüfung

30 Strafrechtsfälle zur mündlichen Referendarprüfung

 

Prof. Dr. Wolfgang Naucke

Vorwort

Die Fälle, die hier gesammelt sind, haben sich in der mündlichen 1. juristischen Staatsprüfung bewährt (und mögen sich auch in der 2. juristischen Staatsprüfung bewähren). Alle Fälle sind wirklich vorgekommen, stammen aus Entscheidungen der Instanz- und Revisionsgerichte oder aus Gerichtsberichten in Tageszeitungen.
Das Auswahlkriterium ist "Alltagsnähe". Damit ist auch politische Alltagsnähe gemeint. Informiertheit über den aktuellen Stand der Politik, die Rechtspolitik eingeschlossen, ist beim Üben mit den Fällen vorausgesetzt. Dieses Auswahlkriterium wird wahrscheinlich nicht von allen Prüfern in den mündlichen juristischen Staatsexamen geteilt. Häufig werden Fälle auf bestimmte, auch abenteuerliche dogmatische Probleme zugeschnitten, die man nur zufällig kennen kann; oder es werden so weitläufige Sachverhalte berichtet, daß die Aufnahmefähigkeit in der Prüfungssituation überfordert ist. Dieses Übungsbuch mag daher auch Anregung sein, über "Theorie und Empirie" mündlicher juristischer Staatsprüfungen zu debattieren. Wichtig für diese Debatte: Klaus Günther, Philosophie des Staatsexamens, Kritische Justiz, 2001, S. 126 ff. (auch zum mündlichen Teil der Prüfung).
Das Kriterium "Alltagsnähe" hat folgende Vorteile:
Die Sachverhalte sind auch in einer bedrängten Prüfungssituation vorstellbar. Jedenfalls kann man an diesen Sachverhalten erfahren, ob man sie schnell aufnehmen kann. Die strafrechtlichen Probleme, die in den Sachverhalten stecken, sind mit dem Standardwissen aus dem Studium mündlich erörterbar.
Die Alltagsnähe führt dazu, daß man eine juristisch fundierte, eigene, verantwortbare Auffassung entwickeln kann.
Die Fallsammlung ist ein Angebot, die Fähigkeit zu mündlicher Erörterung zu prüfen und zu fördern. Diese Fähigkeit wird gegenwärtig im Betrieb jedenfalls der großen juristischen Fakultäten nicht entwickelt. Ich stelle mir vor, daß in kleinen Gruppen die Fälle ohne Vorbereitung durchdiskutiert werden.
Nach vielen Versuchen habe ich davon abgesehen, "Lösungen" vorzugeben oder erfundene Frage-und-Antwort-Spiele aufzuschreiben. Die mündliche Erörterung eines Strafrechtsfalles in Prüfung und Praxis ist etwas ganz anderes als die schriftliche. Das Ergebnis der mündlichen Erörterung ist nicht vorhersehbar. Viel liegt am Aufbau eines ermutigenden Gesprächsklimas, sehr viel an der Bereitschaft der Gesprächsteilnehmer, aufeinander juristisch zu reagieren. Beides kann man üben, indem man in kleinen Gruppen das Feststehende klar vorträgt und beim Problematischen argumentiert. Bei der Fallschilderung ist daher jeweils nur angegeben, in welchen strafrechtlichen Problembereichen der Fall spielt; soweit es Fundstellen für den konkreten Fall gibt, sind sie mitgeteilt.
Die Grenze zwischen dem Pflichtfach Strafrecht und dem Wahlfach (Wahlpflichtfach) im Bereich des Strafrechts ist allgemein schwer zu ziehen. Es gibt auch regionale Unterschiede. Die Fälle 23 - 30 werden wohl an jeder Universität dem Wahlfach zugeordnet. Frau Rechtsanwältin Dr. Maria Naucke / Oberursel danke ich für sachliche und technische Mitarbeit bei der Fassung des Manuskripts.
Frankfurt / Main, im Februar 2002 W. N.

 

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